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E-1763/2014

E-1763/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gelangte am 17. Januar 2012 mit ihren beiden Kindern von F._______ herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte am 18. Januar 2012 am Flughafen für sich und die Kinder Asylgesuche. Am 21. Januar 2012 erfolgte ihre Befragung zur Person (BzP). Am 24. Januar 2012 wurde die Einreise der drei Personen in die Schweiz bewilligt. Der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste eigenen Angaben zufolge am 4. April 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erfolgte am 24. April 2012 seine BzP. (...). Anlässlich der beiden BzP sowie der Anhörungen vom 6. Februar 2014 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus G._______. Der Beschwerdeführer sei von Beruf (...), gehöre einer politisch aktiven Familie an und habe sich seit 1995 beziehungsweise 1996 als Mitglied beziehungsweise Sympathisant für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) politisch engagiert, seit 2007 im Kader. Insbesondere habe er Demonstrationen organisiert und sei für die Koordination und Information zuständig gewesen; auch habe er bei der Eröffnung einer kurdischen Schule mitgewirkt. Im Jahr (...) sei er während des Militärdienstes zweimal für mehrere Wochen in Haft gewesen und misshandelt worden, einmal wegen des unbegründeten Vorwurfs des (...) und einmal wegen (...). Nach Beendigung des Militärdienstes habe er sich bis 2005 regelmässig alle zwei Wochen beim Geheimdienst melden müssen. Seither hätten Geheimdienst und Polizei regelmässig zu Kontrollzwecken nach ihm gefragt und ihn beobachtet. Im Jahre 2011 hätten die Behörden seine (aufgrund des anders lautenden offiziellen Familiennamens bislang verborgen gebliebene) Zugehörigkeit zur Familie H._______ erkannt und ihn zu suchen begonnen, zumal diese Familie als politaktivistisch bekannt sei und einige Mitglieder in Haft (gewesen) seien. Seit September 2011 hätten Familienmitglieder unangemeldet im Dorf I._______ im Haus seiner Eltern gewohnt. Am 21. November 2011 sei dieses Haus von rund fünfzehn Geheimdienstangehörigen beziehungsweise Polizisten in Zivil gestürmt worden, wobei verschiedene Materialien beschlagnahmt worden seien. Während er mit seinem Bruder J._______ in die Olivenhaine geflüchtet sei, seien seine Eltern und sein anderer Bruder K._______ an seiner Stelle festgenommen worden. Die Eltern habe man alsbald wieder freigelassen, jedoch sei K._______ in der Folge zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er selber habe sich mit J._______ versteckt gehalten, bis sie beide am 7. Dezember 2011 illegal in die Türkei geflüchtet und in der Folge nach Griechenland weitergereist seien. Die Beschwerdeführerin habe das Gymnasium abgeschlossen und sei dann Hausfrau gewesen. Politisch habe sie sich nur geringfügig engagiert und zweimal mit dem Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen. Ernsthafte Probleme mit den Behörden habe sie selber nicht gehabt. Nach dem Vorfall vom 21. November 2011 hätten die Behörden ihre Schwiegerfamilie in I._______ unter Druck gesetzt und nach ihrem Mann gesucht. Am 9. Dezember 2011 habe sie Syrien zusammen mit den Kindern legal mit dem eigenen Reisepass in Richtung Türkei verlassen. In der Folge seien sie illegal zum Beschwerdeführer nach Griechenland und am 17. Januar 2012 mit vom Schlepper erhältlich gemachten (...) Reisepässen in die Schweiz geflogen, während der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen noch bis zum 2. März 2012 in Griechenland geblieben und dann mit einem (...) beziehungsweise (...) Pass nach L._______ geflogen und per Bahn weiter in die Schweiz gereist sei. Die eigenen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seien beim Schlepper in Griechenland geblieben. Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass gehabt und als von den Behörden gesuchte Person habe er auch nie einen solchen beantragt. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ferner ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den Ehevertrag und zwei Schulzeugnisse ein. Die von der Beschwerdeführerin und ihren (...) Kindern für die Reise in die Schweiz verwendeten und nicht auf ihre Personalien lautenden (...) Reisepässe wurden am Flughafen zuhanden des damaligen BFM eingezogen; bei der Dokumentenprüfung wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte ferner am (...) 2014 den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 3. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Zudem zog das BFM die drei (...) Reisepässe ein (Dispositivziffer 8). C. Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Das Zollinspektorat M._______ stellte am (...) September 2014 eine an den erstrubrizierten Beschwerdeführer adressierte Postsendung aus der Türkei sicher, welche die auf ihre Personalien lautenden syrischen Reisepässe der vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden - ausgestellt am (...) 2011 (Beschwerdeführer), am (...) 2011 (Beschwerdeführerin) und am (...) 2011 (Kinder) - sowie ein auf eine Drittperson lautendes amtliches syrisches Dokument beinhaltete. Bezüglich der Reisepässe wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. November 2014 Stellung zur Existenz und zum teilweisen Verschweigen der sichergestellten vier Reisepässe zu nehmen und allfällige Falschangaben im bisherigen Verfahren zu berichtigen. Kopien der Pässe wurden ihnen am 23. Oktober 2014 wunschgemäss zugestellt. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststempel vom 3. November 2014) nahmen die Beschwerdeführenden fristgemäss Stellung. Gleichzeitig ergänzten sie ihre Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügend. Bezüglich des von den Beschwerdeführenden als fluchtauslösendes Ereignis dargestellten Vorbringens der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vom 21. November 2011 seien krasse Widersprüche aufgetreten, so betreffend den Grund dieser Suche (Aktivitäten für die PKK und gegen das Regime bzw. "altes Problem mit dem Regime aus im Jahre 1999" bzw. Identifizierung als Mitglied der H._______-Familie), betreffend die Festnahme von K._______ (Erwähnung durch den Beschwerdeführer, nicht aber durch die Beschwerdeführerin), betreffend die Umstände und Art der Kenntnisnahme von der Verhaftung dieses Bruders sowie betreffend die Folgeereignisse nach dem 21. November 2011 (Häufigkeit der behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer); letztere seien zudem von Substanzarmut in den Schilderungen geprägt. Die auf Vorhalt hin unternommenen Erklärungsversuche seien unbehelflich und ihrerseits wieder mit Widersprüchen versehen. Sodann erscheine nicht nur der Versuch einer Zuordnung des Beschwerdeführers zur H._______-Familie realitätsfern, zumal verwandtschaftliche Beziehungen in der syrischen Gesellschaft einen grossen Stellenwert hätten und der Beschwerdeführer im Jahre (...) bereits eine Identitätskarte auf seinen rubrizierten Namen habe ausstellen lassen. Fern der Realität sei gleichsam, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerdeführer sich über zwei Wochen lang in einem Olivenhain versteckt und dort gearbeitet habe und er dort gar mehrmals von seinen Angehörigen besucht worden sei, obwohl die Familie und ihr Haus unter Beobachtung gestanden hätten. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2011 behördlich gesucht und Familienmitglieder seinetwegen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Weiter erscheine der Aufwand ausgesprochen realitätsfremd, dass gemäss Angabe des Beschwerdeführers seit 2005 über Jahre hinweg regelmässig behördliche Präsenzkontrollen - insbesondere durch den politischen Geheimdienst - betreffend ihn betrieben worden seien. Auch die diesbezüglich auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zu ihm denn auch keine solchen Kontrollen erwähnt und vielmehr gesagt, ihr Mann habe seit dem Militärdienst keine Probleme mehr gehabt. Weitergehende Glaubhaftigkeitsprüfungen könnten unterbleiben, zumal die in direktem Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehenden Nachteile, von denen weite Teile der Zivilbevölkerung betroffen seien, mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss keine Asylrelevanz aufwiesen. Dies treffe auch auf die vom Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst im Jahre (...) erlittenen Nachteile (Inhaftierungen und Misshandlungen) zu, da diese keinen zeitlich und sachlich genügend engen Zusammenhang zur Ausreise aufwiesen. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer wegen Aktivitäten für die PKK und Zugehörigkeit zur H._______-Familie im Fokus der Behörden stehe, bestehe auch kein Grund zur Annahme, er habe aus politischen oder familiären Motiven zukünftige asylbeachtliche Nachteile zu befürchten. Bezeichnenderweise habe er in der Anhörung auch eingeräumt, dass die Behörden nichts von seinen politischen Aktivitäten wüssten und diese angeblichen Aktivitäten seien denn auch unsubstanziiert geblieben und erheblich zu bezweifeln. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine geltend gemachte Identität und seine Zugehörigkeit zur H._______-Familie mit ihren politischen Aktivisten; hierzu legt er verschiedene Beweismittel vor (Familienbüchlein, Fotos, TV-Bildschirmfoto, (...) Flüchtlingsausweis eines Cousins). Die Beschwerdeführenden halten sodann im Wesentlichen am vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere am Vorfall vom 21. November 2011 fest und geben auch hierzu Beweismittel zu den Akten (insb. Kopie Haftbefehl, Kopien der Häftlingsidentitätskarte und der Häftlingsbesucherkarte des Bruders, Fotos des letzteren, Google Map-Foto von I._______, Briefumschlag des syrischen Anwalts der Familie). Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei rechtswidrig. Die Beweisregel von Art. 7 AsylG werde zu restriktiv angewandt. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM seien nicht stichhaltig, bezögen sich zum Teil auf unwesentliche Details oder liessen den summarischen Charakter der BzP, den emotionalen Stress bei den Befragungen und die lange und schwierige Flucht ausser Acht. Ihre Ausführungen seien genügend detailliert, über weite Teile durchaus realitätsnah, nachvollziehbar, kongruent und schlüssig. Die Vorinstanz spiele bewusst die Aussagen der Eheleute gegeneinander aus. Die Unglaubhaftigkeitsargumente würden zudem durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel widerlegt. Dadurch könnten sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie in Syrien wegen ihrer Zugehörigkeit zur PKK ernsthaft und asylrelevant gefährdet seien. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden auf die Fortsetzung ihres politischen Engagements in der Schweiz aufmerksam, insbesondere in Form einer (durch Fotos unterlegten) Teilnahme an einem Solidaritätsmarsch vom (...) 2014 gegen das Massaker in N._______.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der sichergestellten Postsendung insbesondere (Zitat:), "dass mit dieser neuen Sachlage zahlreiche anlässlich der Befragungen und Anhörungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführenden (insbesondere des erstrubrizierten Beschwerdeführers) wahrheitswidrig erscheinen,dass damit einhergehend die Fragen der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation, der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht anders beleuchtet werden und die Beschwerde bei der derzeitigen Aktenlage geringe Erfolgsaussichten zu haben scheint und gegebenenfalls gar als mutwillig bezeichnet werden müsste, (...), dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, nach Ablauf der Frist und aufgrund der dannzumal bestehenden Aktenlage die Zwischenverfügung vom 22. April 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos und mutwillig zu erkennen, was eine rückwirkende Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verbeiständung) und eine erhebliche Erhöhung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) nach sich ziehen kann, dass zudem auf Art. 63 Abs. 3 VwVG hinzuweisen ist, wonach auch einer allfällig obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn diese durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (beispielsweise der Mitwirkungspflicht) verursacht wurden". In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2014 räumen die Beschwerdeführenden ein, die Existenz der Reisepässe beziehungsweise deren Verbleib in der Türkei verschwiegen und hierzu Falschangaben gemacht zu haben. Gleichzeitig bitten sie um Verständnis dafür, zumal sie im Fluchtzeitpunkt nachvollziehbare Angst vor einer direkten Rückschaffung von Europa nach Syrien unter Verwendung dieser Dokumente gehabt hätten. Im Pass des Beschwerdeführers befinde sich kein Hinweis auf eine kontrollierte Ausreise aus Syrien; die geltend gemachte illegale Ausreise werde damit gar untermauert. Die Ausstellung seines Passes datiere drei Monate vor dem fluchtauslösenden Ereignis vom 21. November 2011. Daraus sei zu schliessen, dass die Verfolgung und Suche nach ihm erst nachher eingesetzt habe. Die Passausstellung spreche daher nicht gegen eine Verfolgungssituation. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte legale Ausreise aus Syrien werde durch die Passeinträge in ihrem Reisepass bestätigt, wenngleich mit einer minimen Differenz in der Datumsangabe. Durch das Vorhandensein der Pässe würden keine der geltend gemachten Fluchtgründe entkräftet und praxisgemäss dürfe aus widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg nicht der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen gezogen werden. Weiter machen die Beschwerdeführenden auf zwischenzeitlich durch die Asylgewährung zugunsten eines politaktivistischen Cousins des Beschwerdeführers eingetretene sippenhaftartige Reflexverfolgung aufmerksam. Sie selber hätten im Übrigen ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz seit Mai 2014 intensiviert und könnten dies mit Fotos von Demonstrationsteilnahmen unterlegen. Die Begründetheit ihrer Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung werde schliesslich durch einen Syrien bezogenen Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 betreffend Kurden und Oppositionelle untermauert.

E. 6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen der Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls haben. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung oben (E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Der behauptete Verwandtschafts- und (Reflex-)Verfolgungszusammenhang mit der H._______-Familie und deren politischen Aktivisten geht nicht schlüssig aus den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln hervor. Dies trifft ebenso auf die mit neuen Beweismitteln unterlegte Bekräftigung der weiteren Sachverhaltsteile zu, zumal blosse Kopien amtlicher Dokumente (insb. Haftbefehl) einen erheblich reduzierten Beweiswert aufweisen. Eine zu restriktive Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch das SEM ist nicht erkennbar und weite Teile der Beschwerdeargumentation und Entkräftungsversuche besitzen in der vorgebrachten Form keine Durchschlagskraft (auf unwesentliche Details bezogene Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM, summarischer Charakter der BzP, emotionalen Stress bei den Befragungen, lange und schwierige Flucht, bewusste Ausspielung der Aussagen der Beschwerdeführenden gegeneinander). Die vorgebrachte und behauptungsgemässe politisch motivierte ernsthafte und asylrelevante Gefährdungslage ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht in schlüssiger Weise. Die Akten enthalten zudem weitere Ungereimtheiten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des nachfolgend zu Erwägenden nicht weiter zu erörtern sind. Hervorzuheben ist nämlich ein nicht unerhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit der Beschwerdeführenden insofern, als sie die ihnen obliegende und ihnen mehrfach zur Kenntnis gebrachte Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG sowie ihre Wahrheitspflicht durch absichtliches und offensichtlich nicht entschuldbares Verschweigen beziehungsweise Zurückhalten ihrer Reisepässe grob verletzt haben; in diesem Zusammenhang ist ergänzend auch auf die bereits zuvor erfolgte Sicherstellung des Führerausweises des Beschwerdeführers durch das Strassenverkehrsamt hinzuweisen. Diese persönliche Unglaubwürdigkeit hat bereits für sich besehen nachteilige Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Ausstellungszeitpunkt insbesondere des Passes des Beschwerdeführers ([...] vor der Ausreise) der Glaubhaftigkeit von dessen angeblicher Verfolgungs- und Gefährdungslage - diese bildet das Kernstück der angeblichen Verfolgungslage der gesamten Familie - erheblich abträglich ist (vgl. dazu auch den oben in E. 5.3 zitierten Inhalt der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014). Aus der mehrfachen Falschaussage des Beschwerdeführers, er habe nie einen eigenen Reisepass gehabt und als von den Behörden gesuchte Person habe er auch nie einen solchen beantragt (vgl. beispielsweise Bzp Ziff. 4.02 und Anhörung F7), lässt sich unschwer der Umkehrschluss ziehen, er habe im Ausstellungszeitpunkt seines Reisepasses keine Verfolgung erlebt oder zu befürchten gehabt, sondern das Dokument gezielt im Hinblick auf die Reise nach Europa ausstellen lassen. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 (Angst vor Rückschaffung, fehlender Ausreiseeintrag im Pass gar als Beweis für illegale Ausreise, Passausstellung vor dem fluchtauslösenden Verfolgungsereignis vom 21. November 2011, praxisgemässe Unzulässigkeit des Rückschlusses von widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen) verfangen nicht. Das Angstargument kann von den Beschwerdeführenden spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP und der Anhörung (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführer sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und ein fehlender Ausreisestempel ist nicht der Beweis für eine illegale Ausreise, sondern bestenfalls dafür, dass seit der Passausstellung kein kontrollierter Grenzübertritt von Syrien ins Ausland stattgefunden hat. Weiter erscheint der Einwand einer Passausstellung vor dem verfolgungsauslösenden Ereignis angesichts der vom Beschwerdeführer angeblich über Jahre hinweg sich aufbauenden Verfolgungssituation nicht stichhaltig. Zudem ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten (Aus-)Reiseumstände auch unabhängig vom Inhalt des sichergestellten Passes ungereimt bleiben, wodurch der bereits gewonnene Eindruck einer persönlichen Unglaubwürdigkeit und einer damit einhergehenden grundsätzlichen Zweifelhaftigkeit der Asylvorbringen gestützt wird. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen oder im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Syrien haben glaubhaft machen können. Die nachträgliche Asylgewährung für einen angeblichen Verwandten aus der H._______-Familie oder der Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 bewirken keine andere Einschätzung.

E. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

E. 6.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln, wobei sie bei der Anwerbung von neuen Agenten und zur Einschüchterung von Regimegegnern nicht vor Drohungen und Repressalien gegen betroffene Personen und deren Angehörige im Heimatland zurückschrecken. Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen wiederum das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen wiederum das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.4 bis 6.3.6., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden auf die Fortsetzung ihres politischen Engagements in der Schweiz aufmerksam, insbesondere in Form einer Teilnahme an einem Solidaritätsmarsch vom (...) gegen das Massaker in N._______. In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2014 führen sie zudem aus, sie hätten ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz seit Mai 2014 intensiviert (Teilnahmen an Veranstaltungen der PKK und der PYD, an Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen den IS). Die Aktivitäten unterlegen sie mit Fotomaterial. Der Aktivismus und Exponierungsgrad der Beschwerdeführenden genügt in der vorliegenden Qualität und Quantität aber nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Wie oben (vgl. E. 6.1.) ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Vorverfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, die Beschwerdeführenden seien nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehätten. Die blosse fotografische Abbildung zusammen mit Sektionskadern der PKK oder der syrischen Exilopposition oder die fotografisch dokumentierte Teilnahme zusammen mit einer Vielzahl syrischer Staatsangehöriger oder Kurden in der Schweiz an diversen Kundgebungen genügt hierzu nicht. Dass sie auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich zu erkennen sind, reicht dafür nicht aus (vgl. dazu auch das aktuelle Urteil D-4118/2014 vom 22. Juni 2016 E. 7.7) Die Beschwerdeführenden nehmen denn auch für sich selber keine Inhaberschaft besonderer Funktionen oder Kaderpositionen in Anspruch. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr sind sie offensichtlich nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit oder gar in den Fokus syrischer Geheimagenten getreten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden seit 2014 die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

E. 6.2.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die Behörden unterzogen würde. Da sie eine Verfolgung weder aus Vorfluchtgründen noch aus exilpolitischen Nachfluchtgründen glaubhaft machen konnten, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden aus Vor- oder aus Nachfluchtgründen und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen.

E. 9 Bei der Beurteilung der Verfahrenskosten ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden nach Sicherstellung ihrer Reisepässe indessen darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos und mutwillig zu erkennen, was eine rückwirkende Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verbeiständung) und eine erhebliche Erhöhung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) nach sich ziehen könne. Angesichts der vorstehenden Erwägungen wird dieser Vorbehalt androhungsgemäss rechtswirksam, denn die Beschwerdeführenden haben nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren in unentschuldbarer Weise verletzt, sondern diese Verfahrenspflichtverletzung auf Beschwerdestufe fortgesetzt und auch das Bundesverwaltungsgericht von Beginn weg mutwillig irrezuführen versucht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Ausrichtung eines amtlichen Honorars oder einer Parteientschädigung. Die am 3. Mai 2016 nachgereichte Honorarnote bleibt daher unbeachtlich. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden wiedererwägungsweise aufgehoben. Die beiden Gesuche werden mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1763/2014 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gelangte am 17. Januar 2012 mit ihren beiden Kindern von F._______ herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte am 18. Januar 2012 am Flughafen für sich und die Kinder Asylgesuche. Am 21. Januar 2012 erfolgte ihre Befragung zur Person (BzP). Am 24. Januar 2012 wurde die Einreise der drei Personen in die Schweiz bewilligt. Der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste eigenen Angaben zufolge am 4. April 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erfolgte am 24. April 2012 seine BzP. (...). Anlässlich der beiden BzP sowie der Anhörungen vom 6. Februar 2014 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus G._______. Der Beschwerdeführer sei von Beruf (...), gehöre einer politisch aktiven Familie an und habe sich seit 1995 beziehungsweise 1996 als Mitglied beziehungsweise Sympathisant für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) politisch engagiert, seit 2007 im Kader. Insbesondere habe er Demonstrationen organisiert und sei für die Koordination und Information zuständig gewesen; auch habe er bei der Eröffnung einer kurdischen Schule mitgewirkt. Im Jahr (...) sei er während des Militärdienstes zweimal für mehrere Wochen in Haft gewesen und misshandelt worden, einmal wegen des unbegründeten Vorwurfs des (...) und einmal wegen (...). Nach Beendigung des Militärdienstes habe er sich bis 2005 regelmässig alle zwei Wochen beim Geheimdienst melden müssen. Seither hätten Geheimdienst und Polizei regelmässig zu Kontrollzwecken nach ihm gefragt und ihn beobachtet. Im Jahre 2011 hätten die Behörden seine (aufgrund des anders lautenden offiziellen Familiennamens bislang verborgen gebliebene) Zugehörigkeit zur Familie H._______ erkannt und ihn zu suchen begonnen, zumal diese Familie als politaktivistisch bekannt sei und einige Mitglieder in Haft (gewesen) seien. Seit September 2011 hätten Familienmitglieder unangemeldet im Dorf I._______ im Haus seiner Eltern gewohnt. Am 21. November 2011 sei dieses Haus von rund fünfzehn Geheimdienstangehörigen beziehungsweise Polizisten in Zivil gestürmt worden, wobei verschiedene Materialien beschlagnahmt worden seien. Während er mit seinem Bruder J._______ in die Olivenhaine geflüchtet sei, seien seine Eltern und sein anderer Bruder K._______ an seiner Stelle festgenommen worden. Die Eltern habe man alsbald wieder freigelassen, jedoch sei K._______ in der Folge zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er selber habe sich mit J._______ versteckt gehalten, bis sie beide am 7. Dezember 2011 illegal in die Türkei geflüchtet und in der Folge nach Griechenland weitergereist seien. Die Beschwerdeführerin habe das Gymnasium abgeschlossen und sei dann Hausfrau gewesen. Politisch habe sie sich nur geringfügig engagiert und zweimal mit dem Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen. Ernsthafte Probleme mit den Behörden habe sie selber nicht gehabt. Nach dem Vorfall vom 21. November 2011 hätten die Behörden ihre Schwiegerfamilie in I._______ unter Druck gesetzt und nach ihrem Mann gesucht. Am 9. Dezember 2011 habe sie Syrien zusammen mit den Kindern legal mit dem eigenen Reisepass in Richtung Türkei verlassen. In der Folge seien sie illegal zum Beschwerdeführer nach Griechenland und am 17. Januar 2012 mit vom Schlepper erhältlich gemachten (...) Reisepässen in die Schweiz geflogen, während der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen noch bis zum 2. März 2012 in Griechenland geblieben und dann mit einem (...) beziehungsweise (...) Pass nach L._______ geflogen und per Bahn weiter in die Schweiz gereist sei. Die eigenen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seien beim Schlepper in Griechenland geblieben. Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass gehabt und als von den Behörden gesuchte Person habe er auch nie einen solchen beantragt. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ferner ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den Ehevertrag und zwei Schulzeugnisse ein. Die von der Beschwerdeführerin und ihren (...) Kindern für die Reise in die Schweiz verwendeten und nicht auf ihre Personalien lautenden (...) Reisepässe wurden am Flughafen zuhanden des damaligen BFM eingezogen; bei der Dokumentenprüfung wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte ferner am (...) 2014 den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 3. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Zudem zog das BFM die drei (...) Reisepässe ein (Dispositivziffer 8). C. Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Das Zollinspektorat M._______ stellte am (...) September 2014 eine an den erstrubrizierten Beschwerdeführer adressierte Postsendung aus der Türkei sicher, welche die auf ihre Personalien lautenden syrischen Reisepässe der vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden - ausgestellt am (...) 2011 (Beschwerdeführer), am (...) 2011 (Beschwerdeführerin) und am (...) 2011 (Kinder) - sowie ein auf eine Drittperson lautendes amtliches syrisches Dokument beinhaltete. Bezüglich der Reisepässe wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. November 2014 Stellung zur Existenz und zum teilweisen Verschweigen der sichergestellten vier Reisepässe zu nehmen und allfällige Falschangaben im bisherigen Verfahren zu berichtigen. Kopien der Pässe wurden ihnen am 23. Oktober 2014 wunschgemäss zugestellt. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststempel vom 3. November 2014) nahmen die Beschwerdeführenden fristgemäss Stellung. Gleichzeitig ergänzten sie ihre Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügend. Bezüglich des von den Beschwerdeführenden als fluchtauslösendes Ereignis dargestellten Vorbringens der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vom 21. November 2011 seien krasse Widersprüche aufgetreten, so betreffend den Grund dieser Suche (Aktivitäten für die PKK und gegen das Regime bzw. "altes Problem mit dem Regime aus im Jahre 1999" bzw. Identifizierung als Mitglied der H._______-Familie), betreffend die Festnahme von K._______ (Erwähnung durch den Beschwerdeführer, nicht aber durch die Beschwerdeführerin), betreffend die Umstände und Art der Kenntnisnahme von der Verhaftung dieses Bruders sowie betreffend die Folgeereignisse nach dem 21. November 2011 (Häufigkeit der behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer); letztere seien zudem von Substanzarmut in den Schilderungen geprägt. Die auf Vorhalt hin unternommenen Erklärungsversuche seien unbehelflich und ihrerseits wieder mit Widersprüchen versehen. Sodann erscheine nicht nur der Versuch einer Zuordnung des Beschwerdeführers zur H._______-Familie realitätsfern, zumal verwandtschaftliche Beziehungen in der syrischen Gesellschaft einen grossen Stellenwert hätten und der Beschwerdeführer im Jahre (...) bereits eine Identitätskarte auf seinen rubrizierten Namen habe ausstellen lassen. Fern der Realität sei gleichsam, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerdeführer sich über zwei Wochen lang in einem Olivenhain versteckt und dort gearbeitet habe und er dort gar mehrmals von seinen Angehörigen besucht worden sei, obwohl die Familie und ihr Haus unter Beobachtung gestanden hätten. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2011 behördlich gesucht und Familienmitglieder seinetwegen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Weiter erscheine der Aufwand ausgesprochen realitätsfremd, dass gemäss Angabe des Beschwerdeführers seit 2005 über Jahre hinweg regelmässig behördliche Präsenzkontrollen - insbesondere durch den politischen Geheimdienst - betreffend ihn betrieben worden seien. Auch die diesbezüglich auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zu ihm denn auch keine solchen Kontrollen erwähnt und vielmehr gesagt, ihr Mann habe seit dem Militärdienst keine Probleme mehr gehabt. Weitergehende Glaubhaftigkeitsprüfungen könnten unterbleiben, zumal die in direktem Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehenden Nachteile, von denen weite Teile der Zivilbevölkerung betroffen seien, mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss keine Asylrelevanz aufwiesen. Dies treffe auch auf die vom Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst im Jahre (...) erlittenen Nachteile (Inhaftierungen und Misshandlungen) zu, da diese keinen zeitlich und sachlich genügend engen Zusammenhang zur Ausreise aufwiesen. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer wegen Aktivitäten für die PKK und Zugehörigkeit zur H._______-Familie im Fokus der Behörden stehe, bestehe auch kein Grund zur Annahme, er habe aus politischen oder familiären Motiven zukünftige asylbeachtliche Nachteile zu befürchten. Bezeichnenderweise habe er in der Anhörung auch eingeräumt, dass die Behörden nichts von seinen politischen Aktivitäten wüssten und diese angeblichen Aktivitäten seien denn auch unsubstanziiert geblieben und erheblich zu bezweifeln. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine geltend gemachte Identität und seine Zugehörigkeit zur H._______-Familie mit ihren politischen Aktivisten; hierzu legt er verschiedene Beweismittel vor (Familienbüchlein, Fotos, TV-Bildschirmfoto, (...) Flüchtlingsausweis eines Cousins). Die Beschwerdeführenden halten sodann im Wesentlichen am vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere am Vorfall vom 21. November 2011 fest und geben auch hierzu Beweismittel zu den Akten (insb. Kopie Haftbefehl, Kopien der Häftlingsidentitätskarte und der Häftlingsbesucherkarte des Bruders, Fotos des letzteren, Google Map-Foto von I._______, Briefumschlag des syrischen Anwalts der Familie). Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei rechtswidrig. Die Beweisregel von Art. 7 AsylG werde zu restriktiv angewandt. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM seien nicht stichhaltig, bezögen sich zum Teil auf unwesentliche Details oder liessen den summarischen Charakter der BzP, den emotionalen Stress bei den Befragungen und die lange und schwierige Flucht ausser Acht. Ihre Ausführungen seien genügend detailliert, über weite Teile durchaus realitätsnah, nachvollziehbar, kongruent und schlüssig. Die Vorinstanz spiele bewusst die Aussagen der Eheleute gegeneinander aus. Die Unglaubhaftigkeitsargumente würden zudem durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel widerlegt. Dadurch könnten sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie in Syrien wegen ihrer Zugehörigkeit zur PKK ernsthaft und asylrelevant gefährdet seien. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden auf die Fortsetzung ihres politischen Engagements in der Schweiz aufmerksam, insbesondere in Form einer (durch Fotos unterlegten) Teilnahme an einem Solidaritätsmarsch vom (...) 2014 gegen das Massaker in N._______. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der sichergestellten Postsendung insbesondere (Zitat:), "dass mit dieser neuen Sachlage zahlreiche anlässlich der Befragungen und Anhörungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführenden (insbesondere des erstrubrizierten Beschwerdeführers) wahrheitswidrig erscheinen,dass damit einhergehend die Fragen der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation, der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht anders beleuchtet werden und die Beschwerde bei der derzeitigen Aktenlage geringe Erfolgsaussichten zu haben scheint und gegebenenfalls gar als mutwillig bezeichnet werden müsste, (...), dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, nach Ablauf der Frist und aufgrund der dannzumal bestehenden Aktenlage die Zwischenverfügung vom 22. April 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos und mutwillig zu erkennen, was eine rückwirkende Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verbeiständung) und eine erhebliche Erhöhung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) nach sich ziehen kann, dass zudem auf Art. 63 Abs. 3 VwVG hinzuweisen ist, wonach auch einer allfällig obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn diese durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (beispielsweise der Mitwirkungspflicht) verursacht wurden". In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2014 räumen die Beschwerdeführenden ein, die Existenz der Reisepässe beziehungsweise deren Verbleib in der Türkei verschwiegen und hierzu Falschangaben gemacht zu haben. Gleichzeitig bitten sie um Verständnis dafür, zumal sie im Fluchtzeitpunkt nachvollziehbare Angst vor einer direkten Rückschaffung von Europa nach Syrien unter Verwendung dieser Dokumente gehabt hätten. Im Pass des Beschwerdeführers befinde sich kein Hinweis auf eine kontrollierte Ausreise aus Syrien; die geltend gemachte illegale Ausreise werde damit gar untermauert. Die Ausstellung seines Passes datiere drei Monate vor dem fluchtauslösenden Ereignis vom 21. November 2011. Daraus sei zu schliessen, dass die Verfolgung und Suche nach ihm erst nachher eingesetzt habe. Die Passausstellung spreche daher nicht gegen eine Verfolgungssituation. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte legale Ausreise aus Syrien werde durch die Passeinträge in ihrem Reisepass bestätigt, wenngleich mit einer minimen Differenz in der Datumsangabe. Durch das Vorhandensein der Pässe würden keine der geltend gemachten Fluchtgründe entkräftet und praxisgemäss dürfe aus widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg nicht der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen gezogen werden. Weiter machen die Beschwerdeführenden auf zwischenzeitlich durch die Asylgewährung zugunsten eines politaktivistischen Cousins des Beschwerdeführers eingetretene sippenhaftartige Reflexverfolgung aufmerksam. Sie selber hätten im Übrigen ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz seit Mai 2014 intensiviert und könnten dies mit Fotos von Demonstrationsteilnahmen unterlegen. Die Begründetheit ihrer Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung werde schliesslich durch einen Syrien bezogenen Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 betreffend Kurden und Oppositionelle untermauert. 6. 6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen der Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls haben. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung oben (E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Der behauptete Verwandtschafts- und (Reflex-)Verfolgungszusammenhang mit der H._______-Familie und deren politischen Aktivisten geht nicht schlüssig aus den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln hervor. Dies trifft ebenso auf die mit neuen Beweismitteln unterlegte Bekräftigung der weiteren Sachverhaltsteile zu, zumal blosse Kopien amtlicher Dokumente (insb. Haftbefehl) einen erheblich reduzierten Beweiswert aufweisen. Eine zu restriktive Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch das SEM ist nicht erkennbar und weite Teile der Beschwerdeargumentation und Entkräftungsversuche besitzen in der vorgebrachten Form keine Durchschlagskraft (auf unwesentliche Details bezogene Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM, summarischer Charakter der BzP, emotionalen Stress bei den Befragungen, lange und schwierige Flucht, bewusste Ausspielung der Aussagen der Beschwerdeführenden gegeneinander). Die vorgebrachte und behauptungsgemässe politisch motivierte ernsthafte und asylrelevante Gefährdungslage ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht in schlüssiger Weise. Die Akten enthalten zudem weitere Ungereimtheiten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des nachfolgend zu Erwägenden nicht weiter zu erörtern sind. Hervorzuheben ist nämlich ein nicht unerhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit der Beschwerdeführenden insofern, als sie die ihnen obliegende und ihnen mehrfach zur Kenntnis gebrachte Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG sowie ihre Wahrheitspflicht durch absichtliches und offensichtlich nicht entschuldbares Verschweigen beziehungsweise Zurückhalten ihrer Reisepässe grob verletzt haben; in diesem Zusammenhang ist ergänzend auch auf die bereits zuvor erfolgte Sicherstellung des Führerausweises des Beschwerdeführers durch das Strassenverkehrsamt hinzuweisen. Diese persönliche Unglaubwürdigkeit hat bereits für sich besehen nachteilige Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Ausstellungszeitpunkt insbesondere des Passes des Beschwerdeführers ([...] vor der Ausreise) der Glaubhaftigkeit von dessen angeblicher Verfolgungs- und Gefährdungslage - diese bildet das Kernstück der angeblichen Verfolgungslage der gesamten Familie - erheblich abträglich ist (vgl. dazu auch den oben in E. 5.3 zitierten Inhalt der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014). Aus der mehrfachen Falschaussage des Beschwerdeführers, er habe nie einen eigenen Reisepass gehabt und als von den Behörden gesuchte Person habe er auch nie einen solchen beantragt (vgl. beispielsweise Bzp Ziff. 4.02 und Anhörung F7), lässt sich unschwer der Umkehrschluss ziehen, er habe im Ausstellungszeitpunkt seines Reisepasses keine Verfolgung erlebt oder zu befürchten gehabt, sondern das Dokument gezielt im Hinblick auf die Reise nach Europa ausstellen lassen. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 (Angst vor Rückschaffung, fehlender Ausreiseeintrag im Pass gar als Beweis für illegale Ausreise, Passausstellung vor dem fluchtauslösenden Verfolgungsereignis vom 21. November 2011, praxisgemässe Unzulässigkeit des Rückschlusses von widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen) verfangen nicht. Das Angstargument kann von den Beschwerdeführenden spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP und der Anhörung (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführer sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und ein fehlender Ausreisestempel ist nicht der Beweis für eine illegale Ausreise, sondern bestenfalls dafür, dass seit der Passausstellung kein kontrollierter Grenzübertritt von Syrien ins Ausland stattgefunden hat. Weiter erscheint der Einwand einer Passausstellung vor dem verfolgungsauslösenden Ereignis angesichts der vom Beschwerdeführer angeblich über Jahre hinweg sich aufbauenden Verfolgungssituation nicht stichhaltig. Zudem ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten (Aus-)Reiseumstände auch unabhängig vom Inhalt des sichergestellten Passes ungereimt bleiben, wodurch der bereits gewonnene Eindruck einer persönlichen Unglaubwürdigkeit und einer damit einhergehenden grundsätzlichen Zweifelhaftigkeit der Asylvorbringen gestützt wird. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen oder im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Syrien haben glaubhaft machen können. Die nachträgliche Asylgewährung für einen angeblichen Verwandten aus der H._______-Familie oder der Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 bewirken keine andere Einschätzung. 6.2 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 6.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln, wobei sie bei der Anwerbung von neuen Agenten und zur Einschüchterung von Regimegegnern nicht vor Drohungen und Repressalien gegen betroffene Personen und deren Angehörige im Heimatland zurückschrecken. Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen wiederum das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen wiederum das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.4 bis 6.3.6., mit weiteren Hinweisen). 6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden auf die Fortsetzung ihres politischen Engagements in der Schweiz aufmerksam, insbesondere in Form einer Teilnahme an einem Solidaritätsmarsch vom (...) gegen das Massaker in N._______. In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2014 führen sie zudem aus, sie hätten ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz seit Mai 2014 intensiviert (Teilnahmen an Veranstaltungen der PKK und der PYD, an Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen den IS). Die Aktivitäten unterlegen sie mit Fotomaterial. Der Aktivismus und Exponierungsgrad der Beschwerdeführenden genügt in der vorliegenden Qualität und Quantität aber nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Wie oben (vgl. E. 6.1.) ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Vorverfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, die Beschwerdeführenden seien nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehätten. Die blosse fotografische Abbildung zusammen mit Sektionskadern der PKK oder der syrischen Exilopposition oder die fotografisch dokumentierte Teilnahme zusammen mit einer Vielzahl syrischer Staatsangehöriger oder Kurden in der Schweiz an diversen Kundgebungen genügt hierzu nicht. Dass sie auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich zu erkennen sind, reicht dafür nicht aus (vgl. dazu auch das aktuelle Urteil D-4118/2014 vom 22. Juni 2016 E. 7.7) Die Beschwerdeführenden nehmen denn auch für sich selber keine Inhaberschaft besonderer Funktionen oder Kaderpositionen in Anspruch. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr sind sie offensichtlich nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit oder gar in den Fokus syrischer Geheimagenten getreten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden seit 2014 die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 6.2.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die Behörden unterzogen würde. Da sie eine Verfolgung weder aus Vorfluchtgründen noch aus exilpolitischen Nachfluchtgründen glaubhaft machen konnten, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden aus Vor- oder aus Nachfluchtgründen und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen.

9. Bei der Beurteilung der Verfahrenskosten ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden nach Sicherstellung ihrer Reisepässe indessen darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos und mutwillig zu erkennen, was eine rückwirkende Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verbeiständung) und eine erhebliche Erhöhung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) nach sich ziehen könne. Angesichts der vorstehenden Erwägungen wird dieser Vorbehalt androhungsgemäss rechtswirksam, denn die Beschwerdeführenden haben nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren in unentschuldbarer Weise verletzt, sondern diese Verfahrenspflichtverletzung auf Beschwerdestufe fortgesetzt und auch das Bundesverwaltungsgericht von Beginn weg mutwillig irrezuführen versucht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Ausrichtung eines amtlichen Honorars oder einer Parteientschädigung. Die am 3. Mai 2016 nachgereichte Honorarnote bleibt daher unbeachtlich. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden wiedererwägungsweise aufgehoben. Die beiden Gesuche werden mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David