Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. September 2017, der Erstbefragung vom 27. Oktober 2017 und der Anhörung vom 17. November 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______, wo er zusammen mit (...) gelebt habe. Sein Vater sei (...) verstorben und Teil einer von ihm als "Bewegung" bezeichneten Gruppierung gewesen. Er wisse jedoch nicht, ob sein Vater Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Seit (...) habe er in einer Apotheke (...) in B._______ gearbeitet. Im Jahr (...) sei er von Personen kontaktiert worden, welche sich als Medizinstudenten ausgegeben und günstige Medikamente für angeblich soziale Dienste benötigt hätten. Er habe einige der verlangten Medikamente beschafft. Danach sei er im Jahre (...) (...) weitere Male nach Medikamenten gefragt worden, welche er stets geliefert habe. Später habe er realisiert, dass diese Personen wohl Angehörige der LTTE gewesen seien. Am (...) 2016 sei er nach Feierabend auf dem Heimweg - er vermute vom Criminal Investigation Department (fortan CID) - in einen weissen Van gezerrt und an einem unbekannten Ort verhört worden. Im Zuge des Verhörs sei er bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters und der Medikamentenlieferungen an die LTTE in den Jahren (...) und (...) befragt worden. Ein Mann, welcher einen Helm beziehungsweise eine Maske getragen habe, habe diesen Personen bestätigt, dass er der Medikamentenlieferant gewesen sei. Daraufhin sei er bis zur Ohnmacht geschlagen worden. Einer der Befrager habe zudem seine Zigarette an seiner Hüfte ausgedrückt. Er sei schliesslich am darauffolgenden Morgen bei einer Brücke in B._______ zu sich gekommen. Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie nach C._______ zum (...) gegangen, um sich dort zu verstecken. Einige Tage später hätten Personen bei seinem Elternhaus in B._______ nach ihm gesucht, ohne sich auszuweisen. Seine Stelle (...) habe er am (...) 2016 formell gekündigt. Ab Juni habe er in D._______ bei (...) gelebt. Zu dieser Zeit seien zwei Personen, womöglich aus dem nahen Armeecamp kommend, in C._______ aufgetaucht und hätten nach seinem Verbleib gefragt - wiederum ohne sich auszuweisen - und gedroht, die ganze Familie auszulöschen, sollte man ihm Unterschlupf gewähren. Daraufhin seien er und seine Frau zu (...) in E._______ gegangen. (...) 2017 habe er seine Identitätskarte erneuert. Diese habe der Schlepper benötigt. Nach seiner Ausreise am (...) 2017 sei er am (...) wiederum vom CID in C._______ gesucht worden. Seine Ehefrau sei von diesen Personen geschlagen worden und seine Tochter habe sich den Kopf angeschlagen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie Fotos der Verletzungen der Ehefrau nach dem Überfall vom (...) und des Fahrzeugs der Täter zu den Akten. B. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt wird. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter darüber informiert, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt und dem Kanton Zürich zugewiesen wird. C. Mit Verfügung vom 9. März 2018 - eröffnet am 17. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seines Rechtsvertreters. Es sei dem Beschwerdeführer ausserdem Einsicht in die vollständigen Akten und eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach vollständiger Akteneinsicht sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten:
- eine Unterstützungsbestätigung vom 3. April 2018;
- Vollmacht des Rechtsvertreters;
- Kopie eines Schreibens von Frau F._______ (Mutter des Beschwerdeführers) in englischer Sprache vom 29. März 2018;
- Kopie eines Schreibens von Frau G._______ (Schwiegermutter des Beschwerdeführers) in englischer Sprache vom 1. April 2018;
- Kopie einer Vermisstmeldung des (...) des Beschwerdeführers (nicht übersetzt);
- Fotos der Narben des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, amtliche Rechtsverbeiständung und Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um ergänzende Akteneinsicht hielt es fest, dass diese mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. April 2018 zwischenzeitlich gewährt wurde und das entsprechende Gesuch somit gegenstandslos geworden ist. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 4.1.1 Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe betreffend der Beteiligung der sri-lankischen Behörden respektive des CID an seiner Entführung im Jahre 2016 widersprüchliche, unsubstantiierte und unlogische Angaben gemacht. So verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers und der geltend gemachten Entführung. Der Beschwerdeführer habe sich dazu anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich geäussert, indem er einerseits ausgesagt habe, er wisse, dass sein Vater für die Bewegung LTTE tätig gewesen sei, und andererseits erklärt habe, er wisse nicht, für welche Organisation oder Bewegung sein Vater tätig gewesen sei. Er sei auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen, dies zu präzisieren. Seine Aussage, dass er sich nicht bemüht habe, weitergehende Informationen zu den früheren Aktivitäten seines Vater einzuholen, da dieser bereits in seiner Kindheit verstorben sei und er von ihm nie richtige Zuneigung erfahren habe, überzeuge nicht. Spätestens nach seiner angeblichen Entführung, während der er auf eine allfällige Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE angesprochen worden sei, wäre ein Interesse seinerseits zu erwarten gewesen. Das SEM führt weiter aus, dass die Annahme des Beschwerdeführers, die Entführer hätten zum CID gehört, reine Spekulation sei. Es sei zum einen nicht einzusehen, weshalb die sri-lankischen Behörden zehn Jahre nach den angeblichen Medikamentenlieferungen sich überhaupt noch dafür interessieren sollten. Zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden unter grossem Aufwand hätten entführen sollen, wenn sie ihn zur Einholung von Informationen auch einfach regulär auf einen Polizeiposten hätten vorladen oder ihn an seinem damaligen Arbeitsplatz hätten besuchen können. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er nach nur einer Nacht und trotz angeblicher Identifizierung wieder frei gelassen worden sein soll. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im Anschluss an die vorgebrachte Entführung in C._______ Wohnsitz in unmittelbarer Nähe eines Militärcamps genommen haben soll. Des Weiteren sei seine Aussage, dass Soldaten aus dem Militärcamp ihn in C._______ gesucht und dabei seine Verwandten mit dem Tod bedroht haben sollen, "im Gesamtkontext überzogen, unlogisch und schlicht sinnfrei". Auch habe er nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb er sich trotz Furcht vor einer Verhaftung persönlich zu den offiziellen Behörden begeben habe, um eine neue Identitätskarte zu beantragen und abzuholen.
E. 4.1.2 Bezüglich des Angriffs auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise im (...) 2017 führt die Vorinstanz aus, dass von einer Beteiligung des CID nicht mit Sicherheit ausgegangen werden könne. Die eingereichten Beweismittel hierzu (Fotos eines weissen Fahrzeugs ohne Nummernschild sowie der Verletzungen der Ehefrau) seien nicht geeignet, eine Beteiligung des CID zu belegen, da es den Aufnahmen an einem evidenten Kontext zu den Vorbringen fehle.
E. 4.1.3 Sodann könnten den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise entnommen werden, dass den geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte Personen ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. Da es sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau unterlassen hätten, eine Anzeige bei den als schutzfähig und -willig einzustufenden sri-lankischen Behörden einzureichen, hätten sie eine Aufklärung der angeführten Vorfälle von vornherein verunmöglicht. Folglich könne den Behörden kein mangelnder Schutzwille unterstellt werden. Schliesslich weise der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren auf, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten. Seit Kriegsende habe er rund acht Jahre unbehelligt in seinem Heimatstaat gelebt und weder er selbst noch ein Mitglied seiner Kernfamilie habe politische Aktivitäten ausgeübt.
E. 4.1.4 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, da der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz sowohl in B._______ als auch in C._______ habe, über gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung verfüge, überdies jung und grundsätzlich guter Gesundheit sei. Für die angegebenen (...)schmerzen würden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat existieren.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Diese habe die Vorinstanz zu Unrecht für unglaubhaft gehalten, was einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gleichkomme. Seine unspezifischen Äusserungen bezüglich der früheren Aktivitäten seines verstorbenen Vaters für die LTTE seien darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mit klaren Aussagen habe diskreditieren wollen, da er nicht wisse, wieweit die LTTE im Ausland als Terrororganisation verpönt sei. Sein Vater sei jedoch klar für die LTTE tätig gewesen und habe dafür mit seinem Leben bezahlt. Des Weiteren lasse sich der lange Zeitablauf zwischen den Medikamentenlieferungen und der Verfolgung dadurch erklären, dass der CID zuerst jemanden finden musste, der das Geheimnis gekannt habe, um so die Verbindung zum Beschwerdeführer erstellen zu können. Der CID greife zum Mittel der Entführung als Abschreckungsmassnahme, auch hätte sich bei einer allfälligen Vorladung auf den Polizeiposten die Frage der strafrechtlichen Verjährung gestellt. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Risiko beim Ausstellen der neuen Identitätskarte auf sich genommen habe, wenn diese eine Grundvoraussetzung für seine Flucht sei. Aus der Ausstellung der Identitätskarte lasse sich nicht schliessen, dass er keine Probleme mit dem CID gehabt habe. Der Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte sei präzis, konsistent und detailliert geschildert worden. Der illegale, heimliche Medikamentenhandel zugunsten der LTTE während des Krieges stelle ein klares Verfolgungsmotiv dar, ungeachtet der weit zurückliegenden Tathandlung. Die Entführung und Folter durch den CID habe der Beschwerdeführer präzis und widerspruchsfrei geschildert, zudem sei die durch die Zigarette verursachte Brandnarbe immer noch sichtbar.
E. 4.2.2 Das Argument des SEM, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau die Übergriffe der Polizei angezeigt haben, sei zynisch und - wie das BVGer im Urteil E-1318/2018 vom 3. April 2018 in E.6.2.4 bereits festgestellt habe - lebensfremd. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass keine Verfolgung stattgefunden habe. Der sri-lankische Staat zeige bei Übergriffen des CID keinen Schutzwillen.
E. 4.2.3 Die geschilderte Verfolgung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei von Staatskräften beziehungsweise vom CID bei einem Verhör mit Zigaretten verbrannt, in den Genitalbereich getreten und bis zur Bewusstlosigkeit mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen und somit erheblich gefoltert worden. Durch die erneute Suche im (...) 2017 habe er begründete Furcht vor Wiederholung gehabt. Dass ihm nur gerade eine Woche vor der erneuten Suche nach ihm und dem Angriff auf seine Frau im (...) 2017 die Flucht gelang, sei unter anderem Glück gewesen. Ein politisches Verfolgungsmotiv, nämlich der Missbrauch seiner beruflichen Funktion zur Medikamentenhilfe an die LTTE, liege ebenfalls vor.
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz seine Schilderungen zu Unrecht für unglaubhaft gehalten habe, was einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gleichkomme, fehl geht. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht nicht, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, sondern lediglich, dass die Vorinstanz den geschilderten Sachverhalt zu Unrecht nicht geglaubt habe. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz stellt die - nach Ansicht des Gerichts glaubhaft - vorgebrachte Entführung und Misshandlung sowie den Übergriff auf die Ehefrau des Beschwerdeführers an sich nicht in Frage, sondern äussert lediglich Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters und einer Beteiligung der sri-lankischen Behörden beziehungsweise des CID. Die Glaubhaftigkeitsprüfung kann sich somit auf diese Punkte beschränken.
E. 5.2.1 Die angebliche LTTE-Mitgliedschaft des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers kann für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfolgungsmotivs offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt während der Befragungen die von ihm durchlittene Verfolgung mit einer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters zu begründen versucht, sondern hat - wie ihm vom SEM denn auch vorgehalten und in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar gerechtfertigt wurde - Fragen zu dessen vergangener Aktivitäten unsubstantiiert, teils widersprüchlich und ausweichend beantwortet. Die Frage nach einem Kausalzusammenhang mit seiner Entführung ist nicht von Relevanz, da er ein eigenes, unmittelbar mit seiner Person zusammenhängendes Verfolgungsmotiv (illegale Medikamentenlieferungen an die LTTE in den Jahren [...] und [...]) glaubhaft geltend macht. Allenfalls wäre eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters als zusätzlicher Risikofaktor zu berücksichtigen.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz sieht unbekannte Dritte als Urheber für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Die Argumente, mit denen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften und eine fehlende Beteiligung sri-lankischer Behörden zu begründen versucht, vermögen aber nicht zu überzeugen. Es ist durchaus denkbar, dass die sri-lankischen Behörden erst zehn Jahre nach den illegalen Medikamentenlieferungen die Verbindung zum Beschwerdeführer herstellen konnten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihm im Laufe seines Verhörs eine Person vorgeführt wurde, welche seinen Peinigern bestätigt habe, dass er damals Medikamente geliefert habe. Diese Person habe zwar einen Helm beziehungsweise eine Maske getragen, der Beschwerdeführer habe jedoch eine Narbe zwischen den Augen erkennen können und meinte sich zu erinnern, dass die Person, mit der er damals Kontakt gehabt habe, ebenfalls eine solche Narbe hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F77). Zudem entspricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen bezüglich der Entführung in einem weissen Minibus, der Foltermethoden (Schläge auf die Ohren und in den Intimbereich, Schläge mit hölzernen oder metallenen Gegenständen bis zur Ohnmacht, das Verbrennen mit Zigaretten) und der Freilassung dem modus operandi des CID und anderer sri-lankischerSicherheitskräfte (vgl. International Truth and Justice Project [ITJPSL], Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 18, 35 und 57f.; Human Rights Council [HRC], Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 22-27, 31, 71; HRC, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka, 16.09.2015, A/HRC/30/CRP.2, Ziff. 345 ff., Ziff. 414). Ebenfalls für eine Beteiligung der sri-lankischen Behörden spricht, dass dem Beschwerdeführer von seinen Entführern vorgeworfen worden sei, sich gegen die Regierung gestellt zu haben (vgl. A19 F123 und F145). Tatsächlich erscheint die verglichen mit anderen Entführungsfällen relativ rasche Freilassung des Beschwerdeführers (vgl. ITJPSL, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 37f.) trotz Identifikation durch die unbekannte Person ungewöhnlich, aber nicht undenkbar. Auch ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von Vornherein unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entführung B._______ verlassen wollte und sich nach C._______ zur (...) begeben hat, auch wenn diese in der Nähe eines Armeecamps wohnen würden, zumal er sich die meiste Zeit über im Haus und gelegentlich bei (...) in D._______ versteckt hielt. Nachdem er am (...) 2017 von zwei mutmasslich vom Armeecamp kommenden Personen (...) gesucht worden sei, währenddem er und seine Frau sich in D._______ aufgehalten haben, seien sie direkt nach E._______ zu (...) gegangen und hätten dort bis zur Ausreise des Beschwerdeführers gelebt. Weshalb die Vorinstanz die angebliche Bedrohung seiner (...) durch diese Personen als "im Gesamtkontext überzogen, unlogisch und schlicht sinnfrei" betrachtete, wird im Asylentscheid nicht begründet und ist somit auch nicht nachvollziehbar. Diese Art der Einschüchterung der Angehörigen einer gesuchten Person entspricht durchaus der Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 42; ITJPSL, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 73). Angesichts der fortbestehenden und konkreten Bedrohung erscheint das Risiko vertretbar, welches der Beschwerdeführer beim Erneuern seiner Identitätskarte eingegangen ist, wenn diese die unbemerkte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers erst ermöglichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Behörden Sri Lankas nicht lückenlos gewährleistet ist und aus der Ausstellung einer neuen Identitätskarte nicht generell geschlossen werden kann, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse an der betreffenden Person haben (vgl. Urteil des BVGer D-5693/2016 vom 16. Mai 2018 E. 6.5 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sri-lankische Sicherheitskräfte, beziehungsweise durch den CID - und nicht durch private bewaffnete Gruppierungen - verfolgt wird, zumal er keine weiteren Feinde gehabt habe.
E. 5.2.3 Die Personen, welche den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in C._______ gesucht haben sollen, hätten sich wiederum nicht ausgewiesen. Die angeblich von den Nachbarn gemachten Fotos zeigen einen weissen Minibus ohne Nummernschilder sowie die durch Schläge und Zerren verursachten Verletzungen der Ehefrau an Kopf und Armen. Der Übergriff stand in klarem Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers, nach welchem die Täter eigentlich gesucht hätten. Die Frage nach der Beweiskraft der Fotos kann offen bleiben, da nach den Ausführungen unter E. 5.2.2 und im Gesamtkontext betrachtet auch in diesem Fall von einer Beteiligung der sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise des CID ausgegangen werden kann.
E. 5.2.4 Obwohl das SEM die Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht angezweifelt hat, ist dennoch anzumerken, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation in Sri Lanka insgesamt überzeugen und durch die erfolgte Botschaftsabklärung und Lingua-Analyse (vgl. A26 und A27) bestätigt wurden, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Seine Ausführungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, das Foltererlebnis hat er widerspruchsfrei, detailliert, emotionsbezogen und unter Verwendung von direkter Rede geschildert. Die protokollierten Stationen seiner Entführung (der Ort der Entführung und der Freilassung) - obwohl nicht mit der tatsächlich notierten (teils phonetischen) Schreibweise übereinstimmend - lassen sich verifizieren. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass er Erinnerungs- oder Wissenslücken stets eingeräumt hat - so gab er beispielsweise zu Protokoll, dass sich die Täter nicht ausgewiesen hätten und er deshalb nicht zu 100 Prozent sicher sein könne, dass es der CID gewesen sei.
E. 5.2.5 Es ist somit zu prüfen, ob die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden respektive des CID eine Verfolgung darstellen, welche die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 6.2 Aufgrund des Erlebten und insbesondere der erlittenen Gewaltanwendung während des Verhörs im (...) 2016, welche dem Erfordernis der Intensität der erlittenen Nachteile zu entsprechen vermag, kann beim Beschwerdeführer im konkreten Fall eine subjektive Furcht bejaht werden. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war und die Medikamentenlieferungen sich im Wesentlichen auf einen kurzen Zeitraum beschränkten, ist zu beachten, dass auch nur eine unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da alleine die Sichtweise der verfolgenden Behörde massgeblich ist. Obwohl der Beschwerdeführer nicht dasselbe Profil wie ein ehemaliger LTTE-Kämpfer aufweist, wurde er während des Verhörs geschlagen und misshandelt. Die sri-lankischen Behörden sehen in ihm einen Unterstützer der LTTE, weshalb ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv gegeben ist. Es erscheint daher auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Verhör vor weiteren Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden fürchtete und letztlich das zweimalige Aufsuchen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in B._______ und C._______, mit der damit verbundenen Drohung, die Familie auszulöschen, den Entschluss zur Flucht hervorrief. Auch objektiv betrachtet kann durch die kurz vor seiner Ausreise erfolgte Suche nach ihm, verbunden mit der bereits erlebten Folter durch den CID und dem Wissen um die detailliert und zahlreich dokumentierten Fälle von Folter, Entführung und aussergerichtlicher Inhaftierung durch sri-lankische Behörden in ähnlichen Fällen (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 20-27, 31, 71; Amnesty International, "Only Justice Can Heal Our Wounds", Listening to the Demands of Families of the Disappeared in Sri Lanka, ASA 37/5853/2017, 2017; dieselbe, Sri Lanka: Refusing to Disappear, Tens of Thousands Missing: Families Demand Answers, ASA 37/5497/2017, 2017) von einer konkreten und aktuellen Bedrohung ausgegangen werden, welche geeignet ist, den Entschluss zur Flucht hervorzurufen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka erfüllte der Beschwerdeführer somit - im Sinne von Vorfluchtgründen - die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft gemacht zu haben: Im Zeitpunkt der Ausreise hatte der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung. Diese Furcht ist auch heute weiterhin begründet, denn er vereinigt mehrere Risikofaktoren auf sich. So ist er bereits von sri-lankischen Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seiner vergangenen und aktuell vermuteten Verbindung zu den LTTE entführt, verhört und misshandelt worden. Nach seiner Ausreise wurde zudem seine Frau von Unbekannten nach seinem Verbleib gefragt und tätlich angegriffen, was darauf hinweist, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor ein Interesse am Beschwerdeführer haben. Zuletzt sei zudem zu einem im Protokoll nicht spezifizierten Zeitpunkt während des Asylverfahrens im Rahmen einer Familienkartenkontrolle im Haus in C._______ nach ihm gesucht und die Drohung ausgesprochen worden, dass wenn sie ihn erwischen würden, seine Familie ihn nie mehr sehen würde (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F144). Sein persönlicher Reisepass wurde ihm vor der Ausreise vom Schlepper abgenommen und er hat lediglich mit seiner Identitätskarte sowie mit einem vom Schlepper ausgehändigten Reisepass sein Heimatland verlassen. Aufgrund dessen hätte er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Befragungen zu rechnen. Abgesehen von der durch die Verbrennung mit einer Zigarette anlässlich des Verhörs entstandenen Narbe an seiner Hüfte weist er jedoch keine Narben auf, die in den Augen der sri-lankischen Behörden von Kampfhandlungen während des Bürgerkriegs herrühren könnten. Die vergangene tatsächliche und die aktuell vermutete Verbindung zu den LTTE lassen ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden aber weiterhin als Bedrohung erscheinen. Eine mögliche aktive LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters sowie der längere Aufenthalt in der Schweiz könnten zusätzlich risikoerhöhende Wirkung entfalten. Aufgrund des Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2074/2018 Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. September 2017, der Erstbefragung vom 27. Oktober 2017 und der Anhörung vom 17. November 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______, wo er zusammen mit (...) gelebt habe. Sein Vater sei (...) verstorben und Teil einer von ihm als "Bewegung" bezeichneten Gruppierung gewesen. Er wisse jedoch nicht, ob sein Vater Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Seit (...) habe er in einer Apotheke (...) in B._______ gearbeitet. Im Jahr (...) sei er von Personen kontaktiert worden, welche sich als Medizinstudenten ausgegeben und günstige Medikamente für angeblich soziale Dienste benötigt hätten. Er habe einige der verlangten Medikamente beschafft. Danach sei er im Jahre (...) (...) weitere Male nach Medikamenten gefragt worden, welche er stets geliefert habe. Später habe er realisiert, dass diese Personen wohl Angehörige der LTTE gewesen seien. Am (...) 2016 sei er nach Feierabend auf dem Heimweg - er vermute vom Criminal Investigation Department (fortan CID) - in einen weissen Van gezerrt und an einem unbekannten Ort verhört worden. Im Zuge des Verhörs sei er bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters und der Medikamentenlieferungen an die LTTE in den Jahren (...) und (...) befragt worden. Ein Mann, welcher einen Helm beziehungsweise eine Maske getragen habe, habe diesen Personen bestätigt, dass er der Medikamentenlieferant gewesen sei. Daraufhin sei er bis zur Ohnmacht geschlagen worden. Einer der Befrager habe zudem seine Zigarette an seiner Hüfte ausgedrückt. Er sei schliesslich am darauffolgenden Morgen bei einer Brücke in B._______ zu sich gekommen. Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie nach C._______ zum (...) gegangen, um sich dort zu verstecken. Einige Tage später hätten Personen bei seinem Elternhaus in B._______ nach ihm gesucht, ohne sich auszuweisen. Seine Stelle (...) habe er am (...) 2016 formell gekündigt. Ab Juni habe er in D._______ bei (...) gelebt. Zu dieser Zeit seien zwei Personen, womöglich aus dem nahen Armeecamp kommend, in C._______ aufgetaucht und hätten nach seinem Verbleib gefragt - wiederum ohne sich auszuweisen - und gedroht, die ganze Familie auszulöschen, sollte man ihm Unterschlupf gewähren. Daraufhin seien er und seine Frau zu (...) in E._______ gegangen. (...) 2017 habe er seine Identitätskarte erneuert. Diese habe der Schlepper benötigt. Nach seiner Ausreise am (...) 2017 sei er am (...) wiederum vom CID in C._______ gesucht worden. Seine Ehefrau sei von diesen Personen geschlagen worden und seine Tochter habe sich den Kopf angeschlagen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie Fotos der Verletzungen der Ehefrau nach dem Überfall vom (...) und des Fahrzeugs der Täter zu den Akten. B. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt wird. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter darüber informiert, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt und dem Kanton Zürich zugewiesen wird. C. Mit Verfügung vom 9. März 2018 - eröffnet am 17. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seines Rechtsvertreters. Es sei dem Beschwerdeführer ausserdem Einsicht in die vollständigen Akten und eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach vollständiger Akteneinsicht sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten:
- eine Unterstützungsbestätigung vom 3. April 2018;
- Vollmacht des Rechtsvertreters;
- Kopie eines Schreibens von Frau F._______ (Mutter des Beschwerdeführers) in englischer Sprache vom 29. März 2018;
- Kopie eines Schreibens von Frau G._______ (Schwiegermutter des Beschwerdeführers) in englischer Sprache vom 1. April 2018;
- Kopie einer Vermisstmeldung des (...) des Beschwerdeführers (nicht übersetzt);
- Fotos der Narben des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, amtliche Rechtsverbeiständung und Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um ergänzende Akteneinsicht hielt es fest, dass diese mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. April 2018 zwischenzeitlich gewährt wurde und das entsprechende Gesuch somit gegenstandslos geworden ist. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.1.1 Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe betreffend der Beteiligung der sri-lankischen Behörden respektive des CID an seiner Entführung im Jahre 2016 widersprüchliche, unsubstantiierte und unlogische Angaben gemacht. So verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers und der geltend gemachten Entführung. Der Beschwerdeführer habe sich dazu anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich geäussert, indem er einerseits ausgesagt habe, er wisse, dass sein Vater für die Bewegung LTTE tätig gewesen sei, und andererseits erklärt habe, er wisse nicht, für welche Organisation oder Bewegung sein Vater tätig gewesen sei. Er sei auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen, dies zu präzisieren. Seine Aussage, dass er sich nicht bemüht habe, weitergehende Informationen zu den früheren Aktivitäten seines Vater einzuholen, da dieser bereits in seiner Kindheit verstorben sei und er von ihm nie richtige Zuneigung erfahren habe, überzeuge nicht. Spätestens nach seiner angeblichen Entführung, während der er auf eine allfällige Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE angesprochen worden sei, wäre ein Interesse seinerseits zu erwarten gewesen. Das SEM führt weiter aus, dass die Annahme des Beschwerdeführers, die Entführer hätten zum CID gehört, reine Spekulation sei. Es sei zum einen nicht einzusehen, weshalb die sri-lankischen Behörden zehn Jahre nach den angeblichen Medikamentenlieferungen sich überhaupt noch dafür interessieren sollten. Zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden unter grossem Aufwand hätten entführen sollen, wenn sie ihn zur Einholung von Informationen auch einfach regulär auf einen Polizeiposten hätten vorladen oder ihn an seinem damaligen Arbeitsplatz hätten besuchen können. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er nach nur einer Nacht und trotz angeblicher Identifizierung wieder frei gelassen worden sein soll. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im Anschluss an die vorgebrachte Entführung in C._______ Wohnsitz in unmittelbarer Nähe eines Militärcamps genommen haben soll. Des Weiteren sei seine Aussage, dass Soldaten aus dem Militärcamp ihn in C._______ gesucht und dabei seine Verwandten mit dem Tod bedroht haben sollen, "im Gesamtkontext überzogen, unlogisch und schlicht sinnfrei". Auch habe er nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb er sich trotz Furcht vor einer Verhaftung persönlich zu den offiziellen Behörden begeben habe, um eine neue Identitätskarte zu beantragen und abzuholen. 4.1.2 Bezüglich des Angriffs auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise im (...) 2017 führt die Vorinstanz aus, dass von einer Beteiligung des CID nicht mit Sicherheit ausgegangen werden könne. Die eingereichten Beweismittel hierzu (Fotos eines weissen Fahrzeugs ohne Nummernschild sowie der Verletzungen der Ehefrau) seien nicht geeignet, eine Beteiligung des CID zu belegen, da es den Aufnahmen an einem evidenten Kontext zu den Vorbringen fehle. 4.1.3 Sodann könnten den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise entnommen werden, dass den geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte Personen ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. Da es sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau unterlassen hätten, eine Anzeige bei den als schutzfähig und -willig einzustufenden sri-lankischen Behörden einzureichen, hätten sie eine Aufklärung der angeführten Vorfälle von vornherein verunmöglicht. Folglich könne den Behörden kein mangelnder Schutzwille unterstellt werden. Schliesslich weise der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren auf, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten. Seit Kriegsende habe er rund acht Jahre unbehelligt in seinem Heimatstaat gelebt und weder er selbst noch ein Mitglied seiner Kernfamilie habe politische Aktivitäten ausgeübt. 4.1.4 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, da der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz sowohl in B._______ als auch in C._______ habe, über gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung verfüge, überdies jung und grundsätzlich guter Gesundheit sei. Für die angegebenen (...)schmerzen würden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat existieren. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Diese habe die Vorinstanz zu Unrecht für unglaubhaft gehalten, was einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gleichkomme. Seine unspezifischen Äusserungen bezüglich der früheren Aktivitäten seines verstorbenen Vaters für die LTTE seien darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mit klaren Aussagen habe diskreditieren wollen, da er nicht wisse, wieweit die LTTE im Ausland als Terrororganisation verpönt sei. Sein Vater sei jedoch klar für die LTTE tätig gewesen und habe dafür mit seinem Leben bezahlt. Des Weiteren lasse sich der lange Zeitablauf zwischen den Medikamentenlieferungen und der Verfolgung dadurch erklären, dass der CID zuerst jemanden finden musste, der das Geheimnis gekannt habe, um so die Verbindung zum Beschwerdeführer erstellen zu können. Der CID greife zum Mittel der Entführung als Abschreckungsmassnahme, auch hätte sich bei einer allfälligen Vorladung auf den Polizeiposten die Frage der strafrechtlichen Verjährung gestellt. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Risiko beim Ausstellen der neuen Identitätskarte auf sich genommen habe, wenn diese eine Grundvoraussetzung für seine Flucht sei. Aus der Ausstellung der Identitätskarte lasse sich nicht schliessen, dass er keine Probleme mit dem CID gehabt habe. Der Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte sei präzis, konsistent und detailliert geschildert worden. Der illegale, heimliche Medikamentenhandel zugunsten der LTTE während des Krieges stelle ein klares Verfolgungsmotiv dar, ungeachtet der weit zurückliegenden Tathandlung. Die Entführung und Folter durch den CID habe der Beschwerdeführer präzis und widerspruchsfrei geschildert, zudem sei die durch die Zigarette verursachte Brandnarbe immer noch sichtbar. 4.2.2 Das Argument des SEM, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau die Übergriffe der Polizei angezeigt haben, sei zynisch und - wie das BVGer im Urteil E-1318/2018 vom 3. April 2018 in E.6.2.4 bereits festgestellt habe - lebensfremd. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass keine Verfolgung stattgefunden habe. Der sri-lankische Staat zeige bei Übergriffen des CID keinen Schutzwillen. 4.2.3 Die geschilderte Verfolgung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei von Staatskräften beziehungsweise vom CID bei einem Verhör mit Zigaretten verbrannt, in den Genitalbereich getreten und bis zur Bewusstlosigkeit mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen und somit erheblich gefoltert worden. Durch die erneute Suche im (...) 2017 habe er begründete Furcht vor Wiederholung gehabt. Dass ihm nur gerade eine Woche vor der erneuten Suche nach ihm und dem Angriff auf seine Frau im (...) 2017 die Flucht gelang, sei unter anderem Glück gewesen. Ein politisches Verfolgungsmotiv, nämlich der Missbrauch seiner beruflichen Funktion zur Medikamentenhilfe an die LTTE, liege ebenfalls vor. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz seine Schilderungen zu Unrecht für unglaubhaft gehalten habe, was einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gleichkomme, fehl geht. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht nicht, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, sondern lediglich, dass die Vorinstanz den geschilderten Sachverhalt zu Unrecht nicht geglaubt habe. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz stellt die - nach Ansicht des Gerichts glaubhaft - vorgebrachte Entführung und Misshandlung sowie den Übergriff auf die Ehefrau des Beschwerdeführers an sich nicht in Frage, sondern äussert lediglich Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters und einer Beteiligung der sri-lankischen Behörden beziehungsweise des CID. Die Glaubhaftigkeitsprüfung kann sich somit auf diese Punkte beschränken. 5.2.1 Die angebliche LTTE-Mitgliedschaft des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers kann für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfolgungsmotivs offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt während der Befragungen die von ihm durchlittene Verfolgung mit einer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters zu begründen versucht, sondern hat - wie ihm vom SEM denn auch vorgehalten und in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar gerechtfertigt wurde - Fragen zu dessen vergangener Aktivitäten unsubstantiiert, teils widersprüchlich und ausweichend beantwortet. Die Frage nach einem Kausalzusammenhang mit seiner Entführung ist nicht von Relevanz, da er ein eigenes, unmittelbar mit seiner Person zusammenhängendes Verfolgungsmotiv (illegale Medikamentenlieferungen an die LTTE in den Jahren [...] und [...]) glaubhaft geltend macht. Allenfalls wäre eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters als zusätzlicher Risikofaktor zu berücksichtigen. 5.2.2 Die Vorinstanz sieht unbekannte Dritte als Urheber für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Die Argumente, mit denen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften und eine fehlende Beteiligung sri-lankischer Behörden zu begründen versucht, vermögen aber nicht zu überzeugen. Es ist durchaus denkbar, dass die sri-lankischen Behörden erst zehn Jahre nach den illegalen Medikamentenlieferungen die Verbindung zum Beschwerdeführer herstellen konnten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihm im Laufe seines Verhörs eine Person vorgeführt wurde, welche seinen Peinigern bestätigt habe, dass er damals Medikamente geliefert habe. Diese Person habe zwar einen Helm beziehungsweise eine Maske getragen, der Beschwerdeführer habe jedoch eine Narbe zwischen den Augen erkennen können und meinte sich zu erinnern, dass die Person, mit der er damals Kontakt gehabt habe, ebenfalls eine solche Narbe hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F77). Zudem entspricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen bezüglich der Entführung in einem weissen Minibus, der Foltermethoden (Schläge auf die Ohren und in den Intimbereich, Schläge mit hölzernen oder metallenen Gegenständen bis zur Ohnmacht, das Verbrennen mit Zigaretten) und der Freilassung dem modus operandi des CID und anderer sri-lankischerSicherheitskräfte (vgl. International Truth and Justice Project [ITJPSL], Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 18, 35 und 57f.; Human Rights Council [HRC], Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 22-27, 31, 71; HRC, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka, 16.09.2015, A/HRC/30/CRP.2, Ziff. 345 ff., Ziff. 414). Ebenfalls für eine Beteiligung der sri-lankischen Behörden spricht, dass dem Beschwerdeführer von seinen Entführern vorgeworfen worden sei, sich gegen die Regierung gestellt zu haben (vgl. A19 F123 und F145). Tatsächlich erscheint die verglichen mit anderen Entführungsfällen relativ rasche Freilassung des Beschwerdeführers (vgl. ITJPSL, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 37f.) trotz Identifikation durch die unbekannte Person ungewöhnlich, aber nicht undenkbar. Auch ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von Vornherein unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entführung B._______ verlassen wollte und sich nach C._______ zur (...) begeben hat, auch wenn diese in der Nähe eines Armeecamps wohnen würden, zumal er sich die meiste Zeit über im Haus und gelegentlich bei (...) in D._______ versteckt hielt. Nachdem er am (...) 2017 von zwei mutmasslich vom Armeecamp kommenden Personen (...) gesucht worden sei, währenddem er und seine Frau sich in D._______ aufgehalten haben, seien sie direkt nach E._______ zu (...) gegangen und hätten dort bis zur Ausreise des Beschwerdeführers gelebt. Weshalb die Vorinstanz die angebliche Bedrohung seiner (...) durch diese Personen als "im Gesamtkontext überzogen, unlogisch und schlicht sinnfrei" betrachtete, wird im Asylentscheid nicht begründet und ist somit auch nicht nachvollziehbar. Diese Art der Einschüchterung der Angehörigen einer gesuchten Person entspricht durchaus der Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 42; ITJPSL, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 73). Angesichts der fortbestehenden und konkreten Bedrohung erscheint das Risiko vertretbar, welches der Beschwerdeführer beim Erneuern seiner Identitätskarte eingegangen ist, wenn diese die unbemerkte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers erst ermöglichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Behörden Sri Lankas nicht lückenlos gewährleistet ist und aus der Ausstellung einer neuen Identitätskarte nicht generell geschlossen werden kann, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse an der betreffenden Person haben (vgl. Urteil des BVGer D-5693/2016 vom 16. Mai 2018 E. 6.5 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sri-lankische Sicherheitskräfte, beziehungsweise durch den CID - und nicht durch private bewaffnete Gruppierungen - verfolgt wird, zumal er keine weiteren Feinde gehabt habe. 5.2.3 Die Personen, welche den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in C._______ gesucht haben sollen, hätten sich wiederum nicht ausgewiesen. Die angeblich von den Nachbarn gemachten Fotos zeigen einen weissen Minibus ohne Nummernschilder sowie die durch Schläge und Zerren verursachten Verletzungen der Ehefrau an Kopf und Armen. Der Übergriff stand in klarem Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers, nach welchem die Täter eigentlich gesucht hätten. Die Frage nach der Beweiskraft der Fotos kann offen bleiben, da nach den Ausführungen unter E. 5.2.2 und im Gesamtkontext betrachtet auch in diesem Fall von einer Beteiligung der sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise des CID ausgegangen werden kann. 5.2.4 Obwohl das SEM die Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht angezweifelt hat, ist dennoch anzumerken, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation in Sri Lanka insgesamt überzeugen und durch die erfolgte Botschaftsabklärung und Lingua-Analyse (vgl. A26 und A27) bestätigt wurden, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Seine Ausführungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, das Foltererlebnis hat er widerspruchsfrei, detailliert, emotionsbezogen und unter Verwendung von direkter Rede geschildert. Die protokollierten Stationen seiner Entführung (der Ort der Entführung und der Freilassung) - obwohl nicht mit der tatsächlich notierten (teils phonetischen) Schreibweise übereinstimmend - lassen sich verifizieren. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass er Erinnerungs- oder Wissenslücken stets eingeräumt hat - so gab er beispielsweise zu Protokoll, dass sich die Täter nicht ausgewiesen hätten und er deshalb nicht zu 100 Prozent sicher sein könne, dass es der CID gewesen sei. 5.2.5 Es ist somit zu prüfen, ob die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden respektive des CID eine Verfolgung darstellen, welche die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 6.2 Aufgrund des Erlebten und insbesondere der erlittenen Gewaltanwendung während des Verhörs im (...) 2016, welche dem Erfordernis der Intensität der erlittenen Nachteile zu entsprechen vermag, kann beim Beschwerdeführer im konkreten Fall eine subjektive Furcht bejaht werden. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war und die Medikamentenlieferungen sich im Wesentlichen auf einen kurzen Zeitraum beschränkten, ist zu beachten, dass auch nur eine unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da alleine die Sichtweise der verfolgenden Behörde massgeblich ist. Obwohl der Beschwerdeführer nicht dasselbe Profil wie ein ehemaliger LTTE-Kämpfer aufweist, wurde er während des Verhörs geschlagen und misshandelt. Die sri-lankischen Behörden sehen in ihm einen Unterstützer der LTTE, weshalb ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv gegeben ist. Es erscheint daher auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Verhör vor weiteren Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden fürchtete und letztlich das zweimalige Aufsuchen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in B._______ und C._______, mit der damit verbundenen Drohung, die Familie auszulöschen, den Entschluss zur Flucht hervorrief. Auch objektiv betrachtet kann durch die kurz vor seiner Ausreise erfolgte Suche nach ihm, verbunden mit der bereits erlebten Folter durch den CID und dem Wissen um die detailliert und zahlreich dokumentierten Fälle von Folter, Entführung und aussergerichtlicher Inhaftierung durch sri-lankische Behörden in ähnlichen Fällen (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 20-27, 31, 71; Amnesty International, "Only Justice Can Heal Our Wounds", Listening to the Demands of Families of the Disappeared in Sri Lanka, ASA 37/5853/2017, 2017; dieselbe, Sri Lanka: Refusing to Disappear, Tens of Thousands Missing: Families Demand Answers, ASA 37/5497/2017, 2017) von einer konkreten und aktuellen Bedrohung ausgegangen werden, welche geeignet ist, den Entschluss zur Flucht hervorzurufen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka erfüllte der Beschwerdeführer somit - im Sinne von Vorfluchtgründen - die Flüchtlingseigenschaft. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft gemacht zu haben: Im Zeitpunkt der Ausreise hatte der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung. Diese Furcht ist auch heute weiterhin begründet, denn er vereinigt mehrere Risikofaktoren auf sich. So ist er bereits von sri-lankischen Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seiner vergangenen und aktuell vermuteten Verbindung zu den LTTE entführt, verhört und misshandelt worden. Nach seiner Ausreise wurde zudem seine Frau von Unbekannten nach seinem Verbleib gefragt und tätlich angegriffen, was darauf hinweist, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor ein Interesse am Beschwerdeführer haben. Zuletzt sei zudem zu einem im Protokoll nicht spezifizierten Zeitpunkt während des Asylverfahrens im Rahmen einer Familienkartenkontrolle im Haus in C._______ nach ihm gesucht und die Drohung ausgesprochen worden, dass wenn sie ihn erwischen würden, seine Familie ihn nie mehr sehen würde (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F144). Sein persönlicher Reisepass wurde ihm vor der Ausreise vom Schlepper abgenommen und er hat lediglich mit seiner Identitätskarte sowie mit einem vom Schlepper ausgehändigten Reisepass sein Heimatland verlassen. Aufgrund dessen hätte er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Befragungen zu rechnen. Abgesehen von der durch die Verbrennung mit einer Zigarette anlässlich des Verhörs entstandenen Narbe an seiner Hüfte weist er jedoch keine Narben auf, die in den Augen der sri-lankischen Behörden von Kampfhandlungen während des Bürgerkriegs herrühren könnten. Die vergangene tatsächliche und die aktuell vermutete Verbindung zu den LTTE lassen ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden aber weiterhin als Bedrohung erscheinen. Eine mögliche aktive LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters sowie der längere Aufenthalt in der Schweiz könnten zusätzlich risikoerhöhende Wirkung entfalten. Aufgrund des Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand: