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E-1720/2025

E-1720/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden vom (...) 2022 bis am (...) 2023 gültige Visa ausgestellt wurden. B.b Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 9. Januar 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. B.c Am 19. Januar 2023 hiessen die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen des SEM gut. B.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien nahm das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2023 das Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu. D. Am 29. August 2023 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und 2 (nachfolgend: der Beschwerdeführer) statt. Am 6. September 2023 und am 8. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: D.a Nach dem Tod von Mahsa Amini am 16. September 2022 habe der Beschwerdeführer an ungefähr zwei Demonstrationen in G._______ teilgenommen und sich mit seinem Geschäft (ein [...]laden) an Ladenstreiks beteiligt. Drittpersonen hätten Videoaufnahmen der Demonstration, an denen er Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen habe, in den sozialen Medien und in Anti-Regimesendungen verbreitet. Ungefähr (...) 2022 habe H._______, ein Informant der Sepah (Islamische Revolutionsgarde), ihm vorgeworfen, er würde an Demonstrationen teilnehmen. H._______ habe ihn mit einer Videoaufnahme konfrontiert, worin er beim Steine werfen erkennbar sei. Damit sei er zur Bezahlung einer hohen Summe erpresst worden. Sein Vater habe ihm geraten, den geforderten Geldbetrag nicht zu bezahlen, da der Informant ein Verräter sei und ihn nicht in Ruhe lassen werde. Aus diesen Gründen sei entschieden worden, dass er seine Heimat verlassen solle. Seinen (...)laden habe er seinem Bruder überlassen. Durch Kontakte des Ehemanns einer Tante habe er in Teheran ein Visum für Italien organisiert. Für die Organisation der Ausreise und des Visums sei er nach Teheran gegangen, wo er sich fast zwei Monate lang versteckt habe, da es vermehrt zu Festnahmen von Demonstrierenden gekommen sei. Am (...) 2022 seien die Beschwerdeführenden legal per Flugzeug nach I._______ ausgereist und am 29. Dezember 2022 in der Schweiz angekommen. Nach der Ausreise habe sein Bruder seinen Anteil des (...)ladens dem Geschäftspartner J._______ verkauft. H._______ habe zuerst bei seinem Bruder und anschliessend bei seinem Geschäftspartner nach ihm gefragt. Nachdem H._______ mitbekommen habe, dass er das Land verlassen habe, habe dieser die Videoaufnahme der Polizei übergeben. Ungefähr (...) 2022, als sein Schwager mit der Schwiegermutter zur Abgabe des Miethauses bei ihnen zuhause gewesen sei, seien die iranischen Behörden aufgetaucht. Diese hätten das Haus durchsucht und nach ihm gefragt. Ungefähr (...) 2023 habe sein Geschäftspartner ihm mitgeteilt, dass die Demonstrierenden, welche ebenfalls auf der Videoaufnahme des Informanten zu sehen gewesen seien, festgenommen worden seien. Die iranischen Behörden hätten vier bis fünf Mal - letztmals ungefähr im (...) 2024 - bei seinem Vater zuhause nach ihm gefragt und hätten ihn beschuldigt, ein «Leader» zu sein, der andere Menschen zur Unruhe und zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert und geführt habe. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, dass die iranischen Behörden ihn lebenslang inhaftieren oder töten würden. In der Schweiz nehme er regelmässig an Kundgebungen und Demonstrationen teil. Er sei auch als (...) für K._______ tätig gewesen. Sein Name und seine Funktion als (...) seien jeweils im Abspann der Sendungen gezeigt worden. Die Berichterstattungen seien auf den jeweiligen Kanälen von K._______ veröffentlicht worden (Facebook, YouTube, TV). Darüber hinaus sei er in den sozialen Medien (Facebook, Instagram) auch selbst aktiv und teile unter anderem regimekritische Beiträge. Circa im (...) 2024 hätten die iranischen Behörden den Bruder nach ihm gefragt und gesagt, sie wüssten über seine Tätigkeiten - insbesondere die Sendungen für K._______ - Bescheid. Sie hätten dem Bruder zahlreiche Fragen über ihn (Beschwerdeführer) gestellt und erklärt, dass sie ihn finden wollten. Sein Bruder habe angegeben, keinen Kontakt zu ihm zu haben und nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Seither sei es zu keinem weiteren Besuch gekommen. D.b Die Beschwerdeführerin habe am (...) 2015 den Beschwerdeführer geheiratet. Ihre Brüder (N [...] und N [...]) hätten sich im Jahr 2008 an einer Demonstration beteiligt, weshalb sie den Iran im Jahr 2015/2016 verlassen hätten und in die Schweiz gereist seien. Die Polizei sei aufgrund des politischen Engagements ihrer Brüder nach deren Ausreise immer wieder zu ihrer Mutter nach Hause gegangen. Bei einem Besuch im Jahr 2015/2016 sei sie ebenfalls bei ihrer Mutter zuhause gewesen und habe sich gegen die Polizisten gewehrt, da diese grob mit ihrer Mutter umgegangen seien. Dabei hätten die Polizisten sie in den Bauch geschlagen, woraufhin sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod Mahsa Aminis am 16. September 2022 an der Protestbewegung «Frau, Leben, Freiheit» beteiligt. Sie habe erst davon erfahren, als er sich über Rückenschmerzen beschwert habe, die von den Schlägen der Sicherheitskräfte herrührten. Daraufhin habe sie ihn an Demonstrationen begleitet. Die Sicherheitsbehörden hätten ihr Angst bereitet und ihr Leben eingeschränkt. Die Sittenwächter hätten sie mehrmals angehalten und sie vor ihren Kindern aufgefordert, ihr Kopftuch anzuziehen - dies, obschon sie die Kleidungsvorschriften beachtet habe. Sie habe ihr Leben in der Heimat nicht altersgerecht leben können. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte sie um das Leben ihres Ehemannes, was für sie auch eine Gefahr darstelle. In Anbetracht des bevorstehenden Todestages von Mahsa Amini würden die iranischen Behörden strengere Kontrollen durchführen und Personen, die sich an den Demonstrationen vom letzten Jahr beteiligt hätten, inhaftieren. Die Behörden liessen auch deren Familienangehörige nicht in Ruhe. D.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Geburtsurkunden und den Führerausweis des Beschwerdeführers im Original sowie Passkopien der Beschwerdeführenden 3 und 4 ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem selbst erstellte Videoaufnahmen der Demonstrationen im Iran sowie Bildmaterial betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Fotos von Demonstrationen, Screenshots von Beiträgen von K._______ mit dazugehörigen YouTube-Links, Screenshots seiner Konten in den sozialen Medien, Video eines Soundchecks für K._______) ein. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden medizinische Akten aus dem Iran betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 sowie Beiträge der Organisation «L._______» in den sozialen Medien über das iranische Regime ein. Für die detaillierte Auflistung und Inhaltsbeschreibung der Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I/3 f.). E. Am 7. September 2023 verfügte das SEM die Weiterbehandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 12. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Screenshots einer Chat-Gruppe der «L._______» bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist den Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichten eine aktuelle Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 24. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Ausdrucke von Instagram-Beiträgen des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage im Iran inklusive Statistik seines Profils ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Erpressung des Beschwerdeführers durch einen Informanten der Sepah, behördliche Suche nach ihnen) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Demonstrationsteilnahmen, Polizeibesuch im Jahr 2015/2016, exilpolitische Aktivitäten) zu genügen vermochten. Es sei aufgrund der unglaubhaften Vorbringen gesamthaft davon auszugehen, dass sie ihre Heimat in einem anderen Kontext als dem von ihnen geltend gemachten verlassen hätten. Es gebe sodann infolge der angekündigten Begnadigungen und Strafmilderungen respektive der bereits erfolgten Freilassung tausender Protestierender keine konkreten Hinweise darauf, dass ihnen aufgrund der blossen Teilnahme an Protesten im Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Aufgrund der für unglaubhaft befundenen Erpressung dürfte der geschilderte Polizeibesuch (...) 2022 - sollte dieser tatsächlich stattgefunden haben - aus einem anderen Grund erfolgt sein. Ohnehin sei nicht ersichtlich, dass dieser flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für die Beschwerdeführenden oder ihre Familien gehabt hätte. Es gebe sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Anführer der Demonstranten beschuldigt werden könnte, zumal er angegeben habe, dass die von ihm erstellten und an Exilmedien weitergeleiteten Protestaufnahmen nicht ausgestrahlt worden seien. Er habe ausserdem kein politisches Profil, habe sich vor den Protesten nie politisch engagiert und nie ein Gerichtsverfahren gehabt. Er und seine Familie seien sodann auf dem Flugweg legal aus dem Iran ausgereist, was ein eindeutiger Hinweis sei, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht von den iranischen Behörden gesucht worden sei. Es gebe keine Hinweise auf ein laufendes Verfahren gegen ihn. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Den Akten seien schliesslich keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Auch die blosse Exponierung als Person - in seinem Fall als (...) für eine irankritische Sendung - sei in diesem Falle nicht entscheidend, um von den iranischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen zu werden. Er habe zwar angegeben, dass die Behörden im Juli 2024 bei seinem Bruder aufgrund der (...)tätigkeit nach ihm gefragt hätten und ihn suchen würden. Da es seither zu keinen weiteren Behördenbesuchen gekommen sei, sei auch dieser Besuch als niederschwellig zu klassifizieren. Zwar seien seine Instagram-Beiträge als regimekritisch einzuordnen, aber er exponiere sich damit nicht als Person. Seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien seien niederschwellig und von geringer Reichweite, wobei er sich in den Beiträgen nicht persönlich exponiert habe. Es brauche ein besonders Profil, damit jemand die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehe beziehungsweise als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen werde. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gegen ihn in der Heimat behördliche Massnahmen - beispielsweise ein Strafverfahren - eingeleitet worden wären. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Seine politischen Aktivitäten hätten sodann mehrheitlich erst in der Schweiz begonnen. Sie seien daher neu, noch nicht sehr zahlreich und qualitativ nicht sehr einflussreich.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft ausgefallen seien. Die vom SEM angerufenen und vom Frühling 2023 stammenden Quellen hinsichtlich der Begnadigungen für Protestteilnehmende sagten sodann über die tatsächliche aktuelle Lage im Iran wenig aus. Zahlreiche der im Rahmen der Amnestie Freigelassenen seien später erneut verhaftet worden. Somit sei das Aussprechen von Begnadigungen und Strafmilderungen keine Garantie dafür, dass die betroffenen Personen - zu denen auch der Beschwerdeführer zähle - nicht erneut inhaftiert würden. Der Beschwerdeführer sei sodann mehrfach polizeilich gesucht worden. Weshalb das SEM diese mehrfachen Behördenbesuche bei verschiedenen Personen und an verschiedenen Adressen (zuhause, bei seinem Vater sowie beim Bruder) verharmlosend als niederschwellig bezeichne, sei nicht nachvollziehbar. Die diversen Besuche seien vielmehr ein Indiz dafür, dass er auf dem Radar der iranischen Behörden sei. Sein exilpolitisches Engagement habe ausserdem einen Beitrag dazu geleistet, dass er den iranischen Behörden als regimekritisch aufgefallen sei. Dies scheine angesichts der Polizeikontrollen sowohl beim Vater als auch beim Bruder klar. Indem das SEM es unterlassen habe, sich mit dem Polizeibesuch beim Bruder auseinanderzusetzen, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Aufgrund seines besonderen Profils, welche sich aus der Gesamtheit seiner regimekritischen Aktivitäten ergebe, sei er in den Fokus der Behörden gerückt. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er mit ernsthaften Problemen zu rechnen. Verhaftungen aus dem Bekanntenkreis nach der Teilnahme an derselben Demonstration in G._______ zeigten, dass diese Befürchtung objektiv begründet sei. Er habe an der zweiten ergänzenden Anhörung einen Mann erwähnt, welcher ebenfalls im Erpresservideo zu sehen sei. Dieser sei festgenommen worden, ebenso dessen Bruder. Gemäss einer Recherche der Menschenrechtsorganisation «L._______» vom 19. Dezember 2022 seien beide wegen Teilnahme an Protesten im Rahmen der «Frau, Leben, Freiheit»-Bewegung zu Auspeitschung und Geldstrafe verurteilt worden. Der Mann sei am (...) 2024 erneut verhaftet worden. Dies stütze die genannten Abklärungen zur aktuellen Lage im Iran, wonach Personen nach einer Haftentlassung teilweise erneut inhaftiert würden. Dem Beschwerdeführer drohten daher EMRK-widrige Körperstrafen wie Auspeitschungen oder gar die Todesstrafe. Es bestehe daher eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus politischen Gründen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und seine Familie sei gemäss Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

E. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beweismitteleingabe vom 24. März 2026 (insb. zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des exilpolitischen Engagements [Tätigkeit für «K._______», Reichweite und Bedeutung des Kanals] sowie des politischen Profils der Beschwerdeführenden), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran - zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind entsprechend gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 12. März 2025 wurden für das Verfassen der Beschwerdeschrift (inkl. Aktenstudium, Recherchen und Besprechung mit den Beschwerdeführenden) ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 16 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 106.80 (für Verdolmetschung, Porto und Kopien) angeführt. Dies erscheint angesichts der rund 13 Seiten umfassenden Beschwerde - wobei rund eineinhalb Seiten auf die Wiedergabe des Sachverhalts und der Prozessgeschichte verwendet wurden, was nicht notwendig ist - als überhöht und ist entsprechend gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG um vier Stunden zu kürzen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist indes der Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 24. März 2026, welcher auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'618.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'618.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1720/2025 Urteil vom 19. Juni 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder,

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden vom (...) 2022 bis am (...) 2023 gültige Visa ausgestellt wurden. B.b Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 9. Januar 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. B.c Am 19. Januar 2023 hiessen die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen des SEM gut. B.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien nahm das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2023 das Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu. D. Am 29. August 2023 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und 2 (nachfolgend: der Beschwerdeführer) statt. Am 6. September 2023 und am 8. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: D.a Nach dem Tod von Mahsa Amini am 16. September 2022 habe der Beschwerdeführer an ungefähr zwei Demonstrationen in G._______ teilgenommen und sich mit seinem Geschäft (ein [...]laden) an Ladenstreiks beteiligt. Drittpersonen hätten Videoaufnahmen der Demonstration, an denen er Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen habe, in den sozialen Medien und in Anti-Regimesendungen verbreitet. Ungefähr (...) 2022 habe H._______, ein Informant der Sepah (Islamische Revolutionsgarde), ihm vorgeworfen, er würde an Demonstrationen teilnehmen. H._______ habe ihn mit einer Videoaufnahme konfrontiert, worin er beim Steine werfen erkennbar sei. Damit sei er zur Bezahlung einer hohen Summe erpresst worden. Sein Vater habe ihm geraten, den geforderten Geldbetrag nicht zu bezahlen, da der Informant ein Verräter sei und ihn nicht in Ruhe lassen werde. Aus diesen Gründen sei entschieden worden, dass er seine Heimat verlassen solle. Seinen (...)laden habe er seinem Bruder überlassen. Durch Kontakte des Ehemanns einer Tante habe er in Teheran ein Visum für Italien organisiert. Für die Organisation der Ausreise und des Visums sei er nach Teheran gegangen, wo er sich fast zwei Monate lang versteckt habe, da es vermehrt zu Festnahmen von Demonstrierenden gekommen sei. Am (...) 2022 seien die Beschwerdeführenden legal per Flugzeug nach I._______ ausgereist und am 29. Dezember 2022 in der Schweiz angekommen. Nach der Ausreise habe sein Bruder seinen Anteil des (...)ladens dem Geschäftspartner J._______ verkauft. H._______ habe zuerst bei seinem Bruder und anschliessend bei seinem Geschäftspartner nach ihm gefragt. Nachdem H._______ mitbekommen habe, dass er das Land verlassen habe, habe dieser die Videoaufnahme der Polizei übergeben. Ungefähr (...) 2022, als sein Schwager mit der Schwiegermutter zur Abgabe des Miethauses bei ihnen zuhause gewesen sei, seien die iranischen Behörden aufgetaucht. Diese hätten das Haus durchsucht und nach ihm gefragt. Ungefähr (...) 2023 habe sein Geschäftspartner ihm mitgeteilt, dass die Demonstrierenden, welche ebenfalls auf der Videoaufnahme des Informanten zu sehen gewesen seien, festgenommen worden seien. Die iranischen Behörden hätten vier bis fünf Mal - letztmals ungefähr im (...) 2024 - bei seinem Vater zuhause nach ihm gefragt und hätten ihn beschuldigt, ein «Leader» zu sein, der andere Menschen zur Unruhe und zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert und geführt habe. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, dass die iranischen Behörden ihn lebenslang inhaftieren oder töten würden. In der Schweiz nehme er regelmässig an Kundgebungen und Demonstrationen teil. Er sei auch als (...) für K._______ tätig gewesen. Sein Name und seine Funktion als (...) seien jeweils im Abspann der Sendungen gezeigt worden. Die Berichterstattungen seien auf den jeweiligen Kanälen von K._______ veröffentlicht worden (Facebook, YouTube, TV). Darüber hinaus sei er in den sozialen Medien (Facebook, Instagram) auch selbst aktiv und teile unter anderem regimekritische Beiträge. Circa im (...) 2024 hätten die iranischen Behörden den Bruder nach ihm gefragt und gesagt, sie wüssten über seine Tätigkeiten - insbesondere die Sendungen für K._______ - Bescheid. Sie hätten dem Bruder zahlreiche Fragen über ihn (Beschwerdeführer) gestellt und erklärt, dass sie ihn finden wollten. Sein Bruder habe angegeben, keinen Kontakt zu ihm zu haben und nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Seither sei es zu keinem weiteren Besuch gekommen. D.b Die Beschwerdeführerin habe am (...) 2015 den Beschwerdeführer geheiratet. Ihre Brüder (N [...] und N [...]) hätten sich im Jahr 2008 an einer Demonstration beteiligt, weshalb sie den Iran im Jahr 2015/2016 verlassen hätten und in die Schweiz gereist seien. Die Polizei sei aufgrund des politischen Engagements ihrer Brüder nach deren Ausreise immer wieder zu ihrer Mutter nach Hause gegangen. Bei einem Besuch im Jahr 2015/2016 sei sie ebenfalls bei ihrer Mutter zuhause gewesen und habe sich gegen die Polizisten gewehrt, da diese grob mit ihrer Mutter umgegangen seien. Dabei hätten die Polizisten sie in den Bauch geschlagen, woraufhin sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod Mahsa Aminis am 16. September 2022 an der Protestbewegung «Frau, Leben, Freiheit» beteiligt. Sie habe erst davon erfahren, als er sich über Rückenschmerzen beschwert habe, die von den Schlägen der Sicherheitskräfte herrührten. Daraufhin habe sie ihn an Demonstrationen begleitet. Die Sicherheitsbehörden hätten ihr Angst bereitet und ihr Leben eingeschränkt. Die Sittenwächter hätten sie mehrmals angehalten und sie vor ihren Kindern aufgefordert, ihr Kopftuch anzuziehen - dies, obschon sie die Kleidungsvorschriften beachtet habe. Sie habe ihr Leben in der Heimat nicht altersgerecht leben können. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte sie um das Leben ihres Ehemannes, was für sie auch eine Gefahr darstelle. In Anbetracht des bevorstehenden Todestages von Mahsa Amini würden die iranischen Behörden strengere Kontrollen durchführen und Personen, die sich an den Demonstrationen vom letzten Jahr beteiligt hätten, inhaftieren. Die Behörden liessen auch deren Familienangehörige nicht in Ruhe. D.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Geburtsurkunden und den Führerausweis des Beschwerdeführers im Original sowie Passkopien der Beschwerdeführenden 3 und 4 ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem selbst erstellte Videoaufnahmen der Demonstrationen im Iran sowie Bildmaterial betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Fotos von Demonstrationen, Screenshots von Beiträgen von K._______ mit dazugehörigen YouTube-Links, Screenshots seiner Konten in den sozialen Medien, Video eines Soundchecks für K._______) ein. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden medizinische Akten aus dem Iran betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 sowie Beiträge der Organisation «L._______» in den sozialen Medien über das iranische Regime ein. Für die detaillierte Auflistung und Inhaltsbeschreibung der Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I/3 f.). E. Am 7. September 2023 verfügte das SEM die Weiterbehandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 12. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Screenshots einer Chat-Gruppe der «L._______» bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist den Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichten eine aktuelle Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 24. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Ausdrucke von Instagram-Beiträgen des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage im Iran inklusive Statistik seines Profils ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Erpressung des Beschwerdeführers durch einen Informanten der Sepah, behördliche Suche nach ihnen) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Demonstrationsteilnahmen, Polizeibesuch im Jahr 2015/2016, exilpolitische Aktivitäten) zu genügen vermochten. Es sei aufgrund der unglaubhaften Vorbringen gesamthaft davon auszugehen, dass sie ihre Heimat in einem anderen Kontext als dem von ihnen geltend gemachten verlassen hätten. Es gebe sodann infolge der angekündigten Begnadigungen und Strafmilderungen respektive der bereits erfolgten Freilassung tausender Protestierender keine konkreten Hinweise darauf, dass ihnen aufgrund der blossen Teilnahme an Protesten im Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Aufgrund der für unglaubhaft befundenen Erpressung dürfte der geschilderte Polizeibesuch (...) 2022 - sollte dieser tatsächlich stattgefunden haben - aus einem anderen Grund erfolgt sein. Ohnehin sei nicht ersichtlich, dass dieser flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für die Beschwerdeführenden oder ihre Familien gehabt hätte. Es gebe sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Anführer der Demonstranten beschuldigt werden könnte, zumal er angegeben habe, dass die von ihm erstellten und an Exilmedien weitergeleiteten Protestaufnahmen nicht ausgestrahlt worden seien. Er habe ausserdem kein politisches Profil, habe sich vor den Protesten nie politisch engagiert und nie ein Gerichtsverfahren gehabt. Er und seine Familie seien sodann auf dem Flugweg legal aus dem Iran ausgereist, was ein eindeutiger Hinweis sei, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht von den iranischen Behörden gesucht worden sei. Es gebe keine Hinweise auf ein laufendes Verfahren gegen ihn. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Den Akten seien schliesslich keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Auch die blosse Exponierung als Person - in seinem Fall als (...) für eine irankritische Sendung - sei in diesem Falle nicht entscheidend, um von den iranischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen zu werden. Er habe zwar angegeben, dass die Behörden im Juli 2024 bei seinem Bruder aufgrund der (...)tätigkeit nach ihm gefragt hätten und ihn suchen würden. Da es seither zu keinen weiteren Behördenbesuchen gekommen sei, sei auch dieser Besuch als niederschwellig zu klassifizieren. Zwar seien seine Instagram-Beiträge als regimekritisch einzuordnen, aber er exponiere sich damit nicht als Person. Seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien seien niederschwellig und von geringer Reichweite, wobei er sich in den Beiträgen nicht persönlich exponiert habe. Es brauche ein besonders Profil, damit jemand die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehe beziehungsweise als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen werde. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gegen ihn in der Heimat behördliche Massnahmen - beispielsweise ein Strafverfahren - eingeleitet worden wären. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Seine politischen Aktivitäten hätten sodann mehrheitlich erst in der Schweiz begonnen. Sie seien daher neu, noch nicht sehr zahlreich und qualitativ nicht sehr einflussreich. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft ausgefallen seien. Die vom SEM angerufenen und vom Frühling 2023 stammenden Quellen hinsichtlich der Begnadigungen für Protestteilnehmende sagten sodann über die tatsächliche aktuelle Lage im Iran wenig aus. Zahlreiche der im Rahmen der Amnestie Freigelassenen seien später erneut verhaftet worden. Somit sei das Aussprechen von Begnadigungen und Strafmilderungen keine Garantie dafür, dass die betroffenen Personen - zu denen auch der Beschwerdeführer zähle - nicht erneut inhaftiert würden. Der Beschwerdeführer sei sodann mehrfach polizeilich gesucht worden. Weshalb das SEM diese mehrfachen Behördenbesuche bei verschiedenen Personen und an verschiedenen Adressen (zuhause, bei seinem Vater sowie beim Bruder) verharmlosend als niederschwellig bezeichne, sei nicht nachvollziehbar. Die diversen Besuche seien vielmehr ein Indiz dafür, dass er auf dem Radar der iranischen Behörden sei. Sein exilpolitisches Engagement habe ausserdem einen Beitrag dazu geleistet, dass er den iranischen Behörden als regimekritisch aufgefallen sei. Dies scheine angesichts der Polizeikontrollen sowohl beim Vater als auch beim Bruder klar. Indem das SEM es unterlassen habe, sich mit dem Polizeibesuch beim Bruder auseinanderzusetzen, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Aufgrund seines besonderen Profils, welche sich aus der Gesamtheit seiner regimekritischen Aktivitäten ergebe, sei er in den Fokus der Behörden gerückt. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er mit ernsthaften Problemen zu rechnen. Verhaftungen aus dem Bekanntenkreis nach der Teilnahme an derselben Demonstration in G._______ zeigten, dass diese Befürchtung objektiv begründet sei. Er habe an der zweiten ergänzenden Anhörung einen Mann erwähnt, welcher ebenfalls im Erpresservideo zu sehen sei. Dieser sei festgenommen worden, ebenso dessen Bruder. Gemäss einer Recherche der Menschenrechtsorganisation «L._______» vom 19. Dezember 2022 seien beide wegen Teilnahme an Protesten im Rahmen der «Frau, Leben, Freiheit»-Bewegung zu Auspeitschung und Geldstrafe verurteilt worden. Der Mann sei am (...) 2024 erneut verhaftet worden. Dies stütze die genannten Abklärungen zur aktuellen Lage im Iran, wonach Personen nach einer Haftentlassung teilweise erneut inhaftiert würden. Dem Beschwerdeführer drohten daher EMRK-widrige Körperstrafen wie Auspeitschungen oder gar die Todesstrafe. Es bestehe daher eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus politischen Gründen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und seine Familie sei gemäss Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beweismitteleingabe vom 24. März 2026 (insb. zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des exilpolitischen Engagements [Tätigkeit für «K._______», Reichweite und Bedeutung des Kanals] sowie des politischen Profils der Beschwerdeführenden), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran - zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind entsprechend gegenstandslos geworden. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 12. März 2025 wurden für das Verfassen der Beschwerdeschrift (inkl. Aktenstudium, Recherchen und Besprechung mit den Beschwerdeführenden) ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 16 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 106.80 (für Verdolmetschung, Porto und Kopien) angeführt. Dies erscheint angesichts der rund 13 Seiten umfassenden Beschwerde - wobei rund eineinhalb Seiten auf die Wiedergabe des Sachverhalts und der Prozessgeschichte verwendet wurden, was nicht notwendig ist - als überhöht und ist entsprechend gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG um vier Stunden zu kürzen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist indes der Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 24. März 2026, welcher auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'618.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'618.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: