Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde er zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. September 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen angehört. Zum persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba Debub), wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im März 2014 bei seiner Mutter und fünf jüngeren Geschwistern wohnhaft gewesen sei. Sein Vater sei als Soldat im Nationaldienst ständig von zu Hause abwesend gewesen. Er habe die Schule nach der Repetition der neunten Klasse zirka im November 2012 abgebrochen beziehungsweise sei er aus der Schule ausgeschlossen worden. In der Folge habe er auf der familieneigenen Plantage als Landwirt gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, im März 2013 habe er von der örtlichen Verwaltung eine schriftliche Vorladung erhalten, wonach er sich (an einem Montag) bei der Behörde hätte melden sollen. Gemäss der Vorladung habe er für den Militärdienst rekrutiert werden sollen. Er habe das Schreiben gelesen und umgehend zerrissen. Da er sich nicht zum Militärdienst habe melden wollen, habe er sich tags darauf auf die Plantage begeben, um für eine Woche nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Danach habe er sich tagsüber zu Hause aufgehalten, aber sich in der Nacht immer auf der Plantage versteckt. Zeitweise habe er sich auch im Herkunftsort seiner Mutter aufgehalten. Die Verwaltungseinheit an seinem Wohnort habe genaue Kenntnis gehabt, wer sich noch im Ort aufhalte. Deshalb sei er jeweils unauffällig nach Hause gekommen, habe sich auch nicht lange dort aufgehalten und sich unbehelligt wieder entfernen können, weshalb er nicht erwischt worden sei. Die Suche nach ihm - zu Hause und auf der Plantage - habe eigentlich im Oktober 2013 begonnen, jedoch hätten die Behörden erstmals Ende Dezember 2013 konkret zu Hause nach ihm gesucht und sich nach ihm erkundigt, da er in dieser Zeit öfters zu Hause gewesen sei. Aus diesem Grund müsse er wohl gesehen worden sein. Ab Dezember (2013) hätten die Behörden festgestellt, dass er sich auf der Plantage befinde, weshalb die Suche auch dort begonnen habe. Die Sicherheitspersonen seien sich sicher gewesen, dass er sich auf der Plantage verstecke und auch dort übernachte. Als die Sicherheitskräfte einmal konkret auf der Plantage nach ihm gesucht hätten, sei er zufällig nicht dort, sondern ein bisschen weiter entfernt mit Freunden in einem Bach schwimmen gewesen. Nach seiner Rückkehr auf die Plantage sei er von anderen Leuten über die Suche informiert worden. Nachdem den Behörden bekannt geworden sei, wo er sich versteckt halte, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als sein Heimatland zu verlassen. Im März 2014 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Nach Aufenthalten in Drittstaaten sei er am 16. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Nebst kleinformatigen Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Bestätigung der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vom 15. März 2018 seitens der zuständigen Gemeindebehörde zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 23. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Zudem wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist bezahlt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR. 142.31]).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das blosse Rechtsbegehren wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht unter einem Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wieder aufgenommen und bleibt somit insofern gänzlich ohne Begründung. Es kann demnach nicht darauf eingegangen werden. Soweit eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der Untersuchungspflicht angesprochen wird, erfolgt dies im Rahmen der Rüge, das SEM habe die Sache nicht in einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. Dies betrifft materiell- und nicht formellrechtliche Aspekte. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen liessen, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt dem Untersuchungsgrundsatz, dem Gebot der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht, wie auch den verschiedenen weiteren Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügend Rechnung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 8.2 Eine Desertion aus dem Militärdienst ist vorliegend nicht Gegenstand der Beurteilung, sondern die Frage einer Dienstverweigerung (Refraktion) und allfälliger daraus folgender Konsequenzen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Vorbringen bezüglich des Ergehens eines militärischen Aufgebots und der davon abgeleiteten Verfolgungssituation seien unglaubhaft.
E. 8.3 Namentlich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes nur wenig differenzierte und detaillierte und somit substanzarme und nicht hinreichend begründete Angaben zu machen imstande war. So ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit entgegen den Einwänden in der Beschwerde insoweit nicht zu beanstanden, dass das SEM zur Einschätzung gelangte, falls sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen auf tatsächliche Begebnisse hätte abstützen können, auch bei einer behördlichen Vorladung in Eritrea auf dem betreffenden Dokument ein präzises Datum oder eine Frist vermerkt gewesen wäre, weshalb von ihm auch berechtigterweise hätte erwartet werden dürfen, das exakte Datum oder das Enddatum der gesetzten Frist zu nennen, an dem er bei der örtlichen Verwaltung hätte vorstellig werden müssen. Diese Erwartung ist insbesondere naheliegend, da es sich dabei um ein äusserst einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers gehandelt hätte. Der Einwand in der Beschwerde, er sei nicht danach gefragt worden, ob auf der Vorladung eine Frist enthalten gewesen sei oder nicht, vermag im Gesamtzusammenhang des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung immerhin ausdrücklich angehalten, "sämtliche Eintragungen", die auf dem Aufgebot gestanden hätten und die er - nach eigenen Angaben - gelesen (und somit zur Kenntnis genommen) habe, zu nennen (Akten SEM A19/13, F26). Dabei gab er lediglich an, er hätte sich an einem Montag bei der Behörde melden sollen. Auch auf Nachfrage, ob er sich noch an etwas erinnern könne, was in diesem schriftlichen Aufgebot vermerkt gewesen sei (A19/13, F27), nannte er das zentrale Element des Vorstellungsdatums oder der Meldefrist nicht. Es trifft zu, dass er nicht explizit nach diesem Datum gefragt wurde, dennoch hätte dies zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer (und im Gespräch mit seiner Mutter) als wesentlichster und eindrücklichster Aspekt gegolten, da er - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog - nach diesem Fristablauf zu gewärtigen gehabt hätte, von den Behörden gezielt gesucht zu werden. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe unmittelbar nach dem Erhalt der Vorladung am nächsten Tag sein Zuhause verlassen, um sich vorerst eine Woche lang zu verstecken. Dazu hätte es in Berücksichtigung der gesamten Aussagen des Beschwerdeführers keinen vernünftigen Grund gegeben, da er zu diesem Zeitpunkt gar keiner gezielten Suche der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Das entsprechende Aussageverhalten lässt nicht darauf schliessen, die geltend gemachten Vorbringen bezüglich des Erhalts einer Vorladung der lokalen Behörden könnten sich auf tatsächliche Begebenheiten stützen. Selbst wenn gewisse Entgegnungen in der Beschwerde einzelne Argumentsaspekte in der angefochtenen Verfügung relativieren, vermögen diese am Resultat der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. So ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht unberechtigt, dass auf die Frage des SEM, was der Beschwerdeführer bezüglich des Verhaltens der Sicherheitskräfte anlässlich ihres ersten Besuchs in seinem Elternhaus erfahren habe, vom Beschwerdeführer an dieser Stelle zumindest nicht zwingend eine als wie von ihm zu Protokoll gegebene ausführlichere Antwort hätte erwartet werden müssen (A19/13, F53). Das SEM hatte keine entsprechenden Nachfragen gestellt, sondern unmittelbar darauf das Thema gewechselt (A19/13, F54 ff.). Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, in diesem Zusammenhang unsubstanziiert ausgesagt zu haben. Demgegenüber ist die weitere Einschätzung des SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu beanstanden, wenn es feststellt, das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten entspreche nicht einer tatsächlich behördlich gesuchten Person, da eine gesuchte Person jeglichen Aufenthalt an ihrem Wohnort und selbst den Gang dorthin vermieden hätte, da das Risiko erheblich gewesen wäre, von einem Spitzel der Behörden beobachtet und verraten zu werden. Aus dem gleichen Grund hätte sich eine tatsächlich gesuchte Person mit Bestimmtheit nicht monatelang auf der familieneigenen Plantage aufgehalten, wo auf den nachbarschaftlichen Plantagen familienfremde Leute gearbeitet hätten. In diesem Sinne erscheint es auch nach der Beurteilung des Gerichts insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, nach dem Erhalt der Vorladung zum Militärdienst im März 2013 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im März 2014 hauptsächlich auf der familieneigenen Plantage und zu Hause hätte aufhalten können, ohne von den nach ihm suchenden Soldaten tatsächlich aufgefunden zu werden, falls die eritreischen Behörden ernsthaft beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer dem Militärdienst zuführen zu wollen. Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf den Bericht des SEM "Focus Eritrea, Update, Nationaldienst und illegale Ausreise, August 2016" wird verkannt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den örtlichen Behörden namentlich bekannt gewesen sei und die Behörden seinen Wohnsitz und die familieneigenen Plantagen gekannt hätten (Akten SEM A19/13, F40, F41). Bei einer ernsthaften Rekrutierungsabsicht der ortskundigen Behörden hätte es diesen mit kaum nennenswertem Aufwand gelingen müssen, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, auch wenn er sich gemäss seinen Angaben vorsichtig und unauffällig verhalten habe (A19/13, F41). Die gegenteilige Darstellung in der Rechtsmitteleingabe überzeugt in Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten nicht. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage glaubhaft darzutun, im Sinne der Rechtsprechung in einem konkreten Behördenkontakt in Eritrea zur Rekrutierung gestanden, sich dieser entzogen und sich dem Vorwurf der Dienstverweigerung ausgesetzt zu haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 3).
E. 8.4 Auch ist die Befürchtung, irgendwann in Zukunft allenfalls zum Militärdienst eingezogen und rekrutiert zu werden, nach ständiger Rechtsprechung asylrechtlich nicht massgeblich (EMARK 2006/3 E. 4.1).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer hätte aus Sicht der eritreischen Behörden vor seiner Ausreise aus Eritrea als Dienstverweigerer gegolten und die eritreischen Behörden hätten darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beabsichtigt, ihn aus diesem Grund mit ernsthaften, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen überziehen zu wollen.
E. 8.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
E. 8.7 Das Bundesverwaltungsgericht ging in früherer Rechtsprechung bis anfangs des Jahres 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei sodann die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Behörden bezüglich Rekrutierung in den militärischen oder zivilen Nationaldienst glaubhaft machen. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass - neben seiner angeblichen illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
E. 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint die Option, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich gegeben (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das publizierte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
E. 10.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 10.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1), wobei zu beachten ist, dass dies die Situation von freiwillig zurückkehrenden Personen betrifft (a.a.O. E. 6.1.7). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 10.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 10.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 10.3.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz sowie weitere verwandtschaftliche Bezugspersonen (A6/11, Pt. 3.01). Auch hatte er in Eritrea Arbeitserfahrungen als Landwirt auf der familieneigenen Plantage sammeln können, auf der er bei einer Rückkehr wohl wieder wird arbeiten können, um sich eine Existenzsicherung zu erwirtschaften. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1724/2018 Urteil vom 20. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde er zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. September 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen angehört. Zum persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba Debub), wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im März 2014 bei seiner Mutter und fünf jüngeren Geschwistern wohnhaft gewesen sei. Sein Vater sei als Soldat im Nationaldienst ständig von zu Hause abwesend gewesen. Er habe die Schule nach der Repetition der neunten Klasse zirka im November 2012 abgebrochen beziehungsweise sei er aus der Schule ausgeschlossen worden. In der Folge habe er auf der familieneigenen Plantage als Landwirt gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, im März 2013 habe er von der örtlichen Verwaltung eine schriftliche Vorladung erhalten, wonach er sich (an einem Montag) bei der Behörde hätte melden sollen. Gemäss der Vorladung habe er für den Militärdienst rekrutiert werden sollen. Er habe das Schreiben gelesen und umgehend zerrissen. Da er sich nicht zum Militärdienst habe melden wollen, habe er sich tags darauf auf die Plantage begeben, um für eine Woche nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Danach habe er sich tagsüber zu Hause aufgehalten, aber sich in der Nacht immer auf der Plantage versteckt. Zeitweise habe er sich auch im Herkunftsort seiner Mutter aufgehalten. Die Verwaltungseinheit an seinem Wohnort habe genaue Kenntnis gehabt, wer sich noch im Ort aufhalte. Deshalb sei er jeweils unauffällig nach Hause gekommen, habe sich auch nicht lange dort aufgehalten und sich unbehelligt wieder entfernen können, weshalb er nicht erwischt worden sei. Die Suche nach ihm - zu Hause und auf der Plantage - habe eigentlich im Oktober 2013 begonnen, jedoch hätten die Behörden erstmals Ende Dezember 2013 konkret zu Hause nach ihm gesucht und sich nach ihm erkundigt, da er in dieser Zeit öfters zu Hause gewesen sei. Aus diesem Grund müsse er wohl gesehen worden sein. Ab Dezember (2013) hätten die Behörden festgestellt, dass er sich auf der Plantage befinde, weshalb die Suche auch dort begonnen habe. Die Sicherheitspersonen seien sich sicher gewesen, dass er sich auf der Plantage verstecke und auch dort übernachte. Als die Sicherheitskräfte einmal konkret auf der Plantage nach ihm gesucht hätten, sei er zufällig nicht dort, sondern ein bisschen weiter entfernt mit Freunden in einem Bach schwimmen gewesen. Nach seiner Rückkehr auf die Plantage sei er von anderen Leuten über die Suche informiert worden. Nachdem den Behörden bekannt geworden sei, wo er sich versteckt halte, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als sein Heimatland zu verlassen. Im März 2014 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Nach Aufenthalten in Drittstaaten sei er am 16. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Nebst kleinformatigen Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Bestätigung der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vom 15. März 2018 seitens der zuständigen Gemeindebehörde zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 23. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Zudem wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR. 142.31]).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 5. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das blosse Rechtsbegehren wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht unter einem Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wieder aufgenommen und bleibt somit insofern gänzlich ohne Begründung. Es kann demnach nicht darauf eingegangen werden. Soweit eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der Untersuchungspflicht angesprochen wird, erfolgt dies im Rahmen der Rüge, das SEM habe die Sache nicht in einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. Dies betrifft materiell- und nicht formellrechtliche Aspekte. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen liessen, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt dem Untersuchungsgrundsatz, dem Gebot der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht, wie auch den verschiedenen weiteren Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügend Rechnung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 8.2 Eine Desertion aus dem Militärdienst ist vorliegend nicht Gegenstand der Beurteilung, sondern die Frage einer Dienstverweigerung (Refraktion) und allfälliger daraus folgender Konsequenzen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Vorbringen bezüglich des Ergehens eines militärischen Aufgebots und der davon abgeleiteten Verfolgungssituation seien unglaubhaft. 8.3 Namentlich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes nur wenig differenzierte und detaillierte und somit substanzarme und nicht hinreichend begründete Angaben zu machen imstande war. So ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit entgegen den Einwänden in der Beschwerde insoweit nicht zu beanstanden, dass das SEM zur Einschätzung gelangte, falls sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen auf tatsächliche Begebnisse hätte abstützen können, auch bei einer behördlichen Vorladung in Eritrea auf dem betreffenden Dokument ein präzises Datum oder eine Frist vermerkt gewesen wäre, weshalb von ihm auch berechtigterweise hätte erwartet werden dürfen, das exakte Datum oder das Enddatum der gesetzten Frist zu nennen, an dem er bei der örtlichen Verwaltung hätte vorstellig werden müssen. Diese Erwartung ist insbesondere naheliegend, da es sich dabei um ein äusserst einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers gehandelt hätte. Der Einwand in der Beschwerde, er sei nicht danach gefragt worden, ob auf der Vorladung eine Frist enthalten gewesen sei oder nicht, vermag im Gesamtzusammenhang des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung immerhin ausdrücklich angehalten, "sämtliche Eintragungen", die auf dem Aufgebot gestanden hätten und die er - nach eigenen Angaben - gelesen (und somit zur Kenntnis genommen) habe, zu nennen (Akten SEM A19/13, F26). Dabei gab er lediglich an, er hätte sich an einem Montag bei der Behörde melden sollen. Auch auf Nachfrage, ob er sich noch an etwas erinnern könne, was in diesem schriftlichen Aufgebot vermerkt gewesen sei (A19/13, F27), nannte er das zentrale Element des Vorstellungsdatums oder der Meldefrist nicht. Es trifft zu, dass er nicht explizit nach diesem Datum gefragt wurde, dennoch hätte dies zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer (und im Gespräch mit seiner Mutter) als wesentlichster und eindrücklichster Aspekt gegolten, da er - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog - nach diesem Fristablauf zu gewärtigen gehabt hätte, von den Behörden gezielt gesucht zu werden. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe unmittelbar nach dem Erhalt der Vorladung am nächsten Tag sein Zuhause verlassen, um sich vorerst eine Woche lang zu verstecken. Dazu hätte es in Berücksichtigung der gesamten Aussagen des Beschwerdeführers keinen vernünftigen Grund gegeben, da er zu diesem Zeitpunkt gar keiner gezielten Suche der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Das entsprechende Aussageverhalten lässt nicht darauf schliessen, die geltend gemachten Vorbringen bezüglich des Erhalts einer Vorladung der lokalen Behörden könnten sich auf tatsächliche Begebenheiten stützen. Selbst wenn gewisse Entgegnungen in der Beschwerde einzelne Argumentsaspekte in der angefochtenen Verfügung relativieren, vermögen diese am Resultat der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. So ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht unberechtigt, dass auf die Frage des SEM, was der Beschwerdeführer bezüglich des Verhaltens der Sicherheitskräfte anlässlich ihres ersten Besuchs in seinem Elternhaus erfahren habe, vom Beschwerdeführer an dieser Stelle zumindest nicht zwingend eine als wie von ihm zu Protokoll gegebene ausführlichere Antwort hätte erwartet werden müssen (A19/13, F53). Das SEM hatte keine entsprechenden Nachfragen gestellt, sondern unmittelbar darauf das Thema gewechselt (A19/13, F54 ff.). Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, in diesem Zusammenhang unsubstanziiert ausgesagt zu haben. Demgegenüber ist die weitere Einschätzung des SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu beanstanden, wenn es feststellt, das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten entspreche nicht einer tatsächlich behördlich gesuchten Person, da eine gesuchte Person jeglichen Aufenthalt an ihrem Wohnort und selbst den Gang dorthin vermieden hätte, da das Risiko erheblich gewesen wäre, von einem Spitzel der Behörden beobachtet und verraten zu werden. Aus dem gleichen Grund hätte sich eine tatsächlich gesuchte Person mit Bestimmtheit nicht monatelang auf der familieneigenen Plantage aufgehalten, wo auf den nachbarschaftlichen Plantagen familienfremde Leute gearbeitet hätten. In diesem Sinne erscheint es auch nach der Beurteilung des Gerichts insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, nach dem Erhalt der Vorladung zum Militärdienst im März 2013 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im März 2014 hauptsächlich auf der familieneigenen Plantage und zu Hause hätte aufhalten können, ohne von den nach ihm suchenden Soldaten tatsächlich aufgefunden zu werden, falls die eritreischen Behörden ernsthaft beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer dem Militärdienst zuführen zu wollen. Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf den Bericht des SEM "Focus Eritrea, Update, Nationaldienst und illegale Ausreise, August 2016" wird verkannt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den örtlichen Behörden namentlich bekannt gewesen sei und die Behörden seinen Wohnsitz und die familieneigenen Plantagen gekannt hätten (Akten SEM A19/13, F40, F41). Bei einer ernsthaften Rekrutierungsabsicht der ortskundigen Behörden hätte es diesen mit kaum nennenswertem Aufwand gelingen müssen, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, auch wenn er sich gemäss seinen Angaben vorsichtig und unauffällig verhalten habe (A19/13, F41). Die gegenteilige Darstellung in der Rechtsmitteleingabe überzeugt in Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten nicht. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage glaubhaft darzutun, im Sinne der Rechtsprechung in einem konkreten Behördenkontakt in Eritrea zur Rekrutierung gestanden, sich dieser entzogen und sich dem Vorwurf der Dienstverweigerung ausgesetzt zu haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). 8.4 Auch ist die Befürchtung, irgendwann in Zukunft allenfalls zum Militärdienst eingezogen und rekrutiert zu werden, nach ständiger Rechtsprechung asylrechtlich nicht massgeblich (EMARK 2006/3 E. 4.1). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer hätte aus Sicht der eritreischen Behörden vor seiner Ausreise aus Eritrea als Dienstverweigerer gegolten und die eritreischen Behörden hätten darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beabsichtigt, ihn aus diesem Grund mit ernsthaften, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen überziehen zu wollen. 8.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 8.7 Das Bundesverwaltungsgericht ging in früherer Rechtsprechung bis anfangs des Jahres 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei sodann die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Behörden bezüglich Rekrutierung in den militärischen oder zivilen Nationaldienst glaubhaft machen. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass - neben seiner angeblichen illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint die Option, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich gegeben (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das publizierte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 10.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert]). 10.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1), wobei zu beachten ist, dass dies die Situation von freiwillig zurückkehrenden Personen betrifft (a.a.O. E. 6.1.7). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.3 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). 10.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz sowie weitere verwandtschaftliche Bezugspersonen (A6/11, Pt. 3.01). Auch hatte er in Eritrea Arbeitserfahrungen als Landwirt auf der familieneigenen Plantage sammeln können, auf der er bei einer Rückkehr wohl wieder wird arbeiten können, um sich eine Existenzsicherung zu erwirtschaften. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: