Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-900/2011 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 aus Eritrea ausgereist und über Libyen nach Italien gelangt ist, wo sie für ein Jahr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, dass sie am 8. November 2010 illegal in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Meldungen am 28. Juli 2007 in B._______ (IT) und am 24. September 2007 in C._______ (UK) daktyloskopiert wurde, dass sie am 9. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 dem Kanton Solothurn zuwies, dass das BFM am 4. Januar 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 - eröffnet am 28. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die schweizerischen Asylbehörden hätten sich in Anwendung des Selbsteintrittsrechts zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug vorsorglich auszusetzen, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Februar 2011 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2010 ein Schreiben des Zivilstandsamts (...) vom 7. Februar 2011 betreffend Ehevorbereitungen einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (stillschweigend) akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2011 die Zuständigkeit Italiens bestritt und geltend machte, die schweizerischen Asylbehörden seien gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO zuständig, dass sie diesbezüglich ausführte, sie lebe seit ihrer Einreise in die Schweiz (24. November 2010) mit Herrn D._______, welcher in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei, in einer stabilen Partnerschaft und erwarte von ihm ein Kind, weshalb die Schweiz als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig sei (vgl. Art. 7 Dublin-II-VO), dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie des schweizerischen Flüchtlingsausweises ihres Partners und eine undatierte Bestätigung des gynäkologischen Ambulatoriums des Kantonsspitals E._______ einreichte, wonach sie in der 9. Schwangerschaftswoche sei, dass der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand gegen die Zuständigkeit Italiens haltlos ist, weil einerseits ihr Partner, mit welchem sie angeblich seit November 2010 liiert ist, nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-II-VO (vgl. Art. 2 Bst. i i.V.m. Art. 7 Dublin-II-VO) gilt, zumal nicht von einer dauerhaften Beziehung die Rede sein kann, dass andererseits zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff Dublin-II-VO das so genannte Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO gilt, dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat massgeblich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt, ausser ein Mitgliedstaat würde der asylsuchenden Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien und Graz 2010, S. 86), dass die Beschwerdeführerin erstmals am 28. Juli 2007 in Italien ein Asylgesuch stellte und gemäss eigenen Angaben die Beziehung zur betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, dass überdies aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die zuständigen italienischen Behörden sie gestützt auf Art 16 Abs. 2 Dublin-II-VO wieder zurücknehmen (vgl. Schreiben des "Ministero dell'Interno" vom 28. Januar 2011 an Swiss Dublin Unit in den vorinstanzlichen Akten), dass nach dem Gesagten Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Dublin-II-VO) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz geltend machte, sie habe in Italien keine Unterkunft und keine Zukunft, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbrachte, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) sei vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder aufgrund unzulässiger Überstellung wegen Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder 3 EMRK Gebrauch zu machen, dass sie zur Begründung dieser Vorbringen auf die Schwangerschaft und die Heiratsabsicht mit dem Vater des zu erwartenden Kindes verwies, dass die angeblich seit November 2010 bestehende Beziehung mit dem angehenden Kindsvater nicht als Ehe oder dauerhafte eheähnliche Lebensgemeinschaft gelten kann, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Lichte von Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würde, dass diese Einschätzung auch nicht durch Ehevorbereitungen umgestossen werden kann, zumal diese auch von Italien aus weiter voran getrieben werden können, dass die Einwände, keine Unterkunft und Zukunft in Italien zu haben, zu unsubstanziiert und nicht stichhaltig sind, um zur Auffassung zu gelangen, Italien verletze die völkerrechtlichen Verpflichtungen insbesondere Art. 3 EMRK, zumal es die Aufnahmerichtlinie 2003/9 EG des Rates vom 27. Januar 2003 umgesetzt hat (vgl. dazu auch BVGE E-5644/2009 E. 7.6.3 f.), dass gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") offensichtlich ausgeschlossen werden können, zumal keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig sind, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und selbst Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen erwartet (vgl. Schreiben des "Ministero dell'Interno" vom 28. Januar 2011 an Swiss Dublin Unit), dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie die relativ junge Beziehung mit dem angeblichen Vater des werdenden Kindes den Anforderungen an die humanitären Gründe (29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu genügen vermögen (vgl. BVGE E-5644/2009 E.8.2.2 f.), um von einem Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass indessen das BFM darauf hinzuweisen ist, die italienischen Wiederaufnahmebehörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können (vgl. Schreiben des "Ministero dell'Interno" vom 28. Januar 2011 an Swiss Dublin Unit), dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen, womit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO) oder einer Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) - bis zum 19. Juli 2011 zu erfolgen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: