Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Zwischenverfügung des BFM vom 9. November 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6039/2012 Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Richter Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 in Berücksichtigung des Verteilschlüssels für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen liess, er sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund seiner Minderjährigkeit dem Kanton D._______ zuzuweisen, weil er dort über Verwandte verfüge, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar auf den Grundsatz der Einheit der Familie und die Rechtsprechung berief, jedoch weder konkretisierte, um was für nahe Verwandte es sich dabei im Kanton D._______ handelt, noch das angeblich bestehende besondere Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (Urteil vom 24. Oktober 2002 2A.145/2002 E. 3.2 ff.) darlegte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 65 Abs. 2 VwVG abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtete und dem Beschwerdeführer Frist setzte, detaillierte Angaben zu Anzahl und Verwandtschaftsgrad seiner im Kanton D._______ lebenden Angehörigen zu machen und darzulegen, inwiefern zu diesen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung respektive ein darüber hinausragendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, dass der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2013 fristgerecht Stellung nahm, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch Beziehungen zwischen allen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben die Strassburger Organe das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen), dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahmen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE a.a.O.), dass bei Minderjährigen generell von einer besonderen Unterstützungsbedürftigkeit auszugehen ist, dass vorliegend beim (...)jährigen Beschwerdeführer angesichts seines jungen Alters sowie der Tatsache, dass er aus einem vom Krieg geprägten Staat stammt und weder eine schweizerische Landessprache spricht noch die hiesige Kultur kennt, eine möglichst vertraute Umgebung für seine weitere Entwicklung sinnvoll und notwendig erscheint, dass vor diesem Hintergrund eine Unterbringung Minderjähriger bei Verwandten dem Kindeswohl regelmässig - jedenfalls wenn die persönliche Betreuung gewährleistet erscheint - besser entspricht als eine Platzierung in einer Unterkunft mit Fremdbetreuung, dass im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel an der Fähigkeit der (...) bestehen, den Beschwerdeführer adäquat zu betreuen, zumal sich diese doch seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten, über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, erwerbstätig sind und auch keine Beanstandungen aktenkundig geworden sind, dass damit insgesamt ein Abhängigkeitsverhältnis des im heutigen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers zu diesen Personen zu bejahen ist, dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Zwischenverfügung vom 9. November 2012 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuteilen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche - nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) - aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 9. November 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: