Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde am 1. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. No- vember 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung fand am 26. März 2018 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, togolesischer Staatangehöriger aus C._______, Region D._______, zu sein und zuletzt in Lomé gelebt zu haben. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und ein (…)studium begonnen. Nachdem sein Bruder im Dezember 2003 in die Schweiz ausgereist sei, habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Das Militär habe ihn zu Hause aufgesucht und er habe in seine Heimatstadt zurückkehren müssen. Zwischen 2004 und 2006 habe er daher in Benin gelebt. Im Jahr 2006 sei er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe in der Folge keine Probleme mehr gehabt und als (…) gearbeitet. Im Jahre 2007 habe er ein eigenes Geschäft in der (…)branche gegründet und sei dafür in den Jahren 2011 und 2014 nach Frankreich und Deutschland ge- reist. Im Jahr 2009 sei er Direktor der E._______ geworden. Die Firma habe er mit F._______ gegründet; dieser sei (…) eines (…) des togolesi- schen Präsidenten namens G._______ Gnassingbé (kurz: G._______) ge- wesen. G._______ habe sich 2010 an der Firma beteiligt. Das Unterneh- men habe sich um die Instandhaltung von Gebäuden der Regierungsmit- glieder gekümmert, Aufträge der staatlichen (…)unternehmen erhalten, für G._______ Bauarbeiten ausgeführt und Geld transferiert. Am 3. April 2015 habe der Beschwerdeführer Geld von der Bank geholt und zu G._______ nach Hause gebracht, wo auch dessen (…) H._______ zugegen gewesen sei, der ihm erzählt habe, er unterstütze die Präsidentschaftswahlen und habe vorbereitete Wahlzettel dabei, um die Wahlen zu fälschen. H._______ habe den Beschwerdeführer um Unterstützung gebeten, was dieser aber mit Verweis auf die lediglich geschäftlich bestehenden Bezie- hungen abgelehnt habe. Am 11. April 2015 habe der Beschwerdeführer ei- nen Anruf von einem Bekannten, I._______, der Generalsekretär der J._______ (J._______) sei, erhalten und sie hätten sich tags darauf getrof- fen. Sie hätten über die aktuelle politische Situation in Togo gesprochen und der Beschwerdeführer habe seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass eigentlich genügend finanzielle Mittel für die Bezahlung öffentlicher Bediensteter vorhanden wäre, diese Gelder aber unter anderem für Wahl-
E-1410/2021 Seite 3 betrug ausgegeben würden. Am 15. April 2015 sei er zu G._______ gefah- ren, der ihn mit einem aktuellen Radio-Interview von I._______, in welchem dieser die vom Beschwerdeführer erhaltenen Informationen betreffend den Wahlbetrug weiterverbreitet habe, konfrontiert habe. Die Wache von G._______ habe ihn festgenommen, er sei körperlich schwer misshandelt und in einem Gebäude ohne weitere Gefangene eingesperrt worden. Am
18. April 2015 sei es zu einer Wachablösung gekommen. Der neu zustän- dige Wachmann, den er gekannt habe, habe ihm zur Flucht verholfen, in- dem er die Zellentür offengelassen und hinter dem Gebäude Kleider und Geld für den Beschwerdeführer deponiert habe. Tags darauf habe er Togo verlassen und sich zunächst in Benin bei Verwandten aufgehalten. Später sei er nach Mailand weitergereist und von dort in die Schweiz. Am 21. April 2015 habe sich ein Sergeant bei seiner Schwester nach seinem Verbleib erkundigt. Sein Fahrzeug sei von den Behörden beschlagnahmt worden. Seine Ehefrau sei sodann im März 2017 bei einer Demonstration angegrif- fen und geschlagen worden und habe im August mit dem gemeinsamen Kind den Wohnort innerhalb des Heimatstaats gewechselt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seine togolesische Identitätskarte, einen Sozialversiche- rungsausweis, seine Autoregistrierung und seinen internationalen Führer- schein (alles in Kopie) sowie einen USB-Stick mit verschiedenen Fotos, einer Tonaufnahme von I._______ und einer Dokumentation über die ge- walttätigen Milizen in Togo zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 14. August 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Akkra um verschiedene Abklärungen den Be- schwerdeführer betreffend. Am 24. Januar 2019 erhielt das SEM eine Rückmeldung der Botschaft bezüglich der Kosten, Dauer und Komplexität der in Auftrag gegebenen Abklärungen. B.b Am 29. Januar 2020 stellte das SEM eine erneute Botschaftsanfrage. C. Eine am 26. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht – durch die mit Vollmacht vom 27. Mai 2020 mandatierte Rechtsvertretung des Beschwer- deführers – eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil E-4371/2020 vom 26. Oktober 2020 gutgeheissen und das SEM wurde an- gewiesen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zeitnah zu ent- scheiden.
E-1410/2021 Seite 4 D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 übermittelte die Schweizerische Bot- schaft in Akkra einen Teilbericht zu den Abklärungsergebnissen. Aufgrund der darin enthaltenen Informationen beschloss das SEM, die Abklärungen im Ausland zu beenden und informierte die zuständige Botschaft mit E-Mail vom 16. Februar 2021 darüber. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ersuchte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers um Akteneinsicht beim SEM und reichte einen Arztbericht vom 21. Januar 2021 betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 – eröffnet am 26. Februar 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken- nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-even- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, um Priorisierung der vorliegen- den Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord- nung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wurden die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und MLaw Lara Märki wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
E-1410/2021 Seite 5 I. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2021 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. J. Mit Eingabe vom 13. Mai 2021 wurde eine Replik eingereicht. K. Mit Eingabe vom 4. November 2021 wurden zwei Berichte der K._______ vom 27. April 2021 und 3. August 2021 zum psychischen Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote eingereicht. L. Mit Eingabe vom 21. März 2022 wurde ein Brief von I._______ vom
10. Februar 2022, ein Artikel zum Schicksal zweier Rückkehrender, ein Link zu einem Interview mit I._______ vom 29. Januar 2022 sowie ein Be- richt der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats vom 1. November 2021 eingereicht. M. Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess der Beschwerdeführer mehrere Arzt- berichte einreichen (Zahnarztbericht vom 24. Februar 2023; Ambulante Be- handlung im L._______ bezüglich Rückenschmerzen vom 14. Mai 2022: Bericht der Urologie vom 2. Juli 2022, Ambulante Behandlung bezüglich Rückenschmerzen vom 23. Juni 2022; Ambulante Behandlung im L._______ bezüglich des (…) vom 28. und 29. Oktober 2022; Physiothera- pieverordnungen vom 23. Juni 2022 und 9. März 2023; aktuelle Rezepte). N. Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Verfahrensstandsfragen einge- reicht und beantwortete. Zuletzt wurde mit Eingabe vom 23. Januar 2024 unter Beilage eines Arbeitszeugnisses vom 19. Januar 2021 sowie einer Rechnung zur Zahnbehandlung vom 23. November 2023 um einen baldi- gen Entscheid ersucht.
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Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Gerügt wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör so- wie des Untersuchungsgrundsatzes. Insbesondere liege die Vermutung nahe, dass die verfügende Person bereits mit dem Ziel, einen negativen Asylentscheid zu verfassen, das Falldossier übernommen habe. Aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, dass mehrere Wechsel bei der Fallverant- wortung vorgenommen worden seien. Die unterzeichnende Person habe aber das Dossier, welches bereits seit mehr als fünf Jahren hängig gewe- sen sei, lediglich einen Monat bei sich gehabt. Ausführungen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden sowie eingereichte Beweismittel seien ig- noriert worden. Auch sei der medizinische Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die erlittene Folter im Heimatstaat, ungenügend abgeklärt wor- den. Des Weiteren wird in der Replik auf die mangelhafte Gewährung der Akteneinsicht und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorlie- genden Verfahren hingewiesen. So habe die Vorinstanz das Aktenein- sichtsgesuch des Beschwerdeführers erst nach zweimaliger Nachfrage und nach Ablauf der Beschwerdefrist gewährt. Bezüglich der Botschafts- anfragen sei die Akteneinsicht zudem nur ungenügend gewährt worden, indem lediglich eine Zusammenfassung des Inhalts der Botschaftsanfra- gen zur Verfügung gestellt worden sei. Aus der entsprechenden Zusam- menfassung gehe nicht hervor, ob die Frage 2 (wohl die Frage zur Fest- nahme des Beschwerdeführers) durch die Botschaftsabklärung beantwor- tet worden sei. Ebenfalls ungeklärt sei geblieben, wie die Botschaft hin- sichtlich ihrer Abklärungen über die E._______ vorgegangen sei und wel- che Informationen über die E._______ erhältlich gemacht worden seien.
E. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung in Bezug auf die ergangenen Handwechsel schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinerlei objektive An- zeichen für eine Befangenheit der betreffenden Sachbearbeiterin (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die von der Rechtsvertretung genannten Gründe für eine angebliche Befangenheit entbehren nicht nur der Sach- lichkeit, sondern auch jeder Grundlage. Es ist festzuhalten, dass allein auf-
E-1410/2021 Seite 8 grund der kurzen Dauer, in welcher das vorliegende Dossier in der Zustän- digkeit der verfügenden Person gewesen ist, nicht auf Befangenheit ge- schlossen werden kann.
E. 4.4 Ebenso hat das SEM den medizinischen Sachverhalt genügend abge- klärt, den eingereichten Beweismitteln Rechnung getragen und auch sämt- liche relevante Umstände berücksichtigt. Ob der Begründung der Verfü- gung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts.
E. 4.5.1 In Bezug auf die Gewährung der Einsicht in die Akten der Botschafts- abklärung ist Folgendes festzustellen: Die Akteneinsicht wurde erst am
25. März 2021 (Datum Ausgang SEM: 29. März 2021) gewährt (act. A55/2). Dies obschon die (partielle) Botschaftsantwort (act. A42/9) dem SEM bereits seit dem 2. Oktober 2020 vorlag und die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers mehrfach entsprechende Gesuche um Akten- einsicht an das SEM richtete. Das SEM hat es mithin versäumt, dem Be- schwerdeführer vor Erlass des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Feb- ruar 2021 und auch vor Ablauf der Beschwerdefrist am 27. März 2021 das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -antwort einzuräumen.
E. 4.5.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt dann nicht zur Aufhe- bung des Entscheids, wenn eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht fällt, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen- dung zukommt (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.w.H.).
E. 4.5.3 Vorliegend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das SEM edierte am 25. März 2021 zwar nicht die gesamte Botschaftsanfrage, aber den wesentlichen Inhalt der Anfrage an die Botschaft sowie der Antwort in Form einer Zusammenfassung, so dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Informationen im Rahmen der Replik vom 13. Mai 2021 möglich war, sich ein Bild von den anvisierten Abklärungen zu machen und sich hierzu zu äussern. Aus der nur partiellen Botschaftsantwort ergeben sich keine Hinweise auf Informa- tionen, die die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers hätte beach- ten und materiell qualifizieren müssen. Ferner hat die Vorinstanz in ihrem
E-1410/2021 Seite 9 Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass die Botschaftsabklärung und de- ren Teilergebnisse nicht entscheidrelevant seien und hat diese nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet. Vor diesem Hintergrund so- wie angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über die volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kos- ten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen.
E. 4.6 Insgesamt sind mithin keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die zentralen Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Zwar
E-1410/2021 Seite 10 werde seine berufliche Laufbahn nicht angezweifelt, ausserdem seien seine Aussagen spontan, kohärent und weitestgehend widerspruchsfrei ausgefallen. Die Umstände seiner Verfolgung aber habe er nur unsubstan- ziiert und unpersönlich geschildert. So habe er das Gespräch mit G._______ vom 15. April 2015 insgesamt knapp beschrieben und weder persönliche Details noch Realkennzeichen in seine Ausführungen einflies- sen lassen, obschon es sich offensichtlich um ein sehr prägendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Trotz mehrmaliger Nachfragen auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien seine Schilderungen rein deskriptiv ge- blieben. Ebenfalls seien seine Ausführungen die erlittene Folter betreffend nicht überzeugend ausgefallen. Er habe zwar chronologisch und kohärent berichtet, jedoch wiederum persönliche Details, die die Qualität von erleb- nisbasierten Aussagen ausmachen würden, missen lassen. Auf Nachfra- gen hin habe er sowohl die erlittenen Misshandlungen als auch die Begleit- umstände der Folter, wie der Ort und die anwesenden Personen, nur sehr knapp und wortkarg wiedergegeben. Ebenfalls habe er in Bezug auf die darauffolgenden Ereignisse, wie die Beschreibung der Zelle oder des Ta- gesablaufs, nur vage Angaben machen können. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur angeblichen Flucht detailarm und unspezifisch ausgefal- len. So habe er die Flucht nicht spontan schildern können, habe zentrale Elemente der Flucht übersprungen und, selbst als er in der ergänzenden Anhörung explizit darauf angesprochen worden sei, keine weiteren Details oder persönliche Eindrücke anführen können. Schliesslich habe er die Um- stände rund um die Freundschaft mit I._______ lediglich detailarm geschil- dert und bloss Auskünfte über ihn gegeben, die im Internet auffindbar seien. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen selbst ohne Erlebnishintergrund habe machen können und es daher an der Substanziiertheit der Vorbringen fehle. Im Weiteren würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemei- nen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Im Zusammen- hang mit den Präsidentschaftswahlen in Togo sei bereits Ende 2014 eine breite und koordinierte Opposition aktiv geworden. Zudem seien die Wah- len aufgrund des Wahlbetrugsverdachts Anfang 2015 stark kritisiert und daher auch verschoben worden. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im April 2015 beschuldigt worden sein soll, Informationen zum Wahlbetrug an die Opposition weiter- geleitet zu haben. Ebenfalls sei es nicht plausibel, dass er diese Informati- onen I._______, einem bekannten Aktivisten, überhaupt weiterleiten würde, nachdem er sehr eng mit verschiedenen Mitgliedern der Familie
E-1410/2021 Seite 11 Gnassingbé verbunden gewesen sei. Weiter sei nicht logisch, wie der Be- schwerdeführer mit den geschilderten Folterverletzungen eine derart schwierige Flucht habe auf sich nehmen können oder aus welchen Grün- den ihm der Bekannte, der als Wachmann gearbeitet habe, überhaupt hätte helfen sollen. In einer Gesamtabwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, sei eine Ver- folgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht worden. Daran würden weder die ebenfalls als unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen zur Verfol- gung seiner Ehefrau noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen und auch unwesent- liche Details enthalten hätten. So habe er sich mehrfach der direkten Rede bedient und habe beispielsweise die am 15. April 2015 geführten Gesprä- che mit M._______ und G._______ wiedergeben können. Es sei verständ- lich, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung hierzu nicht noch detailliertere Ausführungen gemacht habe, zumal er bereits an der ersten Anhörung ausführliche Schilderungen vorgenommen habe und die vom Sachbearbeiter gestellten Fragen weder explizit das Gespräch mit G._______ betroffen noch Raum für freie Rede gelassen hätten. Auch in Bezug auf die Abläufe nach dem Gespräch mit G._______ habe der Be- schwerdeführer erneut Details und Realkennzeichen genannt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter bestärkt hätten. Es sei ferner der Fragetechnik des SEM (insbesondere durch das Stellen von geschlosse- nen Fragen) geschuldet, dass er sich nicht eingehend habe äussern kön- nen. Seine Antworten seien durchwegs spontan, kohärent und wider- spruchsfrei ausgefallen. Dasselbe gelte auch für die erlittene Folter. Er habe zahlreiche Einzelheiten und Realkennzeichen genannt, habe den Raum, in dem er gefangen gehalten worden sei, detailliert und lebensnah beschrieben und durch seine Aussagen gezeigt, dass er tatsächlich Leid erlitten habe. Der Umstand, dass er sich an der ergänzenden Anhörung nicht mehr mit demselben Detailierungsgrad zur Folter geäussert habe, könne ihm nicht angelastet werden. Es sei nachvollziehbar, dass er dem- selben Befrager nicht noch einmal in allen Einzelheiten das Erlebte habe schildern wollen. Ferner habe er nachträgliche Details an der ergänzenden Anhörung genannt, die das SEM nicht gewürdigt habe. Auch habe sein Vortrag Realkennzeichen aufgewiesen und er habe unaufgefordert Zeich- nungen angefertigt, die den vorgetragenen Sachverhalt stützen würden. In
E-1410/2021 Seite 12 Bezug auf den vorinstanzlichen Vorwurf, seine weiteren Antworten seien knapp ausgefallen, sei festzustellen, dass es verständlich sei, wenn der Beschwerdeführer eine Person in Militärkleidung nur schwer beschreiben könne. Ihm seien im Übrigen keine Fragen zum Aussehen des Offiziers gestellt worden. Auch hinsichtlich der weiteren Ereignisse (Befragung durch den Offizier, Folter, Übernachtung im Militärcamp sowie die Flucht) habe er stets widerspruchsfrei, ausführlich, lebensnah und mit Realkenn- zeichen versehen geantwortet. Des Weiteren werde sein Detaillierungs- grad durch die befragende Person bestätigt und mehrfach positiv an der Anhörung erwähnt. In Bezug auf seine Beziehung mit I._______ sei darauf hinzuweisen, dass kaum Fragen hierzu gestellt worden seien, beziehungs- weise diese vom Beschwerdeführer missverstanden worden seien. Ent- sprechend sei der Beschwerde ein Schreiben von I._______ vom 8. März 2021, in welchem die Vorbringen und die freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer bestätigt werde, beigelegt worden. Selbst wenn der generelle Verdacht auf Wahlbetrug bereits vor dem Verrat durch den Beschwerdeführer bestanden habe, habe es sich bei seinen In- formationen immerhin um solche aus erster Hand gehandelt. Es sei mithin nachvollziehbar, dass ihm aufgrund des Verrats eine Bestrafung gedroht habe. Seine Beziehung zur Familie Gnassingbé sei rein wirtschaftlicher Art gewesen; mit I._______ habe ihn hingegen mehr verbunden, ebenso habe er sich über die allgemeine Situation in seinem Heimatland empört. Das Handeln des Beschwerdeführers sei mithin durchaus logisch und nachvoll- ziehbar. Dass dem Beschwerdeführer die Flucht trotz seiner Verletzungen gelungen sei, liege an seinem Überlebenswillen. Was genau das Motiv sei- nes Fluchthelfers gewesen sei, sei unklar, spreche aber nicht für die Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers detailliert, präzise und konkret ausgefallen und er habe seine Vorbringen glaubhaft machen und mit diversen Beweismitteln belegen können. Auch die Botschaftsab- klärung bestätige den von ihm geschilderten Sachverhalt. Es sei im Übri- gen auffallend, dass die Vorinstanz eine derart lange Bearbeitungsdauer benötigt habe und es scheine, als habe sie nach Beendigung der Bot- schaftsabklärung keine andere Möglichkeit gesehen, als in den Protokollen nach Unglaubhaftigkeitselementen zu suchen. Die Lage in Togo für politisch Oppositionelle sei bis heute kritisch, wie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Mai 2017, der Jahresbericht 2015 von Amnesty International, ein
E-1410/2021 Seite 13 Bericht von Justiceinfo.net vom 31. März 2016 sowie ein Artikel von Amne- sty International vom 9. Dezember 2020 zeigen würden. Der Beschwerde- führer sei den togolesischen Behörden bekannt und laufe Gefahr, im Falle seiner Wegweisung nach Togo als politisch Oppositioneller aufgefasst, auf- gegriffen und erneut Opfer von Misshandlungen zu werden. Ausserdem leide der Beschwerdeführer bis heute noch physisch und psychisch unter den Folgen der Folter. Bereits aufgrund dieses Traumas sei ihm die Flücht- lingseigenschaft zu gewähren.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass auch unter Berück- sichtigung des mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreibens vom I._______ an den Erwägungen festzuhalten sei, zumal darin einzig eine Bekanntschaft mit einem nicht genannten Zuständigen der J._______ angesprochen werde, hingegen weder eine Freundschaft noch ein relevan- tes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ erwähnt werde.
E. 6.4 Replizierend wurde in materieller Hinsicht unter Beilage eines weiteren Bestätigungsschreibens von I._______ ausgeführt, dass der Beschwerde- führer bereits an den Anhörungen das freundschaftliche Verhältnis zu I._______ habe glaubhaft machen können. Dass sich das erste einge- reichte Schreiben nicht explizit dazu äussere, könne nicht darüber hinweg- täuschen, dass zumindest die Überfälle auf die Ehefrau des Beschwerde- führers übereinstimmend mit dessen Aussagen geschildert worden seien. Es könne nunmehr ein weiteres Schreiben von I._______ eingereicht wer- den, in welchem die freundschaftliche Beziehung zwischen beiden erwähnt werde und die Inhaftierung des Beschwerdeführers im April 2015.
E. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer sol- chen zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (s. Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 6.1).
E. 7.2.1 Zwar sind seine Aussagen zu seiner beruflichen Tätigkeit und den Fluchtumständen vor allem in der ersten einlässlichen Anhörung weitge- hend substanziiert, widerspruchsfrei und sehr ausführlich ausgefallen. Mit
E-1410/2021 Seite 14 der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass sein Vorbringen, er habe dem Oppositionellen I._______ Informationen zum geplanten Wahlbetrug zu- kommen lassen und sei deswegen ins Visier der Familie Gnassingbé ge- raten, in sich nicht schlüssig ist und konstruiert erscheint. Wie schon vom SEM ausgeführt, wurden die Präsidentschaftswahlen in Togo bereits An- fang des Jahres 2015 wegen des Verdachts auf Wahlbetrug kritisiert und deshalb verschoben. Es erscheint daher wenig plausibel, dass die vom Be- schwerdeführer am 11. April 2015 angeblich anlässlich eines geselligen Beisammenseins mit I._______ und einem seiner Freunde weitergeleiteten Informationen (dass ein Bruder respektive Halbbruder des Präsidenten vorhabe, mit fingierten Wahlzetteln die Wahl zu beeinflussen) überhaupt eine Aussenwirkung oder gar einen wesentlichen Einfluss auf die Wahl ge- habt und damit eine Reaktion Gnassingbés erfordert hätten.
E. 7.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2009 geschäftlich und wirtschaftlich eng mit der Familie Gnassingbé verbunden gewesen sein will. So habe sich seine Firma, an welcher G._______, ein Bruder des Präsidenten, beteiligt gewesen sei, um die Instandhaltung von Gebäuden der Regierungsmitglieder gekümmert, Aufträge der staatlichen (…)unternehmen erhalten und für G._______ Bauarbeiten durchgeführt. Er habe auch Arbeiten und Gefälligkeiten für G._______ persönlich ausgeführt, Geldgeschäfte für ihn erledigt und sei oft bei ihm zu Besuch gewesen (s. act. A23/24 F36 ff.). Zudem habe er Bekannte für die Rekrutierung in die Armee empfohlen; über die Firma N._______ habe er für die Armee Lieferungen getätigt. Vor diesem Hinter- grund erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2015 das Vertrauen seiner Geschäftspartner missbrauchen und vertrauliche In- formationen zum Wahlbetrug weiterleiten würde. Der Einwand auf Be- schwerdeebene, er sei mit der Familie Gnassingbé lediglich wirtschaftlich verbandelt gewesen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ eine jahrelange Geschäftsbezie- hung, die von einer gewissen Vertrautheit geprägt zu sein scheint, bestand und der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in der Abhängigkeit des besagten G._______ stand.
E. 7.2.3 Des Weiteren bleibt unklar, in welchem Verhältnis der Beschwerde- führer zu I._______, einem bekannten Aktivisten, steht und wieso er die- sem gegenüber sein Wissen preisgeben sollte. Sein Vorbringen, es ver- binde sie eine enge Freundschaft, ergibt sich weder aus seinen Ausführun- gen (vgl. act. A23/24 F90 f., act. A19/18 F54) noch wird dies durch die drei als Beweismittel eingereichten Schreiben von I._______ datierend vom
E-1410/2021 Seite 15
E. 7.2.4 Des Weiteren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der ergänzenden Anhörung zur Konfrontation mit G._______ am
15. April 2015 sowie die vom Beschwerdeführer anschliessend nach eige- nem Bekunden erlittene Folter erstaunlich knapp und unpersönlich ausge- fallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Ver- fügung, S. 6 f.). Selbst auf mehrfache Nachfragen des Fachspezialisten hin blieben seine Schilderungen detailarm, oberflächlich und teils auswei- chend (act. A23/24 F41 ff.).
E. 7.2.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme und Inhaftierung, aus welcher ihm die Flucht gelungen sein will, schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Beurteilung an; auf diese ist vorab zu ver- weisen (s. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.; s.o. E. 6.1). Die geschilderten Umstände sind diesbezüglich nicht detailliert wiedergegeben, sie wirken konstruiert und sind in sich nicht schlüssig. So will der Beschwerdeführer, der sich nach eigenem Bekunden in einer Art Einzelhaft befunden hat, mit- hilfe eines Gendarms, den er gekannt habe, geflohen sein. Besagter Be- kannter habe die Zellentür offen gelassen und ihm Kleider und Geld hinter dem Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer gefangen gewesen sei, deponiert. Der Beschwerdeführer bringt vor, den Gendarm gekannt zu ha- ben, weil er diesem zum Eintritt in die Armee verholfen habe. Dass diese flüchtige Bekanntschaft den Wachmann dazu bewegt haben soll, seine Karriere oder gar seine persönliche Integrität für den Beschwerdeführer zu gefährden, ist kaum glaubhaft. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage geltend gemacht hat, er sei von Gendarmen bewacht worden. Bei der Person, welche ihm zur Flucht verholfen haben soll, han- delte es sich aber nach eigenem Bekunden um eine Person, die als Soldat in den Dienst getreten ist und der Beschwerdeführer vermochte diese Di- vergenz auf Nachfrage auch nicht schlüssig aufzulösen (vgl. act. A23/24 F186 f.). Den darauffolgenden Fluchtverlauf schildert der Beschwerdefüh- rer sodann unsubstanziiert; wiederum fallen seine Antworten auf spezifi- sche Fragen des Fachspezialisten knapp und ausweichend aus (vgl. act. A23/24 F144 ff.).
E. 7.2.6 Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, dass es sich bei den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers um persönlich Erlebtes handelt. Vielmehr wirkt
E-1410/2021 Seite 17 seine Fluchtgeschichte aufgrund der fehlenden inneren Logik und Nach- vollziehbarkeit weitgehend konstruiert. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene unter Verweis auf verschie- dene Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Situation in Togo nichts zu ändern.
E. 7.3 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch in Bezug auf den seit dem Jahr 2004 in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdefüh- rers mit Asylstatus nicht auf eine Verfolgung oder objektive Gefahr einer solchen im Sinne von Reflexverfolgung schliessen lässt. Der Beschwerde- führer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Probleme des Bru- ders hätten mit dem vormaligen Präsidenten zu tun gehabt, er selbst habe nach dem Tod des Präsidenten keine Probleme mehr wegen des Bruders gehabt (vgl. act. A19/18 F63 ff.).
E. 7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem keine konkre- ten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwer- deführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegwei- sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (s. Urteil des BVGer E-6158/2020 vom 10. Juni 2022 E. 8.2). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Beschwerdefüh- rer verfügt über einen Schulabschluss und eine Ausbildung als (…). Er ar- beitete in seinem Heimatland in unterschiedlichen Branchen und verfügt damit über Berufserfahrung. Zudem leben in Togo die Mutter, Geschwister sowie die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers (act. A6/12 F3.01; A19/18 F42; A23/24 F10). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliede- rung in Togo sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen.
E. 9.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstan- ter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen, Zahnschmerzen, Hautprob- lemen ([…]) und urologischen Beschwerden leidet. Zudem leidet er an De- pressionen und Schlafstörungen. Bezüglich aller genannten Beschwerden befindet er sich in der Schweiz in ärztlicher, psychologischer beziehungs- weise physiotherapeutischer Behandlung und nimmt entsprechende Medi- kation zu sich. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde- führers zu verharmlosen, muss festgestellt werden, dass diese im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht so schwerwiegend sind, dass
E-1410/2021 Seite 20 sie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Togo entgegenstehen. Es wird von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Krankheiten in Togo, insbe- sondere in Lomé, ausgegangen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5397/2020 vom 14. April 2022 E. 7.4; E-7106/2018 vom 4. Mai 2021 E. 7.3). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts- land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzu- mutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlech- terung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was vorlie- gend nicht zutrifft. Ergänzend kann sodann darauf verwiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und, falls notwendig, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim SEM ein Gesuch um Rück- kehrhilfe zu stellen (Art. 93 AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Togo zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um bei- spielsweise für eine angemessene Zeit die Kosten für die notwendige me- dizinische Versorgung zu übernehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 15. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Entsprechend sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
E. 11.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4.2.6) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen.
E. 11.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wurde das Ge- such um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt. Ihr ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Die mit Eingabe vom 4. November 2021 eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 16.5 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– im Falle des Unterliegens, sowie Barausla- gen in der Höhe von Fr. 60.30 auf. Der Aufwand scheint unter Berücksich- tigung der weiteren Eingaben der Rechtsvertretung vom 21. März 2022 und
20. März 2023 in zeitlicher Hinsicht angemessen, ist jedoch um die durch das SEM auszurichtende Parteientschädigung zu kürzen. Demnach ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3’390.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1410/2021 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 3’390.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1410/2021 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde am 1. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. November 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung fand am 26. März 2018 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, togolesischer Staatangehöriger aus C._______, Region D._______, zu sein und zuletzt in Lomé gelebt zu haben. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und ein (...)studium begonnen. Nachdem sein Bruder im Dezember 2003 in die Schweiz ausgereist sei, habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Das Militär habe ihn zu Hause aufgesucht und er habe in seine Heimatstadt zurückkehren müssen. Zwischen 2004 und 2006 habe er daher in Benin gelebt. Im Jahr 2006 sei er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe in der Folge keine Probleme mehr gehabt und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2007 habe er ein eigenes Geschäft in der (...)branche gegründet und sei dafür in den Jahren 2011 und 2014 nach Frankreich und Deutschland gereist. Im Jahr 2009 sei er Direktor der E._______ geworden. Die Firma habe er mit F._______ gegründet; dieser sei (...) eines (...) des togolesischen Präsidenten namens G._______ Gnassingbé (kurz: G._______) gewesen. G._______ habe sich 2010 an der Firma beteiligt. Das Unternehmen habe sich um die Instandhaltung von Gebäuden der Regierungsmitglieder gekümmert, Aufträge der staatlichen (...)unternehmen erhalten, für G._______ Bauarbeiten ausgeführt und Geld transferiert. Am 3. April 2015 habe der Beschwerdeführer Geld von der Bank geholt und zu G._______ nach Hause gebracht, wo auch dessen (...) H._______ zugegen gewesen sei, der ihm erzählt habe, er unterstütze die Präsidentschaftswahlen und habe vorbereitete Wahlzettel dabei, um die Wahlen zu fälschen. H._______ habe den Beschwerdeführer um Unterstützung gebeten, was dieser aber mit Verweis auf die lediglich geschäftlich bestehenden Beziehungen abgelehnt habe. Am 11. April 2015 habe der Beschwerdeführer einen Anruf von einem Bekannten, I._______, der Generalsekretär der J._______ (J._______) sei, erhalten und sie hätten sich tags darauf getroffen. Sie hätten über die aktuelle politische Situation in Togo gesprochen und der Beschwerdeführer habe seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass eigentlich genügend finanzielle Mittel für die Bezahlung öffentlicher Bediensteter vorhanden wäre, diese Gelder aber unter anderem für Wahlbetrug ausgegeben würden. Am 15. April 2015 sei er zu G._______ gefahren, der ihn mit einem aktuellen Radio-Interview von I._______, in welchem dieser die vom Beschwerdeführer erhaltenen Informationen betreffend den Wahlbetrug weiterverbreitet habe, konfrontiert habe. Die Wache von G._______ habe ihn festgenommen, er sei körperlich schwer misshandelt und in einem Gebäude ohne weitere Gefangene eingesperrt worden. Am 18. April 2015 sei es zu einer Wachablösung gekommen. Der neu zuständige Wachmann, den er gekannt habe, habe ihm zur Flucht verholfen, indem er die Zellentür offengelassen und hinter dem Gebäude Kleider und Geld für den Beschwerdeführer deponiert habe. Tags darauf habe er Togo verlassen und sich zunächst in Benin bei Verwandten aufgehalten. Später sei er nach Mailand weitergereist und von dort in die Schweiz. Am 21. April 2015 habe sich ein Sergeant bei seiner Schwester nach seinem Verbleib erkundigt. Sein Fahrzeug sei von den Behörden beschlagnahmt worden. Seine Ehefrau sei sodann im März 2017 bei einer Demonstration angegriffen und geschlagen worden und habe im August mit dem gemeinsamen Kind den Wohnort innerhalb des Heimatstaats gewechselt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine togolesische Identitätskarte, einen Sozialversicherungsausweis, seine Autoregistrierung und seinen internationalen Führerschein (alles in Kopie) sowie einen USB-Stick mit verschiedenen Fotos, einer Tonaufnahme von I._______ und einer Dokumentation über die gewalttätigen Milizen in Togo zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 14. August 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Akkra um verschiedene Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend. Am 24. Januar 2019 erhielt das SEM eine Rückmeldung der Botschaft bezüglich der Kosten, Dauer und Komplexität der in Auftrag gegebenen Abklärungen. B.b Am 29. Januar 2020 stellte das SEM eine erneute Botschaftsanfrage. C. Eine am 26. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht - durch die mit Vollmacht vom 27. Mai 2020 mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil E-4371/2020 vom 26. Oktober 2020 gutgeheissen und das SEM wurde angewiesen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zeitnah zu entscheiden. D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Akkra einen Teilbericht zu den Abklärungsergebnissen. Aufgrund der darin enthaltenen Informationen beschloss das SEM, die Abklärungen im Ausland zu beenden und informierte die zuständige Botschaft mit E-Mail vom 16. Februar 2021 darüber. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Akteneinsicht beim SEM und reichte einen Arztbericht vom 21. Januar 2021 betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 26. Februar 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, um Priorisierung der vorliegenden Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und MLaw Lara Märki wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. J. Mit Eingabe vom 13. Mai 2021 wurde eine Replik eingereicht. K. Mit Eingabe vom 4. November 2021 wurden zwei Berichte der K._______ vom 27. April 2021 und 3. August 2021 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote eingereicht. L. Mit Eingabe vom 21. März 2022 wurde ein Brief von I._______ vom 10. Februar 2022, ein Artikel zum Schicksal zweier Rückkehrender, ein Link zu einem Interview mit I._______ vom 29. Januar 2022 sowie ein Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats vom 1. November 2021 eingereicht. M. Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte einreichen (Zahnarztbericht vom 24. Februar 2023; Ambulante Behandlung im L._______ bezüglich Rückenschmerzen vom 14. Mai 2022: Bericht der Urologie vom 2. Juli 2022, Ambulante Behandlung bezüglich Rückenschmerzen vom 23. Juni 2022; Ambulante Behandlung im L._______ bezüglich des (...) vom 28. und 29. Oktober 2022; Physiotherapieverordnungen vom 23. Juni 2022 und 9. März 2023; aktuelle Rezepte). N. Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Verfahrensstandsfragen eingereicht und beantwortete. Zuletzt wurde mit Eingabe vom 23. Januar 2024 unter Beilage eines Arbeitszeugnisses vom 19. Januar 2021 sowie einer Rechnung zur Zahnbehandlung vom 23. November 2023 um einen baldigen Entscheid ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gerügt wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Insbesondere liege die Vermutung nahe, dass die verfügende Person bereits mit dem Ziel, einen negativen Asylentscheid zu verfassen, das Falldossier übernommen habe. Aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, dass mehrere Wechsel bei der Fallverantwortung vorgenommen worden seien. Die unterzeichnende Person habe aber das Dossier, welches bereits seit mehr als fünf Jahren hängig gewesen sei, lediglich einen Monat bei sich gehabt. Ausführungen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden sowie eingereichte Beweismittel seien ignoriert worden. Auch sei der medizinische Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die erlittene Folter im Heimatstaat, ungenügend abgeklärt worden. Des Weiteren wird in der Replik auf die mangelhafte Gewährung der Akteneinsicht und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren hingewiesen. So habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers erst nach zweimaliger Nachfrage und nach Ablauf der Beschwerdefrist gewährt. Bezüglich der Botschaftsanfragen sei die Akteneinsicht zudem nur ungenügend gewährt worden, indem lediglich eine Zusammenfassung des Inhalts der Botschaftsanfragen zur Verfügung gestellt worden sei. Aus der entsprechenden Zusammenfassung gehe nicht hervor, ob die Frage 2 (wohl die Frage zur Festnahme des Beschwerdeführers) durch die Botschaftsabklärung beantwortet worden sei. Ebenfalls ungeklärt sei geblieben, wie die Botschaft hinsichtlich ihrer Abklärungen über die E._______ vorgegangen sei und welche Informationen über die E._______ erhältlich gemacht worden seien. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung in Bezug auf die ergangenen Handwechsel schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinerlei objektive Anzeichen für eine Befangenheit der betreffenden Sachbearbeiterin (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die von der Rechtsvertretung genannten Gründe für eine angebliche Befangenheit entbehren nicht nur der Sachlichkeit, sondern auch jeder Grundlage. Es ist festzuhalten, dass allein aufgrund der kurzen Dauer, in welcher das vorliegende Dossier in der Zuständigkeit der verfügenden Person gewesen ist, nicht auf Befangenheit geschlossen werden kann. 4.4 Ebenso hat das SEM den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt, den eingereichten Beweismitteln Rechnung getragen und auch sämtliche relevante Umstände berücksichtigt. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. 4.5 4.5.1 In Bezug auf die Gewährung der Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung ist Folgendes festzustellen: Die Akteneinsicht wurde erst am 25. März 2021 (Datum Ausgang SEM: 29. März 2021) gewährt (act. A55/2). Dies obschon die (partielle) Botschaftsantwort (act. A42/9) dem SEM bereits seit dem 2. Oktober 2020 vorlag und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrfach entsprechende Gesuche um Akteneinsicht an das SEM richtete. Das SEM hat es mithin versäumt, dem Beschwerdeführer vor Erlass des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Februar 2021 und auch vor Ablauf der Beschwerdefrist am 27. März 2021 das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -antwort einzuräumen. 4.5.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt dann nicht zur Aufhebung des Entscheids, wenn eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht fällt, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.w.H.). 4.5.3 Vorliegend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM edierte am 25. März 2021 zwar nicht die gesamte Botschaftsanfrage, aber den wesentlichen Inhalt der Anfrage an die Botschaft sowie der Antwort in Form einer Zusammenfassung, so dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Informationen im Rahmen der Replik vom 13. Mai 2021 möglich war, sich ein Bild von den anvisierten Abklärungen zu machen und sich hierzu zu äussern. Aus der nur partiellen Botschaftsantwort ergeben sich keine Hinweise auf Informationen, die die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers hätte beachten und materiell qualifizieren müssen. Ferner hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass die Botschaftsabklärung und deren Teilergebnisse nicht entscheidrelevant seien und hat diese nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über die volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen. 4.6 Insgesamt sind mithin keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die zentralen Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Zwar werde seine berufliche Laufbahn nicht angezweifelt, ausserdem seien seine Aussagen spontan, kohärent und weitestgehend widerspruchsfrei ausgefallen. Die Umstände seiner Verfolgung aber habe er nur unsubstanziiert und unpersönlich geschildert. So habe er das Gespräch mit G._______ vom 15. April 2015 insgesamt knapp beschrieben und weder persönliche Details noch Realkennzeichen in seine Ausführungen einfliessen lassen, obschon es sich offensichtlich um ein sehr prägendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Trotz mehrmaliger Nachfragen auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien seine Schilderungen rein deskriptiv geblieben. Ebenfalls seien seine Ausführungen die erlittene Folter betreffend nicht überzeugend ausgefallen. Er habe zwar chronologisch und kohärent berichtet, jedoch wiederum persönliche Details, die die Qualität von erlebnisbasierten Aussagen ausmachen würden, missen lassen. Auf Nachfragen hin habe er sowohl die erlittenen Misshandlungen als auch die Begleitumstände der Folter, wie der Ort und die anwesenden Personen, nur sehr knapp und wortkarg wiedergegeben. Ebenfalls habe er in Bezug auf die darauffolgenden Ereignisse, wie die Beschreibung der Zelle oder des Tagesablaufs, nur vage Angaben machen können. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur angeblichen Flucht detailarm und unspezifisch ausgefallen. So habe er die Flucht nicht spontan schildern können, habe zentrale Elemente der Flucht übersprungen und, selbst als er in der ergänzenden Anhörung explizit darauf angesprochen worden sei, keine weiteren Details oder persönliche Eindrücke anführen können. Schliesslich habe er die Umstände rund um die Freundschaft mit I._______ lediglich detailarm geschildert und bloss Auskünfte über ihn gegeben, die im Internet auffindbar seien. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen selbst ohne Erlebnishintergrund habe machen können und es daher an der Substanziiertheit der Vorbringen fehle. Im Weiteren würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen in Togo sei bereits Ende 2014 eine breite und koordinierte Opposition aktiv geworden. Zudem seien die Wahlen aufgrund des Wahlbetrugsverdachts Anfang 2015 stark kritisiert und daher auch verschoben worden. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im April 2015 beschuldigt worden sein soll, Informationen zum Wahlbetrug an die Opposition weitergeleitet zu haben. Ebenfalls sei es nicht plausibel, dass er diese Informationen I._______, einem bekannten Aktivisten, überhaupt weiterleiten würde, nachdem er sehr eng mit verschiedenen Mitgliedern der Familie Gnassingbé verbunden gewesen sei. Weiter sei nicht logisch, wie der Beschwerdeführer mit den geschilderten Folterverletzungen eine derart schwierige Flucht habe auf sich nehmen können oder aus welchen Gründen ihm der Bekannte, der als Wachmann gearbeitet habe, überhaupt hätte helfen sollen. In einer Gesamtabwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, sei eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht worden. Daran würden weder die ebenfalls als unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen zur Verfolgung seiner Ehefrau noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen und auch unwesentliche Details enthalten hätten. So habe er sich mehrfach der direkten Rede bedient und habe beispielsweise die am 15. April 2015 geführten Gespräche mit M._______ und G._______ wiedergeben können. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung hierzu nicht noch detailliertere Ausführungen gemacht habe, zumal er bereits an der ersten Anhörung ausführliche Schilderungen vorgenommen habe und die vom Sachbearbeiter gestellten Fragen weder explizit das Gespräch mit G._______ betroffen noch Raum für freie Rede gelassen hätten. Auch in Bezug auf die Abläufe nach dem Gespräch mit G._______ habe der Beschwerdeführer erneut Details und Realkennzeichen genannt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter bestärkt hätten. Es sei ferner der Fragetechnik des SEM (insbesondere durch das Stellen von geschlossenen Fragen) geschuldet, dass er sich nicht eingehend habe äussern können. Seine Antworten seien durchwegs spontan, kohärent und widerspruchsfrei ausgefallen. Dasselbe gelte auch für die erlittene Folter. Er habe zahlreiche Einzelheiten und Realkennzeichen genannt, habe den Raum, in dem er gefangen gehalten worden sei, detailliert und lebensnah beschrieben und durch seine Aussagen gezeigt, dass er tatsächlich Leid erlitten habe. Der Umstand, dass er sich an der ergänzenden Anhörung nicht mehr mit demselben Detailierungsgrad zur Folter geäussert habe, könne ihm nicht angelastet werden. Es sei nachvollziehbar, dass er demselben Befrager nicht noch einmal in allen Einzelheiten das Erlebte habe schildern wollen. Ferner habe er nachträgliche Details an der ergänzenden Anhörung genannt, die das SEM nicht gewürdigt habe. Auch habe sein Vortrag Realkennzeichen aufgewiesen und er habe unaufgefordert Zeichnungen angefertigt, die den vorgetragenen Sachverhalt stützen würden. In Bezug auf den vorinstanzlichen Vorwurf, seine weiteren Antworten seien knapp ausgefallen, sei festzustellen, dass es verständlich sei, wenn der Beschwerdeführer eine Person in Militärkleidung nur schwer beschreiben könne. Ihm seien im Übrigen keine Fragen zum Aussehen des Offiziers gestellt worden. Auch hinsichtlich der weiteren Ereignisse (Befragung durch den Offizier, Folter, Übernachtung im Militärcamp sowie die Flucht) habe er stets widerspruchsfrei, ausführlich, lebensnah und mit Realkennzeichen versehen geantwortet. Des Weiteren werde sein Detaillierungsgrad durch die befragende Person bestätigt und mehrfach positiv an der Anhörung erwähnt. In Bezug auf seine Beziehung mit I._______ sei darauf hinzuweisen, dass kaum Fragen hierzu gestellt worden seien, beziehungsweise diese vom Beschwerdeführer missverstanden worden seien. Entsprechend sei der Beschwerde ein Schreiben von I._______ vom 8. März 2021, in welchem die Vorbringen und die freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer bestätigt werde, beigelegt worden. Selbst wenn der generelle Verdacht auf Wahlbetrug bereits vor dem Verrat durch den Beschwerdeführer bestanden habe, habe es sich bei seinen Informationen immerhin um solche aus erster Hand gehandelt. Es sei mithin nachvollziehbar, dass ihm aufgrund des Verrats eine Bestrafung gedroht habe. Seine Beziehung zur Familie Gnassingbé sei rein wirtschaftlicher Art gewesen; mit I._______ habe ihn hingegen mehr verbunden, ebenso habe er sich über die allgemeine Situation in seinem Heimatland empört. Das Handeln des Beschwerdeführers sei mithin durchaus logisch und nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer die Flucht trotz seiner Verletzungen gelungen sei, liege an seinem Überlebenswillen. Was genau das Motiv seines Fluchthelfers gewesen sei, sei unklar, spreche aber nicht für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers detailliert, präzise und konkret ausgefallen und er habe seine Vorbringen glaubhaft machen und mit diversen Beweismitteln belegen können. Auch die Botschaftsabklärung bestätige den von ihm geschilderten Sachverhalt. Es sei im Übrigen auffallend, dass die Vorinstanz eine derart lange Bearbeitungsdauer benötigt habe und es scheine, als habe sie nach Beendigung der Botschaftsabklärung keine andere Möglichkeit gesehen, als in den Protokollen nach Unglaubhaftigkeitselementen zu suchen. Die Lage in Togo für politisch Oppositionelle sei bis heute kritisch, wie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Mai 2017, der Jahresbericht 2015 von Amnesty International, ein Bericht von Justiceinfo.net vom 31. März 2016 sowie ein Artikel von Amnesty International vom 9. Dezember 2020 zeigen würden. Der Beschwerdeführer sei den togolesischen Behörden bekannt und laufe Gefahr, im Falle seiner Wegweisung nach Togo als politisch Oppositioneller aufgefasst, aufgegriffen und erneut Opfer von Misshandlungen zu werden. Ausserdem leide der Beschwerdeführer bis heute noch physisch und psychisch unter den Folgen der Folter. Bereits aufgrund dieses Traumas sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreibens vom I._______ an den Erwägungen festzuhalten sei, zumal darin einzig eine Bekanntschaft mit einem nicht genannten Zuständigen der J._______ angesprochen werde, hingegen weder eine Freundschaft noch ein relevantes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ erwähnt werde. 6.4 Replizierend wurde in materieller Hinsicht unter Beilage eines weiteren Bestätigungsschreibens von I._______ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits an den Anhörungen das freundschaftliche Verhältnis zu I._______ habe glaubhaft machen können. Dass sich das erste eingereichte Schreiben nicht explizit dazu äussere, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass zumindest die Überfälle auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimmend mit dessen Aussagen geschildert worden seien. Es könne nunmehr ein weiteres Schreiben von I._______ eingereicht werden, in welchem die freundschaftliche Beziehung zwischen beiden erwähnt werde und die Inhaftierung des Beschwerdeführers im April 2015. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer solchen zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (s. Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 6.1). 7.2 7.2.1 Zwar sind seine Aussagen zu seiner beruflichen Tätigkeit und den Fluchtumständen vor allem in der ersten einlässlichen Anhörung weitgehend substanziiert, widerspruchsfrei und sehr ausführlich ausgefallen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass sein Vorbringen, er habe dem Oppositionellen I._______ Informationen zum geplanten Wahlbetrug zukommen lassen und sei deswegen ins Visier der Familie Gnassingbé geraten, in sich nicht schlüssig ist und konstruiert erscheint. Wie schon vom SEM ausgeführt, wurden die Präsidentschaftswahlen in Togo bereits Anfang des Jahres 2015 wegen des Verdachts auf Wahlbetrug kritisiert und deshalb verschoben. Es erscheint daher wenig plausibel, dass die vom Beschwerdeführer am 11. April 2015 angeblich anlässlich eines geselligen Beisammenseins mit I._______ und einem seiner Freunde weitergeleiteten Informationen (dass ein Bruder respektive Halbbruder des Präsidenten vorhabe, mit fingierten Wahlzetteln die Wahl zu beeinflussen) überhaupt eine Aussenwirkung oder gar einen wesentlichen Einfluss auf die Wahl gehabt und damit eine Reaktion Gnassingbés erfordert hätten. 7.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2009 geschäftlich und wirtschaftlich eng mit der Familie Gnassingbé verbunden gewesen sein will. So habe sich seine Firma, an welcher G._______, ein Bruder des Präsidenten, beteiligt gewesen sei, um die Instandhaltung von Gebäuden der Regierungsmitglieder gekümmert, Aufträge der staatlichen (...)unternehmen erhalten und für G._______ Bauarbeiten durchgeführt. Er habe auch Arbeiten und Gefälligkeiten für G._______ persönlich ausgeführt, Geldgeschäfte für ihn erledigt und sei oft bei ihm zu Besuch gewesen (s. act. A23/24 F36 ff.). Zudem habe er Bekannte für die Rekrutierung in die Armee empfohlen; über die Firma N._______ habe er für die Armee Lieferungen getätigt. Vor diesem Hintergrund erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2015 das Vertrauen seiner Geschäftspartner missbrauchen und vertrauliche Informationen zum Wahlbetrug weiterleiten würde. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er sei mit der Familie Gnassingbé lediglich wirtschaftlich verbandelt gewesen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ eine jahrelange Geschäftsbeziehung, die von einer gewissen Vertrautheit geprägt zu sein scheint, bestand und der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in der Abhängigkeit des besagten G._______ stand. 7.2.3 Des Weiteren bleibt unklar, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu I._______, einem bekannten Aktivisten, steht und wieso er diesem gegenüber sein Wissen preisgeben sollte. Sein Vorbringen, es verbinde sie eine enge Freundschaft, ergibt sich weder aus seinen Ausführungen (vgl. act. A23/24 F90 f., act. A19/18 F54) noch wird dies durch die drei als Beweismittel eingereichten Schreiben von I._______ datierend vom 8. März 2021, 10. Mai 2021 und vom 10. Februar 2022 bestätigt. Ohnehin sind die Schreiben als reine Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu erachten. Auffallend ist diesbezüglich, dass in den beiden ersten Schreiben nur marginal auf den Beschwerdeführer Bezug genommen wird; der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, insbesondere die enge Freundschaft zu I._______ und das Gespräch mit ihm Mitte April 2015, wird in keiner Weise bestätigt. Vielmehr wird im Schreiben vom 8. März 2021 bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. August 2017 vorstellig geworden sei und einen Überfall auf sie am 17. August 2017 durch Gendarmen gemeldet habe (Beschwerdebeilage 5). Festgehalten wird ohne weitere Ausführungen sodann lediglich, dass der Beschwerdeführer zu einem Mitglied der J._______ in einer freundschaftlichen Beziehung gestanden habe. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass diese Bestätigungsschreiben konstruiert sind und dazu verhelfen sollen, dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil zu verleihen. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2021 die Beweistauglichkeit dieses eingereichten Schreibens mit Verweis auf dessen Inhalt als gering eingeschätzt hatte, wurde auf Replikebene ein weiteres Schreiben der J._______ vom 10. Mai 2021 eingereicht. In diesem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste aktiv Gesuchter stehe, dies weil er einen demokratischen Wechsel des Regimes im Lande anstrebe; ein Sachverhalt der so vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurde. Im Weiteren wurde ausgeführt, I._______ habe anlässlich eines in der Schweiz gegebenen Interviews auf O._______ im Oktober 2016 den Beschwerdeführer namentlich erwähnt. Zwar erwähnt I._______ den Vornamen eines in der Schweiz lebenden Landsmannes «P._______», nennt aber weder einen Nachnamen noch weitere Einzelheiten, die einen Bezug zum Beschwerdeführer herstellen könnten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass I._______ in jenem Interview andere Personen, namentlich Journalisten explizit beim vollen Namen nennt und deren Situation schildert, ergibt sich für den Beschwerdeführer bei der blossen Nennung seines Vornamens kein Gefährdungselement, zumal nicht eindeutig ist, ob seine Person damit gemeint ist. Festzustellen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer selbst das Interview weder an der Anhörung noch an der ergänzenden Anhörung erwähnte. Soweit in einem weiteren Schreiben von I._______, datierend vom 10. Februar 2022 (Eingabe vom 21. März 2022, Beilage 1), Bezug genommen wird auf verschiedene Landsleute des Beschwerdeführers, die nach der Rückkehr nach Togo aufgrund oppositionspolitischer Aktivitäten in Togo strafrechtlich verfolgt würden oder inhaftiert worden seien, ist festzuhalten, dass kein Bezug zum Beschwerdeführer vorliegt. Dasselbe gilt auch für den nachgereichten Link zu einem weiteren Interview von I._______ mit dem Radiosender O._______ vom 29. Januar 2022, aus welchem kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ersichtlich ist. 7.2.4 Des Weiteren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der ergänzenden Anhörung zur Konfrontation mit G._______ am 15. April 2015 sowie die vom Beschwerdeführer anschliessend nach eigenem Bekunden erlittene Folter erstaunlich knapp und unpersönlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Selbst auf mehrfache Nachfragen des Fachspezialisten hin blieben seine Schilderungen detailarm, oberflächlich und teils ausweichend (act. A23/24 F41 ff.). 7.2.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme und Inhaftierung, aus welcher ihm die Flucht gelungen sein will, schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Beurteilung an; auf diese ist vorab zu verweisen (s. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.; s.o. E. 6.1). Die geschilderten Umstände sind diesbezüglich nicht detailliert wiedergegeben, sie wirken konstruiert und sind in sich nicht schlüssig. So will der Beschwerdeführer, der sich nach eigenem Bekunden in einer Art Einzelhaft befunden hat, mithilfe eines Gendarms, den er gekannt habe, geflohen sein. Besagter Bekannter habe die Zellentür offen gelassen und ihm Kleider und Geld hinter dem Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer gefangen gewesen sei, deponiert. Der Beschwerdeführer bringt vor, den Gendarm gekannt zu haben, weil er diesem zum Eintritt in die Armee verholfen habe. Dass diese flüchtige Bekanntschaft den Wachmann dazu bewegt haben soll, seine Karriere oder gar seine persönliche Integrität für den Beschwerdeführer zu gefährden, ist kaum glaubhaft. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage geltend gemacht hat, er sei von Gendarmen bewacht worden. Bei der Person, welche ihm zur Flucht verholfen haben soll, handelte es sich aber nach eigenem Bekunden um eine Person, die als Soldat in den Dienst getreten ist und der Beschwerdeführer vermochte diese Divergenz auf Nachfrage auch nicht schlüssig aufzulösen (vgl. act. A23/24 F186 f.). Den darauffolgenden Fluchtverlauf schildert der Beschwerdeführer sodann unsubstanziiert; wiederum fallen seine Antworten auf spezifische Fragen des Fachspezialisten knapp und ausweichend aus (vgl. act. A23/24 F144 ff.). 7.2.6 Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um persönlich Erlebtes handelt. Vielmehr wirkt seine Fluchtgeschichte aufgrund der fehlenden inneren Logik und Nachvollziehbarkeit weitgehend konstruiert. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene unter Verweis auf verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Situation in Togo nichts zu ändern. 7.3 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch in Bezug auf den seit dem Jahr 2004 in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers mit Asylstatus nicht auf eine Verfolgung oder objektive Gefahr einer solchen im Sinne von Reflexverfolgung schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Probleme des Bruders hätten mit dem vormaligen Präsidenten zu tun gehabt, er selbst habe nach dem Tod des Präsidenten keine Probleme mehr wegen des Bruders gehabt (vgl. act. A19/18 F63 ff.). 7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (s. Urteil des BVGer E-6158/2020 vom 10. Juni 2022 E. 8.2). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und eine Ausbildung als (...). Er arbeitete in seinem Heimatland in unterschiedlichen Branchen und verfügt damit über Berufserfahrung. Zudem leben in Togo die Mutter, Geschwister sowie die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers (act. A6/12 F3.01; A19/18 F42; A23/24 F10). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Togo sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen. 9.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen, Zahnschmerzen, Hautproblemen ([...]) und urologischen Beschwerden leidet. Zudem leidet er an Depressionen und Schlafstörungen. Bezüglich aller genannten Beschwerden befindet er sich in der Schweiz in ärztlicher, psychologischer beziehungsweise physiotherapeutischer Behandlung und nimmt entsprechende Medikation zu sich. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu verharmlosen, muss festgestellt werden, dass diese im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht so schwerwiegend sind, dass sie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Togo entgegenstehen. Es wird von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Krankheiten in Togo, insbesondere in Lomé, ausgegangen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5397/2020 vom 14. April 2022 E. 7.4; E-7106/2018 vom 4. Mai 2021 E. 7.3). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was vorliegend nicht zutrifft. Ergänzend kann sodann darauf verwiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und, falls notwendig, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim SEM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um beispielsweise für eine angemessene Zeit die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung zu übernehmen. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Togo zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4.2.6) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen. 11.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Die mit Eingabe vom 4. November 2021 eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 16.5 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- im Falle des Unterliegens, sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 60.30 auf. Der Aufwand scheint unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben der Rechtsvertretung vom 21. März 2022 und 20. März 2023 in zeitlicher Hinsicht angemessen, ist jedoch um die durch das SEM auszurichtende Parteientschädigung zu kürzen. Demnach ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3'390.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'390.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: