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E-5292/2008

E-5292/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-5292/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. August 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, Mali, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2008 seinen Heimatstaat verlassen habe, über Mauretanien, Marokko, Spanien und über ein weiteres angeblich unbekanntes Land am 16. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht hat, dass am 24. Juni 2008 im EVZ Kreuzlingen die summarische Befragung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung angab, er sei habe seit seiner Geburt bis zum 5. Mai 2008 in C._______ in der Region D._______ in Mali gelebt, dass er die letzten fünf Monate vor der Ausreise als angelernter Fahrer ohne Führerschein gearbeitet und Personen in einem Minibus transportiert habe, dass er ungefähr Ende April 2008 einen Unfall verursacht habe, bei dem ein am Strassenrand sitzender Mann ums Leben gekommen sei, dass in der Folge der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten verbracht worden sei, dass die Eltern und andere Verwandte des Unfallopfers auf dem Posten erschienen seien und dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben hätten, ihn töten zu wollen, dass ihm am 5. Mai 2008 die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen sei und er darauf ohne Ausweispapiere das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass von der BFM-Fachstelle LINGUA am 21. Juli 2008 ein landeskundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten erstellt wurde (nachfolgend LINGUA-Gutachten), dass das BFM anlässlich der Anhörung vom 30. Juli 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend habe der Beschwerdeführer versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität durch den wissenschaftlichen Beweis eines LINGUA-Tests eindeutig widerlegt worden seien, woran auch das Festhalten an seinen Angaben über seine Identität und Herkunft anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 30. Juli 2008 nichts ändere, dass er unter anderem praktisch über keine Kenntnisse seiner angeblichen Herkunftsregion sowie über das dortige kulturelle und Alltagsleben verfüge, dass auch seine Sprechweise auf einen anderen Ursprung als Mali hinweise, dass ferner auch die Schilderungen des Reisewegs unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen seien, dass insgesamt darauf geschlossen werden müsse, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen von Mali handeln könne, und es feststehe, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vorbrachte, er sehe sich aufgrund der knappen Fristen sowie der ihm im EVZ zur Verfügung stehenden Infrastruktur nicht im Stande, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass er unter anderem weiter geltend machte, das BFM sei aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, indessen habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern nur eine Art Geburtsurkunde, die er aber in Mali mangels Kontaktmöglichkeiten nicht beschaffen könne, weshalb der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt sei, dass die Behauptung des BFM, wonach er nicht aus Mali stamme, ihn sehr wütend gemacht habe und er deshalb nochmals betonen möchte, dass er wirklich aus Mali sei, dass es sich vorliegend um einen Fall handle, in dem weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig seien, dass er, wie er in seiner Asylbegründung vorgebracht habe, in Mali verhaftet würde und für mindestens 25 Jahre ins Gefängnis käme, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Gutachten zwar nicht als eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält, dass die Feststellungen des BFM in seiner Verfügung betreffend Täuschung der Behörden durch den Beschwerdeführer über seine Herkunft sowie Identität nachvollziehbar und praxiskonform sind und bestätigt werden können, zumal diese sich auf ein nachvollziehbares und überzeugendes LINGUA-Gutachten abstützen, das zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf jene Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer inhaltlich kaum mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, dass dem sehr detaillierten LINGUA-Gutachten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Mali, sondern sehr wahrscheinlich in E._______ sozialisiert worden sei, dass sich die konkrete Herkunft des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit aus den Akten ergibt, Mali jedoch ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer den konzisen und fundierten Erkenntnissen im LINGUA-Gutachten keine konkreten Argumente entgegenzusetzen vermag, sondern bloss auf der angeblichen Herkunft aus Mali beharrt, dass er indessen, wie festzustellen ist, bezeichnenderweise auch nicht das Geringste in die Wege geleitet hat, um die angebliche malische Herkunft und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, sondern seine wahre Herkunft und Identität offensichtlich zu verschleiern versucht, dass er vielmehr ohne überzeugende respektive mit stereotyper und damit unglaubhafter Begründung entgegen der ihm bekannten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben hat, wodurch seine Angaben zu Person und Herkunft nicht überprüfbar sind, dass auf das Vorbringen in der Beschwerde, das BFM sei aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch eingetreten, nicht weiter einzugehen ist, weil das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG verfügt hat, weshalb sich hier auch die Frage zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) nicht stellt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgrund der Aktenlage und dabei insbesondere aufgrund des erwähnten LINGUA-Gutachtens festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren die Schweizer Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht, dass das BFM damit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass, nebst der Identität, auch die Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seines prozessualen Verhaltens nicht feststeht und es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sein kann, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Heimat- oder Herkunftsländer zu prüfen, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint, dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des angeblich 21-jährigen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers im Sinne einer Existenzgefährdung mit sich bringen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, abgesehen von der nicht belegten Mittellosigkeit, schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: