Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz) verliess seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2015 mit seinem persönlichen Reisepass und mittels eines iranischen Visums über den Flughafen Colombo nach Teheran. Dort angekommen, habe der Schlepper seinen Reisepass eingezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Reise deshalb illegal fortgesetzt und sei von dort aus auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien sowie weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am Tag seiner Einreise, dem 23. Dezember 2015, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Krieges in Sri Lanka am (...) 2008 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; auch "Tamil Tigers" genannt) zwangsrekrutiert worden. Er habe in der Folge in einem medizinischen Zentrum der LTTE als (...) arbeiten müssen. Am 15. Mai 2009 habe er sich dem Militär ergeben und sei anschliessend in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm im September 2011 habe das CID (Criminal Investigation Department) und später auch die TID (Terrorist Investigation Division) ihn regelmässig zuhause besucht und befragt. An der BzP führte er als Grund des behördlichen Interesses an ihm an, er sei vermutlich verdächtigt worden, Kenntnisse über die Geld- und Schmuckverstecke der LTTE zu haben, da sein Haus mitten in einer LTTE-Basis gestanden habe; andere Anwohner seien übrigens mit denselben Problemen konfrontiert worden. An der Anhörung gab er als Grund der behördlichen Suche nach ihm an, dass ein ehemaliger LTTE-Kollege ihn bei den Behörden denunziert habe. Dieser habe nach dem Krieg die politische Seite gewechselt und sei nun bei der Regierung tätig. Aus persönlichen Gründen (weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Kollegen nicht an der Kriegsfront habe mitkämpfen müssen) habe er sich auf diese Weise am Beschwerdeführer rächen wollen. Die Militärbehörden hätten dem Beschwerdeführer unter Gewaltandrohung zu Unrecht vorgehalten, über die Finanzen der LTTE Bescheid zu wissen, und hätten entsprechende Informationen verlangt. Im 2015 habe die TID ihn schliesslich unter Androhung der Erschiessung aufgefordert, innert drei Monaten Angaben zu den Vermögenswerten der LTTE zu machen. Zwei Monate später habe er sich aus Furcht zur Ausreise entschieden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel ein: eine Haftbestätigung vom (...) 2012 des ICRC (International Committee of the Red Cross), eine Reintegrationsbestätigung eines Commissioner General of Rehabilitation, eine Bestätigung vom (...) 2011 des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms, ein Informationsblatt des ICRC, einen ICRC-Ausweis für Gefangenenbesuche, eine "eligibility card" der International Organization of Migration (IOM; ausgestellt am 15. September 2011). Ferner reichte er seine sri-lankische Identitätskarte sowie zwei Fotos, die ihn bei der Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] zeigen, zu den Akten. C. Mit Asylentscheid vom 20. Oktober 2017 - eröffnet am 24. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, sie sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einreichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich freiwillig den Behörden ergeben und an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, als erstellt. Hingegen seien seine zentralen Asylvorbringen unglaubhaft. Namentlich habe der Beschwerdeführer bei den LTTE unfreiwillig eine untergeordnete Stelle innegehabt und sei nie unter Waffen gestanden. Des Weiteren sei ihm nach der Rehabilitation keine Meldepflicht auferlegt worden. Er habe nie eine schriftliche Vorladung oder einen Haftbefehl erhalten, es sei nie eine gerichtliche Anordnung erlassen worden oder ein Strafverfahren eröffnet worden. Er habe sich nie politisch betätigt und habe legal sowie ohne Probleme ausreisen können. Dennoch sei er angeblich nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation über vier Jahre ständig von den Behörden zum immer gleichen Thema befragt worden, was indessen jeglicher Logik widerspreche, zumal die Behörden doch irgendwann hätten einsehen müssen, dass er angesichts seines Profils gar nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare Informationen zu liefern. Zudem sei er nie länger als einen Tag von der CID festgehalten worden. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprochen. So habe er beispielsweise an der BzP erklärt, er sei sofort nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden, während er an der Anhörung angegeben habe, nach seiner Ausreise seien bis zu der Suche nach ihm drei Monate vergangen. Ebenso unvereinbar geäussert habe er sich, indem er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe "jetzt", nämlich im Jahr 2017, von einem Freund erfahren, dass man nach ihm suche, nachdem er bereits an der BzP im Januar 2016 von der Suche nach ihm erzählt habe. Ein gravierender Widerspruch sei ferner darin zu sehen, dass er an der BzP als Ursache für seine Probleme mit dem CID die LTTE-Basis in der Nähe seines Hauses erwähnt habe, während er anlässlich der Anhörung hierzu gemeint habe, ein Mann habe ihn an die Behörden verraten. Auf die diversen Widersprüche angesprochen, habe der Beschwerdeführer keine logisch nachvollziehbaren Erklärungen liefern können. Schliesslich könne aufgrund des gegebenen Profils des Beschwerdeführers auch nicht auf das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen werden, die eine drohende Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen begründen würden (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8, 9.1).
E. 5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde an den bisherigen Vorbringen vollumfänglich festgehalten. Zunächst wurde der Sachverhalt erneut vorgetragen und anschliessend zu den Argumenten der vorinstanzlichen Verfügung im Einzelnen Stellung genommen. Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen diese Ausführungen indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft.
E. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse bis zum September 2011, dem Zeitpunkt seiner Entlastung aus dem Rehabilitationsprogramm, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deren Glaubhaftigkeit zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich konkret und stimmig sowie anhand verschiedener Beweismittel glaubhaft darlegen, dass er während des Krieges von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und nach Beendigung des Krieges an einem Rehabilitationsprogramm der Regierung teilnahm. Zudem erachtet es das Gericht als durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm als ehemaliger LTTE-Mitarbeiter für eine gewisse Zeit unter der Beobachtung der sri-lankischen Behörden stand. Allerdings reicht dies - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht aus, um daraus auf eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr zu schliessen.
E. 6.3 Demgegenüber erweisen sich die danach vorgebrachten Ereignisse, welche ihn schliesslich zur Ausreise veranlasst haben sollen, als unglaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsgründe in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen unplausibel und widersprüchlich geäussert habe.
E. 6.4 Bei der Sichtung der beiden Befragungsprotokolle werden insbesondere klar divergierende Angaben zur angeblichen Verfolgungsursache augenfällig. So erklärte der Beschwerdeführer an der BzP, der Standort seines Hauses mitten in der LTTE-Basis sei der Grund gewesen, weshalb die Militärbehörden ihn als Kenner von LTTE-Vermögensverstecken verdächtigt hätten (vgl. A3/11 S. 7). Demgegenüber trug er an der Anhörung im Rahmen seines freien Berichts zu den Asylgründen vor, sein ehemaliger LTTE-Kollege, der ihn bei den Behörden denunziert habe, sei der Grund gewesen, weshalb man (der Kollege gemeinsam mit den Regierungsleuten) gegen ihn vorgegangen sei (vgl. A10/20 F52, F114 f.). Insbesondere erscheint es realitätsfern, dass der Beschwerdeführer seinen Ex-LTTE-Kollegen in der BzP mit keinem Wort erwähnte, wenn dieser doch gemäss seinen späteren Angaben selbst an der Befragung des Beschwerdeführers anwesend gewesen sein soll und ihn dabei bedroht habe. Dass nun eine derart zentrale Figur im Rahmen des ersten Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers keinerlei Erwähnung findet, stellt ein klares Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Die auf Vorhalt des SEM dagegen angeführten Argumente des Beschwerdeführers - sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Rechtsmitteleingabe - sind nicht plausibel, sondern vielmehr als Ausflüchte (der Beschwerdeführer habe sich bloss kurz gefasst an der BzP; es habe einen Übersetzungsfehler gegeben) zu qualifizieren, zumal er im Rahmen der Rückübersetzung der Befragungsprotokolle deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat und den Akten keinerlei Hinweise für Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind (vgl. A3/11 S. 8; A10/20 F95, F115-117, S. 19; Beschwerde vom 23. November 2017 Ziff. 20). Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch ungereimt geäussert, wenn er an der BzP nebst Geldverstecken auch von Schmuckverstecken gesprochen hat, wobei von Schmuckverstecken an der Anhörung keine Rede mehr war. Diese Unstimmigkeit vermochte er auf Nachfrage hin nicht aufzulösen (vgl. A10/20 F121-124). Die dargestellten Verfolgungsgründe weichen somit fundamental voneinander ab, so dass die unmittelbar daran anknüpfenden Verfolgungsvorbringen jeglicher Glaubhaftigkeitsgrundlage entbehren.
E. 6.5 Ein weiterer frappanter Widerspruch, den auch das SEM in seiner Verfügung anführte, liegt in den Aussagen des Beschwerdeführers zur ersten behördlichen Suche nach ihm seit seiner Ausreise. Gemäss Angaben an der BzP seien die Behörden sofort nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Seine Familie habe dann erklärt, der Beschwerdeführer sei wegen der Arbeitssuche ausgereist (vgl. A3/11 S. 7). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung, nach der Ausreise seien drei Monate vergangen, bis die Behörden erstmals bei ihm zuhause erschienen seien (vgl. A10/20 F54). Seine Mutter habe dem CID mitgeteilt, dass er nur wegen den Schikanen weggegangen sei (vgl. A10/20 F63). Auf diese Divergenzen angesprochen, verstrickte sich der Beschwerdeführer einerseits in weitere Widersprüche und schob andererseits die Schuld hierfür auf seine Mutter, die jedes Mal irgendetwas anderes erzähle (vgl. A10/20 F64 f.). Diese und die weiteren Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - die Zeiteinheit von drei Monaten habe sich nicht auf das erste Mal, sondern auf das letzte Mal, als er von den Verfolgungen hörte, bezogen; seine Mutter sei alt und mache nicht immer stringente Aussagen; die Angaben seien durch einen Freund übermittelt worden und deshalb vielleicht nicht exakt (vgl. Beschwerde vom 23. November 2017, Ziff. 17 f.) - vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 6.6 Das SEM hielt ausserdem zutreffend fest, dass es unlogisch erscheine, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation über vier Jahre ständig von den Behörden befragt worden sein soll, zumal die Behörden doch irgendwann hätten einsehen müssen, dass er angesichts seines Profils gar nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare Informationen zu liefern. Das Kernvorbringen, dass nämlich die CID vom Beschwerdeführer die Geldverstecke habe erfahren wollen, erscheint angesichts der den Behörden hierzu zur Verfügung gestandenen Zeit (ab September 2011 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015) äusserst realitätsfremd. Zudem hatte der Beschwerdeführer ohnehin nie eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE inne und wurde nach seiner Rehabilitation weder einer Meldepflicht unterstellt noch war er in ein Gerichtsverfahren involviert (vgl. A10/20 F104 ff., F147-149). Im Jahr 2012 wurde ihm ein Pass ausgestellt (vgl. A10/20 F 32). Ferner gab er ausdrücklich zu Protokoll, über die Finanzen der LTTE keine Ahnung gehabt zu haben (vgl. A10/20 F90). Es ist vor diesem Hintergrund somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer über Jahre hinweg derart hartnäckig hätten verfolgen sollen. Auch die Schilderungen, die in der Beschwerde (Ziff. 14 f.) wiederholt werden, dass ein ehemaliger LTTE-Kollege angeblich über Jahre hinweg ein Rachebedürfnis gegen den Beschwerdeführer gehegt und ausgelebt habe und seinen eigenen Aufstieg innerhalb der sri-lankischen Behörden dazu genutzt habe, diese Rache immer deutlicher auszuleben, bleiben letztlich unnachvollziehbar, wird doch kein konkreter Anlass dargelegt, der solche langandauernde Rachegefühle erklären könnte.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Angesichts der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigt es sich deshalb, auf weitere Sachverhaltsaspekte einzugehen, wobei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 sowie oben E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen.
E. 6.8 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne der im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 aufgezeigten Returnee-Problematik zu gewärtigen hat. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seinen Heimatstaat auf legale Weise, mit seinem Pass und im Besitz eines iranischen Visums, verlassen zu haben (vgl. A3/11 S. 4, 6). Die sri-lankischen Grenzbehörden liessen ihn somit wissentlich und ohne zu intervenieren ausreisen. Diese Tatsache bekräftigt die Schlussfolgerung in den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht gesucht wird. Genauso wie er ohne jegliche Probleme ausgereist ist, steht es im offen, mit seinen Identitätspapieren auf legalem Weg wieder in seinen Heimatstaat einzureisen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne des vorgenannten Referenzurteils zu verneinen. Dass die in der Beschwerdeeingabe erwähnte LTTE-Verbindung einen Hauptrisikofaktor darstelle, ist für den vorliegenden Fall zu verneinen (vgl. Beschwerde vom 23. Oktober 2017, Ziff. 21 ff.). Die frühere kriegsbedingte und unter Zwang ausgeführte LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers reicht für sich alleine nicht aus, um daraus auf eine bei der Rückkehr drohende flüchtlingsrechtliche Verfolgung schliessen zu können, zumal der Beschwerdeführer angebliche Verfolgungen im Heimatland, die er nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm erlebt habe, nicht glaubhaft gemacht hat. Anhaltspunkte für weitere risikobegründende Faktoren ergeben sich nicht aus den Akten.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer ist in B._______ (Nordprovinz) geboren und hat bis vor seiner Ausreise dort gelebt. Sein Heimatdorf befindet sich im Vanni-Gebiet. Im jüngst ergangenen Referenzurteil D-3619/2017 vom 16. Oktober 2017 zu Sri-Lanka beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar, sofern die betroffene Person dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bestehen. Dagegen wird bei verletzlichen Personen, die der Gefahr sozialer Isolierung oder extremer Armut ausgesetzt wären, für die Bejahung der Zumutbarkeit zusätzlich das Vorliegen begünstigender Umstände verlangt (vgl. Referenzurteil D-3619/2017 E.9.5.9).
E. 8.6 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in ihrer Verfügung - aufgrund der substantiellen Lageverbesserung in Sri Lanka in den vergangenen Jahren - als grundsätzlich zumutbar und stellte auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshindernisse fest. Diese Beurteilung stimmt mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein und ist durch das Gericht zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat in seiner Heimat selbständig als [Berufsbezeichnung] gearbeitet. Weiter verfügt er über ein solides verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Seine Kernfamilie sei zum Grossteil weiterhin in seinem Heimatdorf wohnhaft, während viele weitere Verwandte in Jaffna sowie eine Tante in Colombo leben würden (vgl. A10/20 F11 ff.). Seine Familie besitze eigenen Angaben zufolge zwei Häuser und erwirtschafte, dank der Verpachtung von Feldern und dem Ernteertrag (...), regelmässige Einkünfte (vgl. A10/20 F15). Demnach kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6631/2017 Urteil vom 27. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz) verliess seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2015 mit seinem persönlichen Reisepass und mittels eines iranischen Visums über den Flughafen Colombo nach Teheran. Dort angekommen, habe der Schlepper seinen Reisepass eingezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Reise deshalb illegal fortgesetzt und sei von dort aus auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien sowie weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am Tag seiner Einreise, dem 23. Dezember 2015, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Krieges in Sri Lanka am (...) 2008 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; auch "Tamil Tigers" genannt) zwangsrekrutiert worden. Er habe in der Folge in einem medizinischen Zentrum der LTTE als (...) arbeiten müssen. Am 15. Mai 2009 habe er sich dem Militär ergeben und sei anschliessend in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm im September 2011 habe das CID (Criminal Investigation Department) und später auch die TID (Terrorist Investigation Division) ihn regelmässig zuhause besucht und befragt. An der BzP führte er als Grund des behördlichen Interesses an ihm an, er sei vermutlich verdächtigt worden, Kenntnisse über die Geld- und Schmuckverstecke der LTTE zu haben, da sein Haus mitten in einer LTTE-Basis gestanden habe; andere Anwohner seien übrigens mit denselben Problemen konfrontiert worden. An der Anhörung gab er als Grund der behördlichen Suche nach ihm an, dass ein ehemaliger LTTE-Kollege ihn bei den Behörden denunziert habe. Dieser habe nach dem Krieg die politische Seite gewechselt und sei nun bei der Regierung tätig. Aus persönlichen Gründen (weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Kollegen nicht an der Kriegsfront habe mitkämpfen müssen) habe er sich auf diese Weise am Beschwerdeführer rächen wollen. Die Militärbehörden hätten dem Beschwerdeführer unter Gewaltandrohung zu Unrecht vorgehalten, über die Finanzen der LTTE Bescheid zu wissen, und hätten entsprechende Informationen verlangt. Im 2015 habe die TID ihn schliesslich unter Androhung der Erschiessung aufgefordert, innert drei Monaten Angaben zu den Vermögenswerten der LTTE zu machen. Zwei Monate später habe er sich aus Furcht zur Ausreise entschieden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel ein: eine Haftbestätigung vom (...) 2012 des ICRC (International Committee of the Red Cross), eine Reintegrationsbestätigung eines Commissioner General of Rehabilitation, eine Bestätigung vom (...) 2011 des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms, ein Informationsblatt des ICRC, einen ICRC-Ausweis für Gefangenenbesuche, eine "eligibility card" der International Organization of Migration (IOM; ausgestellt am 15. September 2011). Ferner reichte er seine sri-lankische Identitätskarte sowie zwei Fotos, die ihn bei der Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] zeigen, zu den Akten. C. Mit Asylentscheid vom 20. Oktober 2017 - eröffnet am 24. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, sie sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich freiwillig den Behörden ergeben und an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, als erstellt. Hingegen seien seine zentralen Asylvorbringen unglaubhaft. Namentlich habe der Beschwerdeführer bei den LTTE unfreiwillig eine untergeordnete Stelle innegehabt und sei nie unter Waffen gestanden. Des Weiteren sei ihm nach der Rehabilitation keine Meldepflicht auferlegt worden. Er habe nie eine schriftliche Vorladung oder einen Haftbefehl erhalten, es sei nie eine gerichtliche Anordnung erlassen worden oder ein Strafverfahren eröffnet worden. Er habe sich nie politisch betätigt und habe legal sowie ohne Probleme ausreisen können. Dennoch sei er angeblich nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation über vier Jahre ständig von den Behörden zum immer gleichen Thema befragt worden, was indessen jeglicher Logik widerspreche, zumal die Behörden doch irgendwann hätten einsehen müssen, dass er angesichts seines Profils gar nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare Informationen zu liefern. Zudem sei er nie länger als einen Tag von der CID festgehalten worden. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprochen. So habe er beispielsweise an der BzP erklärt, er sei sofort nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden, während er an der Anhörung angegeben habe, nach seiner Ausreise seien bis zu der Suche nach ihm drei Monate vergangen. Ebenso unvereinbar geäussert habe er sich, indem er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe "jetzt", nämlich im Jahr 2017, von einem Freund erfahren, dass man nach ihm suche, nachdem er bereits an der BzP im Januar 2016 von der Suche nach ihm erzählt habe. Ein gravierender Widerspruch sei ferner darin zu sehen, dass er an der BzP als Ursache für seine Probleme mit dem CID die LTTE-Basis in der Nähe seines Hauses erwähnt habe, während er anlässlich der Anhörung hierzu gemeint habe, ein Mann habe ihn an die Behörden verraten. Auf die diversen Widersprüche angesprochen, habe der Beschwerdeführer keine logisch nachvollziehbaren Erklärungen liefern können. Schliesslich könne aufgrund des gegebenen Profils des Beschwerdeführers auch nicht auf das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen werden, die eine drohende Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen begründen würden (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8, 9.1). 5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde an den bisherigen Vorbringen vollumfänglich festgehalten. Zunächst wurde der Sachverhalt erneut vorgetragen und anschliessend zu den Argumenten der vorinstanzlichen Verfügung im Einzelnen Stellung genommen. Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen diese Ausführungen indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse bis zum September 2011, dem Zeitpunkt seiner Entlastung aus dem Rehabilitationsprogramm, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deren Glaubhaftigkeit zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich konkret und stimmig sowie anhand verschiedener Beweismittel glaubhaft darlegen, dass er während des Krieges von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und nach Beendigung des Krieges an einem Rehabilitationsprogramm der Regierung teilnahm. Zudem erachtet es das Gericht als durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm als ehemaliger LTTE-Mitarbeiter für eine gewisse Zeit unter der Beobachtung der sri-lankischen Behörden stand. Allerdings reicht dies - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht aus, um daraus auf eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr zu schliessen. 6.3 Demgegenüber erweisen sich die danach vorgebrachten Ereignisse, welche ihn schliesslich zur Ausreise veranlasst haben sollen, als unglaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsgründe in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen unplausibel und widersprüchlich geäussert habe. 6.4 Bei der Sichtung der beiden Befragungsprotokolle werden insbesondere klar divergierende Angaben zur angeblichen Verfolgungsursache augenfällig. So erklärte der Beschwerdeführer an der BzP, der Standort seines Hauses mitten in der LTTE-Basis sei der Grund gewesen, weshalb die Militärbehörden ihn als Kenner von LTTE-Vermögensverstecken verdächtigt hätten (vgl. A3/11 S. 7). Demgegenüber trug er an der Anhörung im Rahmen seines freien Berichts zu den Asylgründen vor, sein ehemaliger LTTE-Kollege, der ihn bei den Behörden denunziert habe, sei der Grund gewesen, weshalb man (der Kollege gemeinsam mit den Regierungsleuten) gegen ihn vorgegangen sei (vgl. A10/20 F52, F114 f.). Insbesondere erscheint es realitätsfern, dass der Beschwerdeführer seinen Ex-LTTE-Kollegen in der BzP mit keinem Wort erwähnte, wenn dieser doch gemäss seinen späteren Angaben selbst an der Befragung des Beschwerdeführers anwesend gewesen sein soll und ihn dabei bedroht habe. Dass nun eine derart zentrale Figur im Rahmen des ersten Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers keinerlei Erwähnung findet, stellt ein klares Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Die auf Vorhalt des SEM dagegen angeführten Argumente des Beschwerdeführers - sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Rechtsmitteleingabe - sind nicht plausibel, sondern vielmehr als Ausflüchte (der Beschwerdeführer habe sich bloss kurz gefasst an der BzP; es habe einen Übersetzungsfehler gegeben) zu qualifizieren, zumal er im Rahmen der Rückübersetzung der Befragungsprotokolle deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat und den Akten keinerlei Hinweise für Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind (vgl. A3/11 S. 8; A10/20 F95, F115-117, S. 19; Beschwerde vom 23. November 2017 Ziff. 20). Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch ungereimt geäussert, wenn er an der BzP nebst Geldverstecken auch von Schmuckverstecken gesprochen hat, wobei von Schmuckverstecken an der Anhörung keine Rede mehr war. Diese Unstimmigkeit vermochte er auf Nachfrage hin nicht aufzulösen (vgl. A10/20 F121-124). Die dargestellten Verfolgungsgründe weichen somit fundamental voneinander ab, so dass die unmittelbar daran anknüpfenden Verfolgungsvorbringen jeglicher Glaubhaftigkeitsgrundlage entbehren. 6.5 Ein weiterer frappanter Widerspruch, den auch das SEM in seiner Verfügung anführte, liegt in den Aussagen des Beschwerdeführers zur ersten behördlichen Suche nach ihm seit seiner Ausreise. Gemäss Angaben an der BzP seien die Behörden sofort nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Seine Familie habe dann erklärt, der Beschwerdeführer sei wegen der Arbeitssuche ausgereist (vgl. A3/11 S. 7). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung, nach der Ausreise seien drei Monate vergangen, bis die Behörden erstmals bei ihm zuhause erschienen seien (vgl. A10/20 F54). Seine Mutter habe dem CID mitgeteilt, dass er nur wegen den Schikanen weggegangen sei (vgl. A10/20 F63). Auf diese Divergenzen angesprochen, verstrickte sich der Beschwerdeführer einerseits in weitere Widersprüche und schob andererseits die Schuld hierfür auf seine Mutter, die jedes Mal irgendetwas anderes erzähle (vgl. A10/20 F64 f.). Diese und die weiteren Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - die Zeiteinheit von drei Monaten habe sich nicht auf das erste Mal, sondern auf das letzte Mal, als er von den Verfolgungen hörte, bezogen; seine Mutter sei alt und mache nicht immer stringente Aussagen; die Angaben seien durch einen Freund übermittelt worden und deshalb vielleicht nicht exakt (vgl. Beschwerde vom 23. November 2017, Ziff. 17 f.) - vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. 6.6 Das SEM hielt ausserdem zutreffend fest, dass es unlogisch erscheine, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation über vier Jahre ständig von den Behörden befragt worden sein soll, zumal die Behörden doch irgendwann hätten einsehen müssen, dass er angesichts seines Profils gar nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare Informationen zu liefern. Das Kernvorbringen, dass nämlich die CID vom Beschwerdeführer die Geldverstecke habe erfahren wollen, erscheint angesichts der den Behörden hierzu zur Verfügung gestandenen Zeit (ab September 2011 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015) äusserst realitätsfremd. Zudem hatte der Beschwerdeführer ohnehin nie eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE inne und wurde nach seiner Rehabilitation weder einer Meldepflicht unterstellt noch war er in ein Gerichtsverfahren involviert (vgl. A10/20 F104 ff., F147-149). Im Jahr 2012 wurde ihm ein Pass ausgestellt (vgl. A10/20 F 32). Ferner gab er ausdrücklich zu Protokoll, über die Finanzen der LTTE keine Ahnung gehabt zu haben (vgl. A10/20 F90). Es ist vor diesem Hintergrund somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer über Jahre hinweg derart hartnäckig hätten verfolgen sollen. Auch die Schilderungen, die in der Beschwerde (Ziff. 14 f.) wiederholt werden, dass ein ehemaliger LTTE-Kollege angeblich über Jahre hinweg ein Rachebedürfnis gegen den Beschwerdeführer gehegt und ausgelebt habe und seinen eigenen Aufstieg innerhalb der sri-lankischen Behörden dazu genutzt habe, diese Rache immer deutlicher auszuleben, bleiben letztlich unnachvollziehbar, wird doch kein konkreter Anlass dargelegt, der solche langandauernde Rachegefühle erklären könnte. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Angesichts der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigt es sich deshalb, auf weitere Sachverhaltsaspekte einzugehen, wobei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 sowie oben E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen. 6.8 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne der im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 aufgezeigten Returnee-Problematik zu gewärtigen hat. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seinen Heimatstaat auf legale Weise, mit seinem Pass und im Besitz eines iranischen Visums, verlassen zu haben (vgl. A3/11 S. 4, 6). Die sri-lankischen Grenzbehörden liessen ihn somit wissentlich und ohne zu intervenieren ausreisen. Diese Tatsache bekräftigt die Schlussfolgerung in den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht gesucht wird. Genauso wie er ohne jegliche Probleme ausgereist ist, steht es im offen, mit seinen Identitätspapieren auf legalem Weg wieder in seinen Heimatstaat einzureisen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne des vorgenannten Referenzurteils zu verneinen. Dass die in der Beschwerdeeingabe erwähnte LTTE-Verbindung einen Hauptrisikofaktor darstelle, ist für den vorliegenden Fall zu verneinen (vgl. Beschwerde vom 23. Oktober 2017, Ziff. 21 ff.). Die frühere kriegsbedingte und unter Zwang ausgeführte LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers reicht für sich alleine nicht aus, um daraus auf eine bei der Rückkehr drohende flüchtlingsrechtliche Verfolgung schliessen zu können, zumal der Beschwerdeführer angebliche Verfolgungen im Heimatland, die er nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm erlebt habe, nicht glaubhaft gemacht hat. Anhaltspunkte für weitere risikobegründende Faktoren ergeben sich nicht aus den Akten. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der Beschwerdeführer ist in B._______ (Nordprovinz) geboren und hat bis vor seiner Ausreise dort gelebt. Sein Heimatdorf befindet sich im Vanni-Gebiet. Im jüngst ergangenen Referenzurteil D-3619/2017 vom 16. Oktober 2017 zu Sri-Lanka beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar, sofern die betroffene Person dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bestehen. Dagegen wird bei verletzlichen Personen, die der Gefahr sozialer Isolierung oder extremer Armut ausgesetzt wären, für die Bejahung der Zumutbarkeit zusätzlich das Vorliegen begünstigender Umstände verlangt (vgl. Referenzurteil D-3619/2017 E.9.5.9). 8.6 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in ihrer Verfügung - aufgrund der substantiellen Lageverbesserung in Sri Lanka in den vergangenen Jahren - als grundsätzlich zumutbar und stellte auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshindernisse fest. Diese Beurteilung stimmt mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein und ist durch das Gericht zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat in seiner Heimat selbständig als [Berufsbezeichnung] gearbeitet. Weiter verfügt er über ein solides verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Seine Kernfamilie sei zum Grossteil weiterhin in seinem Heimatdorf wohnhaft, während viele weitere Verwandte in Jaffna sowie eine Tante in Colombo leben würden (vgl. A10/20 F11 ff.). Seine Familie besitze eigenen Angaben zufolge zwei Häuser und erwirtschafte, dank der Verpachtung von Feldern und dem Ernteertrag (...), regelmässige Einkünfte (vgl. A10/20 F15). Demnach kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang