Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2022 um Asyl nach.
B. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 10. März 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in B._______ geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt habe. Das Gymnasium habe er abgebrochen, besitze aber einen Sekundarschulabschluss. Mit (...) Jahren habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Später habe er den Beruf gewechselt und bei der Firma «(...)» insgesamt (...) Jahre - zunächst als (...) sowie anschliessend als «(...)» für (...) und (...) sowie für (...) - gearbeitet. Sodann habe er, zusammen mit zwei Freunden, die (...) dieser Firma erworben.
Nach dem Staatsstreich von 1980 hätten sich einige seiner Verwandten, der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Im Jahr 2014 hätten sich zudem zwei seiner Cousinen während der Schlacht um Kobane der PKK angeschlossen. Eine Woche später seien zwölf Mitglieder seiner Familie, darunter auch er, von der Polizei verhaftet worden. Er sei sechs Stunden lang festgehalten, zu seinen Cousinen befragt und geschlagen worden, bevor er freigelassen worden sei.
Die Behörden hätten daraufhin angefangen, ihn wie einen Terroristen zu behandeln. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in staatlichen Institutionen zu arbeiten, und sei diskriminiert worden. So sei er aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Herkunft bei (...) und (...) nicht eingestellt worden, als er sich als Spezialist für (...) und (...) beworben habe, weshalb er sein eigenes Unternehmen habe gründen müssen.
Mitglied einer politischen Partei oder Organisation sei er nicht (gewesen), aus Angst vor staatlichen Repressalien. Er habe aber ein- bis zweimal im Jahr die Räumlichkeiten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aufgesucht. Er sei ein einfacher Sympathisant der PKK, der an Gesprächen mit Angehörigen von im Kampf gefallenen Familien teilgenommen und junge PKK-Anhänger zu friedlichen Demonstrationen beraten habe. Seit 2014 habe er politische Beiträge auf Facebook veröffentlicht.
Ende September 2022, als er von der Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen sei, hätten ihn Soldaten der Spezialeinheit angehalten, seine persönlichen Daten anhand seiner Identitätskarte kontrolliert und ihn aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Sodann hätten sie ihn gegen das Fahrzeug gedrückt und ihn gefragt, was er an diesem Ort um diese Uhrzeit mache; ob er Nahrungsmittel an Terroristen liefere. Dies habe er verneint und erklärt, dass er von der Arbeit komme. Als ihm erneut die gleiche Frage gestellt worden sei, habe er die Anschuldigung wiederum zurückgewiesen, woraufhin die Soldaten ihn zu Boden geworfen, ihm mit dem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen und seinen Kopf sowie seine Arme nach unten gedrückt hätten. Zudem sei er mit dem Tod bedroht worden (respektive damit, dass er nicht in Ruhe gelassen werde), bevor die Soldaten ihn hätten gehen lassen.
Am (...) November 2022 seien schliesslich zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden; zum einen wegen Beleidigung des Präsidenten; zum anderen wegen Beleidigung der türkischen Nation, der Republik, der Organe und Institutionen des Staates.
Darüber hinaus sei es am (...) Dezember 2022 zu einer Hausdurchsuchung gekommen; die Soldaten hätten nach ihm gesucht, er sei aber per Zufall nicht zu Hause gewesen. Nachdem ihm seine Mutter davon telefonisch berichtet habe, habe er aufgelegt und sein Mobiltelefon zerstört, um nicht geortet zu werden. Er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich 20 bis 25 Tage bei einem Onkel mütterlicherseits im Dorf C._______ versteckt. Es sei für ihn klar gewesen, dass er gesucht werde, beim Vorfinden verhaftet würde und - aufgrund seiner Facebook-Beiträge - mit mehreren Jahren Haft zu rechnen hätte. Da er Teilhaber der (...) gewesen sei, hätten sein Vater sowie sein Onkel mütterlicherseits mit den anderen Gesellschaftern verhandelt, damit er seinen Anteil am Unternehmen erhalte. Am (...) Dezember 2022 (nach der Auszahlung der Anteile) sei er von D._______ mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist.
Bei schweren Erdbeben am 6. Februar 2023 hätten seine Eltern ihr Haus verloren, weshalb sie seither in einem Zelt lebten. Im Januar 2024 sei es sodann zu drei Razzien der Polizei am Wohnort seiner Eltern gekommen, wobei nach ihm gesucht worden sei.
C. Am 5. April 2023 erfolgte eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und mit separater Verfügung gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zugewiesen.
D.
D.a Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Dokumente respektive Unterlagen ein:
- Untersuchungsbericht vom (...) 2022 inkl. Begleitschreiben der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen der Polizeidirektion der Provinz B._______,
- Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Soru turma no. [...] und [...])
- Protokolle des Gesprächs mit dem Staatsanwalt vom (...) 2022 (je betreffend Art. 299 und Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB])
- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2022
- Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2023
- Dokumente des Provinzkommandos der Gendarmerie B._______,
- diverse Screenshots von UYAP (inkl. Screenshot eines Überweisungsberichts [nicht vollständig abgebildet]),
- Handschriftlicher Brief vom 30. Januar 2024,
- Schulzeugnisse,
- USB-Stick (Aufnahme eines Interviews, auf welcher der Cousin des Beschwerdeführers zu sehen sei und worüber er bereits anlässlich der Anhörung gesprochen habe),
- Links zu Zeitungsartikeln, welche die Verhaftung eines Verwandten behandelten
D.b Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem mit, seine Familie werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen.
D.c Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass eine «Klage wegen Präsidentenbeleidigung» gegen ihn erhoben worden sei und er sich bemühen werde, ein PDF dieser Dokumente nachzureichen.
E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (eröffnet am 19. Februar 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an.
F. Mit Eingabe vom 20. März 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden (Anmerkung des Gerichts: rubrizierter Rechtsanwalt) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde legte er im Zusammenhang mit seinen Asylgründen die folgenden Dokumente bei:
- «Übersicht laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer»
- Vereinigungsbeschluss vom (...) 2022 (Soru turma no. [...]),
- Gesprächsprotokoll der Polizeidirektion mit der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022,
- Zeitungsbericht von E._______ vom (...) 2023 betreffend Fussballturnier in F._______ inkl. Foto
- Untersuchungsprotokoll vom 6. August 2023 (zu oben genanntem Fussballturnier),
- Schreiben der Abteilung zur Terrorbekämpfung der Polizeidirektion der Provinz B._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ aus dem Jahr 2023 (genaues Datum unleserlich),
- Vorführbefehl (Yakalama emri; Soru turma no. [...]) vom (...) in sonstiger Sache gleichen Datums),
- Vorführbefehl (Yakalama emri; Soru turma no. [...]) vom (...) 2024 betreffend Beleidigung des Präsidenten (inkl. zugehöriger Beschluss in sonstiger Sache gleichen Datums sowie dem Antrag auf Ausstellung dieses Vorführbefehls vom [...]2024),
- Schreiben des Anwalts G._______ vom 16. März 2024 inkl. Vollmacht,
- handschriftliches «Schreiben Dorfvorsteher vom 27. Februar 2024»
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.b Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 22. April 2024 vernehmen.
G.c Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen, welche er (nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung) am 13. Juni 2024 wahrnahm.
H.
Am 24. Juni 2024, 8. November 2024, 24. März 2025 sowie am 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer je als «Beweismittelergänzung» bezeichnete Eingaben ein und legte diesen die folgenden Dokumente bei:
- Anklageschrift (ddianame; Soru turma no. [...]) der Staatsanwaltschaft B._______ (vom Beschwerdeführer als «Anklageerhebung» bezeichnet)
- Zeitungsartikel des Newsportals H._______ vom 24. September 2024 (inkl. des Links zu diesem Onlinebeitrag [mit Video])
- Verhandlungsprotokolle des Gerichts für leichte Straftaten B._______ vom (...) 2025 und (...) 2025 (beide Dosya no. [...] Esas)
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Befragerin die Anhörung beendet habe und keine zweite Anhörung durchgeführt worden sei, obwohl aus Sicht der (recte: damaligen) Rechtsvertreterin noch zu besprechende Themen bestanden hätten und es ihr nicht möglich gewesen sei, Ergänzungsfragen zu stellen; mithin der relevante Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. Beispielsweise wären solche in Bezug auf die erlebte Gewalt und Drohungen von den Behörden angezeigt gewesen respektive sei das SEM an der Anhörung nicht näher auf seine Ausführungen zur willkürlichen Kontrolle, anlässlich welcher er geschlagen worden sei, eingegangen. Die Vorinstanz hätte die Gewaltanwendung sowie deren zukünftige Androhung genauer untersuchen müssen. Im Entscheid werde aber lapidar festgehalten, er sei sofort freigelassen worden, als er habe nachweisen können, dass er bloss aus beruflichen Gründen am fraglichen Ort gewesen sei. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass er in der Befragung ausgeführt habe, er sei zwar freigelassen worden, es sei aber gleichzeitig die Drohung ausgesprochen worden, er werde nicht in Ruhe gelassen.
E. 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung führt die Vorinstanz sinngemäss aus, sie habe den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie auf eine ergänzende Anhörung verzichtet habe, zumal unklar sei, inwiefern der Sachverhalt im Rahmen einer zweiten Anhörung hätte vertieft werden können.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, die Ausführungen der Vorinstanz überzeugten nicht. Zudem hält er fest, die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, sei ein elementarer Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches ihm vorliegend verweigert worden sei.
E. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, zumal die Fachspezialistin den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihr zufolge die wesentlichen Fakten gesammelt worden seien und er - sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein - Beschwerde erheben könne (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 S. 15). Der Beschwerdeführer gab zudem an, «[...], je n'ai plus rien d'autre à ajouter. [...]» (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 Q88). Zwar ersuchte die Rechtsvertretung, aufgrund der - gemäss ihr - fortgeschrittenen Zeit, um Ansetzung einer ergänzenden Anhörung für die Fragen, die sie noch stellen wolle (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 S. 14 nach Q81). Sie erhielt aber - im Anschluss an die noch wenigen Fragen der Fachspezialistin (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 S. 14 nach Q81-Q89) - Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei sie aufgrund der - gemäss ihr - fortgeschrittenen Zeit darauf verzichtete (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 Q89: «(à la RJ) Avez-vous des questions ?» «Au vu de l'heure, non.»). Auf erneute Nachfrage der Fachspezialistin (nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung), ob es Themen gebe, die «aujourd'hui» noch angesprochen werden müssten, wiederholte die Rechtsvertretung lediglich, dass es solche aus ihrer Sicht noch gebe, weshalb der Beschwerdeführer erneut für eine Anhörung vorgeladen werden müsse (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 Q93); sie nannte jedoch weder die Themenbereiche, zu denen eine weitere Anhörung durchgeführt werden sollte, noch stellte sie Ergänzungsfragen. Der Rechtsvertretung wurden anlässlich der Anhörung mithin genügend Möglichkeiten eingeräumt, dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu stellen, respektive hätte genügend Gelegenheit für eine Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer bestanden. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, die Fachspezialistin hätte zeitlich Druck ausgeübt respektive zu einem Abschluss der Anhörung gedrängt, was von Seiten der Rechtsvertretung denn auch nicht vorgebracht wurde. Sie durfte nach dem Gesagten nicht von der Durchführung einer zweiten Anhörung ausgehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung weder im vorinstanzlichen Verfahren (trotz diverser weiterer [Beweismittel-] Eingaben [vgl. SEM-Akte (...)-28/22, -29/4, -30/4, -31/1, -32/3, 33/6]) noch auf Beschwerdeebene Sachverhaltsergänzungen im Hinblick auf die vorgebrachte erlebte Gewalt und die Drohungen durch die Behörden sowie die durchgeführte willkürliche Kontrolle vorgenommen. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene(n) Drohung(en) - entgegen dessen Ansicht - von der Vorinstanz im Sachverhalt aufgenommen wurden und in die Würdigung eingeflossen sind (vgl. SEM-Akte [...]-35/13 S. 3, S. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung, die nachfolgend zu beurteilen ist.
E. 3.6 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Die formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe - wozu auch exilpolitische Aktivitäten zu zählen sind - sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2009/29 E. 5).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 Zunächst sei hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat nicht exponiert habe. So habe er angegeben, kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation zu sein, lediglich ein- bis zweimal pro Jahr die Räumlichkeiten der HDP besucht zu haben sowie einfacher Sympathisant der PKK zu sein und an Diskussionen mit Angehörigen von Familien teilgenommen zu haben, die ihre Kinder im Kampf verloren hätten, und jungen Menschen zu raten, friedlich zu demonstrieren. Darüber hinaus habe er seit 2014 einige politische Beiträge auf Social-Media gepostet, ohne dass es zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Er weise demzufolge kein Profil auf, welches für die türkischen Behörden von Interesse sein könnte. Zur Behauptung, seine Familie unterstütze seit den 1980er Jahren die PKK und seine «Cousins» seien 2014 der PKK beigetreten, sei festzuhalten, dass die Familie zwar für die HDP gestimmt habe, ansonsten aus den Akten aber keine politischen Aktivitäten der Familie hervorgingen. Im Übrigen hätte er, wenn er wirklich im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, nicht unbehelligt von 2014 bis 2022 in B._______ leben können.
E. 5.1.2 Weder die Hausdurchsuchung vom (...) Dezember 2022 noch die drei Razzien, die nach seiner Ausreise stattgefunden hätten, würden durch materielle Beweise gestützt. Die Tatsache, dass er über seine Mutter respektive seine Familie von den Durchsuchungen erfahren habe, genüge nicht, um diese Ereignisse zu belegen.
E. 5.1.3 Sodann seien die Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Beleidigung der türkischen Nation, der Republik, der Organe und Institutionen des Staates flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb sich eine Prüfung der in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale erübrige, zumal solche Dokumente problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die eingereichten Unterlagen zu diesen zwei Strafverfahren enthielten keine Hinweise darauf, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Haftbefehl oder einen Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Darüber hinaus sei er strafrechtlich nicht vorbelastet. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei mithin gering, zumal seine Akten keine weiteren Anhaltspunkte dafür enthielten. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe zudem hervor, dass die Staatsanwaltschaft zwar Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, aber noch keine Anklage erhoben worden sei. Solche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig ohne weitere Massnahmen wieder eingestellt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, er werde nach Abschluss des Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahrens wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes angeklagt, vor Gericht gestellt oder später verurteilt. Da er nicht vorbestraft sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit zudem gering, im Falle einer - im aktuellen Zeitpunkt nicht absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, zumal die Strafe für die angeführten Straftaten gemäss Kenntnis des SEM grundsätzlich zwei Jahre oder weniger betrage und die türkischen Behörden bei Ersttätern häufig Bewährungsstrafen verhängten (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Urteilsverkündung aussetzten (Art. 231 Abs. 5 tStGB). Mögliche Auflagen im Zusammenhang mit der Aussprache einer bedingten Verurteilung oder der Aussetzung der Urteilsverkündung seien zeitlich begrenzt und erfüllten nicht die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; mithin seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien schliesslich nicht offensichtlich haltlos und die in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge seien zweifellos diffamierend. So habe er den türkischen Präsidenten und Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, als Mitglieder des Islamischen Staat (IS) bezeichnet und die Aktionen der YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Parastina Gel) mit Fotos von Anschlägen verherrlicht. Zudem habe er die HPG (Anmerkung des Gerichts: Hêzên Parastina Gel) verherrlicht sowie eine Karikatur veröffentlicht, in der Erdogan beschuldigt werde, chemische Waffen gegen die Kurden einzusetzen. Auch wenn der türkische Präsident eine umstrittene politische Persönlichkeit sei, fielen die Äusserungen des Beschwerdeführers kaum unter die Meinungsäusserungsfreiheit. Die Einleitung eines Strafverfahrens erscheine als rechtsstaatlich legitim, zumal potenziell ehrverletzende Äusserungen auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden und zu einer Verurteilung führen könnten.
E. 5.1.4 Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitssuche angeführt habe, gingen sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Übrigen habe er mehr als (...) Jahre ununterbrochen bei (...) gearbeitet, einen Anteil gekauft und sich selbständig gemacht; mithin habe er ein normales Leben geführt.
E. 5.1.5 Der Vorfall anlässlich der Identitätskontrolle Ende September 2022, bei welchem er beschuldigt worden sei, die Guerilla zu unterstützen, und er geschlagen sowie bedroht worden sei, weise sodann nicht die nötige Intensität auf, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal ihn die Behörden sofort freigelassen hätten, nachdem er nachgewiesen habe, sich aus beruflichen Gründen an diesem Ort aufzuhalten. Im Übrigen habe er den Vorfall auch nicht belegen können.
E. 5.1.6 Zwischen dem Vorfall im Jahr 2014 - an welchem der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren Familienmitgliedern sechs Stunden lang in Polizeigewahrsam gewesen sei - und seiner Ausreise aus der Türkei am 25. Dezember 2022 bestehe sodann kein Kausalzusammenhang. Die erlittenen Nachteile seien zudem nicht schwerwiegend genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, gegen ihn liefen seit November 2022 mehrere Strafverfahren in der Türkei, wobei die Verfahren zum Teil vereinigt worden seien. Sodann seien mittlerweile zwei Haftbefehle - zum einen wegen Beleidigung des Präsidenten (aufgrund seiner Facebook-Beiträge), zum anderen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (aufgrund der Teilnahme am Fussballturnier in F._______ zu Ehren eines PKK-Kämpfers, wovon auf der Website «E._______» berichtet worden sei [inkl. Fotos, worauf er zu sehen sei]) - gegen ihn ausgestellt worden. Damit seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es keine Hinweise auf einen Haftbefehl gebe, nicht mehr zutreffend und es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet werde. Er werde für Äusserungen beziehungsweise Aktivitäten behördlich verfolgt und mit Haftbefehl gesucht, welche er im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäusserung getätigt habe, was ein Schreiben seines Anwalts bestätige. Vor Erlass des Haftbefehls sei er verschiedene Male in seinem Heimatdorf von den Behörden gesucht worden, was der Dorfvorsteher schriftlich bestätige. Durch die Teilnahme am Fussballturnier und den Fotos mit einem Banner werde er von den türkischen Behörden mit der PKK in Verbindung gebracht. Solche an sich harmlose Aktivitäten würden typischerweise unter dem Gesichtspunkt der «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemäss dem Anti-Terror-Gesetz verfolgt, was zu mehrjährigen Haftstrafen führen könne. Die Türkei sei sodann für Art. 301 tStGB aufgrund menschenrechtlicher Bedenken verschiedentlich gerügt worden. So hätten zum Beispiel die Europäische Kommission und das Europäische Parlament im Fortschrittsbericht Türkei 2010 festgestellt, dass Art. 301 tStGB in der am 8. Mai 2008 in Kraft getretenen Neufassung die Meinungsfreiheit in der Türkei verletze. Auch aufgrund von Art. 299 tStGB sei die Türkei durch das Parlament der Europäischen Union gerügt worden. Ganz allgemein herrsche in der Türkei bei der Strafverfolgung von Online-Inhalten eine grosse Willkür. Das Strafrechtssystem werde dafür benutzt, um Regierungskritiker zu verfolgen. Der Bestand und die Verfolgung der genannten Straftatbestände verstosse gegen die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK. Abgesehen davon habe er Inhalte (inkl. Karikaturen) geteilt, die entgegen der Ansicht der Vorinstanz zweifelsfrei von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt seien und dieser Schutz gehe gerade bei Karikaturen sehr weit. Aufgrund der vorliegenden Haftbefehle und wegen seiner politischen Meinung drohe ihm eine Inhaftierung, sobald er in die Türkei zurückkehre, wodurch er zu einem politischen Gefangenen würde. So drohten ihm bis zu fünf Jahre Gefängnis für Terrorpropaganda, erhöht um die Hälfte aufgrund der Veröffentlichung durch die Presse sowie bis zu vier Jahre Gefängnis für Präsidentenbeleidung mit Erhöhung um einen Sechstel bei öffentlicher Begehung. Das Erfüllen des Straftatbestands von Art. 301 tStGB habe eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren zur Folge. Es handle sich mithin um reine Mutmassungen der Vorinstanz, dass eine Gefängnisstrafe unwahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass diese bei ihrer Beurteilung noch nicht um den Haftbefehl gewusst habe, welcher das Risiko einer Verurteilung drastisch erhöhe. Bei den eingereichten Dokumenten der türkischen Behörden handle es sich um echte Dokumente. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei «allgemein bekannt», dass gefälschte Dokumente im Umlauf seien, reiche nicht aus, um die Echtheit der eingereichten Dokumente in Frage zu stellen. Konkrete Hinweise auf Fälschungsmerkmale lägen hier nicht vor. Schliesslich weise er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 Erwägung 3.7 und 3.9 hin. In Parallelität zum Verfahren E-4062/2015 sei auch vorliegend im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn die türkischen Behörden angesichts seiner Teilnahme am Fussballturnier in F._______, seiner familiären Verbindungen und seines politischen Hintergrunds als Regimegegner erkennen würden. Vorliegend bestehe darum die begründete Furcht, dass er bereits wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen, insbesondere seiner beiden Cousinen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden habe.
E. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache ein neues Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz [ATG]) geltend und reiche dazu verschiedene Beweismittel ein (unter anderem einen Vereinigungsbeschluss mit dem Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und der Herabsetzung der türkischen Nation). Sodann bringe er vor, es sei sowohl im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation als auch im Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So habe er keine Haftbefehle, sondern Vorführbefehle (Yakalama emri) eingereicht, die ausgestellt worden seien, um ihn einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Darüber hinaus sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Angesichts des geringen Beweiswerts der vorgelegten Dokumente (insbesondere der beiden Vorführbefehle) erübrige sich eine Prüfung dieser Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale und die Frage, ob es sich um echte Gerichtsdokumente handle, könne offenbleiben. Gemäss den Beweismitteln seien zwar zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber noch keine Anklage erhoben worden. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei derzeit häufig eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (unter Hinweis auf diverse Bundesgerichtsurteile). Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel vom (...) 2023 auf der Seite «E._______» erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe. Dies erwecke den Eindruck, dass diese Ausführungen nur für die Zwecke des Verfahrens gemacht wurden. Sodann habe er weder konkrete Beweise vorgelegt, die darauf hindeuteten, er sei politisch derart aktiv, dass er das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte, noch dass er von diesen offiziell identifiziert worden wäre und ihm dadurch ernsthafte Nachteile drohten.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer beteuert in der Replik nochmals die Echtheit der eingereichten Dokumente. Im Wesentlichen macht er zudem geltend, im vorliegenden Fall liefen gegen ihn zwei Verfahren (Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation), weshalb die Möglichkeit einer Verurteilung markant höher sei als in den genannten Präjudizien. Im Übrigen sei er - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - von den türkischen Behörden am Fussballturnier in F._______ (formell) identifiziert worden, was aus dem Haftbefehl vom (...) 2024 ersichtlich sei.
E. 5.4.2 Am 24. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als «Beweismittelergänzung» bezeichnete Eingabe zu den Akten, in welcher er zur Anklageschrift (Soru turma no. [...]; vgl. Bst. H oben) festhielt, diese zeige, dass seine Verurteilung sehr wahrscheinlich sei und die Argumentation der Vorinstanz widerlegt werde, wonach Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden.
E. 5.4.3 Am 8. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer «Beweismittelergänzung» an das Gericht, in welcher er zum eingereichten Zeitungsartikel (vgl. Bst. H oben) festhielt, sein Onkel E.K. sei am (...) 2024 verhaftet worden, weil er in Verdacht stehe, Mitglied der PKK zu sein. Auf dem Newsportal H._______ sei ein Video der Verhaftung veröffentlicht worden. Dieser Onkel befinde sich aktuell im (...) Gefängnis von I._______, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Die Verhaftung unterstreiche, dass nahe Verwandte aufgrund ihrer Verbindung zur PKK im Visier des türkischen Staates stünden, weshalb die begründete Furcht bestehe, dass er bereits wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden habe. Er würde bei einer Rückkehr aufgrund «des Haftbefehls bzw. der Anklageerhebung» verhaftet.
E. 5.4.4 Mit zwei weiteren «Beweismittelergänzungen» vom 24. März 2025 und 10. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit den eingereichten Verhandlungsprotokollen vom (...) 2025 und (...) 2025 (vgl. Bst. H oben) - mit, dies sei ein Beweis dafür, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach Ermittlungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt würden, unzutreffend sei. Die in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlungen unterstriche, dass eine Verurteilung sehr wahrscheinlich sei.
E. 6.1.1 Den auf Beschwerdeebene nachgereichten türkischen Verfahrensdokumenten lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Sorusturma No. [...]) vorliegt. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, aufgrund der bereits in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlungen sei eine Verurteilung sehr wahrscheinlich. Sollte das türkische Gericht die Anklageschrift tatsächlich angenommen haben, was aus den eingereichten Verhandlungsprotokollen (vgl. Bst. H oben) respektive aus den übrigen Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, wäre das Verfahren (bei Wahrunterstellung) - anders als im Referenzurteil E-4103/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2024 - von der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsphase in die gerichtliche Prozessphase übergegangen. Im Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) liegt ein Vorführbefehl vor; das Verfahren befindet sich mithin noch in der Ermittlungs- respektive Untersuchungsphase (vgl. Referenzurteil E-4103/2024). Dieses Strafverfahren ist sodann lediglich im Rahmen der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu prüfen, da es gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme am Fussballturnier in der Schweiz respektive dem Bericht darüber in der Zeitung «E._______» eingeleitet wurde. Hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens gemäss Art. 301 tStGB liegt schliesslich weder ein Vorführbefehl noch eine Anklageschrift vor. Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren aufgrund der Facebook-Beiträge (Art. 299 und Art. 301 tStGB) und der Teilnahme an einem Fussballturnier in der Schweiz (Art. 7 Abs. 2 ATG) sowie des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigungen bereits Verhandlungen in Abwesenheit durchgeführt worden sein sollen, ist nicht davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.). Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E.8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und verfügt - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht über ein exponiertes politisches Profil (vgl. E. 5.1.1 oben sowie SEM-act. 35/13 S. 5), aufgrund dessen ihm im Rahmen der hängigen Straf- respektive Ermittlungsverfahren ein individueller Politmalus droht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, eine politische Exponiertheit darzutun; weder die Erwähnung einer Teilnahme an einem Fussballturnier in der Schweiz in einer Zeitschrift noch seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der HDP vermögen eine solche zu begründen. Hinsichtlich des Art. 301 tStGB besteht nach dem Gesagten in einer Gesamtbetrachtung ebenfalls kein Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe bei Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal auch hier lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden und dieser Straftatbestand mit geringerer Strafe bedroht ist als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.1.2 In der (vom Beschwerdeführer eingereichten) Übersetzung des Schreibens der Abteilung zur Terrorbekämpfung der Polizeidirektion an die Staatsanwaltschaft B._______ (vgl. Bst. F oben) wird zwar die «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» erwähnt. Aus dem Schreiben geht aber hervor, dass «kein Eintrag für einen Terrorverdacht gefunden wurde [...]». Da der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, kein Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation zu sein (vgl. E. 5.1.1 oben; SEM-act. 15/17 Q45, Q51 f.) und er nicht über eine besondere politische Exponiertheit verfügt, ist nicht von einer Eröffnung eins Strafverfahrens aufgrund von Art. 314 tStGB auszugehen, zumal sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Akten und den Vorbringen auf Beschwerdeebene finden. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz kann daher unterblieben.
E. 6.1.3 Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, eine begründete Furcht vor einer (künftigen) flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder darzutun. Zwar bringt er in der Eingabe vom 8. November 2024 vor, sein Onkel sei aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK verhaftet worden (vgl. Bst. H und E. 5.4.3 oben). Selbst bei Wahrunterstellung gelingt es dem Beschwerdeführer damit aber nicht aufzuzeigen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer nie Mitglied der PKK war und die türkischen Behörden den Onkel bereits verhaften konnten. Eine eigene Profilschärfung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
E. 6.1.4 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen (zu seiner Verhaftung im Jahr 2014, zu den Benachteiligungen bei der Arbeitssuche sowie zum Vorfall anlässlich der Identitätskontrolle im September 2022) nicht, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz darzutun. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1.4-5.1.6 oben; SEM-act. 35/13 S. 8 f.).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktivitäten in den Sozialen Medien und die Teilnahme am Fussballturnier in der Schweiz sowie die darauf basierenden Strafverfahren in der Türkei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen vermögen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche (Reflex-)Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- respektive asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann sind - nach den vorstehenden Ausführungen - keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe individueller Natur gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei sprechen (vgl. SEM-act. 35/13 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 20. März 2024 (aufgrund der Akten auch aktuell) von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 10.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand reichte zuletzt am 13. Juni 2024 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 18.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 57.50 (für Kopien) und Fr. 23.20 (für Porti/Fax/E-Mail) aufweist. Am 24. Juni 2024, 8. November 2024, 24. März 2025 und 25. Juli 2025 folgten weitere Eingaben, ohne dass eine aktualisierte Kostennote eingereicht wurde. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren (vgl. obige Ausführungen). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint - unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 24. Juni 2024, 8. November 2024, 24. März 2025 und 25. Juli 2025 - jedoch anhand der vorliegenden Verfahrensakten als leicht überhöht und ist entsprechend um zwei Stunden (und somit auf 16.17 Stunden insgesamt) zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 3'932.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'932.80 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1759/2024
Urteil vom 26. August 2026
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2022 um Asyl nach.
B. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 10. März 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in B._______ geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt habe. Das Gymnasium habe er abgebrochen, besitze aber einen Sekundarschulabschluss. Mit (...) Jahren habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Später habe er den Beruf gewechselt und bei der Firma «(...)» insgesamt (...) Jahre - zunächst als (...) sowie anschliessend als «(...)» für (...) und (...) sowie für (...) - gearbeitet. Sodann habe er, zusammen mit zwei Freunden, die (...) dieser Firma erworben.
Nach dem Staatsstreich von 1980 hätten sich einige seiner Verwandten, der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Im Jahr 2014 hätten sich zudem zwei seiner Cousinen während der Schlacht um Kobane der PKK angeschlossen. Eine Woche später seien zwölf Mitglieder seiner Familie, darunter auch er, von der Polizei verhaftet worden. Er sei sechs Stunden lang festgehalten, zu seinen Cousinen befragt und geschlagen worden, bevor er freigelassen worden sei.
Die Behörden hätten daraufhin angefangen, ihn wie einen Terroristen zu behandeln. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in staatlichen Institutionen zu arbeiten, und sei diskriminiert worden. So sei er aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Herkunft bei (...) und (...) nicht eingestellt worden, als er sich als Spezialist für (...) und (...) beworben habe, weshalb er sein eigenes Unternehmen habe gründen müssen.
Mitglied einer politischen Partei oder Organisation sei er nicht (gewesen), aus Angst vor staatlichen Repressalien. Er habe aber ein- bis zweimal im Jahr die Räumlichkeiten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aufgesucht. Er sei ein einfacher Sympathisant der PKK, der an Gesprächen mit Angehörigen von im Kampf gefallenen Familien teilgenommen und junge PKK-Anhänger zu friedlichen Demonstrationen beraten habe. Seit 2014 habe er politische Beiträge auf Facebook veröffentlicht.
Ende September 2022, als er von der Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen sei, hätten ihn Soldaten der Spezialeinheit angehalten, seine persönlichen Daten anhand seiner Identitätskarte kontrolliert und ihn aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Sodann hätten sie ihn gegen das Fahrzeug gedrückt und ihn gefragt, was er an diesem Ort um diese Uhrzeit mache; ob er Nahrungsmittel an Terroristen liefere. Dies habe er verneint und erklärt, dass er von der Arbeit komme. Als ihm erneut die gleiche Frage gestellt worden sei, habe er die Anschuldigung wiederum zurückgewiesen, woraufhin die Soldaten ihn zu Boden geworfen, ihm mit dem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen und seinen Kopf sowie seine Arme nach unten gedrückt hätten. Zudem sei er mit dem Tod bedroht worden (respektive damit, dass er nicht in Ruhe gelassen werde), bevor die Soldaten ihn hätten gehen lassen.
Am (...) November 2022 seien schliesslich zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden; zum einen wegen Beleidigung des Präsidenten; zum anderen wegen Beleidigung der türkischen Nation, der Republik, der Organe und Institutionen des Staates.
Darüber hinaus sei es am (...) Dezember 2022 zu einer Hausdurchsuchung gekommen; die Soldaten hätten nach ihm gesucht, er sei aber per Zufall nicht zu Hause gewesen. Nachdem ihm seine Mutter davon telefonisch berichtet habe, habe er aufgelegt und sein Mobiltelefon zerstört, um nicht geortet zu werden. Er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich 20 bis 25 Tage bei einem Onkel mütterlicherseits im Dorf C._______ versteckt. Es sei für ihn klar gewesen, dass er gesucht werde, beim Vorfinden verhaftet würde und - aufgrund seiner Facebook-Beiträge - mit mehreren Jahren Haft zu rechnen hätte. Da er Teilhaber der (...) gewesen sei, hätten sein Vater sowie sein Onkel mütterlicherseits mit den anderen Gesellschaftern verhandelt, damit er seinen Anteil am Unternehmen erhalte. Am (...) Dezember 2022 (nach der Auszahlung der Anteile) sei er von D._______ mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist.
Bei schweren Erdbeben am 6. Februar 2023 hätten seine Eltern ihr Haus verloren, weshalb sie seither in einem Zelt lebten. Im Januar 2024 sei es sodann zu drei Razzien der Polizei am Wohnort seiner Eltern gekommen, wobei nach ihm gesucht worden sei.
C. Am 5. April 2023 erfolgte eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und mit separater Verfügung gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zugewiesen.
D.
D.a Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Dokumente respektive Unterlagen ein:
- Untersuchungsbericht vom (...) 2022 inkl. Begleitschreiben der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen der Polizeidirektion der Provinz B._______,
- Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Soru turma no. [...] und [...])
- Protokolle des Gesprächs mit dem Staatsanwalt vom (...) 2022 (je betreffend Art. 299 und Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB])
- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2022
- Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2023
- Dokumente des Provinzkommandos der Gendarmerie B._______,
- diverse Screenshots von UYAP (inkl. Screenshot eines Überweisungsberichts [nicht vollständig abgebildet]),
- Handschriftlicher Brief vom 30. Januar 2024,
- Schulzeugnisse,
- USB-Stick (Aufnahme eines Interviews, auf welcher der Cousin des Beschwerdeführers zu sehen sei und worüber er bereits anlässlich der Anhörung gesprochen habe),
- Links zu Zeitungsartikeln, welche die Verhaftung eines Verwandten behandelten
D.b Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem mit, seine Familie werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen.
D.c Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass eine «Klage wegen Präsidentenbeleidigung» gegen ihn erhoben worden sei und er sich bemühen werde, ein PDF dieser Dokumente nachzureichen.
E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (eröffnet am 19. Februar 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an.
F. Mit Eingabe vom 20. März 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden (Anmerkung des Gerichts: rubrizierter Rechtsanwalt) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde legte er im Zusammenhang mit seinen Asylgründen die folgenden Dokumente bei:
- «Übersicht laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer»
- Vereinigungsbeschluss vom (...) 2022 (Soru turma no. [...]),
- Gesprächsprotokoll der Polizeidirektion mit der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022,
- Zeitungsbericht von E._______ vom (...) 2023 betreffend Fussballturnier in F._______ inkl. Foto
- Untersuchungsprotokoll vom 6. August 2023 (zu oben genanntem Fussballturnier),
- Schreiben der Abteilung zur Terrorbekämpfung der Polizeidirektion der Provinz B._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ aus dem Jahr 2023 (genaues Datum unleserlich),
- Vorführbefehl (Yakalama emri; Soru turma no. [...]) vom (...) in sonstiger Sache gleichen Datums),
- Vorführbefehl (Yakalama emri; Soru turma no. [...]) vom (...) 2024 betreffend Beleidigung des Präsidenten (inkl. zugehöriger Beschluss in sonstiger Sache gleichen Datums sowie dem Antrag auf Ausstellung dieses Vorführbefehls vom [...]2024),
- Schreiben des Anwalts G._______ vom 16. März 2024 inkl. Vollmacht,
- handschriftliches «Schreiben Dorfvorsteher vom 27. Februar 2024»
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.b Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 22. April 2024 vernehmen.
G.c Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen, welche er (nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung) am 13. Juni 2024 wahrnahm.
H.
Am 24. Juni 2024, 8. November 2024, 24. März 2025 sowie am 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer je als «Beweismittelergänzung» bezeichnete Eingaben ein und legte diesen die folgenden Dokumente bei:
- Anklageschrift (ddianame; Soru turma no. [...]) der Staatsanwaltschaft B._______ (vom Beschwerdeführer als «Anklageerhebung» bezeichnet)
- Zeitungsartikel des Newsportals H._______ vom 24. September 2024 (inkl. des Links zu diesem Onlinebeitrag [mit Video])
- Verhandlungsprotokolle des Gerichts für leichte Straftaten B._______ vom (...) 2025 und (...) 2025 (beide Dosya no. [...] Esas)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Befragerin die Anhörung beendet habe und keine zweite Anhörung durchgeführt worden sei, obwohl aus Sicht der (recte: damaligen) Rechtsvertreterin noch zu besprechende Themen bestanden hätten und es ihr nicht möglich gewesen sei, Ergänzungsfragen zu stellen; mithin der relevante Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. Beispielsweise wären solche in Bezug auf die erlebte Gewalt und Drohungen von den Behörden angezeigt gewesen respektive sei das SEM an der Anhörung nicht näher auf seine Ausführungen zur willkürlichen Kontrolle, anlässlich welcher er geschlagen worden sei, eingegangen. Die Vorinstanz hätte die Gewaltanwendung sowie deren zukünftige Androhung genauer untersuchen müssen. Im Entscheid werde aber lapidar festgehalten, er sei sofort freigelassen worden, als er habe nachweisen können, dass er bloss aus beruflichen Gründen am fraglichen Ort gewesen sei. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass er in der Befragung ausgeführt habe, er sei zwar freigelassen worden, es sei aber gleichzeitig die Drohung ausgesprochen worden, er werde nicht in Ruhe gelassen.
3.2 Anlässlich der Vernehmlassung führt die Vorinstanz sinngemäss aus, sie habe den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie auf eine ergänzende Anhörung verzichtet habe, zumal unklar sei, inwiefern der Sachverhalt im Rahmen einer zweiten Anhörung hätte vertieft werden können.
3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, die Ausführungen der Vorinstanz überzeugten nicht. Zudem hält er fest, die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, sei ein elementarer Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches ihm vorliegend verweigert worden sei.
3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, zumal die Fachspezialistin den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihr zufolge die wesentlichen Fakten gesammelt worden seien und er - sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein - Beschwerde erheben könne (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 S. 15). Der Beschwerdeführer gab zudem an, «[...], je n'ai plus rien d'autre à ajouter. [...]» (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 Q88). Zwar ersuchte die Rechtsvertretung, aufgrund der - gemäss ihr - fortgeschrittenen Zeit, um Ansetzung einer ergänzenden Anhörung für die Fragen, die sie noch stellen wolle (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 S. 14 nach Q81). Sie erhielt aber - im Anschluss an die noch wenigen Fragen der Fachspezialistin (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 S. 14 nach Q81-Q89) - Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei sie aufgrund der - gemäss ihr - fortgeschrittenen Zeit darauf verzichtete (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 Q89: «(à la RJ) Avez-vous des questions ?» «Au vu de l'heure, non.»). Auf erneute Nachfrage der Fachspezialistin (nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung), ob es Themen gebe, die «aujourd'hui» noch angesprochen werden müssten, wiederholte die Rechtsvertretung lediglich, dass es solche aus ihrer Sicht noch gebe, weshalb der Beschwerdeführer erneut für eine Anhörung vorgeladen werden müsse (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 Q93); sie nannte jedoch weder die Themenbereiche, zu denen eine weitere Anhörung durchgeführt werden sollte, noch stellte sie Ergänzungsfragen. Der Rechtsvertretung wurden anlässlich der Anhörung mithin genügend Möglichkeiten eingeräumt, dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu stellen, respektive hätte genügend Gelegenheit für eine Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer bestanden. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, die Fachspezialistin hätte zeitlich Druck ausgeübt respektive zu einem Abschluss der Anhörung gedrängt, was von Seiten der Rechtsvertretung denn auch nicht vorgebracht wurde. Sie durfte nach dem Gesagten nicht von der Durchführung einer zweiten Anhörung ausgehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung weder im vorinstanzlichen Verfahren (trotz diverser weiterer [Beweismittel-] Eingaben [vgl. SEM-Akte (...)-28/22, -29/4, -30/4, -31/1, -32/3, 33/6]) noch auf Beschwerdeebene Sachverhaltsergänzungen im Hinblick auf die vorgebrachte erlebte Gewalt und die Drohungen durch die Behörden sowie die durchgeführte willkürliche Kontrolle vorgenommen.
Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene(n) Drohung(en) - entgegen dessen Ansicht - von der Vorinstanz im Sachverhalt aufgenommen wurden und in die Würdigung eingeflossen sind (vgl. SEM-Akte [...]-35/13 S. 3, S. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung, die nachfolgend zu beurteilen ist.
3.6 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Die formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe - wozu auch exilpolitische Aktivitäten zu zählen sind - sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2009/29 E. 5).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.1.1 Zunächst sei hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat nicht exponiert habe. So habe er angegeben, kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation zu sein, lediglich ein- bis zweimal pro Jahr die Räumlichkeiten der HDP besucht zu haben sowie einfacher Sympathisant der PKK zu sein und an Diskussionen mit Angehörigen von Familien teilgenommen zu haben, die ihre Kinder im Kampf verloren hätten, und jungen Menschen zu raten, friedlich zu demonstrieren. Darüber hinaus habe er seit 2014 einige politische Beiträge auf Social-Media gepostet, ohne dass es zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Er weise demzufolge kein Profil auf, welches für die türkischen Behörden von Interesse sein könnte. Zur Behauptung, seine Familie unterstütze seit den 1980er Jahren die PKK und seine «Cousins» seien 2014 der PKK beigetreten, sei festzuhalten, dass die Familie zwar für die HDP gestimmt habe, ansonsten aus den Akten aber keine politischen Aktivitäten der Familie hervorgingen. Im Übrigen hätte er, wenn er wirklich im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, nicht unbehelligt von 2014 bis 2022 in B._______ leben können.
5.1.2 Weder die Hausdurchsuchung vom (...) Dezember 2022 noch die drei Razzien, die nach seiner Ausreise stattgefunden hätten, würden durch materielle Beweise gestützt. Die Tatsache, dass er über seine Mutter respektive seine Familie von den Durchsuchungen erfahren habe, genüge nicht, um diese Ereignisse zu belegen.
5.1.3 Sodann seien die Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Beleidigung der türkischen Nation, der Republik, der Organe und Institutionen des Staates flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb sich eine Prüfung der in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale erübrige, zumal solche Dokumente problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die eingereichten Unterlagen zu diesen zwei Strafverfahren enthielten keine Hinweise darauf, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Haftbefehl oder einen Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Darüber hinaus sei er strafrechtlich nicht vorbelastet. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei mithin gering, zumal seine Akten keine weiteren Anhaltspunkte dafür enthielten. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe zudem hervor, dass die Staatsanwaltschaft zwar Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, aber noch keine Anklage erhoben worden sei. Solche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig ohne weitere Massnahmen wieder eingestellt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, er werde nach Abschluss des Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahrens wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes angeklagt, vor Gericht gestellt oder später verurteilt. Da er nicht vorbestraft sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit zudem gering, im Falle einer - im aktuellen Zeitpunkt nicht absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, zumal die Strafe für die angeführten Straftaten gemäss Kenntnis des SEM grundsätzlich zwei Jahre oder weniger betrage und die türkischen Behörden bei Ersttätern häufig Bewährungsstrafen verhängten (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Urteilsverkündung aussetzten (Art. 231 Abs. 5 tStGB). Mögliche Auflagen im Zusammenhang mit der Aussprache einer bedingten Verurteilung oder der Aussetzung der Urteilsverkündung seien zeitlich begrenzt und erfüllten nicht die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; mithin seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien schliesslich nicht offensichtlich haltlos und die in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge seien zweifellos diffamierend. So habe er den türkischen Präsidenten und Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, als Mitglieder des Islamischen Staat (IS) bezeichnet und die Aktionen der YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Parastina Gel) mit Fotos von Anschlägen verherrlicht. Zudem habe er die HPG (Anmerkung des Gerichts: Hêzên Parastina Gel) verherrlicht sowie eine Karikatur veröffentlicht, in der Erdogan beschuldigt werde, chemische Waffen gegen die Kurden einzusetzen. Auch wenn der türkische Präsident eine umstrittene politische Persönlichkeit sei, fielen die Äusserungen des Beschwerdeführers kaum unter die Meinungsäusserungsfreiheit. Die Einleitung eines Strafverfahrens erscheine als rechtsstaatlich legitim, zumal potenziell ehrverletzende Äusserungen auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden und zu einer Verurteilung führen könnten.
5.1.4 Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitssuche angeführt habe, gingen sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Übrigen habe er mehr als (...) Jahre ununterbrochen bei (...) gearbeitet, einen Anteil gekauft und sich selbständig gemacht; mithin habe er ein normales Leben geführt.
5.1.5 Der Vorfall anlässlich der Identitätskontrolle Ende September 2022, bei welchem er beschuldigt worden sei, die Guerilla zu unterstützen, und er geschlagen sowie bedroht worden sei, weise sodann nicht die nötige Intensität auf, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal ihn die Behörden sofort freigelassen hätten, nachdem er nachgewiesen habe, sich aus beruflichen Gründen an diesem Ort aufzuhalten. Im Übrigen habe er den Vorfall auch nicht belegen können.
5.1.6 Zwischen dem Vorfall im Jahr 2014 - an welchem der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren Familienmitgliedern sechs Stunden lang in Polizeigewahrsam gewesen sei - und seiner Ausreise aus der Türkei am 25. Dezember 2022 bestehe sodann kein Kausalzusammenhang. Die erlittenen Nachteile seien zudem nicht schwerwiegend genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, gegen ihn liefen seit November 2022 mehrere Strafverfahren in der Türkei, wobei die Verfahren zum Teil vereinigt worden seien. Sodann seien mittlerweile zwei Haftbefehle - zum einen wegen Beleidigung des Präsidenten (aufgrund seiner Facebook-Beiträge), zum anderen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (aufgrund der Teilnahme am Fussballturnier in F._______ zu Ehren eines PKK-Kämpfers, wovon auf der Website «E._______» berichtet worden sei [inkl. Fotos, worauf er zu sehen sei]) - gegen ihn ausgestellt worden. Damit seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es keine Hinweise auf einen Haftbefehl gebe, nicht mehr zutreffend und es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet werde. Er werde für Äusserungen beziehungsweise Aktivitäten behördlich verfolgt und mit Haftbefehl gesucht, welche er im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäusserung getätigt habe, was ein Schreiben seines Anwalts bestätige. Vor Erlass des Haftbefehls sei er verschiedene Male in seinem Heimatdorf von den Behörden gesucht worden, was der Dorfvorsteher schriftlich bestätige.
Durch die Teilnahme am Fussballturnier und den Fotos mit einem Banner werde er von den türkischen Behörden mit der PKK in Verbindung gebracht. Solche an sich harmlose Aktivitäten würden typischerweise unter dem Gesichtspunkt der «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemäss dem Anti-Terror-Gesetz verfolgt, was zu mehrjährigen Haftstrafen führen könne.
Die Türkei sei sodann für Art. 301 tStGB aufgrund menschenrechtlicher Bedenken verschiedentlich gerügt worden. So hätten zum Beispiel die Europäische Kommission und das Europäische Parlament im Fortschrittsbericht Türkei 2010 festgestellt, dass Art. 301 tStGB in der am 8. Mai 2008 in Kraft getretenen Neufassung die Meinungsfreiheit in der Türkei verletze. Auch aufgrund von Art. 299 tStGB sei die Türkei durch das Parlament der Europäischen Union gerügt worden. Ganz allgemein herrsche in der Türkei bei der Strafverfolgung von Online-Inhalten eine grosse Willkür. Das Strafrechtssystem werde dafür benutzt, um Regierungskritiker zu verfolgen. Der Bestand und die Verfolgung der genannten Straftatbestände verstosse gegen die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK. Abgesehen davon habe er Inhalte (inkl. Karikaturen) geteilt, die entgegen der Ansicht der Vorinstanz zweifelsfrei von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt seien und dieser Schutz gehe gerade bei Karikaturen sehr weit.
Aufgrund der vorliegenden Haftbefehle und wegen seiner politischen Meinung drohe ihm eine Inhaftierung, sobald er in die Türkei zurückkehre, wodurch er zu einem politischen Gefangenen würde. So drohten ihm bis zu fünf Jahre Gefängnis für Terrorpropaganda, erhöht um die Hälfte aufgrund der Veröffentlichung durch die Presse sowie bis zu vier Jahre Gefängnis für Präsidentenbeleidung mit Erhöhung um einen Sechstel bei öffentlicher Begehung. Das Erfüllen des Straftatbestands von Art. 301 tStGB habe eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren zur Folge. Es handle sich mithin um reine Mutmassungen der Vorinstanz, dass eine Gefängnisstrafe unwahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass diese bei ihrer Beurteilung noch nicht um den Haftbefehl gewusst habe, welcher das Risiko einer Verurteilung drastisch erhöhe.
Bei den eingereichten Dokumenten der türkischen Behörden handle es sich um echte Dokumente. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei «allgemein bekannt», dass gefälschte Dokumente im Umlauf seien, reiche nicht aus, um die Echtheit der eingereichten Dokumente in Frage zu stellen. Konkrete Hinweise auf Fälschungsmerkmale lägen hier nicht vor.
Schliesslich weise er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 Erwägung 3.7 und 3.9 hin. In Parallelität zum Verfahren E-4062/2015 sei auch vorliegend im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn die türkischen Behörden angesichts seiner Teilnahme am Fussballturnier in F._______, seiner familiären Verbindungen und seines politischen Hintergrunds als Regimegegner erkennen würden. Vorliegend bestehe darum die begründete Furcht, dass er bereits wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen, insbesondere seiner beiden Cousinen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden habe.
5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache ein neues Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz [ATG]) geltend und reiche dazu verschiedene Beweismittel ein (unter anderem einen Vereinigungsbeschluss mit dem Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und der Herabsetzung der türkischen Nation). Sodann bringe er vor, es sei sowohl im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation als auch im Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So habe er keine Haftbefehle, sondern Vorführbefehle (Yakalama emri) eingereicht, die ausgestellt worden seien, um ihn einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Darüber hinaus sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Angesichts des geringen Beweiswerts der vorgelegten Dokumente (insbesondere der beiden Vorführbefehle) erübrige sich eine Prüfung dieser Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale und die Frage, ob es sich um echte Gerichtsdokumente handle, könne offenbleiben.
Gemäss den Beweismitteln seien zwar zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber noch keine Anklage erhoben worden. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei derzeit häufig eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (unter Hinweis auf diverse Bundesgerichtsurteile).
Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel vom (...) 2023 auf der Seite «E._______» erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe. Dies erwecke den Eindruck, dass diese Ausführungen nur für die Zwecke des Verfahrens gemacht wurden. Sodann habe er weder konkrete Beweise vorgelegt, die darauf hindeuteten, er sei politisch derart aktiv, dass er das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte, noch dass er von diesen offiziell identifiziert worden wäre und ihm dadurch ernsthafte Nachteile drohten.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer beteuert in der Replik nochmals die Echtheit der eingereichten Dokumente. Im Wesentlichen macht er zudem geltend, im vorliegenden Fall liefen gegen ihn zwei Verfahren (Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation), weshalb die Möglichkeit einer Verurteilung markant höher sei als in den genannten Präjudizien. Im Übrigen sei er - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - von den türkischen Behörden am Fussballturnier in F._______ (formell) identifiziert worden, was aus dem Haftbefehl vom (...) 2024 ersichtlich sei.
5.4.2 Am 24. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als «Beweismittelergänzung» bezeichnete Eingabe zu den Akten, in welcher er zur Anklageschrift (Soru turma no. [...]; vgl. Bst. H oben) festhielt, diese zeige, dass seine Verurteilung sehr wahrscheinlich sei und die Argumentation der Vorinstanz widerlegt werde, wonach Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden.
5.4.3 Am 8. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer «Beweismittelergänzung» an das Gericht, in welcher er zum eingereichten Zeitungsartikel (vgl. Bst. H oben) festhielt, sein Onkel E.K. sei am (...) 2024 verhaftet worden, weil er in Verdacht stehe, Mitglied der PKK zu sein. Auf dem Newsportal H._______ sei ein Video der Verhaftung veröffentlicht worden. Dieser Onkel befinde sich aktuell im (...) Gefängnis von I._______, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Die Verhaftung unterstreiche, dass nahe Verwandte aufgrund ihrer Verbindung zur PKK im Visier des türkischen Staates stünden, weshalb die begründete Furcht bestehe, dass er bereits wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden habe. Er würde bei einer Rückkehr aufgrund «des Haftbefehls bzw. der Anklageerhebung» verhaftet.
5.4.4 Mit zwei weiteren «Beweismittelergänzungen» vom 24. März 2025 und 10. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit den eingereichten Verhandlungsprotokollen vom (...) 2025 und (...) 2025 (vgl. Bst. H oben) - mit, dies sei ein Beweis dafür, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach Ermittlungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt würden, unzutreffend sei. Die in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlungen unterstriche, dass eine Verurteilung sehr wahrscheinlich sei.
6.
6.1
6.1.1 Den auf Beschwerdeebene nachgereichten türkischen Verfahrensdokumenten lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Sorusturma No. [...]) vorliegt. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, aufgrund der bereits in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlungen sei eine Verurteilung sehr wahrscheinlich. Sollte das türkische Gericht die Anklageschrift tatsächlich angenommen haben, was aus den eingereichten Verhandlungsprotokollen (vgl. Bst. H oben) respektive aus den übrigen Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, wäre das Verfahren (bei Wahrunterstellung) - anders als im Referenzurteil E-4103/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2024 - von der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsphase in die gerichtliche Prozessphase übergegangen.
Im Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) liegt ein Vorführbefehl vor; das Verfahren befindet sich mithin noch in der Ermittlungs- respektive Untersuchungsphase (vgl. Referenzurteil E-4103/2024). Dieses Strafverfahren ist sodann lediglich im Rahmen der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu prüfen, da es gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme am Fussballturnier in der Schweiz respektive dem Bericht darüber in der Zeitung «E._______» eingeleitet wurde.
Hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens gemäss Art. 301 tStGB liegt schliesslich weder ein Vorführbefehl noch eine Anklageschrift vor.
Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren aufgrund der Facebook-Beiträge (Art. 299 und Art. 301 tStGB) und der Teilnahme an einem Fussballturnier in der Schweiz (Art. 7 Abs. 2 ATG) sowie des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigungen bereits Verhandlungen in Abwesenheit durchgeführt worden sein sollen, ist nicht davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.). Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E.8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und verfügt - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht über ein exponiertes politisches Profil (vgl. E. 5.1.1 oben sowie SEM-act. 35/13 S. 5), aufgrund dessen ihm im Rahmen der hängigen Straf- respektive Ermittlungsverfahren ein individueller Politmalus droht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, eine politische Exponiertheit darzutun; weder die Erwähnung einer Teilnahme an einem Fussballturnier in der Schweiz in einer Zeitschrift noch seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der HDP vermögen eine solche zu begründen.
Hinsichtlich des Art. 301 tStGB besteht nach dem Gesagten in einer Gesamtbetrachtung ebenfalls kein Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe bei Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal auch hier lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden und dieser Straftatbestand mit geringerer Strafe bedroht ist als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.2 m.w.H.).
6.1.2 In der (vom Beschwerdeführer eingereichten) Übersetzung des Schreibens der Abteilung zur Terrorbekämpfung der Polizeidirektion an die Staatsanwaltschaft B._______ (vgl. Bst. F oben) wird zwar die «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» erwähnt. Aus dem Schreiben geht aber hervor, dass «kein Eintrag für einen Terrorverdacht gefunden wurde [...]». Da der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, kein Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation zu sein (vgl. E. 5.1.1 oben; SEM-act. 15/17 Q45, Q51 f.) und er nicht über eine besondere politische Exponiertheit verfügt, ist nicht von einer Eröffnung eins Strafverfahrens aufgrund von Art. 314 tStGB auszugehen, zumal sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Akten und den Vorbringen auf Beschwerdeebene finden. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz kann daher unterblieben.
6.1.3 Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, eine begründete Furcht vor einer (künftigen) flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder darzutun. Zwar bringt er in der Eingabe vom 8. November 2024 vor, sein Onkel sei aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK verhaftet worden (vgl. Bst. H und E. 5.4.3 oben). Selbst bei Wahrunterstellung gelingt es dem Beschwerdeführer damit aber nicht aufzuzeigen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer nie Mitglied der PKK war und die türkischen Behörden den Onkel bereits verhaften konnten. Eine eigene Profilschärfung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
6.1.4 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen (zu seiner Verhaftung im Jahr 2014, zu den Benachteiligungen bei der Arbeitssuche sowie zum Vorfall anlässlich der Identitätskontrolle im September 2022) nicht, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz darzutun. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1.4-5.1.6 oben; SEM-act. 35/13 S. 8 f.).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktivitäten in den Sozialen Medien und die Teilnahme am Fussballturnier in der Schweiz sowie die darauf basierenden Strafverfahren in der Türkei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen vermögen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche (Reflex-)Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- respektive asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann sind - nach den vorstehenden Ausführungen - keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe individueller Natur gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei sprechen (vgl. SEM-act. 35/13 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 20. März 2024 (aufgrund der Akten auch aktuell) von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
10.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand reichte zuletzt am 13. Juni 2024 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 18.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 57.50 (für Kopien) und Fr. 23.20 (für Porti/Fax/E-Mail) aufweist. Am 24. Juni 2024, 8. November 2024, 24. März 2025 und 25. Juli 2025 folgten weitere Eingaben, ohne dass eine aktualisierte Kostennote eingereicht wurde. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren (vgl. obige Ausführungen). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint - unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 24. Juni 2024, 8. November 2024, 24. März 2025 und 25. Juli 2025 - jedoch anhand der vorliegenden Verfahrensakten als leicht überhöht und ist entsprechend um zwei Stunden (und somit auf 16.17 Stunden insgesamt) zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 3'932.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'932.80 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer
Irina Schulthess
Versand: