Asyl (ohne Wegweisung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1661/2016 Urteil vom 13. April 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______ geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamtfür Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im (...) 2012 den Heimatstaat verliess, und nach Khartum/Sudan gelangte, wo sie sechs Monate lang geblieben sei und in dieser Zeit in einer religiösen Zeremonie ihren Partner geheiratet habe, den sie im (...) 2009 kennengelernt habe, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2014 zusammen mit ihrem Partner in die Schweiz einreiste und sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 24. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Januar 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus C._______ und habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, diese im Jahr 2005 aber abgebrochen, da sie nicht nach D._______ habe gehen wollen, dass sie in der Folge ab 2007 in einem (...) gearbeitet und dort den Vater ihres ersten Kindes kennengelernt habe, dass sie im Dezember 2009 eine Arbeitsstelle in einem (...) gefunden und dort ihren jetzigen Ehemann getroffen habe, dass ihre Eltern ihr wegen des unehelichen Kindes das Leben schwer gemacht hätten und sie auch gegen ihre Beziehung mit ihrem jetzigen Ehemann gewesen seien, da dessen Familie das "böse Auge" gehabt habe, dass es zudem im Jahr 2012 in Eritrea ein neues Gesetz gegeben habe, mit dem die Bevölkerung zum Tragen einer Waffe verpflichtet worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kindes weder eine militärische Ausbildung habe machen noch eine Waffe auf sich habe tragen wollen, respektive dass sie mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt und auch keinen Militärdienst geleistet habe, dass ihr Mann (...) 2012 aus Eritrea in den Sudan geflohen sei, dass sie nach der Ausreise ihres Partners aus Eritrea ohne dessen Unterstützung und Aufmunterung gewesen und alles schwieriger geworden sei, dass sie im Oktober 2012 ebenfalls illegal aus Eritrea ausgereist sei und sich zu ihrem Mann in den Nachbarstaat begeben habe, dass dem Partner der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 Asyl gewährt wurde (N [...]), dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2016 hingegen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zugleich feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nur aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (illegale Ausreise), was ein Asylausschlussgrund sei, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass sie bei dieser Aktenlage praxisgemäss auch nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ins Asyl ihres Partners (sog. Familienasyl) eingeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2016 - und einem Nachtrag vom 17. März 2016 - (jeweils Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss am 30. März 2016 fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung einerseits feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich ausgefallen, andererseits seien die Darlegungen hinsichtlich der Probleme mit ihrer Familie nach der Heirat ihres jetzigen Ehemannes privater Natur und auf die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in ihrem Heimatland zurückzuführen, wobei von solchen Schwierigkeiten andere Personen, namentlich Frauen, im gleichen Ausmass betroffen seien, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG feststellte, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft - wie vorliegend - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zuerkannt werde, nicht zusätzlich das Familienasyl gewährt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, dass die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausschliesslich private respektive familiäre Gründe für ihre Ausreise geltend machte, unmissverständlich bestätigte, keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt oder Militärdienst geleistet zu haben und abschliessend ausführte, es gebe ausser dem von ihr Erwähnten keine weiteren Gründe gegen eine Rückkehr nach Eritrea (vgl. Protokoll Befragung zur Person [BzP] S. 8 f.), dass sie demgegenüber bei der Anhörung zu ihren Asylgründen darlegte, im Jahr 2012 habe ein neues Gesetz die Bevölkerung zum Tragen einer Waffe und zu entsprechender Ausbildung an der Waffe verpflichtet, wobei ihr Arbeitgeber ihr diesen behördlichen Befehl übermittelt, sie sich aber diesem Aufgebot verweigert habe, zumal sie ein Kind gehabt habe, weswegen sei sie gezwungen gewesen, mit der Arbeit aufzuhören und sich zu verstecken, dass diese Aussagen inhaltlich in der Tat als widersprüchlich zu werten sind und durch den Einwand auf Beschwerdeebene, sie sei in der ersten Befragung gehalten worden, sich kurz zu fassen, nicht relativiert werden können, zumal hier die angeblich zentralen Asylgründe bei der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt worden sind (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 ff.), dass auch allein das beschwerdeweise Bestätigen ihrer Schilderung, wonach der ihr - von den Behörden über ihren Arbeitgeber - übermittelte Befehl, sich zum militärischen Trainingskurs zu melden, der Auslöser ihrer Flucht aus Eritrea gewesen sei, das diesbezügliche widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermag, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie sei in ihrer Heimat in den rund (...) Monaten nach der Ausreise ihres Partners einer sogenannten Reflexverfolgung ausgesetzt worden und demnach kein Grund zur Annahme besteht, sie hätte eine solche in Zukunft zu befürchten, dass dem SEM aufgrund der vorliegenden Sachlage auch darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nur als Folge ihrer illegalen Ausreise in eigener Person erfüllt, nicht in den zusätzlichen Genuss des Familienasyls kommen kann, und diesbezüglich auf die vom SEM genannte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl. Grundsatzurteil E-1715/2012 bzw. E-3087/2012 vom 2. Dezember 2015, zur Publikation vorgesehen), dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, die Eheleute hätten in Eritrea gar keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt und keine Familiengemeinschaft gelebt, was eine inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung des Familienasyls wäre, dass die Beschwerdeführerin nämlich bei der Anhörung in diesem Zusammenhang - übrigens in Übereinstimmung mit den protokollierten Angaben ihres Partners - ausführte, sie habe allein gelebt, ihr Mann sei manchmal zu ihr nach Hause gekommen, meist hätten sie sich aber woanders getroffen (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), dass die Ausführungen in der Beschwerde vom 16. März 2016 und der Nachtrag vom 17. März 2016 in Würdigung aller Sachumstände nicht geeignet sind, eine andere Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts herbeizuführen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, ihre Asylberechtigung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sie zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, womit sich weitere Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen praxisgemäss erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den am 30. März 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay