Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er sei 14 Jahre und drei Monate alt. A.b In einem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen und durch das Institut für Rechtsmedizin (...) erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 16. Oktober 2014 wird die Vollendung des 18. Lebensjahres als sicher festgestellt und von einem wahrscheinlichen Lebensalter zwischen 18 und 23 Jahren ausgegangen. A.c Am 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt. In seiner Antwort vom 3. November 2014 hielt er am angegebenen Alter fest und führte aus, er habe dieses von seinen Eltern erfahren, die ihm auch die Geburtsurkunde mitgegeben hätten. A.d Am 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe zwei ältere Brüder, die in der Schweiz leben würden. C._______ habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. D._______ habe wegen C._______ Probleme mit den Behörden bekommen und sei deshalb ausgereist. Kurz vor seiner eigenen Ausreise hätten die Behörden sich bei den Eltern zu Hause nach seinem Bruder C._______ erkundigt. Die Familie sei belästigt und bedroht worden. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule in ein Armeecamp mitgenommen worden. Sein Vater habe mit der Hilfe eines Bekannten seine Freilassung erreichen können, obwohl ihm auferlegt worden sei, zuerst den Bruder der Armee zu übergeben. A.e Am 23. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass seine Geburtsurkunde gefälscht sei. In seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 erklärte er, sein Geburtsdatum sei der (...). Er habe gedacht, wenn er diese falschen Geburtsangaben mache, müsse er nicht nach Sri Lanka zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner Brüder neu zu würdigen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 5. März 2018 ging bei Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 1. März 2018 vom Departement Gesundheit und Soziales Aargau für den Beschwerdeführer ein. G. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 5. März 2018 und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.1 Zunächst stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe bewusst über sein Alter getäuscht und sich als minderjährig ausgegeben. Damit sei seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich erschüttert und seine Vorbringen seien in Zweifel zu ziehen. Die Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Aussagen verstärkt. In der BzP habe er erklärt, die Soldaten hätten sich bei ihm zu Hause nach beiden Brüdern erkundigt, wohingegen er in der Anhörung ausgeführt habe, sie hätten sich nur nach C._______ erkundigt. Zudem habe er sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen, indem er einerseits angegeben habe, er sei nicht mehr zur Schule gegangen nachdem er bedroht worden sei und andererseits erklärte, er sei nach diesem Ereignis wieder zur Schule gegangen. Hinzu komme, dass seine Aussagen zum Aufenthalt im Camp sehr oberflächlich ausgefallen seien.
E. 5.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen betreffend die Bedrohung durch Armeeangehörige seien nicht glaubhaft. Es gelte daher anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die rund dreieinhalb jährige Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch die Hintergrundbefragung (inklusive Registrierung, Erfassung der Identität und Überwachung der Aktivitäten) der Rückkehrer und eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
E. 5.3 In Hinblick auf die Beurteilung einer künftigen Gefährdung seien auch die Dossiers der beiden in der Schweiz lebenden Brüder beigezogen worden. C._______ habe am (...) 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Ihm sei jedoch die geltend gemachte Unterstützung der LTTE nicht geglaubt worden. Sein Asylgesuch sei abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt worden. Er habe keine Beschwerde dagegen eingereicht. Im Übrigen habe er im Jahr 2014 beabsichtigt, sich zwecks Ausstellung eines Passes an die sri-lankischen Behörden zu wenden. Daraus sei zu schliessen, dass er keine Bedenken gehabt habe, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten oder in die Heimat zu reisen. Eine Reflexverfolgung wegen des Bruders C._______ sei daher zu verneinen. Der Bruder D._______ habe am (...) 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Er habe als (...)-jähriger diverse Hilfstätigkeiten für die LTTE verrichtet, sei daher im Heimatstaat in Haft genommen und einem intensiven Screening unterzogen und mangels Verdacht - eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen - wieder freigelassen worden. Sein Asylgesuch sei am (...) 2011 mangels Asylrelevanz abgewiesen und die dagegen eingereichte Beschwerde, welche nur den Vollzug der Wegweisung zum Gegenstand gehabt habe - sei abgewiesen worden. Nachdem D._______ untergetaucht sei, habe er am (...) 2014 ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches aufgrund einer anderen Risikoeinschätzung positiv beurteilt und er in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss den vorliegenden Akten sei D._______ nicht Mitglied der LTTE gewesen und verfüge über kein Profil, aufgrund dessen der Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden von Interesse sein könnte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt, D._______ habe wegen C._______ Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, was nicht den Aussagen von D._______ entspreche. Alleine aus der Tatsache, dass D._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe, könne nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zum Zeitpunkt der fraglichen Tätigkeiten von D._______ sei der Beschwerdeführer selbst noch sehr jung gewesen. Ferner würden aus seinen Aussagen keine weiteren Anhaltspunkte hervorgehen, die ihn gegenüber den sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen liessen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen verstärke diese Einschätzung.
E. 5.4 Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Vorwurf einer Verbindung zur LTTE gemacht werde. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe zwar zu Beginn des Asylverfahrens falsche Angaben zu seinem Alter gemacht. Daraus zu schliessen, dass seine Glaubwürdigkeit damit grundsätzlich erschüttert sei, entspreche aber nicht einer Gesamtbeurteilung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Seine sonstigen Angaben seien glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich nicht widersprochen und in beiden Befragungen jeweils von der Suche der Behörden nach beiden Brüdern gesprochen. Bei der ersten Anhaltung hätten die Soldaten explizit nach C._______ gefragt. Dieser vermeintliche Widerspruch dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er könne nach so langer Zeit nicht mehr sagen, wann die Behörden nach dem einen und wann nach dem anderen Bruder gefragt hätten. Zudem sei ihm, als jüngstem Kind, nie die ganze Wahrheit erzählt worden. Vorliegend gehe es um die Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder. Die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von den Tätigkeiten beider seiner Brüder. Aufgrund des anerkannten Risikoprofils von D._______ sei er als Familienmitglied ebenfalls gefährdet. Es würden nicht nur besonders exponierte Personen unter den Verdacht fallen, dass sie bestrebt seien, den Separatismus wieder aufflammen zu lassen. Auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs habe sich die Situation in Sri Lanka nicht ganz beruhigt und es sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates auszugehen. Als Bruder von LTTE-Anhängern habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor einer Verfolgung beziehungsweise einer Reflexverfolgung.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat ein falsches Alter angegeben. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine Geburtsurkunde gefälscht sei, hat er sein Alter berichtigt. Ein solches Verhalten ist mit dem Stellen eines Asylgesuchs grundsätzlich nicht vereinbar und beschlägt die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt zu Recht in ihre Gesamtwürdigung einfliessen lassen. Ihr Vorgehen ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 6.3.1 Entgegen der in der Rechtsmitteingabe vertretenen Ansicht und mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP von der Suche der Behörden nach beiden Brüdern (SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01), bei der Anhörung hingegen nur noch vom Bruder C._______ (SEM-Akten A24/14 F27, F81 f., F86 ff., F93, F109, F118) gesprochen hat. Seine Erklärung, er könne nach so langer Zeit nicht mehr sagen, nach welchem Bruder jeweils gesucht worden sei, überzeugt nicht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob nach beiden Brüdern oder nur nach einem gesucht wurde. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser Suche der Behörden um den ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise handelt, darf vom Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden, dass er in diesem zentralen Punkt widerspruchsfrei aussagt. Ferner hat der Beschwerdeführer ausgesagt, D._______ hätte ebenfalls Schwierigkeiten wegen C._______ gehabt (a.a.O. F47, F49), was indes nicht mit den Aussagen von D._______ übereinstimmt. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden kann bezüglich weiterer Unstimmigkeiten auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 erfolgte zur Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung wegen der Brüder. Dazu hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht mit einer solchen zu rechnen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er zum Zeitpunkt als sein damals (...)-jähriger Bruder D._______ mögliche Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeführt hat, selbst noch sehr klein gewesen ist und er daher nichts genaues über dessen Tätigkeiten weiss. Inwiefern ihm nun heute daraus noch konkret ein Nachteil erwachsen soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 6.3.3 Das Gericht hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenfalls Einsicht in die Akten der in der Schweiz lebenden Brüder genommen. Es kommt dabei zum Schluss, dass eine Reflexverfolgung aufgrund des Bruders C._______ schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil ihm nicht geglaubt wurde, dass er je die LTTE unterstützt habe und angenommen wurde, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Die entsprechende Verfügung hat C._______ nicht angefochten und später sogar erwogen nach Sri Lanka zurückzukehren. Was D._______ betrifft ging die Vorinstanz davon aus, dass er im Jahr 2005, vor nunmehr 13 Jahren, möglicherweise kleinere Hilfstätigkeiten verrichtet hat. Deshalb und aufgrund weiterer in seiner Person liegenden risikobegründenden Faktoren wurde er als Flüchtling anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ergeben könnte.
E. 6.3.4 Nachdem beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, dass er in einer "Stop- oder Watch-List" verzeichnet ist, er nicht exilpolitisch tätig ist, er keine Narben am Körper aufweist und bei ihm auch sonst keine Risikofaktoren vorliegen, ist nicht zu befürchten, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, ohne gültige Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. bezüglich des Vanni Gebiets Referenzurteil D-3619/2016 vom 16.10.2017) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Er ist jung und soweit den Akten zu entnehmen gesund. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Eltern sowie verschiedene Onkel und Tanten nach wie vor dort aufhalten. Er wird erneut bei seinen Eltern unterkommen können und verfügt somit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung und dem Aufbau einer Lebensgrundlage unterstützen kann. Vor seiner Ausreise hat er während (...) Jahren die Schule besucht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1239/2018 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er sei 14 Jahre und drei Monate alt. A.b In einem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen und durch das Institut für Rechtsmedizin (...) erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 16. Oktober 2014 wird die Vollendung des 18. Lebensjahres als sicher festgestellt und von einem wahrscheinlichen Lebensalter zwischen 18 und 23 Jahren ausgegangen. A.c Am 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt. In seiner Antwort vom 3. November 2014 hielt er am angegebenen Alter fest und führte aus, er habe dieses von seinen Eltern erfahren, die ihm auch die Geburtsurkunde mitgegeben hätten. A.d Am 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe zwei ältere Brüder, die in der Schweiz leben würden. C._______ habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. D._______ habe wegen C._______ Probleme mit den Behörden bekommen und sei deshalb ausgereist. Kurz vor seiner eigenen Ausreise hätten die Behörden sich bei den Eltern zu Hause nach seinem Bruder C._______ erkundigt. Die Familie sei belästigt und bedroht worden. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule in ein Armeecamp mitgenommen worden. Sein Vater habe mit der Hilfe eines Bekannten seine Freilassung erreichen können, obwohl ihm auferlegt worden sei, zuerst den Bruder der Armee zu übergeben. A.e Am 23. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass seine Geburtsurkunde gefälscht sei. In seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 erklärte er, sein Geburtsdatum sei der (...). Er habe gedacht, wenn er diese falschen Geburtsangaben mache, müsse er nicht nach Sri Lanka zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner Brüder neu zu würdigen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 5. März 2018 ging bei Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 1. März 2018 vom Departement Gesundheit und Soziales Aargau für den Beschwerdeführer ein. G. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 5. März 2018 und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.1 Zunächst stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe bewusst über sein Alter getäuscht und sich als minderjährig ausgegeben. Damit sei seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich erschüttert und seine Vorbringen seien in Zweifel zu ziehen. Die Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Aussagen verstärkt. In der BzP habe er erklärt, die Soldaten hätten sich bei ihm zu Hause nach beiden Brüdern erkundigt, wohingegen er in der Anhörung ausgeführt habe, sie hätten sich nur nach C._______ erkundigt. Zudem habe er sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen, indem er einerseits angegeben habe, er sei nicht mehr zur Schule gegangen nachdem er bedroht worden sei und andererseits erklärte, er sei nach diesem Ereignis wieder zur Schule gegangen. Hinzu komme, dass seine Aussagen zum Aufenthalt im Camp sehr oberflächlich ausgefallen seien. 5.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen betreffend die Bedrohung durch Armeeangehörige seien nicht glaubhaft. Es gelte daher anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die rund dreieinhalb jährige Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch die Hintergrundbefragung (inklusive Registrierung, Erfassung der Identität und Überwachung der Aktivitäten) der Rückkehrer und eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. 5.3 In Hinblick auf die Beurteilung einer künftigen Gefährdung seien auch die Dossiers der beiden in der Schweiz lebenden Brüder beigezogen worden. C._______ habe am (...) 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Ihm sei jedoch die geltend gemachte Unterstützung der LTTE nicht geglaubt worden. Sein Asylgesuch sei abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt worden. Er habe keine Beschwerde dagegen eingereicht. Im Übrigen habe er im Jahr 2014 beabsichtigt, sich zwecks Ausstellung eines Passes an die sri-lankischen Behörden zu wenden. Daraus sei zu schliessen, dass er keine Bedenken gehabt habe, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten oder in die Heimat zu reisen. Eine Reflexverfolgung wegen des Bruders C._______ sei daher zu verneinen. Der Bruder D._______ habe am (...) 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Er habe als (...)-jähriger diverse Hilfstätigkeiten für die LTTE verrichtet, sei daher im Heimatstaat in Haft genommen und einem intensiven Screening unterzogen und mangels Verdacht - eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen - wieder freigelassen worden. Sein Asylgesuch sei am (...) 2011 mangels Asylrelevanz abgewiesen und die dagegen eingereichte Beschwerde, welche nur den Vollzug der Wegweisung zum Gegenstand gehabt habe - sei abgewiesen worden. Nachdem D._______ untergetaucht sei, habe er am (...) 2014 ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches aufgrund einer anderen Risikoeinschätzung positiv beurteilt und er in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss den vorliegenden Akten sei D._______ nicht Mitglied der LTTE gewesen und verfüge über kein Profil, aufgrund dessen der Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden von Interesse sein könnte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt, D._______ habe wegen C._______ Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, was nicht den Aussagen von D._______ entspreche. Alleine aus der Tatsache, dass D._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe, könne nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zum Zeitpunkt der fraglichen Tätigkeiten von D._______ sei der Beschwerdeführer selbst noch sehr jung gewesen. Ferner würden aus seinen Aussagen keine weiteren Anhaltspunkte hervorgehen, die ihn gegenüber den sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen liessen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen verstärke diese Einschätzung. 5.4 Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Vorwurf einer Verbindung zur LTTE gemacht werde. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe zwar zu Beginn des Asylverfahrens falsche Angaben zu seinem Alter gemacht. Daraus zu schliessen, dass seine Glaubwürdigkeit damit grundsätzlich erschüttert sei, entspreche aber nicht einer Gesamtbeurteilung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Seine sonstigen Angaben seien glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich nicht widersprochen und in beiden Befragungen jeweils von der Suche der Behörden nach beiden Brüdern gesprochen. Bei der ersten Anhaltung hätten die Soldaten explizit nach C._______ gefragt. Dieser vermeintliche Widerspruch dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er könne nach so langer Zeit nicht mehr sagen, wann die Behörden nach dem einen und wann nach dem anderen Bruder gefragt hätten. Zudem sei ihm, als jüngstem Kind, nie die ganze Wahrheit erzählt worden. Vorliegend gehe es um die Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder. Die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von den Tätigkeiten beider seiner Brüder. Aufgrund des anerkannten Risikoprofils von D._______ sei er als Familienmitglied ebenfalls gefährdet. Es würden nicht nur besonders exponierte Personen unter den Verdacht fallen, dass sie bestrebt seien, den Separatismus wieder aufflammen zu lassen. Auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs habe sich die Situation in Sri Lanka nicht ganz beruhigt und es sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates auszugehen. Als Bruder von LTTE-Anhängern habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor einer Verfolgung beziehungsweise einer Reflexverfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer hat ein falsches Alter angegeben. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine Geburtsurkunde gefälscht sei, hat er sein Alter berichtigt. Ein solches Verhalten ist mit dem Stellen eines Asylgesuchs grundsätzlich nicht vereinbar und beschlägt die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt zu Recht in ihre Gesamtwürdigung einfliessen lassen. Ihr Vorgehen ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.3 6.3.1 Entgegen der in der Rechtsmitteingabe vertretenen Ansicht und mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP von der Suche der Behörden nach beiden Brüdern (SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01), bei der Anhörung hingegen nur noch vom Bruder C._______ (SEM-Akten A24/14 F27, F81 f., F86 ff., F93, F109, F118) gesprochen hat. Seine Erklärung, er könne nach so langer Zeit nicht mehr sagen, nach welchem Bruder jeweils gesucht worden sei, überzeugt nicht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob nach beiden Brüdern oder nur nach einem gesucht wurde. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser Suche der Behörden um den ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise handelt, darf vom Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden, dass er in diesem zentralen Punkt widerspruchsfrei aussagt. Ferner hat der Beschwerdeführer ausgesagt, D._______ hätte ebenfalls Schwierigkeiten wegen C._______ gehabt (a.a.O. F47, F49), was indes nicht mit den Aussagen von D._______ übereinstimmt. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden kann bezüglich weiterer Unstimmigkeiten auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 6.3.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 erfolgte zur Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung wegen der Brüder. Dazu hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht mit einer solchen zu rechnen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er zum Zeitpunkt als sein damals (...)-jähriger Bruder D._______ mögliche Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeführt hat, selbst noch sehr klein gewesen ist und er daher nichts genaues über dessen Tätigkeiten weiss. Inwiefern ihm nun heute daraus noch konkret ein Nachteil erwachsen soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.3.3 Das Gericht hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenfalls Einsicht in die Akten der in der Schweiz lebenden Brüder genommen. Es kommt dabei zum Schluss, dass eine Reflexverfolgung aufgrund des Bruders C._______ schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil ihm nicht geglaubt wurde, dass er je die LTTE unterstützt habe und angenommen wurde, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Die entsprechende Verfügung hat C._______ nicht angefochten und später sogar erwogen nach Sri Lanka zurückzukehren. Was D._______ betrifft ging die Vorinstanz davon aus, dass er im Jahr 2005, vor nunmehr 13 Jahren, möglicherweise kleinere Hilfstätigkeiten verrichtet hat. Deshalb und aufgrund weiterer in seiner Person liegenden risikobegründenden Faktoren wurde er als Flüchtling anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ergeben könnte. 6.3.4 Nachdem beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, dass er in einer "Stop- oder Watch-List" verzeichnet ist, er nicht exilpolitisch tätig ist, er keine Narben am Körper aufweist und bei ihm auch sonst keine Risikofaktoren vorliegen, ist nicht zu befürchten, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, ohne gültige Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. bezüglich des Vanni Gebiets Referenzurteil D-3619/2016 vom 16.10.2017) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Er ist jung und soweit den Akten zu entnehmen gesund. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Eltern sowie verschiedene Onkel und Tanten nach wie vor dort aufhalten. Er wird erneut bei seinen Eltern unterkommen können und verfügt somit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung und dem Aufbau einer Lebensgrundlage unterstützen kann. Vor seiner Ausreise hat er während (...) Jahren die Schule besucht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: