Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein Tamile aus B._______ (C._______ Distrikt/Nord-provinz), stellte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte am 8. Januar 2016 die Befragung zur Person durch und am 11. Oktober 2017 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Mit Ver-fügung vom 20. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. November 2017 mit Urteil E-6631/2017 vom 27. Dezember 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 27. Dezember 2017. Im Revisionsgesuch wurde beantragt, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. B.b In prozessualer Hinsicht liess der Gesuchsteller darum ersuchen, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. B.c Als Beweismittel zum Revisionsgesuch wurden ein Schreiben der Polizei D._______ vom (...) November 2017, drei private Bestätigungsschreiben datierend vom 10., 18. und 25. Januar 2018, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 - alle fremdsprachigen Beweismittel mit englischer, das Polizeischreiben zusätzlich mit deutscher Übersetzung -, sowie zwei Zustellungsumschläge zu den Akten gereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch vorsorgliche Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Er forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 22. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge am 21. März 2018 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einbezahlt. E. E.a Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten (Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter, Haftbefehl mit Übersetzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige; alle mit Übersetzung) und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 7. März 2018, soweit darin der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs abgewiesen worden sei. E.b Der Instruktionsrichter wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 ab.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) als Revisionsgrund geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 3.1 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, der Gesuchsteller habe nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens nunmehr ein Schreiben der Polizei D._______ an seine Mutter vom (...) November 2017 erhalten, in dem nach dem Verbleib des Gesuchstellers gefragt werde. Die Polizei schreibe ihr darin ausserdem, sie habe auf zwei frühere Schreiben nicht reagiert und er sei vermutungsweise in terroristische Aktivitäten involviert. Dieses Dokument sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Es beweise, dass eine polizeiliche Untersuchung und staatliche Verfolgung stattfinden würden. Mit diesem Dokument würden die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen widerlegt; es sei davon auszugehen, dass die Verfolgung, wie er sie (im ordentlichen Verfahren) geschildert habe, tatsächlich stattfinde. Der Prevention of Terrorism Act gebe der Polizei immer noch ausserordentliche Befugnisse. Wer unter diesem Gesetzestitel gesucht und verfolgt werde, müsse leider immer noch mit Folter rechnen. Das vorgelegte neue Polizeidokument führe nun zum Schluss, dass die Fahndung unter Verweis auf das Terrorismusgesetz eine Bedrohung darstelle, die den Anforderungen von Art. 3 AsylG und der Flüchtlingskonvention genüge. Der Gesuchsteller sei folglich als Flüchtling anzuerkennen. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, die entscheidende Gefährdung sei erst im November 2017 und damit nach der Flucht entstanden, sei der Gesuchsteller als politischer Flüchtling vorläufig aufzunehmen, andernfalls sei ihm Asyl zu gewähren. Sollten Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, werde darum ersucht, die Echtheit durch eine Botschaftsabklärung vor Ort überprüfen zu lassen, allenfalls durch einen Telefonanruf direkt auf dem Polizeiposten unter der angegebenen Nummer.
E. 3.2 Die weiteren, neu eingegangenen Dokumente seien Zeugenaussagen. Diese würden die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zusätzlich belegen und darauf hinweisen, dass der Gesuchsteller tatsächlich vom "Criminal Investigation Department" (CID) gesucht worden sei und noch werde. Diese Bestätigungen würden sich mit den allgemeinen Feststellungen im Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 decken. Im Zweifelsfall seien auch diese drei Zeugenaussagen vor Ort überprüfen zu lassen.
E. 3.3 Da die reale Verfolgung nunmehr durch Dokumente bestätigt würden, seien "die Verfolgungsmotive als Glaubhaftigkeitselement nicht mehr so zentral, wie im angefochtenen Entscheid angenommen" (vgl. Revisionsgesuch S. 5). Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei damit begründet, zumal nicht die Funktion innerhalb der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausschlaggebend sei. Vielmehr würde die Verfolger interessieren, welche Geheimnisse und Informationen über die LTTE der Gesuchsteller preisgeben könne.
E. 3.4 Sollte die Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund nicht anerkannt werden, sei festzuhalten, dass eine Rückweisung nach Sri Lanka unzulässig sei. Die durch das Polizeischreiben dokumentierte Suche nach dem Gesuchsteller führe dazu, dass er auf Stopp-Lists am Flughafen und an Grenzstellen registriert sei. Seine Rückkehr würde mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen zu einer Verhaftung führen. Zudem sei auch gemäss der neuen Praxis des Gerichts zum Vanni-Gebiet nicht in allen Fällen eine Rückweisung dorthin zumutbar. Zwar verfüge er über ein soziales Netz und über ein berufliches Gerüst, jedoch sei er als ehemaliger LTTE-Sanitäter in diesem Gebiet unter verstärkter Beobachtung. Damit wäre er jedenfalls mindestens Angehöriger jener Personengruppe, die im Vanni-Gebiet nach wie vor von verschiedenen Seiten verfolgt werde. Eine Verfolgung durch das CID sei regelmässig mit Folter verbunden, weshalb die Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen würde und damit unzulässig wäre. Allein bereits aus dem Bericht der SFH müsse die Zumutbarkeit der Wegweisung eines "rehabilitierten" LTTE-Mitglieds ins Vanni-Gebiet anders beurteilt werden als dies von der Vorinstanz gemacht worden sei.
E. 3.5 In der Gesuchergänzung vom 27. März 2018 wird ausgeführt, den damit nachgereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am (...) August 2015 verhaftet und danach gegen ihn ein Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) eröffnet worden sei. In der Folge sei er gegen Kaution und nur mit der Auflage aus dieser Haft entlassen worden, sich in regelmässigen Abständen beim Terrorist Investigation Department zu melden. Im April 2016 sei seine Mutter zu Hause von Unbekannten wegen ihm belästigt worden und sie habe sich am 26. April 2016 darüber auf dem B._______-Polizeiposten beschwert. Am (...) und am (...) 2016 habe die Mutter Vorladungen für ihren Sohn erhalten, und das zuständige Gericht habe nach deren Nichtbefolgung am (...) 2017 einen Haftbefehl (mit der Anmerkung "Suspect person für the Terrorism activities and neglected to appear in Court") gegen ihn erlassen.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind; die Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
E. 5.1 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. März 2018 erwähnt - festzuhalten, dass die drei mit dem Gesuch eingereichten Bestätigungsschreiben (Gesuchsbeilagen 7-9) im Januar 2018 und damit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 entstanden sind. Diese Beweismittel können demnach nicht als Revisionsgründe dienen (vgl. BVGE 2013/22).
E. 5.2 Der allgemeine Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 war dem Gericht im Urteilszeitpunkt bekannt und kann folglich ebenfalls nicht zur Revision des Urteils führen.
E. 5.3 Hinsichtlich des Schreibens der Polizei von D._______ ist festzuhalten, dass dieses aufgrund des aufgeführten Datums "(...) November 2017" vor Erlass des revisionsweise angefochtenen Urteils vom 27. Dezember 2017 entstanden sein soll, mithin wird mit diesem vorbestandenen Beweismittel das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes geltend gemacht.
E. 5.4 Das Gleiche gilt für die am 27. März 2018 nachgereichten Unterlagen, die - mit Ausnahme des Begleitschreibens eines sri-lankischen Anwalts vom 12. Januar 2018 - ebenfalls vor dem 27. Dezember 2017 entstanden sein sollen.
E. 6.1 Wie in der Verfügung vom 7. März 2018 bereits erwähnt, weist das mit dem Revisionsgesuch eingereichte angebliche Schreiben der Polizei eine Vielzahl offensichtlicher, formaler Mängel auf:
E. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das verwendete Formular nicht denjenigen entspricht, welche die sri-lankischen Polizeibehörden bei der schriftlichen Kommunikation mit Personen und Organisationen ausserhalb ihrer Behörde üblicherweise verwenden (vgl. Zwischenverfügung vom 7. März 2018 S. 4).
E. 6.1.2 Zwar entspricht das Logo des Elefanten grundsätzlich demjenigen der sri-lankischen Polizei. Indessen ist das Logo auf dem Briefpapier nicht aufgedruckt, sondern wurde offenkundig mittels Scannen eingefügt, während die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Telefon- und Faxnummern aufgedruckt sind. Das vorgelegte Dokument wurde offensichtlich aus einzelnen Vorlagen zusammengesetzt respektive fabriziert (vgl. a.a.O. S. 4). Diese Feststellungen werden dadurch bestätigt, dass auch der Briefkopf unvollständig ist.
E. 6.1.3 Hinsichtlich der aufgeführten Nummern fällt erstens auf, dass die Telefon- und Faxnummer der Polizeistation identisch sind, was im umfangreichen Verzeichnis aller sri-lankischen Polizeistellen so nicht vorkommt (vgl. http://rainbowpages.lk/departments/sri-lanka-police?categories_id=2 12, abgerufen am 8.3.2018). Zweitens stimmt diese Nummer nicht mit derjenigen des als Aussteller genannten Polizeipostens D._______ überein, sondern wird von den Verwaltungsbehörden der Stadt E._______ verwendet (vgl. http://www.allinonesri lanka.com/D._______-district-police-stations, abgerufen am 8.3.2018; Zwischenverfügung vom 7. März 2018 S. 4).
E. 6.1.4 Der Gesuchsteller macht geltend, bei dem Dokument handle es sich um ein Schreiben der Polizei an seine Mutter. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass diese im Schreiben - weder als Adressatin noch sonst namentlich - irgendwo aufgeführt ist, zumal ihr darin sogar mit Festnahme (anstelle des Sohnes) gedroht wird.
E. 6.1.5 Schliesslich soll die Mutter dieses Dokument aus Angst nicht weitergeleitet und sich erst nach mehrmaligem Drängen überreden lassen haben, dieses dem Gesuchsteller in die Schweiz zu senden. Diese Erklärung ist schwer nachvollziehbar. Überdies hätte die Mutter das Dokument vor der Übermittlung offensichtlich zuerst noch einem Übersetzer in der Region zum Übersetzen in Auftrag gegeben (vgl. englischsprachige Übersetzung vom 16. Februar 2018).
E. 6.1.6 Bei dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass das zum Beleg des Revisionsgesuchs eingereichte "Polizeischreiben" vom (...) November 2017 nicht ein authentisches Dokument sein kann. Eine Überprüfung der Echtheit des Schreibens durch die Botschaft in Colombo erweist sich nicht als notwendig.
E. 6.2 Den mit der Gesuchsergänzung vom 27. März 2018 nachgereichten Beweismitteln (Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter, Haftbefehl mit Übersetzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige) ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am (...) August 2015 verhaftet und danach gegen ihn ein Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) eröffnet worden sei; in der Folge sei er gegen Kaution und mit der Auflage aus dieser Haft entlassen worden, sich in regelmässigen Abständen beim Terrorist Investigation Department zu melden; seine Mutter sei im April 2016 von Unbekannten zu Hause wegen ihrem Sohn belästigt worden und habe sich dagegen am 26. April 2016 auf dem B._______-Polizeiposten beschwert; am (...) 2016 und am (...) 2016 habe die Mutter Vorladungen für ihren Sohn erhalten, und das zuständige Gericht nach deren Nichtbefolgung am (...) 2017 einen Haftbefehl (mit der Anmerkung "Suspect person für the Terrorism activities and neglected to appear in Court") gegen ihn erlassen.
E. 6.2.1 Diese nachgereichten Dokumente erwecken zwar nicht - wie das angebliche Polizeischreiben - bereits auf den ersten Blick den Eindruck plumper Fälschungen; sie weisen bei genauerer Betrachtung allerdings ebenfalls formale Ungereimtheiten auf. Insbesondere fehlt auf dem angeblichen Original-Haftbefehl die Unterschrift des zuständigen Richters. Zudem werden Haftbefehle der gesuchten Person nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht ausgehändigt (was auch dem Gesuchsteller bzw. seinem Rechtsvertreter bekannt zu sein scheint [vgl. Eingabe S. 1]).
E. 6.2.2 Vor allem aber sind die Lebenssachverhalte, die in den nachgereichten Dokumenten beschrieben werden, inhaltlich offensichtlich nicht mit den im Asylverfahren protokollierten Schilderungen des Gesuchstellers vereinbar: Dieser hatte nämlich nie eine formelle Verhaftung am (...) August 2015, die Entlassung unter Auflagen und die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens erwähnt. Vielmehr hatte er auf Fragen hin ausdrücklich und unmissverständlich verneint, dass (nach seiner Rehabilitierung) je ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung gegen ihn erlassen oder ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll A10/20 S. 16 ad F147-149).
E. 6.2.3 Zudem ist schwer vorstellbar, dass eine im August 2015 unter Terrorverdacht verhaftete und unter Auflagen gegen Kaution entlassene Person mit einem hängigen Strafverfahren das Risiko eingehen würde, den angeblichen Verfolgerstaat am (...) Oktober 2015 mit ihrem eigenen Reisepass kontrolliert über den Flughafen Colombo zu verlassen (vgl. Befragungsprotokoll A3/11 S. 6, Anhörungsprotokoll A10/20 S. 5 ad F39); überdies ist kaum zu glauben, dass unter diesen Umständen die problemlose (vgl. Anhörungsprotokoll A10/20 S. 6 ad F47) Ausreise ohne Bestechung auch tatsächlich möglich wäre.
E. 6.2.4 Dass die Mutter, nachdem sie von Unbekannten ("unknown people") zu Hause heimgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres unter Terrorverdacht stehenden Sohnes gefragt worden sei, sich mit den Worten "I am lodging this complaint because I need safety" (vgl. Beweismittel 17 und 18) an den zuständigen Polizeiposten richten würde, erscheint als lebensfremd, zumal sie diese Personen in ihrem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Bestätigungsschreiben vom 25. Januar 2018 (Beweismittel 7 und 7a) als Behördenmitglieder ("State Officers" bzw. "Intelligence Offi-cers") beschrieben hatte.
E. 6.2.5 Schliesslich machte der Gesuchsteller bisher nie geltend, im Jahr 2016 seien zwei Gerichtsvorladungen für ihn eingetroffen. Auch seine Mutter erwähnte solches in ihrer erwähnten Bestätigung bezeichnenderweise nicht.
E. 6.2.6 In der Gesuchsergänzung vom 27. März 2018 wird mit keinem Wort auf die Tatsache Bezug genommen, dass die vorgelegten Beweismittel inhaltlich nicht mit der bisherigen Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers vereinbar zu sein scheinen. Zudem hat dieser auch nicht dargetan, wieso er diese Beweismittel nicht im Ende 2017 abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren zu den Akten gereicht hat, zumal er jedenfalls die "Receipt on Arrest" vom (...) August 2015 in seinen Händen gehabt haben müsste.
E. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen dass es sich auch bei diesen nachgereichten Beweismitteln - die in Sri Lanka ohne weiteres in gefälschter oder verfälschter Form unrechtmässig erworben werden können - nicht um authentische Dokumente handelt. Soweit eine weitere Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen angeregt wird (vgl. Gesuchsergänzung S. 1 und 2) erweist sich dies ebenfalls nicht als erforderlich.
E. 6.3 Den erwähnten Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Die gefälschten oder verfälschten Dokumente sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
E. 6.4 Hinsichtlich der Ausführungen zu Fragen des Wegweisungsvollzugs im Revisionsgesuch - für den Fall, "dass sich der Polizeibrief vom (...) 11.2017 wider Erwarten als unecht erweisen sollte [sic!]" (vgl. Revisionsgesuch S. 7) - ist festzuhalten, dass diese Punkte im ordentlichen Verfahren geprüft und abschliessend beurteilt worden sind. Es besteht im vorliegenden Revisionsverfahren weder Veranlassung noch Möglichkeit einer Neubeurteilung, zumal diesbezüglich keine entsprechenden Revisionsgründe dargetan worden sind.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiederholte Einreichen gefälschter Beweismittel ist - wie in der Zwischenverfügung vom 28. März 2018 angekündigt - als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf Fr. 2500.- festzusetzen sind. Der in der Höhe von Fr. 1500.- geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung eines Teils dieser Verfahrenskosten verwendet. Die restlichen Fr. 1000.- sind vom Gesuchsteller nachzuleisten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die gefälschten Beweismittel (Polizeischreiben, Haftbefehl mit Über-setzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige) werden samt Übersetzungen eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der am 21. März 2018 in der Höhe von Fr. 1500.- geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Die verbleibenden Fr. 1000.- sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1318/2018 Urteil vom 3. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6631/2017 vom 27. Dezember 2017 (N ...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein Tamile aus B._______ (C._______ Distrikt/Nord-provinz), stellte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte am 8. Januar 2016 die Befragung zur Person durch und am 11. Oktober 2017 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Mit Ver-fügung vom 20. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. November 2017 mit Urteil E-6631/2017 vom 27. Dezember 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 27. Dezember 2017. Im Revisionsgesuch wurde beantragt, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. B.b In prozessualer Hinsicht liess der Gesuchsteller darum ersuchen, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. B.c Als Beweismittel zum Revisionsgesuch wurden ein Schreiben der Polizei D._______ vom (...) November 2017, drei private Bestätigungsschreiben datierend vom 10., 18. und 25. Januar 2018, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 - alle fremdsprachigen Beweismittel mit englischer, das Polizeischreiben zusätzlich mit deutscher Übersetzung -, sowie zwei Zustellungsumschläge zu den Akten gereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch vorsorgliche Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Er forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 22. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge am 21. März 2018 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einbezahlt. E. E.a Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten (Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter, Haftbefehl mit Übersetzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige; alle mit Übersetzung) und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 7. März 2018, soweit darin der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs abgewiesen worden sei. E.b Der Instruktionsrichter wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) als Revisionsgrund geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, der Gesuchsteller habe nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens nunmehr ein Schreiben der Polizei D._______ an seine Mutter vom (...) November 2017 erhalten, in dem nach dem Verbleib des Gesuchstellers gefragt werde. Die Polizei schreibe ihr darin ausserdem, sie habe auf zwei frühere Schreiben nicht reagiert und er sei vermutungsweise in terroristische Aktivitäten involviert. Dieses Dokument sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Es beweise, dass eine polizeiliche Untersuchung und staatliche Verfolgung stattfinden würden. Mit diesem Dokument würden die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen widerlegt; es sei davon auszugehen, dass die Verfolgung, wie er sie (im ordentlichen Verfahren) geschildert habe, tatsächlich stattfinde. Der Prevention of Terrorism Act gebe der Polizei immer noch ausserordentliche Befugnisse. Wer unter diesem Gesetzestitel gesucht und verfolgt werde, müsse leider immer noch mit Folter rechnen. Das vorgelegte neue Polizeidokument führe nun zum Schluss, dass die Fahndung unter Verweis auf das Terrorismusgesetz eine Bedrohung darstelle, die den Anforderungen von Art. 3 AsylG und der Flüchtlingskonvention genüge. Der Gesuchsteller sei folglich als Flüchtling anzuerkennen. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, die entscheidende Gefährdung sei erst im November 2017 und damit nach der Flucht entstanden, sei der Gesuchsteller als politischer Flüchtling vorläufig aufzunehmen, andernfalls sei ihm Asyl zu gewähren. Sollten Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, werde darum ersucht, die Echtheit durch eine Botschaftsabklärung vor Ort überprüfen zu lassen, allenfalls durch einen Telefonanruf direkt auf dem Polizeiposten unter der angegebenen Nummer. 3.2 Die weiteren, neu eingegangenen Dokumente seien Zeugenaussagen. Diese würden die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zusätzlich belegen und darauf hinweisen, dass der Gesuchsteller tatsächlich vom "Criminal Investigation Department" (CID) gesucht worden sei und noch werde. Diese Bestätigungen würden sich mit den allgemeinen Feststellungen im Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 decken. Im Zweifelsfall seien auch diese drei Zeugenaussagen vor Ort überprüfen zu lassen. 3.3 Da die reale Verfolgung nunmehr durch Dokumente bestätigt würden, seien "die Verfolgungsmotive als Glaubhaftigkeitselement nicht mehr so zentral, wie im angefochtenen Entscheid angenommen" (vgl. Revisionsgesuch S. 5). Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei damit begründet, zumal nicht die Funktion innerhalb der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausschlaggebend sei. Vielmehr würde die Verfolger interessieren, welche Geheimnisse und Informationen über die LTTE der Gesuchsteller preisgeben könne. 3.4 Sollte die Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund nicht anerkannt werden, sei festzuhalten, dass eine Rückweisung nach Sri Lanka unzulässig sei. Die durch das Polizeischreiben dokumentierte Suche nach dem Gesuchsteller führe dazu, dass er auf Stopp-Lists am Flughafen und an Grenzstellen registriert sei. Seine Rückkehr würde mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen zu einer Verhaftung führen. Zudem sei auch gemäss der neuen Praxis des Gerichts zum Vanni-Gebiet nicht in allen Fällen eine Rückweisung dorthin zumutbar. Zwar verfüge er über ein soziales Netz und über ein berufliches Gerüst, jedoch sei er als ehemaliger LTTE-Sanitäter in diesem Gebiet unter verstärkter Beobachtung. Damit wäre er jedenfalls mindestens Angehöriger jener Personengruppe, die im Vanni-Gebiet nach wie vor von verschiedenen Seiten verfolgt werde. Eine Verfolgung durch das CID sei regelmässig mit Folter verbunden, weshalb die Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen würde und damit unzulässig wäre. Allein bereits aus dem Bericht der SFH müsse die Zumutbarkeit der Wegweisung eines "rehabilitierten" LTTE-Mitglieds ins Vanni-Gebiet anders beurteilt werden als dies von der Vorinstanz gemacht worden sei. 3.5 In der Gesuchergänzung vom 27. März 2018 wird ausgeführt, den damit nachgereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am (...) August 2015 verhaftet und danach gegen ihn ein Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) eröffnet worden sei. In der Folge sei er gegen Kaution und nur mit der Auflage aus dieser Haft entlassen worden, sich in regelmässigen Abständen beim Terrorist Investigation Department zu melden. Im April 2016 sei seine Mutter zu Hause von Unbekannten wegen ihm belästigt worden und sie habe sich am 26. April 2016 darüber auf dem B._______-Polizeiposten beschwert. Am (...) und am (...) 2016 habe die Mutter Vorladungen für ihren Sohn erhalten, und das zuständige Gericht habe nach deren Nichtbefolgung am (...) 2017 einen Haftbefehl (mit der Anmerkung "Suspect person für the Terrorism activities and neglected to appear in Court") gegen ihn erlassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind; die Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 5. 5.1 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. März 2018 erwähnt - festzuhalten, dass die drei mit dem Gesuch eingereichten Bestätigungsschreiben (Gesuchsbeilagen 7-9) im Januar 2018 und damit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 entstanden sind. Diese Beweismittel können demnach nicht als Revisionsgründe dienen (vgl. BVGE 2013/22). 5.2 Der allgemeine Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 war dem Gericht im Urteilszeitpunkt bekannt und kann folglich ebenfalls nicht zur Revision des Urteils führen. 5.3 Hinsichtlich des Schreibens der Polizei von D._______ ist festzuhalten, dass dieses aufgrund des aufgeführten Datums "(...) November 2017" vor Erlass des revisionsweise angefochtenen Urteils vom 27. Dezember 2017 entstanden sein soll, mithin wird mit diesem vorbestandenen Beweismittel das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes geltend gemacht. 5.4 Das Gleiche gilt für die am 27. März 2018 nachgereichten Unterlagen, die - mit Ausnahme des Begleitschreibens eines sri-lankischen Anwalts vom 12. Januar 2018 - ebenfalls vor dem 27. Dezember 2017 entstanden sein sollen. 6. 6.1 Wie in der Verfügung vom 7. März 2018 bereits erwähnt, weist das mit dem Revisionsgesuch eingereichte angebliche Schreiben der Polizei eine Vielzahl offensichtlicher, formaler Mängel auf: 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das verwendete Formular nicht denjenigen entspricht, welche die sri-lankischen Polizeibehörden bei der schriftlichen Kommunikation mit Personen und Organisationen ausserhalb ihrer Behörde üblicherweise verwenden (vgl. Zwischenverfügung vom 7. März 2018 S. 4). 6.1.2 Zwar entspricht das Logo des Elefanten grundsätzlich demjenigen der sri-lankischen Polizei. Indessen ist das Logo auf dem Briefpapier nicht aufgedruckt, sondern wurde offenkundig mittels Scannen eingefügt, während die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Telefon- und Faxnummern aufgedruckt sind. Das vorgelegte Dokument wurde offensichtlich aus einzelnen Vorlagen zusammengesetzt respektive fabriziert (vgl. a.a.O. S. 4). Diese Feststellungen werden dadurch bestätigt, dass auch der Briefkopf unvollständig ist. 6.1.3 Hinsichtlich der aufgeführten Nummern fällt erstens auf, dass die Telefon- und Faxnummer der Polizeistation identisch sind, was im umfangreichen Verzeichnis aller sri-lankischen Polizeistellen so nicht vorkommt (vgl. http://rainbowpages.lk/departments/sri-lanka-police?categories_id=2 12, abgerufen am 8.3.2018). Zweitens stimmt diese Nummer nicht mit derjenigen des als Aussteller genannten Polizeipostens D._______ überein, sondern wird von den Verwaltungsbehörden der Stadt E._______ verwendet (vgl. http://www.allinonesri lanka.com/D._______-district-police-stations, abgerufen am 8.3.2018; Zwischenverfügung vom 7. März 2018 S. 4). 6.1.4 Der Gesuchsteller macht geltend, bei dem Dokument handle es sich um ein Schreiben der Polizei an seine Mutter. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass diese im Schreiben - weder als Adressatin noch sonst namentlich - irgendwo aufgeführt ist, zumal ihr darin sogar mit Festnahme (anstelle des Sohnes) gedroht wird. 6.1.5 Schliesslich soll die Mutter dieses Dokument aus Angst nicht weitergeleitet und sich erst nach mehrmaligem Drängen überreden lassen haben, dieses dem Gesuchsteller in die Schweiz zu senden. Diese Erklärung ist schwer nachvollziehbar. Überdies hätte die Mutter das Dokument vor der Übermittlung offensichtlich zuerst noch einem Übersetzer in der Region zum Übersetzen in Auftrag gegeben (vgl. englischsprachige Übersetzung vom 16. Februar 2018). 6.1.6 Bei dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass das zum Beleg des Revisionsgesuchs eingereichte "Polizeischreiben" vom (...) November 2017 nicht ein authentisches Dokument sein kann. Eine Überprüfung der Echtheit des Schreibens durch die Botschaft in Colombo erweist sich nicht als notwendig. 6.2 Den mit der Gesuchsergänzung vom 27. März 2018 nachgereichten Beweismitteln (Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter, Haftbefehl mit Übersetzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige) ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am (...) August 2015 verhaftet und danach gegen ihn ein Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) eröffnet worden sei; in der Folge sei er gegen Kaution und mit der Auflage aus dieser Haft entlassen worden, sich in regelmässigen Abständen beim Terrorist Investigation Department zu melden; seine Mutter sei im April 2016 von Unbekannten zu Hause wegen ihrem Sohn belästigt worden und habe sich dagegen am 26. April 2016 auf dem B._______-Polizeiposten beschwert; am (...) 2016 und am (...) 2016 habe die Mutter Vorladungen für ihren Sohn erhalten, und das zuständige Gericht nach deren Nichtbefolgung am (...) 2017 einen Haftbefehl (mit der Anmerkung "Suspect person für the Terrorism activities and neglected to appear in Court") gegen ihn erlassen. 6.2.1 Diese nachgereichten Dokumente erwecken zwar nicht - wie das angebliche Polizeischreiben - bereits auf den ersten Blick den Eindruck plumper Fälschungen; sie weisen bei genauerer Betrachtung allerdings ebenfalls formale Ungereimtheiten auf. Insbesondere fehlt auf dem angeblichen Original-Haftbefehl die Unterschrift des zuständigen Richters. Zudem werden Haftbefehle der gesuchten Person nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht ausgehändigt (was auch dem Gesuchsteller bzw. seinem Rechtsvertreter bekannt zu sein scheint [vgl. Eingabe S. 1]). 6.2.2 Vor allem aber sind die Lebenssachverhalte, die in den nachgereichten Dokumenten beschrieben werden, inhaltlich offensichtlich nicht mit den im Asylverfahren protokollierten Schilderungen des Gesuchstellers vereinbar: Dieser hatte nämlich nie eine formelle Verhaftung am (...) August 2015, die Entlassung unter Auflagen und die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens erwähnt. Vielmehr hatte er auf Fragen hin ausdrücklich und unmissverständlich verneint, dass (nach seiner Rehabilitierung) je ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung gegen ihn erlassen oder ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll A10/20 S. 16 ad F147-149). 6.2.3 Zudem ist schwer vorstellbar, dass eine im August 2015 unter Terrorverdacht verhaftete und unter Auflagen gegen Kaution entlassene Person mit einem hängigen Strafverfahren das Risiko eingehen würde, den angeblichen Verfolgerstaat am (...) Oktober 2015 mit ihrem eigenen Reisepass kontrolliert über den Flughafen Colombo zu verlassen (vgl. Befragungsprotokoll A3/11 S. 6, Anhörungsprotokoll A10/20 S. 5 ad F39); überdies ist kaum zu glauben, dass unter diesen Umständen die problemlose (vgl. Anhörungsprotokoll A10/20 S. 6 ad F47) Ausreise ohne Bestechung auch tatsächlich möglich wäre. 6.2.4 Dass die Mutter, nachdem sie von Unbekannten ("unknown people") zu Hause heimgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres unter Terrorverdacht stehenden Sohnes gefragt worden sei, sich mit den Worten "I am lodging this complaint because I need safety" (vgl. Beweismittel 17 und 18) an den zuständigen Polizeiposten richten würde, erscheint als lebensfremd, zumal sie diese Personen in ihrem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Bestätigungsschreiben vom 25. Januar 2018 (Beweismittel 7 und 7a) als Behördenmitglieder ("State Officers" bzw. "Intelligence Offi-cers") beschrieben hatte. 6.2.5 Schliesslich machte der Gesuchsteller bisher nie geltend, im Jahr 2016 seien zwei Gerichtsvorladungen für ihn eingetroffen. Auch seine Mutter erwähnte solches in ihrer erwähnten Bestätigung bezeichnenderweise nicht. 6.2.6 In der Gesuchsergänzung vom 27. März 2018 wird mit keinem Wort auf die Tatsache Bezug genommen, dass die vorgelegten Beweismittel inhaltlich nicht mit der bisherigen Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers vereinbar zu sein scheinen. Zudem hat dieser auch nicht dargetan, wieso er diese Beweismittel nicht im Ende 2017 abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren zu den Akten gereicht hat, zumal er jedenfalls die "Receipt on Arrest" vom (...) August 2015 in seinen Händen gehabt haben müsste. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen dass es sich auch bei diesen nachgereichten Beweismitteln - die in Sri Lanka ohne weiteres in gefälschter oder verfälschter Form unrechtmässig erworben werden können - nicht um authentische Dokumente handelt. Soweit eine weitere Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen angeregt wird (vgl. Gesuchsergänzung S. 1 und 2) erweist sich dies ebenfalls nicht als erforderlich. 6.3 Den erwähnten Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Die gefälschten oder verfälschten Dokumente sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 6.4 Hinsichtlich der Ausführungen zu Fragen des Wegweisungsvollzugs im Revisionsgesuch - für den Fall, "dass sich der Polizeibrief vom (...) 11.2017 wider Erwarten als unecht erweisen sollte [sic!]" (vgl. Revisionsgesuch S. 7) - ist festzuhalten, dass diese Punkte im ordentlichen Verfahren geprüft und abschliessend beurteilt worden sind. Es besteht im vorliegenden Revisionsverfahren weder Veranlassung noch Möglichkeit einer Neubeurteilung, zumal diesbezüglich keine entsprechenden Revisionsgründe dargetan worden sind.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiederholte Einreichen gefälschter Beweismittel ist - wie in der Zwischenverfügung vom 28. März 2018 angekündigt - als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf Fr. 2500.- festzusetzen sind. Der in der Höhe von Fr. 1500.- geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung eines Teils dieser Verfahrenskosten verwendet. Die restlichen Fr. 1000.- sind vom Gesuchsteller nachzuleisten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die gefälschten Beweismittel (Polizeischreiben, Haftbefehl mit Über-setzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige) werden samt Übersetzungen eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der am 21. März 2018 in der Höhe von Fr. 1500.- geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Die verbleibenden Fr. 1000.- sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: