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D-4118/2014

D-4118/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in al-Hasaka - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka (...) Wochen in Istanbul sei er über ihm unbekannte Länder am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe mehrmals Fotos von Märtyrern und Flugblätter zum (...)-Fest mit seinem Taxibus transportiert. Dabei sei er (...) Mal erwischt worden, in Haft gekommen und auch gefoltert worden; im (...) 2008 für (...) Tage, zur Zeit des (...) 2009 für (...) Tage, im (...) 2010 für zirka (...) Tage und zuletzt am (...) 2011 für (...) Tage. Er sei jeweils gegen Bezahlung wieder freigekommen. Beim letzten Mal sei er zusammen mit seinem Cousin verhaftet worden, der ihm beim letzten Flugblatttransport geholfen habe und nun ebenfalls in der Schweiz sei (vgl. Verfahren D-1054/2014). Er sei wieder freigekommen, weil sein Vater Geld bezahlt habe und er einverstanden gewesen sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Es sei aber ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Nach der Freilassung habe er sich mit seinem Cousin bei seinem Onkel versteckt. In dieser Zeit seien die Behörden bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt, weil er zugesagt habe, als Spitzel zu arbeiten. Zudem habe er auch aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten seines Bruders in der Schweiz Schwierigkeiten gehabt. Er und sein Vater seien deshalb manchmal für ein oder zwei Nächte ins Gefängnis gekommen und befragt worden, zuletzt vor zirka (...) Monaten. Weil er schon (...) Mal wegen (...)-Tätigkeiten verhaftet worden sei und die Person, die ihm jeweils zur Freilassung verholfen habe, gesagt habe, sie könne dies nicht mehr tun, sei er ausgereist. B. Mit Eingabe vom 22. August 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original seiner syrischen Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Aufgebot des syrischen Militärs als Reservist für den (...) 2011 (im Original) zu den Akten. Damals habe er sich bereits auf der Flucht in der Türkei befunden. Sein Vater sei aufgefordert worden, das Dokument abzuholen. Da er (der Beschwerdeführer) keine Folge geleistet habe, hätten seine noch dort verbliebenen Angehörigen verschiedentlich Probleme mit den Militär- und Sicherheitsbehörden gehabt. D. Mit Schreiben vom 5. November 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an einer Protestaktion der syrischen Diaspora vor der Vor­instanz teilgenommen. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) vom 7. Dezember 2012 (im Original) zu den Akten, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze, und machte geltend, er sei in der Schweiz seit Jahren ununterbrochen exilpolitisch aktiv und habe sich auch mehrmals öffentlich exponiert. Nach einer Zeit als Sympathisant der PYD sei er nun als Mitglied aufgenommen. F. Am 11. März 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Dabei machte er geltend, er sei Mitglied der PYD und habe in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Partei auch sonst unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe. Weiter gab er an, er habe nur 40 Tage Militärdienst geleistet, danach habe er bis zum Ende seines Militärdienstes jeden Monat einem Offizier Bestechungsgeld bezahlt, damit er nicht mehr habe hingehen müssen. Zuletzt habe er eine Bestätigung erhalten, dass er den vollen Dienst geleistet habe. Nach seiner Ausreise sei er dann als Reservist wieder vorgeladen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien von sich an sieben Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten und machte dazu ungefähre Zeitangaben. G. Mit Eingabe vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein und das Entlassungszeugnis vom syrischen Militär, welches den geleisteten Dienst von zwei Jahren und 24 Tagen bestätige (beides im Original) zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 23. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut­ und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Replik vom 11. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. M. Mit Eingaben vom 22. Oktober und 6. November 2014 sowie vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (...) 2012 und ein militärisches Aufgebot als Reservist vom (...) 2014 zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen militärischen Haftbefehl vom (...) 2015 zu den Akten und machte geltend, am (...) 2016 hätten die syrischen Behörden bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung gemacht, bei der seine Mutter verletzt worden sei.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So seien seine Aussagen und jene seines Cousins, der 2011 mit ihm verhaftet worden sei, widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Fahrgäste nach seiner Verhaftung weggegangen seien, während sein Cousin davon gesprochen habe, dass sich der Beschwerdeführer mit anderen Busfahrern unterhalten habe, um die Fahrgäste umzuplatzieren. Weiter habe der Cousin gesagt, er sei während der Haft immer mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, während dieser das Gegenteil behaupte. Und auch bezüglich der Verhöre und Gerichtsverfahren hätten sie sich widersprochen. Zu diesen Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, er habe sie aber nicht aufzulösen vermocht. Weiter seien Vorbringen zweifelhaft, welche ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich konkretisiert würden. Die Verhaftungen im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders habe er erst an der Anhörung erwähnt. An der Befragung habe er die explizite Frage verneint, ob er ausser den vier erwähnten Verhaftungen im Zusammenhang mit den Flugblättern noch weitere erlebt habe. Seine Vorbringen widersprächen im Weiteren in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. So habe er den Inhalt der transportierten (...)-Papiere nicht skizzieren können, da er diese nicht gelesen habe. Dass er sich nach diversen Verhaftungen Papiere unbekannten Inhalts aneigne, sei schlicht nicht verständlich, hätte es sich auch um viel schwerwiegendere Papiere handeln können. Deshalb könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die Papiere transportiert habe. Ebenso wenig könne ihm geglaubt werden, dass er die Institution des Haftrichters, dem er vorgeführt worden sei, nicht kenne. Denn er solle ja mehrmals und danach mit Verhandlung der Polizei noch mittels Bestechung freigelassen worden sein. Auch sein Vater habe ja Kontakte mit denselben Behörden gehabt und hätte ihn sicher darüber aufklären müssen. Aufgrund seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich Unterstützung für die kurdische Sache geleistet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Kurden bloss aus beruflichen Gründen nicht jedoch aus einem ganz bestimmten politischen Engagement heraus transportiert habe. Ferner scheine ein Versteck beim Onkel - dem Vater des Cousins - nicht opportun, weil der Cousin ja offenbar in derselben Lage gewesen sei. Auch spreche der Umstand, dass sein Vater über seine Ausreise entschieden habe, gegen eine Verfolgung, wie auch die Tatsache, dass er legal mit seinem Pass ausgereist sei. Weiter müsste er als Taxibuschauffeur die genauen Adressen des Politischen Sicherheitsdienstes, des Kriminalamtes und des Militärischen Sicherheitsdienstes kennen, zumal dies die Orte seien, wo er festgehalten worden sei. Ferner wirkten seine Aussagen zu den behaupteten vier Verhaftungen im Zusammenhang mit seinen Fahrdiensten repetitiv, stereotyp und völlig undifferenziert: "ich wurde immer geschlagen, die Behörden verbanden mir jeweils die Augen, tauchten mich ins Wasser (...) manchmal wurde ich auch geschlagen". Zudem hätten diese immer zum (...)fest stattgefunden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz dargelegten Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Cousins fest, seine Aussagen träfen zu, der Cousin vermöge sich wohl aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu erinnern. Bezüglich des richtigen Einwandes der Vorinstanz, dass er die Mitnahmen wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders an der Befragung nicht erwähnt habe, gelte es zuerst auf den summarischen Charakter der Befragung hinzuweisen. Diese habe nur 45 Minuten gedauert, was auf einen hohen Zeitdruck hindeute. Somit könne ihm diese Unterlassung nicht ohne weiteres angelastet werden, zumal diese (...)- bis (...)tägigen Inhaftierungen verglichen mit den (...) übrigen Festnahmen nicht so einschneidend - und wohl auch nicht fluchtauslösend - gewesen seien. Betreffend die politische Exponierung seines Bruders werde auf dessen Akten verwiesen. Bezüglich des Inhalts der (...)-Papiere sei festzuhalten, dass er als Kurier nicht befugt gewesen sei, Einblick in die Dokumente zu nehmen. Auch aus Sicherheitsgründen habe er davon abgesehen. Dass die Familie immer wieder bereit gewesen sei, ihn freizukaufen, lasse sich mit deren jahrelangem Engagement für die kurdische Befreiung erklären. Die Institutionen jenes Haftrichters, dem er vorgeführt worden sei, habe er tatsächlich nicht gekannt. Diesbezüglich habe er doch an der Anhörung dargelegt, dass ihm die Augen verbunden worden seien oder er die Beamten nicht habe anschauen dürfen. Dass er auch aus beruflichen Gründen an der kurdischen Sache interessiert gewesen sei, ändere nichts an der Verfolgungslage. Weiter sei das Verfolgungsrisiko bei seinem Onkel verhältnismässig gering gewesen und er sei entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht legal ausgereist, sondern sein Vater habe 1000 USD bezahlt. Die Adressen des Politischen Sicherheitsdienstes, des Kriminalamtes und des Militärischen Sicherheitsdienstes habe er so genau wie möglich wiedergegeben. Strassen und Adressen würden in Syrien häufig gar nicht benannt. Verhörorte und Gefängnisse würden geheim gehalten und Inhaftierte regelmässig mit verbundenen Augen dorthin geführt, damit sie und ihre Verwandten nicht wüssten, wo sie festgehalten worden seien. Zudem habe er bei der Anhörung angegeben, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Fahrgäste innerhalb von Qamishli zu transportieren. Der Vorwurf der Undifferenziertheit bezüglich der Festnah­men sei unberechtigt. Die Hilfswerksvertreterin habe das Thema aufgebracht und die befragende Person habe keine Anschlussfragen gestellt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei natürlich schwierig zu sagen, ob der Beschwerdeführer oder der Cousin Recht hätten. Aufgrund der Tatsache, dass sie über gleiche Ereignisse völlig Verschiedenes ausgesagt hätten, sei aber nicht von etwas Erlebtem auszugehen. An der Befragung seien zahlreiche Fragen im Asylpunkt gestellt worden, was auf eine längere thematische Diskussion der Asylgründe hinweise. Ausserdem hätte er auch noch während der Rückübersetzung, etwas Wichtiges hinzufügen können. Von Bestechung bei der Ausreise sei weder an der Befragung noch an der Anhörung gesprochen worden, sodass es sich wahrscheinlich um eine Schutzbehauptung handle.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete dem der Beschwerdeführer, er und sein Cousin hätten nicht völlig Verschiedenes über gleiche Ereignisse berichtet, sondern einzig die Umstände der Festnahme unterschiedlich dargestellt. Befragungen würden unter Zeitdruck geschehen und Asylsuchende selbst bei Begehren um Ergänzung des Protokolls auf die Anhörung verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2015 einen Suchbefehl der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (...) 2012 zu den Akten. Sein Vater habe dieses Dokument direkt von der allgemeinen Sicherheit erhalten, nachdem sie ihn selbst festgenommen und angehalten hätten, seinen Sohn auszuliefern. Daraufhin habe er ihnen erklärt, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Das Dokument sei in den Irak geschmuggelt und von dort von einem Bekannten in die Schweiz gebracht worden.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab­zustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde­rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt­heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we­sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Wür­digung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, ist im Resultat zu bestätigen, wenn auch einige Ausführungen darin nicht zu überzeugen vermögen. So ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung darauf hinzuweisen, dass nicht der Vater als Spitzel angeworben worden ist, sondern der Cousin (vgl. Akten der Vorinstanz A10 F22). In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es zu bemängeln, dass die Vorinstanz an verschiedenen Stellen der Verfügung ihre Überlegungen nicht sehr detailliert ausführte und sich zum Teil damit begnügte, auf Protokollstellen zu verweisen. Wenn auch solche Verweisungen an sich in Ordnung sind, erschwert es doch die Lesbarkeit eines Entscheides, wenn keine weiteren Ausführungen folgen. Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit den in der Verfügung geltend gemachten Widersprüchen zwar an der Anhörung konfrontiert hat. In der Verfügung hat sie dann aber pauschal ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diese nicht aufzulösen gewusst, ohne auf die konkreten Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzugehen und wieder nur auf die Protokollstellen zu verweisen. Die aufgeführten Mängel können aber nicht als derart gravierend qualifiziert werden, als dass sie zur Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen könnten. Die Verfügung wurde - wie nachfolgend dargelegt - insgesamt nachvollziehbar begründet.

E. 5.3 Vorausschickend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar relativ lange in freier Rede erzählt und dass seine Aussagen auch einige Realkennzeichen enthalten und zuweilen auch durch Detailreichtum gekennzeichnet sind. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist aber die Vorinstanz im Resultat insgesamt dennoch zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen.

E. 5.4 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen unterschiedlich lagerte. An der Befragung stellte er lediglich die Flugblättertransporte als ursächlich für seine Verhaftungen dar und erwähnte das exilpolitische Engagement seines Bruders nicht. An der Anhörung hingegen wies er zuerst auf Verhaftungen wegen seiner Transporte von kurdischen Fahrgästen und seiner Zusammenarbeit mit den Kurden hin, erwähnte dann die Suche der Behörden nach ihm wegen des exilpolitischen Engagements seines Bruders und verwies erst im Zusammenhang mit der letzten Verhaftung auf die Flugblätter. In der Beschwerde stellt er das Engagement seines Bruders nun wieder als nebensächlich dar. Überdies brachte er erst an der Anhörung vor, dass er bei den Verhaftungen gefoltert worden sei, während er dies an der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Wenn dem Beschwerdeführer auch Recht zu geben ist, dass die Befragungen einen summarischen Charakter haben und die Asylsuchenden aufgefordert werden, sich kurz zu fassen, hätte dennoch von ihm erwartet werden können, dass er die Mitnahmen aufgrund des exilpolitischen Engagements seines Bruders, auch wenn diese nur ein- oder zwei Tage dauerten, zumal die anderen Verhaftungen auch nicht wesentlich länger dauerten, und vor allem auch die Folterungen zumindest in den Grundzügen erwähnt hätte.

E. 5.5 Gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Aussagen seines Cousins. Zwar vermag die Argumentation der Vor­instanz in Bezug auf den Widerspruch zur Festnahme nicht ganz zu überzeugen. So wäre es denkbar, dass der Cousin die Situation falsch einschätzte und davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit anderen Busfahrern geredet, um die Weiterfahrt der Passagiere zu organisieren. In Bezug auf die Unterbringung während der Haft ist der Vorinstanz aber beizupflichten. So sagte der Beschwerdeführer, sie seien in einer Einzelzelle untergebracht gewesen (vgl. A10 F22), während sein Cousin aussagte, er sei während der Haft fortwährend mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, sie hätten im gleichen Zimmer geschlafen und seien getrennt worden, wenn sie von den Beamten geschlagen worden seien (vgl. Akten N 554 923 A12 F57f.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sagte der Beschwerdeführer hierzu wenig überzeugend aus, sie seien manchmal zusammen manchmal getrennt und für das Essen im gleichen Raum gewesen (vgl. A10 F30). In der Beschwerde gibt er diesbezüglich an, seine Aussage träfen zu, nicht jene des Cousins. Ob aber nun der Beschwerdeführer oder der Cousin die geltend gemachten Ereignisse richtig wiedergaben, spielt, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig erwähnt, keine Rolle. Ausschlaggebend im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit ist einzig die Tatsache, dass die beiden über die Unterbringung während der Haft nicht das Gleiche gesagt haben, was daran zweifeln lässt, dass sie diese tatsächlich erlebt haben. Bezüglich der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sind dessen Aussagen, nebst den Widersprüchen zu den Aussagen des Cousins, auch in sich unklar. An der Befragung gab er an, es sei bei der "Amen-Siassi" ein Verfahren gegen sie eröffnet worden, sie seien verhört worden, aber vor Gericht sei er noch nicht gewesen. An der Anhörung sagte er, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. In der Beschwerde ist nun aber wieder von einem Gerichtsverfahren die Rede.

E. 5.6 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der (...)-Papiere nicht gekannt, ist zunächst festzuhalten, dass er an der Anhörung durchaus in der Lage war, den ungefähren Inhalt der Papiere wiederzugeben (vgl. A10 F19ff.). In der Beschwerde gibt er aber wiederum an, er habe diese aus Sicherheitsgründen nicht gelesen, damit er an einem Verhör nicht zum Verrat von politischen Aktivitäten gezwungen werden könnte. Diese Darstellung erscheint zwar nicht unrealistisch. Wieso er aber, wie er weiter in der Beschwerde ausführt, als Kurier nicht befugt gewesen sei, Einblick in die Dokumente zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er keinen Grund zu einem solchen Verbot nannte und dieser auch nicht ersichtlich ist. Weiter erscheint es dem Gericht zwar nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer immer zur gleichen Zeit, nämlich zum (...)fest verhaftet wurde, transportierte er doch jeweils Flugblätter zur Vorbereitung des (...)festes. Zudem ist bekannt, dass Kurden zur Zeit des (...)festes verstärkt überwacht wurden. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während des restlichen Jahres offenbar gar nicht politisch engagierte und keine Probleme mit den Behörden hatte. Von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind auszeichnen würde, kann somit kaum gesprochen werden. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es seinem Vater, welcher offenbar über gute Beziehungen verfügte, immer wieder gelang, ihn freizukaufen.

E. 5.7 Weiter erscheint es zwar plausibel, dass dem Beschwerdeführer während der Verhöre die Augen verbunden wurden beziehungsweise er sich umdrehen musste und ihm nicht mitgeteilt wurde, von welcher Person er verhört wurde. Da er aber auch angab, sein Vater habe jeweils mit den Behörden über seine Freilassung verhandelt und sie hätten diesen zugesichert, für sie als Spione zu arbeiten, sollte der Beschwerdeführer aber spätestens nach seiner Freilassung schon gewusst haben, mit welcher Behörde verhandelt wurde und für wen er hätte arbeiten sollen.

E. 5.8 Schliesslich scheint das Versteck beim Vater des Cousins tatsächlich nicht sehr opportun, da der Cousin ja auch von der Verfolgung betroffen war. Dass das Verfolgungsrisiko dort verhältnismässig gering gewesen sein soll, kann nicht bestätigt werden und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet. Ein wichtiges Indiz gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer stellt zudem die Tatsache dar, dass er sich im (...) 2010 und somit kurz vor der Ausreise noch einen Pass ausstellen lassen konnte, obwohl er davor schon drei Mal verhaftet worden war. Auch sprach er an der Befragung klar und deutlich von einer legalen Ausreise mit seinem eigenen Pass (vgl. A4 S. 7). Das Bestechungsvorbringen in der Beschwerde ist nachgeschoben und somit unglaubhaft.

E. 5.9 An den obigen Einschätzung vermag auch das am 23. Juni 2015 eingereichte Beweismittel in Form eines Suchbefehls der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (...) 2012 nichts zu ändern. Als Suchgrund wird lediglich das Schüren von Unruhen und der Umgang mit politischen Einrichtungen genannt. Somit ist das Dokument nicht geeignet, die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal der Suchbefehl erst ein Jahr nach der letzten Verhaftung beziehungsweise der Ausreise ausgestellt wurde und keinen konkreten Sachverhalt wiedergibt. Die oben genannten gewichtigen Zweifel können durch dieses Dokument nicht ausgeräumt werden. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wieso er dieses wichtige Dokument erst mehr als dreieinhalb Jahre später einreicht. Und es erscheint nicht logisch, dass die Behörden dem Vater das Dokument nach dem simplen Hinweis aushändigten, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes, zumal solche Dokumente, wie die Vorinstanz richtig festhält, leicht käuflich erwerblich sind. In diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die offenbar guten Beziehungen des Vaters hinzuweisen.

E. 5.10 Nach dem Gesagten erscheint das politische Engagement des Beschwerdeführers und die damit sowie mit dem exilpolitischen Engagement seines Bruders zusammenhängenden Verhaftungen durch die syrischen Behörden in der vorgebrachten Form und Intensität nicht glaubhaft.

E. 6 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe seinen vollen Militärdienst geleistet und eine entsprechende Bestätigung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er aber als Reservist wieder vorgeladen worden.

E. 6.1.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 ein Aufgebot als Reservist der syrischen Armee eingereicht, datiert vom (...) 2013 (recte: 2011). Dazu habe er mitgeteilt, er habe sich damals bereits auf der Flucht beziehungsweise in der Türkei befunden. Als Ausreisedatum habe er jedoch den (...) 2011 angegeben. Zudem habe er dieses Vorbringen weder an der Befragung noch an der Anhörung vom 7. April 2011 erwähnt, während er zu diesem Zeitpunkt sicher schon mit seiner Familie in Syrien in Kontakt gestanden habe. Weiter habe er an der erneuten Anhörung angegeben, er sei erst nach seiner Ankunft in der Schweiz einberufen worden, und habe auch sonst nicht sehr hilfreiche und unsichere Ausführungen gemacht. Überdies habe er die Dauer des Militärdienstes widersprüchlich geschildert, indem er an der Befragung von dreizehn Tagen gesprochen habe, nach denen ihn sein Vater freigekauft habe, was mit seiner Version an der zweiten Anhörung nicht aufgehe. Das ebenfalls eingereichte Militärbüchlein und das Bestätigungsschreiben sprächen von zwei Jahren und vierundzwanzig Tagen. Diese beiden Dokumente könnten zwar der Praxis entsprechen, dies gelte aber nicht für das Aufgebot. So habe er nicht gewusst, wann er es erhalten habe, und ausgesagt, der Vater habe die Vorladung abholen müssen. Reservisten würden aber mittels zuhause abgegebenen Marschbefehls oder die Medien (Code) vorgeladen. Dies habe er nicht geltend gemacht, sondern sich auf einen Marschbefehl gestützt, der in dieser Form bloss als amtsinterne Anweisung gelte und noch durch einen Polizisten, der den Adressaten oder seine Familie informiere, ausgehändigt werden müsse, was er unterschriftlich bestätigen müsse. Dieser Abschnitt sei leer, was er nicht habe erklären können. Er führe aber aus, die Behörden seien über zehnmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nur mündlich informiert. Dazu komme, dass solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und deshalb ohnehin von geringem Beweiswert seien.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an seinen Angaben zum Aufgebot und zur Leistung und zur Dauer des Militärdienstes fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 23. Juni 2015 ein militärisches Aufgebot als Reservist vom (...) 2014 zu den Akten. Sein Vater habe dieses Dokument direkt von der allgemeinen Sicherheit erhalten, nachdem sie ihn selbst festgenommen und angehalten hätten, seinen Sohn auszuliefern. Daraufhin habe er ihnen erklärt, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Das Dokument sei in den Irak geschmuggelt und von dort von einem Bekannten in die Schweiz gebracht worden. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte er einen militärischen Haftbefehl vom (...) 2015 zu den Akten, welcher die Suche der syrischen Militärbehörden belege, weil er das Aufgebot als Reservist nicht befolgt habe. Die Behörden hätten zudem am (...) 2016 eine Hausdurchsuchung nach ihm durchgeführt. Seine Eltern seien dabei stark geschlagen und beschimpft worden. Seine Mutter habe dadurch einen Handgelenkbruch erlitten, wie das eingereichte Foto zeige.

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1).

E. 6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

E. 6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 und 2014 zum Reservedienst zugeteilt worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 6.4.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.

E. 6.4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).

E. 6.4.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im (...) 2011 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen und ausweislich des von ihm im Original eingereichten Militärdienstbuches und Entlassungszeugnisses beendet hat. Dass er, wie er angibt, den Dienst gar nicht wirklich geleistet habe und die Bestätigung nur durch Bestechung erhalten habe, tut vorliegend nichts zur Sache, dürfte er doch die vorliegende Originalbestätigung als Nachweis reichen, dass er den Dienst geleistet hat.

E. 6.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein militärisches Aufgebote als Reservist aus dem Jahre 2011 zu den Akten. Nicht unüblich ist sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene Übergabe der Benachrichtigung, welche stellvertretend an den Vater erfolgt sein soll. Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung im Zusammenhang mit dem Militärdienst aber zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und bezweifelt die Echtheit der eingereichten Dokumente. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten, sondern vielmehr pauschal darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer halte an seinen Angaben zum Aufgebot und zur Leistung und zur Dauer des Militärdienstes fest. Überdies wird ein neuerliches Aufgebot aus dem Jahre 2014 eingereicht, dessen Echtheit aber durch das Gericht auch bezweifelt wird. So kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wieso er dieses wichtige Dokument erst ein halbes Jahr später einreichte. Und es erscheint nicht logisch, dass die Behörden dem Vater das Dokument nach dem simplen Hinweis aushändigten, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Zudem sind solche Dokumente, wie die Vorinstanz richtig festhält, leicht käuflich erwerblich. In diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die offenbar guten Beziehungen des Vaters hinzuweisen. Das Gleiche gilt für den am 30. Mai 2016 eingereichten militärischen Haftbefehl vom (...) 2015, welcher die Suche der syrischen Militärbehörden belege, weil er das Aufgebot als Reservist nicht befolgt habe. Überdies versucht der Beschwerdeführer hier nicht einmal zu erklären, wie das Dokument in seine Hände gelangen konnte und es bleibt unklar, wieso er es erst verspätet einreichte. Auch die behördliche Suche vom (...) 2016 wird nicht weiter substantiiert und scheint nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal sie erst zwei Monate später geltend gemacht wurde. Die Fotografie der Mutter ist als Beweismittel für die Hausdurchsuchung untauglich, kann sie sich die Verletzung doch auch in anderem Zusammenhang zugezogen haben.

E. 6.4.6 Überdies gilt es darauf hinzuweisen, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syrien, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass er überhaupt je tatsächlich für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee als Reservist mobilisiert würde.

E. 6.5 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner geltend gemachten Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 7.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.4.1 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, aufgrund der unglaubhaften Vorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeiten in Syrien, sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Demzufolge sei er auch nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung gestanden. Zudem habe er seine PYD-Mitgliedschaft erst am 11. Februar 2014 geltend gemacht. Zuvor habe er bloss geltend gemacht, an einer Protestaktion der Diaspora beteiligt gewesen zu sein, dies im engen Zusammenhang mit den langen Verfahren in der Schweiz. Die eingereichten Fotografien habe er mit der Aussage kommentiert, er würde "wie jeder unsere Landsleute" unterstützen, indem er an Demonstrationen oder Versammlungen teilnehmen würde, aber keine Spenden entgegennehmen dürfte. Auf einem Foto sei er zwar zusammen mit B._______ abgebildet, der (...), jedoch liessen weder die Beweismittel noch die Vorbringen hierzu erwarten, dass er durch sein exilpolitisches Verhalten ein Interesse der syrischen Behörden auslösen würde, zumal er in der PYD auch keine spezifische Rolle inne habe.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, auf den Fotografien, welche er mit der Beschwerde einreiche, sei er deutlich zu erkennen. Seine Aktivitäten dauerten seit (...) Jahren an und zeigten einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad. Mindestens bis zum Aufstand vor drei Jahren habe das syrische Regime Zugang zu Überwachungstechnologien auch des Internets gehabt. Regimetreue Spitzel seien bis heute in den Oppositionskreisen aktiv. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschieden Fotografien von sich an einer Demonstration in C._______ und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2011 in D._______ sowie die bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichte Bestätigung der PYD zu den Akten. Im weiteren Verfahren reichte er verschiedene Fotografien von sich als Teilnehmer von mehreren Kundgebungen in D._______ (eine davon datiert auf den [...] 2014) und Flugblätter zu den Akten.

E. 7.5 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen E. 6.3.5 f.).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 5. November 2013 geltend, er habe an einer Protestaktion der syrischen Diaspora vor der Vorinstanz teilgenommen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 7. Dezember 2012 (im Original), wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze, zu den Akten und machte geltend, er sei in der Schweiz seit Jahren ununterbrochen exilpolitisch aktiv und habe sich auch mehrmals öffentlich exponiert. Nach einer Zeit als Sympathisant der PYD sei er nun als Mitglied aufgenommen. An der Anhörung vom 11. März 2014 führte er aus, er sei Mitglied der PYD und habe in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Partei auch sonst unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe. Gleichzeitig reichte er Fotografien von sich an sieben Kundgebungen in D._______, E._______ und F._______ zu den Akten, welche er zirka zwischen (...) 2011 und (...) 2014 besucht habe. Mit der Beschwerde reichte er Fotografien von sich an einer Demonstration in C._______ und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2011 in D._______ ein. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte er weitere undatierte er Fotografien von sich an drei in D._______ durchgeführten Kundgebungen sowie entsprechende Flyer ein. Mit Eingabe vom 6. November 2014 reichte Fotografien von sich und Flyer einer Demonstration in D._______ vom (...) 2014 ein. Am 19. Oktober 2015 reichte er Fotografien von sich an einer Demonstration in D._______ vom (...) 2015 ein, welche sich gegen das Doppelattentat in Ankara gerichtet habe. Zu den einzelnen Veranstaltungen wurden keine näheren Angaben gemacht.

E. 7.7 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den eingereichten Fotografien lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für das Bild, auf dem der Beschwerdeführer mit dem (...) abgebildet ist. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bildmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten Demonstrationen zwischen den Jahren 2011 und 2015 übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der PYD vom 7. Dezember 2012 schliessen, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer selber gab an, er habe die Partei unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe, was wiederum aber auch nicht als besondere Exponierung bezeichnet werden kann. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).

E. 7.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer auch auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.

E. 8 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Er hat im Verfahren eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand und somit die Kosten von Fr. 1503.90 scheinen dem Gericht angemessen. Seither wurden weitere Verfahrenshandlungen nötig, deren Aufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem rubrizierten Vertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Vertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1700.- zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4118/2014/pjn Urteil vom 21. Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in al-Hasaka - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka (...) Wochen in Istanbul sei er über ihm unbekannte Länder am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe mehrmals Fotos von Märtyrern und Flugblätter zum (...)-Fest mit seinem Taxibus transportiert. Dabei sei er (...) Mal erwischt worden, in Haft gekommen und auch gefoltert worden; im (...) 2008 für (...) Tage, zur Zeit des (...) 2009 für (...) Tage, im (...) 2010 für zirka (...) Tage und zuletzt am (...) 2011 für (...) Tage. Er sei jeweils gegen Bezahlung wieder freigekommen. Beim letzten Mal sei er zusammen mit seinem Cousin verhaftet worden, der ihm beim letzten Flugblatttransport geholfen habe und nun ebenfalls in der Schweiz sei (vgl. Verfahren D-1054/2014). Er sei wieder freigekommen, weil sein Vater Geld bezahlt habe und er einverstanden gewesen sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Es sei aber ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Nach der Freilassung habe er sich mit seinem Cousin bei seinem Onkel versteckt. In dieser Zeit seien die Behörden bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt, weil er zugesagt habe, als Spitzel zu arbeiten. Zudem habe er auch aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten seines Bruders in der Schweiz Schwierigkeiten gehabt. Er und sein Vater seien deshalb manchmal für ein oder zwei Nächte ins Gefängnis gekommen und befragt worden, zuletzt vor zirka (...) Monaten. Weil er schon (...) Mal wegen (...)-Tätigkeiten verhaftet worden sei und die Person, die ihm jeweils zur Freilassung verholfen habe, gesagt habe, sie könne dies nicht mehr tun, sei er ausgereist. B. Mit Eingabe vom 22. August 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original seiner syrischen Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Aufgebot des syrischen Militärs als Reservist für den (...) 2011 (im Original) zu den Akten. Damals habe er sich bereits auf der Flucht in der Türkei befunden. Sein Vater sei aufgefordert worden, das Dokument abzuholen. Da er (der Beschwerdeführer) keine Folge geleistet habe, hätten seine noch dort verbliebenen Angehörigen verschiedentlich Probleme mit den Militär- und Sicherheitsbehörden gehabt. D. Mit Schreiben vom 5. November 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an einer Protestaktion der syrischen Diaspora vor der Vor­instanz teilgenommen. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) vom 7. Dezember 2012 (im Original) zu den Akten, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze, und machte geltend, er sei in der Schweiz seit Jahren ununterbrochen exilpolitisch aktiv und habe sich auch mehrmals öffentlich exponiert. Nach einer Zeit als Sympathisant der PYD sei er nun als Mitglied aufgenommen. F. Am 11. März 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Dabei machte er geltend, er sei Mitglied der PYD und habe in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Partei auch sonst unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe. Weiter gab er an, er habe nur 40 Tage Militärdienst geleistet, danach habe er bis zum Ende seines Militärdienstes jeden Monat einem Offizier Bestechungsgeld bezahlt, damit er nicht mehr habe hingehen müssen. Zuletzt habe er eine Bestätigung erhalten, dass er den vollen Dienst geleistet habe. Nach seiner Ausreise sei er dann als Reservist wieder vorgeladen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien von sich an sieben Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten und machte dazu ungefähre Zeitangaben. G. Mit Eingabe vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein und das Entlassungszeugnis vom syrischen Militär, welches den geleisteten Dienst von zwei Jahren und 24 Tagen bestätige (beides im Original) zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 23. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut­ und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Replik vom 11. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. M. Mit Eingaben vom 22. Oktober und 6. November 2014 sowie vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (...) 2012 und ein militärisches Aufgebot als Reservist vom (...) 2014 zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen militärischen Haftbefehl vom (...) 2015 zu den Akten und machte geltend, am (...) 2016 hätten die syrischen Behörden bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung gemacht, bei der seine Mutter verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So seien seine Aussagen und jene seines Cousins, der 2011 mit ihm verhaftet worden sei, widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Fahrgäste nach seiner Verhaftung weggegangen seien, während sein Cousin davon gesprochen habe, dass sich der Beschwerdeführer mit anderen Busfahrern unterhalten habe, um die Fahrgäste umzuplatzieren. Weiter habe der Cousin gesagt, er sei während der Haft immer mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, während dieser das Gegenteil behaupte. Und auch bezüglich der Verhöre und Gerichtsverfahren hätten sie sich widersprochen. Zu diesen Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, er habe sie aber nicht aufzulösen vermocht. Weiter seien Vorbringen zweifelhaft, welche ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich konkretisiert würden. Die Verhaftungen im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders habe er erst an der Anhörung erwähnt. An der Befragung habe er die explizite Frage verneint, ob er ausser den vier erwähnten Verhaftungen im Zusammenhang mit den Flugblättern noch weitere erlebt habe. Seine Vorbringen widersprächen im Weiteren in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. So habe er den Inhalt der transportierten (...)-Papiere nicht skizzieren können, da er diese nicht gelesen habe. Dass er sich nach diversen Verhaftungen Papiere unbekannten Inhalts aneigne, sei schlicht nicht verständlich, hätte es sich auch um viel schwerwiegendere Papiere handeln können. Deshalb könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die Papiere transportiert habe. Ebenso wenig könne ihm geglaubt werden, dass er die Institution des Haftrichters, dem er vorgeführt worden sei, nicht kenne. Denn er solle ja mehrmals und danach mit Verhandlung der Polizei noch mittels Bestechung freigelassen worden sein. Auch sein Vater habe ja Kontakte mit denselben Behörden gehabt und hätte ihn sicher darüber aufklären müssen. Aufgrund seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich Unterstützung für die kurdische Sache geleistet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Kurden bloss aus beruflichen Gründen nicht jedoch aus einem ganz bestimmten politischen Engagement heraus transportiert habe. Ferner scheine ein Versteck beim Onkel - dem Vater des Cousins - nicht opportun, weil der Cousin ja offenbar in derselben Lage gewesen sei. Auch spreche der Umstand, dass sein Vater über seine Ausreise entschieden habe, gegen eine Verfolgung, wie auch die Tatsache, dass er legal mit seinem Pass ausgereist sei. Weiter müsste er als Taxibuschauffeur die genauen Adressen des Politischen Sicherheitsdienstes, des Kriminalamtes und des Militärischen Sicherheitsdienstes kennen, zumal dies die Orte seien, wo er festgehalten worden sei. Ferner wirkten seine Aussagen zu den behaupteten vier Verhaftungen im Zusammenhang mit seinen Fahrdiensten repetitiv, stereotyp und völlig undifferenziert: "ich wurde immer geschlagen, die Behörden verbanden mir jeweils die Augen, tauchten mich ins Wasser (...) manchmal wurde ich auch geschlagen". Zudem hätten diese immer zum (...)fest stattgefunden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz dargelegten Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Cousins fest, seine Aussagen träfen zu, der Cousin vermöge sich wohl aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu erinnern. Bezüglich des richtigen Einwandes der Vorinstanz, dass er die Mitnahmen wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders an der Befragung nicht erwähnt habe, gelte es zuerst auf den summarischen Charakter der Befragung hinzuweisen. Diese habe nur 45 Minuten gedauert, was auf einen hohen Zeitdruck hindeute. Somit könne ihm diese Unterlassung nicht ohne weiteres angelastet werden, zumal diese (...)- bis (...)tägigen Inhaftierungen verglichen mit den (...) übrigen Festnahmen nicht so einschneidend - und wohl auch nicht fluchtauslösend - gewesen seien. Betreffend die politische Exponierung seines Bruders werde auf dessen Akten verwiesen. Bezüglich des Inhalts der (...)-Papiere sei festzuhalten, dass er als Kurier nicht befugt gewesen sei, Einblick in die Dokumente zu nehmen. Auch aus Sicherheitsgründen habe er davon abgesehen. Dass die Familie immer wieder bereit gewesen sei, ihn freizukaufen, lasse sich mit deren jahrelangem Engagement für die kurdische Befreiung erklären. Die Institutionen jenes Haftrichters, dem er vorgeführt worden sei, habe er tatsächlich nicht gekannt. Diesbezüglich habe er doch an der Anhörung dargelegt, dass ihm die Augen verbunden worden seien oder er die Beamten nicht habe anschauen dürfen. Dass er auch aus beruflichen Gründen an der kurdischen Sache interessiert gewesen sei, ändere nichts an der Verfolgungslage. Weiter sei das Verfolgungsrisiko bei seinem Onkel verhältnismässig gering gewesen und er sei entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht legal ausgereist, sondern sein Vater habe 1000 USD bezahlt. Die Adressen des Politischen Sicherheitsdienstes, des Kriminalamtes und des Militärischen Sicherheitsdienstes habe er so genau wie möglich wiedergegeben. Strassen und Adressen würden in Syrien häufig gar nicht benannt. Verhörorte und Gefängnisse würden geheim gehalten und Inhaftierte regelmässig mit verbundenen Augen dorthin geführt, damit sie und ihre Verwandten nicht wüssten, wo sie festgehalten worden seien. Zudem habe er bei der Anhörung angegeben, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Fahrgäste innerhalb von Qamishli zu transportieren. Der Vorwurf der Undifferenziertheit bezüglich der Festnah­men sei unberechtigt. Die Hilfswerksvertreterin habe das Thema aufgebracht und die befragende Person habe keine Anschlussfragen gestellt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei natürlich schwierig zu sagen, ob der Beschwerdeführer oder der Cousin Recht hätten. Aufgrund der Tatsache, dass sie über gleiche Ereignisse völlig Verschiedenes ausgesagt hätten, sei aber nicht von etwas Erlebtem auszugehen. An der Befragung seien zahlreiche Fragen im Asylpunkt gestellt worden, was auf eine längere thematische Diskussion der Asylgründe hinweise. Ausserdem hätte er auch noch während der Rückübersetzung, etwas Wichtiges hinzufügen können. Von Bestechung bei der Ausreise sei weder an der Befragung noch an der Anhörung gesprochen worden, sodass es sich wahrscheinlich um eine Schutzbehauptung handle. 4.4 In seiner Replik entgegnete dem der Beschwerdeführer, er und sein Cousin hätten nicht völlig Verschiedenes über gleiche Ereignisse berichtet, sondern einzig die Umstände der Festnahme unterschiedlich dargestellt. Befragungen würden unter Zeitdruck geschehen und Asylsuchende selbst bei Begehren um Ergänzung des Protokolls auf die Anhörung verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2015 einen Suchbefehl der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (...) 2012 zu den Akten. Sein Vater habe dieses Dokument direkt von der allgemeinen Sicherheit erhalten, nachdem sie ihn selbst festgenommen und angehalten hätten, seinen Sohn auszuliefern. Daraufhin habe er ihnen erklärt, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Das Dokument sei in den Irak geschmuggelt und von dort von einem Bekannten in die Schweiz gebracht worden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab­zustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde­rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt­heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we­sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Wür­digung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, ist im Resultat zu bestätigen, wenn auch einige Ausführungen darin nicht zu überzeugen vermögen. So ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung darauf hinzuweisen, dass nicht der Vater als Spitzel angeworben worden ist, sondern der Cousin (vgl. Akten der Vorinstanz A10 F22). In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es zu bemängeln, dass die Vorinstanz an verschiedenen Stellen der Verfügung ihre Überlegungen nicht sehr detailliert ausführte und sich zum Teil damit begnügte, auf Protokollstellen zu verweisen. Wenn auch solche Verweisungen an sich in Ordnung sind, erschwert es doch die Lesbarkeit eines Entscheides, wenn keine weiteren Ausführungen folgen. Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit den in der Verfügung geltend gemachten Widersprüchen zwar an der Anhörung konfrontiert hat. In der Verfügung hat sie dann aber pauschal ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diese nicht aufzulösen gewusst, ohne auf die konkreten Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzugehen und wieder nur auf die Protokollstellen zu verweisen. Die aufgeführten Mängel können aber nicht als derart gravierend qualifiziert werden, als dass sie zur Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen könnten. Die Verfügung wurde - wie nachfolgend dargelegt - insgesamt nachvollziehbar begründet. 5.3 Vorausschickend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar relativ lange in freier Rede erzählt und dass seine Aussagen auch einige Realkennzeichen enthalten und zuweilen auch durch Detailreichtum gekennzeichnet sind. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist aber die Vorinstanz im Resultat insgesamt dennoch zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. 5.4 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen unterschiedlich lagerte. An der Befragung stellte er lediglich die Flugblättertransporte als ursächlich für seine Verhaftungen dar und erwähnte das exilpolitische Engagement seines Bruders nicht. An der Anhörung hingegen wies er zuerst auf Verhaftungen wegen seiner Transporte von kurdischen Fahrgästen und seiner Zusammenarbeit mit den Kurden hin, erwähnte dann die Suche der Behörden nach ihm wegen des exilpolitischen Engagements seines Bruders und verwies erst im Zusammenhang mit der letzten Verhaftung auf die Flugblätter. In der Beschwerde stellt er das Engagement seines Bruders nun wieder als nebensächlich dar. Überdies brachte er erst an der Anhörung vor, dass er bei den Verhaftungen gefoltert worden sei, während er dies an der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Wenn dem Beschwerdeführer auch Recht zu geben ist, dass die Befragungen einen summarischen Charakter haben und die Asylsuchenden aufgefordert werden, sich kurz zu fassen, hätte dennoch von ihm erwartet werden können, dass er die Mitnahmen aufgrund des exilpolitischen Engagements seines Bruders, auch wenn diese nur ein- oder zwei Tage dauerten, zumal die anderen Verhaftungen auch nicht wesentlich länger dauerten, und vor allem auch die Folterungen zumindest in den Grundzügen erwähnt hätte. 5.5 Gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Aussagen seines Cousins. Zwar vermag die Argumentation der Vor­instanz in Bezug auf den Widerspruch zur Festnahme nicht ganz zu überzeugen. So wäre es denkbar, dass der Cousin die Situation falsch einschätzte und davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit anderen Busfahrern geredet, um die Weiterfahrt der Passagiere zu organisieren. In Bezug auf die Unterbringung während der Haft ist der Vorinstanz aber beizupflichten. So sagte der Beschwerdeführer, sie seien in einer Einzelzelle untergebracht gewesen (vgl. A10 F22), während sein Cousin aussagte, er sei während der Haft fortwährend mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, sie hätten im gleichen Zimmer geschlafen und seien getrennt worden, wenn sie von den Beamten geschlagen worden seien (vgl. Akten N 554 923 A12 F57f.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sagte der Beschwerdeführer hierzu wenig überzeugend aus, sie seien manchmal zusammen manchmal getrennt und für das Essen im gleichen Raum gewesen (vgl. A10 F30). In der Beschwerde gibt er diesbezüglich an, seine Aussage träfen zu, nicht jene des Cousins. Ob aber nun der Beschwerdeführer oder der Cousin die geltend gemachten Ereignisse richtig wiedergaben, spielt, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig erwähnt, keine Rolle. Ausschlaggebend im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit ist einzig die Tatsache, dass die beiden über die Unterbringung während der Haft nicht das Gleiche gesagt haben, was daran zweifeln lässt, dass sie diese tatsächlich erlebt haben. Bezüglich der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sind dessen Aussagen, nebst den Widersprüchen zu den Aussagen des Cousins, auch in sich unklar. An der Befragung gab er an, es sei bei der "Amen-Siassi" ein Verfahren gegen sie eröffnet worden, sie seien verhört worden, aber vor Gericht sei er noch nicht gewesen. An der Anhörung sagte er, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. In der Beschwerde ist nun aber wieder von einem Gerichtsverfahren die Rede. 5.6 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der (...)-Papiere nicht gekannt, ist zunächst festzuhalten, dass er an der Anhörung durchaus in der Lage war, den ungefähren Inhalt der Papiere wiederzugeben (vgl. A10 F19ff.). In der Beschwerde gibt er aber wiederum an, er habe diese aus Sicherheitsgründen nicht gelesen, damit er an einem Verhör nicht zum Verrat von politischen Aktivitäten gezwungen werden könnte. Diese Darstellung erscheint zwar nicht unrealistisch. Wieso er aber, wie er weiter in der Beschwerde ausführt, als Kurier nicht befugt gewesen sei, Einblick in die Dokumente zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er keinen Grund zu einem solchen Verbot nannte und dieser auch nicht ersichtlich ist. Weiter erscheint es dem Gericht zwar nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer immer zur gleichen Zeit, nämlich zum (...)fest verhaftet wurde, transportierte er doch jeweils Flugblätter zur Vorbereitung des (...)festes. Zudem ist bekannt, dass Kurden zur Zeit des (...)festes verstärkt überwacht wurden. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während des restlichen Jahres offenbar gar nicht politisch engagierte und keine Probleme mit den Behörden hatte. Von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind auszeichnen würde, kann somit kaum gesprochen werden. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es seinem Vater, welcher offenbar über gute Beziehungen verfügte, immer wieder gelang, ihn freizukaufen. 5.7 Weiter erscheint es zwar plausibel, dass dem Beschwerdeführer während der Verhöre die Augen verbunden wurden beziehungsweise er sich umdrehen musste und ihm nicht mitgeteilt wurde, von welcher Person er verhört wurde. Da er aber auch angab, sein Vater habe jeweils mit den Behörden über seine Freilassung verhandelt und sie hätten diesen zugesichert, für sie als Spione zu arbeiten, sollte der Beschwerdeführer aber spätestens nach seiner Freilassung schon gewusst haben, mit welcher Behörde verhandelt wurde und für wen er hätte arbeiten sollen. 5.8 Schliesslich scheint das Versteck beim Vater des Cousins tatsächlich nicht sehr opportun, da der Cousin ja auch von der Verfolgung betroffen war. Dass das Verfolgungsrisiko dort verhältnismässig gering gewesen sein soll, kann nicht bestätigt werden und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet. Ein wichtiges Indiz gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer stellt zudem die Tatsache dar, dass er sich im (...) 2010 und somit kurz vor der Ausreise noch einen Pass ausstellen lassen konnte, obwohl er davor schon drei Mal verhaftet worden war. Auch sprach er an der Befragung klar und deutlich von einer legalen Ausreise mit seinem eigenen Pass (vgl. A4 S. 7). Das Bestechungsvorbringen in der Beschwerde ist nachgeschoben und somit unglaubhaft. 5.9 An den obigen Einschätzung vermag auch das am 23. Juni 2015 eingereichte Beweismittel in Form eines Suchbefehls der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (...) 2012 nichts zu ändern. Als Suchgrund wird lediglich das Schüren von Unruhen und der Umgang mit politischen Einrichtungen genannt. Somit ist das Dokument nicht geeignet, die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal der Suchbefehl erst ein Jahr nach der letzten Verhaftung beziehungsweise der Ausreise ausgestellt wurde und keinen konkreten Sachverhalt wiedergibt. Die oben genannten gewichtigen Zweifel können durch dieses Dokument nicht ausgeräumt werden. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wieso er dieses wichtige Dokument erst mehr als dreieinhalb Jahre später einreicht. Und es erscheint nicht logisch, dass die Behörden dem Vater das Dokument nach dem simplen Hinweis aushändigten, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes, zumal solche Dokumente, wie die Vorinstanz richtig festhält, leicht käuflich erwerblich sind. In diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die offenbar guten Beziehungen des Vaters hinzuweisen. 5.10 Nach dem Gesagten erscheint das politische Engagement des Beschwerdeführers und die damit sowie mit dem exilpolitischen Engagement seines Bruders zusammenhängenden Verhaftungen durch die syrischen Behörden in der vorgebrachten Form und Intensität nicht glaubhaft.

6. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe seinen vollen Militärdienst geleistet und eine entsprechende Bestätigung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er aber als Reservist wieder vorgeladen worden. 6.1 6.1.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 ein Aufgebot als Reservist der syrischen Armee eingereicht, datiert vom (...) 2013 (recte: 2011). Dazu habe er mitgeteilt, er habe sich damals bereits auf der Flucht beziehungsweise in der Türkei befunden. Als Ausreisedatum habe er jedoch den (...) 2011 angegeben. Zudem habe er dieses Vorbringen weder an der Befragung noch an der Anhörung vom 7. April 2011 erwähnt, während er zu diesem Zeitpunkt sicher schon mit seiner Familie in Syrien in Kontakt gestanden habe. Weiter habe er an der erneuten Anhörung angegeben, er sei erst nach seiner Ankunft in der Schweiz einberufen worden, und habe auch sonst nicht sehr hilfreiche und unsichere Ausführungen gemacht. Überdies habe er die Dauer des Militärdienstes widersprüchlich geschildert, indem er an der Befragung von dreizehn Tagen gesprochen habe, nach denen ihn sein Vater freigekauft habe, was mit seiner Version an der zweiten Anhörung nicht aufgehe. Das ebenfalls eingereichte Militärbüchlein und das Bestätigungsschreiben sprächen von zwei Jahren und vierundzwanzig Tagen. Diese beiden Dokumente könnten zwar der Praxis entsprechen, dies gelte aber nicht für das Aufgebot. So habe er nicht gewusst, wann er es erhalten habe, und ausgesagt, der Vater habe die Vorladung abholen müssen. Reservisten würden aber mittels zuhause abgegebenen Marschbefehls oder die Medien (Code) vorgeladen. Dies habe er nicht geltend gemacht, sondern sich auf einen Marschbefehl gestützt, der in dieser Form bloss als amtsinterne Anweisung gelte und noch durch einen Polizisten, der den Adressaten oder seine Familie informiere, ausgehändigt werden müsse, was er unterschriftlich bestätigen müsse. Dieser Abschnitt sei leer, was er nicht habe erklären können. Er führe aber aus, die Behörden seien über zehnmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nur mündlich informiert. Dazu komme, dass solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und deshalb ohnehin von geringem Beweiswert seien. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an seinen Angaben zum Aufgebot und zur Leistung und zur Dauer des Militärdienstes fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 23. Juni 2015 ein militärisches Aufgebot als Reservist vom (...) 2014 zu den Akten. Sein Vater habe dieses Dokument direkt von der allgemeinen Sicherheit erhalten, nachdem sie ihn selbst festgenommen und angehalten hätten, seinen Sohn auszuliefern. Daraufhin habe er ihnen erklärt, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Das Dokument sei in den Irak geschmuggelt und von dort von einem Bekannten in die Schweiz gebracht worden. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte er einen militärischen Haftbefehl vom (...) 2015 zu den Akten, welcher die Suche der syrischen Militärbehörden belege, weil er das Aufgebot als Reservist nicht befolgt habe. Die Behörden hätten zudem am (...) 2016 eine Hausdurchsuchung nach ihm durchgeführt. Seine Eltern seien dabei stark geschlagen und beschimpft worden. Seine Mutter habe dadurch einen Handgelenkbruch erlitten, wie das eingereichte Foto zeige. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1). 6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. 6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 und 2014 zum Reservedienst zugeteilt worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. 6.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.4.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. 6.4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 6.4.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im (...) 2011 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen und ausweislich des von ihm im Original eingereichten Militärdienstbuches und Entlassungszeugnisses beendet hat. Dass er, wie er angibt, den Dienst gar nicht wirklich geleistet habe und die Bestätigung nur durch Bestechung erhalten habe, tut vorliegend nichts zur Sache, dürfte er doch die vorliegende Originalbestätigung als Nachweis reichen, dass er den Dienst geleistet hat. 6.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein militärisches Aufgebote als Reservist aus dem Jahre 2011 zu den Akten. Nicht unüblich ist sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene Übergabe der Benachrichtigung, welche stellvertretend an den Vater erfolgt sein soll. Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung im Zusammenhang mit dem Militärdienst aber zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und bezweifelt die Echtheit der eingereichten Dokumente. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten, sondern vielmehr pauschal darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer halte an seinen Angaben zum Aufgebot und zur Leistung und zur Dauer des Militärdienstes fest. Überdies wird ein neuerliches Aufgebot aus dem Jahre 2014 eingereicht, dessen Echtheit aber durch das Gericht auch bezweifelt wird. So kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wieso er dieses wichtige Dokument erst ein halbes Jahr später einreichte. Und es erscheint nicht logisch, dass die Behörden dem Vater das Dokument nach dem simplen Hinweis aushändigten, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Zudem sind solche Dokumente, wie die Vorinstanz richtig festhält, leicht käuflich erwerblich. In diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die offenbar guten Beziehungen des Vaters hinzuweisen. Das Gleiche gilt für den am 30. Mai 2016 eingereichten militärischen Haftbefehl vom (...) 2015, welcher die Suche der syrischen Militärbehörden belege, weil er das Aufgebot als Reservist nicht befolgt habe. Überdies versucht der Beschwerdeführer hier nicht einmal zu erklären, wie das Dokument in seine Hände gelangen konnte und es bleibt unklar, wieso er es erst verspätet einreichte. Auch die behördliche Suche vom (...) 2016 wird nicht weiter substantiiert und scheint nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal sie erst zwei Monate später geltend gemacht wurde. Die Fotografie der Mutter ist als Beweismittel für die Hausdurchsuchung untauglich, kann sie sich die Verletzung doch auch in anderem Zusammenhang zugezogen haben. 6.4.6 Überdies gilt es darauf hinzuweisen, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syrien, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass er überhaupt je tatsächlich für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee als Reservist mobilisiert würde. 6.5 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner geltend gemachten Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7. 7.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4 7.4.1 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, aufgrund der unglaubhaften Vorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeiten in Syrien, sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Demzufolge sei er auch nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung gestanden. Zudem habe er seine PYD-Mitgliedschaft erst am 11. Februar 2014 geltend gemacht. Zuvor habe er bloss geltend gemacht, an einer Protestaktion der Diaspora beteiligt gewesen zu sein, dies im engen Zusammenhang mit den langen Verfahren in der Schweiz. Die eingereichten Fotografien habe er mit der Aussage kommentiert, er würde "wie jeder unsere Landsleute" unterstützen, indem er an Demonstrationen oder Versammlungen teilnehmen würde, aber keine Spenden entgegennehmen dürfte. Auf einem Foto sei er zwar zusammen mit B._______ abgebildet, der (...), jedoch liessen weder die Beweismittel noch die Vorbringen hierzu erwarten, dass er durch sein exilpolitisches Verhalten ein Interesse der syrischen Behörden auslösen würde, zumal er in der PYD auch keine spezifische Rolle inne habe. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, auf den Fotografien, welche er mit der Beschwerde einreiche, sei er deutlich zu erkennen. Seine Aktivitäten dauerten seit (...) Jahren an und zeigten einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad. Mindestens bis zum Aufstand vor drei Jahren habe das syrische Regime Zugang zu Überwachungstechnologien auch des Internets gehabt. Regimetreue Spitzel seien bis heute in den Oppositionskreisen aktiv. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschieden Fotografien von sich an einer Demonstration in C._______ und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2011 in D._______ sowie die bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichte Bestätigung der PYD zu den Akten. Im weiteren Verfahren reichte er verschiedene Fotografien von sich als Teilnehmer von mehreren Kundgebungen in D._______ (eine davon datiert auf den [...] 2014) und Flugblätter zu den Akten. 7.5 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen E. 6.3.5 f.). 7.6 Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 5. November 2013 geltend, er habe an einer Protestaktion der syrischen Diaspora vor der Vorinstanz teilgenommen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 7. Dezember 2012 (im Original), wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze, zu den Akten und machte geltend, er sei in der Schweiz seit Jahren ununterbrochen exilpolitisch aktiv und habe sich auch mehrmals öffentlich exponiert. Nach einer Zeit als Sympathisant der PYD sei er nun als Mitglied aufgenommen. An der Anhörung vom 11. März 2014 führte er aus, er sei Mitglied der PYD und habe in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Partei auch sonst unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe. Gleichzeitig reichte er Fotografien von sich an sieben Kundgebungen in D._______, E._______ und F._______ zu den Akten, welche er zirka zwischen (...) 2011 und (...) 2014 besucht habe. Mit der Beschwerde reichte er Fotografien von sich an einer Demonstration in C._______ und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2011 in D._______ ein. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte er weitere undatierte er Fotografien von sich an drei in D._______ durchgeführten Kundgebungen sowie entsprechende Flyer ein. Mit Eingabe vom 6. November 2014 reichte Fotografien von sich und Flyer einer Demonstration in D._______ vom (...) 2014 ein. Am 19. Oktober 2015 reichte er Fotografien von sich an einer Demonstration in D._______ vom (...) 2015 ein, welche sich gegen das Doppelattentat in Ankara gerichtet habe. Zu den einzelnen Veranstaltungen wurden keine näheren Angaben gemacht. 7.7 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den eingereichten Fotografien lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für das Bild, auf dem der Beschwerdeführer mit dem (...) abgebildet ist. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bildmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten Demonstrationen zwischen den Jahren 2011 und 2015 übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der PYD vom 7. Dezember 2012 schliessen, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer selber gab an, er habe die Partei unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe, was wiederum aber auch nicht als besondere Exponierung bezeichnet werden kann. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). 7.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer auch auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.

8. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Er hat im Verfahren eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand und somit die Kosten von Fr. 1503.90 scheinen dem Gericht angemessen. Seither wurden weitere Verfahrenshandlungen nötig, deren Aufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem rubrizierten Vertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Vertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1700.- zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: