Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - mütterlicherseits tamilischer, väterlicherseits singhalesischer Ethnie - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Oktober 2017 mit einem von einem Schlepper organisierten sri-lankischen Reisepass über den Flughafen Colombo und gelangte nach B._______. In der Folge sei er (...) in die Türkei gelangt, wo er den Reisepass dem Schlepper habe abgeben müssen. Über Bulgarien und Serbien sei er nach einer zweitägigen Autofahrt durch unbekannte weitere Länder am 23. Februar 2018 beim Bahnhof C._______ angekommen. Am gleichen Tag stellte er in D._______ ein Asylgesuch. B. B.a Am 7. März 2018 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 22. Oktober 2019 und ergänzend am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ (Ostprovinz). Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Der Vater habe Arbeit gehabt und der Familie sei es gut gegangen. Im Jahr (...) sei jedoch der Vater gestorben. Ein in Australien lebender Bruder habe die Familie fortan finanziell unterstützt, und er selber habe ebenfalls angefangen zu arbeiten. Weder er selber noch Familienangehörige seien in Sri Lanka in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen. Nur sein Bruder habe als (...) und (...) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Dieser sei später nach Australien ausgereist und lebe dort als anerkannter Flüchtling. Im Jahr 2006 sei dieser Bruder angeschossen worden. Während dessen Aufenthaltes im Krankenhaus hätten die Behörden nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, weil sie auch ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Im Mai 2006 sei er nach F._______ gegangen. Als er seine Familie habe besuchen wollen, sei er unterwegs bei der Explosion einer Claymore-Mine verletzt worden und habe insbesondere (...). Zudem habe er dort eine Schussverletzung (...) erlitten. Die LTTE hätten ihn gerettet und ihm medizinische Hilfe in ihrem Camp in G._______ gewährt. Im Jahr 2007 habe ihn die LTTE zwangsrekrutiert. Er habe einen Monat Grundtraining erhalten, sei dann aber dank der Intervention seines Grossonkels freigekommen. Im Jahr 2009 habe er sich im Flüchtlingslager von H._______ in I._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er von Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) befragt worden. Gegen Ende 2009 habe er nach E._______ zurückkehren können. Kurz darauf seien CID-Angehörige gekommen und hätten ihn registriert sowie fotografiert. Zehn Tage später sei er zur Befragung ins Lager des CID in J._______ aufgeboten worden. Fünf Tage später habe man ihn in ein anderes Camp transferiert, auch dort sei er geschlagen worden. Mit Hilfe seines Vaters sei er freigekommen. Nach einem Monat seien Anhänger der Karuna zu Hause erschienen und hätten ihn zum Mitmachen aufgefordert. Er habe das nicht gewollt und sich daher nach K._______ begeben, um sich dort zu verstecken; nach einem Monat sei er wieder an den Heimatort zurückgekehrt. Er habe sich bis 2014 jedoch bei Nachbarn und in anderen Häusern im Dorf aufgehalten. Im Jahr 2013 sei er wegen des Verdachts, für die LTTE Aktivitäten auszuführen, kurzzeitig in L._______ inhaftiert gewesen. Im Oktober 2014 sei er zum Camp L._______ vorgeladen worden. Nach einem Tag sei er in sein Familienhaus zurückgekehrt. Dort sei er wiederholt von Angehörigen des CID und der Armee sowie von Leuten des "vierten Geschosses" befragt worden. Im Jahr 2015 oder 2016 seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten seinen Reisepass und den Identitätsausweis beschlagnahmt. Sie hätten ihm Reisen ins Ausland untersagt, weil er der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde. In Jahr (...) sei der Vater an Krebs gestorben. Im Oktober 2016 habe er in (...) angefangen zu arbeiten. Er habe diese Arbeit bis September 2017, mithin bis zur Ausreise gemacht und davon leben können. Ende 2016 sei er von "Factory-Camp-Leuten" zur Befragung vorgeladen worden. Er sei tags darauf hingegangen. Man habe ihn verhört und gefoltert, am gleichen Tag freigelassen und aufgefordert, am nächsten Tag wieder zu kommen. Diesmal sei er in einem Bus in das M._______-Camp gefahren worden. Dort habe er zwei Tage Arbeit leisten müssen. Dann habe er eine Spritze verabreicht erhalten. Er habe auf diese reagiert und vermute, ihm sei ein Gift gespritzt worden. Nach den zwei Tagen habe er gehen können. Im August 2017 hätten ihn die Behörden - durch zwei Leute vom Factory-Camp - mündlich aufgefordert, am (...) 2017 beim "vierten Geschoss" in Colombo vorstellig zu werden. Er habe Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe einen Schlepper kontaktiert und in der Folge Sri Lanka verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Mitglieder des CID mehrmals zu Hause vorgesprochen und bei der Mutter nach ihm gefragt; das letzte Mal sei dies im September 2019 der Fall gewesen. B.c Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Beweismitteln zu den erstinstanzlichen Akten, auf die in den Erwägungen zurückzukommen sein wird. C. Mit (am 10. Februar 2020 eröffneter) französischsprachiger Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Am 14. Februar 2020 lehnte das SEM ein Begehren des Beschwerdeführers um Übersetzung der Verfügung vom 6. Februar 2019 in die deutsche Sprache ab. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 6. Februar 2020 eine Beschwerde ein. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. E.b Der Beschwerde waren Fotografien des (...) des Beschwerdeführers und von Narben (...) sowie eine provisorische Honorarnote beigelegt. F. Am 17. März 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht: Asylunterlagen seines Bruders, einen Bericht "Nonviolent Peaceforce" vom 11. Mai 2006 und eine Sozialhilfebestätigung. G. G.a Mit Verfügung vom 19. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein. G.b Am 1. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 6. Februar 2020 fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. G.c Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist zur Replik gesetzt. G.d Der Beschwerdeführer liess am 28. April 2020 fristgerecht seine Stellungnahme (zusammen mit einer aktualisierten Honorarnote) einreichen und an seinen Anträgen festhalten. H. Am 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu den Beschwerdeakten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden konstruiert und stereotyp wirken. Sie entbehrten damit der Glaubhaftigkeit. Zudem seien in verschiedenen Aussagen Widersprüche festzustellen. Das SEM kam in anschliessender Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - im Kontext der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, auch nach der Wahl von Goabaya Rajapaksa zum neuen Staatsoberhaupt im November 2019, die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch sei daher abzuweisen.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit die Vorinstanz seine Vorbringen als stereotyp und konstruiert beurteile, könne diesen akten-widrigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Den Befragungsprotokollen sei zu entnehmen, dass er die Fluchtgründe detailliert, spezifisch, umfassend und teilweise über mehrere Seiten beschrieben habe. Entgegen dem Vorwurf des SEM, es sei nicht plausibel, dass er bei seinem Profil über Jahre mehr als zwanzig Mal von den Behörden aufgesucht worden sein solle, habe er eingehend die Gründe für diese Verfolgungsmassnahmen dargelegt: Ihm seien wegen seinem Bruder LTTE-Verbindungen unterstellt worden; zudem habe er sich mehrere Jahre lang im Vanni-Gebiet aufgehalten. Das SEM bestreite nicht, dass der Bruder für die LTTE aktiv gewesen sei. Es sei erstellt, dass der Bruder ein wichtiger Kämpfer der LTTE gewesen sei, was die Verfolgungshandlungen gegen ihn (Beschwerde-führer) ausgelöst habe. Er habe im Lauf der Befragung denn auch erklärt, der Bruder müsse ein wichtiges LTTE-Mitglied gewesen sein. Bestätigt werde dieser Umstand dadurch, dass der Bruder in Australien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei in Sri Lanka Praxis, Personen zu verfolgen, befragen, foltern oder gar zu töten, die in irgendeiner Weise mit den LTTE in Verbindung gebracht würden. Somit sei die wegen dem Bruder erlittene Verfolgung plausibel.
E. 4.2.2 Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz aktenwidrig, die Familie des Beschwerdeführers, namentlich die drei Brüder, könnten ohne Probleme in Sri Lanka leben, und es sei nicht nachvollziehbar, dass einzig er wiederholt aufgesucht und befragt worden sei. Die Familie sei in der Tat wiederholt aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer befragt worden, mithin werde diese nach wie vor von den sri-lankischen Behörden behelligt. Zudem seien die drei in Sri Lanka verbliebenen Brüder um einiges jünger als er und sein ältester, in Australien als Flüchtling lebender Bruder.
E. 4.2.3 Er habe weiter einleuchtend dargelegt, dass er dank seinem Vater, der singhalesischer Ethnie sei, immer wieder freigekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz diese Ausführungen als nicht plausibel beurteile. Ungeachtet dessen sei es durchaus einleuchtend, dass die Behörden offenbar überzeugt gewesen seien, von ihm Informationen über die LTTE zu bekommen. Indem sie ihn über Jahre immer wieder verhaftet, befragt, gefoltert und freigelassen hätten, hätten diese offenbar die Preisgabe dieser Informationen erzwingen wollen. Da dies nicht gelungen sei, sei er schliesslich in das Folter- und Befragungszentrum des CID, den sogenannten "vierten Stock", vorgeladen worden, was bekanntlich üblicherweise die Tötung der Betroffenen zur Folge habe. Sodann seien in den Aussagen, er habe keine Kontakte zu den LTTE gepflegt und in der Schilderung, diese hätten einen Rekrutierungsversuch unternommen, kein Widerspruch enthalten. Die entsprechenden Protokollstellen würden aufzeigen, dass er wegen der Aktivitäten seines Bruders verfolgt worden sei. Zudem habe er diese Zwangsrekrutierung durchwegs kohärent beschrieben. Allein der Umstand, dass er die Inhaftierung in L._______ in der BzP auf das Jahr 2013 und in der Anhörung dann korrigiert und auf Oktober 2014 datiert habe, lasse nicht auf die gesamte Unglaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Hinsichtlich der Haftdauer (ein Tag oder drei Tage) sei mutmasslich bei der Protokollierung ein Fehler geschehen. Schliesslich falle es ihm schwer, diese Ereignisse immer wieder zu wiederholen. Auch dieser kleine Widerspruch tangiere die Glaubhaftigkeit ins-gesamt nicht in relevanter Weise.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe sie die eingereichten Beweismittel nicht erwähnt und die geschilderten Ereignisse nur kursorisch zusammengefasst und dabei wichtige Angaben nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre Sichtweise nur summarisch begründet und lediglich mittels Beispielen versucht habe, diese eigenen Argumente zu untermauern. Die Sache müsse daher an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal ein negativer Asylentscheid immer ein starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen bedeute. Eine Heilung dieser Mängel auf Rechtsmittelebene sei daher ausgeschlossen.
E. 4.2.5 Im Kontext der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werde können. Die Ausführungen des Beschwerde-führers würden sich detailreich, kohärent und widerspruchsfrei präsentieren. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche betreffend die Haft in L._______ und der Rekrutierung durch die LTTE würden daran nichts ändern, zumal diese hätten relativiert werden können. Die glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten in den Aussagen klar überwiegen.
E. 4.2.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die im Verdacht stünden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Die Vorinstanz nehme indes keinen Bezug zum entsprechenden Referenzurteil E-1866/2015 und prüfe das allfällige Vorliegen der definierten Risiko-faktoren nicht. Der Beschwerdeführer erfülle alle im Referenzurteil genannten Risikofaktoren. Er werde verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten; dies wegen des Bruders, seiner Zwangsrekrutierung seitens der LTTE und des jahrelangen Aufenthalts im Vanni-Gebiet. Er sei über Jahre hinweg von CID, Armee und Karuna-Anhängern über zwanzig Mal verhört, gesucht und verhaftet worden. Diese Suche finde noch heute im Familienheim statt. Er hätte letztlich beim CID im vierten Geschoss vorsprechen müssen und wäre von dort mit Sicherheit nicht zurückgekehrt. Das Vorliegen früherer Verhaftungen stelle einen weiteren Risikofaktor dar. Weitere Risikofaktoren seien Narben von Folterungen. Der Beschwerdeführer habe - wie auf den dem Rechtsmittel beigelegten Fotografien zu sehen sei - am (...) solche Narben. Zudem habe er (...). Dadurch würden ihn sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise sofort als LTTE-Mitglied identifizieren. Zudem seien ihm Pass sowie Identitätskarte abgenommen und ihm sei erklärt worden, er dürfe nicht mehr reisen. Schliesslich liege eine Vorladung beim "vierten Stock" des CID vor, der er keine Folge geleistet habe. Damit figuriere er mit Sicherheit auf der sogenannten "Stop List". Er würde daher beim Einreisen nicht nur befragt, sondern mit sofort verhaftet und dem CID zugeführt. Die Rückkehr aus der Schweiz nach langer Landesabwesenheit stelle einen weiteren Risikofaktor dar.
E. 4.2.7 Die Gefahr habe sich für den Beschwerdeführer seit dem Machtwechsel in Sri Lanka zudem verschärft. Diese objektiven Nachfluchtgründe könne der Beschwerdeführer aufgrund der Machtübernahme des Raja-paksa-Clans geltend machen. Insgesamt erfülle er damit die Flüchtlings-eigenschaft und es sei ihm mangels Vorliegens von Ausschlussgründen Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ebenfalls einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der dort in a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 5.3.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit erweckt - wie in der Beschwerde zu Recht kritisiert wird - einen oberflächlichen Eindruck. Das SEM argumentiert im Wesentlichen mit der angeblich fehlenden Plausibilität des Sachvortrags (und zwei Aussagewidersprüchen). Dass die protokollierten Aussagen eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen - beispielsweise erwecken die Schilderungen der erlittenen Misshandlungen durchaus einen authentischen und lebensechten Eindruck - wurde vom SEM ebenso wenig berücksichtigt wie die vielen (...)narben des Beschwerdeführers. Das nach Lehre und konstanter Praxis erforderliche Abwägen der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2, S. 4 ff. m.w.H.) ist der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr erweckt die Begründung der SEM-Verfügung den Eindruck, dass bei der Glaubhaftigkeitsprüfung alle zu-gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Argumente ausgeblendet worden sind.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Asylvorbringen beim SEM eine Vielzahl von Beweismitteln ins Recht gelegt (die meisten im Original oder als beglaubigte Kopien): Geburtsurkunde und Geburts-registerauszug; gemeinsame Bestätigungen der Mutter und des Grama N._______; Spitalbericht O._______ Center; Spitalbericht vom 1. Oktober 2012; mehrere Berichte von Labor-, Röntgen-, Elektrokardiogramm- und Ultraschalluntersuchungen; zahnärztlicher Bericht; Fotografien eines Patienten im Spitalbett; Briefwechsel betreffend die Attacke auf den (...)laden der Familie (Autoren: Bruder des Beschwerdeführers und ermittelnder Polizeioffizier); zwei Bestätigungsschreiben des Bischofs von K._______ vom 9. Juni 2007 und 20. September 2012; zwei Medienberichte und ein Polizeirapport zum Angriff auf den (...)laden; mehrere den Onkel des Beschwerdeführers betreffende Beweismittel (Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Sri Lanka, Fotografie, zwei Medienberichte, Bestätigung eines Human Rights Counselling Centers, drei medizinische Berichte, Polizeibericht).
E. 5.3.3 Das SEM hat diese Beweismittel im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung mit den folgenden Worten beschrieben: "A l'appui de votre requête, vous avez déposé au dossiers plusieurs documents dont l'original de votre certificat de naissance. Vous nous avez également remis une lettre de votre mère qui atteste de votre détention dans un camp de réfugiés, une lettre d'un pasteur qui confirme que vos êtes recherché, ainsi que plusieurs documents médicaux sri lankais." (SEM-Verfügung S. 3 f.). Bereits diese äusserst lückenhafte Beschreibung der vielen Beweismittel lässt darauf schliessen, dass diese Unterlagen vom SEM vor seinem Entscheid nicht korrekt erfasst worden sind. Diese Vermutung bestätigt sich bei Durchsicht der Erwägungen, in denen keine sichtbare Auseinandersetzung mit den Beweismitteln stattfindet.
E. 5.3.4 Die Begründung einer Verfügung muss sich zwar nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt und mit jedem Detail auseinandersetzen. Indessen muss sie so abgefasst sein, dass für die betroffene Person die Überlegungen nachvollziehbar sind, die zu diesen Argumenten geführt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere wiegt es schwer, dass die eingereichten Beweismittel keinerlei Berücksichtigung gefunden haben und dieser Mangel in der Vernehmlassung nicht behoben wurde, womit eine Heilung auf Beschwerdeebene von vornherein ausser Betracht fällt.
E. 5.3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt, ihrer Begründungspflicht (in grober Weise) nicht nachgekommen ist und - dadurch und auch durch die Nichtabnahme des Beweises - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Gerichts ist bei der heutigen Aktengrundlage nicht möglich.
E. 5.4.2 Die Verfügung vom 6. Februar 2020 ist wegen Verletzung von Bundesrecht und falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Die Sache ist zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die aktenkundigen Beweismittel hinsichtlich ihrer Beweistauglichkeit zu beurteilen, diese auf ihre Echtheit abzuklären sowie die daraus fliessenden Erkenntnisse in ihre Entscheidfindung einzubeziehen haben.
E. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vorerst auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - und auf die Ausführungen zu den diesbezüglich als eventualiter gestellten Rechtsbegehren auf Feststellen der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl - zu verzichten.
E. 5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind die notwendigen Vertretungskosten durch das SEM zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der am 28. April 2020 eingereichten Honorarnote werden - auf der Basis von mehr als dreizehn Honorarstunden und einem Stundenansatz von 300 Franken - Vertretungskosten von insgesamt Fr. 4341.- ausgewiesen. Dieser zeitliche Aufwand erscheint den gesamten Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht als angemessen und ist auf zehn Stunden zu reduzieren. Die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3315.- (inkl. Aus-lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung vom 6. Februar 2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3315.- zugesprochen und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1418/2020 Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Aileen Kreyden,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - mütterlicherseits tamilischer, väterlicherseits singhalesischer Ethnie - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Oktober 2017 mit einem von einem Schlepper organisierten sri-lankischen Reisepass über den Flughafen Colombo und gelangte nach B._______. In der Folge sei er (...) in die Türkei gelangt, wo er den Reisepass dem Schlepper habe abgeben müssen. Über Bulgarien und Serbien sei er nach einer zweitägigen Autofahrt durch unbekannte weitere Länder am 23. Februar 2018 beim Bahnhof C._______ angekommen. Am gleichen Tag stellte er in D._______ ein Asylgesuch. B. B.a Am 7. März 2018 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 22. Oktober 2019 und ergänzend am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ (Ostprovinz). Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Der Vater habe Arbeit gehabt und der Familie sei es gut gegangen. Im Jahr (...) sei jedoch der Vater gestorben. Ein in Australien lebender Bruder habe die Familie fortan finanziell unterstützt, und er selber habe ebenfalls angefangen zu arbeiten. Weder er selber noch Familienangehörige seien in Sri Lanka in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen. Nur sein Bruder habe als (...) und (...) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Dieser sei später nach Australien ausgereist und lebe dort als anerkannter Flüchtling. Im Jahr 2006 sei dieser Bruder angeschossen worden. Während dessen Aufenthaltes im Krankenhaus hätten die Behörden nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, weil sie auch ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Im Mai 2006 sei er nach F._______ gegangen. Als er seine Familie habe besuchen wollen, sei er unterwegs bei der Explosion einer Claymore-Mine verletzt worden und habe insbesondere (...). Zudem habe er dort eine Schussverletzung (...) erlitten. Die LTTE hätten ihn gerettet und ihm medizinische Hilfe in ihrem Camp in G._______ gewährt. Im Jahr 2007 habe ihn die LTTE zwangsrekrutiert. Er habe einen Monat Grundtraining erhalten, sei dann aber dank der Intervention seines Grossonkels freigekommen. Im Jahr 2009 habe er sich im Flüchtlingslager von H._______ in I._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er von Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) befragt worden. Gegen Ende 2009 habe er nach E._______ zurückkehren können. Kurz darauf seien CID-Angehörige gekommen und hätten ihn registriert sowie fotografiert. Zehn Tage später sei er zur Befragung ins Lager des CID in J._______ aufgeboten worden. Fünf Tage später habe man ihn in ein anderes Camp transferiert, auch dort sei er geschlagen worden. Mit Hilfe seines Vaters sei er freigekommen. Nach einem Monat seien Anhänger der Karuna zu Hause erschienen und hätten ihn zum Mitmachen aufgefordert. Er habe das nicht gewollt und sich daher nach K._______ begeben, um sich dort zu verstecken; nach einem Monat sei er wieder an den Heimatort zurückgekehrt. Er habe sich bis 2014 jedoch bei Nachbarn und in anderen Häusern im Dorf aufgehalten. Im Jahr 2013 sei er wegen des Verdachts, für die LTTE Aktivitäten auszuführen, kurzzeitig in L._______ inhaftiert gewesen. Im Oktober 2014 sei er zum Camp L._______ vorgeladen worden. Nach einem Tag sei er in sein Familienhaus zurückgekehrt. Dort sei er wiederholt von Angehörigen des CID und der Armee sowie von Leuten des "vierten Geschosses" befragt worden. Im Jahr 2015 oder 2016 seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten seinen Reisepass und den Identitätsausweis beschlagnahmt. Sie hätten ihm Reisen ins Ausland untersagt, weil er der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde. In Jahr (...) sei der Vater an Krebs gestorben. Im Oktober 2016 habe er in (...) angefangen zu arbeiten. Er habe diese Arbeit bis September 2017, mithin bis zur Ausreise gemacht und davon leben können. Ende 2016 sei er von "Factory-Camp-Leuten" zur Befragung vorgeladen worden. Er sei tags darauf hingegangen. Man habe ihn verhört und gefoltert, am gleichen Tag freigelassen und aufgefordert, am nächsten Tag wieder zu kommen. Diesmal sei er in einem Bus in das M._______-Camp gefahren worden. Dort habe er zwei Tage Arbeit leisten müssen. Dann habe er eine Spritze verabreicht erhalten. Er habe auf diese reagiert und vermute, ihm sei ein Gift gespritzt worden. Nach den zwei Tagen habe er gehen können. Im August 2017 hätten ihn die Behörden - durch zwei Leute vom Factory-Camp - mündlich aufgefordert, am (...) 2017 beim "vierten Geschoss" in Colombo vorstellig zu werden. Er habe Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe einen Schlepper kontaktiert und in der Folge Sri Lanka verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Mitglieder des CID mehrmals zu Hause vorgesprochen und bei der Mutter nach ihm gefragt; das letzte Mal sei dies im September 2019 der Fall gewesen. B.c Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Beweismitteln zu den erstinstanzlichen Akten, auf die in den Erwägungen zurückzukommen sein wird. C. Mit (am 10. Februar 2020 eröffneter) französischsprachiger Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Am 14. Februar 2020 lehnte das SEM ein Begehren des Beschwerdeführers um Übersetzung der Verfügung vom 6. Februar 2019 in die deutsche Sprache ab. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 6. Februar 2020 eine Beschwerde ein. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. E.b Der Beschwerde waren Fotografien des (...) des Beschwerdeführers und von Narben (...) sowie eine provisorische Honorarnote beigelegt. F. Am 17. März 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht: Asylunterlagen seines Bruders, einen Bericht "Nonviolent Peaceforce" vom 11. Mai 2006 und eine Sozialhilfebestätigung. G. G.a Mit Verfügung vom 19. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein. G.b Am 1. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 6. Februar 2020 fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. G.c Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist zur Replik gesetzt. G.d Der Beschwerdeführer liess am 28. April 2020 fristgerecht seine Stellungnahme (zusammen mit einer aktualisierten Honorarnote) einreichen und an seinen Anträgen festhalten. H. Am 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu den Beschwerdeakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden konstruiert und stereotyp wirken. Sie entbehrten damit der Glaubhaftigkeit. Zudem seien in verschiedenen Aussagen Widersprüche festzustellen. Das SEM kam in anschliessender Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - im Kontext der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, auch nach der Wahl von Goabaya Rajapaksa zum neuen Staatsoberhaupt im November 2019, die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch sei daher abzuweisen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit die Vorinstanz seine Vorbringen als stereotyp und konstruiert beurteile, könne diesen akten-widrigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Den Befragungsprotokollen sei zu entnehmen, dass er die Fluchtgründe detailliert, spezifisch, umfassend und teilweise über mehrere Seiten beschrieben habe. Entgegen dem Vorwurf des SEM, es sei nicht plausibel, dass er bei seinem Profil über Jahre mehr als zwanzig Mal von den Behörden aufgesucht worden sein solle, habe er eingehend die Gründe für diese Verfolgungsmassnahmen dargelegt: Ihm seien wegen seinem Bruder LTTE-Verbindungen unterstellt worden; zudem habe er sich mehrere Jahre lang im Vanni-Gebiet aufgehalten. Das SEM bestreite nicht, dass der Bruder für die LTTE aktiv gewesen sei. Es sei erstellt, dass der Bruder ein wichtiger Kämpfer der LTTE gewesen sei, was die Verfolgungshandlungen gegen ihn (Beschwerde-führer) ausgelöst habe. Er habe im Lauf der Befragung denn auch erklärt, der Bruder müsse ein wichtiges LTTE-Mitglied gewesen sein. Bestätigt werde dieser Umstand dadurch, dass der Bruder in Australien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei in Sri Lanka Praxis, Personen zu verfolgen, befragen, foltern oder gar zu töten, die in irgendeiner Weise mit den LTTE in Verbindung gebracht würden. Somit sei die wegen dem Bruder erlittene Verfolgung plausibel. 4.2.2 Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz aktenwidrig, die Familie des Beschwerdeführers, namentlich die drei Brüder, könnten ohne Probleme in Sri Lanka leben, und es sei nicht nachvollziehbar, dass einzig er wiederholt aufgesucht und befragt worden sei. Die Familie sei in der Tat wiederholt aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer befragt worden, mithin werde diese nach wie vor von den sri-lankischen Behörden behelligt. Zudem seien die drei in Sri Lanka verbliebenen Brüder um einiges jünger als er und sein ältester, in Australien als Flüchtling lebender Bruder. 4.2.3 Er habe weiter einleuchtend dargelegt, dass er dank seinem Vater, der singhalesischer Ethnie sei, immer wieder freigekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz diese Ausführungen als nicht plausibel beurteile. Ungeachtet dessen sei es durchaus einleuchtend, dass die Behörden offenbar überzeugt gewesen seien, von ihm Informationen über die LTTE zu bekommen. Indem sie ihn über Jahre immer wieder verhaftet, befragt, gefoltert und freigelassen hätten, hätten diese offenbar die Preisgabe dieser Informationen erzwingen wollen. Da dies nicht gelungen sei, sei er schliesslich in das Folter- und Befragungszentrum des CID, den sogenannten "vierten Stock", vorgeladen worden, was bekanntlich üblicherweise die Tötung der Betroffenen zur Folge habe. Sodann seien in den Aussagen, er habe keine Kontakte zu den LTTE gepflegt und in der Schilderung, diese hätten einen Rekrutierungsversuch unternommen, kein Widerspruch enthalten. Die entsprechenden Protokollstellen würden aufzeigen, dass er wegen der Aktivitäten seines Bruders verfolgt worden sei. Zudem habe er diese Zwangsrekrutierung durchwegs kohärent beschrieben. Allein der Umstand, dass er die Inhaftierung in L._______ in der BzP auf das Jahr 2013 und in der Anhörung dann korrigiert und auf Oktober 2014 datiert habe, lasse nicht auf die gesamte Unglaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Hinsichtlich der Haftdauer (ein Tag oder drei Tage) sei mutmasslich bei der Protokollierung ein Fehler geschehen. Schliesslich falle es ihm schwer, diese Ereignisse immer wieder zu wiederholen. Auch dieser kleine Widerspruch tangiere die Glaubhaftigkeit ins-gesamt nicht in relevanter Weise. 4.2.4 Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe sie die eingereichten Beweismittel nicht erwähnt und die geschilderten Ereignisse nur kursorisch zusammengefasst und dabei wichtige Angaben nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre Sichtweise nur summarisch begründet und lediglich mittels Beispielen versucht habe, diese eigenen Argumente zu untermauern. Die Sache müsse daher an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal ein negativer Asylentscheid immer ein starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen bedeute. Eine Heilung dieser Mängel auf Rechtsmittelebene sei daher ausgeschlossen. 4.2.5 Im Kontext der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werde können. Die Ausführungen des Beschwerde-führers würden sich detailreich, kohärent und widerspruchsfrei präsentieren. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche betreffend die Haft in L._______ und der Rekrutierung durch die LTTE würden daran nichts ändern, zumal diese hätten relativiert werden können. Die glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten in den Aussagen klar überwiegen. 4.2.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die im Verdacht stünden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Die Vorinstanz nehme indes keinen Bezug zum entsprechenden Referenzurteil E-1866/2015 und prüfe das allfällige Vorliegen der definierten Risiko-faktoren nicht. Der Beschwerdeführer erfülle alle im Referenzurteil genannten Risikofaktoren. Er werde verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten; dies wegen des Bruders, seiner Zwangsrekrutierung seitens der LTTE und des jahrelangen Aufenthalts im Vanni-Gebiet. Er sei über Jahre hinweg von CID, Armee und Karuna-Anhängern über zwanzig Mal verhört, gesucht und verhaftet worden. Diese Suche finde noch heute im Familienheim statt. Er hätte letztlich beim CID im vierten Geschoss vorsprechen müssen und wäre von dort mit Sicherheit nicht zurückgekehrt. Das Vorliegen früherer Verhaftungen stelle einen weiteren Risikofaktor dar. Weitere Risikofaktoren seien Narben von Folterungen. Der Beschwerdeführer habe - wie auf den dem Rechtsmittel beigelegten Fotografien zu sehen sei - am (...) solche Narben. Zudem habe er (...). Dadurch würden ihn sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise sofort als LTTE-Mitglied identifizieren. Zudem seien ihm Pass sowie Identitätskarte abgenommen und ihm sei erklärt worden, er dürfe nicht mehr reisen. Schliesslich liege eine Vorladung beim "vierten Stock" des CID vor, der er keine Folge geleistet habe. Damit figuriere er mit Sicherheit auf der sogenannten "Stop List". Er würde daher beim Einreisen nicht nur befragt, sondern mit sofort verhaftet und dem CID zugeführt. Die Rückkehr aus der Schweiz nach langer Landesabwesenheit stelle einen weiteren Risikofaktor dar. 4.2.7 Die Gefahr habe sich für den Beschwerdeführer seit dem Machtwechsel in Sri Lanka zudem verschärft. Diese objektiven Nachfluchtgründe könne der Beschwerdeführer aufgrund der Machtübernahme des Raja-paksa-Clans geltend machen. Insgesamt erfülle er damit die Flüchtlings-eigenschaft und es sei ihm mangels Vorliegens von Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ebenfalls einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der dort in a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.3.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit erweckt - wie in der Beschwerde zu Recht kritisiert wird - einen oberflächlichen Eindruck. Das SEM argumentiert im Wesentlichen mit der angeblich fehlenden Plausibilität des Sachvortrags (und zwei Aussagewidersprüchen). Dass die protokollierten Aussagen eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen - beispielsweise erwecken die Schilderungen der erlittenen Misshandlungen durchaus einen authentischen und lebensechten Eindruck - wurde vom SEM ebenso wenig berücksichtigt wie die vielen (...)narben des Beschwerdeführers. Das nach Lehre und konstanter Praxis erforderliche Abwägen der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2, S. 4 ff. m.w.H.) ist der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr erweckt die Begründung der SEM-Verfügung den Eindruck, dass bei der Glaubhaftigkeitsprüfung alle zu-gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Argumente ausgeblendet worden sind. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Asylvorbringen beim SEM eine Vielzahl von Beweismitteln ins Recht gelegt (die meisten im Original oder als beglaubigte Kopien): Geburtsurkunde und Geburts-registerauszug; gemeinsame Bestätigungen der Mutter und des Grama N._______; Spitalbericht O._______ Center; Spitalbericht vom 1. Oktober 2012; mehrere Berichte von Labor-, Röntgen-, Elektrokardiogramm- und Ultraschalluntersuchungen; zahnärztlicher Bericht; Fotografien eines Patienten im Spitalbett; Briefwechsel betreffend die Attacke auf den (...)laden der Familie (Autoren: Bruder des Beschwerdeführers und ermittelnder Polizeioffizier); zwei Bestätigungsschreiben des Bischofs von K._______ vom 9. Juni 2007 und 20. September 2012; zwei Medienberichte und ein Polizeirapport zum Angriff auf den (...)laden; mehrere den Onkel des Beschwerdeführers betreffende Beweismittel (Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Sri Lanka, Fotografie, zwei Medienberichte, Bestätigung eines Human Rights Counselling Centers, drei medizinische Berichte, Polizeibericht). 5.3.3 Das SEM hat diese Beweismittel im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung mit den folgenden Worten beschrieben: "A l'appui de votre requête, vous avez déposé au dossiers plusieurs documents dont l'original de votre certificat de naissance. Vous nous avez également remis une lettre de votre mère qui atteste de votre détention dans un camp de réfugiés, une lettre d'un pasteur qui confirme que vos êtes recherché, ainsi que plusieurs documents médicaux sri lankais." (SEM-Verfügung S. 3 f.). Bereits diese äusserst lückenhafte Beschreibung der vielen Beweismittel lässt darauf schliessen, dass diese Unterlagen vom SEM vor seinem Entscheid nicht korrekt erfasst worden sind. Diese Vermutung bestätigt sich bei Durchsicht der Erwägungen, in denen keine sichtbare Auseinandersetzung mit den Beweismitteln stattfindet. 5.3.4 Die Begründung einer Verfügung muss sich zwar nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt und mit jedem Detail auseinandersetzen. Indessen muss sie so abgefasst sein, dass für die betroffene Person die Überlegungen nachvollziehbar sind, die zu diesen Argumenten geführt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere wiegt es schwer, dass die eingereichten Beweismittel keinerlei Berücksichtigung gefunden haben und dieser Mangel in der Vernehmlassung nicht behoben wurde, womit eine Heilung auf Beschwerdeebene von vornherein ausser Betracht fällt. 5.3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt, ihrer Begründungspflicht (in grober Weise) nicht nachgekommen ist und - dadurch und auch durch die Nichtabnahme des Beweises - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Gerichts ist bei der heutigen Aktengrundlage nicht möglich. 5.4.2 Die Verfügung vom 6. Februar 2020 ist wegen Verletzung von Bundesrecht und falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Die Sache ist zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die aktenkundigen Beweismittel hinsichtlich ihrer Beweistauglichkeit zu beurteilen, diese auf ihre Echtheit abzuklären sowie die daraus fliessenden Erkenntnisse in ihre Entscheidfindung einzubeziehen haben. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vorerst auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - und auf die Ausführungen zu den diesbezüglich als eventualiter gestellten Rechtsbegehren auf Feststellen der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl - zu verzichten. 5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind die notwendigen Vertretungskosten durch das SEM zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der am 28. April 2020 eingereichten Honorarnote werden - auf der Basis von mehr als dreizehn Honorarstunden und einem Stundenansatz von 300 Franken - Vertretungskosten von insgesamt Fr. 4341.- ausgewiesen. Dieser zeitliche Aufwand erscheint den gesamten Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht als angemessen und ist auf zehn Stunden zu reduzieren. Die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3315.- (inkl. Aus-lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung vom 6. Februar 2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3315.- zugesprochen und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: