Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1360/2013 Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Martina Stark Parteien A._______ Mazedonien alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden, Roma aus B._______, am 24. März 2010 in der Schweiz Asylgesuche stellten, die das BFM am 19. Mai 2010 abwies, dass das BFM mit der gleichen Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 abgewiesen wurde (Verfahren E-4525/2010 und E-4526/2010), dass das von den Beschwerdeführenden angerufene Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 15. Oktober 2012 in der Hauptsache abwies, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C-195/2012; Teilgutheissung der Beschwerde, soweit die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1F 32/2012), II. dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen das Urteil vom 19. März 2012 gerichtetes Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2012 mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht eintrat (Verfahren E-6223/2012), III. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 9. November 2012 ein weiteres Asylgesuch stellten, dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und darauf mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 nicht eintrat, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2013 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde (Verfahren E-380/2013), IV. dass der Beschwerdeführer 3 mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2013 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das BFM einreichte (weil das BFM die Ausfertigung eines Entscheids über das neue Asylgesuch zu Unrecht verweigere), auf die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 nicht eintrat (Verfahren E-379/2013), V. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 2. Dezember 2012 um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids ersuchten und in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens beantragten, dass die Beschwerdeführenden ihr Wiedererwägungsbegehren mit einer rapiden und bedrohlichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 begründeten, dass sie am 3. Dezember 2012 ein ärztliches Zeugnis vom gleichen Tag zu den Akten reichten, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Nichtanordnung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2013 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies (Verfahren E-66/2013 und E-67/2013), dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2013 - eröffnet am 12. Februar 2013 - abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass mit der Beschwerde unter anderem ein Arztbericht vom 16. Januar 2013, verschiedene Berichte zur Lage der Roma, das Rubrum eines Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Februar 2007, zwei Zeitungsberichte, ein Ausdruck aus Wikipedia zur Frage der Suizidhäufigkeit nach Ländern sowie den Text einer parlamentarischen Interpellation zum Thema Suizidprävention zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 15. März 2013 den Vollzug der Wegweisung einstweilen sistierte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung unter anderem dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1), dass die Vorinstanz vorliegend den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt hat, materiell auf das Gesuch eingetreten ist und dieses abgelehnt hat, womit das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. März 2012 ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränken, weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage ergeben hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Relevanz der von den Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen mit nachvollziehbarer und überzeugender Argumentation verneint hat, dass das BFM erstens feststellte, dem zu den Akten gereichten Arztzeugnis der (...) der Klinik C._______ vom 3. Dezember 2012 sei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei, dass zweitens das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen übereinstimmend festgehalten hätten, dass die medizinische Versorgung in ganz Mazedonien flächendeckend gewährleistet sei und in der Hauptstadt Skopje auch die Infrastruktur für die Behandlung psychischer Erkrankungen zur Verfügung stehe, dass mit der Beschwerde ein Schreiben der (...) der Klinik C._______ an das Untersuchungsamt D._______ vom 16. Januar 2013 zu den Akten gereicht wurde, gemäss welcher die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 momentan noch nicht gegeben sei und darum ersucht wird, den Einvernahmetermin um ungefähr eine Woche zu verschieben und die Befragung dann in der Klinik durchzuführen, dass die behauptete rapide und bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. Wiedererwägungsgesuch: "Suizidalität"; Beschwerde S. 2: "in hohem Masse suizidal") in den Akten somit keine Stütze findet, zumal in dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Klinik C._______ vom 16. Januar 2013 davon die Rede ist, dass "sich der Zustand der Patientin in letzter Zeit zunehmend besser[e]", dass in der Beschwerde ohne weitere Präzisierung festgehalten wird, es sei bei der Klinik C._______ um einen aktualisierten Arztbericht ersucht worden (vgl. Beschwerde S. 2), dass schon deshalb keine Frist zur Nachreichung eines aktualisierten Arztberichts zu setzen ist, weil ein solcher in der Beschwerde nicht angeboten worden ist, dass zudem im ausserordentlichen Verfahren zumutbarerweise beschaffbare Beweismittel - wie vorliegend ein aktualisierter Arztbericht - praxisgemäss umgehend und unaufgefordert zu den Akten zu reichen sind, dass schliesslich bereits die Nichtaussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens damit begründet worden war, dass die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in keiner Weise belegt worden sei (vgl. Zwischenverfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 S. 2, Urteil E-66/2013 vom 30. Januar 2013 E. 4.1 und 4.2), dass bei dieser Sachlage vorliegend die Frage nicht geprüft zu werden braucht, ob der Suizidalität einer inhaftierten Person im Rahmen des mazedonischen Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. Beschwerde S. 2), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage glaubhaft machen können, woran auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen hat, dass für die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz "zwecks Ergänzung des Sachverhalts" (vgl. Beschwerde S. 1) keine Veranlassung besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Erlass (definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: