Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2020 und der Anhörung vom 9. März 2021 (Akten Vorinstanz 1083445-16/13, nachfolgend A16) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Nachdem er (...) Jahre lang die Schule besucht habe, habe er diese abgebrochen, um (...) auf (...) zu betrieben. Er schulde einem Zwischenhändler, der ihm Ware geliefert habe, Geld, da er die (...) nicht zum vollen Preis habe verkaufen und daher den Einkaufspreis nicht habe bezahlen können. Dieser habe ihn danach mit dem Tod gedroht, sollte er seine Schulden nicht begleichen, und ihn mehrmals zu Hause gesucht. In Algerien hätte er keinen Schutz vor dieser Person erhalten, weshalb er - ohne Anzeige zu erstatten - (...) 2019 mit einem (...) Visum aus Algerien ausgereist sei. Von (...) C._______ sei er nach D._______ und via weitere europäische Staaten in die Schweiz gereist. Der Zwischenhändler habe ihn noch vier bis fünf Mal bei seiner Familie gesucht. Als dieser erfahren habe, dass er im Ausland sei, habe er damit aufgehört. Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine zu den Akten. B. Am 16. März 2021 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er tags darauf Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 18. März 2021 erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2021 (Eingang BVGer: 15. April 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache "zur Abklärung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 16. April 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Den Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Asylirrelevanz der Verfolgung durch Drittpersonen sowie dem fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Die geltend gemachte Behelligung sei nicht aufgrund einer in der Person des Beschwerdeführers liegenden oder ihm anhaftenden Eigenschaft, sondern aufgrund von Geldschulden erfolgt. Ausserdem könne den algerischen Behörden nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den Behörden Schutz zu suchen. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt worden wäre. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen im vorliegenden Fall nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Er mache ferner Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zum Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM, wonach er keinen Schutz von der algerischen Regierung habe erwarten können, da Algerien kein demokratisches Land und kein Rechtsstaat sei und alle Personen korrupt seien, hielt die Vorinstanz fest, er habe damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe keinen Schutz gesucht, da er habe verhindern wollen, dass seine Mutter von dieser "selbst ernennt Bürgerwehr" schwer traumatisiert werde. Er weise darauf hin, dass das algerische Justizsystem mangelhaft sei, daher würden die Menschen in Algerien das Gesetz auch sehr häufig selbst in die Hand nehmen, anstatt ihre Streitigkeiten vor Gericht zu klären. Der algerische Staat tue nichts, um die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen. Aufgrund dieser Tatsachen sei absolut klar, dass eine Rückkehr nach Algerien ihn wieder in eine Situation bringen würde, in der er das Leben seiner Mutter und seiner Familie in Gefahr bringen würde. Deshalb könne von ihm nicht erwartet werden, dass er nach Algerien zurückkehre.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch einen Zwischenhändler (...) keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 20. April 2021, sowie Urteil BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, m.w.H.). Dass viele Personen ihre Probleme ausserhalb des polizeilichen und gerichtlichen Verfahrens lösen würden, spricht nicht gegen die Bereitschaft der algerischen Behörden, ihre Staatsbürger zu beschützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II) sowie auf die Darstellung unter E. 5.1 vorstehend verwiesen werden. Es kann daher offen bleiben, ob die geltend gemachte Nachstellung durch den Zwischenhändler überhaupt glaubhaft gemacht worden ist. Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schwierigen Lebensbedingungen in Algerien handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Algerien herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen.
E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz kam betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Er sei jung, gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz mit dem er nach wie vor in Kontakt stünde. Mit seiner Arbeit habe er sich den Lebensunterhalt verdienen können. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder zu integrieren.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, aufgrund ernsthafter Probleme mit einem Zwischenhändler (...) - (...) - könne er sein kommerzielles Netzwerk nicht mehr nutzen, was seine berufliche Wiedereingliederung in Algerien extrem erschweren würde.
E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
E. 8.3.5 Es sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seinen (...) scheinen seine Geschwister weiterzuführen (vgl. A16 F21 f.), die offenbar keine Probleme mit dem Zwischenhändler haben. Dem Beschwerdeführer ist es überdies gelungen, ohne entsprechende Ausbildung einen (...) zu eröffnen (vgl. A16 F31). Es bleibt ihm daher unbenommen, sich auf (...) an einem anderen Ort zu spezialisieren, sollte er keine (...) können. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem mit seinen Eltern und seinen vielen Geschwistern in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A16 F14 - 21, F41 f., F66), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung an und Neubeurteilung durch die Vorinstanz besteht in casu offensichtlich kein Anlass.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1686/2021 Urteil vom 22. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2020 und der Anhörung vom 9. März 2021 (Akten Vorinstanz 1083445-16/13, nachfolgend A16) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Nachdem er (...) Jahre lang die Schule besucht habe, habe er diese abgebrochen, um (...) auf (...) zu betrieben. Er schulde einem Zwischenhändler, der ihm Ware geliefert habe, Geld, da er die (...) nicht zum vollen Preis habe verkaufen und daher den Einkaufspreis nicht habe bezahlen können. Dieser habe ihn danach mit dem Tod gedroht, sollte er seine Schulden nicht begleichen, und ihn mehrmals zu Hause gesucht. In Algerien hätte er keinen Schutz vor dieser Person erhalten, weshalb er - ohne Anzeige zu erstatten - (...) 2019 mit einem (...) Visum aus Algerien ausgereist sei. Von (...) C._______ sei er nach D._______ und via weitere europäische Staaten in die Schweiz gereist. Der Zwischenhändler habe ihn noch vier bis fünf Mal bei seiner Familie gesucht. Als dieser erfahren habe, dass er im Ausland sei, habe er damit aufgehört. Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine zu den Akten. B. Am 16. März 2021 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er tags darauf Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 18. März 2021 erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2021 (Eingang BVGer: 15. April 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache "zur Abklärung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 16. April 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Asylirrelevanz der Verfolgung durch Drittpersonen sowie dem fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Die geltend gemachte Behelligung sei nicht aufgrund einer in der Person des Beschwerdeführers liegenden oder ihm anhaftenden Eigenschaft, sondern aufgrund von Geldschulden erfolgt. Ausserdem könne den algerischen Behörden nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den Behörden Schutz zu suchen. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt worden wäre. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen im vorliegenden Fall nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Er mache ferner Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zum Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM, wonach er keinen Schutz von der algerischen Regierung habe erwarten können, da Algerien kein demokratisches Land und kein Rechtsstaat sei und alle Personen korrupt seien, hielt die Vorinstanz fest, er habe damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe keinen Schutz gesucht, da er habe verhindern wollen, dass seine Mutter von dieser "selbst ernennt Bürgerwehr" schwer traumatisiert werde. Er weise darauf hin, dass das algerische Justizsystem mangelhaft sei, daher würden die Menschen in Algerien das Gesetz auch sehr häufig selbst in die Hand nehmen, anstatt ihre Streitigkeiten vor Gericht zu klären. Der algerische Staat tue nichts, um die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen. Aufgrund dieser Tatsachen sei absolut klar, dass eine Rückkehr nach Algerien ihn wieder in eine Situation bringen würde, in der er das Leben seiner Mutter und seiner Familie in Gefahr bringen würde. Deshalb könne von ihm nicht erwartet werden, dass er nach Algerien zurückkehre. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch einen Zwischenhändler (...) keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 20. April 2021, sowie Urteil BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, m.w.H.). Dass viele Personen ihre Probleme ausserhalb des polizeilichen und gerichtlichen Verfahrens lösen würden, spricht nicht gegen die Bereitschaft der algerischen Behörden, ihre Staatsbürger zu beschützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II) sowie auf die Darstellung unter E. 5.1 vorstehend verwiesen werden. Es kann daher offen bleiben, ob die geltend gemachte Nachstellung durch den Zwischenhändler überhaupt glaubhaft gemacht worden ist. Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schwierigen Lebensbedingungen in Algerien handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Algerien herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz kam betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Er sei jung, gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz mit dem er nach wie vor in Kontakt stünde. Mit seiner Arbeit habe er sich den Lebensunterhalt verdienen können. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. 8.3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, aufgrund ernsthafter Probleme mit einem Zwischenhändler (...) - (...) - könne er sein kommerzielles Netzwerk nicht mehr nutzen, was seine berufliche Wiedereingliederung in Algerien extrem erschweren würde. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 8.3.5 Es sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seinen (...) scheinen seine Geschwister weiterzuführen (vgl. A16 F21 f.), die offenbar keine Probleme mit dem Zwischenhändler haben. Dem Beschwerdeführer ist es überdies gelungen, ohne entsprechende Ausbildung einen (...) zu eröffnen (vgl. A16 F31). Es bleibt ihm daher unbenommen, sich auf (...) an einem anderen Ort zu spezialisieren, sollte er keine (...) können. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem mit seinen Eltern und seinen vielen Geschwistern in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A16 F14 - 21, F41 f., F66), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung an und Neubeurteilung durch die Vorinstanz besteht in casu offensichtlich kein Anlass. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: