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E-1743/2023

E-1743/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 14. Januar 2023 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten (vgl. act. 15).

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer nun erstmals vor, zuerst in Griechenland (illegal) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein, was gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die (ursprüngliche) Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeigt wohl tatsächlich den Beschwerdeführer auf einer Fussgängerbrücke in der griechischen Stadt C._______, womit von einem früheren Griechenlandaufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen ist (wobei allerdings die zeitlichen und weiteren Umstände dieses Griechenlandaufenthalts im Dunklen bleiben). Erstellt ist weiter, dass er anschliessend ohne Asylgesuchstellung weitergereist und von Bosnien und Herzegowina kommend - somit von ausserhalb des Dublin-Raums - die Grenze zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien (illegal) überschritten hat. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu Recht an, dass eine bestimmte Dauer des Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums in Konstellationen wie der vorliegenden nicht erforderlich ist, wobei Art. 19 Abs. 2 mangels Antragsstellung gar nicht erst zur Anwendung gelangt (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K6 zu Art. 19 Dublin-III-VO m.w.H.). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung («Aufnahme oder Wiederaufnahme») auch Personen erfasst würden, welche im ersten Einreisestaat keinen internationalen Schutz beantragt hätten, geht fehl: Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO findet lediglich Anwendung auf «Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d», wobei auch diese «anderen Personen» gemäss den Buchstaben c oder d gemäss der genannten Bestimmung der Dublin-III-VO bereits einmal einen Antrag um Gewährung des internationalen Schutzes gestellt haben (vgl. zur Definition des Begriffs «Antragsteller» Erwägungsgrund 8 Dublin-III-VO). Die Bestimmung der Zuständigkeit hat vorliegend also nach den Kriterien von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erfolgen. Hierbei ist der Auslegung der Vorinstanz zu folgen, wonach unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO (sog. Versteinerungsprinzip) die letzte illegale Einreise in den Dublin-Raum die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer ursprünglich zunächst in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sein sollte, ist die «Anknüpfungskette» mangels Gesuchstellung und Registrierung in Griechenland und der darauffolgenden Ausreise aus dem Dublin-Raum als gerissen zu betrachten. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-1740/2023 gefolgt (vgl. a.a.O. E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Gericht darin die Zuständigkeit Kroatiens nicht bloss mit dem Vorliegen systemischer Mängel in Griechenland, sondern auch mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer dort (in Griechenland) nicht als Asylsuchender registriert worden und unbestrittenermassen in Kroatien erneut in den Dublin-Raum eingereist sei (vgl. a.a.O.); dies entspricht der vorliegenden Konstellation. Nach dem Gesagten ist auch das Übernahmeersuchen des SEM an die kroatischen Behörden hinsichtlich der enthaltenen Informationen über den Reiseweg des Beschwerdeführers nicht zu bemängeln. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.1.1 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass nicht zu befürchten sei, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Auch liessen sich keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 5.1.2 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigt, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und kurzen Aufenthalt in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen und Zeitungen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Es ist nicht davon auszugehen, Kroatien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) verstosse systematisch gegen seine vertraglichen (völkerrechtlichen) Verpflichtungen. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien behaupteten Misshandlungen durch Polizisten sowie die angebliche schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz, sobald dieser eingereicht wird, unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wird im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden und dort die Möglichkeit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen. Es sind ebenso wenig konkrete Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben (Ohrfeige, Tritt ins Knie) - was nicht auszuschliessen und bedauerlich wäre - vermag er nicht darzutun, er würde ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.

E. 6.3 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) noch einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 7 f.).

E. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.4.1 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Aufgrund des Ausgeführten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung sowie medizinischer Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts ist nicht angezeigt.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1743/2023 Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Auf dem Formular «Questionnaire Europa» gab der Beschwerdeführer bei Eintritt ins BAZ an, im Januar 2023 über Kroatien in Europa eingereist zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-3/2 [nachfolgend: act. 3]). A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Januar 2023 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. A.d Auf dieser Grundlage ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 20. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 23. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer der rubriziert genannten Rechtsvertretung eine Vertretungsvollmacht aus. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) vom 31. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da man ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und ihn geschlagen habe. Weder habe er ein Asylgesuch eingereicht noch die Absicht hierzu geäussert. Noch am Registrierungstag habe er Kroatien verlassen und sei dann über Slowenien und Italien in die Schweiz weitergereist. Ausser in der Schweiz habe er in keinem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht. Die kroatische Polizei habe sich sehr schlecht verhalten und ihn geschlagen. Ein Polizist habe ihm anlässlich des Aufgriffs ein paar Ohrfeigen gegeben und ihn ins Knie getreten. Das Zimmer, in dem er eine Nacht habe verbringen müssen, habe gestunken und sei sehr schmutzig gewesen. Am nächsten Tag sei er zu einer Polizeistation gebracht worden, wo man ihn daktyloskopiert habe. Danach habe man ihm gesagt, er solle gehen. Dokumente habe er keine erhalten. Die Art, wie man mit ihm geredet habe, sei harsch gewesen. In Kroatien habe er auch nichts zu essen erhalten. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch sehr gut gehe. Nur sein rechtes Knie schmerze aufgrund der erlittenen Schläge. Zudem habe er Zahnschmerzen; er sei in der Schweiz bereits beim Zahnarzt gewesen und es werde ein Zahn gezogen. C. Am 20. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers zu. D. D.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Kroatien, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Eintrags in der Eurodac-Datenbank und der Zustimmung der kroatischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Kroatien für die Durchführung seines weiteren Verfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Kroatien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach seiner Rückführung nach Kroatien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Die kroatischen Behörden hätten sodann das Recht sowie die Pflicht gehabt, seine Fingerabdrücke abzunehmen. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Im Übrigen habe er auch keine Push-backs geltend gemacht. Die Überstellung erfolge ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Person zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht habe oder nicht. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Ferner sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Trotz besorgniserregender Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet und der von ihm geschilderten schwierigen Umstände bei der Einreise in Kroatien bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Seinen Schilderungen - welche in Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien stünden - könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach er in Kroatien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. E. E.a Mit Beschwerde vom 29. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. März 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E.b In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Januar 2023 von der Türkei kommend in Griechenland erstmals das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betreten habe. Die als Beweis eingereichte Fotografie zeige ihn in der griechischen Stadt C._______ auf der «Brücke von C._______». Das SEM habe sich auf die Einreise in Kroatien beschränkt, ohne auf den zuvor zurückgelegten Reiseweg einzugehen. Er habe somit keinen Anlass gehabt, am Dublin-Gespräch von sich aus zu erwähnten, sich vor der Einreise nach Kroatien in Griechenland aufgehalten zu haben. Die Einreise nach Griechenland begründe gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich eine griechische Zuständigkeit für das Asylverfahren. Einen Übergang dieser einmal begründeten griechischen Zuständigkeit auf Kroatien wäre nur möglich, wenn er sich anschliessend mindestens fünf Monate in Kroatien aufgehalten oder sich nach der Einreise nach Griechenland für mindestens drei Monate in einem Drittstaat aufgehalten hätte - beides sei vorliegend nicht der Fall. Die daktyloskopische Registrierung in Kroatien sei auch kein Beweis dafür, dass er mit der Einreise nach Kroatien erstmals in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei - gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II Verzeichnis A Ziff. I.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Dublin-III-VO gelte eine daktyloskopische Registrierung nämlich nur insofern als Beweis einer zuständigkeitsbegründenden illegalen Einreise, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werde. Die Registrierung der Fingerabdrücke belege demnach nur, dass er tatsächlich am 14. Januar 2023 aus Bosnien-Herzegowina kommend illegal in Kroatien eingereist sei; nicht aber, dass er nicht bereits zuvor illegal in einen anderen Mitgliedstaat eingereist sei und so ein zuständigkeitsbegründendes Element gesetzt habe. Die eingereichte Fotografie aus Griechenland sowie die Tatsache, dass eine Einreise nach Kroatien auf dem Landweg ohne vorherige Durchreise durch einen der Dublin-Mitgliedstaaten Griechenland oder Bulgarien unmöglich sei, gelte als Gegenbeweis zur automatischen Ableitung der Zuständigkeit Kroatiens aus der dortigen Registrierung. Gemäss der Rechtsprechung weise das Asylverfahren in Griechenland systemische Mängel auf, weshalb eine Überstellung nach Griechenland unmöglich sei. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO sei deshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Zusätzlich sei das vom SEM an die kroatischen Behörden gerichtete Übernahmeersuchen fehlerhaft, da darin seine vorherige Einreise nach Griechenland nicht erwähnt worden sei. Da die Frist nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO zur (erneuten) Stellung eines Aufnahmegesuchs abgelaufen sei, sei gemäss dem Unterabsatz 3 dieser Bestimmung auch aus diesem Grund die Schweiz für das Asylgesuch zuständig. Darüber hinaus bestünden systemische Mängel im kroatischen Asylsystem. Selbst bei Verneinung systemischer Mängel wäre das SEM aufgrund der von ihm erlebten Gewalt seitens kroatischer Polizeibeamter, womit ihm eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohe, verpflichtet gewesen, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten. Sein Eventualbegehren begründete er damit, dass die Vorinstanz seinen Reiseweg und damit die Kriterien zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für das Asylverfahren nicht vollständig erhoben habe. Das SEM habe sodann auch die Frage nach dem gesicherten Zugang zum kroatischen Asylverfahren nur unzureichend abgeklärt und seine Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, zumal zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiere. Schliesslich habe das SEM auch nicht geprüft, ob die geltend gemachten Misshandlungen durch die kroatischen Sicherheitskräfte die Schwelle einer Verletzung des Völkerrechts erreicht hätten. Sollte das Gericht die bisher vorliegenden Informationen für unzureichend halten, sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurückzuweisen. E.c Als Beweismittel lagen der Beschwerde Kopien eines Fotos des Beschwerdeführers (ihn angeblich in Griechenland zeigend) sowie ein Screenshot aus Google Street-View bei. F. Am 30. März 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 20. April 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass bei der Bestimmung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen werde, wie sie zum Zeitpunkt gegeben sei, zu dem der Gesuchsteller sein Asylgesuch zum ersten Mal in einem Dublin-Staat stelle (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer habe sein erstes Asylgesuch am 16. Januar 2023 in der Schweiz eingereicht. Zuvor sei er demnach zuletzt am 14. Januar 2023 über die Grenze zwischen Bosnien und Herzegowina und Kroatien in den Dublin-Raum eingereist. Es sei gänzlich irrelevant, ob er zu einem früheren Zeitpunkt in Griechenland in den Dublin-Raum eingereist sei. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz habe kein durchgehender Aufenthalt im Dublin-Raum vorgelegen. Entsprechend trage Griechenland keine Verantwortung für seine neuerliche Einreise in den Dublin-Raum. Eine bestimmte Dauer des Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums sei dabei nicht erforderlich, da Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in derartigen Konstellationen - wenn ein Gesuchsteller nach Einreise in den Dublin-Raum ohne Antragsstellung wieder aus dem Dublin-Raum ausreise, bevor er nach erneuter Einreise in den Dublin-Raum sein erstes Asylgesuch stelle - nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1740/2023 vom 4. April 2023 in einer vergleichbaren Konstellation ebenfalls von einer Zuständigkeit Kroatiens für das weitere Verfahren ausgegangen. Ferner habe das SEM im Übernahmeersuchen den kroatischen Behörden alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen - basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular «Questionnaire Europa» - betreffend dessen Reiseweg mitgeteilt. Mit der Angabe von Lücken sei den kroatischen Behörden zudem explizit mitgeteilt worden, dass dem SEM die detaillierte Reiseroute nicht bekannt sei. Das SEM habe bisher auch keinerlei Kenntnis von der nunmehr geltend gemachten Einreise in Griechenland gehabt. Weder anlässlich der Gesuchseinreichung auf dem erwähnten Formular noch anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er eine Einreise oder einen Aufenthalt in Griechenland erwähnt. Auch seine Rechtsvertretung habe anlässlich des Dublin-Gesprächs zum Reiseweg keine Nachfragen gestellt. Das SEM habe den kroatischen Behörden im Rahmen des Aufnahmeersuchens keinerlei für die Zuständigkeitsprüfung relevanten Angaben vorenthalten, zumal die Reiseroute vor seiner daktyloskopisch registrierten illegalen Einreise nach Kroatien für die Bestimmung des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin-Staates unerheblich sei. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit hätten zustimmen sollen, wenn sie - beispielsweise aufgrund undetaillierter Angaben zum Reiseweg - Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt hätten. I. I.a Mit Replik vom 3. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. I.b Zur Vernehmlassung der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht des SEM, wonach sich die Zuständigkeit nicht nach der ersten, sondern nach der letzten illegalen Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten richte, in direktem Widerspruch zum Wortlaut der Dublin-III-VO stehe. Stattdessen berufe sich das SEM auf Zuständigkeitskriterien, welche der Dublin-III-VO fremd seien. Die Dublin-III-VO kenne das Kriterium des «durchgehenden Aufenthalts im Dublin-Raum» nicht. Im Gegenteil halte Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-VO explizit fest, dass nur ein Verlassen des Dublin-Raums für mehr als drei Monate zu einer Übertragung der Zuständigkeit führe. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte dem Wortlaut nach sowohl im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmeverfahren - also unabhängig davon, ob im Einreisestaat ein Asylgesuch gestellt worden sei oder nicht. Die Dublin-III-VO kenne auch kein Zuständigkeitskriterium der «Verantwortung des Mitgliedstaats». Das vom SEM erwähnte Urteil D-1740/2023 sei ferner gar nicht einschlägig, zumal das Bundesverwaltungsgericht dort die vorliegende Argumentation gar nicht behandle, sondern bloss begründe, weshalb einer Wegweisung nach Griechenland die dortigen systemischen Mängel im Asylverfahren im Weg stünden. Es gehe aber vorliegend nicht um die Zuständigkeit Griechenlands, sondern um die Unzuständigkeit Kroatiens beziehungsweise um die Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO. Schliesslich gestehe das SEM ein, dass es seine Reiseroute nicht abgeklärt und deshalb Kroatien im Aufnahmeersuchen nicht darüber informiert habe. Ein Aufnahmeersuchen müsse jedoch alle Elemente enthalten, die dem ersuchten Staat eine Prüfung seiner Zuständigkeit ermöglichten, wozu die Reiseroute als zentrales Element gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 14. Januar 2023 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten (vgl. act. 15). 4.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer nun erstmals vor, zuerst in Griechenland (illegal) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein, was gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die (ursprüngliche) Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeigt wohl tatsächlich den Beschwerdeführer auf einer Fussgängerbrücke in der griechischen Stadt C._______, womit von einem früheren Griechenlandaufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen ist (wobei allerdings die zeitlichen und weiteren Umstände dieses Griechenlandaufenthalts im Dunklen bleiben). Erstellt ist weiter, dass er anschliessend ohne Asylgesuchstellung weitergereist und von Bosnien und Herzegowina kommend - somit von ausserhalb des Dublin-Raums - die Grenze zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien (illegal) überschritten hat. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu Recht an, dass eine bestimmte Dauer des Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums in Konstellationen wie der vorliegenden nicht erforderlich ist, wobei Art. 19 Abs. 2 mangels Antragsstellung gar nicht erst zur Anwendung gelangt (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K6 zu Art. 19 Dublin-III-VO m.w.H.). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung («Aufnahme oder Wiederaufnahme») auch Personen erfasst würden, welche im ersten Einreisestaat keinen internationalen Schutz beantragt hätten, geht fehl: Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO findet lediglich Anwendung auf «Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d», wobei auch diese «anderen Personen» gemäss den Buchstaben c oder d gemäss der genannten Bestimmung der Dublin-III-VO bereits einmal einen Antrag um Gewährung des internationalen Schutzes gestellt haben (vgl. zur Definition des Begriffs «Antragsteller» Erwägungsgrund 8 Dublin-III-VO). Die Bestimmung der Zuständigkeit hat vorliegend also nach den Kriterien von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erfolgen. Hierbei ist der Auslegung der Vorinstanz zu folgen, wonach unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO (sog. Versteinerungsprinzip) die letzte illegale Einreise in den Dublin-Raum die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer ursprünglich zunächst in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sein sollte, ist die «Anknüpfungskette» mangels Gesuchstellung und Registrierung in Griechenland und der darauffolgenden Ausreise aus dem Dublin-Raum als gerissen zu betrachten. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-1740/2023 gefolgt (vgl. a.a.O. E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Gericht darin die Zuständigkeit Kroatiens nicht bloss mit dem Vorliegen systemischer Mängel in Griechenland, sondern auch mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer dort (in Griechenland) nicht als Asylsuchender registriert worden und unbestrittenermassen in Kroatien erneut in den Dublin-Raum eingereist sei (vgl. a.a.O.); dies entspricht der vorliegenden Konstellation. Nach dem Gesagten ist auch das Übernahmeersuchen des SEM an die kroatischen Behörden hinsichtlich der enthaltenen Informationen über den Reiseweg des Beschwerdeführers nicht zu bemängeln. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 4.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass nicht zu befürchten sei, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Auch liessen sich keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.1.2 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigt, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und kurzen Aufenthalt in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen und Zeitungen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Es ist nicht davon auszugehen, Kroatien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) verstosse systematisch gegen seine vertraglichen (völkerrechtlichen) Verpflichtungen. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien behaupteten Misshandlungen durch Polizisten sowie die angebliche schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz, sobald dieser eingereicht wird, unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wird im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden und dort die Möglichkeit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen. Es sind ebenso wenig konkrete Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben (Ohrfeige, Tritt ins Knie) - was nicht auszuschliessen und bedauerlich wäre - vermag er nicht darzutun, er würde ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 6.3 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) noch einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 7 f.). 6.4 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4.1 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Aufgrund des Ausgeführten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung sowie medizinischer Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts ist nicht angezeigt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: