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E-380/2013

E-380/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Familienmitglieder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein. B. Am 9. November 2012 suchten die Beschwerdeführenden beim BFM (erneut) um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens der Familie seien sie nie zu ihren eigenen Asylgründen angehört worden. Sollte die Eingabe nicht als Asylgesuch entgegengenommen werden, sei sie als Wiedererwägungsgesuch an Hand zu nehmen. C. Am 16. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, die Eingabe werde als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen und forderte sie auf, die Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 25. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Verbesserung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Mai 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Gesuch um Anhörung der Beschwerdeführenden lehnte es ab. Sodann erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. Ob auch die Eltern, die Grosseltern und der jüngste Bruder zur Beschwerde legitimiert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen Verfügung formell nicht berührt sind, kann offen bleiben.

E. 1.2 Der Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2012 enthält eine unrichtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 5-tägige Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen.

E. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorliegende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum auseinandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist nur knapp formgenügend. Soweit darin um eine Anregung der Vorinstanz ("im Sinne eines unjuristischen Vorschlages") ersucht wird, wird kein wirksamer Verfahrensantrag und der Devolutiveffekt der Beschwerde verkannt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

E. 4.2 Die Vorinstanz ist auf die Eingabe vom 9. November 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe oder Ereignisse geltend, die im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen seien. Auch würden sie keine nachträglich veränderte Sachlage geltend machen, sondern Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen). Die geltend gemachten Gründe hätten bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden und die geltend gemachten Ereignisse hätten sich vor dem Gerichtsurteil zugetragen. Mit den Vorbringen würden die Beschwerdeführenden die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 rügen. Die Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des BFM.

E. 5.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Asylgesuche vom 9. November 2012 seien formell nicht entschieden worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 einlässlich dargelegt, weshalb mit der Eingabe vom 9. November 2012 keine Asylgründen geltend gemacht würden. Entsprechend dem Eventualbegehren hat sie die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen, unter diesem Aspekt geprüft und festgestellt, dass keine Wiedererwägungsgründe vorlägen. Damit hat sie über die Eingabe vom 9. November 2012 entsprechend den Begehren mit einer anfechtbaren Verfügung befunden. Der Sistierungsantrag, bis über die Asylgesuche befunden worden sei, ist bei dieser Sachlage abzuweisen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht nicht als neue Asylgesuche an Hand genommen. Im ordentlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden nie eigene Asylgründe geltend gemacht. Namentlich haben ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche zwölf- und achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Solches lässt sich auch im neu angestrebten Verfahren nicht erkennen. Im Übrigen wäre es den Eltern der Beschwerdeführenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens oblegen, allfällige Verfahrensverletzungen (Nichtanhörung der Kinder) geltend zu machen.

E. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe am 30. Mai 2012 sein 14. Altersjahr erfüllt. Die Erreichung der Urteilfähigkeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens stelle eine nachträglich veränderte, erhebliche Tatsache dar, die das Recht auf Anhörung gemäss Art. 29 AsylG mit sich bringe. Indem keine persönliche Anhörung stattgefunden habe und die Asylgründe nicht geprüft worden seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt der Umstand der Erreichung des 14. Altersjahrs offensichtlich keine nachträglich veränderte Sachlage dar. Die Erreichung dieses Alters stellt eine vorbestehende aktenkundige Tatsache dar, mit Blick auf welche - sofern erforderlich - entsprechende Massnahmen vorweg eingeleitet werden können. Soweit die Eltern der Beschwerdeführenden als deren gesetzliche Vertreter allfällige Asylgründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemacht haben, gilt der Sachverhalt als mit Rechtskraft belegt.

E. 5.5 Die Vorinstanz stellt in angefochtenen Verfügung weiter fest, die Beschwerdeführenden würden Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Taschen oder bestimmter Begehren) geltend machen, mithin um Revision ersuchen. Da sie die Zuständigkeit ausdrücklich behaupteten, sei auf das Wiedererwägungsgesuch in Anwendung von Art. Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu mit keinem Wort und zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Eingabe vom 9. November 2012 wurde zu Recht nicht eingetreten.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-380/2013 Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Familienmitglieder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein. B. Am 9. November 2012 suchten die Beschwerdeführenden beim BFM (erneut) um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens der Familie seien sie nie zu ihren eigenen Asylgründen angehört worden. Sollte die Eingabe nicht als Asylgesuch entgegengenommen werden, sei sie als Wiedererwägungsgesuch an Hand zu nehmen. C. Am 16. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, die Eingabe werde als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen und forderte sie auf, die Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 25. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Verbesserung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Mai 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Gesuch um Anhörung der Beschwerdeführenden lehnte es ab. Sodann erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. Ob auch die Eltern, die Grosseltern und der jüngste Bruder zur Beschwerde legitimiert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen Verfügung formell nicht berührt sind, kann offen bleiben. 1.2 Der Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2012 enthält eine unrichtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 5-tägige Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorliegende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum auseinandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist nur knapp formgenügend. Soweit darin um eine Anregung der Vorinstanz ("im Sinne eines unjuristischen Vorschlages") ersucht wird, wird kein wirksamer Verfahrensantrag und der Devolutiveffekt der Beschwerde verkannt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. 4.2 Die Vorinstanz ist auf die Eingabe vom 9. November 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe oder Ereignisse geltend, die im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen seien. Auch würden sie keine nachträglich veränderte Sachlage geltend machen, sondern Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen). Die geltend gemachten Gründe hätten bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden und die geltend gemachten Ereignisse hätten sich vor dem Gerichtsurteil zugetragen. Mit den Vorbringen würden die Beschwerdeführenden die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 rügen. Die Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des BFM. 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Asylgesuche vom 9. November 2012 seien formell nicht entschieden worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 einlässlich dargelegt, weshalb mit der Eingabe vom 9. November 2012 keine Asylgründen geltend gemacht würden. Entsprechend dem Eventualbegehren hat sie die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen, unter diesem Aspekt geprüft und festgestellt, dass keine Wiedererwägungsgründe vorlägen. Damit hat sie über die Eingabe vom 9. November 2012 entsprechend den Begehren mit einer anfechtbaren Verfügung befunden. Der Sistierungsantrag, bis über die Asylgesuche befunden worden sei, ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 5.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht nicht als neue Asylgesuche an Hand genommen. Im ordentlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden nie eigene Asylgründe geltend gemacht. Namentlich haben ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche zwölf- und achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Solches lässt sich auch im neu angestrebten Verfahren nicht erkennen. Im Übrigen wäre es den Eltern der Beschwerdeführenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens oblegen, allfällige Verfahrensverletzungen (Nichtanhörung der Kinder) geltend zu machen. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe am 30. Mai 2012 sein 14. Altersjahr erfüllt. Die Erreichung der Urteilfähigkeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens stelle eine nachträglich veränderte, erhebliche Tatsache dar, die das Recht auf Anhörung gemäss Art. 29 AsylG mit sich bringe. Indem keine persönliche Anhörung stattgefunden habe und die Asylgründe nicht geprüft worden seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt der Umstand der Erreichung des 14. Altersjahrs offensichtlich keine nachträglich veränderte Sachlage dar. Die Erreichung dieses Alters stellt eine vorbestehende aktenkundige Tatsache dar, mit Blick auf welche - sofern erforderlich - entsprechende Massnahmen vorweg eingeleitet werden können. Soweit die Eltern der Beschwerdeführenden als deren gesetzliche Vertreter allfällige Asylgründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemacht haben, gilt der Sachverhalt als mit Rechtskraft belegt. 5.5 Die Vorinstanz stellt in angefochtenen Verfügung weiter fest, die Beschwerdeführenden würden Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Taschen oder bestimmter Begehren) geltend machen, mithin um Revision ersuchen. Da sie die Zuständigkeit ausdrücklich behaupteten, sei auf das Wiedererwägungsgesuch in Anwendung von Art. Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu mit keinem Wort und zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Eingabe vom 9. November 2012 wurde zu Recht nicht eingetreten.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: