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E-1410/2020

E-1410/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zu Folge seinen Heimatstaat Eritrea am 25. November 2013 illegal. Er sei zu Fuss in den Sudan gelaufen und habe sich über zwei Jahre in Kassala aufgehalten, bevor er von Ägypten über das Mittelmeer nach Italien gelangt sei, wo er am 5. Juli 2016 ein Asylgesuch gestellt hat. B. Im Rahmen des Relocation-Programms erteilte das SEM dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung in die Schweiz, wo er am 6. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch einreichte. C. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______ ([...] B._______), welches sich in der Nähe der Stadt C._______ in der Zoba D._______ befinde. Er habe die Schule nicht besucht, sei jedoch ein Jahr lang in die Koranschule gegangen. Er sei in Eritrea Hirte gewesen und habe sich um das Vieh seiner Familie gekümmert. Eines Tages habe die örtliche Verwaltung behauptet, dass das Vieh der Viehhüter die Ernte gefressen habe, obwohl diese sich nicht in der Nähe aufgehalten hätten. Die lokalen Behörden hätten entschieden, die Viehhüter zu verhaften und seien zum Weideplatz gekommen. Einige seien festgenommen worden, ihm sei es jedoch gelungen zu fliehen und er habe in der Folge Eritrea illegal verlassen. Ausserdem sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, da es immer wieder Razzien gegeben habe. D. Am 19. Dezember 2017 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es habe in seiner Ortschaft viele Razzien gegeben und er habe Angst gehabt, festgenommen zu werden. Er habe sich häufig mit den Tieren in der Einöde aufgehalten. Eines Tages seien die Polizisten in die Einöde gekommen, um Schulabbrecher ohne gültige Papiere festzunehmen. Er habe die Polizisten schon von Weitem gesehen und sei weggerannt. Ihm sei bewusst geworden, dass er nicht in Frieden leben könne und keine Perspektive habe, weshalb er sich entschieden habe, Eritrea zu verlassen. Er habe seine Tiere in der Einöde zurückgelassen und habe sich gleich im Anschluss zu Fuss in Richtung Sudan aufgemacht. Er reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. März 2020 - eröffnet am 5. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, er habe sich im Laufe seines Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten widersprochen, insbesondere habe er widersprüchliche Aussagen zu der drohenden Verhaftung, welche ihn zur Ausreise in den Sudan bewogen habe, gemacht, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Da er Eritrea noch als Minderjähriger verlassen habe, sei er damals noch nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr keine asylbeachtlichen Benachteiligungen zu erleiden habe. Die illegale Ausreise an sich vermöge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG mit sich zu ziehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien - auch unter Berücksichtigung einer möglichen drohenden Einziehung in den Nationaldienst - weder Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK noch für ein weiteres Vollzugshindernis ersichtlich. F. Mit Eingabe vom 10. März 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 3. März 2020 anfechten und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea entweder unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert oder für lange Zeit in den Militärdienst eingezogen werde. Die Behörden hätten sich zwischenzeitlich bei seiner Familie nach ihm erkundigt, weshalb er Angst habe, nach Eritrea zurückzukehren. Ausserdem sei es für ihn unzumutbar, nach Eritrea zurückzukehren. Er habe sich in der Schweiz gut eingelebt und hätte in der Schweiz eine Zukunft, während er in Eritrea von seiner Familie abhängig wäre, deren Einkommen kaum ausreiche, um alle zu ernähren. Überdies sei auch ein Leben im Militärdienst unzumutbar. G. Am 12. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Eventualbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 5) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse, welche sich am Weideplatz zugetragen hätten und zu seiner unmittelbaren Flucht geführt hätten, in der BzP und der Anhörung unterschiedlich beschrieben. In der BzP habe er ausgeführt, der Zugriff der Behörden auf die Hirten sei erfolgt, da die lokale Verwaltung diese für die Schäden an den Ernten durch ihr Vieh verantwortlich gemacht habe. In der Anhörung habe er indes vorgebracht, die Festnahme von jungen Viehhütern sei in Zusammenhang mit einer Razzia gegenüber Schulabbrechern, die über keine gültigen Papiere verfügt hätten, gestanden. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen habe er entgegnet, er habe in der BzP nicht gesagt, dass Leute verhaftet worden seien. Im Weiteren habe er erwidert, er habe auch in der Anhörung die Schäden an der Ernte als Grund für den Zugriff der Behörden auf die Hirten erwähnt. Es könne sich auch um ein Missverständnis der dolmetschenden Person in der BzP gehandelt haben. Die Erklärungsversuche würden indes nicht überzeugen, da aus dem Protokoll der Anhörung nicht hervorgehe, dass er diesen Grund der Verhaftung in der Anhörung genannt habe; auch seien keine Bemerkungen der dolmetschenden Person oder der Hilfswerkvertretung zu diesem Punkt notiert. Es handle sich um eine reine Parteiaussage, dass er in der Anhörung Ernteschäden als Grund für die fragliche Festnahme erwähnt habe. Er habe sich somit in einem zentralen Punkt seiner Ausreisebegründung widersprochen. Hinzukommend seien seine Schilderungen der Ereignisse, welche zur Flucht geführt hätten, auch auf Nachfrage nur sehr knapp und unverbindlich ausgefallen. Insbesondere falle in Bezug auf die Struktur seiner freien Erzählung in der Anhörung auf, dass seine Darlegung zu den Asylgründen nur wenige Zeilen einnehme, während seine Schilderung über seine Ausreise über eine Seite umfasse. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise sei er höchstens [minderjährig] alt und somit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017(D-7989/2015) sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Er habe eine Gefährdungslage vor der Ausreise nicht glaubhaft darlegen können. Persönlichen Behördenkontakt habe er auch keinen geltend gemacht, sondern habe ausgeführt, einer Razzia auf einem Weideplatz entkommen zu sein. Ferner sei er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe sich somit durch die illegale Ausreise keiner Pflicht gegenüber dem Staat entzogen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen würden somit insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Auch die Akten des Relocation-Programms vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da ihm damals keine vertieften Fragen zu seinen Ausreisegründen gestellt worden seien.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er habe grosse Angst vor einer Rückkehr nach Eritrea, da er davon ausgehen müsse, dass er verhaftet werde. Die Behörden hätten sich zwischenzeitlich bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Er werde bei einer Rückkehr entweder unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert oder ihm drohe ein langjähriger Militärdienst, weshalb er nicht zurückkehren könne.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundeverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insgesamt zu bestätigen.

E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Das SEM hat korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, die Polizei sei zum Weideplatz gekommen, da die Behörden den Viehhütern vorgeworfen hätten, ihr Vieh habe die Ernte gefressen (SEM Akte A3, Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, es habe sich um eine Razzia gehandelt, mit dem Ziel, Schulabbrecher ohne gültige Ausweispapiere zu verhaften (SEM Akten A10, F74, F76, F80). Er gab zwar auch an der BzP an, es hätten öfter Razzien stattgefunden. Die Soldaten hätten junge Menschen, welche mit einem Schülerausweis hätten nachweisen können, dass sie noch zur Schule gehen würden, nicht mitgenommen, sondern nur diejenige ohne Ausweispapiere (SEM Akte A3, Ziff. 7.02). Seine widersprüchliche Darstellung zu seinem unmittelbaren Ausreisegrund konnte er jedoch auf Nachfrage des SEM nicht überzeugend auflösen und es leuchtet nicht ein, weshalb er den an der BzP vorgebrachten wesentlichen Ausreisegrund, namentlich den Vorwurf der Beschädigung der Ernte, an der Anhörung nicht mehr genannt hat (SEM Akte A10, F131-F134). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Im Übrigen hat das SEM korrekt drauf hingewiesen, dass es einen Bruch in seinem Erzählstil gibt, was ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe darstellt. Auf die Frage des SEM, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, hat er seine Fluchtgründe nur in wenigen, knappen Sätzen und ohne erlebnisgeprägte Merkmale geschildert, während er über seine illegale Ausreise darauffolgend ausführlich und detailliert berichtet hat (SEM Akte A10, F74). Auch auf Nachfragen des SEM zu seinen Fluchtgründen blieben seine Antworten weitgehend unsubstantiiert und liessen Realkennzeichen vermissen (a.a.O., F77 bis F83). Er konnte somit eine bereits eingetretene Verfolgung in Eritrea im Sinne des Asylgesetzes nicht glaubhaft machen.

E. 6.3 Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer gab an, nie von den eritreischen Behörden bezüglich seines Militärdienstes kontaktiert worden zu sein und kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. SEM Akte A10, F93f.). In der Beschwerde brachte er zwar vor, die Behörden hätten sich in der Zwischenzeit bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Nähere Einzelheiten zu dem Besuch wurden indes nicht ausgeführt und auch der Grund des Besuches bei seinen Eltern bleibt unklar. Die blosse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst vermag mangels einer gemäss Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation keine Asylrelevanz zu begründen. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behörden entsprechend behandelt werden könnte (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 3 und die vom Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgte Rechtsprechung, beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann auch allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Ausreise keine solchen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und mit zutreffender Begründung sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4, sowie BVGE 2018 VI/4 E. 5.1).

E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Das SEM hat somit in seiner Verfügung korrekt darauf hingewiesen, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst vorliegend der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea nicht entgegensteht.

E. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.3 Vorliegend sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, zwar ohne Schulbildung, jedoch mit Arbeitserfahrung als Hirte. Er hat sich über Jahre hinweg um das Vieh seiner Eltern gekümmert und gemäss seinen Aussagen hätten seine Eltern sehr gut von der Viehzucht leben können (SEM Akte A3, Ziff. 1.17.05). Seine Eltern und Geschwister befinden sich in Eritrea und es kann angenommen werden, dass sein familiäres Beziehungsnetz ihn bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1410/2020 Urteil vom 5. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zu Folge seinen Heimatstaat Eritrea am 25. November 2013 illegal. Er sei zu Fuss in den Sudan gelaufen und habe sich über zwei Jahre in Kassala aufgehalten, bevor er von Ägypten über das Mittelmeer nach Italien gelangt sei, wo er am 5. Juli 2016 ein Asylgesuch gestellt hat. B. Im Rahmen des Relocation-Programms erteilte das SEM dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung in die Schweiz, wo er am 6. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch einreichte. C. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______ ([...] B._______), welches sich in der Nähe der Stadt C._______ in der Zoba D._______ befinde. Er habe die Schule nicht besucht, sei jedoch ein Jahr lang in die Koranschule gegangen. Er sei in Eritrea Hirte gewesen und habe sich um das Vieh seiner Familie gekümmert. Eines Tages habe die örtliche Verwaltung behauptet, dass das Vieh der Viehhüter die Ernte gefressen habe, obwohl diese sich nicht in der Nähe aufgehalten hätten. Die lokalen Behörden hätten entschieden, die Viehhüter zu verhaften und seien zum Weideplatz gekommen. Einige seien festgenommen worden, ihm sei es jedoch gelungen zu fliehen und er habe in der Folge Eritrea illegal verlassen. Ausserdem sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, da es immer wieder Razzien gegeben habe. D. Am 19. Dezember 2017 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es habe in seiner Ortschaft viele Razzien gegeben und er habe Angst gehabt, festgenommen zu werden. Er habe sich häufig mit den Tieren in der Einöde aufgehalten. Eines Tages seien die Polizisten in die Einöde gekommen, um Schulabbrecher ohne gültige Papiere festzunehmen. Er habe die Polizisten schon von Weitem gesehen und sei weggerannt. Ihm sei bewusst geworden, dass er nicht in Frieden leben könne und keine Perspektive habe, weshalb er sich entschieden habe, Eritrea zu verlassen. Er habe seine Tiere in der Einöde zurückgelassen und habe sich gleich im Anschluss zu Fuss in Richtung Sudan aufgemacht. Er reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. März 2020 - eröffnet am 5. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, er habe sich im Laufe seines Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten widersprochen, insbesondere habe er widersprüchliche Aussagen zu der drohenden Verhaftung, welche ihn zur Ausreise in den Sudan bewogen habe, gemacht, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Da er Eritrea noch als Minderjähriger verlassen habe, sei er damals noch nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr keine asylbeachtlichen Benachteiligungen zu erleiden habe. Die illegale Ausreise an sich vermöge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG mit sich zu ziehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien - auch unter Berücksichtigung einer möglichen drohenden Einziehung in den Nationaldienst - weder Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK noch für ein weiteres Vollzugshindernis ersichtlich. F. Mit Eingabe vom 10. März 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 3. März 2020 anfechten und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea entweder unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert oder für lange Zeit in den Militärdienst eingezogen werde. Die Behörden hätten sich zwischenzeitlich bei seiner Familie nach ihm erkundigt, weshalb er Angst habe, nach Eritrea zurückzukehren. Ausserdem sei es für ihn unzumutbar, nach Eritrea zurückzukehren. Er habe sich in der Schweiz gut eingelebt und hätte in der Schweiz eine Zukunft, während er in Eritrea von seiner Familie abhängig wäre, deren Einkommen kaum ausreiche, um alle zu ernähren. Überdies sei auch ein Leben im Militärdienst unzumutbar. G. Am 12. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Eventualbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 5) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse, welche sich am Weideplatz zugetragen hätten und zu seiner unmittelbaren Flucht geführt hätten, in der BzP und der Anhörung unterschiedlich beschrieben. In der BzP habe er ausgeführt, der Zugriff der Behörden auf die Hirten sei erfolgt, da die lokale Verwaltung diese für die Schäden an den Ernten durch ihr Vieh verantwortlich gemacht habe. In der Anhörung habe er indes vorgebracht, die Festnahme von jungen Viehhütern sei in Zusammenhang mit einer Razzia gegenüber Schulabbrechern, die über keine gültigen Papiere verfügt hätten, gestanden. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen habe er entgegnet, er habe in der BzP nicht gesagt, dass Leute verhaftet worden seien. Im Weiteren habe er erwidert, er habe auch in der Anhörung die Schäden an der Ernte als Grund für den Zugriff der Behörden auf die Hirten erwähnt. Es könne sich auch um ein Missverständnis der dolmetschenden Person in der BzP gehandelt haben. Die Erklärungsversuche würden indes nicht überzeugen, da aus dem Protokoll der Anhörung nicht hervorgehe, dass er diesen Grund der Verhaftung in der Anhörung genannt habe; auch seien keine Bemerkungen der dolmetschenden Person oder der Hilfswerkvertretung zu diesem Punkt notiert. Es handle sich um eine reine Parteiaussage, dass er in der Anhörung Ernteschäden als Grund für die fragliche Festnahme erwähnt habe. Er habe sich somit in einem zentralen Punkt seiner Ausreisebegründung widersprochen. Hinzukommend seien seine Schilderungen der Ereignisse, welche zur Flucht geführt hätten, auch auf Nachfrage nur sehr knapp und unverbindlich ausgefallen. Insbesondere falle in Bezug auf die Struktur seiner freien Erzählung in der Anhörung auf, dass seine Darlegung zu den Asylgründen nur wenige Zeilen einnehme, während seine Schilderung über seine Ausreise über eine Seite umfasse. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise sei er höchstens [minderjährig] alt und somit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017(D-7989/2015) sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Er habe eine Gefährdungslage vor der Ausreise nicht glaubhaft darlegen können. Persönlichen Behördenkontakt habe er auch keinen geltend gemacht, sondern habe ausgeführt, einer Razzia auf einem Weideplatz entkommen zu sein. Ferner sei er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe sich somit durch die illegale Ausreise keiner Pflicht gegenüber dem Staat entzogen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen würden somit insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Auch die Akten des Relocation-Programms vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da ihm damals keine vertieften Fragen zu seinen Ausreisegründen gestellt worden seien. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er habe grosse Angst vor einer Rückkehr nach Eritrea, da er davon ausgehen müsse, dass er verhaftet werde. Die Behörden hätten sich zwischenzeitlich bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Er werde bei einer Rückkehr entweder unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert oder ihm drohe ein langjähriger Militärdienst, weshalb er nicht zurückkehren könne. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundeverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insgesamt zu bestätigen. 6.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Das SEM hat korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, die Polizei sei zum Weideplatz gekommen, da die Behörden den Viehhütern vorgeworfen hätten, ihr Vieh habe die Ernte gefressen (SEM Akte A3, Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, es habe sich um eine Razzia gehandelt, mit dem Ziel, Schulabbrecher ohne gültige Ausweispapiere zu verhaften (SEM Akten A10, F74, F76, F80). Er gab zwar auch an der BzP an, es hätten öfter Razzien stattgefunden. Die Soldaten hätten junge Menschen, welche mit einem Schülerausweis hätten nachweisen können, dass sie noch zur Schule gehen würden, nicht mitgenommen, sondern nur diejenige ohne Ausweispapiere (SEM Akte A3, Ziff. 7.02). Seine widersprüchliche Darstellung zu seinem unmittelbaren Ausreisegrund konnte er jedoch auf Nachfrage des SEM nicht überzeugend auflösen und es leuchtet nicht ein, weshalb er den an der BzP vorgebrachten wesentlichen Ausreisegrund, namentlich den Vorwurf der Beschädigung der Ernte, an der Anhörung nicht mehr genannt hat (SEM Akte A10, F131-F134). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Im Übrigen hat das SEM korrekt drauf hingewiesen, dass es einen Bruch in seinem Erzählstil gibt, was ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe darstellt. Auf die Frage des SEM, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, hat er seine Fluchtgründe nur in wenigen, knappen Sätzen und ohne erlebnisgeprägte Merkmale geschildert, während er über seine illegale Ausreise darauffolgend ausführlich und detailliert berichtet hat (SEM Akte A10, F74). Auch auf Nachfragen des SEM zu seinen Fluchtgründen blieben seine Antworten weitgehend unsubstantiiert und liessen Realkennzeichen vermissen (a.a.O., F77 bis F83). Er konnte somit eine bereits eingetretene Verfolgung in Eritrea im Sinne des Asylgesetzes nicht glaubhaft machen. 6.3 Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer gab an, nie von den eritreischen Behörden bezüglich seines Militärdienstes kontaktiert worden zu sein und kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. SEM Akte A10, F93f.). In der Beschwerde brachte er zwar vor, die Behörden hätten sich in der Zwischenzeit bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Nähere Einzelheiten zu dem Besuch wurden indes nicht ausgeführt und auch der Grund des Besuches bei seinen Eltern bleibt unklar. Die blosse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst vermag mangels einer gemäss Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation keine Asylrelevanz zu begründen. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behörden entsprechend behandelt werden könnte (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 3 und die vom Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgte Rechtsprechung, beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann auch allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Ausreise keine solchen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und mit zutreffender Begründung sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4, sowie BVGE 2018 VI/4 E. 5.1). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Das SEM hat somit in seiner Verfügung korrekt darauf hingewiesen, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst vorliegend der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea nicht entgegensteht. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Vorliegend sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, zwar ohne Schulbildung, jedoch mit Arbeitserfahrung als Hirte. Er hat sich über Jahre hinweg um das Vieh seiner Eltern gekümmert und gemäss seinen Aussagen hätten seine Eltern sehr gut von der Viehzucht leben können (SEM Akte A3, Ziff. 1.17.05). Seine Eltern und Geschwister befinden sich in Eritrea und es kann angenommen werden, dass sein familiäres Beziehungsnetz ihn bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl