Vollzug der Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1514/2013 Urteil vom 3. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Beschwerdeführende, und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo respektive Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die der Ethnie der Ashkali zugehörigen Beschwerdeführenden Kosovo eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren zwei minderjährigen und zwei volljährigen Kindern (E-1512/2013 und E-1513/2013) am 27. Dezember 2012 (Beschwerdeführer) respektive drei oder vier Tage vor Silvester 2012 (Beschwerdeführerin) verliessen, am 30. Dezember 2012 in die Schweiz gelangten und am 31. Dezember 2012 um Asyl nachsuchten, dass am 9. Januar 2013 die Befragungen zur Person (BzP) und am 24. Januar 2013 die Anhörungen zu ihren Asylgründen stattfanden, dass sie vorbrachten, sie und ihre Kinder hätten sich, weil sie nirgends willkommen gewesen seien, seit dem Kriegsende im Jahre 1999 abwechselnd in Serbien und in Kosovo aufgehalten, dass der Beschwerdeführer in Serbien mehrmals ohne ersichtlichen Grund aufgrund seiner Ethnie im Gefängnis gewesen sei (...), dass er auch in Kosovo wiederholt festgenommen worden sei und im Zeitraum von (...) bis (...) mehrere kurze Gefängnisstrafen verbüsst habe, weil er nicht am Krieg teilgenommen und sich nach dem Schicksal seiner weiteren (...) Kinder erkundigt habe, die seit dem Krieg verschollen seien, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen ihres Ehemannes berief und zusätzlich geltend machte, sie sei in Serbien und Kosovo von den Leuten und der Polizei beschimpft und aufgefordert worden, jeweils in das andere Land zurückzukehren, weshalb sie weder eine Heimat noch ein Haus gehabt habe, zudem seien ihre Eltern im Krieg (...) worden und (...) ihrer Kinder seien seit dem Krieg verschollen, dass sie gesundheitlich angeschlagen seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (...) zu den Akten reichten, dass das BFM mit am 16. März 2013 eröffneter Verfügung vom 13. März 2013 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre minderjährigen Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten im Asylpunkt aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen zu ihrem letzten Wohnsitz vor der Einreise in die Schweiz den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass deshalb und aufgrund der eingereichten Beweismittel und Ausweisdokumente zwingend davon auszugehen sei, dass sie und die Kinder in den letzten Jahren im serbischen E._______ gelebt hätten, wo sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen respektive sogar die serbische Staatsangehörigkeit besitzen würden, dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen, sie seien aus Serbien vertrieben worden, der Beschwerdeführer sei dort wegen seiner kosovarischen Herkunft und seiner Zugehörigkeit zu den Ashkali wiederholt zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, jeglicher Grundlage entbehrten und aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen davon auszugehen sei, diese Strafen dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu Kosovo angesichts der Möglichkeit für die Beschwerdeführenden, sich in Serbien aufzuhalten, offengelassen werden könne, und die geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausal für die Ausreise seien, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. März 2013 (per Telefax und am 25. März 2013 per Post) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, der negative Asylentscheid vom 13. März 2013 sei teilweise aufzuheben, und es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht die zeitliche Koordination des Verfahrens mit denjenigen ihrer erwachsenen Kinder F._______ (...) sowie G._______ (...) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt, dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Bschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 weder bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung der Asylgesuche und der Wegweisung angefochten wird, weshalb die Dispositivziffern 1, 2 und 3 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist, dass das Verfahren antragsgemäss in zeitlicher Hinsicht mit den Verfahren der erwachsenen Kinder F._______ (...) und G._______ (...) koordiniert wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass aufgrund des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet, dass entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland drohen würde, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt hat, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch mit Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten - nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass zwar Ashkali in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben, aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise in Serbien medizinisch behandelt wurden und sich aus den eingereichten Arztberichten nicht entnehmen lässt, sie seien auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder nach Serbien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: