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E-151/2013

E-151/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Jaffna stammende Tamilin - stellte am 8. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka vorläufig aufgenommen in der Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die beiden später geborenen Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. B. Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2012 wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Hinweis auf die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka wieder aufgehoben. C. Der Beschwerdeführer, ein ebenfalls aus Jaffna stammender Tamile, gelangte am 23. Juni 2010 in die Schweiz und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführenden - alle vertreten durch den selben Rechtsver­treter - fochten mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 respektive 11. Mai 2012 die Verfügungen des BFM vom 4. respektive 5. April 2012 an und ersuchten das Gericht in prozessualer Hinsicht um Koordination ihrer beiden Beschwerdeverfahren. E. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit zwei Urteilen vom 29. Mai 2012 beide Beschwerden ab (E-2570/2012 und E-2600/2012) und bestätigte damit die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz. II. F. Am 24. Oktober 2012 wandten sich die Beschwerdeführenden - vertreten durch den selben Rechtsvertreter - mit einem erneuten Asylgesuch, evtl. einem Wiedererwägungsgesuch, an das Bundesamt für Migration. Sie machten im Wesentlichen geltend, es seien seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 neue Sachverhalte eingetreten, aus denen sich einerseits die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, andererseits die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergäben. Zur Untermauerung ihrer neuen Asylvorbringen reichten sie eine Vielzahl von Berichten und Zeitungsartikeln ein, welche aus den Jahren 2010 bis 2012 stammten. Darunter wurden folgende Berichte nach dem Urteilszeitpunkt vom 29. Mai 2012 publiziert:

- LTTE-watch Deutschland, "LTTE-Kader am Flughafen festgenommen", 19. Juli 2012;

- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers from Britain", 2. Oktober 2012;

- Human Rights Watch, "UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka", 29. Mai 2012;

- Channel 4 News, "Last-minute reprieve for Sri Lankan deportees", 31. Mai 2012;

- The Guardian, "Tamils deported to Sri Lanka from Britain being tortured, victims claim", 5. Juni 2012;

- Freedom from Torture, "Sri Lankan Tamils tortured on return from the UK", 13. September 2012;

- Human Rights Watch, "United Kingdom: Document containing cases of Sri Lankan deportees allegedly tortured on return", 15. September 2012;

- Tamils against Genocide, "Returnees at Risk: Detention and Torture in Sri Lanka", 16. September 2012;

- TamilNet, "UK Judge draws attention to Sri Lanka torture reports", 20. September 2012;

- BBC News Asia, "Deported Sri Lankans arrive home from UK amid torture fears", 20. September 2012;

- TamilNet, "Pongku Thamizh event in Geneva urges global Tamils to uphold struggle", 23. September 2012. Weiter machten die Beschwerdeführenden als neuen Sachverhalt geltend, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch am 5. Oktober 2012 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Hierzu reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2012 ein. Mit Eingabe vom 7. November 2012 legten sie ein weiteres Schreiben der [psychiatrischer Dienst] vom (...) November 2012 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisiert sei. H. Mit Verfügung vom 9. November 2012 sistierte das BFM den Vollzug der Wegweisung und teilte [der kant. Behörde] mit, von allfälligen Vollzugsvorbereitungshandlungen abzusehen. I. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 nahm das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es an, die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen noch seien sie für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten. Subeventuell sie die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, evtl. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- Bericht von 'Tamils Against Genocide', "Treatment of Failed Asylum Seekers", 24. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News, "Lankan deported from Canada tortured in Colombo", 10. Oktober 2012;

- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet, "UK Tamil tortured in Colombo, returned after payment of ransom to CID", 15. Oktober 2012;

- Artikel aus The Guardian, "Sri Lankan asylum seekers' deportation halted at last minute", 23. Oktober 2012;

- Artikel aus 'Sri Lanka University & Campus News', "Jaffna University Attack Condemn: Class Boycott", 30. November 2012;

- 'Latest Sri Lankan University News', 28. November 2012 bis 17. Dezember 2012;

- Medienbericht von 'Journalists for Democracy Sri Lanka', "Defence Secretary refuses plea by University dons to release students", 16. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News "Members of Army Intelligence unit abducts former LTTE members at Valvettithurai", 16. Dezember 2012;

- Artikel aus Global Tamil News, "Sri Lanka arrests two local government members with LTTE links from north", 7. Dezember 2012;

- Artikel aus Global Tamil News, "Continuous Arrests of former LTTE cadres in Jaffna and efforts of trying to Connect them with the Di", 11. Dezember 2012;

- Artikel aus BBC News, "Sri Lanka arrests: Jaffna police detain 'terror' suspects", 6. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News, "Criminals abducted in Jaffna peninsula?", 17. Dezember 2012;

- Länderbericht zu Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Sri Lanka: Aktuelle Situation", 15. November 2012;

- UNHCR-Richtlinien betreffend den internationalen Schutzbedarf srilankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012. K. Am 17. Januar 2013 reichten die behandelnden Ärzte [des psychiatrischen Dienstes] einen medizinischen Bericht, datiert vom (...) Ja­nuar 2013, betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Demgemäss befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin (seit dem 5. Oktober 2012) in der psychiatrischen Klinik (...) aufgrund einer akuten und massiven potentiellen Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität), welche durch den negativen Asylentscheid ausgelöst worden sei. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 informierten die zuständigen Ärzte [des psychiatrischen Dienstes] das Familiengericht (...) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorgesehene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik, um die rechtzeitige Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden. M. Das Familiengericht (...), Abteilung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, beantragte mit Eingabe vom 24. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft (...) gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO die Anordnung einer Präventivhaft bezüglich dem Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Vorinstanz an, den Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht zu behandeln. O. Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 28. Januar 2013 den Antrag um Akteneinsicht ab und begründete diesen Entscheid damit, dass sowohl private als auch öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der fraglichen Aktennotizen überwiegen würden (Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Dieser Ent­scheid wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) versehen. P. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 4. Februar 2013 im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung die Verfügung des BFM betreffend die Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht an und verlangten die Herausgabe der verweigerten Akten. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 wurde der Entscheid über die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Akteneinsicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den entsprechenden Aktenstücken ihre Beschwerde zu ergänzen. Dem Rechtsvertreter wurde sodann der ärztliche Bericht vom (...) Januar 2013 (vgl. oben Bst. K) zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. R. Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 erneut auf die kritische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers hin. Das Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers deute klar auf eine bestehende aktuelle Verfolgung im Heimatstaat hin. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach äusserst ernst zu nehmen. S. Mit Eingang vom 1. März 2013 wurden gemäss telefonischer Vereinbarung mit der zuständigen Staatsanwältin die relevanten Haftakten im Strafverfahren des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Darunter befanden sich auch die Arztberichte resp. Gefährdungsmeldungen [des psychiatrischen Dienstes] vom (...) Januar 2013 resp. (...) November 2012 betreffend den Beschwerdeführer, die sich auch in den Asylakten finden (vgl. oben Bst. G und L). T. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. März 2013 die Kopie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (...) vom (...) Januar 2013 zum Verfahren. Darin wurde die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft angeordnet infolge drohender Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids. U. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge des Beschwerdeführers entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Es hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen habe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte vermissen lasse. Der Replikschrift wurden folgende neuen Länderberichte beigelegt:

- SFH-Themenpapier, Rainer Mattern, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", 22. September 2011, S. 16;

- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers from Britain", 29. September 2012;

- Immigration and Refugee Board Canada, "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants [...]", 12. Februar 2013;

- Human Rights Watch, "Sri Lanka: Rape of Tamil Detainees", 26. Februar 2013;

- The Guardian, "Court stops Tamil asylum seekers being sent back to Sri Lanka", 28. Februar 2013;

- Artikel von 'Freedom from torture', "Poor decision-making in UK asylum system fails people in genuine need of protection", 9. November 2012. W. Am 2. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein, welche den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufzeigten. Es handelte sich um ein Haftverlängerungsgesuch betreffend den Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft am Zwangsmassnahmengericht (...) wegen der Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids beantragt hatte. Dem Haftantrag war ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von (...), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom (...) April 2013, beigelegt. Auf den Inhalt des ärztlichen Gutachtens wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren wird in ordentlicher Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG geführt. Die Einsetzung eines Spruchgremiums von fünf Richtern erfolgt nach den Regeln von Art. 21 Abs. 2 und 25 VGG sowie Art. 32 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Demnach wird nur auf Anordnung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Abteilung in Fünferbesetzung entschieden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Spruchgremiums. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 10. Januar 2013, S. 6) ist mangels Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen nicht einzutreten.

E. 1.5 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt.

E. 1.5.1 In der Beschwerdeeingabe wird beantragt, es sei vollständige Ak­teneinsicht, insbesondere in sämtliche Korrespondenzunterlagen betreffend der Kontaktaufnahme des BFM mit der psychiatrischen Klinik (...) zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf Anweisung der Instruktionsrichterin behandelte das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden, verweigerte indessen die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke (C5 und C6) unter Angabe einer Begründung gemäss Art. 27 VwVG und fasste zudem den wesentlichen Inhalt der Aktenstücke im Sinne Art. 28 VwVG zusammen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Eingabe vom 4. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner darauffolgenden Instruktionsverfügung fest, es werde über diese Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

E. 1.5.2 Nach eingehender Prüfung der nicht offengelegten Verfahrensakten auf deren Geheimhaltungsbedürftigkeit hin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz deren Herausgabe zu Recht verweigerte. Die Gespräche mit den zuständigen Ärzten und Sozialarbeitern seien gemäss vorinstanzlicher Begründung vorsorglich zum Schutz der Beteiligten erfolgt, nämlich um eine rechtzeitige Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Mit den betroffenen Kontaktpersonen sei eine vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte vereinbart worden. Das BFM hat richtig festgehalten, dass sowohl private als auch öffentliche Interessen die Geheimhaltung der fraglichen Aktenstücke rechtfertigten. So würde einerseits deren Herausgabe eine mögliche Verhinderung des Wegweisungsvollzugs begünstigen, andererseits bestünden auch schützenswerte private Interessen, namentlich die Geheimhaltung der Identität der Ansprechpersonen zur Vermeidung einer allfälligen Drittgefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG ebenfalls für überwiegend und damit für gegeben. Über den wesentlichen Inhalt wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 28 VwVG korrekt in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. oben Bst. Q und R). Bei dieser Sachlage erweist sich der Antrag auf vollständige Akteneinsicht als unbegründet und ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2013 abzuweisen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im neuen Asylgesuch wird geltend gemacht, nach den beiden Urteilen vom 29. Mai 2012 sei ein "neuer, rechtserheblicher Sachverhalt" eingetreten (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 2). Der Sachverhalt habe sich nach dem 29. Mai 2012 verwirklicht und sei deshalb als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3). Namentlich seien seither Berichte zur Lage in Sri Lanka (Mai/Juni 2012 und September 2012) erschienen. Eventualiter sei der angeordnete Wegweisungsvollzug - angesichts der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Selbst- und Fremdgefährdung - in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM ist auf das neue Asylgesuch betreffend die Asylvorbringen nicht eingetreten, verfügte die Wegweisung und prüfte als Folge davon erneut die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 3.2 Es ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem neuen Asylgesuch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe betreffend die Flüchtlingseigenschaft (und Asylgewährung) der Beschwerdeführerin im Sinne eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 66 ff. VwVG gegen die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2010 geltend machen. Genauso wenig werden Revisionsgründe im Asylpunkt betreffend den Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 29. Mai 2012 vorgebracht. Somit bilden diese Fragen nicht Prozessgegenstand des aktuellen Verfahrens.

E. 3.3 Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges vom 29. Mai 2012 stellen sich sodann keine wiedererwägungsrechtlichen Fragen, wie dies im neuen Asylgesuch vom 24. Oktober 2012 beantragt wurde, da das BFM in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2012 den Wegweisungsvollzug erneut vollumfänglich geprüft hat. Damit konnte - wie das BFM dies zutreffend darlegte (Verfügung vom 24. Dezember 2012, Teil I, E. 1) - die separate Durchführung eines Wiedererwägungsverfahren ver­mieden werden und wurde das entsprechende Vorbringen stattdessen im Rahmen einer umfassenden Vollzugsprüfung behandelt. Die Anordnung des Vollzugs gemäss der angefochtenen Verfügung ist folglich in voller Kognition zu überprüfen.

E. 3.4 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage ergibt sich folgender Prozessgegenstand auf Beschwerdeebene: Zum einen ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Vorliegen von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und entsprechend zu Recht auf das neue Gesuch nicht eingetreten ist (hierzu nachfolgend E. 5 f.), und zum andern, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet hat (hierzu nachfolgend E. 8).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Jedoch kommt gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 4.3 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.4 In den nachfolgenden Erwägungen gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (E. 6), deren Wegweisung verfügte (E. 7) und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich erklärte (E. 8 f.).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Nichteintretensentscheid fest, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 respektive 14. Mai 2010 (recte: 3. Juni 2010) - betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder - keine Ereignisse eingetreten seien, welche die geltend gemachte kollektive Verfolgung von jungen, tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden begründen könnten. Die in der Gesuchsbegründung dokumentierten Fälle, in denen abgewiesene tamilische Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen und verhört wurden, seien gemäss vorinstanzlicher Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht relevant. Insbesondere erwiesen sich jene Beweismittel, welche nicht nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind, als zum Vornherein unerheblich. Auch der aufgezeigte Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Es sei gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der Tamilen auszugehen, sondern es müsse vielmehr eine einzelfallspezifische Risikoabschätzung vorgenommen werden. Für die beiden Beschwerdeführenden sei seit dem Mai 2012 nichts vorgefallen, was nun ein konkretes individuelles Gefährdungsprofil begründen würde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sei festgestellt worden, die Schilderungen zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE seien von einem erheblichen Mangel an Realitätskriterien geprägt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden auch nach ihrer Ausreise keine gegen das Regime gerichteten Aktivitäten ausgeübt und entsprechend keine exilpolitischen Handlungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden würden demnach nach wie vor kein individuelles Profil aufweisen, welches eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne.

E. 5.1.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzug sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 zu verweisen, da keine zwischenzeitlich veränderte Sachlage dargetan worden sei. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien kein Grund zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Beschwerdeführer stünden psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat zur Verfügung und die Rückkehr führe in seinem Fall nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar eingestuft wurde. Den Problemen sei im Rahmen einer Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 5.2.1 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass die Beschwerdeführenden vorliegend aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - nämlich derjenigen der abgewiesenen tamilischen Rückkehrern - eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die sri-lankischen Behörden würden die Rückkehrenden generell verdächtigen wegen allfälliger exilpolitischer Betätigung zugunsten der LTTE. Unter Beizug diverser Medienberichte weist der Rechtsvertreter auf Ereignisse hin, welche verschiedene britische Richter dazu veranlasst hätten, die Rückschaffung von zahlreichen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden zu stoppen. Aus den eingereichten Berichten gehe hervor, dass die längere Landesabwesenheit das einzige gemeinsame Merkmal der betroffenen Personen gewesen sei. Gestützt darauf sei ihnen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Verbindung zu den LTTE resp. Wissen über die LTTE unterstellt worden, was zu ihrer Verhaftung und schliesslich zu den Folterhandlungen geführt habe.

E. 5.2.2 Weiter habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 2012 (sowie beispielsweise in späteren Verfahren: Urteil vom 9. Oktober 2012, D-2226/2012) auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 abgestützt. Es sei indessen festzuhalten, dass sich die Lageeinschätzung dieses Grundsatzurteils auf Länderinformationen aus dem Jahr 2010 beziehe. Die Sachverhaltsbasis sei damit rund zwei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell. Hinzu komme, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 verschiedene Fälle von gefolterten Rückkehrenden dokumentiert worden seien und aus diesen nun klar die asylrelevante Verfolgung von Rückkehrenden hervorgehe. Dies stelle ein neues Ereignis dar und sei damit ein Grund, auf das zweite Asylgesuch einzutreten.

E. 5.2.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer befinde sich wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ob sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweise, lasse sich erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach Einholung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts beurteilen. Aus der Dauer der stationären Behandlung könne aber darauf geschlossen werden, dass sicher eine zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung von erheblicher Schwere vorliegen dürfte.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt der asylrelevanten Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe "nicht einmal ansatzweise verstanden", entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Die Rüge der unvollständigen resp. fehlerhaften Sachverhaltserhebung sei unbegründet.

E. 5.4 In der darauffolgenden Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verweise und nicht auf die Entwicklung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eingehe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte vermissen lasse. Mit Hinweis auf aktuelle Berichterstattungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka hält der Rechtsvertreter fest, dass rückkehrende Tamilen willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien. Die Rückweisung von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller würde - alleine infolge ihrer Zugehörigkeit zu dieser bestimmten sozialen Gruppe - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu deren asylrelevanten Verfolgung führen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Dezember 2012 betreffend die Flüchtlingseigenschaft in Frage stellen könnten. Das BFM hat mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung das Vorliegen von zwischenzeitlichen Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zutreffend verneint. Die Würdigung der eingereichten Beweisunterlagen durch die Vorinstanz hält den Überprüfungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts stand und erfolgte damit korrekt (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. De­zember 2012, Teil I, E. 3 und 4).

E. 6.2.1 In der Begründung des Asylgesuchs vom 24. Oktober 2012 wird in weiten Zügen nicht auf die Lage nach dem 29. Mai 2012 Bezug genommen, sondern vielmehr die Situation in Sri Lanka zur Zeit der Beendigung des Kriegs im Jahr 2009 und in den darauf folgenden Jahren geschildert (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3 ff.) und unter anderem Kritik an der Lagebeurteilung geübt, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/24 vorgenommen hat. Es wird geltend gemacht, die damalige Lageanalyse habe sich auf Länderberichte stützen müssen, die das Jahr 2010 betrafen, und sei demnach nicht mehr aktuell (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 5 ff.). Auch die Beweismittel beziehen sich in weiten Zügen auf solche Ereignisse, die der Beendigung des Kriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 folgten, die aber vor dem vorliegend interessierenden Zeitraum (ab 29. Mai 2012) stattfanden. Damit handelt es sich hierbei um unerhebliche Vorbringen, wie dies das BFM korrekt feststellte (vgl. Verfügung vom 24. Dezember 2012, E. I Punkt 3 und 4).

E. 6.2.2 Die neuen Beweismittel sind Berichte aus den Monaten Juni und September 2012, die sich mit der Rückkehrer-Problematik befassen und Fälle von zurückgekehrten Tamilen dokumentieren, die in Sri Lanka nach der Rückkehr aus Europa (namentlich aus Grossbritannien) gefoltert worden seien.

E. 6.2.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung demnach in zeitlicher Hinsicht die Vorbringen und Beweismittel zutreffend differenziert und listet als "für den vorliegenden Fall potenziell relevante Dokumente" jene Unterlagen auf, die nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2012, S. 3 f.).

E. 6.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, ist unbegründet. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zweifelsohne zu erkennen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat. Unbehelflich ist von vornherein, wenn zur Begründung angeführt wird, der Sachverhalt sei unrichtig erstellt, weil bisher schon im ordentlichen Verfahren der Beschwerdeführenden die drohende Verfolgung falsch gewürdigt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Dies wäre auf dem Wege einer Revision gegen das Urteil vom 29. Mai 2012 vorzubringen. Das BFM hat in diesem Vorbringen korrekt keinen neuen Sachverhalt erkannt, der erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 entstanden wäre. Dasselbe gilt, wenn sinngemäss vorgehalten wird, die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem letztmals publizierten Entscheid BVGE 2011/24 sei nicht zutreffend und überholt (vgl. Beschwerde, S. 15 f. und Replik vom 8. April 2013). Auch diesbezüglich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dies könne nicht Gegenstand eines neuen Asylverfahrens bilden. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache an das BFM zur erneuten Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, ist demnach offenkundig unbegründet und entsprechend abzuweisen.

E. 6.4.1 Der Rechtsvertreter machte als Vorbringen für ein neues Asylgesuch im Wesentlichen eine veränderte Situation für abgewiesene tamilische Rückkehrer nach Sri Lanka geltend. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zur Gefährdung von Rückkehrern zu den Akten (vgl. 5.2 und 5.4). Die Mehrzahl dieser Berichte beziehen sich, wie vorstehend dargelegt, auf Ereignisse, die sich vor dem 29. Mai 2012 ereigneten, dem Gericht zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt waren und damit für das vorliegende Verfahren unerheblich sind. Seit dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sind tatsächlich verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch die Beschwerdeführenden treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu verneinen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse ab dem 29. Mai 2012 hat das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe nicht geltend machen, inwiefern sich die darin geschilderten Vorfälle von jenen vor dem 29. Mai 2012 unterscheiden würden. Bei den in den entsprechenden Berichten genannten Verfolgten habe es sich insbesondere um Personen gehandelt, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden seien (vgl. Verfügung vom 24. Oktober 2012, E. I, Punkt 3, dritter Absatz). Die ins Recht gelegten Medienberichte weisen ferner keinerlei individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen. Die Vorinstanz ist nach einer sorgfältigen individuellen Risikoabschätzung zu Recht zum Schluss gekommen, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine ernsthafte Gründe für eine Verfolgungsgefahr sprechen würden.

E. 6.4.2 Der Eventualantrag der Beschwerde, es sei das BFM anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, ist somit - trotz den seit dem 29. Mai 2012 entstandenen Berichten und Lagebeurteilungen - abzuweisen. Aus demselben Grund ist der in der Replik vorgebrachte Antrag (Replik vom 8. April 2013, S. 7), es seien die in Aussicht stehenden neuen britischen Richtlinien abzuwarten, bzw. das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen zur asylrelevanten Gefährdung der tamilischen Rückkehrer vorzunehmen, eventualiter sei den Beschwerdeführenden zumindest eine Frist zur Einreichung entsprechender weiterer Unterlagen anzusetzen, abzuweisen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf zwischenzeitlich - seit dem 29. Mai 2012 - entstandene relevante Ereignisse darlegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Das BFM ist somit zu Recht nicht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt kann vorab vorweggenommen werden, dass - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erweist. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der drohenden Wegweisung hoch suizidgefährdet und ist auch bereit, seine gesamte Familie umzubringen. Es wird in den nachfolgenden Erwägungen deshalb der Frage nachgegangen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen können. Die Prüfung der Zulässigkeit im Lichte des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Alternativität offen bleiben. Die Prüfung beschränkt sich demnach auf die Frage der Zumutbarkeit.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene wiederholt auf die kritische psychische Verfassung des Beschwerdeführers hin und verwies auf verschiedene ärztliche Berichte. Beim Beschwerdeführer sei eine tiefe Verzweiflung zu verzeichnen, ausgelöst durch den negativen Asylentscheid der Vorinstanz. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutz- sowie Strafbehörden hätten wegen der drohenden Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids resp. für den Fall eines negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts drastische Massnahmen ergreifen müssen. Dies untermauere die Ernsthaftigkeit dieses Falles, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht als unzumutbar erweise.

E. 8.3.2 Aus den medizinischen Berichten [des psychiatrischen Dienstes] vom (...) November 2012, (...) Januar 2013 und (...) Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik am (...) Oktober 2012 an einer reaktiven depressiven Episode gelitten habe, welche durch die Abweisung des Asylgesuchs ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen akuter Selbstgefährdung (Suizidversuch ca. drei Wochen zuvor) eingewiesen worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt, gefoltert und getötet zu werden. Bei einem negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens drohe er deshalb, sich selbst sowie seine Familie im Sinne eines erweiterten Suizids zu töten. Es sei somit eine akute und massive potentielle Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität) festzustellen. Dennoch sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass dieser Zustand nicht auf eine psychische Krankheit wie eine depressive Störung zurückzuführen sei, sondern durch den negativen Asylentscheid konditioniert sei. Aus diesem Grund teilten die zuständigen Ärzte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 dem Familiengericht (...) mit, dass aktuell keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werde. Das Familiengericht (...) leitete daraufhin die erforderlichen Schutzmassnahmen ein. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts (...) wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich bis zum heutigen Zeitpunkt befindet.

E. 8.3.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 wurde ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von (...), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datierend vom (...) April 2013, zu den Akten gereicht. Das Gutachten erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft (...) im Rahmen des laufenden Strafverfahrens. Darin wurde für den Zeitpunkt der Klinikeinweisung eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion als Folge des negativen Asylbescheids diagnostiziert. Bei der Anpassungsstörung handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung nach einem belastenden Lebensereignis. Angst, Besorgnis und das Gefühl, unmöglich mit der neu­en Situation zurechtzukommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, würden das damalige Krankheitsbild des Beschwerdeführers charakterisieren (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 22). Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liessen sich, trotz bestehender anti-depressiver Behandlung, noch Symptome einer leichten Depression feststellen, weshalb weiterhin von einer Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion auszugehen sei (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Die Gutachterin hält aus forensisch-psychiatrischer Sicht fest, dass die Ausführungsgefahr für einen eigenen und einen erweiterten Suizid der Familie als hoch einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer trage zahlreiche Merkmale in seiner Persönlichkeitsstruktur und in seiner Vorgeschichte, die einen eigenen und erweiterten Suizid als hochgradig wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Zu den suizidfördernden Merkmalen seien namentlich eine ungünstige berufliche Vergangenheit, eine impulsiv-rigide Persönlichkeit mit einer niedrigen Schwelle für Selbstgefährdungshandlungen, vorgefertigte Verhaltenspläne für einen eigenen und einen erweiterten Familiensuizid sowie aktuell vorhandene Symptome einer Depression zu zählen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 28). Ferner sei für den Tatzeitpunkt der inkriminierten Straftat (Bedrohung) aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und somit von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

E. 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer an seine Familie gerichteten Gewalt- und Tötungsandrohungen haben in den vergangenen Monaten verschiedene behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig gemacht. Mit der Anordnung der Präventivhaft wurde sodann als letztmögliche Massnahme die strikte und sichere Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie veranlasst. Die gegenwärtige Situation ist für die betroffenen Kinder in mancher Hinsicht als sehr belastend einzustufen. Sowohl die durch die ernsthafte Tötungsgefahr ausgelöste akute Kindswohlgefährdung als auch die damit einhergehenden Massnahmen wie die Trennung vom Beschwerdeführer als deren Vater, der für die beiden Kinder bis anhin eine enge Bezugsperson darstellte, sind Gründe für die gegenwärtig hohe psychische Belastung der Kinder.

E. 8.4 Die geltend gemachten massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind durch ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten belegt, und es besteht kein Anlass, an der darin gezogenen Folgerung, namentlich der akuten Gefahr einer Selbst- und Drittgefährdung, zu zweifeln. Angesichts des nachfolgend Gesagten kann auf weitere entsprechende Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und 17) verzichtet werden. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsentwicklung bzw. der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers seit dem negativen Entscheid des BFM kann im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr - wie noch in der vorinstanzlichen Verfügung angenommen - durch die fachgerechte Betreuung des Beschwerdeführers und entsprechende Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es handelt sich vorliegend nicht um bloss vordergründige Androhungen von schweren Gewalthandlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden, vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der jüngsten Untersuchungen durch die medizinische Sachverständige keine Zweifel am ernsthaften Vorhaben des Beschwerdeführers mehr anzubringen, die offenbar aus tiefer Verzweiflung resultieren. Dem Argument der Vorinstanz, eine Bejahung der Unzumutbarkeit hätte zur Folge, dass sich eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person künftig durch Berufung auf eine vermeintliche Suizidgefahr jederzeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern könne, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vorliegend muss vielmehr nicht von einer vermeintlichen, sondern von einer ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so genannten erweiterten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus für vorsätzliche Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit dem Suizid des Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des Rechtsvertreters betreffend den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Wegweisungsvollzugshindernis erweist sich demnach als begründet. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführenden in eine Situation der konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes bringen.

E. 9 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb sie aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Die angeordnete Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht als ein eigentliches Strafverfahren im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu verstehen, sondern es handelt sich hierbei vielmehr um eine Schutzmassnahme gegenüber seiner Frau und seiner Kinder (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2013). Im Übrigen befindet er sich noch in einem Untersuchungsverfahren und wurde noch nicht verurteilt.

E. 10 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Dezember 2012 aufzuheben und dieses anzuweisen die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Teilobsiegens der Beschwerdeführenden ist das BFM ferner anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.- zur Hälfte zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die um die Hälfte reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch der Honorarstundensatz des Rechtsvertreters ist dem Gericht bekannt. Es ist festzuhalten, dass etliche Ausführungen und Beweismittel bereits in diversen anderen Asylverfahren des Rechtsvertreters verwendet wurden und der diesbezügliche Aufwand für das vorliegende Verfahren angemessen zu kürzen ist; sodann ist die Parteientschädigung angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900. - (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung angefochten worden sind.
  3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen.
  4. Die Verfügung vom 24. Dezember 2012 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  5. Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
  6. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt.
  7. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zu entrichten.
  8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-151/2013 Urteil vom 8. August 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), ihr Ehemann B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 betreffend Akteneinsicht / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Jaffna stammende Tamilin - stellte am 8. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka vorläufig aufgenommen in der Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die beiden später geborenen Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. B. Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2012 wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Hinweis auf die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka wieder aufgehoben. C. Der Beschwerdeführer, ein ebenfalls aus Jaffna stammender Tamile, gelangte am 23. Juni 2010 in die Schweiz und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführenden - alle vertreten durch den selben Rechtsver­treter - fochten mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 respektive 11. Mai 2012 die Verfügungen des BFM vom 4. respektive 5. April 2012 an und ersuchten das Gericht in prozessualer Hinsicht um Koordination ihrer beiden Beschwerdeverfahren. E. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit zwei Urteilen vom 29. Mai 2012 beide Beschwerden ab (E-2570/2012 und E-2600/2012) und bestätigte damit die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz. II. F. Am 24. Oktober 2012 wandten sich die Beschwerdeführenden - vertreten durch den selben Rechtsvertreter - mit einem erneuten Asylgesuch, evtl. einem Wiedererwägungsgesuch, an das Bundesamt für Migration. Sie machten im Wesentlichen geltend, es seien seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 neue Sachverhalte eingetreten, aus denen sich einerseits die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, andererseits die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergäben. Zur Untermauerung ihrer neuen Asylvorbringen reichten sie eine Vielzahl von Berichten und Zeitungsartikeln ein, welche aus den Jahren 2010 bis 2012 stammten. Darunter wurden folgende Berichte nach dem Urteilszeitpunkt vom 29. Mai 2012 publiziert:

- LTTE-watch Deutschland, "LTTE-Kader am Flughafen festgenommen", 19. Juli 2012;

- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers from Britain", 2. Oktober 2012;

- Human Rights Watch, "UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka", 29. Mai 2012;

- Channel 4 News, "Last-minute reprieve for Sri Lankan deportees", 31. Mai 2012;

- The Guardian, "Tamils deported to Sri Lanka from Britain being tortured, victims claim", 5. Juni 2012;

- Freedom from Torture, "Sri Lankan Tamils tortured on return from the UK", 13. September 2012;

- Human Rights Watch, "United Kingdom: Document containing cases of Sri Lankan deportees allegedly tortured on return", 15. September 2012;

- Tamils against Genocide, "Returnees at Risk: Detention and Torture in Sri Lanka", 16. September 2012;

- TamilNet, "UK Judge draws attention to Sri Lanka torture reports", 20. September 2012;

- BBC News Asia, "Deported Sri Lankans arrive home from UK amid torture fears", 20. September 2012;

- TamilNet, "Pongku Thamizh event in Geneva urges global Tamils to uphold struggle", 23. September 2012. Weiter machten die Beschwerdeführenden als neuen Sachverhalt geltend, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch am 5. Oktober 2012 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Hierzu reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2012 ein. Mit Eingabe vom 7. November 2012 legten sie ein weiteres Schreiben der [psychiatrischer Dienst] vom (...) November 2012 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisiert sei. H. Mit Verfügung vom 9. November 2012 sistierte das BFM den Vollzug der Wegweisung und teilte [der kant. Behörde] mit, von allfälligen Vollzugsvorbereitungshandlungen abzusehen. I. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 nahm das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es an, die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen noch seien sie für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten. Subeventuell sie die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, evtl. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- Bericht von 'Tamils Against Genocide', "Treatment of Failed Asylum Seekers", 24. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News, "Lankan deported from Canada tortured in Colombo", 10. Oktober 2012;

- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet, "UK Tamil tortured in Colombo, returned after payment of ransom to CID", 15. Oktober 2012;

- Artikel aus The Guardian, "Sri Lankan asylum seekers' deportation halted at last minute", 23. Oktober 2012;

- Artikel aus 'Sri Lanka University & Campus News', "Jaffna University Attack Condemn: Class Boycott", 30. November 2012;

- 'Latest Sri Lankan University News', 28. November 2012 bis 17. Dezember 2012;

- Medienbericht von 'Journalists for Democracy Sri Lanka', "Defence Secretary refuses plea by University dons to release students", 16. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News "Members of Army Intelligence unit abducts former LTTE members at Valvettithurai", 16. Dezember 2012;

- Artikel aus Global Tamil News, "Sri Lanka arrests two local government members with LTTE links from north", 7. Dezember 2012;

- Artikel aus Global Tamil News, "Continuous Arrests of former LTTE cadres in Jaffna and efforts of trying to Connect them with the Di", 11. Dezember 2012;

- Artikel aus BBC News, "Sri Lanka arrests: Jaffna police detain 'terror' suspects", 6. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News, "Criminals abducted in Jaffna peninsula?", 17. Dezember 2012;

- Länderbericht zu Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Sri Lanka: Aktuelle Situation", 15. November 2012;

- UNHCR-Richtlinien betreffend den internationalen Schutzbedarf srilankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012. K. Am 17. Januar 2013 reichten die behandelnden Ärzte [des psychiatrischen Dienstes] einen medizinischen Bericht, datiert vom (...) Ja­nuar 2013, betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Demgemäss befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin (seit dem 5. Oktober 2012) in der psychiatrischen Klinik (...) aufgrund einer akuten und massiven potentiellen Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität), welche durch den negativen Asylentscheid ausgelöst worden sei. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 informierten die zuständigen Ärzte [des psychiatrischen Dienstes] das Familiengericht (...) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorgesehene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik, um die rechtzeitige Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden. M. Das Familiengericht (...), Abteilung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, beantragte mit Eingabe vom 24. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft (...) gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO die Anordnung einer Präventivhaft bezüglich dem Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Vorinstanz an, den Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht zu behandeln. O. Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 28. Januar 2013 den Antrag um Akteneinsicht ab und begründete diesen Entscheid damit, dass sowohl private als auch öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der fraglichen Aktennotizen überwiegen würden (Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Dieser Ent­scheid wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) versehen. P. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 4. Februar 2013 im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung die Verfügung des BFM betreffend die Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht an und verlangten die Herausgabe der verweigerten Akten. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 wurde der Entscheid über die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Akteneinsicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den entsprechenden Aktenstücken ihre Beschwerde zu ergänzen. Dem Rechtsvertreter wurde sodann der ärztliche Bericht vom (...) Januar 2013 (vgl. oben Bst. K) zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. R. Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 erneut auf die kritische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers hin. Das Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers deute klar auf eine bestehende aktuelle Verfolgung im Heimatstaat hin. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach äusserst ernst zu nehmen. S. Mit Eingang vom 1. März 2013 wurden gemäss telefonischer Vereinbarung mit der zuständigen Staatsanwältin die relevanten Haftakten im Strafverfahren des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Darunter befanden sich auch die Arztberichte resp. Gefährdungsmeldungen [des psychiatrischen Dienstes] vom (...) Januar 2013 resp. (...) November 2012 betreffend den Beschwerdeführer, die sich auch in den Asylakten finden (vgl. oben Bst. G und L). T. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. März 2013 die Kopie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (...) vom (...) Januar 2013 zum Verfahren. Darin wurde die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft angeordnet infolge drohender Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids. U. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge des Beschwerdeführers entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Es hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen habe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte vermissen lasse. Der Replikschrift wurden folgende neuen Länderberichte beigelegt:

- SFH-Themenpapier, Rainer Mattern, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", 22. September 2011, S. 16;

- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers from Britain", 29. September 2012;

- Immigration and Refugee Board Canada, "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants [...]", 12. Februar 2013;

- Human Rights Watch, "Sri Lanka: Rape of Tamil Detainees", 26. Februar 2013;

- The Guardian, "Court stops Tamil asylum seekers being sent back to Sri Lanka", 28. Februar 2013;

- Artikel von 'Freedom from torture', "Poor decision-making in UK asylum system fails people in genuine need of protection", 9. November 2012. W. Am 2. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein, welche den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufzeigten. Es handelte sich um ein Haftverlängerungsgesuch betreffend den Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft am Zwangsmassnahmengericht (...) wegen der Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids beantragt hatte. Dem Haftantrag war ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von (...), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom (...) April 2013, beigelegt. Auf den Inhalt des ärztlichen Gutachtens wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren wird in ordentlicher Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG geführt. Die Einsetzung eines Spruchgremiums von fünf Richtern erfolgt nach den Regeln von Art. 21 Abs. 2 und 25 VGG sowie Art. 32 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Demnach wird nur auf Anordnung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Abteilung in Fünferbesetzung entschieden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Spruchgremiums. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 10. Januar 2013, S. 6) ist mangels Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen nicht einzutreten. 1.5 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt. 1.5.1 In der Beschwerdeeingabe wird beantragt, es sei vollständige Ak­teneinsicht, insbesondere in sämtliche Korrespondenzunterlagen betreffend der Kontaktaufnahme des BFM mit der psychiatrischen Klinik (...) zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf Anweisung der Instruktionsrichterin behandelte das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden, verweigerte indessen die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke (C5 und C6) unter Angabe einer Begründung gemäss Art. 27 VwVG und fasste zudem den wesentlichen Inhalt der Aktenstücke im Sinne Art. 28 VwVG zusammen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Eingabe vom 4. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner darauffolgenden Instruktionsverfügung fest, es werde über diese Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. 1.5.2 Nach eingehender Prüfung der nicht offengelegten Verfahrensakten auf deren Geheimhaltungsbedürftigkeit hin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz deren Herausgabe zu Recht verweigerte. Die Gespräche mit den zuständigen Ärzten und Sozialarbeitern seien gemäss vorinstanzlicher Begründung vorsorglich zum Schutz der Beteiligten erfolgt, nämlich um eine rechtzeitige Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Mit den betroffenen Kontaktpersonen sei eine vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte vereinbart worden. Das BFM hat richtig festgehalten, dass sowohl private als auch öffentliche Interessen die Geheimhaltung der fraglichen Aktenstücke rechtfertigten. So würde einerseits deren Herausgabe eine mögliche Verhinderung des Wegweisungsvollzugs begünstigen, andererseits bestünden auch schützenswerte private Interessen, namentlich die Geheimhaltung der Identität der Ansprechpersonen zur Vermeidung einer allfälligen Drittgefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG ebenfalls für überwiegend und damit für gegeben. Über den wesentlichen Inhalt wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 28 VwVG korrekt in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. oben Bst. Q und R). Bei dieser Sachlage erweist sich der Antrag auf vollständige Akteneinsicht als unbegründet und ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2013 abzuweisen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im neuen Asylgesuch wird geltend gemacht, nach den beiden Urteilen vom 29. Mai 2012 sei ein "neuer, rechtserheblicher Sachverhalt" eingetreten (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 2). Der Sachverhalt habe sich nach dem 29. Mai 2012 verwirklicht und sei deshalb als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3). Namentlich seien seither Berichte zur Lage in Sri Lanka (Mai/Juni 2012 und September 2012) erschienen. Eventualiter sei der angeordnete Wegweisungsvollzug - angesichts der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Selbst- und Fremdgefährdung - in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM ist auf das neue Asylgesuch betreffend die Asylvorbringen nicht eingetreten, verfügte die Wegweisung und prüfte als Folge davon erneut die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 3.2 Es ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem neuen Asylgesuch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe betreffend die Flüchtlingseigenschaft (und Asylgewährung) der Beschwerdeführerin im Sinne eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 66 ff. VwVG gegen die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2010 geltend machen. Genauso wenig werden Revisionsgründe im Asylpunkt betreffend den Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 29. Mai 2012 vorgebracht. Somit bilden diese Fragen nicht Prozessgegenstand des aktuellen Verfahrens. 3.3 Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges vom 29. Mai 2012 stellen sich sodann keine wiedererwägungsrechtlichen Fragen, wie dies im neuen Asylgesuch vom 24. Oktober 2012 beantragt wurde, da das BFM in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2012 den Wegweisungsvollzug erneut vollumfänglich geprüft hat. Damit konnte - wie das BFM dies zutreffend darlegte (Verfügung vom 24. Dezember 2012, Teil I, E. 1) - die separate Durchführung eines Wiedererwägungsverfahren ver­mieden werden und wurde das entsprechende Vorbringen stattdessen im Rahmen einer umfassenden Vollzugsprüfung behandelt. Die Anordnung des Vollzugs gemäss der angefochtenen Verfügung ist folglich in voller Kognition zu überprüfen. 3.4 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage ergibt sich folgender Prozessgegenstand auf Beschwerdeebene: Zum einen ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Vorliegen von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und entsprechend zu Recht auf das neue Gesuch nicht eingetreten ist (hierzu nachfolgend E. 5 f.), und zum andern, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet hat (hierzu nachfolgend E. 8). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Jedoch kommt gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4.3 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.4 In den nachfolgenden Erwägungen gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (E. 6), deren Wegweisung verfügte (E. 7) und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich erklärte (E. 8 f.). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Nichteintretensentscheid fest, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 respektive 14. Mai 2010 (recte: 3. Juni 2010) - betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder - keine Ereignisse eingetreten seien, welche die geltend gemachte kollektive Verfolgung von jungen, tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden begründen könnten. Die in der Gesuchsbegründung dokumentierten Fälle, in denen abgewiesene tamilische Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen und verhört wurden, seien gemäss vorinstanzlicher Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht relevant. Insbesondere erwiesen sich jene Beweismittel, welche nicht nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind, als zum Vornherein unerheblich. Auch der aufgezeigte Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Es sei gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der Tamilen auszugehen, sondern es müsse vielmehr eine einzelfallspezifische Risikoabschätzung vorgenommen werden. Für die beiden Beschwerdeführenden sei seit dem Mai 2012 nichts vorgefallen, was nun ein konkretes individuelles Gefährdungsprofil begründen würde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sei festgestellt worden, die Schilderungen zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE seien von einem erheblichen Mangel an Realitätskriterien geprägt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden auch nach ihrer Ausreise keine gegen das Regime gerichteten Aktivitäten ausgeübt und entsprechend keine exilpolitischen Handlungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden würden demnach nach wie vor kein individuelles Profil aufweisen, welches eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne. 5.1.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzug sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 zu verweisen, da keine zwischenzeitlich veränderte Sachlage dargetan worden sei. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien kein Grund zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Beschwerdeführer stünden psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat zur Verfügung und die Rückkehr führe in seinem Fall nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar eingestuft wurde. Den Problemen sei im Rahmen einer Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen. 5.2 5.2.1 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass die Beschwerdeführenden vorliegend aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - nämlich derjenigen der abgewiesenen tamilischen Rückkehrern - eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die sri-lankischen Behörden würden die Rückkehrenden generell verdächtigen wegen allfälliger exilpolitischer Betätigung zugunsten der LTTE. Unter Beizug diverser Medienberichte weist der Rechtsvertreter auf Ereignisse hin, welche verschiedene britische Richter dazu veranlasst hätten, die Rückschaffung von zahlreichen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden zu stoppen. Aus den eingereichten Berichten gehe hervor, dass die längere Landesabwesenheit das einzige gemeinsame Merkmal der betroffenen Personen gewesen sei. Gestützt darauf sei ihnen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Verbindung zu den LTTE resp. Wissen über die LTTE unterstellt worden, was zu ihrer Verhaftung und schliesslich zu den Folterhandlungen geführt habe. 5.2.2 Weiter habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 2012 (sowie beispielsweise in späteren Verfahren: Urteil vom 9. Oktober 2012, D-2226/2012) auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 abgestützt. Es sei indessen festzuhalten, dass sich die Lageeinschätzung dieses Grundsatzurteils auf Länderinformationen aus dem Jahr 2010 beziehe. Die Sachverhaltsbasis sei damit rund zwei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell. Hinzu komme, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 verschiedene Fälle von gefolterten Rückkehrenden dokumentiert worden seien und aus diesen nun klar die asylrelevante Verfolgung von Rückkehrenden hervorgehe. Dies stelle ein neues Ereignis dar und sei damit ein Grund, auf das zweite Asylgesuch einzutreten. 5.2.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer befinde sich wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ob sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweise, lasse sich erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach Einholung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts beurteilen. Aus der Dauer der stationären Behandlung könne aber darauf geschlossen werden, dass sicher eine zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung von erheblicher Schwere vorliegen dürfte. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt der asylrelevanten Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe "nicht einmal ansatzweise verstanden", entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Die Rüge der unvollständigen resp. fehlerhaften Sachverhaltserhebung sei unbegründet. 5.4 In der darauffolgenden Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verweise und nicht auf die Entwicklung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eingehe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte vermissen lasse. Mit Hinweis auf aktuelle Berichterstattungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka hält der Rechtsvertreter fest, dass rückkehrende Tamilen willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien. Die Rückweisung von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller würde - alleine infolge ihrer Zugehörigkeit zu dieser bestimmten sozialen Gruppe - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu deren asylrelevanten Verfolgung führen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Dezember 2012 betreffend die Flüchtlingseigenschaft in Frage stellen könnten. Das BFM hat mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung das Vorliegen von zwischenzeitlichen Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zutreffend verneint. Die Würdigung der eingereichten Beweisunterlagen durch die Vorinstanz hält den Überprüfungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts stand und erfolgte damit korrekt (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. De­zember 2012, Teil I, E. 3 und 4). 6.2 6.2.1 In der Begründung des Asylgesuchs vom 24. Oktober 2012 wird in weiten Zügen nicht auf die Lage nach dem 29. Mai 2012 Bezug genommen, sondern vielmehr die Situation in Sri Lanka zur Zeit der Beendigung des Kriegs im Jahr 2009 und in den darauf folgenden Jahren geschildert (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3 ff.) und unter anderem Kritik an der Lagebeurteilung geübt, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/24 vorgenommen hat. Es wird geltend gemacht, die damalige Lageanalyse habe sich auf Länderberichte stützen müssen, die das Jahr 2010 betrafen, und sei demnach nicht mehr aktuell (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 5 ff.). Auch die Beweismittel beziehen sich in weiten Zügen auf solche Ereignisse, die der Beendigung des Kriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 folgten, die aber vor dem vorliegend interessierenden Zeitraum (ab 29. Mai 2012) stattfanden. Damit handelt es sich hierbei um unerhebliche Vorbringen, wie dies das BFM korrekt feststellte (vgl. Verfügung vom 24. Dezember 2012, E. I Punkt 3 und 4). 6.2.2 Die neuen Beweismittel sind Berichte aus den Monaten Juni und September 2012, die sich mit der Rückkehrer-Problematik befassen und Fälle von zurückgekehrten Tamilen dokumentieren, die in Sri Lanka nach der Rückkehr aus Europa (namentlich aus Grossbritannien) gefoltert worden seien. 6.2.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung demnach in zeitlicher Hinsicht die Vorbringen und Beweismittel zutreffend differenziert und listet als "für den vorliegenden Fall potenziell relevante Dokumente" jene Unterlagen auf, die nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2012, S. 3 f.). 6.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, ist unbegründet. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zweifelsohne zu erkennen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat. Unbehelflich ist von vornherein, wenn zur Begründung angeführt wird, der Sachverhalt sei unrichtig erstellt, weil bisher schon im ordentlichen Verfahren der Beschwerdeführenden die drohende Verfolgung falsch gewürdigt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Dies wäre auf dem Wege einer Revision gegen das Urteil vom 29. Mai 2012 vorzubringen. Das BFM hat in diesem Vorbringen korrekt keinen neuen Sachverhalt erkannt, der erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 entstanden wäre. Dasselbe gilt, wenn sinngemäss vorgehalten wird, die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem letztmals publizierten Entscheid BVGE 2011/24 sei nicht zutreffend und überholt (vgl. Beschwerde, S. 15 f. und Replik vom 8. April 2013). Auch diesbezüglich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dies könne nicht Gegenstand eines neuen Asylverfahrens bilden. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache an das BFM zur erneuten Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, ist demnach offenkundig unbegründet und entsprechend abzuweisen. 6.4 6.4.1 Der Rechtsvertreter machte als Vorbringen für ein neues Asylgesuch im Wesentlichen eine veränderte Situation für abgewiesene tamilische Rückkehrer nach Sri Lanka geltend. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zur Gefährdung von Rückkehrern zu den Akten (vgl. 5.2 und 5.4). Die Mehrzahl dieser Berichte beziehen sich, wie vorstehend dargelegt, auf Ereignisse, die sich vor dem 29. Mai 2012 ereigneten, dem Gericht zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt waren und damit für das vorliegende Verfahren unerheblich sind. Seit dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sind tatsächlich verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch die Beschwerdeführenden treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu verneinen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse ab dem 29. Mai 2012 hat das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe nicht geltend machen, inwiefern sich die darin geschilderten Vorfälle von jenen vor dem 29. Mai 2012 unterscheiden würden. Bei den in den entsprechenden Berichten genannten Verfolgten habe es sich insbesondere um Personen gehandelt, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden seien (vgl. Verfügung vom 24. Oktober 2012, E. I, Punkt 3, dritter Absatz). Die ins Recht gelegten Medienberichte weisen ferner keinerlei individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen. Die Vorinstanz ist nach einer sorgfältigen individuellen Risikoabschätzung zu Recht zum Schluss gekommen, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine ernsthafte Gründe für eine Verfolgungsgefahr sprechen würden. 6.4.2 Der Eventualantrag der Beschwerde, es sei das BFM anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, ist somit - trotz den seit dem 29. Mai 2012 entstandenen Berichten und Lagebeurteilungen - abzuweisen. Aus demselben Grund ist der in der Replik vorgebrachte Antrag (Replik vom 8. April 2013, S. 7), es seien die in Aussicht stehenden neuen britischen Richtlinien abzuwarten, bzw. das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen zur asylrelevanten Gefährdung der tamilischen Rückkehrer vorzunehmen, eventualiter sei den Beschwerdeführenden zumindest eine Frist zur Einreichung entsprechender weiterer Unterlagen anzusetzen, abzuweisen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf zwischenzeitlich - seit dem 29. Mai 2012 - entstandene relevante Ereignisse darlegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Das BFM ist somit zu Recht nicht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt kann vorab vorweggenommen werden, dass - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erweist. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der drohenden Wegweisung hoch suizidgefährdet und ist auch bereit, seine gesamte Familie umzubringen. Es wird in den nachfolgenden Erwägungen deshalb der Frage nachgegangen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen können. Die Prüfung der Zulässigkeit im Lichte des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Alternativität offen bleiben. Die Prüfung beschränkt sich demnach auf die Frage der Zumutbarkeit. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene wiederholt auf die kritische psychische Verfassung des Beschwerdeführers hin und verwies auf verschiedene ärztliche Berichte. Beim Beschwerdeführer sei eine tiefe Verzweiflung zu verzeichnen, ausgelöst durch den negativen Asylentscheid der Vorinstanz. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutz- sowie Strafbehörden hätten wegen der drohenden Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids resp. für den Fall eines negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts drastische Massnahmen ergreifen müssen. Dies untermauere die Ernsthaftigkeit dieses Falles, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht als unzumutbar erweise. 8.3.2 Aus den medizinischen Berichten [des psychiatrischen Dienstes] vom (...) November 2012, (...) Januar 2013 und (...) Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik am (...) Oktober 2012 an einer reaktiven depressiven Episode gelitten habe, welche durch die Abweisung des Asylgesuchs ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen akuter Selbstgefährdung (Suizidversuch ca. drei Wochen zuvor) eingewiesen worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt, gefoltert und getötet zu werden. Bei einem negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens drohe er deshalb, sich selbst sowie seine Familie im Sinne eines erweiterten Suizids zu töten. Es sei somit eine akute und massive potentielle Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität) festzustellen. Dennoch sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass dieser Zustand nicht auf eine psychische Krankheit wie eine depressive Störung zurückzuführen sei, sondern durch den negativen Asylentscheid konditioniert sei. Aus diesem Grund teilten die zuständigen Ärzte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 dem Familiengericht (...) mit, dass aktuell keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werde. Das Familiengericht (...) leitete daraufhin die erforderlichen Schutzmassnahmen ein. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts (...) wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich bis zum heutigen Zeitpunkt befindet. 8.3.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 wurde ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von (...), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datierend vom (...) April 2013, zu den Akten gereicht. Das Gutachten erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft (...) im Rahmen des laufenden Strafverfahrens. Darin wurde für den Zeitpunkt der Klinikeinweisung eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion als Folge des negativen Asylbescheids diagnostiziert. Bei der Anpassungsstörung handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung nach einem belastenden Lebensereignis. Angst, Besorgnis und das Gefühl, unmöglich mit der neu­en Situation zurechtzukommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, würden das damalige Krankheitsbild des Beschwerdeführers charakterisieren (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 22). Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liessen sich, trotz bestehender anti-depressiver Behandlung, noch Symptome einer leichten Depression feststellen, weshalb weiterhin von einer Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion auszugehen sei (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Die Gutachterin hält aus forensisch-psychiatrischer Sicht fest, dass die Ausführungsgefahr für einen eigenen und einen erweiterten Suizid der Familie als hoch einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer trage zahlreiche Merkmale in seiner Persönlichkeitsstruktur und in seiner Vorgeschichte, die einen eigenen und erweiterten Suizid als hochgradig wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Zu den suizidfördernden Merkmalen seien namentlich eine ungünstige berufliche Vergangenheit, eine impulsiv-rigide Persönlichkeit mit einer niedrigen Schwelle für Selbstgefährdungshandlungen, vorgefertigte Verhaltenspläne für einen eigenen und einen erweiterten Familiensuizid sowie aktuell vorhandene Symptome einer Depression zu zählen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 28). Ferner sei für den Tatzeitpunkt der inkriminierten Straftat (Bedrohung) aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und somit von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer an seine Familie gerichteten Gewalt- und Tötungsandrohungen haben in den vergangenen Monaten verschiedene behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig gemacht. Mit der Anordnung der Präventivhaft wurde sodann als letztmögliche Massnahme die strikte und sichere Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie veranlasst. Die gegenwärtige Situation ist für die betroffenen Kinder in mancher Hinsicht als sehr belastend einzustufen. Sowohl die durch die ernsthafte Tötungsgefahr ausgelöste akute Kindswohlgefährdung als auch die damit einhergehenden Massnahmen wie die Trennung vom Beschwerdeführer als deren Vater, der für die beiden Kinder bis anhin eine enge Bezugsperson darstellte, sind Gründe für die gegenwärtig hohe psychische Belastung der Kinder. 8.4 Die geltend gemachten massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind durch ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten belegt, und es besteht kein Anlass, an der darin gezogenen Folgerung, namentlich der akuten Gefahr einer Selbst- und Drittgefährdung, zu zweifeln. Angesichts des nachfolgend Gesagten kann auf weitere entsprechende Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und 17) verzichtet werden. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsentwicklung bzw. der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers seit dem negativen Entscheid des BFM kann im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr - wie noch in der vorinstanzlichen Verfügung angenommen - durch die fachgerechte Betreuung des Beschwerdeführers und entsprechende Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es handelt sich vorliegend nicht um bloss vordergründige Androhungen von schweren Gewalthandlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden, vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der jüngsten Untersuchungen durch die medizinische Sachverständige keine Zweifel am ernsthaften Vorhaben des Beschwerdeführers mehr anzubringen, die offenbar aus tiefer Verzweiflung resultieren. Dem Argument der Vorinstanz, eine Bejahung der Unzumutbarkeit hätte zur Folge, dass sich eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person künftig durch Berufung auf eine vermeintliche Suizidgefahr jederzeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern könne, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vorliegend muss vielmehr nicht von einer vermeintlichen, sondern von einer ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so genannten erweiterten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus für vorsätzliche Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit dem Suizid des Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des Rechtsvertreters betreffend den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Wegweisungsvollzugshindernis erweist sich demnach als begründet. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführenden in eine Situation der konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes bringen.

9. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb sie aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Die angeordnete Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht als ein eigentliches Strafverfahren im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu verstehen, sondern es handelt sich hierbei vielmehr um eine Schutzmassnahme gegenüber seiner Frau und seiner Kinder (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2013). Im Übrigen befindet er sich noch in einem Untersuchungsverfahren und wurde noch nicht verurteilt.

10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Dezember 2012 aufzuheben und dieses anzuweisen die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Teilobsiegens der Beschwerdeführenden ist das BFM ferner anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.- zur Hälfte zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die um die Hälfte reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch der Honorarstundensatz des Rechtsvertreters ist dem Gericht bekannt. Es ist festzuhalten, dass etliche Ausführungen und Beweismittel bereits in diversen anderen Asylverfahren des Rechtsvertreters verwendet wurden und der diesbezügliche Aufwand für das vorliegende Verfahren angemessen zu kürzen ist; sodann ist die Parteientschädigung angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900. - (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung angefochten worden sind.

3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen.

4. Die Verfügung vom 24. Dezember 2012 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

5. Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.

6. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt.

7. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zu entrichten.

8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: