Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2014 und der Anhörung vom 5. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe (...) Brüder (...) , die in der Schweiz leben würden. C._______ habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. D._______ habe wegen C._______ Probleme mit den Behörden erhalten und sei deshalb ausgereist. Kurz vor seiner eigenen (Beschwerdeführer) Ausreise hätten die Behörden sich bei den Eltern zu Hause nach seinem Bruder C._______ erkundigt. Die Familie sei belästigt und bedroht worden. Kurz darauf sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule in ein Armeecamp mitgenommen worden. Sein (...) habe mit der Hilfe eines Bekannten seine Freilassung erreichen können, obwohl ihm auferlegt worden sei, zuerst den Bruder der Armee zu übergeben. A.b Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner Brüder neu zu würdigen. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1239/2018 vom 27. März 2018 ab und begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. C. Am 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch den rubrizieren Rechtsvertreter eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er neu geltend, er werde nach wie vor von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht. So hätten sich im (...) 2019 in zivil gekleidete Beamte bei seinem Elternhaus nach ihm und seinen (...) Brüdern erkundigt. Ähnliche Ereignisse hätten sich auch im Jahr 2018 mehrmals zugetragen. Überdies habe er bisher nicht bekannt gegeben, dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Er habe am "Heroes Day" im (...) teilgenommen und spiele seit (...) Jahren (...). Es sei klar, dass ein solches sportliches Engagement ungleich exponierter sei als eine Demonstrationsteilnahme. Ausserdem sei klar, dass Fotografien von entsprechenden Siegerfeierlichkeiten (meist mit LTTE-Symbolik) regelmässig auf tamilischen Newswebseiten publiziert würden. Der (...) habe somit eine klare politische Botschaft, womit er sich durch regelmässiges Partizipieren am Mannschaftsleben exilpolitisch betätigt und durch die im Internet zu findenden Bilder dieses Teams auch regimekritisch exponiert habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde bei der Überprüfung seiner Person sofort bekannt, dass er sich exilpolitisch engagiert habe und dies würde ihm von den sri-lankischen Behörden im Sinne eines überzeugten Aktivismus für den tamilischen Seperatismus ausgelegt. Ferner schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er selbst sei mehreren Risikogruppen zuzurechnen. So habe er klare (...) LTTE-Verbindungen, sei seit über (...) Jahren in der Schweiz, verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und habe sich exilpolitisch betätigt. D. Mit Eingabe vom 18. März 2019 brachte der Beschwerdeführer vier Fotos von seinem (...) ein, auf welchen jeweils die LTTE-Flagge und zum Teil ein Schrein für einen gefallenen Soldaten der LTTE zu sehen sei. Er erklärte, dass es sich bei sportlichen Aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz stets um Aktivitäten mit einer ausgeprägten politischen Dimension handle, die sich durch die Verbreitung beziehungsweise Aufrechterhaltung des separatistischen Gedankengutes charakterisiere. E. Mit Verfügung vom 2. April 2019 eröffnet am 10. April 2019 lehnte die Vorinstanz die Verfahrensanträge (Durchführung weitere Anhörung sowie Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Eingaben) ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab soweit es darauf eintrat, trat nicht auf das Revisionsgesuch ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von sieben Tagen nach Entscheideröffnung, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werde, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900. und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei die Verfügung vom 2. April 2019 betreffend die Ziffer 10 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde sei wiederherzustellen und das Amt für Migration des Kantons Aargau «unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen», dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der entsprechenden Anweisung «sofort per Telefax zuzustellen». G. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 12. April 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus; dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gleichentags per A-Post eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. H. Am 10. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. In Ergänzung der bisherigen Rechtsbegehren, stellte er den Antrag, das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stelle er die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und es seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; ihm sei danach eine Frist anzusetzen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 1 bis 105 zu den Akten. Des Weiteren führte er in einem separaten Schreiben vom 10. Mai 2019 an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen])
E. 1.6 Das Nichteintreten der Vorinstanz auf die revisionsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Mitgliedschaft im (...) betreffend den Zeitrahmen vor dem Urteil E-1239/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 wurde nicht beanstandet, weshalb die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft getreten ist und lediglich die Team-Mitgliedschaft und die entsprechenden Beweismittel nach dem 27. März 2018 zu berücksichtigen sind.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 24. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
E. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens allein genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die betreffende Person wie vorstehend ausgeführt zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer soweit den Akten zu entnehmen ist keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen. Soweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihr gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden.
E. 6.1 Sowohl in der ersten Rechtsschrift vom 10. April 2019 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2019 werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund eines neuen Sachverhalts auf sein neues Asylgesuch eingetreten und habe seine Vorbringen als Revisionsgesuch, qualifizierte Wiedererwägung und Mehrfachgesuch eingestuft und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente seines Asylfalls aufgrund objektiv falscher formeller Überlegungen und die partielle Prüfung seiner Vorbringen verletzten das Willkürverbot. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren verzichtet habe. Das neue Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 41 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 15. März 2019 mit der Ergänzung vom 18. März 2019 und den Beschwerdeeingaben vom 10. April und 10. Mai 2019 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.5 Weiter macht er sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine sorgfältige und genügende Abklärung der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, dass die Asylvorbringen sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals als unglaubhaft eingestuft worden seien. Die geltend gemachten risikobegründenden Faktoren seien allerdings nicht angemessen berücksichtigt worden beziehungsweise nicht im Lichte der im Asylgesuch vom 15. März 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri Lanka betrachtet worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft, ob aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka neue Faktoren vorliegen würden, welche geeignet wären, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. B6 S. 7 f.). Ausserdem legte sie dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen direkten persönlichen Bezug zu den eingereichten Beweismitteln und den aufgeführten Entwicklungen darzutun. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind im Übrigen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet und das Vorliegen von risikobegründenden Faktoren verneint worden. Insoweit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren auf die Verfügung vom 28. Februar 2018 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 verweisen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge. Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung wie die vorliegende Beschwerde zeigt möglich. Diese Rüge ist demnach unbegründet.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere die LTTE-Verbindungen (...) und seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer, seinen Auslandaufenthalt und sein exilpolitisches Engagement) unvollständig geprüft. Ausserdem widerspreche sich die Vorinstanz, indem sie zum einen angebe, auf die vorgebrachte Mitgliedschaft im (...) nicht einzutreten, später aber dennoch darauf eingehe. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und die von ihr gemachten Analyse der Situation in Sri Lanka genügten den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Das SEM habe ausserdem nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
E. 6.6.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seinen schriftlichen Eingaben vom 15. und 18. März 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Ausserdem führte sie aus, dass die reine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine (...) Verbindungen, das abgewiesene Asylgesuch, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Fehlen von gültigen Einreisepapieren nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dass der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Reisepapiere keine asylrelevante Bedeutung zukommt, wurde bereits im Asylentscheid vom 26. Januar 2018 und dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 27. März 2018 dargelegt. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Ausserdem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dies im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Die Vorinstanz hat demnach sämtliche möglichen Risikofaktoren berücksichtigt, weshalb diesbezüglich nicht von einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist.
E. 6.6.2 Betreffend das (...) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz klar dazu geäussert hat, dass sie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Team vor dem 27. März 2018 nicht berücksichtigen werde. Entsprechend geht daraus hervor, dass sie die Zeit danach in ihre Erwägungen miteinbeziehen wollte. Dass sie in diesem Kontext der Vollständigkeit halber auch die vor dem Urteil entstandenen Fotos berücksichtigte, ist zwar ein Widerspruch zur eigenen Ankündigung, stellt letztlich aber keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des Sachverhalts dar. Die rechtliche Würdigung der exilpolitischen Vorbringen und der entsprechenden Beweismittel ist eine materielle Frage.
E. 6.6.3 Auch dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat auf den Seiten 7 und 8 der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, dass die vorgebrachten Entwicklungen keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 6.6.4 Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 6.6.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Die Rüge geht fehl.
E. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
E. 7.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
E. 7.2 Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 8.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht.
E. 8.2 Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 4. Februar 2018 zu Recht mehrheitlich als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.
E. 8.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.5 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 8.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.7 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
E. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft beim (...) ohne Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorbringen können. Deshalb falle das Vorbringen zumindest soweit der Zeitrahmen bis zum Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2018 betroffen sei als Revisionsgesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Die einschlägigen Beweismittel seien ebenfalls vor diesem Urteil entstanden. Insoweit trete das SEM nicht darauf ein. Das weiter vorgebrachte exilpolitische Engagement mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend mache, sei als Mehrfachgesuch entgegen zu nehmen. Diese vermöge zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen, zumal vorliegend nicht die Rede davon sein könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Der Beschwerdeführer mache nebst der Mitgliedschaft in einem tamilischen Sportverein lediglich die Teilnahme an einem einzigen exilpolitischen Anlass geltend. Anhand dieser Aktivitäten sei nicht auf ein ernsthaftes Engagement des Beschwerdeführers für die tamilische Sache zu schliessen. Daran würden auch die eingereichten Fotos vom besagten (...) aus dem Jahr 2017 auf dem der Beschwerdeführer als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen sei, nicht zu ändern vermögen. Ausserdem gehe daraus nicht hervor, ob und wo dieses Fotos veröffentlicht worden seien. Im Übrigen bestünde auch kein Hinweis dafür, dass er anhand der Fotos hätte identifiziert werden können oder tatsächlich wurde. Die Vorbringen betreffend die behördlichen Erkundigung nach dem Beschwerdeführer bei dessen Eltern würden angeblich auf den ursprünglichen Asylvorbringen beruhen, weshalb diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen seien. Er habe die angeblichen Behördenkontakte ohne jegliche Konkretisierung in einer äusserst pauschalen und oberflächlichen Weise vorgebracht und diese auch nicht mit Beweismitteln belegt. Es bestünden deshalb insbesondere angesichts der bereits im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung. Die Glaubhaftigkeit der behördlichen Erkundigungen könne vorliegend dahingestellt bleiben, weil diese am rechtskräftig festgestellten Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ohnehin nichts zu ändern vermöchten. So lasse sich gestützt auf vereinzelte Erkundigungen durch angebliche Behördenmitglieder in zivil noch keine begründete Furcht auf unmittelbar und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehende staatliche Verfolgungsmassnahmen ableiten. Gestützt auf die vorgebrachten Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka mache der Beschwerdeführer eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, was als Mehrfachgesuch zu prüfen sei. Soweit er mit Beweismitteln, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018 (recte: 27. März 2018) entstanden seien, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des besagten Urteils wie auch des Asylentscheids des SEM vom 26. Januar 2018 in Bezug auf die Lageeinschätzung zu Sri Lanka aufzeigen wolle, falle das Vorbringen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in die Zuständigkeit des SEM. Gemäss rechtskräftiger Feststellung hätten die früheren Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermocht. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die neu aufgeführten Entwicklungen und eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen. Er führe Ereignisse, Entwicklungen sowie dokumentierte Einzelfälle auf, die die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die politische Situation beschreiben, jedoch keinen erkennbaren und direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Er vermöge daraus keine individuelle Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka abzuleiten. Die Dokumentation begründe auch keine zusätzlichen Risikofaktoren. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Vorbringen betreffend die reine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine (...) Verbindungen, das abgewiesene Asylgesuch, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Fehlen von gültigen Einreisepapieren nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daran vermöchten auch die neu vorgebrachten Elemente nichts zu ändern.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe in seinem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeiten (...) geltend gemacht. Diese würden (...) in der Schweiz leben. Einer sei (...) worden, der andere habe (...) erhalten. Die Vorinstanz gehe von der mangelnden Asylrelevanz seiner Gefährdung aus. Dieser Argumentation liege ein falsches Verständnis der tatsächlichen asylrelevanten Gefährdungslage in Sri Lanka zugrunde. Die Besuche durch die Sicherheitskräfte seien ein klares Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Bedrohungen und Behelligungen seiner Eltern in den Jahren 2018 und 2019 unglaubhaft seien, sei entschieden zurückzuweisen. Die Ausführungen zu den Bedrohungen und Behelligungen seien schriftlich erfolgt und zusammengefasst worden. Gerade weil aber eine schriftliche Wiedergabe der Ereignisse im Vergleich zu einer mündlichen Überlieferung limitiert sei, sei eine weitere Anhörung beantragt worden. Die Eltern könnten zudem als Zeugen einvernommen werden. Er habe ausserdem ausführlich dargelegt, dass er regelmässig an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz, wie etwa dem Heroes-Day in (...) teilnehme. Zudem spiele er im (...), eine Tätigkeit, welche klar eine politische, separatistische konnotierte Dimension enthalte. In der Eingabe vom 18. März 2019 sei insbesondere die LTTE-Symbolik der Sportveranstaltungen erklärt worden. Auch (...), welche von jungen Leuten weitergeführt werde. Die Mitgliedschaft in diesem Team, welches sich sämtlicher Symbolik und Rituale der LTTE bediene, führe klar zu einer Exposition. Das Spielen in einer Mannschaft führe automatisch zu einem gewissen Bekanntheitsgrad und Wiedererkennungspotenzial. Der gut aufgestellte sri-lankische Nachrichtendienst sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl in der Lage, mittels Gesichtserkennungssoftware Personen zu identifizieren. Ausserdem sei die Aussage der Vorinstanz, wonach die allgemeine Situation in Sri Lanka sich wieder beruhigt habe, klar zurückzuweisen und widerlegbar. Unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel legt der Beschwerdeführer die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und sein Risiko im Besonderen dar. Infolge der aktuellen politischen Krise sei eine Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Die Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Da die verantwortlichen Regierungsstellen komplett versagt hätten, seien die Terroranschläge am Osterwochenende, welche eine weitere massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage verursacht hätten, überhaupt erst möglich gewesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter dem Vorwand der Wahrung der nationalen Sicherheit auch andere regimekritische Gegner ins Visier genommen und unmenschlich behandelt würden. Infolge der Verschlechterung der Lage in Sri Lanka würden Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie von spezifischen Risikogruppen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka ausserdem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden seine (...) Verbindungen zur LTTE und sein exilpolitisches Engagement Hauptrisikofaktoren darstellen. Er erfülle überdies die Risikofaktoren der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Ausserdem gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützern an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
E. 10.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit.
E. 10.2 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (insbesondere Reflexverfolgung im Zusammenhang mit [...]) wurden bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden (vgl. Urteil E-1239/2018 vom 27. März 2018 E. 6.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 27. März 2018 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (exilpolitische Tätigkeit, Mitgliedschaft im [...] ab dem 27. März 2018, Suchen durch sri-lankische Behörden, Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E. 11.1 Die vorgebrachte Teilnahme am Heroes Day im (...) hat die Vorinstanz rechtmässig als neues Asylgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage, dieses Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, welche nicht weiter ausgeführt wird. So ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass er bei diesem Anlass in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion übernommen haben soll. Wie dargelegt, hätte es in seiner Mitwirkungspflicht gelegen, diese Vorbringen detaillierter vorzubringen. Folglich erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die im neuen Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten als zutreffend. Aus der exilpolitischen Aktivität resultiert deshalb keine wesentliche Schärfung des Profils.
E. 11.2 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft im (...) vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 als Revisionsgesuch eingestuft und ist nicht darauf eingetreten. Der Beschwerdeführer hat hiergegen keine Beschwerde erhoben. Die Team-Mitgliedschaft nach dem 27. März 2018 hat die Vorinstanz korrekterweise im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Die blosse Betätigung als Spieler einer tamilischen (...), die sich unter anderem gelegentlich an Veranstaltungen beteiligt, an welchen Embleme der LTTE gezeigt werden, kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet werden, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen und sportlichen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 11.3 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald (...) Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 11.4 Das Vorbringen der erneuten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer und (...) Brüdern im Jahr 2018 und im (...) 2019 betreffen den bereits beurteilten Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren. Wie dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder erlitten hatte. Die blosse Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten ihn und seine Brüder nun widerholt gesucht, überzeugt nicht. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden so lange Zeit nach der Ausreise der Brüder noch immer regelmässig nach ihnen suchen. Dass die Vorinstanz dieses Vorbringen korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch und nicht als qualifiziertes Widererwägungsgesuch hätte prüfen sollen, ändert daran nichts, da dem Beschwerdeführer daraus keinerlei Rechtsnachteil erwächst.
E. 11.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat.
E. 13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe (exilpolitisch aktiver tamilischer Rückkehrer mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen) und werde deshalb systematisch in Sri Lanka verfolgt. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 15.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 15.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 15.2.1 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 15.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 15.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
E. 15.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen wie bereits dargelegt auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.
E. 15.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1239/2018 vom 27. März 2018 (E. 8.4) und die angefochtene Verfügung (Punkt III, Ziff. 2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte. Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Ausserdem können ihn seine (...), in der Schweiz lebenden Brüder finanziell unterstützen.
E. 15.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
E. 15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer mit einem Prozessantrag durchgedrungen; da es sich dabei aber um einen bloss verfahrensleitenden Antrag handelt, der die Sache nicht beschlägt, sind die Verfahrenskosten nicht zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
E. 17.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen.
E. 17.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 17.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer lediglich in einem verfahrensleitenden Punkt obsiegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
E. 18 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1715/2019 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2014 und der Anhörung vom 5. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe (...) Brüder (...) , die in der Schweiz leben würden. C._______ habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. D._______ habe wegen C._______ Probleme mit den Behörden erhalten und sei deshalb ausgereist. Kurz vor seiner eigenen (Beschwerdeführer) Ausreise hätten die Behörden sich bei den Eltern zu Hause nach seinem Bruder C._______ erkundigt. Die Familie sei belästigt und bedroht worden. Kurz darauf sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule in ein Armeecamp mitgenommen worden. Sein (...) habe mit der Hilfe eines Bekannten seine Freilassung erreichen können, obwohl ihm auferlegt worden sei, zuerst den Bruder der Armee zu übergeben. A.b Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner Brüder neu zu würdigen. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1239/2018 vom 27. März 2018 ab und begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. C. Am 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch den rubrizieren Rechtsvertreter eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er neu geltend, er werde nach wie vor von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht. So hätten sich im (...) 2019 in zivil gekleidete Beamte bei seinem Elternhaus nach ihm und seinen (...) Brüdern erkundigt. Ähnliche Ereignisse hätten sich auch im Jahr 2018 mehrmals zugetragen. Überdies habe er bisher nicht bekannt gegeben, dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Er habe am "Heroes Day" im (...) teilgenommen und spiele seit (...) Jahren (...). Es sei klar, dass ein solches sportliches Engagement ungleich exponierter sei als eine Demonstrationsteilnahme. Ausserdem sei klar, dass Fotografien von entsprechenden Siegerfeierlichkeiten (meist mit LTTE-Symbolik) regelmässig auf tamilischen Newswebseiten publiziert würden. Der (...) habe somit eine klare politische Botschaft, womit er sich durch regelmässiges Partizipieren am Mannschaftsleben exilpolitisch betätigt und durch die im Internet zu findenden Bilder dieses Teams auch regimekritisch exponiert habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde bei der Überprüfung seiner Person sofort bekannt, dass er sich exilpolitisch engagiert habe und dies würde ihm von den sri-lankischen Behörden im Sinne eines überzeugten Aktivismus für den tamilischen Seperatismus ausgelegt. Ferner schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er selbst sei mehreren Risikogruppen zuzurechnen. So habe er klare (...) LTTE-Verbindungen, sei seit über (...) Jahren in der Schweiz, verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und habe sich exilpolitisch betätigt. D. Mit Eingabe vom 18. März 2019 brachte der Beschwerdeführer vier Fotos von seinem (...) ein, auf welchen jeweils die LTTE-Flagge und zum Teil ein Schrein für einen gefallenen Soldaten der LTTE zu sehen sei. Er erklärte, dass es sich bei sportlichen Aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz stets um Aktivitäten mit einer ausgeprägten politischen Dimension handle, die sich durch die Verbreitung beziehungsweise Aufrechterhaltung des separatistischen Gedankengutes charakterisiere. E. Mit Verfügung vom 2. April 2019 eröffnet am 10. April 2019 lehnte die Vorinstanz die Verfahrensanträge (Durchführung weitere Anhörung sowie Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Eingaben) ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab soweit es darauf eintrat, trat nicht auf das Revisionsgesuch ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von sieben Tagen nach Entscheideröffnung, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werde, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900. und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei die Verfügung vom 2. April 2019 betreffend die Ziffer 10 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde sei wiederherzustellen und das Amt für Migration des Kantons Aargau «unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen», dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der entsprechenden Anweisung «sofort per Telefax zuzustellen». G. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 12. April 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus; dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gleichentags per A-Post eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. H. Am 10. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. In Ergänzung der bisherigen Rechtsbegehren, stellte er den Antrag, das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stelle er die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und es seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; ihm sei danach eine Frist anzusetzen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 1 bis 105 zu den Akten. Des Weiteren führte er in einem separaten Schreiben vom 10. Mai 2019 an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]) 1.6 Das Nichteintreten der Vorinstanz auf die revisionsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Mitgliedschaft im (...) betreffend den Zeitrahmen vor dem Urteil E-1239/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 wurde nicht beanstandet, weshalb die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft getreten ist und lediglich die Team-Mitgliedschaft und die entsprechenden Beweismittel nach dem 27. März 2018 zu berücksichtigen sind.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 24. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. 5. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. 5.2 Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens allein genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die betreffende Person wie vorstehend ausgeführt zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer soweit den Akten zu entnehmen ist keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen. Soweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihr gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. 6. 6.1 Sowohl in der ersten Rechtsschrift vom 10. April 2019 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2019 werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund eines neuen Sachverhalts auf sein neues Asylgesuch eingetreten und habe seine Vorbringen als Revisionsgesuch, qualifizierte Wiedererwägung und Mehrfachgesuch eingestuft und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente seines Asylfalls aufgrund objektiv falscher formeller Überlegungen und die partielle Prüfung seiner Vorbringen verletzten das Willkürverbot. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren verzichtet habe. Das neue Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 41 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 15. März 2019 mit der Ergänzung vom 18. März 2019 und den Beschwerdeeingaben vom 10. April und 10. Mai 2019 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.5 Weiter macht er sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine sorgfältige und genügende Abklärung der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, dass die Asylvorbringen sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals als unglaubhaft eingestuft worden seien. Die geltend gemachten risikobegründenden Faktoren seien allerdings nicht angemessen berücksichtigt worden beziehungsweise nicht im Lichte der im Asylgesuch vom 15. März 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri Lanka betrachtet worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft, ob aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka neue Faktoren vorliegen würden, welche geeignet wären, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. B6 S. 7 f.). Ausserdem legte sie dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen direkten persönlichen Bezug zu den eingereichten Beweismitteln und den aufgeführten Entwicklungen darzutun. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind im Übrigen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet und das Vorliegen von risikobegründenden Faktoren verneint worden. Insoweit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren auf die Verfügung vom 28. Februar 2018 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 verweisen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge. Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung wie die vorliegende Beschwerde zeigt möglich. Diese Rüge ist demnach unbegründet. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere die LTTE-Verbindungen (...) und seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer, seinen Auslandaufenthalt und sein exilpolitisches Engagement) unvollständig geprüft. Ausserdem widerspreche sich die Vorinstanz, indem sie zum einen angebe, auf die vorgebrachte Mitgliedschaft im (...) nicht einzutreten, später aber dennoch darauf eingehe. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und die von ihr gemachten Analyse der Situation in Sri Lanka genügten den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Das SEM habe ausserdem nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. 6.6.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seinen schriftlichen Eingaben vom 15. und 18. März 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Ausserdem führte sie aus, dass die reine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine (...) Verbindungen, das abgewiesene Asylgesuch, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Fehlen von gültigen Einreisepapieren nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dass der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Reisepapiere keine asylrelevante Bedeutung zukommt, wurde bereits im Asylentscheid vom 26. Januar 2018 und dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 27. März 2018 dargelegt. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Ausserdem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dies im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Die Vorinstanz hat demnach sämtliche möglichen Risikofaktoren berücksichtigt, weshalb diesbezüglich nicht von einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. 6.6.2 Betreffend das (...) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz klar dazu geäussert hat, dass sie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Team vor dem 27. März 2018 nicht berücksichtigen werde. Entsprechend geht daraus hervor, dass sie die Zeit danach in ihre Erwägungen miteinbeziehen wollte. Dass sie in diesem Kontext der Vollständigkeit halber auch die vor dem Urteil entstandenen Fotos berücksichtigte, ist zwar ein Widerspruch zur eigenen Ankündigung, stellt letztlich aber keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des Sachverhalts dar. Die rechtliche Würdigung der exilpolitischen Vorbringen und der entsprechenden Beweismittel ist eine materielle Frage. 6.6.3 Auch dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat auf den Seiten 7 und 8 der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, dass die vorgebrachten Entwicklungen keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 6.6.4 Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 6.6.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Die Rüge geht fehl. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. 7.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 7.2 Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 8. 8.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht. 8.2 Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 8.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 4. Februar 2018 zu Recht mehrheitlich als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt. 8.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.5 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 8.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.7 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft beim (...) ohne Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorbringen können. Deshalb falle das Vorbringen zumindest soweit der Zeitrahmen bis zum Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2018 betroffen sei als Revisionsgesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Die einschlägigen Beweismittel seien ebenfalls vor diesem Urteil entstanden. Insoweit trete das SEM nicht darauf ein. Das weiter vorgebrachte exilpolitische Engagement mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend mache, sei als Mehrfachgesuch entgegen zu nehmen. Diese vermöge zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen, zumal vorliegend nicht die Rede davon sein könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Der Beschwerdeführer mache nebst der Mitgliedschaft in einem tamilischen Sportverein lediglich die Teilnahme an einem einzigen exilpolitischen Anlass geltend. Anhand dieser Aktivitäten sei nicht auf ein ernsthaftes Engagement des Beschwerdeführers für die tamilische Sache zu schliessen. Daran würden auch die eingereichten Fotos vom besagten (...) aus dem Jahr 2017 auf dem der Beschwerdeführer als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen sei, nicht zu ändern vermögen. Ausserdem gehe daraus nicht hervor, ob und wo dieses Fotos veröffentlicht worden seien. Im Übrigen bestünde auch kein Hinweis dafür, dass er anhand der Fotos hätte identifiziert werden können oder tatsächlich wurde. Die Vorbringen betreffend die behördlichen Erkundigung nach dem Beschwerdeführer bei dessen Eltern würden angeblich auf den ursprünglichen Asylvorbringen beruhen, weshalb diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen seien. Er habe die angeblichen Behördenkontakte ohne jegliche Konkretisierung in einer äusserst pauschalen und oberflächlichen Weise vorgebracht und diese auch nicht mit Beweismitteln belegt. Es bestünden deshalb insbesondere angesichts der bereits im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung. Die Glaubhaftigkeit der behördlichen Erkundigungen könne vorliegend dahingestellt bleiben, weil diese am rechtskräftig festgestellten Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ohnehin nichts zu ändern vermöchten. So lasse sich gestützt auf vereinzelte Erkundigungen durch angebliche Behördenmitglieder in zivil noch keine begründete Furcht auf unmittelbar und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehende staatliche Verfolgungsmassnahmen ableiten. Gestützt auf die vorgebrachten Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka mache der Beschwerdeführer eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, was als Mehrfachgesuch zu prüfen sei. Soweit er mit Beweismitteln, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018 (recte: 27. März 2018) entstanden seien, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des besagten Urteils wie auch des Asylentscheids des SEM vom 26. Januar 2018 in Bezug auf die Lageeinschätzung zu Sri Lanka aufzeigen wolle, falle das Vorbringen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in die Zuständigkeit des SEM. Gemäss rechtskräftiger Feststellung hätten die früheren Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermocht. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die neu aufgeführten Entwicklungen und eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen. Er führe Ereignisse, Entwicklungen sowie dokumentierte Einzelfälle auf, die die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die politische Situation beschreiben, jedoch keinen erkennbaren und direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Er vermöge daraus keine individuelle Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka abzuleiten. Die Dokumentation begründe auch keine zusätzlichen Risikofaktoren. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Vorbringen betreffend die reine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine (...) Verbindungen, das abgewiesene Asylgesuch, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Fehlen von gültigen Einreisepapieren nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daran vermöchten auch die neu vorgebrachten Elemente nichts zu ändern. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe in seinem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeiten (...) geltend gemacht. Diese würden (...) in der Schweiz leben. Einer sei (...) worden, der andere habe (...) erhalten. Die Vorinstanz gehe von der mangelnden Asylrelevanz seiner Gefährdung aus. Dieser Argumentation liege ein falsches Verständnis der tatsächlichen asylrelevanten Gefährdungslage in Sri Lanka zugrunde. Die Besuche durch die Sicherheitskräfte seien ein klares Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Bedrohungen und Behelligungen seiner Eltern in den Jahren 2018 und 2019 unglaubhaft seien, sei entschieden zurückzuweisen. Die Ausführungen zu den Bedrohungen und Behelligungen seien schriftlich erfolgt und zusammengefasst worden. Gerade weil aber eine schriftliche Wiedergabe der Ereignisse im Vergleich zu einer mündlichen Überlieferung limitiert sei, sei eine weitere Anhörung beantragt worden. Die Eltern könnten zudem als Zeugen einvernommen werden. Er habe ausserdem ausführlich dargelegt, dass er regelmässig an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz, wie etwa dem Heroes-Day in (...) teilnehme. Zudem spiele er im (...), eine Tätigkeit, welche klar eine politische, separatistische konnotierte Dimension enthalte. In der Eingabe vom 18. März 2019 sei insbesondere die LTTE-Symbolik der Sportveranstaltungen erklärt worden. Auch (...), welche von jungen Leuten weitergeführt werde. Die Mitgliedschaft in diesem Team, welches sich sämtlicher Symbolik und Rituale der LTTE bediene, führe klar zu einer Exposition. Das Spielen in einer Mannschaft führe automatisch zu einem gewissen Bekanntheitsgrad und Wiedererkennungspotenzial. Der gut aufgestellte sri-lankische Nachrichtendienst sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl in der Lage, mittels Gesichtserkennungssoftware Personen zu identifizieren. Ausserdem sei die Aussage der Vorinstanz, wonach die allgemeine Situation in Sri Lanka sich wieder beruhigt habe, klar zurückzuweisen und widerlegbar. Unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel legt der Beschwerdeführer die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und sein Risiko im Besonderen dar. Infolge der aktuellen politischen Krise sei eine Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Die Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Da die verantwortlichen Regierungsstellen komplett versagt hätten, seien die Terroranschläge am Osterwochenende, welche eine weitere massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage verursacht hätten, überhaupt erst möglich gewesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter dem Vorwand der Wahrung der nationalen Sicherheit auch andere regimekritische Gegner ins Visier genommen und unmenschlich behandelt würden. Infolge der Verschlechterung der Lage in Sri Lanka würden Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie von spezifischen Risikogruppen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka ausserdem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden seine (...) Verbindungen zur LTTE und sein exilpolitisches Engagement Hauptrisikofaktoren darstellen. Er erfülle überdies die Risikofaktoren der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Ausserdem gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützern an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. 10. 10.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit. 10.2 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (insbesondere Reflexverfolgung im Zusammenhang mit [...]) wurden bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden (vgl. Urteil E-1239/2018 vom 27. März 2018 E. 6.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 27. März 2018 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (exilpolitische Tätigkeit, Mitgliedschaft im [...] ab dem 27. März 2018, Suchen durch sri-lankische Behörden, Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. 11. 11.1 Die vorgebrachte Teilnahme am Heroes Day im (...) hat die Vorinstanz rechtmässig als neues Asylgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage, dieses Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, welche nicht weiter ausgeführt wird. So ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass er bei diesem Anlass in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion übernommen haben soll. Wie dargelegt, hätte es in seiner Mitwirkungspflicht gelegen, diese Vorbringen detaillierter vorzubringen. Folglich erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die im neuen Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten als zutreffend. Aus der exilpolitischen Aktivität resultiert deshalb keine wesentliche Schärfung des Profils. 11.2 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft im (...) vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 als Revisionsgesuch eingestuft und ist nicht darauf eingetreten. Der Beschwerdeführer hat hiergegen keine Beschwerde erhoben. Die Team-Mitgliedschaft nach dem 27. März 2018 hat die Vorinstanz korrekterweise im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Die blosse Betätigung als Spieler einer tamilischen (...), die sich unter anderem gelegentlich an Veranstaltungen beteiligt, an welchen Embleme der LTTE gezeigt werden, kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet werden, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen und sportlichen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 11.3 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald (...) Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 11.4 Das Vorbringen der erneuten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer und (...) Brüdern im Jahr 2018 und im (...) 2019 betreffen den bereits beurteilten Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren. Wie dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder erlitten hatte. Die blosse Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten ihn und seine Brüder nun widerholt gesucht, überzeugt nicht. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden so lange Zeit nach der Ausreise der Brüder noch immer regelmässig nach ihnen suchen. Dass die Vorinstanz dieses Vorbringen korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch und nicht als qualifiziertes Widererwägungsgesuch hätte prüfen sollen, ändert daran nichts, da dem Beschwerdeführer daraus keinerlei Rechtsnachteil erwächst. 11.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. 13. 13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe (exilpolitisch aktiver tamilischer Rückkehrer mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen) und werde deshalb systematisch in Sri Lanka verfolgt. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 15. 15.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 15.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 15.2.1 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 15.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 15.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 15.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen wie bereits dargelegt auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. 15.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1239/2018 vom 27. März 2018 (E. 8.4) und die angefochtene Verfügung (Punkt III, Ziff. 2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte. Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Ausserdem können ihn seine (...), in der Schweiz lebenden Brüder finanziell unterstützen. 15.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer mit einem Prozessantrag durchgedrungen; da es sich dabei aber um einen bloss verfahrensleitenden Antrag handelt, der die Sache nicht beschlägt, sind die Verfahrenskosten nicht zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 17.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen. 17.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 17.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer lediglich in einem verfahrensleitenden Punkt obsiegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 18. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Regina Seraina Goll Versand: