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E-1416/2014

E-1416/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde aus B._______, mit letzten Wohnsitz in C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er Syrien in der zweiten Jahreshälfte 2007 legal in Richtung Türkei und gelangte nach drei Tagen nach Griechenland, wo er sich während vier Jahren aufhielt und seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestritt. Mithilfe eines Schleppers sei er am 3. November 2011 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2011 zu seiner Person und den Ausreisegründen befragt (BzP) und am 15. November 2013 zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A6/13 und Anhörungsprotokoll A18/12). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in Syrien als Sympathisant für die Partei "D._______" engagiert. Diese Organisation sei 2005 gegründet worden, und er habe sich circa ein Jahr nach deren Gründung dafür zu interessieren begonnen. Dies, da er zuvor vom (...) im Gefängnis E._______ in C._______ in Haft gewesen sei. Man habe ihn damals infolge der Unruhen von F._______ "grundlos" verhaftet. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er sei regelmässig geschlagen und beleidigt worden. Nach einem halben Jahr habe man ihn wieder freigelassen. Nach der Haftentlassung habe er angefangen, sich Gedanken über die Situation der Kurden in Syrien zu machen und schliesslich beschlossen, für die "D._______" tätig zu werden. Zusammen mit einem Freund habe er (...) zwei-/dreimal Flugblätter verteilt. Zwei, drei Monate beziehungsweise zwei, drei Tage vor seiner Ausreise sei einer beziehungsweise seien drei seiner Freunde verhaftet worden. Nach einer telefonischen Warnung und, weil er befürchtet habe, man könnte ihn verraten, habe er das Land verlassen. Er machte zudem ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz dahingehend geltend, dass er als offizielles Parteimitglied der "D._______" an Demonstrationen teilgenommen und dort Flugblätter verteilt habe (vgl. A6/13 S. 9 f. und A18/12 S. 2 ff.). Zum Beleg seines exilpolitischen Wirkens reichte er einen Artikel aus dem (...) vom (...) und Fotos von Demonstrationen und Flugblätter ein. Als Beleg für seine Identität gab er Kopien seines am (...) ausgestellten Passes, seiner Identitätskarte, Seiten des Familienbüchleins und der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 - am 14. Februar 2014 eröffnet - lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014 um Akteneinsicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 25. Februar 2014. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 17. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A20/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit in Rechtskraft erwachsen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde der Antrag, es sei die Rechtskraft der angeordneten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde auf später verschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert. F. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 15. April 2014 wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 entsprochen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. G. Am 13. Mai 2014 liess die Vorinstanz sich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht in die Akte A20/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen vernehmen. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten und Fotos im Zusammenhang mit einer am 3. Juni 2014 in G._______ gegen "(...)" stattgefundenen Demonstration ein. Aus diesen Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Demonstration organsiert habe und als Organisator im Internet erwähnt worden sei. I. Die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 wahr. J. Mit Eingabe vom 29. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht eine Bestätigung der "(...)" vom 6. August 2014 ein. K. In der Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Rechtsvertreter unter anderem mit Verweis auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und auf die Situation des Beschwerdeführers sowie in Syrien fest, es erweise sich aus prozessökonomischer Sicht als sinnvoll, das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen. L. Das SEM liess sich am 3. Juni 2016 zu dieser Eingabe des Rechtsvertreters und dem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender und in Erwägung 5.3 Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.4 Es ist festzustellen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeeingabe richtet sich somit gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend E. 5.2) und andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz der Verhaftung im Jahre 2004 (vgl. E. 5.3). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten könnten zudem keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen (vgl. E. 5.4).

E. 4.2 In seinen Angaben liessen sich die nachfolgenden, zahlreichen Widersprüche sowie Unglaubhaftigkeitselemente finden: So habe er in der Befragung angegeben, er habe an zwei verschiedenen Orten Flugblätter verteilt, einmal in H._______ und das zweite Mal in E._______ (vgl. A6/13 S. 9). An der Anhörung habe er hingegen vier verschiedene Orte genannt (vgl. A18/12 S. 7 f.). Zudem habe er in der Befragung ausgesagt, dass drei seiner Freunde verhaftet worden seien (vgl. A6/13 S. 9), in der Anhörung hingegen habe er nur einen erwähnt (vgl. A18/12 S. 7 ff.). In der Befragung habe er geltend gemacht, ein Herr namens I._______ habe ihn gewarnt (vgl. A6/13 S. 9), in der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, es seien entweder J._______ oder K._______ gewesen (vgl. A18/12 S. 9). Ferner habe er angegeben, er habe sich 2009 (...) einen Pass ausstellen lassen (A6/13 S. 7; A18/12, S. 2). Würde er tatsächlich von den syrischen Behörden gezielt verfolgt werden, sei es äusserst fraglich, dass er einerseits das Risiko auf sich genommen hätte, sich direkt an die syrische (...) zu wenden und andererseits sei es auch fragwürdig, dass ihm dort ohne jegliche Schwierigkeiten ein Pass ausgestellt worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen diese genannten und auch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten plausibel zu erklären, weshalb ihm seine Angaben nicht geglaubt werden könnten. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten.

E. 4.3 Betreffend das Vorbringen, dass die syrischen Behörden ihn bereits im Jahr 2004 inhaftiert hätten, wurde angeführt, seine Inhaftierung liege bereits mehrere Jahre zurück, er sei bereits nach einem halben Jahr wieder "auf freiem Fuss" gewesen, es sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe in der Folge keine Nachteile erlitten. Somit sei seine Haft von 2004 nicht asylrelevant.

E. 4.4 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien zudem nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So habe er angegeben, er sei ein einfaches Parteimitglied und nehme keine besonderen Aufgaben und Funktionen in der Partei wahr. Auch habe er ausgesagt, dass er wegen seiner Bemühungen, sich hier in der Schweiz zu integrieren, nicht genügend Zeit für Parteiaktivitäten habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos, Flugblätter und des Zeitungsartikels nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten.

E. 5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit­wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.3 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, namentlich betreffend das Aktenstück Akte A20/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme), gewährt habe. In der Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. H) führte das SEM unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass in die Akte A20/1 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich dabei um ein internes Dokument handle. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich dabei um Unterlagen, Zitat: "denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welcher vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. [...] Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird [...]. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche interne Unterlagen bedarf es keine entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresse" (vgl. BGE 115 V 297 S. 303). Diesen Ausführungen stimmt das Gericht vollumfänglich zu. Beim Aktenstück A20/1 handelt es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument unterliegt grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen ist der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.4 oben), weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Das Gesuch um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist folglich abzuweisen, da der bisher nicht zugestellten Akte "interner Antrag auf vorläufige Aufnahme" offensichtlich für das vorliegende Verfahren keine Rechtsrelevanz zukommt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt "nur sehr allgemein" und "rudimentär" erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass die Organisation "D._______" mit zwei anderen kurdischen Parteien habe fusionieren wollen, und als die Behörden davon erfahren hätten, mehrere Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden seien; dass er seine Heimat nicht nur wegen des Warnanrufes, sondern vor allem wegen der Verhaftung seiner Freunde, verlassen habe; dass das SEM nicht auf den Inhalt des Warnanrufes eingegangen sei; dass der Beschwerdeführer kurz nach der Verhaftung seines Freundes - welche nicht wie vom SEM fälschlicherweise festgestellt worden sei, zwei, drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe - beschlossen habe, das Land zu verlassen; dass er Aufklärungsarbeiten betreffend die Partei geleistet habe; dass er selbst auch verfolgt worden sei und habe flüchten müssen; und dass er bei einer Rückkehr sofort ins Gefängnis gesteckt werde. Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung der genannten "Einzelheiten" rund um den Fluchtgrund des Beschwerdeführers erweist sich als offenkundig unbegründet, da diese Vorbringen von der Vorinstanz aufgrund etlicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt wurden (vgl. oben E. 4.2). Zudem sind die Angaben für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches entweder irrelevant (Fusion von "D._______" mit anderen kurdischen Parteien beziehungsweise die Leistung von Aufklärungsarbeiten) oder sie werden bei der Begründung bereits vorausgesetzt (Inhalt des Warnanrufes) oder sie zeigen lediglich weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich ausgesagt, drei seiner Freunde seien zwei beziehungsweise drei Monate vor seiner Ausreise verhaftet worden (vgl. A6/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift wird diese Verhaftung dann ausdrücklich als Fluchtgrund angegeben, welche zwei, drei Tage vor der Ausreise stattgefunden habe (vgl. A18/12 S. 8). Einige Angaben (geltend gemachte eigene Verfolgung und drohende Haft) wurden zudem derart unsubstantiiert und pauschal vorgetragen, dass die Nichtwürdigung durch die Vorinstanz ihre Berechtigung hat. Zu Unrecht habe das SEM sodann unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer (...) anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden sei (und nicht nur infolge der Unruhen,) und dass die erlebten Misshandlungen in der Haft im Jahre (...) der Grund für das politische Aktivwerden und die begründete Furcht des Beschwerdeführer, erneut verhaftet zu werden, gewesen seien. Die Nichtwürdigung der angeblichen "Misshandlung" während der Haft im Jahr (...) und deren Auswirkungen für das politische Tätigwerden ist ebenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, wurde doch der Haft die Asylbeachtlichkeit von der Vorinstanz explizit mangels asylrelevanten Verfolgungsmotivs beziehungsweise fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs - also mangels anderer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - ohnehin abgesprochen (vgl. oben E. 4.3). Zudem wird mit dem Vorwurf der Nichterwähnung der Verhaftung anlässlich der Demonstration gerade ein weiterer Widerspruch aufgezeigt, denn anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt, er sei damals "grundlos" und infolge der Unruhen im Zusammenhang mit einem Fussballspiel "zufällig" verhaftet worden (vgl. A18/12 S. 5).

E. 5.5 Sodann habe das SEM zu Unrecht den "Inhalt der Demonstrationen" in der Schweiz und das Flugblattverteilen durch den Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen verschwiegen. Diese Angaben stellen offensichtlich nicht wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers dar und der Umstand, dass sich die Vorinstanz damit nicht bis ins Detail auseinandergesetzt hat, ist nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten, zumal sie in der Begründung zu den geltend gemachten Demonstrationen einerseits als vorausgesetzt (regimekritischer Inhalt) betrachtet werden können und andererseits an der Beurteilung der Exponiertheit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten (Flugblattverteilen als zusätzliche Tätigkeit) nichts ändern (vgl. oben E. 4.4).

E. 5.6 Schliesslich habe das SEM nicht erwähnt, dass alle Familienmitglieder, mit Ausnahme seiner Schwester, sich in einem Flüchtlingslager in (...) befinden würden, und er auch keine weiteren Verwandten mehr in Syrien habe, und es sei auch nicht auf den Grund eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer Griechenland verlassen habe. Diese Angaben entbehren offenkundig jeglicher Relevanz für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Somit vermag das Gericht in der Nichtwürdigung auch dieser Tatsachen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz erkennen.

E. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.

E. 6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftig­keit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen.

E. 6.1.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen "willkürlich" verneint, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nebst der vom SEM angeführten Widersprüche (vgl. oben E. 4.1) - die fluchtbegründende Geschichte durchwegs unsubstantiiert und substanzarm schilderte. Zudem förderten die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs weitere, von der Vorinstanz unerwähnt gelassene, Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Tage (vgl. oben E. 5.4). Die in der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche eingebrachten Argumente, wonach die unterschiedliche Angabe der Anzahl der Orte der Verteilaktionen der Flugblätter eine "Lappalie" darstelle, und der Beschwerdeführer sich nicht widersprüchlich, sondern lediglich ungenau zur Anzahl der verhafteten Freunde geäussert habe, überzeugen dagegen nicht. Das Gericht erkennt zudem im Argument, dass die unterschiedliche Namensangabe zur Person, welche ihn telefonisch gewarnt habe, auf die eigene Unkenntnis des Beschwerdeführer zur Identität des Anrufers sowie auf einen möglichen Dolmetscherfehler aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Namen L._______ und K._______ zurückzuführen sei, keine Erklärung für die festgestellten Widersprüche. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre liegen und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angewiesen worden sei, sich zu den Asylgründen nur summarisch zu äussern. Weshalb die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, dass die Verhaftung seines Freundes schon mehrere Jahre zurück liege, erhellt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Juristisch unhaltbar ist schliesslich das Argument des Rechtsvertreters, das Ausstellenlassen eines Reisepasses in einem EU-Land (in casu [...]) sei nicht mit dem Stellen eines entsprechenden Gesuches in Syrien selbst vergleichbar; ihm als regelmässig im Asyl- und Flüchtlingsrecht tätigen Rechtsanwalt müsste bewusst sein, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen (...), freiwillig der Staatsgewalt des Staates, vor welchem er Schutz sucht (in casu Syrien), unterstellt hat. Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich von den syrischen Behörden gezielt verfolgt werden, einerseits das Risiko auf sich genommen hätte, sich direkt an die syrische (...) zu wenden, und andererseits, ihm die syrischen Behörden dort in einem solchen Falle ohne jegliche Schwierigkeiten ein Pass ausgestellt hätten, vollumfänglich zu stützen. Schliesslich ist auch den Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der Verhaftung aus dem Jahr 2004 mangels gezieltem Verfolgungsmotiv beziehungsweise zeitlichem Kausalzusammenhang zur Flucht vollumfänglich zuzustimmen, zumal auf Beschwerdeebene vom Rechtsvertreter dazu lediglich bisher "unentdeckte" Widersprüche aufgezeigt werden (vgl. oben E. 5.6), ohne dass die festgestellte mangelnde Asylrelevanz dieses Vorbringens widerlegt wird.

E. 6.1.2 In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 führt das SEM zudem aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten herleiten, da gemäss diesem Urteil die einfache Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zwar zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne, wenn die Person vom Regime identifiziert worden sei, indes vorliegend das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers in der Heimat eben gerade nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik vom 21. Juni 2016 nichts Substantielles entgegen, sondern es wird lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 17. März 2014, der Replik vom 9. Juli 2014 und der Eingabe vom 11. Mai 2016 verwiesen.

E. 6.1.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Betreffend seiner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass trotz der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, der Beschwerdeführer keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, wenn er diese denn hätte glaubhaft machen können, in irgendeiner Weise etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.2 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht auf vorinstanzlicher Ebene das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen) und die Parteimitgliedschaft bei "D._______" angibt. In der Beschwerdeschrift wird vorab auf verschiedene Fälle (unter Aufführung der Geschäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der vorinstanzlichen Verfahrensnummern) verwiesen, welche im vorliegenden Verfahren vom Gericht beizuziehen seien. Diese Fälle würden zum Einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers belegen, und zum Anderen nachweisen, dass für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene angesetzt werden müsse. Sodann wird unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und ein Gutachten dreier auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts versierter Rechtsexperten vorgebracht, dem Beschwerdeführer würde aufgrund seines Profils als identifizierter "Oppositioneller" in Syrien Folter und Tod drohen. Er habe sich allein durch seine offizielle Parteimitgliedschaft bei "D._______" in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exponiert. Zudem habe er hier in der Schweiz an vielen Anlässen teilgenommen. Untermauert wird die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und Berichte über die extensive und flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch den syrischen Geheimdienst. In der Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 führt das SEM zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten aus, dass sich der Sachverhalt beziehungsweise die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im in der Beschwerde erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-4051/211 vom 8. Juli 2013 in Art und Umfang erheblich von jener des Beschwerdeführers unterscheide. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-720/2014 vom 28. März 2014). In der Replik vom 9. Juli 2014 wird unter Hinweis auf Berichte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des UK Home Office (britisches Innenministerium) eine nicht zu unterschätzende, flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten im Ausland durch den syrischen Geheimdienst geltend gemacht beziehungsweise wird moniert die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze keine Vorverfolgung oder das Risiko einer zukünftigen, gezielten Verfolgung voraus. Um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen genüge der geringste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens werden sodann weitere Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bstn. H und J), welches sein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Engagement belegen sollen, eingereicht.

E. 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).

E. 6.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorab den unbegründeten Antrag auf Beizug der Dossiers in den aufgeführten Fällen mangels Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab, da offensichtlich kein familiär oder anderweitig begründeter Konnex vorliegt. In der Sache ist den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der "D._______" in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. So ist zwar im eingereichten Artikel des (...) vom (...) ein Foto abgedruckt, auf welchem auch der Beschwerdeführer abgebildet ist, indes wird er im Gegensatz zu den anderen Protagonisten im Artikel namentlich nicht erwähnt. Aus den mit der Eingabe vom 16. Juni 2014 zu den Akten gereichten Unterlagen wird des Weiteren lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Flugblatt "(...)" als auch auf dem entsprechenden Internetaufruf zur Demonstration am (...) in G._______ als Kontaktperson in M._______ (nebst drei weiterer Kontaktpersonen für die Städte N._______, O._______ und P._______) für logistische Fragen mit Name und Handytelefonnummer aufgeführt wurde. Mitnichten wird damit belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstration organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Das mit Eingabe vom 29. August 2014 eingereichte Schreiben der "(...)" (deutsch für "D._______") bestätigt ferner lediglich auf Wunsch des Beschwerdeführers seine Parteimitgliedschaft, und dass er ein "aktives Mitglied" der Schweizer Zweigstelle sei. Sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerdeführer namentlich genannt und seine "aktive" Mitgliedschaft mit der Schweizer Zweigstelle bestätigt, indes wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation. Dazu kommt, dass dieser seine geltend gemachten Fluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bereits bekannt.

E. 6.2.7 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1416/2014 Urteil vom 17. August 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde aus B._______, mit letzten Wohnsitz in C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er Syrien in der zweiten Jahreshälfte 2007 legal in Richtung Türkei und gelangte nach drei Tagen nach Griechenland, wo er sich während vier Jahren aufhielt und seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestritt. Mithilfe eines Schleppers sei er am 3. November 2011 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2011 zu seiner Person und den Ausreisegründen befragt (BzP) und am 15. November 2013 zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A6/13 und Anhörungsprotokoll A18/12). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in Syrien als Sympathisant für die Partei "D._______" engagiert. Diese Organisation sei 2005 gegründet worden, und er habe sich circa ein Jahr nach deren Gründung dafür zu interessieren begonnen. Dies, da er zuvor vom (...) im Gefängnis E._______ in C._______ in Haft gewesen sei. Man habe ihn damals infolge der Unruhen von F._______ "grundlos" verhaftet. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er sei regelmässig geschlagen und beleidigt worden. Nach einem halben Jahr habe man ihn wieder freigelassen. Nach der Haftentlassung habe er angefangen, sich Gedanken über die Situation der Kurden in Syrien zu machen und schliesslich beschlossen, für die "D._______" tätig zu werden. Zusammen mit einem Freund habe er (...) zwei-/dreimal Flugblätter verteilt. Zwei, drei Monate beziehungsweise zwei, drei Tage vor seiner Ausreise sei einer beziehungsweise seien drei seiner Freunde verhaftet worden. Nach einer telefonischen Warnung und, weil er befürchtet habe, man könnte ihn verraten, habe er das Land verlassen. Er machte zudem ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz dahingehend geltend, dass er als offizielles Parteimitglied der "D._______" an Demonstrationen teilgenommen und dort Flugblätter verteilt habe (vgl. A6/13 S. 9 f. und A18/12 S. 2 ff.). Zum Beleg seines exilpolitischen Wirkens reichte er einen Artikel aus dem (...) vom (...) und Fotos von Demonstrationen und Flugblätter ein. Als Beleg für seine Identität gab er Kopien seines am (...) ausgestellten Passes, seiner Identitätskarte, Seiten des Familienbüchleins und der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 - am 14. Februar 2014 eröffnet - lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014 um Akteneinsicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 25. Februar 2014. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 17. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A20/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit in Rechtskraft erwachsen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde der Antrag, es sei die Rechtskraft der angeordneten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde auf später verschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert. F. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 15. April 2014 wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 entsprochen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. G. Am 13. Mai 2014 liess die Vorinstanz sich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht in die Akte A20/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen vernehmen. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten und Fotos im Zusammenhang mit einer am 3. Juni 2014 in G._______ gegen "(...)" stattgefundenen Demonstration ein. Aus diesen Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Demonstration organsiert habe und als Organisator im Internet erwähnt worden sei. I. Die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 wahr. J. Mit Eingabe vom 29. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht eine Bestätigung der "(...)" vom 6. August 2014 ein. K. In der Eingabe vom 11. Mai 2016 stellte der Rechtsvertreter unter anderem mit Verweis auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und auf die Situation des Beschwerdeführers sowie in Syrien fest, es erweise sich aus prozessökonomischer Sicht als sinnvoll, das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen. L. Das SEM liess sich am 3. Juni 2016 zu dieser Eingabe des Rechtsvertreters und dem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender und in Erwägung 5.3 Ausgeführten - einzutreten. 1.4 Es ist festzustellen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeeingabe richtet sich somit gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend E. 5.2) und andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz der Verhaftung im Jahre 2004 (vgl. E. 5.3). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten könnten zudem keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen (vgl. E. 5.4). 4.2 In seinen Angaben liessen sich die nachfolgenden, zahlreichen Widersprüche sowie Unglaubhaftigkeitselemente finden: So habe er in der Befragung angegeben, er habe an zwei verschiedenen Orten Flugblätter verteilt, einmal in H._______ und das zweite Mal in E._______ (vgl. A6/13 S. 9). An der Anhörung habe er hingegen vier verschiedene Orte genannt (vgl. A18/12 S. 7 f.). Zudem habe er in der Befragung ausgesagt, dass drei seiner Freunde verhaftet worden seien (vgl. A6/13 S. 9), in der Anhörung hingegen habe er nur einen erwähnt (vgl. A18/12 S. 7 ff.). In der Befragung habe er geltend gemacht, ein Herr namens I._______ habe ihn gewarnt (vgl. A6/13 S. 9), in der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, es seien entweder J._______ oder K._______ gewesen (vgl. A18/12 S. 9). Ferner habe er angegeben, er habe sich 2009 (...) einen Pass ausstellen lassen (A6/13 S. 7; A18/12, S. 2). Würde er tatsächlich von den syrischen Behörden gezielt verfolgt werden, sei es äusserst fraglich, dass er einerseits das Risiko auf sich genommen hätte, sich direkt an die syrische (...) zu wenden und andererseits sei es auch fragwürdig, dass ihm dort ohne jegliche Schwierigkeiten ein Pass ausgestellt worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen diese genannten und auch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten plausibel zu erklären, weshalb ihm seine Angaben nicht geglaubt werden könnten. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten. 4.3 Betreffend das Vorbringen, dass die syrischen Behörden ihn bereits im Jahr 2004 inhaftiert hätten, wurde angeführt, seine Inhaftierung liege bereits mehrere Jahre zurück, er sei bereits nach einem halben Jahr wieder "auf freiem Fuss" gewesen, es sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe in der Folge keine Nachteile erlitten. Somit sei seine Haft von 2004 nicht asylrelevant. 4.4 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien zudem nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So habe er angegeben, er sei ein einfaches Parteimitglied und nehme keine besonderen Aufgaben und Funktionen in der Partei wahr. Auch habe er ausgesagt, dass er wegen seiner Bemühungen, sich hier in der Schweiz zu integrieren, nicht genügend Zeit für Parteiaktivitäten habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos, Flugblätter und des Zeitungsartikels nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten. 5. 5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit­wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, namentlich betreffend das Aktenstück Akte A20/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme), gewährt habe. In der Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. H) führte das SEM unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass in die Akte A20/1 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich dabei um ein internes Dokument handle. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich dabei um Unterlagen, Zitat: "denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welcher vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. [...] Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird [...]. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche interne Unterlagen bedarf es keine entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresse" (vgl. BGE 115 V 297 S. 303). Diesen Ausführungen stimmt das Gericht vollumfänglich zu. Beim Aktenstück A20/1 handelt es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument unterliegt grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen ist der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.4 oben), weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Das Gesuch um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist folglich abzuweisen, da der bisher nicht zugestellten Akte "interner Antrag auf vorläufige Aufnahme" offensichtlich für das vorliegende Verfahren keine Rechtsrelevanz zukommt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt "nur sehr allgemein" und "rudimentär" erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass die Organisation "D._______" mit zwei anderen kurdischen Parteien habe fusionieren wollen, und als die Behörden davon erfahren hätten, mehrere Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden seien; dass er seine Heimat nicht nur wegen des Warnanrufes, sondern vor allem wegen der Verhaftung seiner Freunde, verlassen habe; dass das SEM nicht auf den Inhalt des Warnanrufes eingegangen sei; dass der Beschwerdeführer kurz nach der Verhaftung seines Freundes - welche nicht wie vom SEM fälschlicherweise festgestellt worden sei, zwei, drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe - beschlossen habe, das Land zu verlassen; dass er Aufklärungsarbeiten betreffend die Partei geleistet habe; dass er selbst auch verfolgt worden sei und habe flüchten müssen; und dass er bei einer Rückkehr sofort ins Gefängnis gesteckt werde. Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung der genannten "Einzelheiten" rund um den Fluchtgrund des Beschwerdeführers erweist sich als offenkundig unbegründet, da diese Vorbringen von der Vorinstanz aufgrund etlicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt wurden (vgl. oben E. 4.2). Zudem sind die Angaben für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches entweder irrelevant (Fusion von "D._______" mit anderen kurdischen Parteien beziehungsweise die Leistung von Aufklärungsarbeiten) oder sie werden bei der Begründung bereits vorausgesetzt (Inhalt des Warnanrufes) oder sie zeigen lediglich weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich ausgesagt, drei seiner Freunde seien zwei beziehungsweise drei Monate vor seiner Ausreise verhaftet worden (vgl. A6/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift wird diese Verhaftung dann ausdrücklich als Fluchtgrund angegeben, welche zwei, drei Tage vor der Ausreise stattgefunden habe (vgl. A18/12 S. 8). Einige Angaben (geltend gemachte eigene Verfolgung und drohende Haft) wurden zudem derart unsubstantiiert und pauschal vorgetragen, dass die Nichtwürdigung durch die Vorinstanz ihre Berechtigung hat. Zu Unrecht habe das SEM sodann unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer (...) anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden sei (und nicht nur infolge der Unruhen,) und dass die erlebten Misshandlungen in der Haft im Jahre (...) der Grund für das politische Aktivwerden und die begründete Furcht des Beschwerdeführer, erneut verhaftet zu werden, gewesen seien. Die Nichtwürdigung der angeblichen "Misshandlung" während der Haft im Jahr (...) und deren Auswirkungen für das politische Tätigwerden ist ebenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, wurde doch der Haft die Asylbeachtlichkeit von der Vorinstanz explizit mangels asylrelevanten Verfolgungsmotivs beziehungsweise fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs - also mangels anderer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - ohnehin abgesprochen (vgl. oben E. 4.3). Zudem wird mit dem Vorwurf der Nichterwähnung der Verhaftung anlässlich der Demonstration gerade ein weiterer Widerspruch aufgezeigt, denn anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt, er sei damals "grundlos" und infolge der Unruhen im Zusammenhang mit einem Fussballspiel "zufällig" verhaftet worden (vgl. A18/12 S. 5). 5.5 Sodann habe das SEM zu Unrecht den "Inhalt der Demonstrationen" in der Schweiz und das Flugblattverteilen durch den Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen verschwiegen. Diese Angaben stellen offensichtlich nicht wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers dar und der Umstand, dass sich die Vorinstanz damit nicht bis ins Detail auseinandergesetzt hat, ist nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten, zumal sie in der Begründung zu den geltend gemachten Demonstrationen einerseits als vorausgesetzt (regimekritischer Inhalt) betrachtet werden können und andererseits an der Beurteilung der Exponiertheit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten (Flugblattverteilen als zusätzliche Tätigkeit) nichts ändern (vgl. oben E. 4.4). 5.6 Schliesslich habe das SEM nicht erwähnt, dass alle Familienmitglieder, mit Ausnahme seiner Schwester, sich in einem Flüchtlingslager in (...) befinden würden, und er auch keine weiteren Verwandten mehr in Syrien habe, und es sei auch nicht auf den Grund eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer Griechenland verlassen habe. Diese Angaben entbehren offenkundig jeglicher Relevanz für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Somit vermag das Gericht in der Nichtwürdigung auch dieser Tatsachen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen. 6. 6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftig­keit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. 6.1.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen "willkürlich" verneint, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nebst der vom SEM angeführten Widersprüche (vgl. oben E. 4.1) - die fluchtbegründende Geschichte durchwegs unsubstantiiert und substanzarm schilderte. Zudem förderten die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs weitere, von der Vorinstanz unerwähnt gelassene, Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Tage (vgl. oben E. 5.4). Die in der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche eingebrachten Argumente, wonach die unterschiedliche Angabe der Anzahl der Orte der Verteilaktionen der Flugblätter eine "Lappalie" darstelle, und der Beschwerdeführer sich nicht widersprüchlich, sondern lediglich ungenau zur Anzahl der verhafteten Freunde geäussert habe, überzeugen dagegen nicht. Das Gericht erkennt zudem im Argument, dass die unterschiedliche Namensangabe zur Person, welche ihn telefonisch gewarnt habe, auf die eigene Unkenntnis des Beschwerdeführer zur Identität des Anrufers sowie auf einen möglichen Dolmetscherfehler aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Namen L._______ und K._______ zurückzuführen sei, keine Erklärung für die festgestellten Widersprüche. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre liegen und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angewiesen worden sei, sich zu den Asylgründen nur summarisch zu äussern. Weshalb die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, dass die Verhaftung seines Freundes schon mehrere Jahre zurück liege, erhellt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Juristisch unhaltbar ist schliesslich das Argument des Rechtsvertreters, das Ausstellenlassen eines Reisepasses in einem EU-Land (in casu [...]) sei nicht mit dem Stellen eines entsprechenden Gesuches in Syrien selbst vergleichbar; ihm als regelmässig im Asyl- und Flüchtlingsrecht tätigen Rechtsanwalt müsste bewusst sein, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen (...), freiwillig der Staatsgewalt des Staates, vor welchem er Schutz sucht (in casu Syrien), unterstellt hat. Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich von den syrischen Behörden gezielt verfolgt werden, einerseits das Risiko auf sich genommen hätte, sich direkt an die syrische (...) zu wenden, und andererseits, ihm die syrischen Behörden dort in einem solchen Falle ohne jegliche Schwierigkeiten ein Pass ausgestellt hätten, vollumfänglich zu stützen. Schliesslich ist auch den Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der Verhaftung aus dem Jahr 2004 mangels gezieltem Verfolgungsmotiv beziehungsweise zeitlichem Kausalzusammenhang zur Flucht vollumfänglich zuzustimmen, zumal auf Beschwerdeebene vom Rechtsvertreter dazu lediglich bisher "unentdeckte" Widersprüche aufgezeigt werden (vgl. oben E. 5.6), ohne dass die festgestellte mangelnde Asylrelevanz dieses Vorbringens widerlegt wird. 6.1.2 In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 führt das SEM zudem aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten herleiten, da gemäss diesem Urteil die einfache Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zwar zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne, wenn die Person vom Regime identifiziert worden sei, indes vorliegend das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers in der Heimat eben gerade nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik vom 21. Juni 2016 nichts Substantielles entgegen, sondern es wird lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 17. März 2014, der Replik vom 9. Juli 2014 und der Eingabe vom 11. Mai 2016 verwiesen. 6.1.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Betreffend seiner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass trotz der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, der Beschwerdeführer keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, wenn er diese denn hätte glaubhaft machen können, in irgendeiner Weise etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.2 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht auf vorinstanzlicher Ebene das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen) und die Parteimitgliedschaft bei "D._______" angibt. In der Beschwerdeschrift wird vorab auf verschiedene Fälle (unter Aufführung der Geschäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der vorinstanzlichen Verfahrensnummern) verwiesen, welche im vorliegenden Verfahren vom Gericht beizuziehen seien. Diese Fälle würden zum Einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers belegen, und zum Anderen nachweisen, dass für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene angesetzt werden müsse. Sodann wird unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und ein Gutachten dreier auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts versierter Rechtsexperten vorgebracht, dem Beschwerdeführer würde aufgrund seines Profils als identifizierter "Oppositioneller" in Syrien Folter und Tod drohen. Er habe sich allein durch seine offizielle Parteimitgliedschaft bei "D._______" in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exponiert. Zudem habe er hier in der Schweiz an vielen Anlässen teilgenommen. Untermauert wird die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und Berichte über die extensive und flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch den syrischen Geheimdienst. In der Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 führt das SEM zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten aus, dass sich der Sachverhalt beziehungsweise die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im in der Beschwerde erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-4051/211 vom 8. Juli 2013 in Art und Umfang erheblich von jener des Beschwerdeführers unterscheide. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-720/2014 vom 28. März 2014). In der Replik vom 9. Juli 2014 wird unter Hinweis auf Berichte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des UK Home Office (britisches Innenministerium) eine nicht zu unterschätzende, flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten im Ausland durch den syrischen Geheimdienst geltend gemacht beziehungsweise wird moniert die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze keine Vorverfolgung oder das Risiko einer zukünftigen, gezielten Verfolgung voraus. Um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen genüge der geringste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens werden sodann weitere Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bstn. H und J), welches sein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Engagement belegen sollen, eingereicht. 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). 6.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorab den unbegründeten Antrag auf Beizug der Dossiers in den aufgeführten Fällen mangels Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab, da offensichtlich kein familiär oder anderweitig begründeter Konnex vorliegt. In der Sache ist den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der "D._______" in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. So ist zwar im eingereichten Artikel des (...) vom (...) ein Foto abgedruckt, auf welchem auch der Beschwerdeführer abgebildet ist, indes wird er im Gegensatz zu den anderen Protagonisten im Artikel namentlich nicht erwähnt. Aus den mit der Eingabe vom 16. Juni 2014 zu den Akten gereichten Unterlagen wird des Weiteren lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Flugblatt "(...)" als auch auf dem entsprechenden Internetaufruf zur Demonstration am (...) in G._______ als Kontaktperson in M._______ (nebst drei weiterer Kontaktpersonen für die Städte N._______, O._______ und P._______) für logistische Fragen mit Name und Handytelefonnummer aufgeführt wurde. Mitnichten wird damit belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstration organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Das mit Eingabe vom 29. August 2014 eingereichte Schreiben der "(...)" (deutsch für "D._______") bestätigt ferner lediglich auf Wunsch des Beschwerdeführers seine Parteimitgliedschaft, und dass er ein "aktives Mitglied" der Schweizer Zweigstelle sei. Sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerdeführer namentlich genannt und seine "aktive" Mitgliedschaft mit der Schweizer Zweigstelle bestätigt, indes wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation. Dazu kommt, dass dieser seine geltend gemachten Fluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bereits bekannt. 6.2.7 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. 6.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan