Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Das Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1371/2013 Urteil vom 6. Oktober 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Rumänien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Syrien stammende Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel summarisch anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er habe seinen Heimatstaat Syrien ein erstes Mal Ende 2011 verlassen, weil sein Vater ihn zur Ausreise veranlasst habe, nachdem immer wieder Kinder verschleppt und auf der Strasse verhaftet worden seien, dass er sich nach seiner ersten Ausreise nach Rumänien begeben habe, wo er sich rund einen Monat lang aufgehalten habe und zweimal daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er während seines Aufenthaltes in Rumänien krank geworden sei, worauf sein Vater seine Rückreise nach Syrien organisiert habe und er mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Syrien zurückgekehrt und in einer Klinik in B._______ behandelt worden sei, dass er Ende Dezember 2012 Syrien zum zweiten Mal verlassen habe und am 4. Januar 2013 in die Schweiz gelangt sei, dass sein Bruder (...) im Jahr 2010 von der PKK getötet worden sei und die Angst vor der PKK den Beschwerdeführer zur zweiten Ausreise aus Syrien veranlasst habe, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der [Partei] politisch tätig gewesen sei und deswegen auch Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass der Beschwerdeführer auch an entsprechenden Sitzungen dieser Partei teilgenommen, selbst jedoch keine diesbezüglichen Schwierigkeiten mit Behörden gehabt habe, dass der Beschwerdeführer zwei Schwestern, einen Onkel sowie einen Cousin in der Schweiz habe, dass gemäss der Datenbank Eurodac eine Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Timisoara/Rumänien unter den beiden Daten des 16. Januar 2012 und 29. Juni 2012 vermerkt ist, dass das BFM/Dublin Office die rumänischen Behörden am 11. Januar 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ("take-back") ersucht hat, dass das BFM dabei den rumänischen Behörden angab, der Beschwerdeführer habe am 29. Juni 2012 in Rumänien um Asyl ersucht, dass das BFM auf dem betreffenden Anfrageformular zudem die Frage, ob der Beschwerdeführer angegeben habe, das Territorium des Dublin-Raumes verlassen zu haben (vgl. Akte A13, Frage 12), verneint hat, dass das Dublin-Office in Rumänien am 25. Januar 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren) einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass das BFM am 29. Januar 2013 den Kanton Zürich anwies, für den Beschwerdeführer die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten (A8/1), dass am 29. Januar 2013 eine Nachbefragung des Beschwerdeführers durch das BFM stattfand, an welcher eine beigeordnete Vertrauensperson teilnahm, dass der Beschwerdeführer dabei ergänzend vortrug, er sei in Rumänien von den Behörden festgenommen und einen Tag lang in einem Gefängnis festgehalten worden, dass er anschliessend in einem Flüchtlingszentrum untergebracht gewesen und dort krank geworden sei, worauf er auf der Strasse oder bei einem Iraker gelebt und keine medizinische Behandlung bekommen habe, dass er hierauf Rumänien verlassen habe und nach Syrien zurückgekehrt sei, wo er nach seiner Rückkehr etwa zwei Wochen lang im Spital in B._______ hospitalisiert worden sei, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass er zweimal, im Januar und Juni 2012, in Rumänien daktyloskopisch erfasst worden sei und Rumänien mutmasslich für sein Asylgesuch zuständig sei, dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, er sterbe lieber in der Schweiz, als nach Rumänien zurückzukehren, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 gestützt auf (den damals in Kraft stehenden) Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM ferner festhielt, der Kanton (...) sei verpflichtet, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt, und einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, dass die BFM-Verfügung vom 5. März 2013 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ([...], Zentralstelle MNA, [...]) am 7. März 2013 eröffnet wurde, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr nach Syrien, nachdem er am 29. Juni 2012 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, sei unglaubhaft ausgefallen, weshalb das BFM ein damit verbundenes Erlöschen der bisherigen Zuständigkeit Rumäniens als nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft erachte, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Familienangehörige habe, keine Änderung an der bereits festgestellten Zuständigkeit Rumäniens bewirke und nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Rumänien spreche, dass Geschwister wie auch Onkel und Tanten oder Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden, und dass zudem gemäss Aktenlage keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich seien, welche die Anwendung der humanitären Klausel begründen würden, zumal insbesondere kein enges Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern, zum Onkel oder Cousin und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, weshalb er sich auch nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, dass gemäss Antwort der rumänischen Behörden das Asylverfahren des Beschwerdeführers offenbar bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO Rumänien weiterhin bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig bleibe, dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer, sollte er mit dem Entscheid der rumänischen Behörden nicht einverstanden sein, diesen Entscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz in Rumänien anfechten und auch allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse vorbringen könne, dass im Weiteren keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die rumänischen Behörden Asylsuchenden die notwendigen Unterstützungsleistungen, den Zugang zu einer adäquaten Unterkunft oder notwendige medizinische Behandlungen nicht gewährleisten oder die besonderen Schutzbestimmungen für unbegleitete Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen nicht einhalten würde, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden zwar geltend mache, minderjährig zu sein, er jedoch keine Ausweisdokumente eingereicht habe und der Antwort der rumänischen Behörden entnommen werden könne, dass er dort als volljährige Person registriert worden sei, dass insgesamt der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit frist- und formgerecht eingereichter Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die BFM-Verfügung vom 5. März 2013 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei in der Schweiz materiell zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ferner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A19/1 zu gewähren, eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln und Ergänzung der Beschwerde einzuräumen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers zur Begründung im Wesentlichen vortrug, es sei aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses, welches auf den Beschwerdeführer laute und im August 2012 ausgestellt worden sei, davon auszugehen, dass dieser nach Syrien zurückgekehrt und er dort aufgrund von (...)beschwerden behandelt worden sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, über seine Verwandten in Syrien Identitätspapiere zu beschaffen, sich dieses Unterfangen jedoch aufgrund der verheerenden Bürgerkriegssituation sehr schwierig gestalte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Schilderungen seiner Rückreise nach Syrien lediglich an einer Stelle aufgefordert worden sei, die Situation detaillierter darzustellen (vgl. Akte A7, S. 3), er im Übrigen die Relevanz dieser Rückreise für sein Asylgesuch in der Schweiz jedoch nicht erfasst habe, dass der Beschwerdeführer in einer Stress- und Belastungssituation stehe, was sein zurückhaltendes, zögerliches Aussageverhalten erkläre, dass das Arztzeugnis aus Syrien als gewichtiges Beweismittel für seine Rückkehr betrachtet werden müsse, dass im Übrigen auf mehrere Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Rumänien verwiesen werde, dass im Weiteren aus dem angefochtenen Entscheid vom 5. März 2013 nicht hervorgehe, auf welche Informationen sich das BFM stütze bei der Aussage, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Rumänien rechtskräftig abgeschlossen, dass nicht nachvollziehbar sei, ob das Aktenstück A19/1 für das vorliegende Verfahren relevante Informationen beinhalte, dass im Weiteren aus der Akte A7/5 hervorgehe, dass die Verfahrensdossiers der Schwestern des Beschwerdeführers beigezogen worden seien, wobei keine Informationen zu deren Inhalt offengelegt worden seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in Rumänien kontrolliert und verhaftet worden sei, er jedoch glaubhaft ausgeführt habe, dass er dabei wenig bis gar nichts verstanden habe, zumal der Übersetzer nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers (Kurmanci), sondern Sorani gesprochen habe, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls und des Verhältnismässigkeitsprinzips die Rückführung des besonders verletzlichen Beschwerdeführers nach Rumänien unzumutbar erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Beweismittel, namentlich ein fremdsprachiges Dokument mit deutschsprachigen Ergänzungen (Arztzeugnis vom 15. August 2012), einen "Guide for Asylum Seekers" in Rumänien, einen Internetauszug ("Dublin Transnational Project Romania") sowie fünf Fotovergrösserungen (in Kopie), beigelegt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. März 2013 den Wegweisungsvollzug per sofort gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 18. März 2013 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden und das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2013 ein weiteres Beweismittel ("vorläufige Identitätskarte"; in Kopie) zur Stützung der von ihm deponierten Angaben zur Identität und zum Alter nachreichte und auf seine Bemühungen zur Beschaffung dieses Beweismittels hinwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 einlässlich zum Beschwerdeverfahren Stellung nahm und dabei im Wesentlichen Folgendes ausführte: dass das BFM im Übernahme-Ersuchen vom 11. Januar 2013 irrtümlich die Frage, ob der Beschwerdeführer angegeben habe, den Dublin-Raum verlassen zu haben, mit "nein" angekreuzt habe, weshalb das Bundesamt die rumänischen Behörden am 27. März 2013 nachträglich über die geltend gemachte Rückkehr ins Heimatland informiert und dabei das nachgereichte Arztzeugnis vom 15. August 2012 übermittelt und nach weiteren Angaben zum Asylverfahren in Rumänien ersucht habe, dass die rumänischen Behörden das BFM am 5. April 2013 informiert hätten, dass der Beschwerdeführer seit 10. Juli 2012 in Rumänien als unbekannten Aufenthaltes gelte, sein Asylgesuch am 8. Oktober 2012 abgelehnt worden sei und der Beschwerdeführer den rumänischen Behörden gegenüber angegeben habe, am (...) geboren zu sein, jedoch keine Identitätsdokumente abgegeben habe, dass die rumänischen Behörden in ihrer Antwort vom 5. April 2013 bezüglich ihrer bereits übermittelten Zustimmung vom 25. Januar 2013 keine nachträglichen Einwände oder Vorbehalte angebracht hätten, weshalb sich keine Änderung der Zuständigkeit für das Asylverfahren ergebe, dass im Weiteren dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. August 2012 kein hoher Beweiswert zukomme, da es leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen sei und zudem nicht einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu beweisen vermöge, dass die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen explizit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, was die Annahme des BFM stütze, das sich der Beschwerdeführer seit seinem Asylgesuch in Rumänien nicht länger als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe, dass das BFM im Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehr nach und seines Aufenthaltes in Syrien und seiner angeblichen Reise von Syrien in die Schweiz als unglaubhaft betrachte, dass zudem die vom Beschwerdeführer bezeichneten Familienangehörigen in der Schweiz nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden, und dass das BFM die Voraussetzungen für eine Anwendung der humanitären Klausel im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO als nicht erfüllt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien weiterhin als zumutbar und verhältnismässig erachte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht gewährt und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, die "vorläufige Identitätskarte", wie in Aussicht gestellt, im Original nachzureichen und eine Replikeingabe einzureichen, dass mit Replikeingabe vom 12. Juli 2013 die "vorläufige Identitätskarte" im Original (inklusive Übersetzung) eingereicht wurde, dass im Weiteren ergänzend ausgeführt wurde, sowohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Altersangaben als auch seine geltend gemachte Rückkehr nach Syrien seien glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Anhörung in der Schweiz auf das Vorliegen eines Arztzeugnisses hingewiesen und er zudem keine Kenntnisse davon gehabt habe, dass nach einem dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes die Zuständigkeit des entsprechenden Mitgliedstaates wegfalle, dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung der rumänischen Behörden kein negativer materieller Asylentscheid eröffnet worden sei, sondern eine administrative Ablehnung (Abschreibung wegen unbekannten Aufenthalts) erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges, aber andererseits aufgrund der hohen Stellung seines Vaters im Parteipräsidium der [Partei] und seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie in Syrien gefährdet sei, dass im Weiteren auf das Urteil des EuGH C-648/11 vom 6. Juni 2013 verwiesen werde, wonach derjenige Dublin-Mitgliedstaat, in welchem sich ein Minderjähriger befindet und sein Asylgesuch gestellt hat, für dessen Asylgesuch zuständig sei, dass sich nach dem Gesagten die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers sowohl aus Art. 6 Abs. 1 als auch aus Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ergebe, dass ferner aufgrund der engen Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen in der Schweiz, namentlich zu seinen Schwestern, die Voraussetzungen für die Anwendung der humanitären Klausel gegeben seien, wozu auf ein weiteres Beweismittel (Schreiben der Schwester, [...]) verwiesen wurde, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seine Identität, sein Alter und die Zugehörigkeit zu den erwähnten Familienmitgliedern belegt habe, dass genügend Anhaltspunkte für seine Rückkehr nach Syrien vorhanden seien, weshalb die Schweiz das Asylgesuch materiell zu prüfen habe und im Weiteren genügende Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen würden, dass das BFM in einer zweiten Vernehmlassung vom 30. August 2013 ergänzend ausführte, eine sich ändernde Rechtsprechung (in casu des EuGH) entfalte in der Regel keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte, dass Rumänien Signatarstaat der FK und der EMRK sei und das BFM bei Fehlen konkreter Hinweise auf systematische Verletzungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht verpflichtet sei, vorab abzuklären, welche Situation eine zu überstellende Person im zuständigen Dublin-Staat antreffen werde, dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des BFM nach seiner Überstellung nach Rumänien die Möglichkeit habe, sich an die rumänischen Behörden zu wenden und ein neues Asyl- oder ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen in der Schweiz schliessen liessen, weshalb auch keine veränderte Sichtweise betreffend der (Nicht-)Anwendung der humanitären Klausel vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2013 ergänzend vortrug, die geänderte Rechtsprechung des EuGH finde auf das vorliegende Verfahren Anwendung, da die Verfügung des BFM noch nicht rechtkräftig sei und sich das "Sachverhalts-Versteinerungsprinzip" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO nur auf die faktische Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Asylgesuches und nicht auf Rechtsentwicklungen beziehe, dass im Weiteren der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Rumänien nicht mit einer rechtlichen Unterstützung rechnen könne, dass bezüglich der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz auf das Urteil E-6039/2012 verwiesen werde, welchem eine vergleichbare Familienkonstellation zugrundegelegen habe, dass mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2014 nochmals auf die schwierige Situation des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel, so auch vorliegend, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden sind, dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar materiell prüft, dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, was vorliegend der Fall ist (Asylgesuch vom 4. Januar 2013, Ersuchen des BFM an die rumänischen Behörden um Rückübernahme vom 11. Januar 2013), weshalb die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist; dass aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K5 zu Art. 16), dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was vorliegend nicht der Fall ist, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO geregelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergab, dass dieser in Rumänien am 16. Januar und am 29. Juni 2012 ein Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer zudem an der Befragung zur Person am 18. Januar 2013 angab, im Jahr 2012 in Rumänien gewesen zu sein, dass das BFM die rumänischen Behörden am 11. Januar 2013 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (hängiges Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) ersuchte und die rumänischen Behörden aufgrund des Übernahmeersuchens mit Schreiben vom 25. Januar 2013 die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens anerkannten, dass indessen aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Anhörung zur Person durch das BFM am 18. Januar 2013 zu Protokoll gegeben hat, er sei - nach seinem Aufenthalt in Rumänien - nach Syrien zurückgekehrt, nachdem er in Rumänien krank geworden sei; sein Vater habe seine Rückreise nach Syrien organisiert (vgl. A5, S. 4 und 6) und der Beschwerdeführer sei in einer Klinik in B._______ medizinisch behandelt worden (vgl. A5, S. 6), dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Nachbefragung vom 29. Januar 2013 bestätigte und dabei ergänzte, er besitze eine Bestätigung des Spitals, in welchem er in Syrien behandelt worden sei (vgl. A7, S. 1), dass das BFM im Formular zum Übernahmeersuchen vom 11. Januar 2013 an die rumänischen Behörden einen falschen Sachverhalt festhielt, indem es den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des in der Schweiz deponierten Asylgesuches zu Protokoll gegeben habe, nach seinem Aufenthalt in Rumänien den Dublin-Raum verlassen zu haben, nicht aufführte (vgl. A13, Frage 12), dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Übernahmezusage der rumänischen Behörden nicht korrekt zustande gekommen ist, auch wenn das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels die rumänischen Behörden nachträglich diesbezüglich informiert hat, dabei jedoch zu Unrecht implizierte, die Rückkehr in den Heimatstaat sei erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden, und ohne die Frage nach der Rückübernahmezusage angesichts der neuen Sachverhaltselemente konkret aufzuwerfen (vgl. die gestellten Fragen in A30/4 S. 2), wie in der Replikeingabe vom 12. Juli 2013 (a.a.O., S. 5) zutreffend unterstrichen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seinem Aufenthalt in Rumänien mehrere Monate lang nach Syrien zurückgekehrt sei, im Übrigen als glaubhaft qualifiziert und diesbezüglich namentlich als ausschlaggebend erachtet, dass der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - diesen Sachverhalt bereits anlässlich seiner Erstanhörung zu Protokoll gegeben, im Rahmen der Nachbefragung bestätigt und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch mit einem schlüssigen Beweismittel untermauert hat, dass keine Veranlassung besteht, an diesem Sachverhalt konkret zu zweifeln, und dass auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, ein Arzt- bzw. Spitalzeugnis sei einfach zu fälschen oder käuflich zu erwerben, nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet ist, den Beweiswert des im Original vorliegenden Zeugnisses vorliegend in Frage zu stellen, zumal konkrete Fälschungsmerkmale nicht aufgezeigt sind, dass die im Arztzeugnis aufgeführten Personalien den Beschwerdeführer betreffen, und dass das Datum des Arztzeugnisses (15. August 2012) sowohl mit seinen eigenen Angaben betreffend Rückkehr nach Syrien als auch mit den Auskünften der rumänischen Behörden, der Beschwerdeführer sei in Rumänien seit dem 10. Juli 2012 unbekannten Aufenthalts gewesen, ohne Weiteres übereinstimmen, dass bei dieser Sachlage (glaubhaft gemachter Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem syrischen Spital am 15. August 2012; geltend gemachte erneute Ausreise aus Syrien Ende Dezember 2012, vgl. A5/11 S. 4) auch die Argumentation des BFM nicht nachvollziehbar wird, das Arztzeugnis vermöchte jedenfalls einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht zu belegen, dass sich das Gericht daher der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung anschliesst, dass aufgrund des mehr als dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums die Übernahmeverpflichtungen des Dublin-Mitgliedstaates Rumänien gemäss den Regeln der Dublin-II-VO (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) erlöscht sind und sich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2013 vielmehr die Zuständigkeit der Schweiz ergibt, dass diese Norm zwar nicht als "self-executing" (vgl. hierzu das Grundsatzurteil BVGE 2010/27 E. 4 ff.) gelten kann und im Beschwerdeverfahren in der Regel die Rüge, es sei eine unrichtig begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaat dem Verfahren zugrunde gelegt worden, nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12 i.S. Abdullahi; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien und Graz 2014, K6 zu Art. 19), dass freilich in Ausnahmefällen - insbesondere wenn das Konsultationsverfahren grob fehlerhaft war - dies im Rahmen des gemäss Dublin-Regelung vorzusehenden Rechtsbehelfs muss geprüft werden können und die falsche Information des BFM an die rumänischen Behörden in diesem Zusammenhang allenfalls als treuwidrig oder gar willkürlich beurteilt werden könnte und von Relevanz werden könnte (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, K11 zu Art.19; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, K7 zu Art. 27), dass dies vorliegend letztlich offenbleiben kann, da ohnehin zusätzliche Gründe dafür sprechen, dass die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches des bei Antragsstellung minderjährigen Beschwerdeführers gegeben ist, dass jedenfalls die auf den Schutz minderjähriger Asylsuchender bezogene Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO als self-executing zu erachten ist, nachdem die Regelung inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist und den besonderen Schutz minderjähriger Antragsteller bezweckt, dass nämlich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO derjenige Staat für die Prüfung des Asylantrages eines Minderjährigen zuständig ist, in dem der Antrag gestellt wurde, und dass gemäss einem am 6. Juni 2013 ergangenen Urteils des EuGH diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass für minderjährige Asylsuchende, die keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtsmässig aufhaltenden Familienangehörigen (im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO) haben und die in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, jener Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtsache C-648/11), dass die Rechtsprechung des EuGH für das Bundesverwaltungsgericht insofern von Bedeutung ist, als gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; [DAA]; SR 0.142.392.689) das Ziel der einheitlichen Anwendung und Auslegung des einschlägigen Rechts angestrebt wird und die Beobachtung der massgeblichen Rechtsprechung des EuGH wie auch der schweizerischen Gerichte sowie ein Mechanismus der Bereinigung allfälliger Differenzen durch einen Gemeinsamen Ausschuss vorgesehen sind (vgl. Art. 3 ff. DAA; vgl. ausführlich BVGE 2010/27 E. 5.3), dass das BFM fälschlicherweise die Grundsätze der Rückwirkung von neuem Recht auf Praxisänderungen übertragen hat (vgl. Vernehmlassung vom 30. August 2013), ohne dass es aber die grundsätzliche Bindungswirkung der Rechtsprechung des EuGH in Abrede gestellt hätte, dass entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung das Rückwirkungsverbot im Bereich der Rechtsprechung keine Anwendung findet (vgl. Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Art. 1, in: Berner Kommentar zum ZGB, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Rz. 495 [vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013, E. 5.2]), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass vorliegend die Schweiz und nicht Rumänien für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt und diese Tatsache vom BFM (vgl. Vernehmlassung vom 30. August 2013, zweitletzter Absatz) nicht in Frage gestellt wurde, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (...) die Volljährigkeit erreichen wird, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Schweiz zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten eine Prüfung, ob bei grundsätzlicher Verneinung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylverfahren hingegen Gründe für einen Selbsteintritt bestehen würden, letztlich nicht zu erörtern ist, dass das Gericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass vorliegend die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben ist und das BFM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass gemäss telefonischer Auskunft vom 22. September 2014 die Rechtsvertreterin ihr Mandat (Beratung und Vertretung von minderjährigen Asylsuchenden) im Rahmen ihrer Tätigkeit im kantonalen (...) beziehungsweise in der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und für den Beschwerdeführer unentgeltlich ausführt, dass daher nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer verhältnismässig hohe Kosten für die Beschwerdeführung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: