Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2600/2012 Urteil vom 29. Mai 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - eine aus Jaffna stammende Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______ - am 8. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das sie im Wesentlichen mit Nachteilen begründete, welche sie wegen ihrer Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erlitten habe, dass das BFM mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. Juni 2010 dieses Asylgesuch unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe abwies, die Ehefrau des Beschwerdeführers indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die (...) später in der Schweiz geborenen Kinder des Ehepaars vom BFM in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen wurden, dass das BFM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 4. April 2012 die vorläufige Aufnahme der Angehörigen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka wieder aufhob, dass die - durch den gleichen Rechtsvertreter wie der Beschwerdeführer vertretenen - Angehörigen diese Aufhebungsverfügung mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten (Verfahren E-2570/2012), II. dass der Beschwerdeführer, ebenfalls ein ursprünglich aus Jaffna stammender Tamile, eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im Juni 2010 verliess und am 23. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 2. Juli 2010 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die LTTE schon während der Schulzeit unterstützt und sei ihnen nach einem Umzug ins Vanni-Gebiet im Jahr 1995 als Mitglied beigetreten, dass er für die LTTE soziale Aufgaben wahrgenommen habe (insbesondere Schutz der Bevölkerung vor Luftangriffen und Unterstützung beim Bestellen der Felder, Förderung des Schulunterrichts, Organisation von Essen und Kleidern für die Kinder, Tätigkeit eines Hilfskochs), aus gesundheitlichen Gründen jedoch keine Waffenausbildung erhalten habe, dass Fotografien, die ihn bei diesen Tätigkeiten gezeigt hätten, sowie Namenslisten der sri-lankischen Armee zugespielt worden seien, worauf diese ab (...) mehrmals nach ihm gefahndet habe, dass er ungefähr zwischen (...) und (...) bei einem Luftangriff am (...) verletzt und in einem LTTE-Spital gepflegt worden sei, dass er ab (...) nicht mehr für die LTTE gearbeitet habe und im gleichen Jahr nach Colombo gezogen sei, dass er dort seine Frau geheiratet habe, und sie danach unter anderem in C._______ und B._______ gelebt hätten, dass einer seiner Brüder wegen dessen Verbindungen zu den LTTE verhaftet und im Gefängnis nach ihm gefragt worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. April 2012 - eröffnet am 11. April 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und diese Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründete (hinsichtlich der Mitgliedschaft bei den LTTE zudem mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und inhaltlich die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung an das BFM zum neuen Entscheid, eventuell unter Gewährung des Asyls und subeventuell unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Angehörigen (betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) ersuchte, dass mit der Beschwerde unter anderem Kopien von drei den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Dokumenten (Certificate of Reintegration, Detention Attestation und durch die International Organization für Migration [IOM] ausgestellte Identitätskarte) sowie eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2012 unter anderem feststellte, die beiden Beschwerdeverfahren würden vom Gericht koordiniert behandelt, und einen Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel abwies, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag in gleicher Besetzung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sowie über die Beschwerde seiner Angehörigen betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entscheidet (und auch dieses abweist), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführt, er habe im erstinstanzlichen Asylverfahren auf Anraten anderer Tamilen zwecks Vermeidung einer sofortigen Auslieferung an Sri Lanka - sowie zum Schutz der LTTE - seine Asylgründe falsch angegeben (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass er in Wirklichkeit nämlich (...) bei den LTTE eine (...) absolviert habe, danach - (...) habe und im Jahr (...) vom Chef dieser Organisation zum (...) geholt sowie mit der Überprüfung der Loyalität von LTTE-Aktivisten beauftragt worden sei, dass (...) ihm persönlich befohlen habe, sich als (...) in D._______ zu installieren, um dort insbesondere (...) zu besorgen und (...), dass er diese Tätigkeiten, von der seine Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe, bis (...) weitergeführt habe, dass er, nachdem ihm nun klar geworden sei, dass die Wiedererstarkung der LTTE ausgeschlossen sei, seine wahren Asylgründe endlich offenlegen könne und müsse (vgl. Beschwerde S. 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ mit einem Merkblatt auf seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG hingewiesen worden ist (vgl. Protokoll S. 2), dass er zu Beginn der Summarbefragung ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der mitwirkenden Personen sowie auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde sowie darauf, "dass ein Missachten dieser Pflichten sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken" könne und auf Frage hin bestätigte, diese Punkte verstanden zu haben (vgl. a.a.O.), dass das Vorbringen, es sei ihm nun klar geworden sei, dass die Wiedererstarkung der LTTE ausgeschlossen sei, weshalb er seine wahren Asylgründe nun endlich offenlegen könne, schon deshalb nicht plausibel ist, weil er selber die LTTE bereits anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2010 als "ausgerottet" bezeichnet hatte (vgl. Protokoll S. 12), dass die Vorstellung in keiner Weise plausibel erscheint, eine tatsächlich verfolgte Person würde unter den gegebenen Umständen ohne jede Not rund zwei Jahre lang mit der Offenlegung ihrer echten Fluchtgründe zuwarten und auf diese Weise die - diesfalls mit einer Lebensgefährdung verbundene - Ausfällung eines negativen Asylentscheids provozieren, dass die Rüge, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es ihn vor fast zwei Jahren letztmals angehört und ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Gefährdungslage befragt noch ihn zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert habe, offensichtlich unbegründet ist, weil der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - als erstellt erscheint, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, zumal er dem BFM jederzeit für eine weitere Anhörung zur Verfügung gestanden wäre (vgl. Beschwerde S. 7), angesichts der Begründung des Asylgesuchs unzutreffend ist, weil die Mitwirkungspflicht nach Lehre und Praxis auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 186 ff.), dass sich der Beschwerdeführer - der sein Asylgesuch zugegebenermassen mit einer falschen Begründung versehen und diese während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht von sich aus berichtigt hat - sich auf den geradezu grotesken Standpunkt zu stellen scheint, das BFM trage die Verantwortung für die falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil er selber die Berichtigung seiner Asylvorbringen nur im Rahmen einer Anhörung (oder auf explizite Aufforderung mit Fristansetzung hin) hätte vornehmen können (vgl. Beschwerde S. 7), dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM auch vor dem Hintergrund des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (Urteil E-6220/2006, zur Publikation unter BVGE 2011/24 vorgesehen) nicht die Rede sein kann (vgl. Beschwerde S. 8), dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlendem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten" unvollständig festgestellt hat (vgl. Beschwerde S. 8 f.), dass zusammenfassend einerseits festzuhalten ist, dass das BFM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 10) als überflüssig erweisen, und der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Kassation der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist, dass andererseits der Beschwerdeführer sich auf seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss und die (ihm vorgängig angedrohten) Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung darlegt, aus welchen Gründen die bei den Anhörungen protokollierten Asylgründe unglaubhaft sind, dass die protokollierten Aussagen nach Durchsicht der Akten in der Tat als unsubstanziiert, widersprüchlich und lebensfremd qualifiziert werden müssen, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde mit den von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumenten inhaltlich in keiner Weise auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, das Vorliegen höchst abenteuerlicher neuer Asylgründe zu behaupten und dies mit der faktischen Aufforderung zu verbinden, das erstinstanzliche Asylverfahren sei nun - auf der von ihm soeben ausgewechselten Sachverhaltsgrundlage - nochmals durchzuführen, dass ein solches prozessuales Verhalten missbräuchlich erscheint und als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist, dass angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe das Vorgehen des BFM nicht recht nachvollziehbar erscheint, den Aspekt der Mitgliedschaft zu den LTTE einer Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu unterziehen - dieses Vorbringen mithin nicht ebenfalls explizit als unglaubhaft zu bezeichnen -, zumal gerade diese Aussagen von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Mitgliedschaft indessen letztlich offenbleiben kann, weil der Beschwerdeführer deswegen bisher keiner Verfolgung ausgesetzt war und bei der vorliegenden Aktenlage nicht anzunehmen ist, er müsse deswegen befürchten, in Zukunft Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, dass das Gleiche hinsichtlich der Narben gilt, die der Beschwerdeführer offenbar (...) aufweist (vgl. EVZ-Protokoll S. 6, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2010 S. 5 f. und 11 f.), zumal diese auf einen der Luftangriffe zurückzuführen seien, denen zweifellos ein grosser Teil der im früheren Kampfgebiet Sri Lankas lebenden Menschen ausgesetzt war, dass an diesen Feststellungen weder die vielen mit der Beschwerde eingereichten Dokumente und Lageberichte noch der Umstand etwas zu ändern vermag, dass offenbar ein Bruder des Beschwerdeführers (...) vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in einem (...) besucht und am (...) als "reintegrated" aus einem andern solchen Zentrum entlassen wurde (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich werden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass insbesondere auch allein aufgrund von bestehenden Körpernarben noch kein "real risk" für eine dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung dargetan ist (vgl. BVGE 2011/24, a.a.O., E. 10.4.2), dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.), dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vom BFM bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwähnte Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vollumfänglich bestätigt worden ist, dass gemäss diesem Urteil weder im Distrikt Jaffna (Nordprovinz), aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt und wo er den Grossteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, noch bezüglich der Orte Colombo, C._______ oder B._______, wo er ebenfalls Wohnsitz verzeichnet hatte, eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 a.a.O. E. 13.2.1), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über Geschwister verfügt, die Wohnsitz in D._______ beziehungsweise E._______ haben (vgl. EVZ-Protokoll S. 4) und - entgegen der von ihm geäusserten Ansicht (vgl. Beschwerde S. 17 f.) - davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm und seiner Familie nötigenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann, zumal die Verwandten sie bereits bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten (vgl. Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2010 S. 4), dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, der bei den Anhörungen angegeben hatte, unter "so was wie (...)" zu leiden (vgl. a.a.O., S. 12), in der Beschwerde nicht thematisiert wird, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass auch diesbezüglich kein Vollzugshindernis besteht, dass bei der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Angehörigen in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenzgrundlage wird aufbauen können und nicht davon auszugehen ist, die Familie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die - angesichts der mutwilligen Prozessführung erhöhten - Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: