Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1-3, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz Aleppo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. August 2011 und gelangten über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder in die Schweiz. Am 14. Oktober 2011 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, am (...) März 2010 sei er anlässlich eines Newroz-Festes festgenommen und 15 Tage lang inhaftiert worden. Im Juni 2011 hätten die syrischen Behörden ihn in ein Büro gebracht und von ihm verlangt, sich als Spitzel zu betätigen. Aus Angst habe er zugesagt, dies zu tun. Nachdem er das Büro verlassen habe, sei er jedoch umgehend mit seiner Familie in sein Heimatdorf F._______ gegangen und habe sich dort bis kurz vor der Ausreise versteckt gehalten. Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2012 bezog sich der Beschwerdeführer 1 auf den Vorabend des Newrozfestes 2010 und führte aus, bei einer Prozession habe es Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Beamten gegeben. An jenem Abend seien etwa 50 Personen festgenommen worden, darunter auch er. Sie hätten in einen Militärbus steigen müssen und seien an einen unbekannten Ort in Aleppo gebracht worden, wo sie die Nacht verbracht hätten. Von Zeit zu Zeit hätten Beamte Personen zur Befragung geholt. Er sei gemeinsam mit einem anderen Gefangenen mitgenommen und zu einem Posten gebracht worden. Dort sei er danach gefragt worden, weshalb er an der Demonstration teilgenommen habe und ob er am Newrozfest teilnehmen werde. Als er letzteres bejaht habe, habe der Beamte ihn heftig geohrfeigt. Anschliessend sei er in den Keller des politischen Sicherheitspostens gebracht worden und habe eine Stunde lang mit erhobenen Händen auf einem Fuss stehen müssen. Danach sei er in eine Einzelzelle gebracht worden. Nach einer Woche sei er in die politische Abteilung des Gefängnisses G._______ in Aleppo verlegt worden, wo er etwa zwei Monate lang verblieben sei. Dort habe er die Zelle mit neun anderen Personen geteilt. In den ersten drei Tagen sei er geschlagen worden. Ansonsten habe man ihn ständig mit verbalen Beleidigungen unter Druck gesetzt. Mit Hilfe des Ehemannes seiner Tante und durch die Zahlung eines Lösegelds in der Höhe von etwa 2'000 USD sei er schliesslich freigelassen worden. Er sei einem Richter vorgeführt worden, der ihn aufgefordert habe, "so etwas" nicht mehr zu tun, ansonsten man ihn für immer in Haft behalten werde. Der Beschwerdeführer 1 führte weiter aus, ein arabischer Bekannter namens H._______ habe auf dem Trottoir vor seinem (Beschwerdeführer 1) Haus einen Zigarettenstand betrieben. Er habe ihm immer wieder gesagt, dass seine Familie dadurch gestört werde, woraufhin der Bekannte ihn bedroht habe. H._______ sei Mitglied des sehr einflussreichen Stamms der I._______ und habe ein enges Verhältnis zu den Behörden gehabt. Behördenvertreter seien regelmässig bei ihm vorbeigegangen. Später seien sie dann auch immer wieder in seinen (Beschwerdeführer 1) Laden gekommen, hätten Geld verlangt, Waren mitgenommen und nach Informationen gefragt. Er habe den Behörden Geld gegeben, damit diese H._______ davon überzeugen könnten, ihn in Ruhe zu lassen. Ferner sei er von Mitgliedern des Stamms der I._______ bedroht worden. Ab Anfang 2011 habe er einige Male an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Im selben Jahr hätten einige Frauen, darunter seine [Familienmitglied], eine Demonstration organisiert. Im Anschluss seien diese von den Behörden gesucht worden. In diesem Zusammenhang seien Behördenmitglieder auch in seinen Laden gekommen, hätten ihm ein Bild seiner [Familienmitglied] gezeigt und Informationen über sie haben wollen. Er habe ihnen erklärt, er kenne die Frau nicht und die Beamten gebeten, den Laden zu verlassen. Dabei habe er versprochen, zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit ihnen zu sprechen. Er sei sofort nach Hause gegangen und habe seine [Familienmitglied] über seinen Neffen von der Suche nach ihr in Kenntnis gesetzt. Als er anschliessend zu seinem Laden zurückgekehrt sei, hätten die Beamten ihn gezwungen, ihnen das Haus seiner [Familienmitglied] zu zeigen. Einige Tage später, am (...) Mai 2011, seien vier Beamte des politischen Sicherheitsdienstes frühmorgens zu seinem Haus gekommen. Einer davon, ein Offizier, der für die Spionage im Quartier J._______ zuständig gewesen sei, sei bereits zuvor immer wieder in seinen Laden gekommen. Er (Beschwerdeführer 1) sei von den Beamten auf einen Posten gebracht worden. Am Tag darauf sei er befragt und damit konfrontiert worden, dass er seine [Familienmitglied] gewarnt habe. Er habe dies geleugnet. Der Offizier habe ihn zweimal heftig geohrfeigt und ihm gesagt, er werde sein Leben zerstören und ihn erst freilassen, wenn er ihm dabei helfe, seine [Familienmitglied] und deren Freundinnen ausfindig zu machen. Er sei zehn Tage auf dem Posten geblieben. Dann sei ihm erklärt worden, er würde freigelassen, müsse aber für die Behörden arbeiten und insbesondere Informationen über besagte Frauen beschaffen. Er solle den Laden schliessen und in seinem Dorf Informationen über die Frauen einholen. Der Offizier habe ihn dann nach Hause gefahren. Er sei sogleich mit seiner Frau und seinem Kind (Beschwerdeführende 2 und 3) nach K._______ und später weiter in sein Heimatdorf gereist. Ab und zu sei er nach Aleppo gegangen, um den Offizier darüber zu informieren, dass seine [Familienmitglied] und die anderen Frauen nicht im Dorf aufgetaucht seien. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und machte keine eigenen Asylgründe geltend. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (Beschwerdeführende 1 und 2) und das Familienbüchlein (alles im Original) zu den Akten. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Mit Eingaben vom 26. Juni 2012, vom 23. Juli 2012, vom 7. August 2012, vom 29. November 2012, vom 18. Dezember 2012, vom 8. April 2013 und vom 1. und 4. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Schreiben der Arab Organization for Human Rights (AOHR-S) vom 22. Juni 2012, Fotografien des Beschwerdeführers 1 vor und in seinem Laden in Syrien, mit dem Laden in Zusammenhang stehende Dokumente (Stromrechnungen, Steuerbelege, Erlaubnis zum Verkauf von Tabakwaren) samt Umschlag, Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich verschiedener Demonstrationen in den Jahren 2012 und 2013, zwei Flugblätter, Ausdrucke von auf <http://www.youtube.com> und <http://www.ronahitv.com> verfügbaren Filmen, drei Aufrufe zu Demonstrationen in der Schweiz, verschiedene Internetartikel über Demonstrationen in der Schweiz (teilweise mit Bildern des Beschwerdeführers 1), Ausdrucke einer Facebook-Seite mit Bildern des Beschwerdeführers 1, einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers 1, sieben Internetartikel betreffend die Lage in Syrien sowie Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 2. D. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 11. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. F. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 9. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 4) in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf zahlreiche im Internet verfügbare Berichte und zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 und des Upper Tribunal von Grossbritannien vom 20. Dezember 2012. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Am 30. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Am 3. Februar 2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht. J. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. K. Mit Eingaben vom 18. und 31. März 2014 sowie vom 17. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden diverse Internetartikel (vgl. Beilagen 5, 7 und 13-18), Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich von Kundgebungen und kurdischen Veranstaltungen vom 18. März 2013, vom 26. September 2013, vom 20. und 24. Januar 2014, vom 15. Februar 2014 und vom 26. September 2014 (Beilagen 2, 3, 8, 9, 19 und 22-24), Aufrufe zu Demonstrationen (Beilagen 4, 6 und 10-12), ein Flugblatt (Beilage 25), Ausdrucke von auf <http://www.youtube.com> verfügbaren Filmen (Beilage 20) und einen Suchbefehl des Justizministeriums von Aleppo betreffend den Beschwerdeführer 1 samt deutscher Übersetzung (Beilage 21) ein. L. Am 26. Januar 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 2 habe in Syrien massivste Gewalt erlebt. Sie befinde sich mittlerweile in ärztlicher Behandlung. Mit Eingabe vom 27. März 2015 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 18. Februar 2015 zu den Akten gereicht. M. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 7. Januar 2016 - die den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "in Würdigung sämtlicher Umstände" (zufolge der Sicherheitslage in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen.
E. 3.1 Den Beschwerdeführenden wurde durch die Vorinstanz am 9. Januar 2014 Einsicht in die Akten gewährt. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. Eine solche wurde am 30. Januar 2014 eingereicht. Auf die in der Beschwerde erhobene Rüge betreffend Verweigerung der Akteneinsicht ist daher im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden kein interner Antrag vorliegt. Die Gewährung dieses Status wurde in der angefochtenen Verfügung korrekt angeordnet und hinreichend begründet. Die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrechts wurden somit durch die Vorinstanz gewahrt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten. Sie begründen ihre Rüge insbesondere damit, dass zahlreiche Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. Das BFM habe es überdies unterlassen, weitere Abklärungen zu den Beweismitteln vorzunehmen und ergänzende Anhörungen durchzuführen. Zudem habe die Vorinstanz gewisse durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere die gravierenden Probleme mit dem politischen Sicherheitsdienst und die Tatsache, dass er im Juni 2011 lediglich aus der Haft entlassen worden sei, weil er einer Tätigkeit als Spitzel zugestimmt habe, ferner auch den Umstand, dass die syrischen Behörden bei den Besuchen in seinem Laden jeweils Geld von ihm verlangt und sich mit Gegenständen eingedeckt hätten, ohne zu bezahlen. Nicht erwähnt habe das BFM auch, dass der Grund der Verhaftung im März 2010 die Teilnahme am Newroz-Fest gewesen sei. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Ausführungen zur Haft im März 2010 und die Details zur zweiten Inhaftierung im Sachverhalt wiederzugeben, sowie die Folter zu erwähnen, der er ausgesetzt worden sei. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe sie bei den Erstbefragungen ausdrücklich darauf hingewiesen, betreffend die Asylgründe nur summarisch das Wichtigste zu erwähnen. Es stelle eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz sie bei der BzP faktisch an der vollumfänglichen Schilderung gehindert habe. Zudem sei es willkürlich, im Asylentscheid entscheidrelevante Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die Erstbefragung zu konstruieren. Schliesslich wird eingewendet, das BFM habe die zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 unbeachtet gelassen und sich damit begnügt, seine Aussagen aufgrund angeblicher, nicht entscheidrelevanter Widersprüche in willkürlicher Weise als unglaubhaft zu würdigen.
E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 3.3.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt lediglich die als wesentlich eingestuften Beweismittel anführte. Dies ist zulässig, soweit sich die als unwesentlich beurteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asylgesuchs nicht relevant sind. Explizit unerwähnt blieben insbesondere die eingereichten Stromrechnungen samt Umschlag und die Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 2. Implizit unter die durch das BFM erwähnten "Internetartikel" fallen dürften die nicht einzeln aufgeführten Ausdrucke von auf verschiedenen Internetseiten verfügbaren Videos und die Ausdrucke einer Facebook-Seite und des Facebook-Profils des Beschwerdeführers 1. Dass die nicht erwähnten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Laden des Beschwerdeführers 1 betreffen die durch die Vorinstanz nicht angezweifelte Tatsache, dass dieser tatsächlich ein Geschäft geführt hatte. Die Arztberichte bezüglich der Beschwerdeführerin 2 betrafen ihre damalige Schwangerschaft, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylgesuche unerheblich ist. Inwieweit weitere Abklärungen zu den Beweismitteln notwendig gewesen wären, führen die Beschwerdeführenden nicht aus.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sachverhaltsteil der Verfügung in äusserst knapper Form zusammen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben hätte. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen, womit der Sachverhalt grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt daher nicht vor. Mit der Begründungsplicht ist die angefochtene Verfügung ebenfalls vereinbar. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnte. Die zentralen Elemente von dessen Schilderung - die beiden Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2011 - wurden jedoch im Begründungsteil gewürdigt und als unglaubhaft eingestuft. Daher war das BFM nicht zwingend gehalten, sich in der Verfügung mit den Gründen, die zu den Verhaftungen geführt haben sollen, sowie mit der geltend gemachten Folter während der Haft des Beschwerdeführers 1 auseinanderzusetzen.
E. 3.3.3 In der Heranziehung der vom Beschwerdeführer 1 bei der BzP gemachten Aussagen zur Beurteilung von dessen Asylvorbringen durch das BFM kann kein willkürliches Vorgehen erblickt werden. Asylsuchende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, bei der Erstbefragung sämtliche wesentlichen Vorbringen zu nennen. Da es sich bei der BzP aber um eine summarische Erhebung des Sachverhaltes handelt, besteht kein Anspruch darauf, in diesem Zusammenhang bereits eine vollständige Schilderung der Details abzugeben. Bei der Erstbefragung gemachte Aussagen - auch solche, die im Widerspruch zu später gemachten Vorbringen stehen - müssen sich die Beschwerdeführenden jedoch entgegenhalten lassen.
E. 3.3.4 Aus dem am 27. März 2015 eingereichten Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals L._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich schliesslich kein weiterer Abklärungsbedarf. In jenem Bericht wird insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei seit dem (...) 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung habe sie von einem sexuellen Übergriff berichtet. Nach einer Mitnahme ihres Ehemannes sei ein Polizist zurückgekommen und habe mit ihr Sex haben wollen. Als sie sich gewehrt und ihn habe anschreien wollen, habe er sie geschlagen, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie nackt im Bett gelegen und der Polizist sei verschwunden gewesen. Sie leide sehr unter den Folgen dieses Erlebnisses. Der behandelnde Oberarzt diagnostizierte eine andauernde (...) (ICD-10 [...]) und eine (...) (ICD-10 [...]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte den Arztbericht mit dem Ersuchen um Berücksichtigung, im Übrigen aber unkommentiert zu den Akten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG wäre die Beschwerdeführerin 2 jedoch verpflichtet gewesen, die Umstände des Gewalterlebnisses und dessen Relevanz für das Asylverfahren darzulegen. Zumindest wäre sie gehalten gewesen auszuführen, wann und in Zusammenhang mit welcher der geltend gemachten Verhaftungen des Beschwerdeführers 1 sich der Übergriff ereignet hat und inwiefern er für die Ausreise aus Syrien kausal war. Da die Beschwerdeführerin 2 jegliche Ausführungen zum eingereichten Arztbericht unterlassen hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 - keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zu erneuter Befragung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Arztbericht wird bei der nachfolgenden Prüfung der Asylvorbringen berücksichtigt (vgl. E. 6.2).
E. 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, die Vorinstanz habe Realkennzeichen in ihren Aussagen unbeachtet gelassen, monieren sie die Würdigung des Sachverhalts durch das BFM. Darauf ist bei der Beurteilung der materiellen Rügen einzugehen (vgl. nachfolgend E. 6.1.).
E. 3.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots. Die durch die Beschwerdeführenden in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Einwände gegen die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere Folgendes aus: Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die verlangte Spitzeltätigkeit und die Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2011 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Schilderung eines Sachverhaltes genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sei. Der Beschwerdeführer 1 habe bei der BzP eine Inhaftierung im März 2010 geltend gemacht. Bei der Anhörung habe er vorgebracht, er sei im Jahr 2010 und erneut im Mai 2011 festgenommen und längere Zeit inhaftiert worden. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, am (...) März 2010 festgenommen worden und etwa 15 Tage in Haft gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei damals etwa 2 Monate inhaftiert worden. Bezüglich diese zentralen Elemente seines Asylgesuchs wären stimmige Aussagen zu erwarten. Da die Darstellung des Beschwerdeführers 1 widersprüchlich sei, werde sie nicht geglaubt. Zudem habe er erklärt, er habe in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und nur selten an Demonstrationen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass die syrischen Behörden ihn als Mitarbeiter hätten anwerben sollen. Da das geschilderte Vorgehen der Behörden nicht nachvollziehbar sei, werde die Darstellung des Beschwerdeführers 1 nicht geglaubt. Sodann sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, er habe bereits vor Juni 2011 (als er von den Behörden aufgefordert worden sei, sich als Spitzel zu betätigen) zahlreiche Probleme mit den Behörden gehabt. So seien im Januar 2011 Behördenvertreter öfters zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn schikaniert. Ab August/September 2011 seien syrische Behördenmitglieder fast jeden Tag zu ihm nach Hause gekommen. Bei der BzP habe er diese Behelligungen nicht vorgebracht, obwohl er gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten noch weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die bei der Anhörung vorgebrachten behördlichen Massnahmen seien daher als nachgeschoben zu betrachten und nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der BzP angegeben, ihr Ehemann sei im Juni 2011 eine Woche, zehn oder fünfzehn Tage lang festgehalten worden. Bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Festnahmen habe sie ebenfalls keine zuverlässigen Aussagen gemacht. Ihre Darstellung könne daher nicht geglaubt werden. Die Ausführungen hinsichtlich der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit seinem Nachbarn seien hingegen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Aufschlagen eines Standes durch einen Dritten auf dem Boden des Beschwerdeführers 1 sei zwar ein rechtlich nicht legitimes Vorgehen seitens eines Dritten. Es stehe dem Beschwerdeführer 1 jedoch offen, in Syrien rechtliche Schritte zu ergreifen und sich, falls sich der Schutz der lokalen Behörde als unzureichend erweise, an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 seien ebenfalls nicht asylrelevant. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn feststehe, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge hätten. Zwar treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Jedoch sei davon auszugehen, dass von einer umfassenden Überwachung Personen betroffen seien, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System des Staats wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer 1 weise kein solches Profil auf. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass er gemäss eigenen Aussagen in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt habe. Da sich die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass er mit der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ein Recht auf Aufenthalt erreichen wolle. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass sich zahlreiche Personen in Westeuropa aus diesem Grund exilpolitisch betätigen würden. Da die Behörden jedoch zwischen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden wüssten, vermöchten Aktivitäten wie die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der BzP und der Anhörung würden keine entscheidrelevanten Widersprüche bestehen. Er habe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich die Probleme in den Jahren 2010 und 2011 geschildert. Es bestünden weder Widersprüche noch Nachschübe betreffend die Tatsache, dass und wann er verhaftet und verfolgt worden sei. Die Details des Erlebten habe er bei der Erstbefragung noch nicht schildern dürfen. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, sie habe tatsächlich nie genaue Informationen über die Dauer der Inhaftierungen gehabt. Die genaue Anzahl der Tage und der genaue Zeitpunkt seien für sie nicht von massgeblicher Bedeutung gewesen. Sodann sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden nicht jene Personen zur Spitzeltätigkeit auffordern würden, die am extremsten politisch aktiv seien; die Aussichten, solche Person dazu zu überzeugen, wären zu gering. Vielmehr liege es auf der Hand, Personen anzusprechen, die Zugang zu politischen Aktivisten hätten, selbst aber in gemässigterer Weise tätig seien. Der Beschwerdeführer 1 sei auch deshalb besonders interessant für die syrischen Behörden gewesen, weil er als Inhaber eines Geschäfts an einer Schnittstelle gearbeitet habe, die ihm täglich Zugang zu Informationen unzähliger Personen erlaubt habe. Es sei somit absurd und entbehre jeglicher Grundlage, wenn die Vorinstanz behaupte, das Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar. Sein Nachbar namens H._______, der den Stand auf dem Trottoir vor dem Geschäft aufgestellt habe, sei ein Spitzel gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer 1 sich bereits aufgrund seines nächsten Umfelds vor politischer Verfolgung fürchten müssen. Die Schikanen ihm gegenüber hätten somit eine massgebliche politische Komponente gehabt, weshalb auch diesbezüglich von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Die syrischen Behörden verfügten durch H._______ womöglich über weit mehr Informationen über ihn als bisher angenommen. Schliesslich sei ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 von der Jabat-Al-Nusra-Fronst mitgenommen worden und ein weiterer Bruder befinde sich im Gefängnis. Die Wohnung der Beschwerdeführenden sei zerstört und mehrere ihrer Cousins seien getötet worden. Somit stehe fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgegangen und er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien durch die syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm umgehende Verhaftung, Misshandlung, Verschwindenlassen oder Hinrichtung. Die aufgrund der Vorverfolgung herabgesetzten Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen würden Nachfluchtgründe bestehen. Der Beschwerdeführer 1 betätige sich exilpolitisch im Rahmen seiner Möglichkeiten. Dass dieser Protest in gleicher Weise von einer grossen Masse getragen werde, schmälere sein politisches Profil nicht. Es sei offensichtlich, dass er durch seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung von Informationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten von Spezialisten sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositionelle wie ihn herauszufiltern und zu identifizieren. Dies würden zahlreiche Beweismittel belegen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10). Ferner sei es einem diktatorischen System immanent, dass Personen wegen unwesentlicher Ereignisse und in sehr grosser Zahl verfolgt, verhaftet und verurteilt würden. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden den syrischen Behörden spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, sondern sich damit begnügt ihm zu unterstellen, dass es ihm gar kein echtes Anliegen sei, sich gegen die brutalen Vorgänge und das Regime in Syrien zu wehren. Zudem habe sie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen, wonach die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch aktiven Syrers angesichts der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer anzusetzen sei als bisher (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, E. 7.6). Angesichts der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Syrien (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12-15) und der durch verschiedene europäische Staaten anerkannten Überwachung ausländischer Demonstranten durch das syrischen Regime (vgl. die Beschwerdeschrift S. 16-18) sei er als Flüchtling zu anerkennen. Hinzu komme im Falle einer Rückkehr sein Status als abgewiesener Asylsuchender und seine Abwesenheit aus Syrien seit Ende 2011.
E. 6 Nachfolgend sind die Asylgründe der Beschwerdeführenden eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigten (vgl. A4/10 S. 8; A5/10 S. 8; A23/16 S. 15; A24/11 S. 10), weshalb sie sich diese entgegenhalten lassen müssen. Die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 sind die Gefängnisaufenthalte im März 2010 und im Mai 2011 sowie die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit einerseits und die Schwierigkeiten mit seinem Bekannten H._______ andererseits.
E. 6.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthalten wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung im Jahr 2011 trotz zweimaliger Nachfrage betreffend weiteren Vorkommnissen bei der BzP nicht geltend machte (vgl. A4/10 Ziff. 7.01 f. S. 7 f.), während er bei der Anhörung das genaue Datum der zweiten Verhaftung nannte (vgl. A23/16 F62). Die Beschwerdeführerin 2 brachte hingegen bereits bei der BzP vor, ihr Mann sei einmal "vor vielen Jahren" bei einem Newrozfest und erneut im Jahr 2011 festgenommen worden. Nach 10 Tagen Haft sei er nach Hause gekommen und sie seien umgehend in ihr Dorf gereist (vgl. A5/10 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der Anhörung nannte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls den (...) Mai 2011 als Verhaftungsdatum; bei der Erstbefragung datierte sie die zweite Festnahme noch auf Juni 2011. Dies erstaunt vor dem Hintergrund ihrer Aussage, dass sie dieses Datum nicht vergessen könne (vgl. A24/11 F20 f.). Auch der Beschwerdeführer gab bei der BzP noch an, er sei im Juni 2011 auf ein Büro der Behörden gebracht worden und es sei von ihm verlangt worden, als Spitzel zu arbeiten (vgl. A4/10 Ziff. 7.02 S. 7). Die Umstände der Verhaftung am Vorabend des Newrozfestes 2010 und den Aufenthalt auf dem politischen Sicherheitsposten schilderte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung relativ ausführlich (vgl. A23/16 F36-47). Die Dauer der Haft auf dem politischen Sicherheitsposten bezeichnete er jedoch mit einer Woche und die anschliessende Haft im Gefängnis schätzte er - ebenso wie seine Frau - auf zwei Monate (vgl. A23/16 F48; A24/11 F37 und 39), was in grobem Widerspruch zur Angabe von (insgesamt) 15 Tagen bei der BzP steht. Zudem äusserte er sich zu seiner Zeit in der Haft oberflächlich und nichtssagend (vgl. A23/16 F52-58). Zur Verhaftung am (...) Mai 2011 führte der Beschwerdeführer 1 aus, drei Beamte hätten am frühen Morgen an die Tür geklopft und zwei davon hätten ihn an den Armen gehalten, als sie ihn mitgenommen hätten; sie hätten ihm aber keine Handschellen angelegt (vgl. A23/16 F70 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 brachte hingegen vor, als sie die Türe aufgemacht hätten, hätten die Beamten ihrem Mann Handschellen angelegt und ihn mitgenommen (vgl. A24/11 F24). Bei einer erneuten Schilderung gab sie auf Nachfrage hin an, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein, da sie mit ihrer Tochter beschäftigt gewesen sei (vgl. A24/11 F53). Mit ihren Aussagen vermögen die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Verhaftungen nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 1 die täglichen Diskriminierungen seitens der Behörden bei der Anhörung nachgeschoben hat. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Profils von Personen, die als Spitzel in Frage kommen, und die implizite Feststellung, der Beschwerdeführer 1 erfülle diese Eigenschaften nicht, sind spekulativ. Indes erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Aufforderung der Behörden, als Spitzel tätig zu sein, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen zur zweiten Verhaftung als fragwürdig. Zudem gab er bei der Erstbefragung an, die syrischen Behörden hätten ihn auf ein Büro gebracht und von ihm verlangt, sich als Spitzel zu betätigen. Er habe zugesagt, habe davon aber nichts wissen wollen und sich nach Verlassen des Büros bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf versteckt gehalten. Er sei nur wegen seines Passes wieder nach Aleppo zurückgekehrt (vgl. A4/10 Ziff. 7.02 S. 7 f.). Bei der Anhörung sagte er im Widerspruch dazu aus, er sei aus der Haft im Jahr 2011 freigelassen worden mit dem Auftrag, in seinem Heimatdorf Informationen über seine [Familienmitglied] und deren Freundinnen zu sammeln. Er sei mit seiner Familie ins Dorf gereist und von dort aus mehrfach nach Aleppo zurückgegangen, um einen Offizier über den aktuellen Stand zu informieren (vgl. A23/16 F78-84). Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Verhaftungen und die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit - wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt - nicht geglaubt werden können.
E. 6.2 An vorstehender Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente betreffend den Laden des Beschwerdeführers 1 belegen lediglich die durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht nicht bestrittene Existenz eines solchen Geschäfts. Beim Schreiben der Arab Organization for Human Rights vom 22. Juni 2012 (einem Standardbrief, in welchen handschriftlich der Name und das Geburtsjahr des Beschwerdeführers 1 eingetragen wurden) handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Aus den Berichten über die allgemeine Lage in Syrien können die Beschwerdeführenden sodann nichts für sich ableiten. Aus dem Arztbericht vom 18. Februar 2015 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ergeben sich im Übrigen keine hinreichend substanziierten Asylgründe. Wie bereits in E. 3.3.4 vorstehend ausgeführt, stellt die Beschwerdeführerin 2 die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung geltend gemachte Vergewaltigung in keinen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Das Beweismittel vermag daher eine erlittene oder begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Betreffend die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit ihrem Nachbarn befand die Vorinstanz zu Recht, dass diese keine asylrelevanten Nachteile darstellten. Den diesbezüglichen Behelligungen mangelt es unter anderem an der erforderlichen Intensität. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei H._______ um einen Spitzel der Behörden gehandelt habe und die Schikanen eine politische Komponente gehabt hätten, vermögen daran nichts zu ändern. Eine konkrete Gefahr der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise oder im Falle einer Rückkehr wird dadurch nicht glaubhaft gemacht.
E. 6.4 Die durch die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene pauschal vorgebrachten Nachteile, die ihre Cousins und die Brüder der Beschwerdeführerin 2 erlebt haben sollen, und die Zerstörung der Wohnung der Beschwerdeführenden sind den allgemeinen Kriegswirren in Syrien zuzuschreiben. Eine Verbindung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden oder eine aus den geltend gemachten Ereignissen für sie resultierende Gefahr wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar.
E. 6.5 Zusammenfassend vermögen die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Asylrelevanz nicht zu genügen.
E. 7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
E. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.
E. 7.1.1 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2011 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Gründen, die vor der Flucht entstanden sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
E. 7.1.2 Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 ein fremdsprachiges Schreiben im Original samt Übersetzung zu den Akten. Dazu merkte er an, es handle sich um einen Suchbefehl des Justizministeriums Aleppo. Er werde darin beschuldigt, die freie syrische Armee (FSA) zu unterstützen und Waffen zu liefern. Dieser Tat habe ihn der im Dokument erwähnte M._______ beschuldigt, welcher ihn seinerzeit zur Spitzeltätigkeit aufgefordert gehabt habe. Es handle sich um einen Racheakt. Für den Fall, dass die Echtheit des Dokuments in Zweifel gezogen werde, ersuchte der Beschwerdeführer 1 das Gericht ausdrücklich um Anordnung einer Dokumentenanalyse, um Durchführung einer Botschaftsabklärung oder eine ergänzende Anhörung. Der beigebrachten Übersetzung ist zu entnehmen, dass das Dokument vom 9. Februar 2014 datiert und an den Generalanwalt in Aleppo gerichtet ist. Darin wird der Beschwerdeführer 1 (bezeichnet als Angeklagter) durch M._______ (bezeichnet als Kläger) beschuldigt, mit bewaffneten Terrorbanden umzugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Kläger anonym auf dem Handy angerufen, diesem gedroht und gesagt, er sei Bataillonsführer der freien Armee. Es wird darum gebeten, die Anzeige an den Leiter der Abteilung Kriminalsicherheit zuzustellen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Auf der Rückseite des Dokuments findet sich eine handschriftlich ergänzte Stempelung. Der Übersetzung nach bittet der Generalanwalt in Aleppo den Polizeileiter N._______ "auf Anhörung hinzuweisen und die erforderlichen rechtlichen Schritte ordnungsgemäss einzuleiten" (vgl. Beschwerdebeilage 21). Dieses Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Derartige Dokumente sind leicht fälschbar und gegen Bezahlung erhältlich, weshalb der Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen ist. Der Beschwerdeführer 1 gibt denn auch nicht an, wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erst über zweieinhalb Jahre nach dessen Ausreise aus Syrien erstattet worden sein sollte. Schliesslich gab der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung an, er sei von einem Offizier des politischen Sicherheitsdienstes namens O._______ zur Betätigung als Spitzel gedrängt worden (vgl. A23/16 F73-78), was mit dem auf dem Dokument angegeben Namen in keiner Weise übereinstimmt.
E. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben.
E. 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das syrische Regime durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Dies allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu belegen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.).
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, sich seit der Einreise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. den Sachverhalt Bst. C. und K.). Insbesondere handelt es sich um verschiedene Internetartikel über Demonstrationen in der Schweiz, Fotografien und Videoaufnahmen des Beschwerdeführers 1 bei neun Kundgebungen in der Schweiz in den Jahren 2012 bis 2014, Aufrufe zu Demonstrationen und Flugblätter. Aus den Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift und den ergänzenden Eingaben kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Gemäss den vorliegenden Akten hat er zwar an mehreren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen und dabei eine alte syrische Flagge, kurdische Flaggen sowie verschiedene Handplakate hochgehalten, die sich mehrheitlich gegen Bashar al-Assad richten respektive Friede und Demokratie für Syrien fordern. Die eingereichten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu belegen. Der Beschwerdeführer 1 hat sich wie Tausende anderer syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime beteiligt, sich dabei jedoch nicht in besonderem Masse engagiert. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil D-3839/2013 (siehe oben E. 7.2.2) nicht davon auszugehen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers 1 bestehen könnte und dass ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
E. 7.2.4 Sodann ist nicht auszumachen, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten (vgl. statt vieler das zuletzt ergangene Urteil D-3839/2015, a.a.O., E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 10 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 4. Februar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-147/2014 Urteil vom 11. Februar 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 5), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz Aleppo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. August 2011 und gelangten über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder in die Schweiz. Am 14. Oktober 2011 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, am (...) März 2010 sei er anlässlich eines Newroz-Festes festgenommen und 15 Tage lang inhaftiert worden. Im Juni 2011 hätten die syrischen Behörden ihn in ein Büro gebracht und von ihm verlangt, sich als Spitzel zu betätigen. Aus Angst habe er zugesagt, dies zu tun. Nachdem er das Büro verlassen habe, sei er jedoch umgehend mit seiner Familie in sein Heimatdorf F._______ gegangen und habe sich dort bis kurz vor der Ausreise versteckt gehalten. Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2012 bezog sich der Beschwerdeführer 1 auf den Vorabend des Newrozfestes 2010 und führte aus, bei einer Prozession habe es Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Beamten gegeben. An jenem Abend seien etwa 50 Personen festgenommen worden, darunter auch er. Sie hätten in einen Militärbus steigen müssen und seien an einen unbekannten Ort in Aleppo gebracht worden, wo sie die Nacht verbracht hätten. Von Zeit zu Zeit hätten Beamte Personen zur Befragung geholt. Er sei gemeinsam mit einem anderen Gefangenen mitgenommen und zu einem Posten gebracht worden. Dort sei er danach gefragt worden, weshalb er an der Demonstration teilgenommen habe und ob er am Newrozfest teilnehmen werde. Als er letzteres bejaht habe, habe der Beamte ihn heftig geohrfeigt. Anschliessend sei er in den Keller des politischen Sicherheitspostens gebracht worden und habe eine Stunde lang mit erhobenen Händen auf einem Fuss stehen müssen. Danach sei er in eine Einzelzelle gebracht worden. Nach einer Woche sei er in die politische Abteilung des Gefängnisses G._______ in Aleppo verlegt worden, wo er etwa zwei Monate lang verblieben sei. Dort habe er die Zelle mit neun anderen Personen geteilt. In den ersten drei Tagen sei er geschlagen worden. Ansonsten habe man ihn ständig mit verbalen Beleidigungen unter Druck gesetzt. Mit Hilfe des Ehemannes seiner Tante und durch die Zahlung eines Lösegelds in der Höhe von etwa 2'000 USD sei er schliesslich freigelassen worden. Er sei einem Richter vorgeführt worden, der ihn aufgefordert habe, "so etwas" nicht mehr zu tun, ansonsten man ihn für immer in Haft behalten werde. Der Beschwerdeführer 1 führte weiter aus, ein arabischer Bekannter namens H._______ habe auf dem Trottoir vor seinem (Beschwerdeführer 1) Haus einen Zigarettenstand betrieben. Er habe ihm immer wieder gesagt, dass seine Familie dadurch gestört werde, woraufhin der Bekannte ihn bedroht habe. H._______ sei Mitglied des sehr einflussreichen Stamms der I._______ und habe ein enges Verhältnis zu den Behörden gehabt. Behördenvertreter seien regelmässig bei ihm vorbeigegangen. Später seien sie dann auch immer wieder in seinen (Beschwerdeführer 1) Laden gekommen, hätten Geld verlangt, Waren mitgenommen und nach Informationen gefragt. Er habe den Behörden Geld gegeben, damit diese H._______ davon überzeugen könnten, ihn in Ruhe zu lassen. Ferner sei er von Mitgliedern des Stamms der I._______ bedroht worden. Ab Anfang 2011 habe er einige Male an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Im selben Jahr hätten einige Frauen, darunter seine [Familienmitglied], eine Demonstration organisiert. Im Anschluss seien diese von den Behörden gesucht worden. In diesem Zusammenhang seien Behördenmitglieder auch in seinen Laden gekommen, hätten ihm ein Bild seiner [Familienmitglied] gezeigt und Informationen über sie haben wollen. Er habe ihnen erklärt, er kenne die Frau nicht und die Beamten gebeten, den Laden zu verlassen. Dabei habe er versprochen, zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit ihnen zu sprechen. Er sei sofort nach Hause gegangen und habe seine [Familienmitglied] über seinen Neffen von der Suche nach ihr in Kenntnis gesetzt. Als er anschliessend zu seinem Laden zurückgekehrt sei, hätten die Beamten ihn gezwungen, ihnen das Haus seiner [Familienmitglied] zu zeigen. Einige Tage später, am (...) Mai 2011, seien vier Beamte des politischen Sicherheitsdienstes frühmorgens zu seinem Haus gekommen. Einer davon, ein Offizier, der für die Spionage im Quartier J._______ zuständig gewesen sei, sei bereits zuvor immer wieder in seinen Laden gekommen. Er (Beschwerdeführer 1) sei von den Beamten auf einen Posten gebracht worden. Am Tag darauf sei er befragt und damit konfrontiert worden, dass er seine [Familienmitglied] gewarnt habe. Er habe dies geleugnet. Der Offizier habe ihn zweimal heftig geohrfeigt und ihm gesagt, er werde sein Leben zerstören und ihn erst freilassen, wenn er ihm dabei helfe, seine [Familienmitglied] und deren Freundinnen ausfindig zu machen. Er sei zehn Tage auf dem Posten geblieben. Dann sei ihm erklärt worden, er würde freigelassen, müsse aber für die Behörden arbeiten und insbesondere Informationen über besagte Frauen beschaffen. Er solle den Laden schliessen und in seinem Dorf Informationen über die Frauen einholen. Der Offizier habe ihn dann nach Hause gefahren. Er sei sogleich mit seiner Frau und seinem Kind (Beschwerdeführende 2 und 3) nach K._______ und später weiter in sein Heimatdorf gereist. Ab und zu sei er nach Aleppo gegangen, um den Offizier darüber zu informieren, dass seine [Familienmitglied] und die anderen Frauen nicht im Dorf aufgetaucht seien. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und machte keine eigenen Asylgründe geltend. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (Beschwerdeführende 1 und 2) und das Familienbüchlein (alles im Original) zu den Akten. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Mit Eingaben vom 26. Juni 2012, vom 23. Juli 2012, vom 7. August 2012, vom 29. November 2012, vom 18. Dezember 2012, vom 8. April 2013 und vom 1. und 4. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Schreiben der Arab Organization for Human Rights (AOHR-S) vom 22. Juni 2012, Fotografien des Beschwerdeführers 1 vor und in seinem Laden in Syrien, mit dem Laden in Zusammenhang stehende Dokumente (Stromrechnungen, Steuerbelege, Erlaubnis zum Verkauf von Tabakwaren) samt Umschlag, Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich verschiedener Demonstrationen in den Jahren 2012 und 2013, zwei Flugblätter, Ausdrucke von auf und verfügbaren Filmen, drei Aufrufe zu Demonstrationen in der Schweiz, verschiedene Internetartikel über Demonstrationen in der Schweiz (teilweise mit Bildern des Beschwerdeführers 1), Ausdrucke einer Facebook-Seite mit Bildern des Beschwerdeführers 1, einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers 1, sieben Internetartikel betreffend die Lage in Syrien sowie Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 2. D. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 11. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. F. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 9. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 4) in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf zahlreiche im Internet verfügbare Berichte und zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 und des Upper Tribunal von Grossbritannien vom 20. Dezember 2012. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Am 30. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Am 3. Februar 2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht. J. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. K. Mit Eingaben vom 18. und 31. März 2014 sowie vom 17. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden diverse Internetartikel (vgl. Beilagen 5, 7 und 13-18), Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich von Kundgebungen und kurdischen Veranstaltungen vom 18. März 2013, vom 26. September 2013, vom 20. und 24. Januar 2014, vom 15. Februar 2014 und vom 26. September 2014 (Beilagen 2, 3, 8, 9, 19 und 22-24), Aufrufe zu Demonstrationen (Beilagen 4, 6 und 10-12), ein Flugblatt (Beilage 25), Ausdrucke von auf verfügbaren Filmen (Beilage 20) und einen Suchbefehl des Justizministeriums von Aleppo betreffend den Beschwerdeführer 1 samt deutscher Übersetzung (Beilage 21) ein. L. Am 26. Januar 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 2 habe in Syrien massivste Gewalt erlebt. Sie befinde sich mittlerweile in ärztlicher Behandlung. Mit Eingabe vom 27. März 2015 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 18. Februar 2015 zu den Akten gereicht. M. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 7. Januar 2016 - die den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "in Würdigung sämtlicher Umstände" (zufolge der Sicherheitslage in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. 3.1 Den Beschwerdeführenden wurde durch die Vorinstanz am 9. Januar 2014 Einsicht in die Akten gewährt. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. Eine solche wurde am 30. Januar 2014 eingereicht. Auf die in der Beschwerde erhobene Rüge betreffend Verweigerung der Akteneinsicht ist daher im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden kein interner Antrag vorliegt. Die Gewährung dieses Status wurde in der angefochtenen Verfügung korrekt angeordnet und hinreichend begründet. Die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrechts wurden somit durch die Vorinstanz gewahrt. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten. Sie begründen ihre Rüge insbesondere damit, dass zahlreiche Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. Das BFM habe es überdies unterlassen, weitere Abklärungen zu den Beweismitteln vorzunehmen und ergänzende Anhörungen durchzuführen. Zudem habe die Vorinstanz gewisse durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere die gravierenden Probleme mit dem politischen Sicherheitsdienst und die Tatsache, dass er im Juni 2011 lediglich aus der Haft entlassen worden sei, weil er einer Tätigkeit als Spitzel zugestimmt habe, ferner auch den Umstand, dass die syrischen Behörden bei den Besuchen in seinem Laden jeweils Geld von ihm verlangt und sich mit Gegenständen eingedeckt hätten, ohne zu bezahlen. Nicht erwähnt habe das BFM auch, dass der Grund der Verhaftung im März 2010 die Teilnahme am Newroz-Fest gewesen sei. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Ausführungen zur Haft im März 2010 und die Details zur zweiten Inhaftierung im Sachverhalt wiederzugeben, sowie die Folter zu erwähnen, der er ausgesetzt worden sei. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe sie bei den Erstbefragungen ausdrücklich darauf hingewiesen, betreffend die Asylgründe nur summarisch das Wichtigste zu erwähnen. Es stelle eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz sie bei der BzP faktisch an der vollumfänglichen Schilderung gehindert habe. Zudem sei es willkürlich, im Asylentscheid entscheidrelevante Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die Erstbefragung zu konstruieren. Schliesslich wird eingewendet, das BFM habe die zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 unbeachtet gelassen und sich damit begnügt, seine Aussagen aufgrund angeblicher, nicht entscheidrelevanter Widersprüche in willkürlicher Weise als unglaubhaft zu würdigen. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.3.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt lediglich die als wesentlich eingestuften Beweismittel anführte. Dies ist zulässig, soweit sich die als unwesentlich beurteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asylgesuchs nicht relevant sind. Explizit unerwähnt blieben insbesondere die eingereichten Stromrechnungen samt Umschlag und die Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 2. Implizit unter die durch das BFM erwähnten "Internetartikel" fallen dürften die nicht einzeln aufgeführten Ausdrucke von auf verschiedenen Internetseiten verfügbaren Videos und die Ausdrucke einer Facebook-Seite und des Facebook-Profils des Beschwerdeführers 1. Dass die nicht erwähnten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Laden des Beschwerdeführers 1 betreffen die durch die Vorinstanz nicht angezweifelte Tatsache, dass dieser tatsächlich ein Geschäft geführt hatte. Die Arztberichte bezüglich der Beschwerdeführerin 2 betrafen ihre damalige Schwangerschaft, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylgesuche unerheblich ist. Inwieweit weitere Abklärungen zu den Beweismitteln notwendig gewesen wären, führen die Beschwerdeführenden nicht aus. 3.3.2 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sachverhaltsteil der Verfügung in äusserst knapper Form zusammen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben hätte. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen, womit der Sachverhalt grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt daher nicht vor. Mit der Begründungsplicht ist die angefochtene Verfügung ebenfalls vereinbar. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnte. Die zentralen Elemente von dessen Schilderung - die beiden Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2011 - wurden jedoch im Begründungsteil gewürdigt und als unglaubhaft eingestuft. Daher war das BFM nicht zwingend gehalten, sich in der Verfügung mit den Gründen, die zu den Verhaftungen geführt haben sollen, sowie mit der geltend gemachten Folter während der Haft des Beschwerdeführers 1 auseinanderzusetzen. 3.3.3 In der Heranziehung der vom Beschwerdeführer 1 bei der BzP gemachten Aussagen zur Beurteilung von dessen Asylvorbringen durch das BFM kann kein willkürliches Vorgehen erblickt werden. Asylsuchende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, bei der Erstbefragung sämtliche wesentlichen Vorbringen zu nennen. Da es sich bei der BzP aber um eine summarische Erhebung des Sachverhaltes handelt, besteht kein Anspruch darauf, in diesem Zusammenhang bereits eine vollständige Schilderung der Details abzugeben. Bei der Erstbefragung gemachte Aussagen - auch solche, die im Widerspruch zu später gemachten Vorbringen stehen - müssen sich die Beschwerdeführenden jedoch entgegenhalten lassen. 3.3.4 Aus dem am 27. März 2015 eingereichten Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals L._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich schliesslich kein weiterer Abklärungsbedarf. In jenem Bericht wird insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei seit dem (...) 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung habe sie von einem sexuellen Übergriff berichtet. Nach einer Mitnahme ihres Ehemannes sei ein Polizist zurückgekommen und habe mit ihr Sex haben wollen. Als sie sich gewehrt und ihn habe anschreien wollen, habe er sie geschlagen, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie nackt im Bett gelegen und der Polizist sei verschwunden gewesen. Sie leide sehr unter den Folgen dieses Erlebnisses. Der behandelnde Oberarzt diagnostizierte eine andauernde (...) (ICD-10 [...]) und eine (...) (ICD-10 [...]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte den Arztbericht mit dem Ersuchen um Berücksichtigung, im Übrigen aber unkommentiert zu den Akten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG wäre die Beschwerdeführerin 2 jedoch verpflichtet gewesen, die Umstände des Gewalterlebnisses und dessen Relevanz für das Asylverfahren darzulegen. Zumindest wäre sie gehalten gewesen auszuführen, wann und in Zusammenhang mit welcher der geltend gemachten Verhaftungen des Beschwerdeführers 1 sich der Übergriff ereignet hat und inwiefern er für die Ausreise aus Syrien kausal war. Da die Beschwerdeführerin 2 jegliche Ausführungen zum eingereichten Arztbericht unterlassen hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 - keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zu erneuter Befragung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Arztbericht wird bei der nachfolgenden Prüfung der Asylvorbringen berücksichtigt (vgl. E. 6.2). 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, die Vorinstanz habe Realkennzeichen in ihren Aussagen unbeachtet gelassen, monieren sie die Würdigung des Sachverhalts durch das BFM. Darauf ist bei der Beurteilung der materiellen Rügen einzugehen (vgl. nachfolgend E. 6.1.). 3.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots. Die durch die Beschwerdeführenden in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Einwände gegen die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere Folgendes aus: Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die verlangte Spitzeltätigkeit und die Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2011 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Schilderung eines Sachverhaltes genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sei. Der Beschwerdeführer 1 habe bei der BzP eine Inhaftierung im März 2010 geltend gemacht. Bei der Anhörung habe er vorgebracht, er sei im Jahr 2010 und erneut im Mai 2011 festgenommen und längere Zeit inhaftiert worden. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, am (...) März 2010 festgenommen worden und etwa 15 Tage in Haft gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei damals etwa 2 Monate inhaftiert worden. Bezüglich diese zentralen Elemente seines Asylgesuchs wären stimmige Aussagen zu erwarten. Da die Darstellung des Beschwerdeführers 1 widersprüchlich sei, werde sie nicht geglaubt. Zudem habe er erklärt, er habe in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und nur selten an Demonstrationen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass die syrischen Behörden ihn als Mitarbeiter hätten anwerben sollen. Da das geschilderte Vorgehen der Behörden nicht nachvollziehbar sei, werde die Darstellung des Beschwerdeführers 1 nicht geglaubt. Sodann sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, er habe bereits vor Juni 2011 (als er von den Behörden aufgefordert worden sei, sich als Spitzel zu betätigen) zahlreiche Probleme mit den Behörden gehabt. So seien im Januar 2011 Behördenvertreter öfters zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn schikaniert. Ab August/September 2011 seien syrische Behördenmitglieder fast jeden Tag zu ihm nach Hause gekommen. Bei der BzP habe er diese Behelligungen nicht vorgebracht, obwohl er gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten noch weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die bei der Anhörung vorgebrachten behördlichen Massnahmen seien daher als nachgeschoben zu betrachten und nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der BzP angegeben, ihr Ehemann sei im Juni 2011 eine Woche, zehn oder fünfzehn Tage lang festgehalten worden. Bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Festnahmen habe sie ebenfalls keine zuverlässigen Aussagen gemacht. Ihre Darstellung könne daher nicht geglaubt werden. Die Ausführungen hinsichtlich der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit seinem Nachbarn seien hingegen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Aufschlagen eines Standes durch einen Dritten auf dem Boden des Beschwerdeführers 1 sei zwar ein rechtlich nicht legitimes Vorgehen seitens eines Dritten. Es stehe dem Beschwerdeführer 1 jedoch offen, in Syrien rechtliche Schritte zu ergreifen und sich, falls sich der Schutz der lokalen Behörde als unzureichend erweise, an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 seien ebenfalls nicht asylrelevant. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn feststehe, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge hätten. Zwar treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Jedoch sei davon auszugehen, dass von einer umfassenden Überwachung Personen betroffen seien, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System des Staats wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer 1 weise kein solches Profil auf. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass er gemäss eigenen Aussagen in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt habe. Da sich die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass er mit der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ein Recht auf Aufenthalt erreichen wolle. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass sich zahlreiche Personen in Westeuropa aus diesem Grund exilpolitisch betätigen würden. Da die Behörden jedoch zwischen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden wüssten, vermöchten Aktivitäten wie die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der BzP und der Anhörung würden keine entscheidrelevanten Widersprüche bestehen. Er habe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich die Probleme in den Jahren 2010 und 2011 geschildert. Es bestünden weder Widersprüche noch Nachschübe betreffend die Tatsache, dass und wann er verhaftet und verfolgt worden sei. Die Details des Erlebten habe er bei der Erstbefragung noch nicht schildern dürfen. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, sie habe tatsächlich nie genaue Informationen über die Dauer der Inhaftierungen gehabt. Die genaue Anzahl der Tage und der genaue Zeitpunkt seien für sie nicht von massgeblicher Bedeutung gewesen. Sodann sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden nicht jene Personen zur Spitzeltätigkeit auffordern würden, die am extremsten politisch aktiv seien; die Aussichten, solche Person dazu zu überzeugen, wären zu gering. Vielmehr liege es auf der Hand, Personen anzusprechen, die Zugang zu politischen Aktivisten hätten, selbst aber in gemässigterer Weise tätig seien. Der Beschwerdeführer 1 sei auch deshalb besonders interessant für die syrischen Behörden gewesen, weil er als Inhaber eines Geschäfts an einer Schnittstelle gearbeitet habe, die ihm täglich Zugang zu Informationen unzähliger Personen erlaubt habe. Es sei somit absurd und entbehre jeglicher Grundlage, wenn die Vorinstanz behaupte, das Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar. Sein Nachbar namens H._______, der den Stand auf dem Trottoir vor dem Geschäft aufgestellt habe, sei ein Spitzel gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer 1 sich bereits aufgrund seines nächsten Umfelds vor politischer Verfolgung fürchten müssen. Die Schikanen ihm gegenüber hätten somit eine massgebliche politische Komponente gehabt, weshalb auch diesbezüglich von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Die syrischen Behörden verfügten durch H._______ womöglich über weit mehr Informationen über ihn als bisher angenommen. Schliesslich sei ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 von der Jabat-Al-Nusra-Fronst mitgenommen worden und ein weiterer Bruder befinde sich im Gefängnis. Die Wohnung der Beschwerdeführenden sei zerstört und mehrere ihrer Cousins seien getötet worden. Somit stehe fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgegangen und er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien durch die syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm umgehende Verhaftung, Misshandlung, Verschwindenlassen oder Hinrichtung. Die aufgrund der Vorverfolgung herabgesetzten Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen würden Nachfluchtgründe bestehen. Der Beschwerdeführer 1 betätige sich exilpolitisch im Rahmen seiner Möglichkeiten. Dass dieser Protest in gleicher Weise von einer grossen Masse getragen werde, schmälere sein politisches Profil nicht. Es sei offensichtlich, dass er durch seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung von Informationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten von Spezialisten sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositionelle wie ihn herauszufiltern und zu identifizieren. Dies würden zahlreiche Beweismittel belegen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10). Ferner sei es einem diktatorischen System immanent, dass Personen wegen unwesentlicher Ereignisse und in sehr grosser Zahl verfolgt, verhaftet und verurteilt würden. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden den syrischen Behörden spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, sondern sich damit begnügt ihm zu unterstellen, dass es ihm gar kein echtes Anliegen sei, sich gegen die brutalen Vorgänge und das Regime in Syrien zu wehren. Zudem habe sie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen, wonach die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch aktiven Syrers angesichts der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer anzusetzen sei als bisher (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, E. 7.6). Angesichts der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Syrien (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12-15) und der durch verschiedene europäische Staaten anerkannten Überwachung ausländischer Demonstranten durch das syrischen Regime (vgl. die Beschwerdeschrift S. 16-18) sei er als Flüchtling zu anerkennen. Hinzu komme im Falle einer Rückkehr sein Status als abgewiesener Asylsuchender und seine Abwesenheit aus Syrien seit Ende 2011.
6. Nachfolgend sind die Asylgründe der Beschwerdeführenden eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigten (vgl. A4/10 S. 8; A5/10 S. 8; A23/16 S. 15; A24/11 S. 10), weshalb sie sich diese entgegenhalten lassen müssen. Die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 sind die Gefängnisaufenthalte im März 2010 und im Mai 2011 sowie die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit einerseits und die Schwierigkeiten mit seinem Bekannten H._______ andererseits. 6.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthalten wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung im Jahr 2011 trotz zweimaliger Nachfrage betreffend weiteren Vorkommnissen bei der BzP nicht geltend machte (vgl. A4/10 Ziff. 7.01 f. S. 7 f.), während er bei der Anhörung das genaue Datum der zweiten Verhaftung nannte (vgl. A23/16 F62). Die Beschwerdeführerin 2 brachte hingegen bereits bei der BzP vor, ihr Mann sei einmal "vor vielen Jahren" bei einem Newrozfest und erneut im Jahr 2011 festgenommen worden. Nach 10 Tagen Haft sei er nach Hause gekommen und sie seien umgehend in ihr Dorf gereist (vgl. A5/10 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der Anhörung nannte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls den (...) Mai 2011 als Verhaftungsdatum; bei der Erstbefragung datierte sie die zweite Festnahme noch auf Juni 2011. Dies erstaunt vor dem Hintergrund ihrer Aussage, dass sie dieses Datum nicht vergessen könne (vgl. A24/11 F20 f.). Auch der Beschwerdeführer gab bei der BzP noch an, er sei im Juni 2011 auf ein Büro der Behörden gebracht worden und es sei von ihm verlangt worden, als Spitzel zu arbeiten (vgl. A4/10 Ziff. 7.02 S. 7). Die Umstände der Verhaftung am Vorabend des Newrozfestes 2010 und den Aufenthalt auf dem politischen Sicherheitsposten schilderte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung relativ ausführlich (vgl. A23/16 F36-47). Die Dauer der Haft auf dem politischen Sicherheitsposten bezeichnete er jedoch mit einer Woche und die anschliessende Haft im Gefängnis schätzte er - ebenso wie seine Frau - auf zwei Monate (vgl. A23/16 F48; A24/11 F37 und 39), was in grobem Widerspruch zur Angabe von (insgesamt) 15 Tagen bei der BzP steht. Zudem äusserte er sich zu seiner Zeit in der Haft oberflächlich und nichtssagend (vgl. A23/16 F52-58). Zur Verhaftung am (...) Mai 2011 führte der Beschwerdeführer 1 aus, drei Beamte hätten am frühen Morgen an die Tür geklopft und zwei davon hätten ihn an den Armen gehalten, als sie ihn mitgenommen hätten; sie hätten ihm aber keine Handschellen angelegt (vgl. A23/16 F70 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 brachte hingegen vor, als sie die Türe aufgemacht hätten, hätten die Beamten ihrem Mann Handschellen angelegt und ihn mitgenommen (vgl. A24/11 F24). Bei einer erneuten Schilderung gab sie auf Nachfrage hin an, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein, da sie mit ihrer Tochter beschäftigt gewesen sei (vgl. A24/11 F53). Mit ihren Aussagen vermögen die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Verhaftungen nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 1 die täglichen Diskriminierungen seitens der Behörden bei der Anhörung nachgeschoben hat. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Profils von Personen, die als Spitzel in Frage kommen, und die implizite Feststellung, der Beschwerdeführer 1 erfülle diese Eigenschaften nicht, sind spekulativ. Indes erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Aufforderung der Behörden, als Spitzel tätig zu sein, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen zur zweiten Verhaftung als fragwürdig. Zudem gab er bei der Erstbefragung an, die syrischen Behörden hätten ihn auf ein Büro gebracht und von ihm verlangt, sich als Spitzel zu betätigen. Er habe zugesagt, habe davon aber nichts wissen wollen und sich nach Verlassen des Büros bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf versteckt gehalten. Er sei nur wegen seines Passes wieder nach Aleppo zurückgekehrt (vgl. A4/10 Ziff. 7.02 S. 7 f.). Bei der Anhörung sagte er im Widerspruch dazu aus, er sei aus der Haft im Jahr 2011 freigelassen worden mit dem Auftrag, in seinem Heimatdorf Informationen über seine [Familienmitglied] und deren Freundinnen zu sammeln. Er sei mit seiner Familie ins Dorf gereist und von dort aus mehrfach nach Aleppo zurückgegangen, um einen Offizier über den aktuellen Stand zu informieren (vgl. A23/16 F78-84). Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Verhaftungen und die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit - wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt - nicht geglaubt werden können. 6.2 An vorstehender Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente betreffend den Laden des Beschwerdeführers 1 belegen lediglich die durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht nicht bestrittene Existenz eines solchen Geschäfts. Beim Schreiben der Arab Organization for Human Rights vom 22. Juni 2012 (einem Standardbrief, in welchen handschriftlich der Name und das Geburtsjahr des Beschwerdeführers 1 eingetragen wurden) handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Aus den Berichten über die allgemeine Lage in Syrien können die Beschwerdeführenden sodann nichts für sich ableiten. Aus dem Arztbericht vom 18. Februar 2015 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ergeben sich im Übrigen keine hinreichend substanziierten Asylgründe. Wie bereits in E. 3.3.4 vorstehend ausgeführt, stellt die Beschwerdeführerin 2 die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung geltend gemachte Vergewaltigung in keinen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Das Beweismittel vermag daher eine erlittene oder begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. 6.3 Betreffend die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit ihrem Nachbarn befand die Vorinstanz zu Recht, dass diese keine asylrelevanten Nachteile darstellten. Den diesbezüglichen Behelligungen mangelt es unter anderem an der erforderlichen Intensität. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei H._______ um einen Spitzel der Behörden gehandelt habe und die Schikanen eine politische Komponente gehabt hätten, vermögen daran nichts zu ändern. Eine konkrete Gefahr der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise oder im Falle einer Rückkehr wird dadurch nicht glaubhaft gemacht. 6.4 Die durch die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene pauschal vorgebrachten Nachteile, die ihre Cousins und die Brüder der Beschwerdeführerin 2 erlebt haben sollen, und die Zerstörung der Wohnung der Beschwerdeführenden sind den allgemeinen Kriegswirren in Syrien zuzuschreiben. Eine Verbindung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden oder eine aus den geltend gemachten Ereignissen für sie resultierende Gefahr wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar. 6.5 Zusammenfassend vermögen die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Asylrelevanz nicht zu genügen.
7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. 7.1.1 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2011 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Gründen, die vor der Flucht entstanden sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 7.1.2 Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 ein fremdsprachiges Schreiben im Original samt Übersetzung zu den Akten. Dazu merkte er an, es handle sich um einen Suchbefehl des Justizministeriums Aleppo. Er werde darin beschuldigt, die freie syrische Armee (FSA) zu unterstützen und Waffen zu liefern. Dieser Tat habe ihn der im Dokument erwähnte M._______ beschuldigt, welcher ihn seinerzeit zur Spitzeltätigkeit aufgefordert gehabt habe. Es handle sich um einen Racheakt. Für den Fall, dass die Echtheit des Dokuments in Zweifel gezogen werde, ersuchte der Beschwerdeführer 1 das Gericht ausdrücklich um Anordnung einer Dokumentenanalyse, um Durchführung einer Botschaftsabklärung oder eine ergänzende Anhörung. Der beigebrachten Übersetzung ist zu entnehmen, dass das Dokument vom 9. Februar 2014 datiert und an den Generalanwalt in Aleppo gerichtet ist. Darin wird der Beschwerdeführer 1 (bezeichnet als Angeklagter) durch M._______ (bezeichnet als Kläger) beschuldigt, mit bewaffneten Terrorbanden umzugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Kläger anonym auf dem Handy angerufen, diesem gedroht und gesagt, er sei Bataillonsführer der freien Armee. Es wird darum gebeten, die Anzeige an den Leiter der Abteilung Kriminalsicherheit zuzustellen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Auf der Rückseite des Dokuments findet sich eine handschriftlich ergänzte Stempelung. Der Übersetzung nach bittet der Generalanwalt in Aleppo den Polizeileiter N._______ "auf Anhörung hinzuweisen und die erforderlichen rechtlichen Schritte ordnungsgemäss einzuleiten" (vgl. Beschwerdebeilage 21). Dieses Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Derartige Dokumente sind leicht fälschbar und gegen Bezahlung erhältlich, weshalb der Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen ist. Der Beschwerdeführer 1 gibt denn auch nicht an, wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erst über zweieinhalb Jahre nach dessen Ausreise aus Syrien erstattet worden sein sollte. Schliesslich gab der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung an, er sei von einem Offizier des politischen Sicherheitsdienstes namens O._______ zur Betätigung als Spitzel gedrängt worden (vgl. A23/16 F73-78), was mit dem auf dem Dokument angegeben Namen in keiner Weise übereinstimmt. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben. 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das syrische Regime durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Dies allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu belegen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.). 7.2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, sich seit der Einreise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. den Sachverhalt Bst. C. und K.). Insbesondere handelt es sich um verschiedene Internetartikel über Demonstrationen in der Schweiz, Fotografien und Videoaufnahmen des Beschwerdeführers 1 bei neun Kundgebungen in der Schweiz in den Jahren 2012 bis 2014, Aufrufe zu Demonstrationen und Flugblätter. Aus den Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift und den ergänzenden Eingaben kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Gemäss den vorliegenden Akten hat er zwar an mehreren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen und dabei eine alte syrische Flagge, kurdische Flaggen sowie verschiedene Handplakate hochgehalten, die sich mehrheitlich gegen Bashar al-Assad richten respektive Friede und Demokratie für Syrien fordern. Die eingereichten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu belegen. Der Beschwerdeführer 1 hat sich wie Tausende anderer syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime beteiligt, sich dabei jedoch nicht in besonderem Masse engagiert. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil D-3839/2013 (siehe oben E. 7.2.2) nicht davon auszugehen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers 1 bestehen könnte und dass ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. 7.2.4 Sodann ist nicht auszumachen, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten (vgl. statt vieler das zuletzt ergangene Urteil D-3839/2015, a.a.O., E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 4. Februar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: