Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ihren Kindern und den Eltern des Beschwerdeführers um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein. B. Am 2. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch ein, die Verfügung vom 19. Mai 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und vorerst der Vollzug auszusetzen. Zur Begründung führten sie aus, der ambulant behandelnde Psychiater habe bei der Beschwerdeführerin einen Befund betreffend Suizidalität gestellt, der eine Klinikeinweisung als geboten erscheinen lasse, wenn ihr die Vorladung der Staatsanwaltschaft i.S. Auslieferung mitgeteilt werde. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen sinngemäss, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 7. Dezember 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist anfechtbar, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Ob auch die Grosseltern zur Beschwerde legitimiert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen Verfügung formell nicht berührt sind, kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben.
E. 1.4 Die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 enthält eine unrichtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 10-tägige Frist für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, vgl. Art. 108 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen.
E. 1.5 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorliegende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum auseinandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist knapp formgenügend, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegen muss (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Zwischenverfügung fest, dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 3. Dezember 2012 sei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig sei. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung zur Sistierung des Vollzugs der Wegweisung. Im Übrigen habe sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2012 als auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2012 bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die medizinische Versorgung in ganz Mazedonien flächendeckend gewährleistet sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht ansatzweise auseinander. Statt dessen begnügen sie sich im Wesentlichen mit der Wiederholung der Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren oder in weitschweifigen Ausführungen, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, den Vollzug der rechtskräftig verfügten und mehrfach bestätigten Wegweisung auszusetzen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-66/2013 Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Wiedererwägungsverfahren); Zwischenverfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ihren Kindern und den Eltern des Beschwerdeführers um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein. B. Am 2. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch ein, die Verfügung vom 19. Mai 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und vorerst der Vollzug auszusetzen. Zur Begründung führten sie aus, der ambulant behandelnde Psychiater habe bei der Beschwerdeführerin einen Befund betreffend Suizidalität gestellt, der eine Klinikeinweisung als geboten erscheinen lasse, wenn ihr die Vorladung der Staatsanwaltschaft i.S. Auslieferung mitgeteilt werde. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen sinngemäss, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 7. Dezember 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist anfechtbar, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Ob auch die Grosseltern zur Beschwerde legitimiert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen Verfügung formell nicht berührt sind, kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben. 1.4 Die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 enthält eine unrichtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 10-tägige Frist für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, vgl. Art. 108 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen. 1.5 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorliegende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum auseinandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist knapp formgenügend, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegen muss (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Zwischenverfügung fest, dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 3. Dezember 2012 sei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig sei. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung zur Sistierung des Vollzugs der Wegweisung. Im Übrigen habe sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2012 als auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2012 bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die medizinische Versorgung in ganz Mazedonien flächendeckend gewährleistet sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht ansatzweise auseinander. Statt dessen begnügen sie sich im Wesentlichen mit der Wiederholung der Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren oder in weitschweifigen Ausführungen, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, den Vollzug der rechtskräftig verfügten und mehrfach bestätigten Wegweisung auszusetzen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: