Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte am (...) 2014 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am (...) 2014 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am (...) 2014 fand die einlässliche Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der B._______ anzugehören und (...) Glaubens zu sein. Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe dort im Jahr 1997 geheiratet. Im Jahr 2000 sei ihr Ehemann verhaftet beziehungsweise von zuhause mitgenommen und abgeführt worden. Er sei ehemaliger (...) und habe später in C._______ in der (...)-Verwaltung gearbeitet. Sie wisse nicht, wo er sich befinde. Ihre diesbezüglichen Nachforschungen seien erfolglos geblieben. Sie habe bei den Behörden nachgefragt, sei aber von den Beamten beschimpft und bedroht worden. Nach dem Verschwinden ihres Mannes sei sie zu ihrer Familie gezogen und nach einem bis zwei Jahren vor allem von ihrem Vater und ihrer älteren Schwester unter Druck gesetzt worden, sich von ihrem verschollenen Mann scheiden zu lassen, um eine weitere Ehe eingehen zu können und eine Familie zu gründen. Im Jahr 2003 sei sie mit der Familie nach D._______ gezogen. Sie habe den ständigen Druck der Familie nicht mehr ausgehalten. Im (...) oder (...) 2014 habe sie ihre Probleme einer Freundin in E._______ geschildert, welche ihr daraufhin die Ausreise aus Eritrea vorgeschlagen, organisiert und grösstenteils finanziert habe. Ende Mai 2014 habe sie sich von D._______ über F._______ illegal (...) G._______ begeben. Von dort sei sie über mehrere Länder in die Schweiz weitergereist. Zum Nachweis ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 - eröffnet am 1. November 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Mit Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin Kopien (...) Fotos von sich an einer Demonstration ein, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und gab eine Kostennote zu den Akten. F. Am 18. Dezember 2017 beantwortete der damals zuständige Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 fragte die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand und reichte eine weitere Kostennote ein. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 30. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Dieser beantwortete am selben Tag die Anfrage nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zum einen habe das SEM nicht angemessen berücksichtigt, dass ihr Bruder H._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Diesbezüglich wurde gleichzeitig eine Kopie des positiven Asylentscheids des SEM vom (...) als Beweismittel eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP gesagt, dass sich H._______ in der Schweiz befinde und anlässlich der Anhörung erklärt, er habe zwischenzeitlich "Papiere" erhalten. Des Weiteren wird unter Beilage je einer Bestätigung des I._______ betreffend das Engagement von H._______ und des J._______ betreffend aktive Unterstützung durch H._______, beide Dokumente vom (...) 2016 und nicht unterzeichnet, ausgeführt, H._______ sei Mitglied des J._______, habe bei diesem seit (...) 2014 die Funktion des "(...)" inne und nehme regelmässig an Konferenzen und Demonstrationen teil. Seit (...) 2016 sei er zudem (...) des I._______ und engagiere sich in dieser Position öffentlich gegen die eritreische Regierung. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr aus der Schweiz nach Eritrea aufgrund des exilpolitischen Engagements von H._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung ausgesetzt, zumal die eritreischen Behörden sie zu den Aktivitäten ihres Bruders befragen würden. Zum andern habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht bereits im Jahr 2003 nach D._______ gezogen seien. Sie hätten damals lediglich (...) Monate im (...) in D._______ verbracht und den Rest des Jahres in C._______. Erst im Jahr 2013 seien sie definitiv nach D._______ gezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin immer wieder nach ihrem Ehemann erkundigt.
E. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
E. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Zum einen gab sie anlässlich der BzP an, sie habe vom Jahr 2003 bis (...) 2014 in D._______ gelebt (vgl. act. A3/13 [...]). Diese Aussage bestätigte sie in der Anhörung insofern, als sie dort erklärte, im Jahr 2003 beziehungsweise eher im Jahr 2002 nach D._______ gezogen zu sein (vgl. act. A21/16 [...]). Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe ab dem Jahr 2003 jeweils den (...) mit ihrer Familie in D._______ verbracht und sei erst im Jahr 2013 endgültig dorthin gezogen, findet in den Akten keine Stütze und ist mithin nachgeschoben. Abgesehen davon erweist sich dieses Sachverhaltsvorbringen als nicht erheblich, zumal die Beschwerdeführerin erklärte, ihr sei bekannt gewesen, wo sich die (...) Vorgesetzten ihres Mannes in D._______ befunden hätten, sie habe aber bei diesen Behörden keine Erkundigungen vorgenommen, da sie jene nicht persönlich gekannt habe (vgl. a.a.O. [...]). Zum andern hat das SEM bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder H._______ der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. So erwähnte sie H._______ anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren zwar mehrmals (vgl. insbes. act. A3/13 [...], act. A21/16 [...]). Indessen nahm sie mit keinem Wort Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders (vgl. a.a.O. [...]), namentlich auch dann nicht, als sie am Ende der Anhörung nach noch nicht erwähnten Gründen gefragt wurde, welche gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden (vgl. a.a.O. [...]). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheids abgelehnt wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant. So seien die von ihr vorgebrachten Reaktionen der eritreischen Beamten zwar als schikanös zu bezeichnen, erreichten in ihrer Intensität jedoch keine Asylrelevanz. Des Weiteren bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schikanen nach dem Verschwinden des Ehemannes im Jahr 2000 und der Flucht aus Eritrea im Jahr 2014. Auch der Druck seitens der Familie - mündliche Aufforderungen und Streitgespräche - könne nicht als intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden. Zudem lasse der Umstand, dass sie mehr als zehn Jahre in Eritrea gelebt habe, ohne vom Militär aufgeboten worden zu sein, darauf schliessen, dass sie von der Militärdienstpflicht entbunden worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Heirat im Jahr 1997 vom obligatorischen Militärdienst freigesprochen worden sei. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und ihren Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Somit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.2 In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin unter detaillierter Wiederholung ihrer Vorbringen an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtlichen Relevanz der Vorfluchtgründe fest. Indessen erübrigt es sich, auf diese Ausführungen im Einzelnen einzugehen, nachdem die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, sondern ihre asylrechtliche Relevanz verneint worden ist, und die Überprüfung der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Zudem wird in der Beschwerdeschrift erstmals eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders H._______ in der Schweiz vorgebracht. Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. vorstehend E. 3.3), erweist sich dieses als nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
E. 5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Namentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten.
E. 5.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 5.3.3 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung und die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise zu Recht offengelassen. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte, davon auszugehen sei, dass sie von der Militärdienstpflicht entbunden worden ist, und nicht aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht werde, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben ihrer allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen weder eigene exilpolitische Aktivitäten geltend noch dass sie durch solche ihres Bruders H._______ in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre. Erstmals in der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass die exilpolitischen Aktivitäten von H._______ einen objektiven Nachfluchtgrund darstellten. Zudem wird in der Eingabe vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr (...) Monaten dem J._______ beigetreten und habe, unter Hinweis auf (...) gleichzeitig eingereichte Fotos, am (...) 2017 in K._______ an einer Demonstration gegen die eritreische Regierung, die Niederschlagung von Demonstrationen von (...) in D._______ und für die Freilassung der politischen Gefangenen protestiert. In einem Video auf youtube sei sie in der ersten Reihe der Demonstranten gut zu erkennen, wobei sie zusammen mit anderen Personen ein Plakat mit der Inschrift "(...)" trage. Ferner habe sie gerufen, dass die Regierung weg müsse. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder vorbrachte, sie habe sich zusammen mit ihrem Bruder H._______ in der Schweiz exilpolitisch betätigt, noch darlegte, wie sie in diesem Zusammenhang durch die eritreischen Behörden identifiziert worden sei. Letzteres gilt auch bezüglich ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2017 in K._______ und dem entsprechenden Bild- beziehungsweise Videomaterial. Sodann vermag sie allein aus ihrem Beitritt zum J._______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insgesamt ergibt sich aus den aktenkundig gemachten Aktivitäten kein Bild, das sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass sie das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Sie weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie befinde sich im wehrdienstfähigen Alter. Sie habe den Nationaldienst noch nicht angetreten und sei auch nicht offiziell davon befreit worden. Sie würde im Falle einer Rückkehr bereits am (...) festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Damit drohten ihr Sklaverei und Zwangsarbeit und mithin eine Verletzung von Art. 4 EMRK. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat im Jahr 1997 von der Militärdienstpflicht entbunden worden ist. So lebte sie nach Erreichen der Volljährigkeit insgesamt (...) Jahre - davon mehrere Jahre in (...) D._______ - in Eritrea, ohne von den militärischen Behörden aufgeboten worden zu sein, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie sich während dieser Zeit einer Kontrolle durch die Militärbehörden hätte entziehen können. Trotzdem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
E. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. ReferenzurteilD-2311/2016 E. 16 f.).
E. 8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau mit verwandtschaftlichen Beziehungen im Heimatstaat ([...]) und nahezu (...)jähriger Schulbildung. Nebst ihrer Muttersprache L._______ verfügt sie über (...)-, (...)- und (...)kenntnisse. Sie hat keinen Beruf erlernt und erledigte nach ihrer Heirat (...)arbeiten, wobei sie durch ihren Ehemann finanziell unterstützt wurde. Nach dessen Verschwinden im Jahr 2000 lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 bei ihren Eltern, welche auch für ihren Lebensunterhalt aufkamen, obwohl sie von ihnen angeblich unter Druck gesetzt worden sei, sich scheiden zu lassen und eine neue Familie zu gründen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Darüber hinaus erwähnte sie eine Freundin in E._______, die ihre Ausreise organisiert und zum grössten Teil finanziert habe, ohne von ihr eine Rückerstattung zu fordern. Zudem sei ihr Bruder H._______ für die letzte Reiseetappe von M._______ in die Schweiz aufgekommen (vgl. act. A21/16 [...]). Daher ist auch von dieser Seite von Unterstützungsbereitschaft auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Aufgrund der mit derselben Zwischenverfügung angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 25. Oktober 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'426.10 geltend gemacht. Dabei ist jedoch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250. praxisgemäss zu kürzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und dem ausgewiesenen Aufwand resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und der Mehrwertsteuer ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'077.-, welches zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts geht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird für ihren Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'077.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7442/2016 Urteil vom 29. November 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am (...) 2014 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am (...) 2014 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am (...) 2014 fand die einlässliche Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der B._______ anzugehören und (...) Glaubens zu sein. Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe dort im Jahr 1997 geheiratet. Im Jahr 2000 sei ihr Ehemann verhaftet beziehungsweise von zuhause mitgenommen und abgeführt worden. Er sei ehemaliger (...) und habe später in C._______ in der (...)-Verwaltung gearbeitet. Sie wisse nicht, wo er sich befinde. Ihre diesbezüglichen Nachforschungen seien erfolglos geblieben. Sie habe bei den Behörden nachgefragt, sei aber von den Beamten beschimpft und bedroht worden. Nach dem Verschwinden ihres Mannes sei sie zu ihrer Familie gezogen und nach einem bis zwei Jahren vor allem von ihrem Vater und ihrer älteren Schwester unter Druck gesetzt worden, sich von ihrem verschollenen Mann scheiden zu lassen, um eine weitere Ehe eingehen zu können und eine Familie zu gründen. Im Jahr 2003 sei sie mit der Familie nach D._______ gezogen. Sie habe den ständigen Druck der Familie nicht mehr ausgehalten. Im (...) oder (...) 2014 habe sie ihre Probleme einer Freundin in E._______ geschildert, welche ihr daraufhin die Ausreise aus Eritrea vorgeschlagen, organisiert und grösstenteils finanziert habe. Ende Mai 2014 habe sie sich von D._______ über F._______ illegal (...) G._______ begeben. Von dort sei sie über mehrere Länder in die Schweiz weitergereist. Zum Nachweis ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 - eröffnet am 1. November 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Mit Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin Kopien (...) Fotos von sich an einer Demonstration ein, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und gab eine Kostennote zu den Akten. F. Am 18. Dezember 2017 beantwortete der damals zuständige Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 fragte die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand und reichte eine weitere Kostennote ein. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 30. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Dieser beantwortete am selben Tag die Anfrage nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zum einen habe das SEM nicht angemessen berücksichtigt, dass ihr Bruder H._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Diesbezüglich wurde gleichzeitig eine Kopie des positiven Asylentscheids des SEM vom (...) als Beweismittel eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP gesagt, dass sich H._______ in der Schweiz befinde und anlässlich der Anhörung erklärt, er habe zwischenzeitlich "Papiere" erhalten. Des Weiteren wird unter Beilage je einer Bestätigung des I._______ betreffend das Engagement von H._______ und des J._______ betreffend aktive Unterstützung durch H._______, beide Dokumente vom (...) 2016 und nicht unterzeichnet, ausgeführt, H._______ sei Mitglied des J._______, habe bei diesem seit (...) 2014 die Funktion des "(...)" inne und nehme regelmässig an Konferenzen und Demonstrationen teil. Seit (...) 2016 sei er zudem (...) des I._______ und engagiere sich in dieser Position öffentlich gegen die eritreische Regierung. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr aus der Schweiz nach Eritrea aufgrund des exilpolitischen Engagements von H._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung ausgesetzt, zumal die eritreischen Behörden sie zu den Aktivitäten ihres Bruders befragen würden. Zum andern habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht bereits im Jahr 2003 nach D._______ gezogen seien. Sie hätten damals lediglich (...) Monate im (...) in D._______ verbracht und den Rest des Jahres in C._______. Erst im Jahr 2013 seien sie definitiv nach D._______ gezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin immer wieder nach ihrem Ehemann erkundigt. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Zum einen gab sie anlässlich der BzP an, sie habe vom Jahr 2003 bis (...) 2014 in D._______ gelebt (vgl. act. A3/13 [...]). Diese Aussage bestätigte sie in der Anhörung insofern, als sie dort erklärte, im Jahr 2003 beziehungsweise eher im Jahr 2002 nach D._______ gezogen zu sein (vgl. act. A21/16 [...]). Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe ab dem Jahr 2003 jeweils den (...) mit ihrer Familie in D._______ verbracht und sei erst im Jahr 2013 endgültig dorthin gezogen, findet in den Akten keine Stütze und ist mithin nachgeschoben. Abgesehen davon erweist sich dieses Sachverhaltsvorbringen als nicht erheblich, zumal die Beschwerdeführerin erklärte, ihr sei bekannt gewesen, wo sich die (...) Vorgesetzten ihres Mannes in D._______ befunden hätten, sie habe aber bei diesen Behörden keine Erkundigungen vorgenommen, da sie jene nicht persönlich gekannt habe (vgl. a.a.O. [...]). Zum andern hat das SEM bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder H._______ der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. So erwähnte sie H._______ anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren zwar mehrmals (vgl. insbes. act. A3/13 [...], act. A21/16 [...]). Indessen nahm sie mit keinem Wort Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders (vgl. a.a.O. [...]), namentlich auch dann nicht, als sie am Ende der Anhörung nach noch nicht erwähnten Gründen gefragt wurde, welche gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden (vgl. a.a.O. [...]). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheids abgelehnt wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant. So seien die von ihr vorgebrachten Reaktionen der eritreischen Beamten zwar als schikanös zu bezeichnen, erreichten in ihrer Intensität jedoch keine Asylrelevanz. Des Weiteren bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schikanen nach dem Verschwinden des Ehemannes im Jahr 2000 und der Flucht aus Eritrea im Jahr 2014. Auch der Druck seitens der Familie - mündliche Aufforderungen und Streitgespräche - könne nicht als intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden. Zudem lasse der Umstand, dass sie mehr als zehn Jahre in Eritrea gelebt habe, ohne vom Militär aufgeboten worden zu sein, darauf schliessen, dass sie von der Militärdienstpflicht entbunden worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Heirat im Jahr 1997 vom obligatorischen Militärdienst freigesprochen worden sei. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und ihren Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Somit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. 5.2 In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin unter detaillierter Wiederholung ihrer Vorbringen an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtlichen Relevanz der Vorfluchtgründe fest. Indessen erübrigt es sich, auf diese Ausführungen im Einzelnen einzugehen, nachdem die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, sondern ihre asylrechtliche Relevanz verneint worden ist, und die Überprüfung der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Zudem wird in der Beschwerdeschrift erstmals eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders H._______ in der Schweiz vorgebracht. Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. vorstehend E. 3.3), erweist sich dieses als nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Namentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. 5.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.3.3 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung und die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise zu Recht offengelassen. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte, davon auszugehen sei, dass sie von der Militärdienstpflicht entbunden worden ist, und nicht aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht werde, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben ihrer allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen weder eigene exilpolitische Aktivitäten geltend noch dass sie durch solche ihres Bruders H._______ in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre. Erstmals in der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass die exilpolitischen Aktivitäten von H._______ einen objektiven Nachfluchtgrund darstellten. Zudem wird in der Eingabe vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr (...) Monaten dem J._______ beigetreten und habe, unter Hinweis auf (...) gleichzeitig eingereichte Fotos, am (...) 2017 in K._______ an einer Demonstration gegen die eritreische Regierung, die Niederschlagung von Demonstrationen von (...) in D._______ und für die Freilassung der politischen Gefangenen protestiert. In einem Video auf youtube sei sie in der ersten Reihe der Demonstranten gut zu erkennen, wobei sie zusammen mit anderen Personen ein Plakat mit der Inschrift "(...)" trage. Ferner habe sie gerufen, dass die Regierung weg müsse. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder vorbrachte, sie habe sich zusammen mit ihrem Bruder H._______ in der Schweiz exilpolitisch betätigt, noch darlegte, wie sie in diesem Zusammenhang durch die eritreischen Behörden identifiziert worden sei. Letzteres gilt auch bezüglich ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2017 in K._______ und dem entsprechenden Bild- beziehungsweise Videomaterial. Sodann vermag sie allein aus ihrem Beitritt zum J._______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insgesamt ergibt sich aus den aktenkundig gemachten Aktivitäten kein Bild, das sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass sie das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Sie weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie befinde sich im wehrdienstfähigen Alter. Sie habe den Nationaldienst noch nicht angetreten und sei auch nicht offiziell davon befreit worden. Sie würde im Falle einer Rückkehr bereits am (...) festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Damit drohten ihr Sklaverei und Zwangsarbeit und mithin eine Verletzung von Art. 4 EMRK. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat im Jahr 1997 von der Militärdienstpflicht entbunden worden ist. So lebte sie nach Erreichen der Volljährigkeit insgesamt (...) Jahre - davon mehrere Jahre in (...) D._______ - in Eritrea, ohne von den militärischen Behörden aufgeboten worden zu sein, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie sich während dieser Zeit einer Kontrolle durch die Militärbehörden hätte entziehen können. Trotzdem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. ReferenzurteilD-2311/2016 E. 16 f.). 8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau mit verwandtschaftlichen Beziehungen im Heimatstaat ([...]) und nahezu (...)jähriger Schulbildung. Nebst ihrer Muttersprache L._______ verfügt sie über (...)-, (...)- und (...)kenntnisse. Sie hat keinen Beruf erlernt und erledigte nach ihrer Heirat (...)arbeiten, wobei sie durch ihren Ehemann finanziell unterstützt wurde. Nach dessen Verschwinden im Jahr 2000 lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 bei ihren Eltern, welche auch für ihren Lebensunterhalt aufkamen, obwohl sie von ihnen angeblich unter Druck gesetzt worden sei, sich scheiden zu lassen und eine neue Familie zu gründen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Darüber hinaus erwähnte sie eine Freundin in E._______, die ihre Ausreise organisiert und zum grössten Teil finanziert habe, ohne von ihr eine Rückerstattung zu fordern. Zudem sei ihr Bruder H._______ für die letzte Reiseetappe von M._______ in die Schweiz aufgekommen (vgl. act. A21/16 [...]). Daher ist auch von dieser Seite von Unterstützungsbereitschaft auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Aufgrund der mit derselben Zwischenverfügung angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 25. Oktober 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'426.10 geltend gemacht. Dabei ist jedoch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250. praxisgemäss zu kürzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und dem ausgewiesenen Aufwand resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und der Mehrwertsteuer ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'077.-, welches zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts geht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird für ihren Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'077.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: