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E-12/2017

E-12/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 anerkannte das SEM den Bruder der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und der Anhörung vom 24. November 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe regulär die Schule (...) besucht. Im Jahr (...) habe sie die Schule abgebrochen, um nicht die (...) absolvieren zu müssen, und sei zu ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Diese hätten ihr zur Heirat geraten, um dem Militärdienst zu entgehen. So habe sie am (...) religiös geheiratet. Ihr Ehemann, der damals im Militärdienst gewesen sei, habe für die Eheschliessung Urlaub erhalten. Diesen beziehungsweise einen späteren Urlaub habe er überzogen, weshalb er festgenommen und inhaftiert worden sei. Weil er nicht mehr nach Hause gekommen sei, sei sie zur lokalen Polizei gegangen, um über seinen Verbleib Informationen einzuholen, woraufhin sie von den Behörden überwacht und betreffend ihren Ehemann befragt worden sei. Eritrea habe sie am 25. Oktober 2014 illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche betreffend die unentgeltliche Prozessführung und den Erlass eines Kostenvorschusses gut und setzte Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsvertreterin ein. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

E. 4.4 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.6 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass das angebliche Aufsuchen durch die Behörden keine asylrelevante Intensität zu erreichen vermöge. So müssten Familienangehörige eines Deserteurs in Eritrea grundsätzlich 50'000 Nakfa bezahlen. Falls die Busse nicht bezahlt werde, könne es zur Verhaftung kommen. Sobald die Strafe verbüsst sei, werde man wieder entlassen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei ferner bekannt, dass in gewissen Fällen die Familie enteignet oder die Nahrungsmittelrationen gekürzt worden seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Massnahmen jedoch nicht von ausreichender Intensität. Es gebe im Falle des Nichtbezahlens der 50'000 Nakfa keine systematischen Verhaftungen. Es bestehe keine begründete Furcht, diesbezüglich asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden. Hinzu kämen Widersprüche betreffend der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des Ehemannes. Was die Heirat der Beschwerdeführerin anbelange, versuche sie diese als Zwangsheirat darzustellen. Vielmehr sei ihren Ausführungen indes zu entnehmen, dass es sich um eine Zweckheirat handle, die ihr ihre Eltern vorgeschlagen hätten, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Schliesslich führe vorliegend die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. So habe die Beschwerdeführerin weder den Militärdienst verweigert noch sei sie desertiert. Von letzterem sei sie aufgrund ihrer Heirat ohnehin befreit. Vor diesem Hintergrund drohe ihr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Einwand, normalerweise müssten Familienangehörige von Deserteuren 50'000 Nakfa zahlen oder ins Gefängnis, sei nicht nachvollziehbar. Dass dies bei der Beschwerdeführerin nicht so gewesen sei, bedeute nicht, dass ihre Vorbringen unplausibel seien. So zeichne sich das Vorgehen der eritreischen Behörden und insbesondere der Militärbehörden durch Willkürlichkeit aus. Zudem sei der Beschwerdeführerin sehr wohl mit Haft gedroht worden. Zudem habe sie sich nicht widersprochen, sondern es sei zu einem Missverständnis gekommen. Ihr Mann habe tatsächlich Urlaub für die Eheschliessung am (...) erhalten. Anschliessend sei er in den Militärdienst zurückgekehrt. Im (...) sei er erneut nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass er erneut Urlaub erhalten habe. Sie habe glaubhaft machen können, dass sie aufgrund des Fernbleibens ihres Mannes von seiner Einheit mehrmals von Soldaten aufgesucht, befragt und geschlagen worden sei. Diese Misshandlungen würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich treffe die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Status als verheiratete Frau vom Militärdienst befreit. Zudem habe sie nie eine Identitätskarte, einen Pass oder ein Ausreisevisum besessen und ihre illegale Ausreise sei detailliert und glaubhaft beschrieben worden. Im Übrigen drohe ihr Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders in der Schweiz.

E. 6.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.2 Was den Militärdienst anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin weder aufgeboten noch ist sie von diesem desertiert. Dass sie nach ihrer Heirat zur Polizei ging, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen, zeugt ebenfalls davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Nachteile wegen eines allfälligen Militärdienstaufgebots zu befürchten hatte, was sie im Übrigen auch nie geltend machte. Zudem konnte sie heiraten, wofür ihr Mann vom Militär Urlaub bewilligt bekam. Wäre die Beschwerdeführerin vom Militär gesucht worden, wäre eine solche Bewilligung wohl nicht vom Militär ausgestellt worden. Ferner hat die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen und Zitaten auf Beschwerdeebene - zu Recht festgestellt, dass verheiratete Frauen in Eritrea zunehmend nicht in den Militärdienst eingezogen werden (statt vieler Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 insb. E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). Anlässlich der angeblichen Befragungen durch die eritreischen Behörden ging es sodann auch nicht um eine Aufforderung zum Militärdienst der Beschwerdeführerin selbst, sondern lediglich um ihren Ehemann.

E. 6.3 Was diese Befragungen und Hausbesuche anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass diese - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - keine asylrelevante Intensität zu erreichen vermögen. So spricht die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person von Überwachung nach ihrem Besuch beim Polizeiposten (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung schiebt sie Befragungen und einen Schlag mit einem Gewehr nach (z. B. SEM-Akten, A14, S. 5, F33 und S. 7, F48 ff.). Auch aus ihren nachgeschobenen und oberflächlichen Schilderungen lässt sich keine asylrelevante Intensität erkennen. Auf Beschwerdeebene wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Mannes weder 50'000 Nakfa zahlen noch ins Gefängnis musste ("Nur weil dies bei der Beschwerdeführerin nicht so war, bedeutet nicht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unplausibel sind", Beschwerde, S. 6). Seit der Heirat am (...) bis zu ihrer Ausreise am 25. Oktober 2014 sind fast (...) Monate vergangen (folgt man ihren Ausführungen in der Befragung zur Person, hat der Ehemann die Urlaubsbewilligung für die Hochzeit um (...) überzogen und wurde deshalb auf seinem Rückweg zur Einheit festgenommen, wonach sie zum Polizeiposten gegangen sei, um sich nach ihm zu erkundigen; im Anschluss daran sollen bereits ihre Probleme mit den Behörden begonnen haben, SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 f.). Dem Anhörungsprotokoll und der Beschwerdeeingabe ist zwar zu entnehmen, dass der Ehemann erst anlässlich eines Besuchs (...) verschwand, was die Behelligungen durch die Behörden ausgelöst habe. Auch dies hätte indes den Behörden genügend Zeit bis Oktober 2014 gelassen, sie festzunehmen oder ihr das Bussgeld abzuverlangen, wären sie denn daran interessiert gewesen. Weil die Beschwerdeführerin nicht 50'000 Nakfa bezahlen musste und in den verbleibenden Monaten zwischen ihrem ersten Polizeikontakt und ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden erhöhtes Interesse an ihrer Person haben dürften. Im Übrigen dürfte der sich im Jahr (...) angeblich noch in Haft befundene Ehemann inzwischen seine Haftstrafe für das Verlängern seines Urlaubs verbüsst haben (z. B. SEM-Akten, A14, S. 3, F13 f.).

E. 6.4 Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft wegen des Verschwindens ihres Ehemannes verwirklichen.

E. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Zwangsheirat, sondern um eine Ehe handelt, die sie freiwillig einging, um nicht eingezogen zu werden; so stimmte sie dieser Idee ihrer Eltern dann auch zu (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01, "j'ai accepté").

E. 6.6 Auf Beschwerdeebene wird erstmals eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Bruders in der Schweiz vorgebracht. Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen weder im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt noch etwaige Beweismittel dafür eingereicht hat, erweist sich dieses als nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (so auch Urteil des BVGer D-7442/2016 vom 29. November 2018 E. 5.2). Die knappen und allgemeinen Beschwerdeausführungen zu dieser Reflexverfolgung lassen keinen anderen Schluss zu (Beschwerde, S. 11 f.). Im Übrigen hat der Bruder Eritrea bereits im Jahr (...) verlassen. Nachteile aufgrund seiner Flucht machte die Beschwerdeführerin keine geltend. Die auf Beschwerdeebene zitierten Artikel und Gerichtsurteile sind nicht geeignet, am Gesagten etwas zu ändern.

E. 7.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzugehen.

E. 7.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde wegen ihres Ehemannes seitens der Behörden künftig noch behelligt, liegt auch kein diesbezüglicher Anknüpfungspunkt vor. Weitere Hinweise darauf sind den Akten ebenfalls keine zu entnehmen.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5 f.), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.

E. 9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2).

E. 9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechtsmitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs inklusive Verweise auf die Rechtsprechung und Literatur nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ohnehin nicht der Einzug in den Nationaldienst drohen. Die eritreischen Behörden verzichten zunehmend bei Frauen, die verheiratet sind, auf eine Einberufung in den Dienst (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 insb. E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung (mindestens bis zur [...] Klasse) und eine grosse Familie vor Ort (insbesondere ihre Eltern, [...] Brüder, [...] Schwestern und die Familie ihres Ehemannes, z. B. SEM-Akten, A3, S. 5, Ziff. 3.01). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Rüge, die Vorinstanz verkenne diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, geht ins Leere. Der Sachverhalt ist zudem ausreichend abgeklärt. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.

E. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'989.95 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Frau Angela Stettler zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Angela Stettler wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'800.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-12/2017 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 anerkannte das SEM den Bruder der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und der Anhörung vom 24. November 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe regulär die Schule (...) besucht. Im Jahr (...) habe sie die Schule abgebrochen, um nicht die (...) absolvieren zu müssen, und sei zu ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Diese hätten ihr zur Heirat geraten, um dem Militärdienst zu entgehen. So habe sie am (...) religiös geheiratet. Ihr Ehemann, der damals im Militärdienst gewesen sei, habe für die Eheschliessung Urlaub erhalten. Diesen beziehungsweise einen späteren Urlaub habe er überzogen, weshalb er festgenommen und inhaftiert worden sei. Weil er nicht mehr nach Hause gekommen sei, sei sie zur lokalen Polizei gegangen, um über seinen Verbleib Informationen einzuholen, woraufhin sie von den Behörden überwacht und betreffend ihren Ehemann befragt worden sei. Eritrea habe sie am 25. Oktober 2014 illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche betreffend die unentgeltliche Prozessführung und den Erlass eines Kostenvorschusses gut und setzte Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsvertreterin ein. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 4.4 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.6 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass das angebliche Aufsuchen durch die Behörden keine asylrelevante Intensität zu erreichen vermöge. So müssten Familienangehörige eines Deserteurs in Eritrea grundsätzlich 50'000 Nakfa bezahlen. Falls die Busse nicht bezahlt werde, könne es zur Verhaftung kommen. Sobald die Strafe verbüsst sei, werde man wieder entlassen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei ferner bekannt, dass in gewissen Fällen die Familie enteignet oder die Nahrungsmittelrationen gekürzt worden seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Massnahmen jedoch nicht von ausreichender Intensität. Es gebe im Falle des Nichtbezahlens der 50'000 Nakfa keine systematischen Verhaftungen. Es bestehe keine begründete Furcht, diesbezüglich asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden. Hinzu kämen Widersprüche betreffend der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des Ehemannes. Was die Heirat der Beschwerdeführerin anbelange, versuche sie diese als Zwangsheirat darzustellen. Vielmehr sei ihren Ausführungen indes zu entnehmen, dass es sich um eine Zweckheirat handle, die ihr ihre Eltern vorgeschlagen hätten, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Schliesslich führe vorliegend die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. So habe die Beschwerdeführerin weder den Militärdienst verweigert noch sei sie desertiert. Von letzterem sei sie aufgrund ihrer Heirat ohnehin befreit. Vor diesem Hintergrund drohe ihr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Einwand, normalerweise müssten Familienangehörige von Deserteuren 50'000 Nakfa zahlen oder ins Gefängnis, sei nicht nachvollziehbar. Dass dies bei der Beschwerdeführerin nicht so gewesen sei, bedeute nicht, dass ihre Vorbringen unplausibel seien. So zeichne sich das Vorgehen der eritreischen Behörden und insbesondere der Militärbehörden durch Willkürlichkeit aus. Zudem sei der Beschwerdeführerin sehr wohl mit Haft gedroht worden. Zudem habe sie sich nicht widersprochen, sondern es sei zu einem Missverständnis gekommen. Ihr Mann habe tatsächlich Urlaub für die Eheschliessung am (...) erhalten. Anschliessend sei er in den Militärdienst zurückgekehrt. Im (...) sei er erneut nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass er erneut Urlaub erhalten habe. Sie habe glaubhaft machen können, dass sie aufgrund des Fernbleibens ihres Mannes von seiner Einheit mehrmals von Soldaten aufgesucht, befragt und geschlagen worden sei. Diese Misshandlungen würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich treffe die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Status als verheiratete Frau vom Militärdienst befreit. Zudem habe sie nie eine Identitätskarte, einen Pass oder ein Ausreisevisum besessen und ihre illegale Ausreise sei detailliert und glaubhaft beschrieben worden. Im Übrigen drohe ihr Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders in der Schweiz. 6. 6.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.2 Was den Militärdienst anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin weder aufgeboten noch ist sie von diesem desertiert. Dass sie nach ihrer Heirat zur Polizei ging, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen, zeugt ebenfalls davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Nachteile wegen eines allfälligen Militärdienstaufgebots zu befürchten hatte, was sie im Übrigen auch nie geltend machte. Zudem konnte sie heiraten, wofür ihr Mann vom Militär Urlaub bewilligt bekam. Wäre die Beschwerdeführerin vom Militär gesucht worden, wäre eine solche Bewilligung wohl nicht vom Militär ausgestellt worden. Ferner hat die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen und Zitaten auf Beschwerdeebene - zu Recht festgestellt, dass verheiratete Frauen in Eritrea zunehmend nicht in den Militärdienst eingezogen werden (statt vieler Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 insb. E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). Anlässlich der angeblichen Befragungen durch die eritreischen Behörden ging es sodann auch nicht um eine Aufforderung zum Militärdienst der Beschwerdeführerin selbst, sondern lediglich um ihren Ehemann. 6.3 Was diese Befragungen und Hausbesuche anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass diese - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - keine asylrelevante Intensität zu erreichen vermögen. So spricht die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person von Überwachung nach ihrem Besuch beim Polizeiposten (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung schiebt sie Befragungen und einen Schlag mit einem Gewehr nach (z. B. SEM-Akten, A14, S. 5, F33 und S. 7, F48 ff.). Auch aus ihren nachgeschobenen und oberflächlichen Schilderungen lässt sich keine asylrelevante Intensität erkennen. Auf Beschwerdeebene wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Mannes weder 50'000 Nakfa zahlen noch ins Gefängnis musste ("Nur weil dies bei der Beschwerdeführerin nicht so war, bedeutet nicht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unplausibel sind", Beschwerde, S. 6). Seit der Heirat am (...) bis zu ihrer Ausreise am 25. Oktober 2014 sind fast (...) Monate vergangen (folgt man ihren Ausführungen in der Befragung zur Person, hat der Ehemann die Urlaubsbewilligung für die Hochzeit um (...) überzogen und wurde deshalb auf seinem Rückweg zur Einheit festgenommen, wonach sie zum Polizeiposten gegangen sei, um sich nach ihm zu erkundigen; im Anschluss daran sollen bereits ihre Probleme mit den Behörden begonnen haben, SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 f.). Dem Anhörungsprotokoll und der Beschwerdeeingabe ist zwar zu entnehmen, dass der Ehemann erst anlässlich eines Besuchs (...) verschwand, was die Behelligungen durch die Behörden ausgelöst habe. Auch dies hätte indes den Behörden genügend Zeit bis Oktober 2014 gelassen, sie festzunehmen oder ihr das Bussgeld abzuverlangen, wären sie denn daran interessiert gewesen. Weil die Beschwerdeführerin nicht 50'000 Nakfa bezahlen musste und in den verbleibenden Monaten zwischen ihrem ersten Polizeikontakt und ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden erhöhtes Interesse an ihrer Person haben dürften. Im Übrigen dürfte der sich im Jahr (...) angeblich noch in Haft befundene Ehemann inzwischen seine Haftstrafe für das Verlängern seines Urlaubs verbüsst haben (z. B. SEM-Akten, A14, S. 3, F13 f.). 6.4 Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft wegen des Verschwindens ihres Ehemannes verwirklichen. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Zwangsheirat, sondern um eine Ehe handelt, die sie freiwillig einging, um nicht eingezogen zu werden; so stimmte sie dieser Idee ihrer Eltern dann auch zu (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01, "j'ai accepté"). 6.6 Auf Beschwerdeebene wird erstmals eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Bruders in der Schweiz vorgebracht. Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen weder im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt noch etwaige Beweismittel dafür eingereicht hat, erweist sich dieses als nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (so auch Urteil des BVGer D-7442/2016 vom 29. November 2018 E. 5.2). Die knappen und allgemeinen Beschwerdeausführungen zu dieser Reflexverfolgung lassen keinen anderen Schluss zu (Beschwerde, S. 11 f.). Im Übrigen hat der Bruder Eritrea bereits im Jahr (...) verlassen. Nachteile aufgrund seiner Flucht machte die Beschwerdeführerin keine geltend. Die auf Beschwerdeebene zitierten Artikel und Gerichtsurteile sind nicht geeignet, am Gesagten etwas zu ändern. 7. 7.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzugehen. 7.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde wegen ihres Ehemannes seitens der Behörden künftig noch behelligt, liegt auch kein diesbezüglicher Anknüpfungspunkt vor. Weitere Hinweise darauf sind den Akten ebenfalls keine zu entnehmen. 7.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5 f.), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2). 9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechtsmitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs inklusive Verweise auf die Rechtsprechung und Literatur nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ohnehin nicht der Einzug in den Nationaldienst drohen. Die eritreischen Behörden verzichten zunehmend bei Frauen, die verheiratet sind, auf eine Einberufung in den Dienst (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 insb. E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung (mindestens bis zur [...] Klasse) und eine grosse Familie vor Ort (insbesondere ihre Eltern, [...] Brüder, [...] Schwestern und die Familie ihres Ehemannes, z. B. SEM-Akten, A3, S. 5, Ziff. 3.01). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Rüge, die Vorinstanz verkenne diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, geht ins Leere. Der Sachverhalt ist zudem ausreichend abgeklärt. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'989.95 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Frau Angela Stettler zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Angela Stettler wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'800.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand: