Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) 2014. Am 11. Juni 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte am 16. Juni 2015 um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde er durch die Vor-instanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Oktober 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Seine Familie lebe von (...). Bis zur (...) Klasse habe er die Schule in C._______ besucht. Im Jahr (...) sei er in der (...) Runde nach D._______ rekrutiert worden, wo er die (...) Klasse absolviert habe. Die Situation sei äusserst schlecht gewesen, weshalb er versucht habe zu fliehen. Er sei jedoch erwischt und ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Nach drei Monaten sei er entlassen worden und habe die militärische Ausbildung begonnen. Diese habe rund fünf Monate gedauert. Danach habe er Urlaub erhalten und sei nach zwei Wochen nach D._______ zurückgekehrt. Während des folgenden Monats habe er einen Kurs besucht, in welchem er gelernt habe, (...). Er sei auch wiederholt beauftragt worden, (...) in F._______ zu holen. Am (...) 2014 sei er zusammen mit seinem Kollegen G._______ von D._______ Richtung F._______ aufgebrochen. Statt sich beim Vorgesetzten in F._______ zu melden, seien sie von dort weitergegangen, hätten Eritrea verlassen und seien in den Sudan ausgereist. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei seit (...) 2012 verheiratet. Nach der Verlobung sei er während zwei Monaten mit seiner Frau zusammen gewesen. Weil er aber nach D._______ habe gehen müssen, sei seine Frau zu ihren Eltern zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Bildern ein, welche ihn in Militäruniform zeigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 18. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Fotos, welche er dem Gericht mit seiner Beschwerdeschrift bereits als Ausdrucke einreichte, zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 5. November 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
E. 4.2 Zur Begründung hält sie fest, entgegen den substantiierten Darlegungen des Beschwerdeführers zu D._______ selbst, seien seine Schilderungen zu den Umständen der Flucht aus D._______ und Eritrea inkonsistent ausgefallen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kurs, in welchem er gelernt habe, (...), seien - auch in Anbetracht seiner kurzen Anwesenheit - äusserst spärlich gewesen. Den fluchtauslösenden Moment habe er ebenfalls nicht nachvollziehbar beschreiben können. Der Beschwerdeführer habe zwar übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht gemacht, indes sei es bei der Schilderung der Umstände der Ausreise zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen, dass diesbezüglich grundlegende Zweifel bestünden. Er habe zuerst erklärt, sich am 20. Oktober 2014 zur Flucht entschlossen zu haben. Da er beauftragt worden sei, in F._______ (...) zu sammeln, sei ihm die Flucht gelungen. Später habe er angegeben, er sei bereits in F._______ stationiert gewesen und sei abends von dort losgelaufen. Ferner habe er einmal angegeben, er sei nur mit einem Kollegen nach F._______ gegangen, ein anderes Mal habe er ausgesagt, auch der Vorgesetze sei dabei gewesen. Weiter würden seine Aussagen insofern nicht übereinstimmen, als er gesagt habe, er habe sich am (...) 2014 zur Flucht entschlossen, und gleichzeitig ausgeführt habe, er habe die Flucht zusammen mit einem Kollegen bereits im Vorfeld geplant, Proviant gekauft und diesen versteckt. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung für sich besehen keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend werde aufgrund der substantiierten Angaben zu D._______ ein dortiger Aufenthalt nicht gänzlich in Abrede gestellt. Am geltend gemachten Zeitpunkt und den Umständen der vorgebrachten Flucht aus D._______ bestünden hingegen aufgrund der grundlegenden Widersprüche und logischen Lücken erhebliche Zweifel.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er und sein Kollege, mit dem er ausgereist sei, hätten in F._______ stationiert werden sollen. Sie seien jedoch nicht auf dem Posten in F._______ angekommen, sondern seien, nachdem sie in F._______ den Proviant abgeholt hätten, weitergereist. Sie seien also nur dort "vorbeigekommen". Dazu ist festzustellen, dass sich diese Aussage bereits im Protokoll der Anhörung findet (SEM-act. A15/26 F202 ff.). Entsprechend präzisiert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nochmals, er habe mit seinem Kollegen bei einem vorherigen Aufenthalt (...) und (...) in F._______ versteckt und dann auf eine Gelegenheit zur Flucht gewartet. Der Beschwerdeführer bringt somit zu Recht vor, dass dies seiner Aussage, wonach er sich an diesem Tag zur Flucht entschieden habe, nicht widerspricht. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt sodann auf, dass sich die Antworten nicht immer auf die gestellten Fragen beziehen oder jedenfalls nicht vollständig dazu passen (vgl. als Beispiel SEM-act. A15/26 F205 bis 210). Weiter scheint beispielsweise das Wort "stationiert" von der Dolmetscherin für verschiedene Bedeutungen gebraucht worden zu sein (vgl. SEM-act. A15/26 F145, F168, F202 f., F209), woraus denn auch Missverständnisse entstanden sind. In den Fällen, in welchen die Befragerin nachfragte, konnten die Missverständnisse geklärt werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus D._______ sind nicht in einem solchen Ausmasse unstimmig, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wird. Dies umso mehr, als einzelne vermeintliche Widersprüche, die in der Verfügung aufgegriffen wurden, bereits an der Anhörung geklärt werden konnten. Zudem ist festzuhalten, dass das Erzählverhalten des Beschwerdeführers konstant knapp ist. Entsprechend sind die Aussagen zu seiner Zeit in D._______ - welche von der Vorinstanz als substantiiert beurteilt wurden - ebenfalls nicht ausführlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht erweisen sich somit als glaubhaft.
E. 5.4 Sodann stellte die Vorinstanz den Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ "aufgrund der substantiierten Angaben zu D._______ selber" "nicht gänzlich in Abrede". Auf die eingereichten Fotografien geht sie in der Vernehmlassung nicht ein. Die Fotos sind zwar nicht von guter Qualität und bei einem der Bilder ist unklar, bei welcher der vielen Personen es sich um den Beschwerdeführer handelt. Da aber keine Gründe dafür vorliegen, am geschilderten Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ zu zweifeln, können die Fotografien als weiteres Indiz für seinen dortigen Aufenthalt betrachtet werden.
E. 5.5 Insgesamt und unter Berücksichtigung seines Alters bei der Ausreise hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er nach der (...) Klasse nach D._______ eingezogen wurde. Er hat geschildert, dass er sich einerseits nicht besonders für den schulischen Teil der Ausbildung interessiert hat und er zudem während der Zeit, als die anderen die schulische Ausbildung absolviert haben, rund drei Monate im Gefängnis gewesen sei. Danach habe er während ungefähr fünf Monaten eine militärische Ausbildung erhalten. Da der Beschwerdeführer demnach keinen schulischen Abschluss erzielen konnte, erscheint es plausibel, dass er nach Beendigung der militärischen Ausbildung und dem zweiwöchigen Urlaub erneut nach D._______ musste, um sich militärisch weiterzubilden. Diesbezüglich schildert der Beschwerdeführer, dass er einen "(...)" habe belegen müssen, bei dem er gelernt habe, (...) beziehungsweise wie er (...) (SEM-act. A15/26 F166ff.). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Dienst mangels guter schulischer Leistungen offensichtlich im militärischen Teil des Nationaldienstes hätte leisten müssen, erscheint es nachvollziehbar, dass er zur militärischen Weiterbildung erneut nach D._______ gehen musste.
E. 5.6 Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, ist von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Das Gericht beurteilt mit der Vorinstanz den Einzug des Beschwerdeführers nach der (...) Klasse nach D._______ als glaubhaft gemacht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die militärische Grundausbildung absolviert hat, aus dem Dienst entlassen worden wäre. Folglich ist im Eritreakontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise weiterhin im Dienst - wohl dem militärischen Nationaldienst - stand und er daher aus dem Militär desertiert ist.
E. 6 Bei dieser Ausgangslage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. Da die befürchteten Nachteile von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt.
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offengelassen werden.
E. 7 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung sind gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde einen Aufwand von 360 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Über die Höhe des Stundenansatzes hat sie sich nicht geäussert. Dem Beschwerdeführer ist folglich, bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 24. Februar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1716/2017 Urteil vom 27. Dezember 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) 2014. Am 11. Juni 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte am 16. Juni 2015 um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde er durch die Vor-instanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Oktober 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Seine Familie lebe von (...). Bis zur (...) Klasse habe er die Schule in C._______ besucht. Im Jahr (...) sei er in der (...) Runde nach D._______ rekrutiert worden, wo er die (...) Klasse absolviert habe. Die Situation sei äusserst schlecht gewesen, weshalb er versucht habe zu fliehen. Er sei jedoch erwischt und ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Nach drei Monaten sei er entlassen worden und habe die militärische Ausbildung begonnen. Diese habe rund fünf Monate gedauert. Danach habe er Urlaub erhalten und sei nach zwei Wochen nach D._______ zurückgekehrt. Während des folgenden Monats habe er einen Kurs besucht, in welchem er gelernt habe, (...). Er sei auch wiederholt beauftragt worden, (...) in F._______ zu holen. Am (...) 2014 sei er zusammen mit seinem Kollegen G._______ von D._______ Richtung F._______ aufgebrochen. Statt sich beim Vorgesetzten in F._______ zu melden, seien sie von dort weitergegangen, hätten Eritrea verlassen und seien in den Sudan ausgereist. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei seit (...) 2012 verheiratet. Nach der Verlobung sei er während zwei Monaten mit seiner Frau zusammen gewesen. Weil er aber nach D._______ habe gehen müssen, sei seine Frau zu ihren Eltern zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Bildern ein, welche ihn in Militäruniform zeigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 18. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Fotos, welche er dem Gericht mit seiner Beschwerdeschrift bereits als Ausdrucke einreichte, zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 5. November 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. 4.2 Zur Begründung hält sie fest, entgegen den substantiierten Darlegungen des Beschwerdeführers zu D._______ selbst, seien seine Schilderungen zu den Umständen der Flucht aus D._______ und Eritrea inkonsistent ausgefallen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kurs, in welchem er gelernt habe, (...), seien - auch in Anbetracht seiner kurzen Anwesenheit - äusserst spärlich gewesen. Den fluchtauslösenden Moment habe er ebenfalls nicht nachvollziehbar beschreiben können. Der Beschwerdeführer habe zwar übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht gemacht, indes sei es bei der Schilderung der Umstände der Ausreise zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen, dass diesbezüglich grundlegende Zweifel bestünden. Er habe zuerst erklärt, sich am 20. Oktober 2014 zur Flucht entschlossen zu haben. Da er beauftragt worden sei, in F._______ (...) zu sammeln, sei ihm die Flucht gelungen. Später habe er angegeben, er sei bereits in F._______ stationiert gewesen und sei abends von dort losgelaufen. Ferner habe er einmal angegeben, er sei nur mit einem Kollegen nach F._______ gegangen, ein anderes Mal habe er ausgesagt, auch der Vorgesetze sei dabei gewesen. Weiter würden seine Aussagen insofern nicht übereinstimmen, als er gesagt habe, er habe sich am (...) 2014 zur Flucht entschlossen, und gleichzeitig ausgeführt habe, er habe die Flucht zusammen mit einem Kollegen bereits im Vorfeld geplant, Proviant gekauft und diesen versteckt. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung für sich besehen keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend werde aufgrund der substantiierten Angaben zu D._______ ein dortiger Aufenthalt nicht gänzlich in Abrede gestellt. Am geltend gemachten Zeitpunkt und den Umständen der vorgebrachten Flucht aus D._______ bestünden hingegen aufgrund der grundlegenden Widersprüche und logischen Lücken erhebliche Zweifel. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er und sein Kollege, mit dem er ausgereist sei, hätten in F._______ stationiert werden sollen. Sie seien jedoch nicht auf dem Posten in F._______ angekommen, sondern seien, nachdem sie in F._______ den Proviant abgeholt hätten, weitergereist. Sie seien also nur dort "vorbeigekommen". Dazu ist festzustellen, dass sich diese Aussage bereits im Protokoll der Anhörung findet (SEM-act. A15/26 F202 ff.). Entsprechend präzisiert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nochmals, er habe mit seinem Kollegen bei einem vorherigen Aufenthalt (...) und (...) in F._______ versteckt und dann auf eine Gelegenheit zur Flucht gewartet. Der Beschwerdeführer bringt somit zu Recht vor, dass dies seiner Aussage, wonach er sich an diesem Tag zur Flucht entschieden habe, nicht widerspricht. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt sodann auf, dass sich die Antworten nicht immer auf die gestellten Fragen beziehen oder jedenfalls nicht vollständig dazu passen (vgl. als Beispiel SEM-act. A15/26 F205 bis 210). Weiter scheint beispielsweise das Wort "stationiert" von der Dolmetscherin für verschiedene Bedeutungen gebraucht worden zu sein (vgl. SEM-act. A15/26 F145, F168, F202 f., F209), woraus denn auch Missverständnisse entstanden sind. In den Fällen, in welchen die Befragerin nachfragte, konnten die Missverständnisse geklärt werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus D._______ sind nicht in einem solchen Ausmasse unstimmig, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wird. Dies umso mehr, als einzelne vermeintliche Widersprüche, die in der Verfügung aufgegriffen wurden, bereits an der Anhörung geklärt werden konnten. Zudem ist festzuhalten, dass das Erzählverhalten des Beschwerdeführers konstant knapp ist. Entsprechend sind die Aussagen zu seiner Zeit in D._______ - welche von der Vorinstanz als substantiiert beurteilt wurden - ebenfalls nicht ausführlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht erweisen sich somit als glaubhaft. 5.4 Sodann stellte die Vorinstanz den Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ "aufgrund der substantiierten Angaben zu D._______ selber" "nicht gänzlich in Abrede". Auf die eingereichten Fotografien geht sie in der Vernehmlassung nicht ein. Die Fotos sind zwar nicht von guter Qualität und bei einem der Bilder ist unklar, bei welcher der vielen Personen es sich um den Beschwerdeführer handelt. Da aber keine Gründe dafür vorliegen, am geschilderten Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ zu zweifeln, können die Fotografien als weiteres Indiz für seinen dortigen Aufenthalt betrachtet werden. 5.5 Insgesamt und unter Berücksichtigung seines Alters bei der Ausreise hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er nach der (...) Klasse nach D._______ eingezogen wurde. Er hat geschildert, dass er sich einerseits nicht besonders für den schulischen Teil der Ausbildung interessiert hat und er zudem während der Zeit, als die anderen die schulische Ausbildung absolviert haben, rund drei Monate im Gefängnis gewesen sei. Danach habe er während ungefähr fünf Monaten eine militärische Ausbildung erhalten. Da der Beschwerdeführer demnach keinen schulischen Abschluss erzielen konnte, erscheint es plausibel, dass er nach Beendigung der militärischen Ausbildung und dem zweiwöchigen Urlaub erneut nach D._______ musste, um sich militärisch weiterzubilden. Diesbezüglich schildert der Beschwerdeführer, dass er einen "(...)" habe belegen müssen, bei dem er gelernt habe, (...) beziehungsweise wie er (...) (SEM-act. A15/26 F166ff.). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Dienst mangels guter schulischer Leistungen offensichtlich im militärischen Teil des Nationaldienstes hätte leisten müssen, erscheint es nachvollziehbar, dass er zur militärischen Weiterbildung erneut nach D._______ gehen musste. 5.6 Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, ist von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Das Gericht beurteilt mit der Vorinstanz den Einzug des Beschwerdeführers nach der (...) Klasse nach D._______ als glaubhaft gemacht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die militärische Grundausbildung absolviert hat, aus dem Dienst entlassen worden wäre. Folglich ist im Eritreakontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise weiterhin im Dienst - wohl dem militärischen Nationaldienst - stand und er daher aus dem Militär desertiert ist.
6. Bei dieser Ausgangslage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. Da die befürchteten Nachteile von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offengelassen werden.
7. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung sind gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde einen Aufwand von 360 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Über die Höhe des Stundenansatzes hat sie sich nicht geäussert. Dem Beschwerdeführer ist folglich, bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 24. Februar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger