Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte erstmals am 10. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. August 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz und stellte für den Beschwerdeführer und seinen Bruder B._______ (N [...]) ein neues Asylgesuch. Zur Begründung führte er an, wegen nach dem Urteil vom 22. Mai 2018 verwirklichter erheblicher Sachverhalte und einer dadurch veränderten Sachlage befürchteten die Brüder aufgrund früher geltend gemachter und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Sie hätten bisher noch nicht erwähnt, dass ein Onkel mütterlicherseits Kämpfer bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Der betreffende Onkel habe in (...) Asyl erhalten. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht nur (...) (nachfolgend A.R.) (...), sondern auch als dessen (...) tätig gewesen. Das Profil des Beschwerdeführers werde durch sein exilpolitisches Engagement unterstrichen. Er habe zudem ein (...) [Verletzung]. Diese Folterverletzung könne er nicht verstecken und werde bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka sofort auffallen. Das Urteil vom 22. Mai 2018 basiere auf veralteten Länderinformationen. Der Rechtsvertreter reichte deshalb einen am 15. August 2018 von ihm erstellten Länderbericht samt Beilagen zu den Akten und machte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Weiter habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers beantragt. Damit habe es einen umfassenden Backgroundcheck des Beschwerdeführers mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Er sei ferner auch dadurch gefährdet, dass das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka die Herausgabe von gewissen Daten über Asylgesuchstellende erlaube. Das Abkommen sei bundes- und völkerrechtswidrig. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Einsicht in die Vollzugsakten und Offenlegung, welche Akten und Informationen an das Generalkonsulat übermittelt worden seien. Schliesslich sei ihm zu erläutern, wie er vorzugehen hätte, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der von der Schweiz übermittelten Daten würde informieren wollen. Sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt bestehen, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören. C. Am 21. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Gesuch mit Eingabe vom 1. Oktober 2018. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 - eröffnet am 22. Februar 2019 - lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht und um die Löschung von Personendaten zu ersuchen und den Antrag, es seien Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu geben, ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Ferner erhob das SEM eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei insbesondere Einsicht in das Aktenstück A10/2 (Arztbericht vom 17. Dezember 2014) zu gewähren. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper mit, soweit er bereits bekannt war, stellte fest, dass auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht einzutreten sei und kein Aktenstück A10/2 existiere, auf welches sich das Rechtsbegehren um Akteneinsicht beziehen könnte, dass ferner in der Beschwerdebegründung vom Aktenstück B5/1 die Rede sei und dieses ediert werde. Den Antrag um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie ab und erhob gleichzeitig einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-. G. In seiner Eingabe vom 16. April 2019 monierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vorgehen des Gerichts und verwies auf Fragen, die in einem anderen vom Rechtsvertreter geführten Verfahren aufgeworfen worden seien, welche die dort ebenfalls befasste Instruktionsrichterin zu beantworten habe. Ferner reichte er weitere Fotografien, die das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers dokumentieren sollen, sowie den Todesschein des Bruders C._______, welcher am (...) in [in der Schweiz] verstorben sei, zu den Akten. Mit dem Wegfall der Unterstützung dieses Bruders habe sich der Druck auf die Familie in Sri Lanka erhöht, was insbesondere bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 (vgl. oben Bst. F) einzutreten.
E. 1.6 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 soweit er damals bereits feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Antrag auf Einsicht in einzelne Aktenstücke wurde mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019 behandelt. Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör darin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. So habe er sich zu seinem anhaltenden exilpolitischen Engagement noch nie mündlich äussern können. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 32 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat, indem er Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen in (...) zu den Akten reichte. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten (Beschwerde S. 19 f.) handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4.5 Die Vorinstanz habe weiter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie den Sachverhalt in revisionsrechtlich Relevantes und für ein Mehrfachgesuch Relevantes eingeteilt habe. Was die Vorbringen (Onkel Mitglied der LTTE, Anstellung als (...), exilpolitische Aktivitäten, angeblich veränderte Bedrohungslage durch Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017/2018) des Beschwerdeführers betrifft, die sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 entstanden sind, ist das SEM darauf aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismitteln zur aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.6 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und ist keine Frage der Begründungspflicht. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ist somit ihrer Pflicht einer sorgfältigen Begründung nachgekommen.
E. 4.7 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.
E. 4.7.1 Die Vorinstanz habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers und die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Aus formellen Gründen seien seine früheren Vorbringen bezüglich seiner LTTE-Verbindungen nicht gewürdigt und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer Anhörung erfragt worden. Weiter stelle das SEM auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab, lasse aktuelle Entwicklungen unberücksichtigt und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Die im vorangehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.7.2 Soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die neue Ländersituation eingegangen, da die veränderte Sicherheitslage keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hielt explizit fest, auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, wobei es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht um die Feststellung des Sachverhalts handelt.
E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er die Asylakten seines Onkels aus (...) einreichen und darlegen könne, inwiefern dies seine asylrelevante Verfolgung belege und darstelle (Antrag 1). Es sei die Akte B1/5 offenzulegen, um festzustellen, ob der Konnex zwischen seinem Fall und dem seines Bruders (N [...]) vom SEM gemacht worden sei und ob vordergründig widerrechtliche Absprachen zwischen den beiden Fällen getroffen worden seien (Antrag 2). Es sei ihm vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welche von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien (Antrag 3). Da SEM sei anzuweisen, dass es darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die den Beschwerdeführer betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bzw. dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 4). Das SEM sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Das SEM habe zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein von ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Antrag 5). Der Beschwerdeführer sei erneut ausführlich anzuhören, dies insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformation zu Sri Lanka verfüge (Antrag 6).
E. 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder B._______ haben an ihren jeweiligen Anhörungen ausgesagt, sie hätten Verbindungen zu den LTTE. Ferner hatte der Beschwerdeführer auch vor der Ausreise aus Sri Lanka - was im Übrigen mit Urteil des BVGer E-1073/2016 vom 22. Mai 2018, E. 3.5 bereits rechtskräftig festgestellt wurde - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung. Die Tatsache, dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sein solle, hatte damit vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer und es ist nicht erkennbar, dass sich aus den (...) Asylakten des betreffenden Onkels eine andere Einschätzung diesbezüglich oder eine Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ergeben könnte. Antrag 1 ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen.
E. 5.3 Akte B1/5 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April offengelegt, womit Antrag 2 bereits behandelt wurde.
E. 5.4 Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. September 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Antrag 3 ist somit abzuweisen.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz - Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Antrag 4 sowie der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden sind somit abzuweisen.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen (BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich mit zutreffender Begründung zu Recht abgelehnt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich über das Prozedere zu erkundigen, und ist nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Der entsprechende Antrag 5 ist abzuweisen.
E. 5.7 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.4 besteht auch im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung zu einer Anhörung. Der Beweisantrag (Antrag 6) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, soweit der Beschwerdeführer neu vorbringe, ein Onkel sei Mitglied bei den LTTE gewesen, er selber sei nicht bloss (...), sondern auch (...) gewesen und er sei exilpolitisch tätig, handle es sich dabei um vorbestehende Tatsachen. Die Beurteilung dieser Vorbringen falle nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern sei allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Eine isolierte Beurteilung der Fotografie, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration «Ende Mai 2018», mithin möglicherweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, in (...) zeige, werde als nicht opportun erachtet, da die übrigen exilpolitischen Aktivitäten vor dem Urteil des BVGer datierten. Eine exilpolitische Tätigkeit vermöge im Übrigen rechtsprechungsgemäss nur dann eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, wenn der betreffenden Person ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aus den von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen erstellten Berichten gehe hervor, dass sich die menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht verbessert habe und ihm bei einer Rückkehr aufgrund des veranlassten Backgroundchecks durch die Beschaffung von Ersatzpapieren eine asylrelevante Gefährdung drohe, mache er eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Indes würden neue Gefährdungselemente durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Vorgehen, wobei ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten. Der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar, weshalb aus dem Umstand, dass die N-Nummer, der Ort der Passausstellung sowie der letzte Aufenthaltsort bekannt geworden seien, eine Gefährdungssituation für ihn resultieren solle. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Das Migrationsabkommen sei nicht verletzt worden. Was das Begehren des Beschwerdeführers um Handlungsanweisungen für das Stellen eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden angehe, sei es nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Die Anträge auf Offenlegung und Löschung der übermittelten Angaben seien abzulehnen. Das Gesuch um Offenlegung der Verwendung der übermittelten Daten habe er direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Sicherheitslage respektive der Lagebericht seines Rechtsvertreters vom 15. August 2018 würden sich auf die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beziehen. Die Lageanalyse weise keinerlei konkreten Bezug zu ihm auf, er könne daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Er habe keine Vorverfolgung darlegen können und erfülle keine stark risikobegründenden Faktoren, wie sie im Referenzurteil E-1866/2015 umschrieben worden seien. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Er erfülle einige der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) und (...) von A.R. habe er regelmässig Kontakt zu den LTTE gehabt und werde deshalb mit ihnen in Verbindung gebracht. Im Sicherheitsdispositiv von A.R. hätten sich eine Reihe von ehemaligen LTTE-Mitgliedern befunden. Er sei zwar nach dem Vorfall - als er einen Militärangehörigen [verletzt] habe - nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden, jedoch nicht auf Intervention von A.R. Seitens diesem habe er als Schuldiger herhalten müssen und stehe nicht mehr unter dessen Schutz, weshalb er von den Behörden als LTTE-Sympathisant betrachtet werde. Da sein Onkel bei den LTTE gewesen sei und in (...) Asyl erhalten habe, sei er aufgrund dessen zusätzlich dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Profil durch sein exilpolitisches Engagement unterstrichen werde. Er habe im November 2017 am Heroesday und am (...) 2018 an einer regimekritischen, tamilisch-separatistischen Demonstration in (...) teilgenommen. Hinzukomme, dass er (...) [eine Verletzung] habe.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 8.2 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka (nach den Terroranschlägen im April 2019) ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 8.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers und damit die Vorbringen betreffend seine Verhaftung, seine damit im Zusammenhang stehende Verletzung am (...) sowie die Suche nach ihm am Wohnort seiner Familie wurden bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Urteil E-1073/2016 vom 22. Mai 2018). Diese können daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Urteil E-1073/2016 wurde festgehalten, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers im Sommer 2013 und seiner Ausreise im Dezember 2014 insbesondere durch das Erscheinen des Beschwerdeführers an der Hochzeit seines Bruders an seinem Wohnort unterbrochen worden sei. Weiter stelle eine allfällige Überwachung seinerseits während drei Monaten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar und die Suche nach ihm und die Mitnahme seines Bruders seien nicht glaubhaft. Die Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 ergab, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 4.4).
E. 8.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen, aktuellste Entwicklungen im Heimatstaat, exilpolitische Tätigkeit) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E. 8.4.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.
E. 8.4.2 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft ist zunächst festzuhalten, dass er sowohl an der BZP als auch an der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er habe die Behörden während des gesamten Verfahrens über allfällige Ereignisse - z.B. eine politische Tätigkeit in der Schweiz - zu informieren. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer seiner aus Art. 8 AsylG erwachsenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat er doch die Asylbehörden erst nach dem Urteil des BVGer vom 22. Mai 2018 im Rahmen seines Mehrfachgesuchs über seine exilpolitische Tätigkeit informiert. Bezüglich dieses Engagements ist nun festzuhalten, dass die neu eingereichten undatierten Fotografien keine ausreichenden Hinweise dafür liefern, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Personenmenge, wobei er nicht in besonderer Weise hervortritt. Die Anzahl der Anlässe ist leicht überschaubar und die persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dabei ist als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen tamilischer Ethnie und sri-lankischer Herkunft nicht. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist und dem seitens des Regimes aufgrund dessen Wiederauflebungsbestrebungen des tamilischen Separatismus vorgehalten werden würden.
E. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des exilpolitischen Engagements ist somit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
E. 8.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 10.4 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).
E. 10.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben in [Nordprovinz] und diverse Tanten in D._______, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der bedauerliche Tod des in der Schweiz wohnhaft gewesenen Bruders C._______ am (...) vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 16. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1453/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte erstmals am 10. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. August 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz und stellte für den Beschwerdeführer und seinen Bruder B._______ (N [...]) ein neues Asylgesuch. Zur Begründung führte er an, wegen nach dem Urteil vom 22. Mai 2018 verwirklichter erheblicher Sachverhalte und einer dadurch veränderten Sachlage befürchteten die Brüder aufgrund früher geltend gemachter und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Sie hätten bisher noch nicht erwähnt, dass ein Onkel mütterlicherseits Kämpfer bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Der betreffende Onkel habe in (...) Asyl erhalten. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht nur (...) (nachfolgend A.R.) (...), sondern auch als dessen (...) tätig gewesen. Das Profil des Beschwerdeführers werde durch sein exilpolitisches Engagement unterstrichen. Er habe zudem ein (...) [Verletzung]. Diese Folterverletzung könne er nicht verstecken und werde bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka sofort auffallen. Das Urteil vom 22. Mai 2018 basiere auf veralteten Länderinformationen. Der Rechtsvertreter reichte deshalb einen am 15. August 2018 von ihm erstellten Länderbericht samt Beilagen zu den Akten und machte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Weiter habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers beantragt. Damit habe es einen umfassenden Backgroundcheck des Beschwerdeführers mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Er sei ferner auch dadurch gefährdet, dass das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka die Herausgabe von gewissen Daten über Asylgesuchstellende erlaube. Das Abkommen sei bundes- und völkerrechtswidrig. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Einsicht in die Vollzugsakten und Offenlegung, welche Akten und Informationen an das Generalkonsulat übermittelt worden seien. Schliesslich sei ihm zu erläutern, wie er vorzugehen hätte, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der von der Schweiz übermittelten Daten würde informieren wollen. Sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt bestehen, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören. C. Am 21. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Gesuch mit Eingabe vom 1. Oktober 2018. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 - eröffnet am 22. Februar 2019 - lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht und um die Löschung von Personendaten zu ersuchen und den Antrag, es seien Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu geben, ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Ferner erhob das SEM eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei insbesondere Einsicht in das Aktenstück A10/2 (Arztbericht vom 17. Dezember 2014) zu gewähren. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper mit, soweit er bereits bekannt war, stellte fest, dass auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht einzutreten sei und kein Aktenstück A10/2 existiere, auf welches sich das Rechtsbegehren um Akteneinsicht beziehen könnte, dass ferner in der Beschwerdebegründung vom Aktenstück B5/1 die Rede sei und dieses ediert werde. Den Antrag um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie ab und erhob gleichzeitig einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-. G. In seiner Eingabe vom 16. April 2019 monierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vorgehen des Gerichts und verwies auf Fragen, die in einem anderen vom Rechtsvertreter geführten Verfahren aufgeworfen worden seien, welche die dort ebenfalls befasste Instruktionsrichterin zu beantworten habe. Ferner reichte er weitere Fotografien, die das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers dokumentieren sollen, sowie den Todesschein des Bruders C._______, welcher am (...) in [in der Schweiz] verstorben sei, zu den Akten. Mit dem Wegfall der Unterstützung dieses Bruders habe sich der Druck auf die Familie in Sri Lanka erhöht, was insbesondere bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 (vgl. oben Bst. F) einzutreten. 1.6 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 soweit er damals bereits feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Antrag auf Einsicht in einzelne Aktenstücke wurde mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019 behandelt. Darauf kann verwiesen werden. 4.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör darin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. So habe er sich zu seinem anhaltenden exilpolitischen Engagement noch nie mündlich äussern können. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 32 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat, indem er Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen in (...) zu den Akten reichte. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten (Beschwerde S. 19 f.) handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.5 Die Vorinstanz habe weiter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie den Sachverhalt in revisionsrechtlich Relevantes und für ein Mehrfachgesuch Relevantes eingeteilt habe. Was die Vorbringen (Onkel Mitglied der LTTE, Anstellung als (...), exilpolitische Aktivitäten, angeblich veränderte Bedrohungslage durch Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017/2018) des Beschwerdeführers betrifft, die sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 entstanden sind, ist das SEM darauf aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismitteln zur aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.6 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und ist keine Frage der Begründungspflicht. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ist somit ihrer Pflicht einer sorgfältigen Begründung nachgekommen. 4.7 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. 4.7.1 Die Vorinstanz habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers und die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Aus formellen Gründen seien seine früheren Vorbringen bezüglich seiner LTTE-Verbindungen nicht gewürdigt und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer Anhörung erfragt worden. Weiter stelle das SEM auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab, lasse aktuelle Entwicklungen unberücksichtigt und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Die im vorangehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.7.2 Soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die neue Ländersituation eingegangen, da die veränderte Sicherheitslage keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hielt explizit fest, auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, wobei es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht um die Feststellung des Sachverhalts handelt. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er die Asylakten seines Onkels aus (...) einreichen und darlegen könne, inwiefern dies seine asylrelevante Verfolgung belege und darstelle (Antrag 1). Es sei die Akte B1/5 offenzulegen, um festzustellen, ob der Konnex zwischen seinem Fall und dem seines Bruders (N [...]) vom SEM gemacht worden sei und ob vordergründig widerrechtliche Absprachen zwischen den beiden Fällen getroffen worden seien (Antrag 2). Es sei ihm vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welche von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien (Antrag 3). Da SEM sei anzuweisen, dass es darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die den Beschwerdeführer betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bzw. dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 4). Das SEM sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Das SEM habe zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein von ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Antrag 5). Der Beschwerdeführer sei erneut ausführlich anzuhören, dies insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformation zu Sri Lanka verfüge (Antrag 6). 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder B._______ haben an ihren jeweiligen Anhörungen ausgesagt, sie hätten Verbindungen zu den LTTE. Ferner hatte der Beschwerdeführer auch vor der Ausreise aus Sri Lanka - was im Übrigen mit Urteil des BVGer E-1073/2016 vom 22. Mai 2018, E. 3.5 bereits rechtskräftig festgestellt wurde - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung. Die Tatsache, dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sein solle, hatte damit vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer und es ist nicht erkennbar, dass sich aus den (...) Asylakten des betreffenden Onkels eine andere Einschätzung diesbezüglich oder eine Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ergeben könnte. Antrag 1 ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen. 5.3 Akte B1/5 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April offengelegt, womit Antrag 2 bereits behandelt wurde. 5.4 Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. September 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Antrag 3 ist somit abzuweisen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz - Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Antrag 4 sowie der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden sind somit abzuweisen. 5.6 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen (BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich mit zutreffender Begründung zu Recht abgelehnt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich über das Prozedere zu erkundigen, und ist nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Der entsprechende Antrag 5 ist abzuweisen. 5.7 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.4 besteht auch im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung zu einer Anhörung. Der Beweisantrag (Antrag 6) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, soweit der Beschwerdeführer neu vorbringe, ein Onkel sei Mitglied bei den LTTE gewesen, er selber sei nicht bloss (...), sondern auch (...) gewesen und er sei exilpolitisch tätig, handle es sich dabei um vorbestehende Tatsachen. Die Beurteilung dieser Vorbringen falle nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern sei allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Eine isolierte Beurteilung der Fotografie, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration «Ende Mai 2018», mithin möglicherweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, in (...) zeige, werde als nicht opportun erachtet, da die übrigen exilpolitischen Aktivitäten vor dem Urteil des BVGer datierten. Eine exilpolitische Tätigkeit vermöge im Übrigen rechtsprechungsgemäss nur dann eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, wenn der betreffenden Person ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aus den von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen erstellten Berichten gehe hervor, dass sich die menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht verbessert habe und ihm bei einer Rückkehr aufgrund des veranlassten Backgroundchecks durch die Beschaffung von Ersatzpapieren eine asylrelevante Gefährdung drohe, mache er eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Indes würden neue Gefährdungselemente durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Vorgehen, wobei ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten. Der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar, weshalb aus dem Umstand, dass die N-Nummer, der Ort der Passausstellung sowie der letzte Aufenthaltsort bekannt geworden seien, eine Gefährdungssituation für ihn resultieren solle. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Das Migrationsabkommen sei nicht verletzt worden. Was das Begehren des Beschwerdeführers um Handlungsanweisungen für das Stellen eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden angehe, sei es nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Die Anträge auf Offenlegung und Löschung der übermittelten Angaben seien abzulehnen. Das Gesuch um Offenlegung der Verwendung der übermittelten Daten habe er direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Sicherheitslage respektive der Lagebericht seines Rechtsvertreters vom 15. August 2018 würden sich auf die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beziehen. Die Lageanalyse weise keinerlei konkreten Bezug zu ihm auf, er könne daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Er habe keine Vorverfolgung darlegen können und erfülle keine stark risikobegründenden Faktoren, wie sie im Referenzurteil E-1866/2015 umschrieben worden seien. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Er erfülle einige der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) und (...) von A.R. habe er regelmässig Kontakt zu den LTTE gehabt und werde deshalb mit ihnen in Verbindung gebracht. Im Sicherheitsdispositiv von A.R. hätten sich eine Reihe von ehemaligen LTTE-Mitgliedern befunden. Er sei zwar nach dem Vorfall - als er einen Militärangehörigen [verletzt] habe - nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden, jedoch nicht auf Intervention von A.R. Seitens diesem habe er als Schuldiger herhalten müssen und stehe nicht mehr unter dessen Schutz, weshalb er von den Behörden als LTTE-Sympathisant betrachtet werde. Da sein Onkel bei den LTTE gewesen sei und in (...) Asyl erhalten habe, sei er aufgrund dessen zusätzlich dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Profil durch sein exilpolitisches Engagement unterstrichen werde. Er habe im November 2017 am Heroesday und am (...) 2018 an einer regimekritischen, tamilisch-separatistischen Demonstration in (...) teilgenommen. Hinzukomme, dass er (...) [eine Verletzung] habe. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8.2 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka (nach den Terroranschlägen im April 2019) ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 8.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers und damit die Vorbringen betreffend seine Verhaftung, seine damit im Zusammenhang stehende Verletzung am (...) sowie die Suche nach ihm am Wohnort seiner Familie wurden bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Urteil E-1073/2016 vom 22. Mai 2018). Diese können daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Urteil E-1073/2016 wurde festgehalten, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers im Sommer 2013 und seiner Ausreise im Dezember 2014 insbesondere durch das Erscheinen des Beschwerdeführers an der Hochzeit seines Bruders an seinem Wohnort unterbrochen worden sei. Weiter stelle eine allfällige Überwachung seinerseits während drei Monaten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar und die Suche nach ihm und die Mitnahme seines Bruders seien nicht glaubhaft. Die Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 ergab, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 4.4). 8.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen, aktuellste Entwicklungen im Heimatstaat, exilpolitische Tätigkeit) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. 8.4.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 8.4.2 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft ist zunächst festzuhalten, dass er sowohl an der BZP als auch an der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er habe die Behörden während des gesamten Verfahrens über allfällige Ereignisse - z.B. eine politische Tätigkeit in der Schweiz - zu informieren. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer seiner aus Art. 8 AsylG erwachsenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat er doch die Asylbehörden erst nach dem Urteil des BVGer vom 22. Mai 2018 im Rahmen seines Mehrfachgesuchs über seine exilpolitische Tätigkeit informiert. Bezüglich dieses Engagements ist nun festzuhalten, dass die neu eingereichten undatierten Fotografien keine ausreichenden Hinweise dafür liefern, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Personenmenge, wobei er nicht in besonderer Weise hervortritt. Die Anzahl der Anlässe ist leicht überschaubar und die persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dabei ist als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen tamilischer Ethnie und sri-lankischer Herkunft nicht. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist und dem seitens des Regimes aufgrund dessen Wiederauflebungsbestrebungen des tamilischen Separatismus vorgehalten werden würden. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des exilpolitischen Engagements ist somit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 8.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 10.4 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 10.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben in [Nordprovinz] und diverse Tanten in D._______, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der bedauerliche Tod des in der Schweiz wohnhaft gewesenen Bruders C._______ am (...) vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 16. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Evelyn Heiniger Versand: