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E-1512/2013

E-1512/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1512/2013 Urteil vom 3. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die der Ethnie der Ashkali zugehörige Beschwerdeführerin Kosovo eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern sowie ihrem volljährigen Bruder (E-1514/2013 und E-1513/2013) Ende Dezember 2012 verliess, am 31. Dezember 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 9. Januar 2013 die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Ja-nuar 2013 die Anhörung zu ihren Asylgründen stattfanden, dass sie vorbrachte, sie stamme aus Kosovo und habe fünf oder sechs Monate respektive mehrere Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ in einer Baracke, gelegentlich auch in C._______ (Serbien) gelebt, dass sie in Kosovo malträtiert worden seien, Serben sie im Alter von ungefähr (...) Jahren (...) hätten und die Polizei sich geweigert habe, ihr zuzuhören respektive ihr gesagt habe, dies würde nicht stimmen, dass sie in C._______ zwar keine Probleme mit den Behörden, aber mit Serben gehabt habe, die ihre Eltern und sie geschlagen hätten, worauf die Polizei trotz Anzeige wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali untätig geblieben sei, dass das BFM mit am 16. März 2013 eröffneter Verfügung vom 13. März 2013 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum letzten Wohnsitz vor der Einreise in die Schweiz und der von den Eltern und dem volljährigen Bruder eingereichten Dokumente im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass deshalb davon auszugehen sei, sie verfüge in Serbien über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht oder sogar über die serbische Staatsangehörigkeit, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Übergriffe in Kosovo ernsthaft zu bezweifeln seien, und diesbezüglich festzustellen sei, dass sie erst bei der Anhörung angegeben habe, dreimal respektive nach entsprechender Korrektur der Aussage zweimal (...) worden zu sein, dass ihre Angaben zum Ort der (...), zur Täterschaft, zum Tathergang und zum Ort der Anzeigeerstattung äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass auch die Vorbringen in Bezug auf C._______ widersprüchlich ausgefallen seien, weil sie einerseits erklärt habe, sie habe dort keine Probleme gehabt, und anderseits geltend gemacht habe, sie und ihre Eltern seien von Serben malträtiert worden, was diese nicht erwähnt hätten, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. März 2013 (per Telefax und am 25. März 2013 per Post) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, der negative Asylentscheid vom 13. März 2013 sei teilweise aufzuheben, und es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht die zeitliche Koordination des Verfahrens mit denjenigen ihrer Eltern (...) sowie des erwachsenen Bruders (...) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt, dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 weder bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung angefochten wird, weshalb die Dispositivziffern 1, 2 und 3 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist, dass das Verfahren antragsgemäss in zeitlicher Hinsicht mit den Verfahren der Eltern (...) und des volljährigen Bruders (...) koordiniert wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-sen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass aufgrund des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet, dass entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatland drohen würde, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt hat, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch mit Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten - nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass zwar Ashkali in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben, aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die junge und gesunde Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern nach Serbien zurückkehren wird, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: