Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus Benin-Stadt verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat im März 2007 und gelangte über Niger und Libyen nach Italien, wo er am 15. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2011 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asylgesuch stellte. B. Am 27. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer im CRP zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Hierbei wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und den Eurodactreffer vom 19. Januar 2011, wonach der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, vermutlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Am 7. Februar 2011 richtete das BFM - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. E. Am 28. Februar 2011 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. F. Mit Verfügung vom 11. März 2011 - eröffnet am 16. März 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. März 2011 (Poststempel: 22. März 2011) fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe eine sehr grosse Fussverletzung und bräuchte medizinische Versorgung. Zum Beweis reichte er mehrere vom Spital B._______ ausgestellte Dokumente ein. H. Mit Telefax vom 23. März 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde. Am 24. März 2011 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Fall vorliegend gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsvollzugs staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) komme zur Anwendung.
E. 6.1 Zur Begründung des Entscheides vom 11. März 2011 führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei illegal in Italien eingereist und habe am 15. Mai 2008 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, wie die Eurodac-Treffer beweisen würden. Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist (7. bis 22. Februar 2011) nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen (recte: werde davon ausgegangen, dass Italien stillschweigend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere). Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 22. August 2011 zu erfolgen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Italien kein Haus, keine Arbeit und keine Dokumente habe, würden kein Hindernis für eine Wegweisung darstellen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wandte in der vorliegenden Beschwerdeschrift ein, man solle ihm etwas Zeit geben, da er eine sehr grosse Fussverletzung habe. Er wolle, dass ihm das Spital eine angemessene Versorgung zukommen lasse. In Italien habe er keine Arbeit und keine Unterkunft. Zum Beweis seiner Verletzung reichte er einen Austrittsbericht, eine Wunddokumentation sowie ein Rezept des Spitals B._______ ein.
E. 7.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Dieser hat dort am 15. Mai 2008 (vgl. A3) bereits ein Asylgesuch gestellt, welches gemäss eigenen Angaben abgewiesen wurde (vgl. A4, S. 6). Die Anfrage des BFM vom 7. Februar 2011 (vgl. A9 und A10) zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO - wonach der zuständige Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen hat - wurde nicht beantwortet. Deshalb kann gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.
E. 7.2 Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten; er führt jedoch aus, dass er eine angemessene medizinische Behandlung benötige. Sinngemäss wird damit vorgebracht, dass ein humanitäres Überstellungshindernis nach Italien vorliegt. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fussverletzung einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) entgegensteht.
E. 8.1 Der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2011 ist hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Fussverletzung des Beschwerdeführers folglich nichts zu entnehmen. Diese steht jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der Überstellung nicht entgegen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des BFM konnte deshalb vorliegend verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Dem eingereichten Austrittsbericht des Spitals B._______ zufolge befand sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 22. Februar 2011 in stationärer Behandlung aufgrund eines 3 mal 3 cm grossen, 0.5 cm tiefen Abszesses am Rand des linken Fusses mit beginnender Phlegmone (eitrige Infektion). Der Abszess wurde während der Hospitalisation entfernt und die Wunde mit verschiedenen Verbänden versorgt. Am 22. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in die ambulante Weiterbetreuung entlassen, wobei angeordnet wurde, alle zwei bis drei Tage Wundkontrollen und Verbandswechsel durchführen zu lassen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Schmerzmittel verschrieben (Beilage Beschwerdeschrift, Rezept). Berichte über die Behandlung nach dem Spitalaustritt finden sich in den Akten nicht. Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Austritt ist jedoch davon auszugehen, dass die Wunde mittlerweile im Heilungsprozess bereits weit fortgeschritten ist.
E. 8.3 Dem Dublin-System ist immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann. Italien hat die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und auch die medizinische Versorgung gewährleistet, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der Fussverletzung kann demnach grundsätzlich nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische Betreuung finden wird. Zwar ist nicht abzustreiten, dass sich Asylsuchende in Italien bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit oder dem Zugang zu medizinischer Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können. Doch ist hierzu anzumerken, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehrende von den Behörden bevorzugt behandelt werden und sich zahlreiche Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil E-4332/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 E. 4.3). Da Italien erwartet, dass allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen gemeldet werden, ist das BFM gehalten, die italienischen Wiederaufnahmebehörden über die Verletzung des Beschwerdeführers zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können (vgl. Urteil E-900/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011 S. 7f.).
E. 8.4 Zusammengefasst liegen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch das Völkerrecht garantierten Rechte und Pflichten durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können.
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 10 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG); vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM zurecht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 11 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil OGBAI E-5644/2009 E. 8.2.3). Die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen stellt sich regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen waren. In casu wurden jedoch keine Vollzugshindernisse festgestellt, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 13 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat beantragt, die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er fürsorgeabhängig und damit als bedürftig zu erachten sei, zudem sei die Beschwerde nicht von vorneherein aussichtslos. Damit wird um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, indes ist das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Selbiges gilt bezüglich des Antrags auf eine angemessene Parteientschädigung, wobei der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vertreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über dessen gesundheitliche Situation vorgehend rechtzeitig zu informieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1761/2011 beu/pep/ris Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus Benin-Stadt verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat im März 2007 und gelangte über Niger und Libyen nach Italien, wo er am 15. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2011 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asylgesuch stellte. B. Am 27. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer im CRP zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Hierbei wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und den Eurodactreffer vom 19. Januar 2011, wonach der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, vermutlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Am 7. Februar 2011 richtete das BFM - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. E. Am 28. Februar 2011 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. F. Mit Verfügung vom 11. März 2011 - eröffnet am 16. März 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. März 2011 (Poststempel: 22. März 2011) fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe eine sehr grosse Fussverletzung und bräuchte medizinische Versorgung. Zum Beweis reichte er mehrere vom Spital B._______ ausgestellte Dokumente ein. H. Mit Telefax vom 23. März 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde. Am 24. März 2011 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Fall vorliegend gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4.2. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsvollzugs staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) komme zur Anwendung. 6. 6.1. Zur Begründung des Entscheides vom 11. März 2011 führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei illegal in Italien eingereist und habe am 15. Mai 2008 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, wie die Eurodac-Treffer beweisen würden. Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist (7. bis 22. Februar 2011) nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen (recte: werde davon ausgegangen, dass Italien stillschweigend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere). Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 22. August 2011 zu erfolgen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Italien kein Haus, keine Arbeit und keine Dokumente habe, würden kein Hindernis für eine Wegweisung darstellen. 6.2. Der Beschwerdeführer wandte in der vorliegenden Beschwerdeschrift ein, man solle ihm etwas Zeit geben, da er eine sehr grosse Fussverletzung habe. Er wolle, dass ihm das Spital eine angemessene Versorgung zukommen lasse. In Italien habe er keine Arbeit und keine Unterkunft. Zum Beweis seiner Verletzung reichte er einen Austrittsbericht, eine Wunddokumentation sowie ein Rezept des Spitals B._______ ein. 7. 7.1. Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Dieser hat dort am 15. Mai 2008 (vgl. A3) bereits ein Asylgesuch gestellt, welches gemäss eigenen Angaben abgewiesen wurde (vgl. A4, S. 6). Die Anfrage des BFM vom 7. Februar 2011 (vgl. A9 und A10) zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO - wonach der zuständige Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen hat - wurde nicht beantwortet. Deshalb kann gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. 7.2. Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten; er führt jedoch aus, dass er eine angemessene medizinische Behandlung benötige. Sinngemäss wird damit vorgebracht, dass ein humanitäres Überstellungshindernis nach Italien vorliegt. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fussverletzung einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) entgegensteht. 8. 8.1. Der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2011 ist hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Fussverletzung des Beschwerdeführers folglich nichts zu entnehmen. Diese steht jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der Überstellung nicht entgegen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des BFM konnte deshalb vorliegend verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 8.2. Dem eingereichten Austrittsbericht des Spitals B._______ zufolge befand sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 22. Februar 2011 in stationärer Behandlung aufgrund eines 3 mal 3 cm grossen, 0.5 cm tiefen Abszesses am Rand des linken Fusses mit beginnender Phlegmone (eitrige Infektion). Der Abszess wurde während der Hospitalisation entfernt und die Wunde mit verschiedenen Verbänden versorgt. Am 22. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in die ambulante Weiterbetreuung entlassen, wobei angeordnet wurde, alle zwei bis drei Tage Wundkontrollen und Verbandswechsel durchführen zu lassen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Schmerzmittel verschrieben (Beilage Beschwerdeschrift, Rezept). Berichte über die Behandlung nach dem Spitalaustritt finden sich in den Akten nicht. Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Austritt ist jedoch davon auszugehen, dass die Wunde mittlerweile im Heilungsprozess bereits weit fortgeschritten ist. 8.3. Dem Dublin-System ist immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann. Italien hat die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und auch die medizinische Versorgung gewährleistet, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der Fussverletzung kann demnach grundsätzlich nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische Betreuung finden wird. Zwar ist nicht abzustreiten, dass sich Asylsuchende in Italien bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit oder dem Zugang zu medizinischer Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können. Doch ist hierzu anzumerken, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehrende von den Behörden bevorzugt behandelt werden und sich zahlreiche Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil E-4332/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 E. 4.3). Da Italien erwartet, dass allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen gemeldet werden, ist das BFM gehalten, die italienischen Wiederaufnahmebehörden über die Verletzung des Beschwerdeführers zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können (vgl. Urteil E-900/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011 S. 7f.). 8.4. Zusammengefasst liegen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch das Völkerrecht garantierten Rechte und Pflichten durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können.
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG); vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM zurecht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
11. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil OGBAI E-5644/2009 E. 8.2.3). Die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen stellt sich regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen waren. In casu wurden jedoch keine Vollzugshindernisse festgestellt, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat beantragt, die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er fürsorgeabhängig und damit als bedürftig zu erachten sei, zudem sei die Beschwerde nicht von vorneherein aussichtslos. Damit wird um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, indes ist das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Selbiges gilt bezüglich des Antrags auf eine angemessene Parteientschädigung, wobei der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vertreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über dessen gesundheitliche Situation vorgehend rechtzeitig zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: