Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in al-Hasaka - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka (...) Wochen in Istanbul sei er über ihm unbekannte Länder am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, wegen der politischen Unterstützung seines Vaters für die Kurden seien die Behörden mehrmals bei ihnen aufgetaucht. Weil sein Vater jeweils abwesend gewesen sei, hätten sie ihn mitgenommen. Insgesamt sei er im Jahr 2010 (...) Mal deswegen mitgenommen und jeweils für (...) Tage festgehalten worden. Sein Vater habe sich dann jeweils gemeldet und sei auch festgehalten worden. Er habe sie jedoch immer freikaufen können. Am (...) 2011 sei er wegen den politischen Tätigkeiten seines Cousins (vgl. Verfahren D-4118/2014) für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) mitgenommen und (...) Tage festgehalten worden. Dieser habe Flugblätter transportiert und er habe ihm jeweils dabei geholfen. Bei so einem Transport seien bei einer Durchsuchung des Minibusses seines Cousins die (...)-Flugblätter gefunden und sie verhaftet worden. Sie seien misshandelt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Nach seiner Ausreise seien er und sein Cousin von den Behörden verschiedene Male gesucht worden. Weiter habe er an Märtyrerbeerdigungen teilgenommen und kurdische Flaggen auf den Friedhof gebracht. Weil er erst (...) Jahre alt gewesen sei, habe er noch keinen Militärdienst leisten müssen. Ein Jahr später hätte er einrücken müssen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 - eröffnet am 30. Januar 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 28.Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Eingabe vom 24. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen sich in zentralen Punkten. So habe er signifikant abweichende Zeitangaben zu den (...) Verhaftungen im Jahr 2010 geliefert. An der Befragung habe er nämlich angegeben, kurz nach dem (...) im Jahr 2010 zum ersten Mal verhaftet worden zu sein, während er an der Anhörung gesagt habe, dies sei kurz vor dem (...) gewesen. Darauf angesprochen habe er sich korrigiert, jedoch dafür keine Begründung genannt. Auch bezüglich der weiteren Verhaftungen gäbe es Widersprüche. So habe er an der Befragung angegeben, er sei das (...) Mal (...) Monat nach der (...) Verhaftung vor dem (...) im Jahr 2010 und das (...) Mal kurz vor dem (...) im Jahr 2010 verhaftet worden. Somit müssten (...) Monate dazwischen liegen. An der Anhörung habe er aber gesagt, es seien zwischen den Verhaftungen jeweils zirka (...) Tage bis einen Monat vergangen. Diesen Widerspruch habe er nicht aufklären können. Schliesslich widersprächen seine Aussagen zu der (...) Verhaftung den Aussagen seines Cousins signifikant. So habe er etwa angegeben, sie seien alleine gegen Zusicherung der Spitzeltätigkeit freigelassen worden, die Bezahlung eines Bestechungsgeldes habe er verneint. Auch habe er erklärt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. Der Cousin habe aber erzählt, es habe viel Geld bezahlt werden müssen und es sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Auch diesen Widerspruch habe er nicht erklären können. Weiter widersprächen seine Aussagen der Logik. So erstaune es, dass die Behörden ihn festgenommen und nicht gewartet hätten, bis der Vater nach Hause gekommen sei. Weiter sei schwer nachvollziehbar, dass sie ihn wieder freigelassen hätten, ohne Informationen von ihm zu verlangen oder ein Verfahren zu eröffnen. Auch dafür habe er keine Erklärungen abgeben können. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach (...)monatiger Tätigkeit für seinen Cousin nicht wisse, wer das (...) veranstaltet habe und von wem der Cousin die Flugblätter erhalten habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht angeben könne, wie man ihn mit gefesselten, nach oben gestreckten Händen ins Wasser getaucht habe. Auch müsste er wissen, ob die Beamten etwas von ihm gewollt hätten. Er habe aber nur angegeben, wahrscheinlich hätten sie etwas von ihm gewollt. Zu den Spitzeltätigkeiten wären weiter von den Behörden genauere Instruktionen zu erwarten gewesen, als dass sie die Leute etwas aushorchen und sich merken sollten, was sie über die Regierung aussagten und wer an Sitzungen teilnehme. Schliesslich widersprächen seine Aussagen zur Ausreise dem Verhalten einer gesuchten Person, sei er doch legal mit seinem eigenen Pass in einem Taxi in die Türkei gereist.
E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, gerade die Erschütterung bei der ersten Verhaftung mache es für ihn schwierig, sich (...) Jahr später an das genaue Datum zu erinnern. Zu den Zeitabständen zwischen der (...) und (...) Verhaftung habe er immerhin (...) und (...) einordnen können. Dass sein Cousin andere Aussagen zur Verhaftung gemacht habe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Habe er doch schon an der Anhörung die Möglichkeit erwähnt, dass sein Cousin anderen Auflagen bei der Freilassung unterworfen worden sei. Bei den Aussagen der Vorinstanz über das Verhalten der syrischen Behörden handle es sich um Mutmassungen, welche zutreffen könnten oder auch nicht. Allein schon die grosse Anzahl syrischer Geheimdienste mache es schwierig, ein Regelverhalten zu erkennen. Zum Vorwurf, er habe die Veranstalter der (...)-Feierlichkeiten nicht nennen und keine Angaben zur Herkunft der Flugblätter machen können, gelte es festzuhalten, dass die politischen Aktivitäten der kurdischen Opposition zu jener Zeit häufig als kulturelle Anlässe getarnt gewesen seien. Deshalb könne es nicht erstaunen, dass er - damals noch jung und unerfahren - keine näheren Angaben machen könne. Als Sympathisant der Bewegung sei er nützlich als Helfer gewesen, habe aber auch wegen des Festnahmerisikos keine präzisen Kenntnisse über die Interna der Organisation gehabt. Die Misshandlungen seien derart traumatisierend gewesen, dass er heute kaum mehr darüber sprechen könne. In Bezug auf die Spitzeltätigkeit erscheine nachvollziehbar, dass ihm das Angebot in der Haft nach der Folter gemacht worden sei. Dass in dieser Situation genaue Anweisungen hätten erfolgen sollen, scheine wenig wahrscheinlich, müssten doch dann Informationen über die Zielpersonen preisgegeben werden. Zuerst wäre sicher einmal sein Verhalten danach abgewartet worden, bevor sie ihm präzise Informationen gegeben hätten. Die vorinstanzlichen Aussagen zur Ausreise beruhten lediglich auf seinen Aussagen an der Befragung. Deren summarischer Charakter und seine Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt stellten diese Feststellungen aber in Frage. Er habe für die Ausreise etwa CHF 11'000.- bezahlt und auch der Grenzübertritt in die Türkei sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Weiter sei er seit seiner Ausreise aus Syrien in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Zur Dokumentation dieses Engagements reiche er verschiedene Fotos zu den Akten, auf denen er deutlich erkennbar sei. Er habe an von der PYD organisierten Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen teilgenommen. An der Protestaktion vor der Vorinstanz in B._______ sei er knapp (...) Tage beteiligt gewesen und polizeilich kontrolliert worden. Seine Aktivitäten zeigten einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad auf und dauerten heute während fast (...) Jahren an. Er habe sich während dieser Zeit zum exilpolitischen Aktivisten entwickelt. Das syrische Regime habe in den letzten Jahren Zugang zu Überwachungstechnologien auch des Internets gehabt. Regimetreue Spitzel seien bis heute in den Oppositionskreisen aktiv.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, erstens sei der Beschwerdeführer eben nicht auf allen Fotos eindeutig erkennbar. Zweitens seien die Fotos undatiert und unkommentiert, was eine zeitliche und geografische Einbettung verunmögliche. Drittens könne er entgegen seinen Aussagen nicht als exilpolitischer Aktivist bezeichnet werden. So erstaune, dass er die Aktivitäten erst auf Beschwerdeebene vorbringe. Zu diesen sei jedoch zu sagen, dass zwar bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise aus Syrien auch im Ausland überwachten, sich jedoch auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten erreichten kein derartiges Ausmass und seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Fotografien seien nicht datiert, weil er an derart vielen Anlässen teilgenommen habe, dass er sich nicht mehr an die einzelnen erinnern könne. Mit seiner Tätigkeit als Verfasser oppositioneller Texte gegen das Asad-Regime im Internet hebe er sich aus der Masse der exilpolitischen Opposition hervor. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, ist im Resultat zu bestätigen, wenn auch einige Ausführungen darin nicht zu überzeugen vermögen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das angeblich unlogische Verhalten der syrischen Behörden nur bedingt entgegen gehalten werden kann. Bei den Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, lediglich um Mutmassungen, wobei die grosse Anzahl syrischer Geheimdienste es tatsächlich schwierig machen, ein Regelverhalten zu erkennen. Zudem kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass die Behörden, wenn sie bei einer Hausdurchsuchung eine Zielperson nicht antreffen, warten bis diese von einer Sitzung zurückkommt. Dem Gericht scheint denn auch das beschriebene Vorgehen (Verhaftung der Angehörigen und Freilassung nach Bezahlung von Bestechungsgeldern) vielmehr als nachvollziehbar. Weiter gilt es das Argument, der Beschwerdeführer müsse nach (...)monatiger Tätigkeit für seinen Cousin genauere Informationen zum Veranstalter des (...) und den Flugblättern haben, dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer ja nicht angibt, während (...) Monaten ununterbrochen für den Cousin tätig gewesen zu sein, sondern diesem während dieser Zeit nur drei- bis viermal geholfen zu haben. Nichtsdestotrotz bleiben hier erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers hängen, dies aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zum Unwissen bezüglich des Inhaltes der Flugblätter. So sagte er, er sei jeweils im Auto geblieben, wenn sein Cousin diese verteilt habe. Vom Sachbearbeiter darauf angesprochen, dass er so doch gar keine Hilfe gewesen sei, korrigierte er sich sogleich indem er widersprechend aussagte, auch er habe manchmal ein Flugblatt in einem Laden abgegeben (vgl. Akten der Vorinstanz A12 F41 ff.). Ferner ist wiederum nicht unvorstellbar, dass jemand mit gefesselten, nach oben gestreckten Händen ins Wasser getaucht wird. Zumindest kann die Vorinstanz die diesbezüglich bestehende Unklarheit nicht ohne weiteres dem Beschwerdeführer vorwerfen, hätte sie doch zur Erhellung der tatsächlich etwas unklaren Situation weitere Fragen stellen können. Ob die Beamten vom Beschwerdeführer etwas gewollt hätten und was, müsste dieser aber tatsächlich angeben können. Insgesamt ist aber trotz der erwähnten Mängel in der vorinstanzlichen Verfügung, wie gesagt, von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zuerst auf die allgemeine Gewaltsituation in Syrien Bezug nahm und ausführte, er sei in die Schweiz gekommen, um in Freiheit zu leben. Auch als der Sachbearbeiter rückfragte, wie er persönlich in seiner Freiheit eingeschränkt worden sei, führte er lediglich aus, er sei von der Schule ausgeschlossen worden, weil er Kurmanci gesprochen habe. Erst als er nach weiteren Einschränkungen gefragt wurde, kam er auf die Verhaftung mit seinem Cousin zu sprechen. Ein derartiges Aussageverhalten lässt daran zweifeln, dass die Verhaftung im Zentrum seiner Ausreisegründe stand und es lässt eher darauf schliessen, dass er aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ausgereist ist. 5.4 So gilt es denn auch weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wenn überhaupt so nur sporadisch politisch engagierte, will er doch nur drei- bis viermal beim Flugblatttransport geholfen haben. Abgesehen von der Verhaftung mit dem Cousin und den gelegentlichen Mitnahmen wegen des Vaters machte er denn auch keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend. Von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind auszeichnen würde, kann somit kaum gesprochen werden. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es seinem Vater immer wieder gelang, ihn freizukaufen. 5.5 Weiter ist in Bezug auf die chronologische Einordnung der Verhaftungen im Jahr 2010 zwar nachvollziehbar, dass es die Erschütterung bei der ersten Verhaftung für den Beschwerdeführer schwierig machen kann, sich (...) Jahr später an das genaue Datum zu erinnern. Dies wird aber von ihm gar nicht verlangt, vielmehr sollte er die Ereignisse ungefähr chronologisch einordnen können. Dabei sollte er angeben können, ob er das erste Mal während des für die Kurden so wichtigen (...) in Haft war (vgl. A12 F32) oder ob er danach verhaftet wurde. Seine Begründung an der Anhörung, er sei auch nach dem Fest festgenommen worden (vgl. A12 F33) vermag nicht zu erklären, wieso er die erste Verhaftung nicht einordnen konnte. Weiter vermag die Erklärung in der Beschwerde zu den Unstimmigkeiten zum Zeitabstand zwischen der (...) und (...) Verhaftung, er habe immerhin (...) und (...) einordnen können, die diesbezüglichen Widersprüche nicht auszuräumen. 5.6 Insbesondere gilt es im Weiteren auch auf die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Cousins zu den Entlassungsbedingungen hinzuweisen. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach die abweichenden Aussagen seines Cousins damit zusammenhängen könnten, dass dieser bei der Freilassung anderen Auflagen unterworfen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sprach nämlich an der Anhörung in einer Weise, dass davon ausgegangen werden muss, er beschreibe hier die Freilassungsbedingungen von ihm und seinem Cousin (vgl. A12 F66: "Die Behörden sagten zu uns, sie würden uns unter einer Bedingung freilassen: Wir müssten für sie als Agenten arbeiten. Wir beide akzeptierten, und danach wurden wir freigelassen."). Und auch der Cousin sagte klar "Sie bezahlten viel Geld für unsere Freilassung" (vgl. Akten der Vorinstanz N (...) A10 F8). 5.7 Im Zusammenhang mit den Verhaftungen kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert waren, sodass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Dies gilt sowohl für die Verhaftungen wegen des Vaters (vgl. A12 F30 f.) als auch für die letzte Verhaftung zusammen mit dem Cousin (vgl. A12 F56 ff.). 5.8 Ein wichtiges Indiz gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer stellt zudem die Tatsache dar, dass er sich im (...) 2010 trotz Minderjährigkeit einen Pass ausstellen lassen konnte, obwohl er davor schon drei Mal des Vaters wegen verhaftet worden war. Allfälligen Festnahmen wegen des Vaters, die vor dem (...) 2010 stattgefunden hätten, kämen somit ohnehin keine Asylrelevanz mehr zu. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer eben an der Befragung klar und deutlich, er sei legal und mit seinem eigenen Pass ausgereist (vgl. A4 S. 7). Der summarische Charakter und die Minderjährigkeit vermögen dieser Klarheit nur geringen Abbruch zu tun. Zwar gab er auch an, der Vater habe 400'000 syrische Lira für die Ausreise bezahlt. Diese Summe kann aber auch zum Grossteil der Weiterreise im LkW von der Türkei in die Schweiz geschuldet und belegt nicht unbedingt, dass auch die Ausreise aus Syrien illegal war. Die Angabe in der Beschwerde, er habe für die Ausreise etwa CHF 11'000.- bezahlt und der Grenzübertritt in die Türkei sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt, sind nachgeschoben und somit unglaubhaft. 5.9 Nach dem Gesagten erscheinen die Verhaftungen des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden anstelle seines Vaters beziehungsweise zusammen mit seinem Cousin insgesamt nicht glaubhaft.
E. 6 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Militärdienst geleistet. Dies ist seinem jungen Alter geschuldet. Eine Desertion oder eine Dienstverweigerung machte er nicht geltend.
E. 7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Er war mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 8.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 8.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.4 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.5 Die Argumentation in der Verfügung der Vorinstanz zur Exilpolitik des Beschwerdeführers ist zwar etwas kurz und allgemein, im Resultat aber richtig ausgefallen. Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nämlich praktisch vernachlässigbar. So machte er sein angeblich schon seit (...) Jahren dauerndes Engagement erst auf Beschwerdeebene geltend. Er gab dabei lediglich an, er habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und reichte zum Beleg elf Fotografien ein, von denen zum Teil mehrere an einer Veranstaltung aufgenommen wurden. Die dabei einzig datierte Veranstaltung fand erst (...) Monate vor Beschwerdeeinreichung statt. Er machte in diesem Zusammenhang aber kein Engagement seinerseits geltend, durch das er sich speziell exponiert hätte. Bei den eingereichten Fotografien handelt es sich vorwiegend um Privataufnahmen, die offenbar nirgends publiziert wurden. Einzig das Foto der Protestaktion vor der Vorinstanz wurde offenbar als Zeitungsartikel im Internet publiziert. Der Beschwerdeführer wird aber darauf nicht für das Gericht erkennbar gekennzeichnet. Dass sein Name im zum Foto gehörigen Zeitungsartikel erwähnt wird, wird in der Beschwerde nicht einmal geltend gemacht. Die Veranstaltung galt aber ohnehin lediglich den langen Verfahrensfristen der Vorinstanz und war nicht gegen das syrische Regime gerichtet. Der Beschwerdeführer wird im Zeitungsartikel denn auch nur mit dem Satz: "(...)" zitiert. Von einer speziellen Exponierung als syrischer Exilaktivist kann aufgrund dieser Veranstaltung nicht ausgegangen werden. Überdies machte der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeinreichung vor mehr als zwei Jahren auch keine weiteren Aktivitäten mehr geltend. Vor dem Hintergrund dass die Verhaftungen durch die syrischen Behörden, wie zuvor festgehalten, unglaubhaft sind und der Beschwerdeführer diesen vor seiner Ausreise somit nicht als politischer Aktivist bekannt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, im Internet exilpolitische Texte unter seinem Namen veröffentlicht hat, die ihn aus der Masse der protestierenden Exilsyrer herausheben, wird dort in keiner Weise weiter substantiiert oder durch Textbeispiele belegt. Auch fanden sich bei einer Kurzrecherche des Gerichts auf Anhieb keine solchen Texte von ihm im Internet. 8.6 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 8.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.
E. 9 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
E. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die in der Replik erwähnte Kostennote lag den Unterlagen nicht bei. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in der gleichen Sache auch den Cousin des Beschwerdeführers vertrat und sich sein Aufwand so entsprechend verringerte. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1054/2014/mel Urteil vom 21. Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in al-Hasaka - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka (...) Wochen in Istanbul sei er über ihm unbekannte Länder am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, wegen der politischen Unterstützung seines Vaters für die Kurden seien die Behörden mehrmals bei ihnen aufgetaucht. Weil sein Vater jeweils abwesend gewesen sei, hätten sie ihn mitgenommen. Insgesamt sei er im Jahr 2010 (...) Mal deswegen mitgenommen und jeweils für (...) Tage festgehalten worden. Sein Vater habe sich dann jeweils gemeldet und sei auch festgehalten worden. Er habe sie jedoch immer freikaufen können. Am (...) 2011 sei er wegen den politischen Tätigkeiten seines Cousins (vgl. Verfahren D-4118/2014) für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) mitgenommen und (...) Tage festgehalten worden. Dieser habe Flugblätter transportiert und er habe ihm jeweils dabei geholfen. Bei so einem Transport seien bei einer Durchsuchung des Minibusses seines Cousins die (...)-Flugblätter gefunden und sie verhaftet worden. Sie seien misshandelt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Nach seiner Ausreise seien er und sein Cousin von den Behörden verschiedene Male gesucht worden. Weiter habe er an Märtyrerbeerdigungen teilgenommen und kurdische Flaggen auf den Friedhof gebracht. Weil er erst (...) Jahre alt gewesen sei, habe er noch keinen Militärdienst leisten müssen. Ein Jahr später hätte er einrücken müssen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 - eröffnet am 30. Januar 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 28.Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Eingabe vom 24. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen sich in zentralen Punkten. So habe er signifikant abweichende Zeitangaben zu den (...) Verhaftungen im Jahr 2010 geliefert. An der Befragung habe er nämlich angegeben, kurz nach dem (...) im Jahr 2010 zum ersten Mal verhaftet worden zu sein, während er an der Anhörung gesagt habe, dies sei kurz vor dem (...) gewesen. Darauf angesprochen habe er sich korrigiert, jedoch dafür keine Begründung genannt. Auch bezüglich der weiteren Verhaftungen gäbe es Widersprüche. So habe er an der Befragung angegeben, er sei das (...) Mal (...) Monat nach der (...) Verhaftung vor dem (...) im Jahr 2010 und das (...) Mal kurz vor dem (...) im Jahr 2010 verhaftet worden. Somit müssten (...) Monate dazwischen liegen. An der Anhörung habe er aber gesagt, es seien zwischen den Verhaftungen jeweils zirka (...) Tage bis einen Monat vergangen. Diesen Widerspruch habe er nicht aufklären können. Schliesslich widersprächen seine Aussagen zu der (...) Verhaftung den Aussagen seines Cousins signifikant. So habe er etwa angegeben, sie seien alleine gegen Zusicherung der Spitzeltätigkeit freigelassen worden, die Bezahlung eines Bestechungsgeldes habe er verneint. Auch habe er erklärt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. Der Cousin habe aber erzählt, es habe viel Geld bezahlt werden müssen und es sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Auch diesen Widerspruch habe er nicht erklären können. Weiter widersprächen seine Aussagen der Logik. So erstaune es, dass die Behörden ihn festgenommen und nicht gewartet hätten, bis der Vater nach Hause gekommen sei. Weiter sei schwer nachvollziehbar, dass sie ihn wieder freigelassen hätten, ohne Informationen von ihm zu verlangen oder ein Verfahren zu eröffnen. Auch dafür habe er keine Erklärungen abgeben können. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach (...)monatiger Tätigkeit für seinen Cousin nicht wisse, wer das (...) veranstaltet habe und von wem der Cousin die Flugblätter erhalten habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht angeben könne, wie man ihn mit gefesselten, nach oben gestreckten Händen ins Wasser getaucht habe. Auch müsste er wissen, ob die Beamten etwas von ihm gewollt hätten. Er habe aber nur angegeben, wahrscheinlich hätten sie etwas von ihm gewollt. Zu den Spitzeltätigkeiten wären weiter von den Behörden genauere Instruktionen zu erwarten gewesen, als dass sie die Leute etwas aushorchen und sich merken sollten, was sie über die Regierung aussagten und wer an Sitzungen teilnehme. Schliesslich widersprächen seine Aussagen zur Ausreise dem Verhalten einer gesuchten Person, sei er doch legal mit seinem eigenen Pass in einem Taxi in die Türkei gereist. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, gerade die Erschütterung bei der ersten Verhaftung mache es für ihn schwierig, sich (...) Jahr später an das genaue Datum zu erinnern. Zu den Zeitabständen zwischen der (...) und (...) Verhaftung habe er immerhin (...) und (...) einordnen können. Dass sein Cousin andere Aussagen zur Verhaftung gemacht habe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Habe er doch schon an der Anhörung die Möglichkeit erwähnt, dass sein Cousin anderen Auflagen bei der Freilassung unterworfen worden sei. Bei den Aussagen der Vorinstanz über das Verhalten der syrischen Behörden handle es sich um Mutmassungen, welche zutreffen könnten oder auch nicht. Allein schon die grosse Anzahl syrischer Geheimdienste mache es schwierig, ein Regelverhalten zu erkennen. Zum Vorwurf, er habe die Veranstalter der (...)-Feierlichkeiten nicht nennen und keine Angaben zur Herkunft der Flugblätter machen können, gelte es festzuhalten, dass die politischen Aktivitäten der kurdischen Opposition zu jener Zeit häufig als kulturelle Anlässe getarnt gewesen seien. Deshalb könne es nicht erstaunen, dass er - damals noch jung und unerfahren - keine näheren Angaben machen könne. Als Sympathisant der Bewegung sei er nützlich als Helfer gewesen, habe aber auch wegen des Festnahmerisikos keine präzisen Kenntnisse über die Interna der Organisation gehabt. Die Misshandlungen seien derart traumatisierend gewesen, dass er heute kaum mehr darüber sprechen könne. In Bezug auf die Spitzeltätigkeit erscheine nachvollziehbar, dass ihm das Angebot in der Haft nach der Folter gemacht worden sei. Dass in dieser Situation genaue Anweisungen hätten erfolgen sollen, scheine wenig wahrscheinlich, müssten doch dann Informationen über die Zielpersonen preisgegeben werden. Zuerst wäre sicher einmal sein Verhalten danach abgewartet worden, bevor sie ihm präzise Informationen gegeben hätten. Die vorinstanzlichen Aussagen zur Ausreise beruhten lediglich auf seinen Aussagen an der Befragung. Deren summarischer Charakter und seine Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt stellten diese Feststellungen aber in Frage. Er habe für die Ausreise etwa CHF 11'000.- bezahlt und auch der Grenzübertritt in die Türkei sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Weiter sei er seit seiner Ausreise aus Syrien in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Zur Dokumentation dieses Engagements reiche er verschiedene Fotos zu den Akten, auf denen er deutlich erkennbar sei. Er habe an von der PYD organisierten Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen teilgenommen. An der Protestaktion vor der Vorinstanz in B._______ sei er knapp (...) Tage beteiligt gewesen und polizeilich kontrolliert worden. Seine Aktivitäten zeigten einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad auf und dauerten heute während fast (...) Jahren an. Er habe sich während dieser Zeit zum exilpolitischen Aktivisten entwickelt. Das syrische Regime habe in den letzten Jahren Zugang zu Überwachungstechnologien auch des Internets gehabt. Regimetreue Spitzel seien bis heute in den Oppositionskreisen aktiv. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, erstens sei der Beschwerdeführer eben nicht auf allen Fotos eindeutig erkennbar. Zweitens seien die Fotos undatiert und unkommentiert, was eine zeitliche und geografische Einbettung verunmögliche. Drittens könne er entgegen seinen Aussagen nicht als exilpolitischer Aktivist bezeichnet werden. So erstaune, dass er die Aktivitäten erst auf Beschwerdeebene vorbringe. Zu diesen sei jedoch zu sagen, dass zwar bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise aus Syrien auch im Ausland überwachten, sich jedoch auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten erreichten kein derartiges Ausmass und seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Fotografien seien nicht datiert, weil er an derart vielen Anlässen teilgenommen habe, dass er sich nicht mehr an die einzelnen erinnern könne. Mit seiner Tätigkeit als Verfasser oppositioneller Texte gegen das Asad-Regime im Internet hebe er sich aus der Masse der exilpolitischen Opposition hervor. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, ist im Resultat zu bestätigen, wenn auch einige Ausführungen darin nicht zu überzeugen vermögen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das angeblich unlogische Verhalten der syrischen Behörden nur bedingt entgegen gehalten werden kann. Bei den Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, lediglich um Mutmassungen, wobei die grosse Anzahl syrischer Geheimdienste es tatsächlich schwierig machen, ein Regelverhalten zu erkennen. Zudem kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass die Behörden, wenn sie bei einer Hausdurchsuchung eine Zielperson nicht antreffen, warten bis diese von einer Sitzung zurückkommt. Dem Gericht scheint denn auch das beschriebene Vorgehen (Verhaftung der Angehörigen und Freilassung nach Bezahlung von Bestechungsgeldern) vielmehr als nachvollziehbar. Weiter gilt es das Argument, der Beschwerdeführer müsse nach (...)monatiger Tätigkeit für seinen Cousin genauere Informationen zum Veranstalter des (...) und den Flugblättern haben, dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer ja nicht angibt, während (...) Monaten ununterbrochen für den Cousin tätig gewesen zu sein, sondern diesem während dieser Zeit nur drei- bis viermal geholfen zu haben. Nichtsdestotrotz bleiben hier erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers hängen, dies aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zum Unwissen bezüglich des Inhaltes der Flugblätter. So sagte er, er sei jeweils im Auto geblieben, wenn sein Cousin diese verteilt habe. Vom Sachbearbeiter darauf angesprochen, dass er so doch gar keine Hilfe gewesen sei, korrigierte er sich sogleich indem er widersprechend aussagte, auch er habe manchmal ein Flugblatt in einem Laden abgegeben (vgl. Akten der Vorinstanz A12 F41 ff.). Ferner ist wiederum nicht unvorstellbar, dass jemand mit gefesselten, nach oben gestreckten Händen ins Wasser getaucht wird. Zumindest kann die Vorinstanz die diesbezüglich bestehende Unklarheit nicht ohne weiteres dem Beschwerdeführer vorwerfen, hätte sie doch zur Erhellung der tatsächlich etwas unklaren Situation weitere Fragen stellen können. Ob die Beamten vom Beschwerdeführer etwas gewollt hätten und was, müsste dieser aber tatsächlich angeben können. Insgesamt ist aber trotz der erwähnten Mängel in der vorinstanzlichen Verfügung, wie gesagt, von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zuerst auf die allgemeine Gewaltsituation in Syrien Bezug nahm und ausführte, er sei in die Schweiz gekommen, um in Freiheit zu leben. Auch als der Sachbearbeiter rückfragte, wie er persönlich in seiner Freiheit eingeschränkt worden sei, führte er lediglich aus, er sei von der Schule ausgeschlossen worden, weil er Kurmanci gesprochen habe. Erst als er nach weiteren Einschränkungen gefragt wurde, kam er auf die Verhaftung mit seinem Cousin zu sprechen. Ein derartiges Aussageverhalten lässt daran zweifeln, dass die Verhaftung im Zentrum seiner Ausreisegründe stand und es lässt eher darauf schliessen, dass er aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ausgereist ist. 5.4 So gilt es denn auch weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wenn überhaupt so nur sporadisch politisch engagierte, will er doch nur drei- bis viermal beim Flugblatttransport geholfen haben. Abgesehen von der Verhaftung mit dem Cousin und den gelegentlichen Mitnahmen wegen des Vaters machte er denn auch keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend. Von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind auszeichnen würde, kann somit kaum gesprochen werden. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es seinem Vater immer wieder gelang, ihn freizukaufen. 5.5 Weiter ist in Bezug auf die chronologische Einordnung der Verhaftungen im Jahr 2010 zwar nachvollziehbar, dass es die Erschütterung bei der ersten Verhaftung für den Beschwerdeführer schwierig machen kann, sich (...) Jahr später an das genaue Datum zu erinnern. Dies wird aber von ihm gar nicht verlangt, vielmehr sollte er die Ereignisse ungefähr chronologisch einordnen können. Dabei sollte er angeben können, ob er das erste Mal während des für die Kurden so wichtigen (...) in Haft war (vgl. A12 F32) oder ob er danach verhaftet wurde. Seine Begründung an der Anhörung, er sei auch nach dem Fest festgenommen worden (vgl. A12 F33) vermag nicht zu erklären, wieso er die erste Verhaftung nicht einordnen konnte. Weiter vermag die Erklärung in der Beschwerde zu den Unstimmigkeiten zum Zeitabstand zwischen der (...) und (...) Verhaftung, er habe immerhin (...) und (...) einordnen können, die diesbezüglichen Widersprüche nicht auszuräumen. 5.6 Insbesondere gilt es im Weiteren auch auf die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Cousins zu den Entlassungsbedingungen hinzuweisen. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach die abweichenden Aussagen seines Cousins damit zusammenhängen könnten, dass dieser bei der Freilassung anderen Auflagen unterworfen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sprach nämlich an der Anhörung in einer Weise, dass davon ausgegangen werden muss, er beschreibe hier die Freilassungsbedingungen von ihm und seinem Cousin (vgl. A12 F66: "Die Behörden sagten zu uns, sie würden uns unter einer Bedingung freilassen: Wir müssten für sie als Agenten arbeiten. Wir beide akzeptierten, und danach wurden wir freigelassen."). Und auch der Cousin sagte klar "Sie bezahlten viel Geld für unsere Freilassung" (vgl. Akten der Vorinstanz N (...) A10 F8). 5.7 Im Zusammenhang mit den Verhaftungen kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert waren, sodass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Dies gilt sowohl für die Verhaftungen wegen des Vaters (vgl. A12 F30 f.) als auch für die letzte Verhaftung zusammen mit dem Cousin (vgl. A12 F56 ff.). 5.8 Ein wichtiges Indiz gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer stellt zudem die Tatsache dar, dass er sich im (...) 2010 trotz Minderjährigkeit einen Pass ausstellen lassen konnte, obwohl er davor schon drei Mal des Vaters wegen verhaftet worden war. Allfälligen Festnahmen wegen des Vaters, die vor dem (...) 2010 stattgefunden hätten, kämen somit ohnehin keine Asylrelevanz mehr zu. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer eben an der Befragung klar und deutlich, er sei legal und mit seinem eigenen Pass ausgereist (vgl. A4 S. 7). Der summarische Charakter und die Minderjährigkeit vermögen dieser Klarheit nur geringen Abbruch zu tun. Zwar gab er auch an, der Vater habe 400'000 syrische Lira für die Ausreise bezahlt. Diese Summe kann aber auch zum Grossteil der Weiterreise im LkW von der Türkei in die Schweiz geschuldet und belegt nicht unbedingt, dass auch die Ausreise aus Syrien illegal war. Die Angabe in der Beschwerde, er habe für die Ausreise etwa CHF 11'000.- bezahlt und der Grenzübertritt in die Türkei sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt, sind nachgeschoben und somit unglaubhaft. 5.9 Nach dem Gesagten erscheinen die Verhaftungen des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden anstelle seines Vaters beziehungsweise zusammen mit seinem Cousin insgesamt nicht glaubhaft.
6. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Militärdienst geleistet. Dies ist seinem jungen Alter geschuldet. Eine Desertion oder eine Dienstverweigerung machte er nicht geltend.
7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Er war mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 8.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 8.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.4 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.5 Die Argumentation in der Verfügung der Vorinstanz zur Exilpolitik des Beschwerdeführers ist zwar etwas kurz und allgemein, im Resultat aber richtig ausgefallen. Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nämlich praktisch vernachlässigbar. So machte er sein angeblich schon seit (...) Jahren dauerndes Engagement erst auf Beschwerdeebene geltend. Er gab dabei lediglich an, er habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und reichte zum Beleg elf Fotografien ein, von denen zum Teil mehrere an einer Veranstaltung aufgenommen wurden. Die dabei einzig datierte Veranstaltung fand erst (...) Monate vor Beschwerdeeinreichung statt. Er machte in diesem Zusammenhang aber kein Engagement seinerseits geltend, durch das er sich speziell exponiert hätte. Bei den eingereichten Fotografien handelt es sich vorwiegend um Privataufnahmen, die offenbar nirgends publiziert wurden. Einzig das Foto der Protestaktion vor der Vorinstanz wurde offenbar als Zeitungsartikel im Internet publiziert. Der Beschwerdeführer wird aber darauf nicht für das Gericht erkennbar gekennzeichnet. Dass sein Name im zum Foto gehörigen Zeitungsartikel erwähnt wird, wird in der Beschwerde nicht einmal geltend gemacht. Die Veranstaltung galt aber ohnehin lediglich den langen Verfahrensfristen der Vorinstanz und war nicht gegen das syrische Regime gerichtet. Der Beschwerdeführer wird im Zeitungsartikel denn auch nur mit dem Satz: "(...)" zitiert. Von einer speziellen Exponierung als syrischer Exilaktivist kann aufgrund dieser Veranstaltung nicht ausgegangen werden. Überdies machte der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeinreichung vor mehr als zwei Jahren auch keine weiteren Aktivitäten mehr geltend. Vor dem Hintergrund dass die Verhaftungen durch die syrischen Behörden, wie zuvor festgehalten, unglaubhaft sind und der Beschwerdeführer diesen vor seiner Ausreise somit nicht als politischer Aktivist bekannt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, im Internet exilpolitische Texte unter seinem Namen veröffentlicht hat, die ihn aus der Masse der protestierenden Exilsyrer herausheben, wird dort in keiner Weise weiter substantiiert oder durch Textbeispiele belegt. Auch fanden sich bei einer Kurzrecherche des Gerichts auf Anhieb keine solchen Texte von ihm im Internet. 8.6 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 8.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.
9. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die in der Replik erwähnte Kostennote lag den Unterlagen nicht bei. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in der gleichen Sache auch den Cousin des Beschwerdeführers vertrat und sich sein Aufwand so entsprechend verringerte. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: