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E-1552/2014

E-1552/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2008 unter der Identität C._______, D._______, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit Geburt in (...) in der Region (...) in D._______ gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe als angelernter Fahrer gearbeitet und Personen in einem Minibus transportiert. Ende April 2008 habe er einen Unfall verursacht, bei dem ein am Strassenrand sitzender Mann ums Leben gekommen sei. In der Folge sei er auf den Polizeiposten verbracht worden. Am 5. Mai 2008 sei ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen, worauf er ohne Ausweisepapiere das Land verlassen habe. Das BFM erstellte am 21. Juli 2008 ein landeskundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten (LINGUA-Gutachten); der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in D._______ sozialisiert worden, sondern stamme sehr wahrscheinlich aus E._______; auch eine Herkunft aus B._______ scheine nicht ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 11. August 2008 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. August 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 abgewiesen (Verfahren E-5292/2008). A.b Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons (...) vom 26. September 2008 galt der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2008 als verschwunden. A.c Am 12. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei (...) wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen. In der Folge war er vom 14. Juli 2009 bis 30. März 2010 in Ausschaffungshaft. A.d Vom 21. Juni 2010 bis 18. September 2010 verbüsste der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes. A.e Am 23. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Die Akteneinsicht wurde am 8. Februar 2012 gewährt. A.f Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons (...) vom (...) Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz für die Zeit bis und mit 20. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. A.g Mit undatiertem und nicht adressiertem Schreiben (Eingang beim kantonalen Amt für Migration am 19. April 2012) teilte der Beschwerdeführer - weiterhin unter der angeblichen Identität C._______, geboren (...), Staatsangehöriger von D._______ - mit, dass er in Wirklichkeit sein Heimatland D._______ verlassen habe, weil er homosexuell sei, dass ihn aber Afrikaner, die er in der Schweiz zufällig getroffen habe, davon überzeugt hätten, er solle dies im Asylverfahren nicht sagen, weshalb er dann erfundene Vorbringen dargelegt habe ("then I became lieying about the taxi issue"). A.h Im Rahmen der Vollzugs- und Ausschaffungsbemühungen der zuständigen Behörden stellte sich unter anderem heraus, dass weder die Behörden [von E._______ ] noch [von D._______ ] den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen anerkannten. Abklärungen bei den Behörden [von B._______ ] scheiterten an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers. B. B.a Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei geltend, sein richtiger Name sei A._______, geb. (...), und er stamme aus B._______. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei seine Homosexualität, die er in seinem Heimatstaat nicht frei habe ausleben können. Gemäss Länderberichten über B._______ sei Homosexualität illegal und es würden Haftstrafen [von mehreren] Jahren drohen. Es sei dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, über seine Homosexualität zu sprechen. Daher habe er versucht, unter falscher Identität ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er habe seit Ablehnung des Asylgesuches illegal in der Schweiz gelebt. Vor zirka zwei Jahren habe er seinen heutigen Partner, F._______, kennen gelernt. Sie würden ihre Partnerschaft gerne eintragen lassen. [Vorbringen betr. der Situation von Homosexuellen im Land B._______ ] und es müsse mit Verfolgung und Inhaftierung von Homosexuellen gerechnet werden. Dabei wurde auf weitere Zeitungsberichte hingewiesen. Es sei dem Beschwerdeführer und seinem Partner nicht möglich, ihre Partnerschaft in B._______ zu leben. Im Falle der Ablehnung seines Asylgesuches sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig wurden Kopien des Reisepasses [von B._______ ] (ausgestellt am ... April 2012) und der Identitätskarte [von B._______ ] des Beschwerdeführers (ausgestellt am ... Juni 2012) sowie ein gemeinsames undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers und seines Partners F._______ eingereicht. B.b Gemäss einem (im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten) Schreiben vom 26. März 2013 nahm das Zivilstandsamt G._______ Bezug auf zwei Eingaben des Beschwerdeführers betr. Eintragung einer Partnerschaft vom 7. Februar und 24. März 2013 und forderte diesen dazu auf, aktuelle Bescheinigungen (Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, etc.) einzureichen. Im Beschwerdeverfahren (act. 6 Beilagen 2 und 3) wurden zwei Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin ans Zivilstandsamt, datierend vom 7. Februar 2012 und 30. Oktober 2012, eingereicht. Die Datierung der beiden Schreiben weist offenbar Irrtümlichkeiten auf; jedenfalls wurde dem angeblich vom 7. Februar 2012 datierten Schreiben die Passkopie des Beschwerdeführers beigelegt, während aber dieser Pass erst später, am ... April 2012, ausgestellt worden ist. In den Schreiben ersuchten der Beschwerdeführer - unter der Identität A._______, geb. (...), B._______, - und sein Partner F._______ beim Regionalen Zivilstandsamt G._______ um Eintragung ihrer Partnerschaft. Dabei wurden u.a. Kopien des Reisepasses, der Identitätskarte, der Geburtsbescheinigung und der Zivilstandsbescheinigung des Beschwerdeführers als Beweismittel aufgeführt. In beiden Schreiben wurde zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme entgegen den Angaben seines ersten Asylgesuches aus B._______, wo er aufgrund seiner Homosexualität grosse Nachteile habe ertragen müssen. Es werde deshalb gleichzeitig ein zweites Asylgesuch beim BFM eingereicht. B.c Am 21. Mai 2013 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des BFM vom 25. April 2013 zur Einreichung der Originale seines Reisepasses [von B._______ ], seiner Identitätskarte [von B._______ ], seiner Geburtsbescheinigung und seiner Ledigkeitsbescheinigung nach. B.d [Angaben zu Strafverfahren und Strafvollzug in der Schweiz]. C. Am 17. Januar 2014 führte das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eine Anhörung im Gefängnis (...) durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem ersten Asylverfahren die Schweiz nie verlassen. Er lebe seit 2011 zusammen mit seinem Schweizer Partner. Er sei in D._______ geboren und sei im Alter von sechs Jahren nach B._______ gegangen. Er sei zwar Doppelbürger von D._______ und B._______, verfüge jedoch über keine Dokumente [von D._______]. Er habe in B._______ Probleme wegen seiner Homosexualität gehabt. Er habe seine sexuellen Neigungen in B._______ mit verschiedenen Männern heimlich ausgelebt. Im Jahre 2008 habe er mit einem Deutschen, den er seit 2005 gekannt habe, in einem Hotelzimmer, wo er selber als Reiseleiter tätig gewesen sei, geschlafen und sei dabei vom Reinigungspersonal beobachtet worden. Diese seien ins Zimmer gekommen, hätten ihn geschlagen und die Polizei alarmiert. In der Folge sei er festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn geschlagen habe. Als er nach drei Tagen in ein Gefängnis hätte transferiert werden sollen, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei über eine Mauer geklettert und geflohen. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei ihm eine Haftstrafe [von mehreren] Jahren drohe. Bezüglich der von ihm eingereichten Reisepapiere machte er zudem geltend, er habe diese durch seine Schwester ausstellen lassen, was kein Problem gewesen sei. Ein Anruf habe genügt. Zudem habe er für sein zweites Asylgesuch Papiere abgeben wollen, damit man ihm glaube. Er habe bei seinem ersten Asylgesuch aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Den Vollzug nach B._______ befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Anordnung der Wegweisung sei aufzuheben, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine Frist anzusetzen, um die Urkunde der eingetragenen Partnerschaft einzureichen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH ([Auskünfte zur Situation in B._______ ] und zwei Auszüge aus dem Internet vom 25. September 2012 und vom 24. März 2014 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er dazu aufgefordert, schriftliche Unterlagen betreffend seine Partnerschaft und die für die Eintragung unternommenen Schritte einzureichen sowie Angaben hinsichtlich eines allfälligen Gesuchs um Gewährung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zu machen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. G. Am 31. März 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 16. April 2014 wurden innert erfolgter Fristerstreckung die folgenden Unterlagen betreffend die Eintragung der Partnerschaft des Beschwerdeführers und von F._______ eingereicht:

- chronologische Aufzeichnung der Vorbereitungshandlungen von F._______,

- zwei Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das Zivilstandsamt G._______ datiert vom 7. Februar 2012 und 30. Oktober 2012,

- Schreiben des Zivilstandsamtes G._______ vom 26. März 2013,

- Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das Zivilstandsamt vom 27. November 2013,

- Gesuchsformular für die Eintragung einer Partnerschaft vom 4. Dezember 2013,

- Geburtsurkunde vom 9. Dezember 2013,

- Ledigkeitsbestätigung vom 10. Dezember 2013,

- Passkopie von F._______,

- Meldebestätigung des Einwohneramtes G._______ betreffend F._______,

- persönliches Schreiben von F._______. I. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ersuchte das Amt für Migration des Kantons (...) um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Mit Antwortschreiben vom 11. Juli 2014 wurde auf aktuelle Abklärungen zu einer allfälligen Erteilung einer B-Bewilligung in einem anderen Kanton hingewiesen. J. Mit Eingabe vom 14. August 2014 wurde eine Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft des Beschwerdeführers mit F._______ (Partnerschaftsausweis vom ... 2014) zu den Akten eingereicht. K. Die Instruktionsrichterin lud das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt am 21. August 2014 zu einer Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorinstanz betreffend den Asylpunkt die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hob sie die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 ihrer Verfügung vom 20. Februar 2014 auf. M. Mit Replik vom 18. September 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin und ein Schreiben der zuständigen kantonalen Behörden betreffend einem Gesuch um bedingte Entlassung eingereicht. N. Am 19. September 2014 wandte sich F._______, der Partner des Beschwerdeführers, ans Bundesverwaltungsgericht und schilderte, ergänzend zur Replikeingabe, die persönliche Situation in der Partnerschaft und die Hoffnungen des Paares, ihr Familienleben in der Schweiz zu gestalten. O. Wie aus den Akten hervorgeht, hat F._______ mit Datum vom 12. August 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer eingereicht; dieses ist aktuell bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden des Kantons G._______ hängig.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitpunkt zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu­stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Homosexualität in den Fokus der Behörden [von B._______ ] gerückt und deswegen verfolgt worden sei, seien unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seines Reisepasses[von B._______ ], ausgestellt am ... April 2012 in (...), gekommen sei. Seine Aussagen, wonach er in B._______ seine Schwester kontaktiert habe und dadurch den Pass bei den Behörden habe bestellen können, überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden [von B._______ ] einen Reisepass ausgestellt hätten, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich in (...) gewesen sei. Weiter leuchte nicht ein, weshalb er das Beantragungsverfahren, um ein Ausweisdokument [von B._______ ] zu erhalten, nicht exakt habe benennen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, obwohl in D._______ geboren, im Alter von sechs Jahren nach B._______ gezogen und somit Doppelbürger von B._______ und D._______, über keine Ausweisdokumente [von D._______ ]verfüge. Es sei auch unverständlich, weshalb in seinem Reisepass [von B._______ ] als Geburtsort ein Dorf [von B._______ ] namens (...) eingetragen sei. Aufgrund dieser Ausführungen würden erste Zweifel an seinem Aussageverhalten und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen. Im Weiteren erachtete es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, dass die Behörden [von B._______ ] ihm im April 2012 einen Reisepass [von B._______ ] ausgestellt hätten, nachdem er wegen eines Vorfalls im Hotelzimmer im Jahre 2008 drei Tage inhaftiert worden, danach geflüchtet und gegen ihn aufgrund seiner Homosexualität ein Verfahren eröffnet worden sei, bei dem er im Falle einer Verurteilung mit einer Haftstrafe von [mehreren] Jahren gerechnet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er B._______ im Jahre 2008 aufgrund einer staatlichen Verfolgung verlassen und deshalb in der Schweiz um Schutz ersucht habe, im April 2012 jedoch freiwillig mit den Behörden [von B._______ ] zwecks Ausstellung eines Reisepapieres in Kontakt getreten sei. Daher bestünden ernsthafte Zweifel, dass er aufgrund seiner Homosexualität in den Fokus der Behörden [von B._______ ] gerückt und von diesen verfolgt worden sei. Diese würden durch seine Ausführungen zur Inhaftierung und zur Flucht aus dem Polizeiposten verstärkt. So sei er nicht in der Lage gewesen, den typischen Tagesablauf des geltend gemachten dreitägigen Aufenthaltes im Gefängnis zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien unsubstanziiert. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, seine Flucht aus dem Polizeiposten, den er über eine Mauer unbemerkt verlassen habe und so vor den Beamten habe flüchten können, zu beschreiben. Im Weiteren würden keine Dokumente vorliegen, welche die Inhaftierung und die Flucht belegen würden, so dass der Eindruck entstehe, dass er das Beschriebene nicht selbst erlebt habe. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylgesuch vom 16. Juni 2008 angegeben, in D._______ im April 2008 einen Autounfall gehabt zu haben, bei dem ein Mann getötet worden sei, worauf er von den Verwandten des Mannes auf dem Polizeiposten bedroht worden sei. Im vorliegenden Asylgesuch habe er völlig neue Asylgründe geltend gemacht, indem er Schwierigkeiten mit den Behörden [von B._______ ] wegen eines Vorfalls im Jahr 2008 in einem Hotelzimmer vorgebracht habe. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Ausführungen einen unverkrampften Zugang zur Sexualität habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er die Vorfälle in B._______ nicht bereits im ersten Asylverfahren erwähnt habe und stattdessen unter falscher Identität andere Vorbringen geltend gemacht und die eigentlichen Vorfälle verschwiegen habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens entstehe der Eindruck eines bewusst geschaffenen Sachverhaltskonstrukts. Im Weiteren habe er auch das Kernelement seines (zweiten) Asylgesuches - den Vorfall im Hotelzimmer und die daraus resultierende Verhaftung durch die Behörden [von B._______ ] - in seiner schriftlichen Eingabe nicht erwähnt. Dort habe er lediglich vorgebracht, er habe seine Homosexualität in B._______ nicht frei leben können und habe ständig mit grossen Nachteilen und mit ungerechtfertigter Haft rechnen müssen. Es hätte jedoch erwartet werden können, dass er die Verhaftung und die drohende Verurteilung, welche den Kern seines Asylgesuches darstellten, in der schriftlichen Eingabe zumindest ansatzweise erwähne. Es stehe somit fest, dass seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens bewusst angepasst worden seien, um die Asylvorbringen zu verstärken. In dieses Bild füge sich die Tatsache, dass er sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom August 2008 bis zur Einreichung des zweiten Asylgesuches am 24. März 2013 während viereinhalb Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten habe, nahtlos ein. Dabei handle es sich nicht um ein typisches Verhalten einer schutzbedürftigen Person. Es könne erwartet werden, dass sich eine Person, die vom Heimatstaat verfolgt werde und deshalb das Land verlassen habe, umgehend nach der Einreise mit den Behörden zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in Verbindung setze. Es sei nicht einleuchtend, weshalb er zunächst unter falscher Identität ein Asylgesuch eingereicht und erst wieder um Asyl nachgesucht habe, nachdem er seinen jetzigen Partner kennengelernt habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, seine Aussagen, wonach seine Schwester seinen Reisepass stellvertretend für ihn besorgt habe und er deswegen keine Angaben zum Beantragungsverfahren habe machen können, seien nachvollziehbar und glaubhaft. Der Umstand, dass die Behörden [von B._______ ] trotz hängigem Verfahren einen Reisepass [von B._______ ] ausgestellt hätten, könne damit erklärt werden, dass das damals eingeleitete Verfahren wegen seiner über vierjährigen Abwesenheit eingestellt oder aus anderen Gründen nicht weiter verfolgt worden sei. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Passbehörden von allen polizeilichen Handlungen Kenntnis erlangt hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorfall im Hotelzimmer, bei dem es zum Sexualkontakt mit einem Touristen gekommen sei, glaubhaft dargelegt. Zwar habe er die Fragen zur Dauer der Inhaftierung, zu seiner Flucht und zur Tagesstruktur im Polizeiarrest nicht detailliert beantwortet, was jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit des Kerntatbestands der Verfolgung wegen homosexuellen Handlungen ändere. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, der Wahrheitsgehalt der Vorbringen sei nicht schon deshalb zweifelhaft, wenn die Asylgründe zwischen dem ersten und dem zweiten Asylgesuch nicht gleichlautend seien. So habe er im ersten Asylgesuch aus nachvollziehbaren Gründen - aus Angst und Scham - den wahren Fluchtgrund nicht bekannt geben wollen. Schliesslich sei durch seine gelebte gleichgeschlechtliche Partnerschaft von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Aufgrund der Haltung gegenüber Homosexuellen in B._______ und [Ausführungen zur Situation in B._______ ], sei seine Furcht vor Verfolgung und ungerechtfertigter Bestrafung begründet. Homosexualität sei in B._______ strafbar. [Ausführungen zur Situation in B._______ ]. Die menschenrechtsverachtende Grundstimmung habe in B._______ weiter zugenommen und es müsse damit gerechnet werden, dass dies auch Homosexuelle betreffe. Die aktuelle Entwicklung in B._______ würde diese Bedrohungssituation bestätigen. Selbst wenn das seinerzeitige gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren eingestellt worden sein sollte, sei dessen Sexualleben als Teil seiner Persönlichkeit eine latente Gefahr weiterer Verfolgung in seinem Heimatland. Im Weiteren sei es für den Beschwerdeführer und seinen Schweizer Partner nicht möglich, ihre Partnerschaft in B._______ zu leben.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 im Asylpunkt an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers und dessen eingetragene Partnerschaft aus, die schweizerischen Behörden hätten die Behörden [von B._______ ] nicht über den Status der eingetragenen Partnerschaft informiert und würden dies auch künftig nicht tun. Es liege daher am Beschwerdeführer aufzuzeigen, wie die Behörden [von B._______ ] von der eingetragenen Partnerschaft hätten erfahren sollen. Hinsichtlich der Wegweisung sei mit der Eintragung einer Partnerschaft am (...) 2014 mit einem Schweizer Partner eine neue Sachlage entstanden. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der indessen durch die kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen sei. Entsprechend hob die Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung auf und hielt unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 8d fest, dass für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung die kantonalen Migrationsbehörden zuständig seien.

E. 4.4 In der Replik wird unter Hinweis auf die in der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel dazu eingewendet, Homosexualität gelte im Heimatland des Beschwerdeführers als schweres Vergehen und als Verfolgungsgrund. Die eingetragene Partnerschaft sei eine neue Tatsache, die seinen Asylgrund der Homosexualität bestätige. Diese sei ebenfalls unter Strafe gestellt. Ungeachtet dessen, dass das BFM angebrachtermassen die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben habe, habe dennoch das Bundesverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso wie Ansprüche aus Art. 8 EMRK betreffend den Schutz des Familienlebens zu prüfen. Für den schweizerischen Partner sei ein Wegzug und ein Leben in B._______ aus persönlichen Gründen nicht möglich. In einem Schreiben von F._______ vom 19. September 2014 wurden dazu weitere Ergänzungen angeführt.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat sie den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar, unlogisch, unsubstanziiert, nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 5.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in den zwei von ihm anhängig gemachten Asylverfahren (Auftreten unter verschiedenen Identitäten und Nationalitäten, Schilderung ganz unterschiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Dabei kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, wonach der Wahrheitsgehalt der Vorbringen nicht schon deshalb zweifelhaft sei, wenn die Asylgründe zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch nicht gleichlautend seien, nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch auch über seine wahre Identität völlig andere Angaben gemacht hat. Ebensowenig vermag der Erklärungsversuch, er habe aus Angst und Scham den wahren Fluchtgrund nicht von Anfang an bekannt geben können, das Verschweigen seiner wahren Identität und der eigentlichen Fluchtgründe zu erklären. Es entstand nämlich an keiner Stelle seines ersten Asylverfahrens der Eindruck, er sei aufgrund persönlicher Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen. Vielmehr kann den diesbezüglichen Akten entnommen werden, dass er anlässlich des ihm im ersten Asylverfahren gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der ausführlichen Lingua-Analyse darauf bestanden hat, dass er aus D._______ stamme und sich davor fürchte, dort inhaftiert zu werden (vgl. Akte A18). Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer sodann der kantonalen Behörde mit, seine bisherigen Asylvorbringen würden nicht der Wahrheit entsprechen, und er sei homosexuell; gleichzeitig hielt er indessen weiterhin an der angeblichen Identität [von D._______ ] fest (vgl. oben Bst. A.g). Bereits deshalb erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers konstruiert und damit unglaubhaft. Überdies hat er in seinem schriftlichen zweiten Asylgesuch vom 24. März 2013 vorerst lediglich geltend gemacht, er müsse aufgrund der Situation in B._______ bei Bekanntwerden seiner Homosexualität mit Nachteilen rechnen (vgl. Akte B1). Demgegenüber machte er anlässlich der nachfolgenden Anhörung vom 17. Januar 2014 erstmals geltend, er sei im Jahre 2008 im Hotel, wo er gearbeitet habe, zusammen mit einem Deutschen beim Sex erwischt und in der Folge verhaftet worden. Er habe diesen bereits seit 2005 gekannt, wobei bis zu diesem Ereignis niemand von seiner Homosexualität gewusst habe. Er habe wegen dieses Vorfalls mit einem Verfahren, in dem er zu [mehreren] Jahren Haft verurteilt werden könnte, gerechnet. Indem der Beschwerdeführer diese Umstände, die schliesslich zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen, in seiner schriftlichen Eingabe nicht ansatzweise erwähnt hat, erweisen sich zentrale Gründe als nachgeschoben, was ihre Glaubhaftigkeit nachhaltig erschüttert. Schliesslich sprechen weitere Gründe gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der Behörden [von B._______ ]. So kann nicht geglaubt werden, diese hätten dem Beschwerdeführer im April 2012 einen Reisepass ausgestellt, wenn tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, in dem er mit einer Gefängnisstrafe von [mehreren] Jahren hätte rechnen müssen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass die Behörden [von B._______ ] das gegen ihn im Jahre 2008 eingeleitete Verfahren wegen sexuellen gleichgeschlechtlichen Handlungen wegen seiner Abwesenheit eingestellt haben dürften, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung einzuschätzen. Vielmehr lässt die Ausstellung eines Reisepasses den Schluss zu, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nichts vorgelegen hat. Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, Angaben zum Ausstellungsprozedere des Reisepasses zu machen. Indem er diesbezüglich ausgeführt hat, er habe seine Schwester telefonisch mit der Ausstellung beauftragt, vermag dies nicht zu erklären, wie seine Unterschrift in eingescannter Form auf den Reisepass gelangt ist, welcher in (...) ausgestellt worden ist.

E. 5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden [von B._______ ] aufgrund seiner homosexuellen Neigung vor seiner Ausreise (im Sinne von Vorfluchtgründen) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen erübrigen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er vor seiner Ausreise im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob bei der heutigen Sachlage - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine homosexuelle Partnerschaft eingegangen ist, die hier am (...) 2014 eingetragen wurde - der Beschwerdeführer eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung (im Sinne von Nachfluchtgründen) in begründeter Weise befürchten müsse. Der Beschwerdeführer verweist auf verschiedene Berichte zur Situation von Homosexuellen in B._______ und macht geltend, ihm würde im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität und seiner am (...) 2014 eingetragenen Partnerschaft mit F._______ Verfolgung drohen.

E. 6.2 In der Tat stellt sich die Situation von Homosexuellen in B._______ gemäss den vorliegenden Informationen als schwierig dar. Gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte sind in B._______ sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen gesetzlich verboten und stehen gemäss [Ausführungen unter Quellenangaben zur Situation von Homosexuellen im Land B._______ ].

E. 6.3 Auch wenn die skizzierte Situation für Homosexuelle in B._______ schwierig ist, kann dennoch nicht aufgrund der Homosexualität eines Asylsuchenden allein geschlossen werden, er werde in diesem Land in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Zwar stellt Homosexualität insofern einen "Asylgrund" dar (vgl. Replik S. 2), als fraglos ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen wäre, wenn in einem homophoben gesellschaftlichen Klima wie dem für B._______ beschriebenen und angesichts der bestehenden Gesetzeslage [von B._______ ] konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber einer homosexuellen Person erfolgen oder drohen. Hingegen ist im konkreten Fall glaubhaft aufzuzeigen, dass derartige Verfolgungshandlungen, mithin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, gezielt erfolgt sind oder in begründeter Weise befürchtet werden müssen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Namentlich genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde; die rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, und die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch­schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.).

E. 6.4 Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts eine zukünftig drohende Verfolgung nicht mit der erforderlichen, hinlänglichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden, und eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter künftiger Verfolgung ist daher nicht aufgezeigt. Zunächst ergibt sich aus dem oben Gesagten, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden sind, die Feststellung, dass nicht davon ausgegangen werden muss, die Behörden des Heimatlands hätten vor der Ausreise des Beschwerdeführers etwas von dessen Homosexualität gewusst. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung des Weiteren zu Recht darauf hin, dass den heimatlichen Behörden selbstverständlich auch nicht von Schweizer Seite entsprechende Informationen irgendwelcher Art betreffend die Partnerschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz weitergeleitet werden. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei konkreten Hinweise, inwiefern die Behörden [von B._______ ] von der homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers und der in der Schweiz erfolgten Eintragung seiner Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger Kenntnis erlangt haben könnten. Zwar wird er in Zukunft den Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft" tragen, indessen wird dies auf keinem seiner heimatlichen Identitätspapiere ersichtlich sein. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer enge Kontakte zu homosexuellen Gruppierungen oder Organisationen in der Schweiz pflegen würde oder sich in der Öffentlichkeit als Homosexueller in irgendeiner Form exponiert hätte. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, seiner Homosexualität wegen je ernsthafte asylrelevante Nachteile erlitten hat, konnte er nicht glaubhaft machen, und dass er solche Nachteile nunmehr in Zukunft in begründeter Weise befürchten müsste, wird nach dem Gesagten insgesamt nicht mit der erforderlichen hinlänglichen Wahrscheinlichkeit aufgezeigt.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder damals unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig ist auch nicht eine heute bestehende, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft aufgezeigt worden und liegen keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer am (...) 2014 seine Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eintragen liess, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG), wobei die materielle Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Art. 14 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d), die gegebenenfalls auch über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden hat. Im Falle des Beschwerdeführers ist derzeit das entsprechende Verfahren vor den Migrationsbehörden des Kantons G._______ hängig. Für eine Wegweisung durch die Asylbehörden bleibt bei dieser Sachlage kein Raum; das BFM hat denn auch die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung und deren Vollzug in seiner Vernehmlassung zu Recht aufgehoben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a). Damit ist die Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden, und das Bundesverwaltungsgericht hat darüber nicht mehr zu befinden. Die diesbezüglich mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse beziehen, namentlich auch seine Hinweise, ein Familienleben mit seinem Partner nur in der Schweiz, nicht aber in B._______ leben zu können, sind allesamt nicht im vorliegenden, auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beschränkten Beschwerdeverfahren, sondern vielmehr bei den kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen des dort hängigen Verfahrens respektive allenfalls im Rahmen des Rechtsmittelweges gegen einen allfälligen negativen kantonalen Entscheid geltend zu machen.

E. 8 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist sie gegenstandslos geworden, nachdem diese Anordnung vom BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgehoben worden ist.

E. 9 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (vgl. Art. 5 VGKE). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem teilweise Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, und es sind ihm diesbezüglich in hälftigem Anteil die Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). Soweit demgegenüber das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Aufhebung der vom BFM verfügten Wegweisung, nachdem die entsprechende Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden übergegangen ist), kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer oder das BFM hätten "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Aufgrund einer Einschätzung der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges - und das heisst vorliegend: vor Entstehen der Umstände, die zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und daher zur Begründung der entsprechenden kantonalen Entscheidkompetenz geführt haben - ist festzuhalten, dass nicht mit einer Gutheissung der Beschwerde hätte gerechnet werden können. Dass nach Abweisung des Asylgesuches eine Wegweisung angeordnet worden ist, entsprach der gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsfolge eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 44 AsylG); angesichts der Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft aufzuzeigen vermag, wären sodann auch Vollzugshindernisse zu verneinen gewesen. Demnach sind auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten von ebenfalls Fr. 300.- aufzuerlegen. Insgesamt sind somit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 10 Bei ganzem oder teilweisem Obsiegen einer Partei kann die Beschwerdeinstanz dieser eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, gelten für die Zusprechung einer Parteientschädigung die Regeln der Kostenauferlegung sinngemäss (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weder ganz noch teilweise obsiegt; was die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betrifft, kann auf das in E. 9 Gesagte verwiesen werden. Gestützt auf Art. 64 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betrifft, abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1552/2014 Urteil vom 12. Dezember 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), B._______, C._______, geboren (...), D._______, vertreten durch (...), Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2008 unter der Identität C._______, D._______, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit Geburt in (...) in der Region (...) in D._______ gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe als angelernter Fahrer gearbeitet und Personen in einem Minibus transportiert. Ende April 2008 habe er einen Unfall verursacht, bei dem ein am Strassenrand sitzender Mann ums Leben gekommen sei. In der Folge sei er auf den Polizeiposten verbracht worden. Am 5. Mai 2008 sei ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen, worauf er ohne Ausweisepapiere das Land verlassen habe. Das BFM erstellte am 21. Juli 2008 ein landeskundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten (LINGUA-Gutachten); der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in D._______ sozialisiert worden, sondern stamme sehr wahrscheinlich aus E._______; auch eine Herkunft aus B._______ scheine nicht ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 11. August 2008 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. August 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 abgewiesen (Verfahren E-5292/2008). A.b Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons (...) vom 26. September 2008 galt der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2008 als verschwunden. A.c Am 12. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei (...) wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen. In der Folge war er vom 14. Juli 2009 bis 30. März 2010 in Ausschaffungshaft. A.d Vom 21. Juni 2010 bis 18. September 2010 verbüsste der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes. A.e Am 23. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Die Akteneinsicht wurde am 8. Februar 2012 gewährt. A.f Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons (...) vom (...) Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz für die Zeit bis und mit 20. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. A.g Mit undatiertem und nicht adressiertem Schreiben (Eingang beim kantonalen Amt für Migration am 19. April 2012) teilte der Beschwerdeführer - weiterhin unter der angeblichen Identität C._______, geboren (...), Staatsangehöriger von D._______ - mit, dass er in Wirklichkeit sein Heimatland D._______ verlassen habe, weil er homosexuell sei, dass ihn aber Afrikaner, die er in der Schweiz zufällig getroffen habe, davon überzeugt hätten, er solle dies im Asylverfahren nicht sagen, weshalb er dann erfundene Vorbringen dargelegt habe ("then I became lieying about the taxi issue"). A.h Im Rahmen der Vollzugs- und Ausschaffungsbemühungen der zuständigen Behörden stellte sich unter anderem heraus, dass weder die Behörden [von E._______ ] noch [von D._______ ] den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen anerkannten. Abklärungen bei den Behörden [von B._______ ] scheiterten an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers. B. B.a Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei geltend, sein richtiger Name sei A._______, geb. (...), und er stamme aus B._______. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei seine Homosexualität, die er in seinem Heimatstaat nicht frei habe ausleben können. Gemäss Länderberichten über B._______ sei Homosexualität illegal und es würden Haftstrafen [von mehreren] Jahren drohen. Es sei dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, über seine Homosexualität zu sprechen. Daher habe er versucht, unter falscher Identität ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er habe seit Ablehnung des Asylgesuches illegal in der Schweiz gelebt. Vor zirka zwei Jahren habe er seinen heutigen Partner, F._______, kennen gelernt. Sie würden ihre Partnerschaft gerne eintragen lassen. [Vorbringen betr. der Situation von Homosexuellen im Land B._______ ] und es müsse mit Verfolgung und Inhaftierung von Homosexuellen gerechnet werden. Dabei wurde auf weitere Zeitungsberichte hingewiesen. Es sei dem Beschwerdeführer und seinem Partner nicht möglich, ihre Partnerschaft in B._______ zu leben. Im Falle der Ablehnung seines Asylgesuches sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig wurden Kopien des Reisepasses [von B._______ ] (ausgestellt am ... April 2012) und der Identitätskarte [von B._______ ] des Beschwerdeführers (ausgestellt am ... Juni 2012) sowie ein gemeinsames undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers und seines Partners F._______ eingereicht. B.b Gemäss einem (im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten) Schreiben vom 26. März 2013 nahm das Zivilstandsamt G._______ Bezug auf zwei Eingaben des Beschwerdeführers betr. Eintragung einer Partnerschaft vom 7. Februar und 24. März 2013 und forderte diesen dazu auf, aktuelle Bescheinigungen (Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, etc.) einzureichen. Im Beschwerdeverfahren (act. 6 Beilagen 2 und 3) wurden zwei Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin ans Zivilstandsamt, datierend vom 7. Februar 2012 und 30. Oktober 2012, eingereicht. Die Datierung der beiden Schreiben weist offenbar Irrtümlichkeiten auf; jedenfalls wurde dem angeblich vom 7. Februar 2012 datierten Schreiben die Passkopie des Beschwerdeführers beigelegt, während aber dieser Pass erst später, am ... April 2012, ausgestellt worden ist. In den Schreiben ersuchten der Beschwerdeführer - unter der Identität A._______, geb. (...), B._______, - und sein Partner F._______ beim Regionalen Zivilstandsamt G._______ um Eintragung ihrer Partnerschaft. Dabei wurden u.a. Kopien des Reisepasses, der Identitätskarte, der Geburtsbescheinigung und der Zivilstandsbescheinigung des Beschwerdeführers als Beweismittel aufgeführt. In beiden Schreiben wurde zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme entgegen den Angaben seines ersten Asylgesuches aus B._______, wo er aufgrund seiner Homosexualität grosse Nachteile habe ertragen müssen. Es werde deshalb gleichzeitig ein zweites Asylgesuch beim BFM eingereicht. B.c Am 21. Mai 2013 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des BFM vom 25. April 2013 zur Einreichung der Originale seines Reisepasses [von B._______ ], seiner Identitätskarte [von B._______ ], seiner Geburtsbescheinigung und seiner Ledigkeitsbescheinigung nach. B.d [Angaben zu Strafverfahren und Strafvollzug in der Schweiz]. C. Am 17. Januar 2014 führte das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eine Anhörung im Gefängnis (...) durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem ersten Asylverfahren die Schweiz nie verlassen. Er lebe seit 2011 zusammen mit seinem Schweizer Partner. Er sei in D._______ geboren und sei im Alter von sechs Jahren nach B._______ gegangen. Er sei zwar Doppelbürger von D._______ und B._______, verfüge jedoch über keine Dokumente [von D._______]. Er habe in B._______ Probleme wegen seiner Homosexualität gehabt. Er habe seine sexuellen Neigungen in B._______ mit verschiedenen Männern heimlich ausgelebt. Im Jahre 2008 habe er mit einem Deutschen, den er seit 2005 gekannt habe, in einem Hotelzimmer, wo er selber als Reiseleiter tätig gewesen sei, geschlafen und sei dabei vom Reinigungspersonal beobachtet worden. Diese seien ins Zimmer gekommen, hätten ihn geschlagen und die Polizei alarmiert. In der Folge sei er festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn geschlagen habe. Als er nach drei Tagen in ein Gefängnis hätte transferiert werden sollen, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei über eine Mauer geklettert und geflohen. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei ihm eine Haftstrafe [von mehreren] Jahren drohe. Bezüglich der von ihm eingereichten Reisepapiere machte er zudem geltend, er habe diese durch seine Schwester ausstellen lassen, was kein Problem gewesen sei. Ein Anruf habe genügt. Zudem habe er für sein zweites Asylgesuch Papiere abgeben wollen, damit man ihm glaube. Er habe bei seinem ersten Asylgesuch aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Den Vollzug nach B._______ befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Anordnung der Wegweisung sei aufzuheben, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine Frist anzusetzen, um die Urkunde der eingetragenen Partnerschaft einzureichen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH ([Auskünfte zur Situation in B._______ ] und zwei Auszüge aus dem Internet vom 25. September 2012 und vom 24. März 2014 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er dazu aufgefordert, schriftliche Unterlagen betreffend seine Partnerschaft und die für die Eintragung unternommenen Schritte einzureichen sowie Angaben hinsichtlich eines allfälligen Gesuchs um Gewährung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zu machen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. G. Am 31. März 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 16. April 2014 wurden innert erfolgter Fristerstreckung die folgenden Unterlagen betreffend die Eintragung der Partnerschaft des Beschwerdeführers und von F._______ eingereicht:

- chronologische Aufzeichnung der Vorbereitungshandlungen von F._______,

- zwei Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das Zivilstandsamt G._______ datiert vom 7. Februar 2012 und 30. Oktober 2012,

- Schreiben des Zivilstandsamtes G._______ vom 26. März 2013,

- Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das Zivilstandsamt vom 27. November 2013,

- Gesuchsformular für die Eintragung einer Partnerschaft vom 4. Dezember 2013,

- Geburtsurkunde vom 9. Dezember 2013,

- Ledigkeitsbestätigung vom 10. Dezember 2013,

- Passkopie von F._______,

- Meldebestätigung des Einwohneramtes G._______ betreffend F._______,

- persönliches Schreiben von F._______. I. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ersuchte das Amt für Migration des Kantons (...) um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Mit Antwortschreiben vom 11. Juli 2014 wurde auf aktuelle Abklärungen zu einer allfälligen Erteilung einer B-Bewilligung in einem anderen Kanton hingewiesen. J. Mit Eingabe vom 14. August 2014 wurde eine Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft des Beschwerdeführers mit F._______ (Partnerschaftsausweis vom ... 2014) zu den Akten eingereicht. K. Die Instruktionsrichterin lud das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt am 21. August 2014 zu einer Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorinstanz betreffend den Asylpunkt die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hob sie die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 ihrer Verfügung vom 20. Februar 2014 auf. M. Mit Replik vom 18. September 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin und ein Schreiben der zuständigen kantonalen Behörden betreffend einem Gesuch um bedingte Entlassung eingereicht. N. Am 19. September 2014 wandte sich F._______, der Partner des Beschwerdeführers, ans Bundesverwaltungsgericht und schilderte, ergänzend zur Replikeingabe, die persönliche Situation in der Partnerschaft und die Hoffnungen des Paares, ihr Familienleben in der Schweiz zu gestalten. O. Wie aus den Akten hervorgeht, hat F._______ mit Datum vom 12. August 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer eingereicht; dieses ist aktuell bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden des Kantons G._______ hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitpunkt zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu­stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Homosexualität in den Fokus der Behörden [von B._______ ] gerückt und deswegen verfolgt worden sei, seien unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seines Reisepasses[von B._______ ], ausgestellt am ... April 2012 in (...), gekommen sei. Seine Aussagen, wonach er in B._______ seine Schwester kontaktiert habe und dadurch den Pass bei den Behörden habe bestellen können, überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden [von B._______ ] einen Reisepass ausgestellt hätten, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich in (...) gewesen sei. Weiter leuchte nicht ein, weshalb er das Beantragungsverfahren, um ein Ausweisdokument [von B._______ ] zu erhalten, nicht exakt habe benennen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, obwohl in D._______ geboren, im Alter von sechs Jahren nach B._______ gezogen und somit Doppelbürger von B._______ und D._______, über keine Ausweisdokumente [von D._______ ]verfüge. Es sei auch unverständlich, weshalb in seinem Reisepass [von B._______ ] als Geburtsort ein Dorf [von B._______ ] namens (...) eingetragen sei. Aufgrund dieser Ausführungen würden erste Zweifel an seinem Aussageverhalten und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen. Im Weiteren erachtete es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, dass die Behörden [von B._______ ] ihm im April 2012 einen Reisepass [von B._______ ] ausgestellt hätten, nachdem er wegen eines Vorfalls im Hotelzimmer im Jahre 2008 drei Tage inhaftiert worden, danach geflüchtet und gegen ihn aufgrund seiner Homosexualität ein Verfahren eröffnet worden sei, bei dem er im Falle einer Verurteilung mit einer Haftstrafe von [mehreren] Jahren gerechnet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er B._______ im Jahre 2008 aufgrund einer staatlichen Verfolgung verlassen und deshalb in der Schweiz um Schutz ersucht habe, im April 2012 jedoch freiwillig mit den Behörden [von B._______ ] zwecks Ausstellung eines Reisepapieres in Kontakt getreten sei. Daher bestünden ernsthafte Zweifel, dass er aufgrund seiner Homosexualität in den Fokus der Behörden [von B._______ ] gerückt und von diesen verfolgt worden sei. Diese würden durch seine Ausführungen zur Inhaftierung und zur Flucht aus dem Polizeiposten verstärkt. So sei er nicht in der Lage gewesen, den typischen Tagesablauf des geltend gemachten dreitägigen Aufenthaltes im Gefängnis zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien unsubstanziiert. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, seine Flucht aus dem Polizeiposten, den er über eine Mauer unbemerkt verlassen habe und so vor den Beamten habe flüchten können, zu beschreiben. Im Weiteren würden keine Dokumente vorliegen, welche die Inhaftierung und die Flucht belegen würden, so dass der Eindruck entstehe, dass er das Beschriebene nicht selbst erlebt habe. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylgesuch vom 16. Juni 2008 angegeben, in D._______ im April 2008 einen Autounfall gehabt zu haben, bei dem ein Mann getötet worden sei, worauf er von den Verwandten des Mannes auf dem Polizeiposten bedroht worden sei. Im vorliegenden Asylgesuch habe er völlig neue Asylgründe geltend gemacht, indem er Schwierigkeiten mit den Behörden [von B._______ ] wegen eines Vorfalls im Jahr 2008 in einem Hotelzimmer vorgebracht habe. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Ausführungen einen unverkrampften Zugang zur Sexualität habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er die Vorfälle in B._______ nicht bereits im ersten Asylverfahren erwähnt habe und stattdessen unter falscher Identität andere Vorbringen geltend gemacht und die eigentlichen Vorfälle verschwiegen habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens entstehe der Eindruck eines bewusst geschaffenen Sachverhaltskonstrukts. Im Weiteren habe er auch das Kernelement seines (zweiten) Asylgesuches - den Vorfall im Hotelzimmer und die daraus resultierende Verhaftung durch die Behörden [von B._______ ] - in seiner schriftlichen Eingabe nicht erwähnt. Dort habe er lediglich vorgebracht, er habe seine Homosexualität in B._______ nicht frei leben können und habe ständig mit grossen Nachteilen und mit ungerechtfertigter Haft rechnen müssen. Es hätte jedoch erwartet werden können, dass er die Verhaftung und die drohende Verurteilung, welche den Kern seines Asylgesuches darstellten, in der schriftlichen Eingabe zumindest ansatzweise erwähne. Es stehe somit fest, dass seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens bewusst angepasst worden seien, um die Asylvorbringen zu verstärken. In dieses Bild füge sich die Tatsache, dass er sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom August 2008 bis zur Einreichung des zweiten Asylgesuches am 24. März 2013 während viereinhalb Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten habe, nahtlos ein. Dabei handle es sich nicht um ein typisches Verhalten einer schutzbedürftigen Person. Es könne erwartet werden, dass sich eine Person, die vom Heimatstaat verfolgt werde und deshalb das Land verlassen habe, umgehend nach der Einreise mit den Behörden zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in Verbindung setze. Es sei nicht einleuchtend, weshalb er zunächst unter falscher Identität ein Asylgesuch eingereicht und erst wieder um Asyl nachgesucht habe, nachdem er seinen jetzigen Partner kennengelernt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, seine Aussagen, wonach seine Schwester seinen Reisepass stellvertretend für ihn besorgt habe und er deswegen keine Angaben zum Beantragungsverfahren habe machen können, seien nachvollziehbar und glaubhaft. Der Umstand, dass die Behörden [von B._______ ] trotz hängigem Verfahren einen Reisepass [von B._______ ] ausgestellt hätten, könne damit erklärt werden, dass das damals eingeleitete Verfahren wegen seiner über vierjährigen Abwesenheit eingestellt oder aus anderen Gründen nicht weiter verfolgt worden sei. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Passbehörden von allen polizeilichen Handlungen Kenntnis erlangt hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorfall im Hotelzimmer, bei dem es zum Sexualkontakt mit einem Touristen gekommen sei, glaubhaft dargelegt. Zwar habe er die Fragen zur Dauer der Inhaftierung, zu seiner Flucht und zur Tagesstruktur im Polizeiarrest nicht detailliert beantwortet, was jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit des Kerntatbestands der Verfolgung wegen homosexuellen Handlungen ändere. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, der Wahrheitsgehalt der Vorbringen sei nicht schon deshalb zweifelhaft, wenn die Asylgründe zwischen dem ersten und dem zweiten Asylgesuch nicht gleichlautend seien. So habe er im ersten Asylgesuch aus nachvollziehbaren Gründen - aus Angst und Scham - den wahren Fluchtgrund nicht bekannt geben wollen. Schliesslich sei durch seine gelebte gleichgeschlechtliche Partnerschaft von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Aufgrund der Haltung gegenüber Homosexuellen in B._______ und [Ausführungen zur Situation in B._______ ], sei seine Furcht vor Verfolgung und ungerechtfertigter Bestrafung begründet. Homosexualität sei in B._______ strafbar. [Ausführungen zur Situation in B._______ ]. Die menschenrechtsverachtende Grundstimmung habe in B._______ weiter zugenommen und es müsse damit gerechnet werden, dass dies auch Homosexuelle betreffe. Die aktuelle Entwicklung in B._______ würde diese Bedrohungssituation bestätigen. Selbst wenn das seinerzeitige gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren eingestellt worden sein sollte, sei dessen Sexualleben als Teil seiner Persönlichkeit eine latente Gefahr weiterer Verfolgung in seinem Heimatland. Im Weiteren sei es für den Beschwerdeführer und seinen Schweizer Partner nicht möglich, ihre Partnerschaft in B._______ zu leben. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 im Asylpunkt an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers und dessen eingetragene Partnerschaft aus, die schweizerischen Behörden hätten die Behörden [von B._______ ] nicht über den Status der eingetragenen Partnerschaft informiert und würden dies auch künftig nicht tun. Es liege daher am Beschwerdeführer aufzuzeigen, wie die Behörden [von B._______ ] von der eingetragenen Partnerschaft hätten erfahren sollen. Hinsichtlich der Wegweisung sei mit der Eintragung einer Partnerschaft am (...) 2014 mit einem Schweizer Partner eine neue Sachlage entstanden. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der indessen durch die kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen sei. Entsprechend hob die Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung auf und hielt unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 8d fest, dass für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung die kantonalen Migrationsbehörden zuständig seien. 4.4 In der Replik wird unter Hinweis auf die in der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel dazu eingewendet, Homosexualität gelte im Heimatland des Beschwerdeführers als schweres Vergehen und als Verfolgungsgrund. Die eingetragene Partnerschaft sei eine neue Tatsache, die seinen Asylgrund der Homosexualität bestätige. Diese sei ebenfalls unter Strafe gestellt. Ungeachtet dessen, dass das BFM angebrachtermassen die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben habe, habe dennoch das Bundesverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso wie Ansprüche aus Art. 8 EMRK betreffend den Schutz des Familienlebens zu prüfen. Für den schweizerischen Partner sei ein Wegzug und ein Leben in B._______ aus persönlichen Gründen nicht möglich. In einem Schreiben von F._______ vom 19. September 2014 wurden dazu weitere Ergänzungen angeführt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat sie den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar, unlogisch, unsubstanziiert, nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in den zwei von ihm anhängig gemachten Asylverfahren (Auftreten unter verschiedenen Identitäten und Nationalitäten, Schilderung ganz unterschiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Dabei kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, wonach der Wahrheitsgehalt der Vorbringen nicht schon deshalb zweifelhaft sei, wenn die Asylgründe zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch nicht gleichlautend seien, nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch auch über seine wahre Identität völlig andere Angaben gemacht hat. Ebensowenig vermag der Erklärungsversuch, er habe aus Angst und Scham den wahren Fluchtgrund nicht von Anfang an bekannt geben können, das Verschweigen seiner wahren Identität und der eigentlichen Fluchtgründe zu erklären. Es entstand nämlich an keiner Stelle seines ersten Asylverfahrens der Eindruck, er sei aufgrund persönlicher Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen. Vielmehr kann den diesbezüglichen Akten entnommen werden, dass er anlässlich des ihm im ersten Asylverfahren gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der ausführlichen Lingua-Analyse darauf bestanden hat, dass er aus D._______ stamme und sich davor fürchte, dort inhaftiert zu werden (vgl. Akte A18). Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer sodann der kantonalen Behörde mit, seine bisherigen Asylvorbringen würden nicht der Wahrheit entsprechen, und er sei homosexuell; gleichzeitig hielt er indessen weiterhin an der angeblichen Identität [von D._______ ] fest (vgl. oben Bst. A.g). Bereits deshalb erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers konstruiert und damit unglaubhaft. Überdies hat er in seinem schriftlichen zweiten Asylgesuch vom 24. März 2013 vorerst lediglich geltend gemacht, er müsse aufgrund der Situation in B._______ bei Bekanntwerden seiner Homosexualität mit Nachteilen rechnen (vgl. Akte B1). Demgegenüber machte er anlässlich der nachfolgenden Anhörung vom 17. Januar 2014 erstmals geltend, er sei im Jahre 2008 im Hotel, wo er gearbeitet habe, zusammen mit einem Deutschen beim Sex erwischt und in der Folge verhaftet worden. Er habe diesen bereits seit 2005 gekannt, wobei bis zu diesem Ereignis niemand von seiner Homosexualität gewusst habe. Er habe wegen dieses Vorfalls mit einem Verfahren, in dem er zu [mehreren] Jahren Haft verurteilt werden könnte, gerechnet. Indem der Beschwerdeführer diese Umstände, die schliesslich zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen, in seiner schriftlichen Eingabe nicht ansatzweise erwähnt hat, erweisen sich zentrale Gründe als nachgeschoben, was ihre Glaubhaftigkeit nachhaltig erschüttert. Schliesslich sprechen weitere Gründe gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der Behörden [von B._______ ]. So kann nicht geglaubt werden, diese hätten dem Beschwerdeführer im April 2012 einen Reisepass ausgestellt, wenn tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, in dem er mit einer Gefängnisstrafe von [mehreren] Jahren hätte rechnen müssen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass die Behörden [von B._______ ] das gegen ihn im Jahre 2008 eingeleitete Verfahren wegen sexuellen gleichgeschlechtlichen Handlungen wegen seiner Abwesenheit eingestellt haben dürften, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung einzuschätzen. Vielmehr lässt die Ausstellung eines Reisepasses den Schluss zu, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nichts vorgelegen hat. Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, Angaben zum Ausstellungsprozedere des Reisepasses zu machen. Indem er diesbezüglich ausgeführt hat, er habe seine Schwester telefonisch mit der Ausstellung beauftragt, vermag dies nicht zu erklären, wie seine Unterschrift in eingescannter Form auf den Reisepass gelangt ist, welcher in (...) ausgestellt worden ist. 5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden [von B._______ ] aufgrund seiner homosexuellen Neigung vor seiner Ausreise (im Sinne von Vorfluchtgründen) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen erübrigen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er vor seiner Ausreise im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob bei der heutigen Sachlage - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine homosexuelle Partnerschaft eingegangen ist, die hier am (...) 2014 eingetragen wurde - der Beschwerdeführer eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung (im Sinne von Nachfluchtgründen) in begründeter Weise befürchten müsse. Der Beschwerdeführer verweist auf verschiedene Berichte zur Situation von Homosexuellen in B._______ und macht geltend, ihm würde im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität und seiner am (...) 2014 eingetragenen Partnerschaft mit F._______ Verfolgung drohen. 6.2 In der Tat stellt sich die Situation von Homosexuellen in B._______ gemäss den vorliegenden Informationen als schwierig dar. Gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte sind in B._______ sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen gesetzlich verboten und stehen gemäss [Ausführungen unter Quellenangaben zur Situation von Homosexuellen im Land B._______ ]. 6.3 Auch wenn die skizzierte Situation für Homosexuelle in B._______ schwierig ist, kann dennoch nicht aufgrund der Homosexualität eines Asylsuchenden allein geschlossen werden, er werde in diesem Land in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Zwar stellt Homosexualität insofern einen "Asylgrund" dar (vgl. Replik S. 2), als fraglos ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen wäre, wenn in einem homophoben gesellschaftlichen Klima wie dem für B._______ beschriebenen und angesichts der bestehenden Gesetzeslage [von B._______ ] konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber einer homosexuellen Person erfolgen oder drohen. Hingegen ist im konkreten Fall glaubhaft aufzuzeigen, dass derartige Verfolgungshandlungen, mithin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, gezielt erfolgt sind oder in begründeter Weise befürchtet werden müssen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Namentlich genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde; die rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, und die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch­schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). 6.4 Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts eine zukünftig drohende Verfolgung nicht mit der erforderlichen, hinlänglichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden, und eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter künftiger Verfolgung ist daher nicht aufgezeigt. Zunächst ergibt sich aus dem oben Gesagten, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden sind, die Feststellung, dass nicht davon ausgegangen werden muss, die Behörden des Heimatlands hätten vor der Ausreise des Beschwerdeführers etwas von dessen Homosexualität gewusst. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung des Weiteren zu Recht darauf hin, dass den heimatlichen Behörden selbstverständlich auch nicht von Schweizer Seite entsprechende Informationen irgendwelcher Art betreffend die Partnerschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz weitergeleitet werden. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei konkreten Hinweise, inwiefern die Behörden [von B._______ ] von der homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers und der in der Schweiz erfolgten Eintragung seiner Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger Kenntnis erlangt haben könnten. Zwar wird er in Zukunft den Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft" tragen, indessen wird dies auf keinem seiner heimatlichen Identitätspapiere ersichtlich sein. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer enge Kontakte zu homosexuellen Gruppierungen oder Organisationen in der Schweiz pflegen würde oder sich in der Öffentlichkeit als Homosexueller in irgendeiner Form exponiert hätte. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, seiner Homosexualität wegen je ernsthafte asylrelevante Nachteile erlitten hat, konnte er nicht glaubhaft machen, und dass er solche Nachteile nunmehr in Zukunft in begründeter Weise befürchten müsste, wird nach dem Gesagten insgesamt nicht mit der erforderlichen hinlänglichen Wahrscheinlichkeit aufgezeigt. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder damals unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig ist auch nicht eine heute bestehende, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft aufgezeigt worden und liegen keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer am (...) 2014 seine Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eintragen liess, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG), wobei die materielle Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Art. 14 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d), die gegebenenfalls auch über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden hat. Im Falle des Beschwerdeführers ist derzeit das entsprechende Verfahren vor den Migrationsbehörden des Kantons G._______ hängig. Für eine Wegweisung durch die Asylbehörden bleibt bei dieser Sachlage kein Raum; das BFM hat denn auch die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung und deren Vollzug in seiner Vernehmlassung zu Recht aufgehoben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a). Damit ist die Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden, und das Bundesverwaltungsgericht hat darüber nicht mehr zu befinden. Die diesbezüglich mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse beziehen, namentlich auch seine Hinweise, ein Familienleben mit seinem Partner nur in der Schweiz, nicht aber in B._______ leben zu können, sind allesamt nicht im vorliegenden, auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beschränkten Beschwerdeverfahren, sondern vielmehr bei den kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen des dort hängigen Verfahrens respektive allenfalls im Rahmen des Rechtsmittelweges gegen einen allfälligen negativen kantonalen Entscheid geltend zu machen.

8. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist sie gegenstandslos geworden, nachdem diese Anordnung vom BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgehoben worden ist.

9. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (vgl. Art. 5 VGKE). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem teilweise Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, und es sind ihm diesbezüglich in hälftigem Anteil die Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). Soweit demgegenüber das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Aufhebung der vom BFM verfügten Wegweisung, nachdem die entsprechende Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden übergegangen ist), kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer oder das BFM hätten "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Aufgrund einer Einschätzung der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges - und das heisst vorliegend: vor Entstehen der Umstände, die zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und daher zur Begründung der entsprechenden kantonalen Entscheidkompetenz geführt haben - ist festzuhalten, dass nicht mit einer Gutheissung der Beschwerde hätte gerechnet werden können. Dass nach Abweisung des Asylgesuches eine Wegweisung angeordnet worden ist, entsprach der gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsfolge eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 44 AsylG); angesichts der Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft aufzuzeigen vermag, wären sodann auch Vollzugshindernisse zu verneinen gewesen. Demnach sind auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten von ebenfalls Fr. 300.- aufzuerlegen. Insgesamt sind somit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

10. Bei ganzem oder teilweisem Obsiegen einer Partei kann die Beschwerdeinstanz dieser eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, gelten für die Zusprechung einer Parteientschädigung die Regeln der Kostenauferlegung sinngemäss (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weder ganz noch teilweise obsiegt; was die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betrifft, kann auf das in E. 9 Gesagte verwiesen werden. Gestützt auf Art. 64 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betrifft, abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand: