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E-1608/2020

E-1608/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. März 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er zuletzt gelebt habe. Aufgrund der Kämpfe zwischen der Sri-Lankischen Armee (SLA) und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in C._______ sei er von 1994 bis 1996 vorübergehend mit der Familie im Vanni-Gebiet gewesen. Während er nach der Rückkehr nach C._______ die Schule besucht habe, seien Schülerinnen und Schüler von den LTTE für Demonstrationen gegen die Präsenz der SLA mitgenommen worden. So sei er im Jahr 20(...) an drei Demonstrationen gegen ein SLA-Camp beteiligt gewesen. Zweimal habe es sich um friedliche Demonstrationen gehandelt, einmal sei es zu Sachbeschädigungen der Demonstrierenden am SLA-Camp und daraufhin zu einem Gewalteinsatz der Sicherheitskräfte gekommen. Die Behörden hätten die Demonstrationsteilnehmenden fotografiert und in der Folge nach diesen gefahndet. In diesem Zusammenhang seien drei Schüler festgenommen worden. Einmal habe er auch seinem Cousin, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, bei den Vorbereitungen für die Feierlichkeiten am Heldentag geholfen. Darüber hinaus habe er keinerlei Kontakte zu den LTTE gehabt oder diesen anderweitig geholfen. Im Jahr 20(...) sei er wieder ins Vanni-Gebiet gegangen. Um dort nicht von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden, sei er im Jahr 20(...) zunächst nach D._______ gegangen und habe schliesslich zusammen mit seiner älteren Schwester Sri Lanka verlassen, um nach Indien zu gehen (Anhörung) respektive habe er ab 20(...) bei einem Onkel in C._______ gelebt (BzP). Nachdem er C._______ 20(...) verlassen habe, sei vom Criminal Investigation Department (CID) zuhause nach ihm und seiner Schwester gefragt worden. Nachdem er (...) Jahre lang in Indien gelebt habe, habe er sich im Jahr 2015 entschieden wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Im (...) 2015 sei er ganz legal über den Flughafen Colombo eingereist, ohne befragt oder anderweitig irgendwie behelligt worden zu sein. Danach habe er sich auch noch beim Dorfvorsteher registriert. Rund zehn Monate nach seiner Einreise sei er dann (...) 2016 vom CID zuhause aufgesucht worden. Während die Beamten im Haus gewesen seien und seinen Vater zu seinem Aufenthaltsort befragt hätten, habe er sich im Garten der Nachbarn versteckt. Daraufhin habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Am Folgetag sei er zunächst zu einem Onkel gegangen und am Abend nach Colombo weitergereist. Vorsichtsmassnahmen habe er auf dem Weg dorthin keine ergriffen. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka wiederum über den Flughafen Colombo verlassen und sei via Katar in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er mit einem LKW und einem Auto bis in die Schweiz gelangt, wo er am (...) 2016 angekommen sei. Nach seiner Ausreise sei er einmal zuhause gesucht worden. Sein Vater habe den Beamten gesagt, dass er im Ausland sei. Danach sei nichts mehr geschehen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Dokumente und Beweismittel ein: eine Identitätskarte im Original, die Kopie eines Auszugs aus dem Geburtenregister, je einen indischen und einen sri-lankischen Führerschein sowie Kopien von Zeitungsartikeln. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 18. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 19. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Medienartikel betreffend die Situation in Sri Lanka ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts respektive eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur sehr summarisch begründet, was in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen sehr kritisch zu betrachten sei. Überdies habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, seine Vorbringen tatsächlich zu hören beziehungsweise ernsthaft zu prüfen. Es habe die Kohärenz und Konkretheit seiner Aussagen verkannt und mit blossen Mutmassungen und summarischen beziehungsweise unsubstanziierten Begründungen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verkannt. Schliesslich habe das SEM das Untersuchungsgebot verletzt, indem es die politischen Veränderungen nicht gebührend berücksichtigt habe. Es sei verpflichtet, den aktuellen Stand der Länderanalyse in Sri Lanka für die Erwägungen zu evaluieren und zu aktualisieren. Ausserdem habe das SEM keine konkrete Beurteilung seines Falles anhand von Risikofaktoren vorgenommen und es gehe aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall nach dem Machtwechsel die Wegweisung zulässig sei. Auch habe das SEM es unterlassen, eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.

E. 4.2 Die Begründung dieser formellen Rügen beschränkt sich in der Hauptsache auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Alleine der Umstand, dass das SEM den vorgebrachten Sachverhalt für unglaubhaft befand und zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt, bedeutet noch keinen formellen Mangel. Mithin verwechselt der Beschwerdeführer hier formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenommenen materiellen Würdigung des Sachverhalts. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig abgeklärt worden wäre; die Beschwerde liefert hierfür denn auch keine Anhaltspunkte. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung scheint sich im Resultat auf die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zu beziehen, was - wie erwähnt - eine Frage der materiellen Würdigung ist. Dass dies durch das SEM willkürlich geschehen ist, ist klar nicht erkennbar, zumal sich das Gericht - wie nachfolgend ausgeführt - den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass das SEM seinen Entscheid hinreichend und unter Verweis auf die relevanten Protokollstellen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet hat. Obschon das SEM lediglich auf die einschlägigen Seiten des Anhörungsprotokolls verwies, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen des SEM möglich, die exakten Protokollstellen, auf welche Bezug genommen wurde, zu eruieren. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, die vorinstanzliche Verfügung mit seiner Beschwerdeeingabe sachgerecht anzufechten. Die Rügen, es seien weder die Risikofaktoren noch die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden, sind sodann klar aktenwidrig. Das SEM hat in seiner Verfügung sowohl eine Prüfung der Risikofaktoren unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. a.a.O. S. 4; vgl. auch Ausführungen in E. 7.3), als auch der individuellen Zulässigkeits- und Zumutbarkeitskriterien vorgenommen (vgl. a.a.O. S. 6; vgl. auch Ausführungen in E. 9.3). Die entsprechenden Rügen sind somit nicht zu hören. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgebots betreffend die Situation in Sri Lanka ersichtlich. Das SEM hat im Asylentscheid die aktuelle Lage in Sri Lanka unter Verweis auf mehrere Quellen berücksichtigt und gewürdigt. Inwiefern dies, wie vom Beschwerdeführer gerügt, «nicht gebührend» geschehen sei, führte er nicht aus. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar (vgl. auch Urteil des BVGer D-4909/2017 E. 2.2).

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt demnach ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Seine Aussagen zu sämtlichen Besuchen des CID - welche sich hauptsächlich auf Angaben von Drittpersonen stützten - seien oberflächlich geblieben. Bezüglich der Suchen im Jahr 20(...) habe er lediglich angegeben, man habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gesagt, dass sein Vater die Behörden informieren müsse, wenn er etwas Neues erfahre. Auch zur Suche im Jahr 2016, welche er teilweise selber miterlebt habe, habe er keine substanziierten Angaben machen können. Obwohl er aufgefordert worden sei, so detailliert wie möglich zu schildern, seien seine diesbezüglichen Aussagen vage geblieben. Dies betreffe sowohl die Angaben zur Suchaktion an sich, als auch seine Flucht zu den Nachbarn oder das darauffolgende Gespräch mit seinem Vater. Schliesslich seien auch seine Antworten auf die Fragen zur letzten Suche nach ihm, welche nach seiner Ausreise noch im Jahr 2016 erfolgt sei, ebenso vage geblieben. Seine Vorbringen seien damit nicht hinreichend begründet, um als glaubhaft eingeschätzt werden zu können. Zudem erscheine wenig plausibel, dass er bei der Einreise in Sri Lanka im (...) 2015 am Flughafen Colombo keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe und auch nicht befragt worden sei. Dies, zumal er vorbrachte, angeblich bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden zu haben und wegen Ereignissen von vor der Ausreise im Jahr 20(...) behelligt worden zu sein. Nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers aus Indien im (...) 2015 sei er noch monatelang bis (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, ohne glaubhaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Einschätzung vermöge auch der Ausgang der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl nicht umzustossen. Die eingereichten Zeitungsartikel enthielten keinerlei Hinweis auf seine Person. Diese seien somit nicht geeignet, sowohl seine Teilnahme an den in den Artikeln erwähnten Protesten als auch insbesondere die angebliche Suche des CID nach seiner Person zu belegen. Er habe zudem davon gesprochen, im Jahr 20(...) an Protesten teilgenommen zu haben. Die eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich aber auf Proteste im (...) 20(...).

E. 6.2 Im Asylpunkt äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Entgegen der Ansicht des SEM seien seine Vorbringen bezüglich der Suche des CID nach seiner Person substanziiert und glaubhaft ausgefallen. Was sich am Abend nach dem E._______-Fest abgespielt habe, habe er detailliert geschildert. Er sei in der Lage gewesen, die Worte seines Vaters zu zitieren. Seine Aussage, dass immer der Vater die Tür geöffnet habe, zeige eindeutig zusätzliche Realkennzeichen. Angesichts des unangekündigten CID-Besuchs, wobei er nur einen Bruchteil der Situation selbst erlebt habe, sei eine detailliertere und ausführlichere Schilderung der Geschehnisse gar nicht möglich gewesen. Dass er zudem einige Details, welche er an der BzP geschildert habe, an der Anhörung nicht noch einmal erwähnte, sei zum einen der langen Zeitdauer zwischen der BzP und der Anhörung sowie der Art der Fragestellung geschuldet. So sei er an der Anhörung bloss gefragt worden, was zuhause vorgefallen sei. Im Weiteren seien seine Aussagen konsistent und betreffend die zeitlichen Abläufe präzise gewesen. Er habe alle ihm gestellten Fragen glaubhaft beantwortet. Sodann habe das SEM seine Vorbringen betreffend seine Berührungspunkte zu den LTTE nicht in Frage gestellt. Dies und die Suche des CID nach ihm seien ausreichend gewesen, um bei ihm eine Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Beim vorinstanzlichen Argument der problemlosen Einreise nach Sri Lanka im Jahr 2015 trotz angeblicher Suche nach ihm handle es sich um eine unbegründete Mutmassung. Es sei ohne weiteres möglich, dass er den Flughafen Colombo beispielsweise aufgrund fehlender Koordination der Behörden oder auch aus blossem Zufall ohne jegliche Behelligungen habe passieren können. Dies vermöge die Glaubhaftigkeit nicht umzustossen. Sodann habe das SEM in keiner Weise begründet, inwiefern die geschilderten Ereignisse keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten und sich mit der pauschalen Verneinung der Glaubhaftigkeit begnügt. Die Suchaktion des CID vom (...) 2016 sei bei der Beurteilung der Risikofaktoren ignoriert worden. Dieses Ereignis zeige, dass entgegen der Ansicht des SEM ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden bestanden habe. Die vorliegende Verfolgung und die durch die sri-lankischen Behörden ergriffenen Massnahmen seien ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden Argumenten des SEM in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen, zumal seine Argumentation auf teilweise falschen Annahmen fusst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden.

E. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die für die Bejahung der Glaubhaftigkeit erforderliche Substanz vermissen lassen. Seine Schilderung des CID-Besuchs nach dem E._______-Fest ist frei von Realkennzeichen und beschränkt sich auf die knappe Aufzählung von einfachen Handlungsketten ohne persönliche Note (vgl. A17, F47 f., F51 f.; A3, Ziff. 7.01). Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation überzeugt nicht. So hat der Beschwerdeführer einzig einen Satz des Vaters in direkter Rede wiedergegeben («Ich glaube die CID ist da», vgl. A17, F47). Das angeblich darauffolgende Gespräch mit dem Vater gab er mit lediglich zwei Sätzen in indirekter Rede wieder. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass er bei der Suche des CID zuhause nicht anwesend gewesen sei, wären deutlich substanziiertere Schilderungen zu erwarten gewesen, insbesondere betreffend das darauffolgende Gespräch mit seinem Vater. Dies, zumal er noch am selben Abend nach Colombo gegangen sei und davon habe ausgehen müssen, seine Familie möglicherweise zum letzten Mal zu sehen (vgl. A17, F52 ff.). Da das SEM die angebliche Suche nach ihm im Jahr 2016 für unglaubhaft befand, brauchte es konsequenterweise nicht noch deren Asylrelevanz zu prüfen; die entsprechenden Beschwerdeargumente zielen daher ins Leere. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eigenen Angaben zufolge ohne Komplikationen über den Flughafen Colombo in Sri Lanka einreisen konnte, ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass zu diesem Zeitpunkt kein Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden bestand. Dass er aus blossem Zufall oder aufgrund fehlender behördlicher Koordination nicht angehalten worden sei, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Dies erklärt auch nicht, weshalb er trotz angeblich bereits im damaligen Zeitpunkt vorhandener subjektiver Furcht vor Verfolgung gleichwohl nach Sri Lanka zurückkehrte - und dies erst noch über den Flughafen von Colombo, wo die strengsten Sicherheitsvorkehrungen zu erwarten waren. Eine tatsächlich verfolgte Person - oder eine Person, welche sich verfolgt glaubt - wäre wohl kaum freiwillig ein derartiges Risiko eingegangen. Weiter kommt hinzu, dass er nicht nur 2015 über den Flughafen von Colombo einreiste, sondern dann 2016 über denselben Flughaften auch wieder ausreiste und sich - bei einer effektiven Verfolgung - somit gleich ein weiteres Mal dem Eigenrisiko einer Verhaftung ausgesetzt hätte. Seine Vermutung, der Staat habe anlässlich seiner Einreise 2015 wohl einfach keine Aufmerksamkeit durch eine Verhaftung am Flughafen erzeugen wollen, ist kaum lebensnah. Ferner erklärt dies auch nicht, weshalb er danach noch zehn Monate lang gänzlich unbehelligt geblieben sei.

E. 7.3 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen werden. Sein früherer angeblicher (sehr entfernter) Berührungspunkt zu den LTTE (einmalige Unterstützung eines Cousins bei den Vorbereitungen zu den Heldentagsfeierlichkeiten 20(...), als er noch ein minderjähriger Schüler gewesen sei) ist als sehr geringfügig zu bezeichnen. Wie das SEM zu Recht feststellte, vermochten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug auch nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Auch in individueller Hinsicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: er sei ein junger, gesunder Mann, mit einer mindestens zehnjährigen Schulbildung. Sein Vater habe die Familie durch die Arbeit finanziert; dass er selber in Sri Lanka nie gearbeitet habe sei damit zu erklären, dass er im Alter von (...) Jahren das erste Mal ausgereist sei und seither die überwiegende Zeit im Ausland gelebt habe. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zuzumuten, abgesehen von der Unterstützung durch die Familie, selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit seinen Eltern stehe er in Kontakt und es gehe seiner Familie gut. Weiter lebten auch Onkel und Tanten in Sri Lanka, zwei Schwestern lebten in F._______ und je ein Onkel und eine Tante in G._______. Damit verfüge er insgesamt über ein tragfähiges Beziehungsnetz.

E. 9.4 Diesen Argumenten des SEM hielt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht lediglich pauschal entgegen, dass wohl jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller Opfer von Verhaftung und von Verhören werden könnte. Dies vor allem im Lichte der Machtergreifung des neuen Premiers. Von einer solchen Gefahr wäre auch bei ihm auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.

E. 9.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 9.6.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. III Ziff. 2), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1608/2020 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. März 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er zuletzt gelebt habe. Aufgrund der Kämpfe zwischen der Sri-Lankischen Armee (SLA) und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in C._______ sei er von 1994 bis 1996 vorübergehend mit der Familie im Vanni-Gebiet gewesen. Während er nach der Rückkehr nach C._______ die Schule besucht habe, seien Schülerinnen und Schüler von den LTTE für Demonstrationen gegen die Präsenz der SLA mitgenommen worden. So sei er im Jahr 20(...) an drei Demonstrationen gegen ein SLA-Camp beteiligt gewesen. Zweimal habe es sich um friedliche Demonstrationen gehandelt, einmal sei es zu Sachbeschädigungen der Demonstrierenden am SLA-Camp und daraufhin zu einem Gewalteinsatz der Sicherheitskräfte gekommen. Die Behörden hätten die Demonstrationsteilnehmenden fotografiert und in der Folge nach diesen gefahndet. In diesem Zusammenhang seien drei Schüler festgenommen worden. Einmal habe er auch seinem Cousin, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, bei den Vorbereitungen für die Feierlichkeiten am Heldentag geholfen. Darüber hinaus habe er keinerlei Kontakte zu den LTTE gehabt oder diesen anderweitig geholfen. Im Jahr 20(...) sei er wieder ins Vanni-Gebiet gegangen. Um dort nicht von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden, sei er im Jahr 20(...) zunächst nach D._______ gegangen und habe schliesslich zusammen mit seiner älteren Schwester Sri Lanka verlassen, um nach Indien zu gehen (Anhörung) respektive habe er ab 20(...) bei einem Onkel in C._______ gelebt (BzP). Nachdem er C._______ 20(...) verlassen habe, sei vom Criminal Investigation Department (CID) zuhause nach ihm und seiner Schwester gefragt worden. Nachdem er (...) Jahre lang in Indien gelebt habe, habe er sich im Jahr 2015 entschieden wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Im (...) 2015 sei er ganz legal über den Flughafen Colombo eingereist, ohne befragt oder anderweitig irgendwie behelligt worden zu sein. Danach habe er sich auch noch beim Dorfvorsteher registriert. Rund zehn Monate nach seiner Einreise sei er dann (...) 2016 vom CID zuhause aufgesucht worden. Während die Beamten im Haus gewesen seien und seinen Vater zu seinem Aufenthaltsort befragt hätten, habe er sich im Garten der Nachbarn versteckt. Daraufhin habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Am Folgetag sei er zunächst zu einem Onkel gegangen und am Abend nach Colombo weitergereist. Vorsichtsmassnahmen habe er auf dem Weg dorthin keine ergriffen. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka wiederum über den Flughafen Colombo verlassen und sei via Katar in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er mit einem LKW und einem Auto bis in die Schweiz gelangt, wo er am (...) 2016 angekommen sei. Nach seiner Ausreise sei er einmal zuhause gesucht worden. Sein Vater habe den Beamten gesagt, dass er im Ausland sei. Danach sei nichts mehr geschehen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Dokumente und Beweismittel ein: eine Identitätskarte im Original, die Kopie eines Auszugs aus dem Geburtenregister, je einen indischen und einen sri-lankischen Führerschein sowie Kopien von Zeitungsartikeln. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 18. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 19. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Medienartikel betreffend die Situation in Sri Lanka ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts respektive eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur sehr summarisch begründet, was in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen sehr kritisch zu betrachten sei. Überdies habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, seine Vorbringen tatsächlich zu hören beziehungsweise ernsthaft zu prüfen. Es habe die Kohärenz und Konkretheit seiner Aussagen verkannt und mit blossen Mutmassungen und summarischen beziehungsweise unsubstanziierten Begründungen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verkannt. Schliesslich habe das SEM das Untersuchungsgebot verletzt, indem es die politischen Veränderungen nicht gebührend berücksichtigt habe. Es sei verpflichtet, den aktuellen Stand der Länderanalyse in Sri Lanka für die Erwägungen zu evaluieren und zu aktualisieren. Ausserdem habe das SEM keine konkrete Beurteilung seines Falles anhand von Risikofaktoren vorgenommen und es gehe aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall nach dem Machtwechsel die Wegweisung zulässig sei. Auch habe das SEM es unterlassen, eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. 4.2 Die Begründung dieser formellen Rügen beschränkt sich in der Hauptsache auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Alleine der Umstand, dass das SEM den vorgebrachten Sachverhalt für unglaubhaft befand und zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt, bedeutet noch keinen formellen Mangel. Mithin verwechselt der Beschwerdeführer hier formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenommenen materiellen Würdigung des Sachverhalts. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig abgeklärt worden wäre; die Beschwerde liefert hierfür denn auch keine Anhaltspunkte. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung scheint sich im Resultat auf die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zu beziehen, was - wie erwähnt - eine Frage der materiellen Würdigung ist. Dass dies durch das SEM willkürlich geschehen ist, ist klar nicht erkennbar, zumal sich das Gericht - wie nachfolgend ausgeführt - den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass das SEM seinen Entscheid hinreichend und unter Verweis auf die relevanten Protokollstellen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet hat. Obschon das SEM lediglich auf die einschlägigen Seiten des Anhörungsprotokolls verwies, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen des SEM möglich, die exakten Protokollstellen, auf welche Bezug genommen wurde, zu eruieren. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, die vorinstanzliche Verfügung mit seiner Beschwerdeeingabe sachgerecht anzufechten. Die Rügen, es seien weder die Risikofaktoren noch die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden, sind sodann klar aktenwidrig. Das SEM hat in seiner Verfügung sowohl eine Prüfung der Risikofaktoren unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. a.a.O. S. 4; vgl. auch Ausführungen in E. 7.3), als auch der individuellen Zulässigkeits- und Zumutbarkeitskriterien vorgenommen (vgl. a.a.O. S. 6; vgl. auch Ausführungen in E. 9.3). Die entsprechenden Rügen sind somit nicht zu hören. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgebots betreffend die Situation in Sri Lanka ersichtlich. Das SEM hat im Asylentscheid die aktuelle Lage in Sri Lanka unter Verweis auf mehrere Quellen berücksichtigt und gewürdigt. Inwiefern dies, wie vom Beschwerdeführer gerügt, «nicht gebührend» geschehen sei, führte er nicht aus. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar (vgl. auch Urteil des BVGer D-4909/2017 E. 2.2). 4.3 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt demnach ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Seine Aussagen zu sämtlichen Besuchen des CID - welche sich hauptsächlich auf Angaben von Drittpersonen stützten - seien oberflächlich geblieben. Bezüglich der Suchen im Jahr 20(...) habe er lediglich angegeben, man habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gesagt, dass sein Vater die Behörden informieren müsse, wenn er etwas Neues erfahre. Auch zur Suche im Jahr 2016, welche er teilweise selber miterlebt habe, habe er keine substanziierten Angaben machen können. Obwohl er aufgefordert worden sei, so detailliert wie möglich zu schildern, seien seine diesbezüglichen Aussagen vage geblieben. Dies betreffe sowohl die Angaben zur Suchaktion an sich, als auch seine Flucht zu den Nachbarn oder das darauffolgende Gespräch mit seinem Vater. Schliesslich seien auch seine Antworten auf die Fragen zur letzten Suche nach ihm, welche nach seiner Ausreise noch im Jahr 2016 erfolgt sei, ebenso vage geblieben. Seine Vorbringen seien damit nicht hinreichend begründet, um als glaubhaft eingeschätzt werden zu können. Zudem erscheine wenig plausibel, dass er bei der Einreise in Sri Lanka im (...) 2015 am Flughafen Colombo keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe und auch nicht befragt worden sei. Dies, zumal er vorbrachte, angeblich bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden zu haben und wegen Ereignissen von vor der Ausreise im Jahr 20(...) behelligt worden zu sein. Nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers aus Indien im (...) 2015 sei er noch monatelang bis (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, ohne glaubhaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Einschätzung vermöge auch der Ausgang der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl nicht umzustossen. Die eingereichten Zeitungsartikel enthielten keinerlei Hinweis auf seine Person. Diese seien somit nicht geeignet, sowohl seine Teilnahme an den in den Artikeln erwähnten Protesten als auch insbesondere die angebliche Suche des CID nach seiner Person zu belegen. Er habe zudem davon gesprochen, im Jahr 20(...) an Protesten teilgenommen zu haben. Die eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich aber auf Proteste im (...) 20(...). 6.2 Im Asylpunkt äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Entgegen der Ansicht des SEM seien seine Vorbringen bezüglich der Suche des CID nach seiner Person substanziiert und glaubhaft ausgefallen. Was sich am Abend nach dem E._______-Fest abgespielt habe, habe er detailliert geschildert. Er sei in der Lage gewesen, die Worte seines Vaters zu zitieren. Seine Aussage, dass immer der Vater die Tür geöffnet habe, zeige eindeutig zusätzliche Realkennzeichen. Angesichts des unangekündigten CID-Besuchs, wobei er nur einen Bruchteil der Situation selbst erlebt habe, sei eine detailliertere und ausführlichere Schilderung der Geschehnisse gar nicht möglich gewesen. Dass er zudem einige Details, welche er an der BzP geschildert habe, an der Anhörung nicht noch einmal erwähnte, sei zum einen der langen Zeitdauer zwischen der BzP und der Anhörung sowie der Art der Fragestellung geschuldet. So sei er an der Anhörung bloss gefragt worden, was zuhause vorgefallen sei. Im Weiteren seien seine Aussagen konsistent und betreffend die zeitlichen Abläufe präzise gewesen. Er habe alle ihm gestellten Fragen glaubhaft beantwortet. Sodann habe das SEM seine Vorbringen betreffend seine Berührungspunkte zu den LTTE nicht in Frage gestellt. Dies und die Suche des CID nach ihm seien ausreichend gewesen, um bei ihm eine Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Beim vorinstanzlichen Argument der problemlosen Einreise nach Sri Lanka im Jahr 2015 trotz angeblicher Suche nach ihm handle es sich um eine unbegründete Mutmassung. Es sei ohne weiteres möglich, dass er den Flughafen Colombo beispielsweise aufgrund fehlender Koordination der Behörden oder auch aus blossem Zufall ohne jegliche Behelligungen habe passieren können. Dies vermöge die Glaubhaftigkeit nicht umzustossen. Sodann habe das SEM in keiner Weise begründet, inwiefern die geschilderten Ereignisse keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten und sich mit der pauschalen Verneinung der Glaubhaftigkeit begnügt. Die Suchaktion des CID vom (...) 2016 sei bei der Beurteilung der Risikofaktoren ignoriert worden. Dieses Ereignis zeige, dass entgegen der Ansicht des SEM ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden bestanden habe. Die vorliegende Verfolgung und die durch die sri-lankischen Behörden ergriffenen Massnahmen seien ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden Argumenten des SEM in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen, zumal seine Argumentation auf teilweise falschen Annahmen fusst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die für die Bejahung der Glaubhaftigkeit erforderliche Substanz vermissen lassen. Seine Schilderung des CID-Besuchs nach dem E._______-Fest ist frei von Realkennzeichen und beschränkt sich auf die knappe Aufzählung von einfachen Handlungsketten ohne persönliche Note (vgl. A17, F47 f., F51 f.; A3, Ziff. 7.01). Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation überzeugt nicht. So hat der Beschwerdeführer einzig einen Satz des Vaters in direkter Rede wiedergegeben («Ich glaube die CID ist da», vgl. A17, F47). Das angeblich darauffolgende Gespräch mit dem Vater gab er mit lediglich zwei Sätzen in indirekter Rede wieder. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass er bei der Suche des CID zuhause nicht anwesend gewesen sei, wären deutlich substanziiertere Schilderungen zu erwarten gewesen, insbesondere betreffend das darauffolgende Gespräch mit seinem Vater. Dies, zumal er noch am selben Abend nach Colombo gegangen sei und davon habe ausgehen müssen, seine Familie möglicherweise zum letzten Mal zu sehen (vgl. A17, F52 ff.). Da das SEM die angebliche Suche nach ihm im Jahr 2016 für unglaubhaft befand, brauchte es konsequenterweise nicht noch deren Asylrelevanz zu prüfen; die entsprechenden Beschwerdeargumente zielen daher ins Leere. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eigenen Angaben zufolge ohne Komplikationen über den Flughafen Colombo in Sri Lanka einreisen konnte, ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass zu diesem Zeitpunkt kein Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden bestand. Dass er aus blossem Zufall oder aufgrund fehlender behördlicher Koordination nicht angehalten worden sei, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Dies erklärt auch nicht, weshalb er trotz angeblich bereits im damaligen Zeitpunkt vorhandener subjektiver Furcht vor Verfolgung gleichwohl nach Sri Lanka zurückkehrte - und dies erst noch über den Flughafen von Colombo, wo die strengsten Sicherheitsvorkehrungen zu erwarten waren. Eine tatsächlich verfolgte Person - oder eine Person, welche sich verfolgt glaubt - wäre wohl kaum freiwillig ein derartiges Risiko eingegangen. Weiter kommt hinzu, dass er nicht nur 2015 über den Flughafen von Colombo einreiste, sondern dann 2016 über denselben Flughaften auch wieder ausreiste und sich - bei einer effektiven Verfolgung - somit gleich ein weiteres Mal dem Eigenrisiko einer Verhaftung ausgesetzt hätte. Seine Vermutung, der Staat habe anlässlich seiner Einreise 2015 wohl einfach keine Aufmerksamkeit durch eine Verhaftung am Flughafen erzeugen wollen, ist kaum lebensnah. Ferner erklärt dies auch nicht, weshalb er danach noch zehn Monate lang gänzlich unbehelligt geblieben sei. 7.3 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen werden. Sein früherer angeblicher (sehr entfernter) Berührungspunkt zu den LTTE (einmalige Unterstützung eines Cousins bei den Vorbereitungen zu den Heldentagsfeierlichkeiten 20(...), als er noch ein minderjähriger Schüler gewesen sei) ist als sehr geringfügig zu bezeichnen. Wie das SEM zu Recht feststellte, vermochten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug auch nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Auch in individueller Hinsicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: er sei ein junger, gesunder Mann, mit einer mindestens zehnjährigen Schulbildung. Sein Vater habe die Familie durch die Arbeit finanziert; dass er selber in Sri Lanka nie gearbeitet habe sei damit zu erklären, dass er im Alter von (...) Jahren das erste Mal ausgereist sei und seither die überwiegende Zeit im Ausland gelebt habe. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zuzumuten, abgesehen von der Unterstützung durch die Familie, selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit seinen Eltern stehe er in Kontakt und es gehe seiner Familie gut. Weiter lebten auch Onkel und Tanten in Sri Lanka, zwei Schwestern lebten in F._______ und je ein Onkel und eine Tante in G._______. Damit verfüge er insgesamt über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 9.4 Diesen Argumenten des SEM hielt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht lediglich pauschal entgegen, dass wohl jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller Opfer von Verhaftung und von Verhören werden könnte. Dies vor allem im Lichte der Machtergreifung des neuen Premiers. Von einer solchen Gefahr wäre auch bei ihm auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. 9.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.6.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. III Ziff. 2), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: