Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2016 wurde in B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 19. September 2017 - nachdem das SEM am 17. Februar 2016 ein zuvor eingeleitetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet hatte - die eingehende Befragung zu seinen Asylgründen. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei als ethnischer Tigrinya mit (...) Geschwistern im Elternhaus bei der Mutter im Dorf C._______, aufgewachsen. Der Vater sei als Soldat im Nationaldienst nie zu Hause gewesen. Nach der Schule habe er auf der familieneigenen Plantage gearbeitet. Im (...) 2013 habe er eine militärische Vorladung erhalten, die er zerrissen habe. Um einer Festnahme zu entgehen, habe er sich anschliessend auf der Plantage versteckt. Er habe in der Nacht gearbeitet, tagsüber habe er sich mitunter im Elternhaus und zeitweise in D._______, aufgehalten. Die Situation habe sich zusehends verschlechtert, als eritreische Sicherheitskräfte im Elternhaus vorstellig geworden seien und nach ihm gesucht hätten, zumal er dann auch in der Plantage gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er etwa im (...) 2014 Eritrea illegal verlassen. Am 16. Dezember 2015 sei er in die Schweiz eingereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte Fotografien der Identitätsausweise seiner Eltern, jedoch keine Dokumente zum Beleg seiner Identität zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung am 21. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde vom Gericht mit Urteil E-1724/2018 vom 20. März 2019 abgewiesen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens war am 13. April 2018 ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin gestellt worden, nachdem diese mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Urteil E-2231/2018 vom 29. August 2018 ab. II. D. D.a Am 17. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Er beantragte es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Februar 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. D.b Das Gesuch wurde unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 und das Referenzurteil D-2311/2016 vom 11. August 2017 folgendermassen begründet: Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2019 notfallmässig (...) zugewiesen worden. Dort habe man eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt; zudem habe er Suizidgedanken. Gemäss dem Austrittsbericht (...) leide der Beschwerdeführer seit Jahren an einer depressiven Symptomatik, zeige Hinweise auf Traumatisierungen und sei auf engmaschige therapeutische Begleitung angewiesen. Eine Wegweisung nach Eritrea sei daher nicht zumutbar. Einerseits sei dort die entsprechende medizinische Versorgung ungenügend und praktisch unzugänglich, andererseits müsse die drohende Einberufung in den Militärdienst für eine psychisch kranke Person anders beurteilt werden. Zum Beleg wurde dem Gesuch der Austrittsbericht (...) vom 19. Juni 2019 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 19. Februar 2018 fest und erhob für das ausserordentliche Verfahren eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort bis nach Eingang und Durchsicht der Vorakten einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass einer definitiven vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme gut und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte diesen auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter dem Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Instruktionsrichter ab. Ausserdem wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2019 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. K. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 10. Dezember 2019 zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten - und auch hier gegebenen - Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 3.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juli 2019 - das sich hauptsächlich auf einen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (mit dem Urteil E-1724/2018 vom 20. März 2019) entstandenen, psychia-trieärztlichen Austrittsbericht vom 19. Juni 2019 stützt - nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die wiedererwägungsweise eingebrachten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers würden die Sachlage nicht dahingehend verändern, dass der Vollzug der Wegweisung nun als undurchführbar beurteilt werden müsse. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. März 2019 abschliessend und rechtskräftig festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, wonach er ein militärischen Aufgebot erhalten, dieses jedoch nicht befolgt habe und als Folge davon staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei respektive solche befürchten müsse, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts im Sinn von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Im Rahmen seines Wiedererwägungsverfahrens macht der Beschwerdeführer massgeblich geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei der Wegweisungsvollzug nicht mehr zumutbar. Im Rechtsmittel wird dazu namentlich ausgeführt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 27. September 2019 nicht damit auseinandergesetzt, wie seine psychische Krankheit vor dem Hintergrund des drohenden Einzugs in den Militärdienst zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil E-5022/2017 (BVGE 2018 VI/4) festgehalten, angesichts der schwierigen Lage in Eritrea müsse weiterhin von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden; die Zumutbarkeit müsse damit weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Weiter habe das Gericht festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 EMRK zu qualifizieren sei. Die Zumutbarkeit der Wegweisung einer psychisch kranken dienstpflichtigen Person müsse in diesem Kontext daher anders beurteilt werden. Auch der Zugang zu psychologischer Behandlung müsse vor dem Hintergrund, dass er bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werde, anders qualifiziert werden. Zudem gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl, wonach der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen könne, da ihm der Kontakt zur Familie während des Militärdiensts verwehrt sei. In Rückweisung der Sache sei das SEM daher anzuweisen, sich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf seine psychische Erkrankung und dem drohenden Einzug in den Militärdienst auseinanderzusetzen.
E. 5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, wieso keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vorliege. Das SEM hat seinen Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der Beschwerdeschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine angeblich falsche Würdigung seiner neuen Vorbringen kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur, die nachfolgend zu behandeln sein wird. Das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist abzuweisen.
E. 6.1 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-2311/2016 und im darauf sich stützenden, als BVGE 2018 VI/4 publizierten Urteil E-5022/2017 zum Schluss, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst im Licht von Art. 3 und 4 EMRK nicht zur Bejahung der Unzulässigkeit des Vollzugs führen könne.
E. 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben.
E. 6.2.3 Vorweg gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme dargetan hat. In der BzP (vgl. Protokoll S. 8) hat er explizit angegeben, keine solchen Probleme zu haben. Die ausführliche Anhörung konnte problemlos durchgeführt werden, ohne dass Hinweise auf psychische Probleme aufgeworfen oder - namentlich seitens der anwesenden Hilfswerkvertretung - angemerkt geworden wären. Gemäss dem Austrittbericht (...) vom 19. Juni 2019 war denn offenbar auch der Erhalt des letztinstanzlichen Urteils vom 20. März 2019 respektive die damit bekräftigte Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz Auslöser für seine (freiwillige) notfallmässige Zuweisung an ihre Institution. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich zudem seither offensichtlich mindestens stabilisiert, zumal keine weiteren entsprechenden Unterlagen aktenkundig gemacht worden sind.
E. 6.2.4 Wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 zutreffend feststellt, können in Eritrea unter anderem Menschen mit einer psychischen Störung vom Dienst befreit werden. Der Umstand, dass eine solche Freistellung bei Besserung des Gesundheitszustands wieder aufgehoben werden kann, lässt nicht bereits auf eine Verletzung der in Art. 3 und 4 EMRK geschützten Rechtsgüter schliessen.
E. 6.2.5 Aus den vorliegend gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit "gegenwärtig" (im Zeitpunkt des Berichts [...]) schwerer Episode ohne psychotische Symptome und der Sinusbradykardie (die im vorliegenden Rechtsmittel nicht weiter thematisiert wird) kann im heutigen Urteilszeitpunkt nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, um Tod, intensives Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland zu vermeiden. Die vorliegend geltend gemachten Beschwerden dürften nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen. Sie sind mithin nicht als konkrete und ersthafte Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK zu qualifizieren.
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen, zumal keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar sind.
E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Im Urteil E-1724/2018 vom 20. März 2019 (vgl. dort E.10.3) hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits den grundlegenden Gehalt der Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargelegt. Es wurde auch aufgeführt, dass beim Vorliegen besonderer Umstände von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden könne, anders als unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) jedoch besonders begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bilde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen aufwies respektive geltend gemacht hatte, kam das Urteil zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar.
E. 7.3.1 Im Rahmen der wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist vorweg festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens-gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.3.2 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassenden, existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, bis zum Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme angebracht und solche wurden auch nicht aus den Akten ersichtlich. Der medizinische Austrittsbericht vom 19. Juni 2019 hält fest, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig notfallmässig einweisen lassen, nachdem er seit "einigen Wochen" zunehmend traurig sei und vermehrt an Suizid denke, dies ausgelöst durch die Ablehnung seines Asylgesuchs. Gemäss diesem Bericht war er in der Folge vom 6. Mai 2019 bis 12. Juni 2019 (...) in Behandlung und wurde danach unter Festlegung der Medikation und mit der Empfehlung auf Weiterführung sportlicher Aktivitäten in die ambulante Behandlung der zuständigen Ärztin überantwortet. Dass es seit der Entlassung des Beschwerdeführers in die ambulante Betreuung zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand insoweit stabilisiert hat.
E. 7.3.3 Hinsichtlich des Einwands, die Behandlung müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer D-5898/16 vom 12. Februar 2020). Auch wenn der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
E. 7.3.4 Es kann vorliegend weiterhin nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer allenfalls weiterhin notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt.
E. 7.3.5 In diesem Zusammenhang kann auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann - für eine begrenzte Zeit - durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
E. 7.3.6 Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen.
E. 7.3.7 Zusammenfassend lassen sich aus der bestehenden Aktenlage keine medizinischen Gründe feststellen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden.
E. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt sodann sein familiäres Beziehungsnetz (wie im rechtskräftigen Urteil E-1724/2018 E. 10.3.4 festgestellt) hinsichtlich vorhandener psychischer Probleme für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein taugliches und wichtiges Kriterium. Dies auch im Kontext einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst, sofern der Beschwerdeführer nicht ohnehin aus medizinischen Gründen von der Dienstleistung befreit würde (vgl. vorstehende E. 6.2.4).
E. 7.5 Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mehr mit Unterbringung bei der Familie und Wiederaufnahme seiner ursprünglichen Tätigkeit auf der familieneigenen Plantage zählen könnte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
E. 7.6 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegte Dokument und die entsprechenden Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2019 demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von einer Kosten-auflage abzusehen, zumal den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5683/2019 Urteil vom 29. September 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz) Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2016 wurde in B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 19. September 2017 - nachdem das SEM am 17. Februar 2016 ein zuvor eingeleitetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet hatte - die eingehende Befragung zu seinen Asylgründen. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei als ethnischer Tigrinya mit (...) Geschwistern im Elternhaus bei der Mutter im Dorf C._______, aufgewachsen. Der Vater sei als Soldat im Nationaldienst nie zu Hause gewesen. Nach der Schule habe er auf der familieneigenen Plantage gearbeitet. Im (...) 2013 habe er eine militärische Vorladung erhalten, die er zerrissen habe. Um einer Festnahme zu entgehen, habe er sich anschliessend auf der Plantage versteckt. Er habe in der Nacht gearbeitet, tagsüber habe er sich mitunter im Elternhaus und zeitweise in D._______, aufgehalten. Die Situation habe sich zusehends verschlechtert, als eritreische Sicherheitskräfte im Elternhaus vorstellig geworden seien und nach ihm gesucht hätten, zumal er dann auch in der Plantage gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er etwa im (...) 2014 Eritrea illegal verlassen. Am 16. Dezember 2015 sei er in die Schweiz eingereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte Fotografien der Identitätsausweise seiner Eltern, jedoch keine Dokumente zum Beleg seiner Identität zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung am 21. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde vom Gericht mit Urteil E-1724/2018 vom 20. März 2019 abgewiesen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens war am 13. April 2018 ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin gestellt worden, nachdem diese mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Urteil E-2231/2018 vom 29. August 2018 ab. II. D. D.a Am 17. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Er beantragte es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Februar 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. D.b Das Gesuch wurde unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 und das Referenzurteil D-2311/2016 vom 11. August 2017 folgendermassen begründet: Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2019 notfallmässig (...) zugewiesen worden. Dort habe man eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt; zudem habe er Suizidgedanken. Gemäss dem Austrittsbericht (...) leide der Beschwerdeführer seit Jahren an einer depressiven Symptomatik, zeige Hinweise auf Traumatisierungen und sei auf engmaschige therapeutische Begleitung angewiesen. Eine Wegweisung nach Eritrea sei daher nicht zumutbar. Einerseits sei dort die entsprechende medizinische Versorgung ungenügend und praktisch unzugänglich, andererseits müsse die drohende Einberufung in den Militärdienst für eine psychisch kranke Person anders beurteilt werden. Zum Beleg wurde dem Gesuch der Austrittsbericht (...) vom 19. Juni 2019 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 19. Februar 2018 fest und erhob für das ausserordentliche Verfahren eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort bis nach Eingang und Durchsicht der Vorakten einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass einer definitiven vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme gut und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte diesen auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter dem Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Instruktionsrichter ab. Ausserdem wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2019 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. K. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 10. Dezember 2019 zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten - und auch hier gegebenen - Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juli 2019 - das sich hauptsächlich auf einen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (mit dem Urteil E-1724/2018 vom 20. März 2019) entstandenen, psychia-trieärztlichen Austrittsbericht vom 19. Juni 2019 stützt - nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die wiedererwägungsweise eingebrachten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers würden die Sachlage nicht dahingehend verändern, dass der Vollzug der Wegweisung nun als undurchführbar beurteilt werden müsse. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. März 2019 abschliessend und rechtskräftig festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, wonach er ein militärischen Aufgebot erhalten, dieses jedoch nicht befolgt habe und als Folge davon staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei respektive solche befürchten müsse, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts im Sinn von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Im Rahmen seines Wiedererwägungsverfahrens macht der Beschwerdeführer massgeblich geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei der Wegweisungsvollzug nicht mehr zumutbar. Im Rechtsmittel wird dazu namentlich ausgeführt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 27. September 2019 nicht damit auseinandergesetzt, wie seine psychische Krankheit vor dem Hintergrund des drohenden Einzugs in den Militärdienst zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil E-5022/2017 (BVGE 2018 VI/4) festgehalten, angesichts der schwierigen Lage in Eritrea müsse weiterhin von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden; die Zumutbarkeit müsse damit weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Weiter habe das Gericht festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 EMRK zu qualifizieren sei. Die Zumutbarkeit der Wegweisung einer psychisch kranken dienstpflichtigen Person müsse in diesem Kontext daher anders beurteilt werden. Auch der Zugang zu psychologischer Behandlung müsse vor dem Hintergrund, dass er bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werde, anders qualifiziert werden. Zudem gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl, wonach der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen könne, da ihm der Kontakt zur Familie während des Militärdiensts verwehrt sei. In Rückweisung der Sache sei das SEM daher anzuweisen, sich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf seine psychische Erkrankung und dem drohenden Einzug in den Militärdienst auseinanderzusetzen.
5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, wieso keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vorliege. Das SEM hat seinen Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der Beschwerdeschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine angeblich falsche Würdigung seiner neuen Vorbringen kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur, die nachfolgend zu behandeln sein wird. Das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist abzuweisen. 6. 6.1 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-2311/2016 und im darauf sich stützenden, als BVGE 2018 VI/4 publizierten Urteil E-5022/2017 zum Schluss, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst im Licht von Art. 3 und 4 EMRK nicht zur Bejahung der Unzulässigkeit des Vollzugs führen könne. 6.2 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. 6.2.3 Vorweg gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme dargetan hat. In der BzP (vgl. Protokoll S. 8) hat er explizit angegeben, keine solchen Probleme zu haben. Die ausführliche Anhörung konnte problemlos durchgeführt werden, ohne dass Hinweise auf psychische Probleme aufgeworfen oder - namentlich seitens der anwesenden Hilfswerkvertretung - angemerkt geworden wären. Gemäss dem Austrittbericht (...) vom 19. Juni 2019 war denn offenbar auch der Erhalt des letztinstanzlichen Urteils vom 20. März 2019 respektive die damit bekräftigte Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz Auslöser für seine (freiwillige) notfallmässige Zuweisung an ihre Institution. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich zudem seither offensichtlich mindestens stabilisiert, zumal keine weiteren entsprechenden Unterlagen aktenkundig gemacht worden sind. 6.2.4 Wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 zutreffend feststellt, können in Eritrea unter anderem Menschen mit einer psychischen Störung vom Dienst befreit werden. Der Umstand, dass eine solche Freistellung bei Besserung des Gesundheitszustands wieder aufgehoben werden kann, lässt nicht bereits auf eine Verletzung der in Art. 3 und 4 EMRK geschützten Rechtsgüter schliessen. 6.2.5 Aus den vorliegend gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit "gegenwärtig" (im Zeitpunkt des Berichts [...]) schwerer Episode ohne psychotische Symptome und der Sinusbradykardie (die im vorliegenden Rechtsmittel nicht weiter thematisiert wird) kann im heutigen Urteilszeitpunkt nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, um Tod, intensives Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland zu vermeiden. Die vorliegend geltend gemachten Beschwerden dürften nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen. Sie sind mithin nicht als konkrete und ersthafte Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen, zumal keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar sind. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im Urteil E-1724/2018 vom 20. März 2019 (vgl. dort E.10.3) hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits den grundlegenden Gehalt der Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargelegt. Es wurde auch aufgeführt, dass beim Vorliegen besonderer Umstände von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden könne, anders als unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) jedoch besonders begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bilde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen aufwies respektive geltend gemacht hatte, kam das Urteil zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 7.3 7.3.1 Im Rahmen der wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist vorweg festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens-gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassenden, existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, bis zum Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme angebracht und solche wurden auch nicht aus den Akten ersichtlich. Der medizinische Austrittsbericht vom 19. Juni 2019 hält fest, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig notfallmässig einweisen lassen, nachdem er seit "einigen Wochen" zunehmend traurig sei und vermehrt an Suizid denke, dies ausgelöst durch die Ablehnung seines Asylgesuchs. Gemäss diesem Bericht war er in der Folge vom 6. Mai 2019 bis 12. Juni 2019 (...) in Behandlung und wurde danach unter Festlegung der Medikation und mit der Empfehlung auf Weiterführung sportlicher Aktivitäten in die ambulante Behandlung der zuständigen Ärztin überantwortet. Dass es seit der Entlassung des Beschwerdeführers in die ambulante Betreuung zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand insoweit stabilisiert hat. 7.3.3 Hinsichtlich des Einwands, die Behandlung müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer D-5898/16 vom 12. Februar 2020). Auch wenn der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 7.3.4 Es kann vorliegend weiterhin nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer allenfalls weiterhin notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. 7.3.5 In diesem Zusammenhang kann auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann - für eine begrenzte Zeit - durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 7.3.6 Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 7.3.7 Zusammenfassend lassen sich aus der bestehenden Aktenlage keine medizinischen Gründe feststellen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt sodann sein familiäres Beziehungsnetz (wie im rechtskräftigen Urteil E-1724/2018 E. 10.3.4 festgestellt) hinsichtlich vorhandener psychischer Probleme für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein taugliches und wichtiges Kriterium. Dies auch im Kontext einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst, sofern der Beschwerdeführer nicht ohnehin aus medizinischen Gründen von der Dienstleistung befreit würde (vgl. vorstehende E. 6.2.4). 7.5 Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mehr mit Unterbringung bei der Familie und Wiederaufnahme seiner ursprünglichen Tätigkeit auf der familieneigenen Plantage zählen könnte, ist den Akten nicht zu entnehmen. 7.6 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegte Dokument und die entsprechenden Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2019 demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von einer Kosten-auflage abzusehen, zumal den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: