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E-1655/2016

E-1655/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 5. Januar 2016 um Übernahme; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. März 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Zeitungsberichts vom 14. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2016 aufzuheben, das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 18. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst die Reiseroute über Kroatien (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene - Kroatien habe nicht Stellung genommen, weil die Beschwerdeführenden dort auf ihrer Durchreise nicht registriert worden seien, das Reiseziel sei die Schweiz gewesen, wo Verwandte (Onkel und Tanten) leben würden - sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So auch nicht die Kritik am kroatischen Staat. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwerdeführenden unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Nach dem Gesagten und weil es sich bei den Beschwerdeführenden um junge und gesunde Menschen handelt (SEM-Akten, A4, S. 10 und SEM-Akten, A5, S. 9) gibt es auch keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Rüge der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Sachverhaltsabklärungen geht fehl. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1655/2016 Urteil vom 22. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, B._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, C._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende 1-3, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 5. Januar 2016 um Übernahme; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. März 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Zeitungsberichts vom 14. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2016 aufzuheben, das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 18. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst die Reiseroute über Kroatien (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene - Kroatien habe nicht Stellung genommen, weil die Beschwerdeführenden dort auf ihrer Durchreise nicht registriert worden seien, das Reiseziel sei die Schweiz gewesen, wo Verwandte (Onkel und Tanten) leben würden - sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So auch nicht die Kritik am kroatischen Staat. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwerdeführenden unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Nach dem Gesagten und weil es sich bei den Beschwerdeführenden um junge und gesunde Menschen handelt (SEM-Akten, A4, S. 10 und SEM-Akten, A5, S. 9) gibt es auch keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Rüge der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Sachverhaltsabklärungen geht fehl. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: