Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 1. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Somaliland. Er gehöre der Clan-Familie C._______, Clan D._______, an. Als sein Vater im Jahr 2001 gestorben sei, seien seine Mutter und seine Schwester nach Mogadischu gezogen. Er sei bei seinem Onkel geblieben, der ihn grossgezogen habe. Er habe acht Jahre lang die Schule und zwei Jahre lang die Koranschule besucht. Von Beruf sei er (...) gewesen. Ungefähr im (...) 2010 habe er in Mogadischu geheiratet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in der Sahara verstorben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, im Jahr 2010 habe er sich ein Reisedokument ausstellen lassen, um seine Mutter im (...) 2010 in Mogadischu besuchen zu können. Nach 20 Tagen in Mogadischu sei er von Al-Shabaab-Milizen entführt worden. Sie hätten ihm sein Reisedokument abgenommen. Er sei ein Jahr und einen Monat lang festgehalten worden. In dieser Zeit habe er Zwangsarbeit verrichten respektive (...) müssen. Eines Nachts habe er fliehen und zu seiner Mutter zurückkehren können. Bei der Rückkehr nach B._______ im (...) 2012 sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Er sei verdächtigt worden, Angehöriger der Al-Shabaab zu sein. Seine Frau und er seien festgenommen worden, wobei sie wieder freigelassen worden sei. Er sei im Gefängnis gewesen, ohne vor Gericht gebracht zu werden. Nach ungefähr vier Monaten habe sein Onkel gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld seine Freilassung bewirken können. Im Juni 2012 habe er Somalia mit seiner Frau verlassen. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er ebenfalls die Entführung durch die Al-Shabaab in Mogadischu im Jahr 2010 geltend. Er sei ein Jahr und vier Monate im Daynile-Camp festgehalten worden. Dort habe er für die Milizangehörigen (...) müssen. Für seine Arbeit habe er Lohn erhalten. Eines Abends sei er geflohen. Ein Mann, mit dem er das Camp bewacht habe, habe ihm die Richtung nach Mogadischu gezeigt. Dann sei er geflohen. Unterwegs habe er eine Frau getroffen, die seine Mutter angerufen und ihn zu ihr nach Mogadischu gebracht habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er könne nicht in Mogadischu bleiben. Danach sei er nur noch drei Tage dort geblieben. Es sei der (...) 2011 gewesen, als er mit seiner künftigen Frau, die ihm seine Mutter vermittelt habe, über E._______ nach B._______ habe zurückkehren wollen. Bei einer Polizeikontrolle sei ihm die Entführung durch die Al-Shabaab nicht geglaubt worden. Seine Reisepapiere seien ihm abgenommen worden. Dadurch habe die Polizei gesehen, dass er über ein Jahr weg gewesen sei. Sie habe ihn festgenommen, nicht aber seine künftige Frau. Er sei einen Monat auf der Polizeistation und vier Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen. Ohne Gerichtsverhandlung sei er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem sein Onkel Geld bezahlt habe, habe der Chef des Gefängnisses ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, er könne das Gefängnis versteckt in einem (...) verlassen. Kurz vor (...) respektive im (...) 2012 sei er schliesslich nach Äthiopien gegangen. Dort habe er auch seine Frau geheiratet. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 8. März 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Aufenthalt in einem Lager der Al-Shabaab glaubhaft darzulegen. Seine Schilderungen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln, seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Namentlich habe er den Lageralltag sowie seine Tätigkeit als (...) nur sehr allgemein geschildert. Er habe nicht angeben können, für wie viele Personen er (...) habe. Zudem sei seine Flucht aus dem Lager nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, zusammen mit einer anderen Person das Lager bewacht zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Person ihm zur Flucht verholfen habe. Dies vermöge nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen sei, dass sein Fluchthelfer mit einem solchen Verhalten in grosse Schwierigkeiten geraten wäre, da die Al-Shabaab ihm mit Sicherheit vorgeworfen hätten, für die Flucht verantwortlich zu sein. Wenn die Flucht derart einfach gewesen sei, wäre es ihm zudem wohl möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu fliehen. Weiter habe er sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Somaliland, zur Verhaftung, zum Ausreisezeitpunkt aus Somalia sowie zu seinem Hochzeitsdatum geäussert. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass er bei seiner Rückkehr aus Mogadischu in Haft gekommen sei. Diese Argumentation werde dadurch bestätigt, dass er sich anlässlich der Befragungen widersprüchlich über den Verbleib seiner Reisedokumente geäussert habe. Schliesslich erstaune, dass es dem Onkel relativ schnell gelungen sein soll, mittels Bestechung die Freilassung des Beschwerdeführers zu erwirken, zumal die Al-Shabaab, obwohl in Somaliland nicht aktiv, als grosse Bedrohung für den Staat wahrgenommen werde. Unter den genannten Umständen müsse angenommen werden, dass Personen, die unter Verdacht stünden, mit der Al-Shabaab in Verbindung zu stehen, nicht derart leicht freikämen. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm dargelegten Umständen in Haft gewesen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe seine Fluchtgründe zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, verletze mithin Bundesrecht. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich, stereotyp, widersprüchlich und somit insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch wenn er - wie von ihm vorgebracht wird - in einfachen Sätzen und Worten gesprochen hat, erklärt dies die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche nicht. Zu den von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten und Unglaubhaftigkeitsmerkmalen äussert er sich in der Beschwerde nicht. Soweit er darauf beharrt, seine Schilderungen anlässlich der Befragungen würden echt wirken und seien detailliert ausgefallen, legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der aufgeführte Bericht von Human Rights Watch vom Februar 2018 nichts zu ändern, zumal nicht bestritten wird, dass es in Somalia zu Verhaftungen wegen vermuteter Verbindungen zur Al-Shabaab kommt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen werden. Insgesamt ist festzustellen, dass keine Bundesrechtsverletzung vorliegt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Rechtsmitteleingabe - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der aufgeführte Bericht von USAID vom Februar 2018 führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die zu beurteilende Sachverhaltskonstellation übertragen. Es handelt sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort).
E. 7.6 Der Beschwerdeführer ist in B._______, Somaliland, bei seinem Onkel aufgewachsen. Er gehört der Clan-Familie C._______, Clan D._______, an (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.08). Gemäss seinen Angaben hat er in B._______ die Schule besucht (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 1.17.04 sowie A16/21 F10) und als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.05). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ auf ein soziales Umfeld zurückgreifen und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1354/2018 Urteil vom 29. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 1. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Somaliland. Er gehöre der Clan-Familie C._______, Clan D._______, an. Als sein Vater im Jahr 2001 gestorben sei, seien seine Mutter und seine Schwester nach Mogadischu gezogen. Er sei bei seinem Onkel geblieben, der ihn grossgezogen habe. Er habe acht Jahre lang die Schule und zwei Jahre lang die Koranschule besucht. Von Beruf sei er (...) gewesen. Ungefähr im (...) 2010 habe er in Mogadischu geheiratet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in der Sahara verstorben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, im Jahr 2010 habe er sich ein Reisedokument ausstellen lassen, um seine Mutter im (...) 2010 in Mogadischu besuchen zu können. Nach 20 Tagen in Mogadischu sei er von Al-Shabaab-Milizen entführt worden. Sie hätten ihm sein Reisedokument abgenommen. Er sei ein Jahr und einen Monat lang festgehalten worden. In dieser Zeit habe er Zwangsarbeit verrichten respektive (...) müssen. Eines Nachts habe er fliehen und zu seiner Mutter zurückkehren können. Bei der Rückkehr nach B._______ im (...) 2012 sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Er sei verdächtigt worden, Angehöriger der Al-Shabaab zu sein. Seine Frau und er seien festgenommen worden, wobei sie wieder freigelassen worden sei. Er sei im Gefängnis gewesen, ohne vor Gericht gebracht zu werden. Nach ungefähr vier Monaten habe sein Onkel gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld seine Freilassung bewirken können. Im Juni 2012 habe er Somalia mit seiner Frau verlassen. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er ebenfalls die Entführung durch die Al-Shabaab in Mogadischu im Jahr 2010 geltend. Er sei ein Jahr und vier Monate im Daynile-Camp festgehalten worden. Dort habe er für die Milizangehörigen (...) müssen. Für seine Arbeit habe er Lohn erhalten. Eines Abends sei er geflohen. Ein Mann, mit dem er das Camp bewacht habe, habe ihm die Richtung nach Mogadischu gezeigt. Dann sei er geflohen. Unterwegs habe er eine Frau getroffen, die seine Mutter angerufen und ihn zu ihr nach Mogadischu gebracht habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er könne nicht in Mogadischu bleiben. Danach sei er nur noch drei Tage dort geblieben. Es sei der (...) 2011 gewesen, als er mit seiner künftigen Frau, die ihm seine Mutter vermittelt habe, über E._______ nach B._______ habe zurückkehren wollen. Bei einer Polizeikontrolle sei ihm die Entführung durch die Al-Shabaab nicht geglaubt worden. Seine Reisepapiere seien ihm abgenommen worden. Dadurch habe die Polizei gesehen, dass er über ein Jahr weg gewesen sei. Sie habe ihn festgenommen, nicht aber seine künftige Frau. Er sei einen Monat auf der Polizeistation und vier Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen. Ohne Gerichtsverhandlung sei er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem sein Onkel Geld bezahlt habe, habe der Chef des Gefängnisses ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, er könne das Gefängnis versteckt in einem (...) verlassen. Kurz vor (...) respektive im (...) 2012 sei er schliesslich nach Äthiopien gegangen. Dort habe er auch seine Frau geheiratet. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 8. März 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Aufenthalt in einem Lager der Al-Shabaab glaubhaft darzulegen. Seine Schilderungen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln, seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Namentlich habe er den Lageralltag sowie seine Tätigkeit als (...) nur sehr allgemein geschildert. Er habe nicht angeben können, für wie viele Personen er (...) habe. Zudem sei seine Flucht aus dem Lager nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, zusammen mit einer anderen Person das Lager bewacht zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Person ihm zur Flucht verholfen habe. Dies vermöge nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen sei, dass sein Fluchthelfer mit einem solchen Verhalten in grosse Schwierigkeiten geraten wäre, da die Al-Shabaab ihm mit Sicherheit vorgeworfen hätten, für die Flucht verantwortlich zu sein. Wenn die Flucht derart einfach gewesen sei, wäre es ihm zudem wohl möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu fliehen. Weiter habe er sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Somaliland, zur Verhaftung, zum Ausreisezeitpunkt aus Somalia sowie zu seinem Hochzeitsdatum geäussert. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass er bei seiner Rückkehr aus Mogadischu in Haft gekommen sei. Diese Argumentation werde dadurch bestätigt, dass er sich anlässlich der Befragungen widersprüchlich über den Verbleib seiner Reisedokumente geäussert habe. Schliesslich erstaune, dass es dem Onkel relativ schnell gelungen sein soll, mittels Bestechung die Freilassung des Beschwerdeführers zu erwirken, zumal die Al-Shabaab, obwohl in Somaliland nicht aktiv, als grosse Bedrohung für den Staat wahrgenommen werde. Unter den genannten Umständen müsse angenommen werden, dass Personen, die unter Verdacht stünden, mit der Al-Shabaab in Verbindung zu stehen, nicht derart leicht freikämen. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm dargelegten Umständen in Haft gewesen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe seine Fluchtgründe zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, verletze mithin Bundesrecht. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich, stereotyp, widersprüchlich und somit insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch wenn er - wie von ihm vorgebracht wird - in einfachen Sätzen und Worten gesprochen hat, erklärt dies die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche nicht. Zu den von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten und Unglaubhaftigkeitsmerkmalen äussert er sich in der Beschwerde nicht. Soweit er darauf beharrt, seine Schilderungen anlässlich der Befragungen würden echt wirken und seien detailliert ausgefallen, legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der aufgeführte Bericht von Human Rights Watch vom Februar 2018 nichts zu ändern, zumal nicht bestritten wird, dass es in Somalia zu Verhaftungen wegen vermuteter Verbindungen zur Al-Shabaab kommt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen werden. Insgesamt ist festzustellen, dass keine Bundesrechtsverletzung vorliegt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Rechtsmitteleingabe - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der aufgeführte Bericht von USAID vom Februar 2018 führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die zu beurteilende Sachverhaltskonstellation übertragen. Es handelt sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort). 7.6 Der Beschwerdeführer ist in B._______, Somaliland, bei seinem Onkel aufgewachsen. Er gehört der Clan-Familie C._______, Clan D._______, an (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.08). Gemäss seinen Angaben hat er in B._______ die Schule besucht (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 1.17.04 sowie A16/21 F10) und als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.05). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ auf ein soziales Umfeld zurückgreifen und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: