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E-1264/2019

E-1264/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Libyen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 oder 2012. Am 29. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 8. Januar 2013 zur Person (BzP) und am 26. März 2014 vertieft zu den Asylgründen. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei libyscher Staatsangehöriger und stamme aus Tripolis. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei danach ungefähr ein Jahr als (...) tätig gewesen. Seine Eltern seien verstorben. Er habe zwei Brüder und vier verheiratete Schwestern in Libyen. Als Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von Problemen mit seinen Brüdern und deren Ehefrauen ausgereist. Er habe nach dem Tod der Eltern nicht mehr im Elternhaus schlafen dürfen, weil die Brüder und deren Ehefrauen das Haus nur für sich wollten. Zudem habe es keine Arbeit und Zukunft in Libyen gegeben. A.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdeverfahren E-3370/2014). A.d Im Rahmen des genannten Beschwerdeverfahrens äusserte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 erstmals Zweifel an der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahm er im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung. A.e Mit Urteil E-3370/2014 vom 24. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Kassation erfolgte aus der Notwendigkeit zur Vornahme von Herkunftsabklärungen. B. B.a Am 1. Juni 2018 führte ein von der Vorinstanz beauftragter externer LINGUA-Analyst mit dem Beschwerdeführer telefonisch einen Sprach- und Ländertest durch. Dazu wurde am 16. Oktober 2018 und am 4. Dezember 2018 je ein Gutachten erstellt. Aus den Auswertungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Tripolis, sondern sehr wahrscheinlich in einem Maghreb-Staat (ohne Libyen) respektive in Algerien sozialisiert wurde. B.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2019 unter Beilage des Formulars "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analysen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass die Staatsangehörigkeit im zentralen Migrationssystem ZEMIS auf "Staat unbekannt" gewechselt werde. D. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben. Er sei vorläufig aufzunehmen. E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 18. März 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist. F.b Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. März 2019 fristgerecht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt sowie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 21. März 2019).

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalysen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Tripolis stamme. Es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus Libyen überzeugend darzulegen. Zudem habe er keine originalen Identitätspapiere eingereicht oder sich nachweislich um deren Beschaffung bemüht. Es stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG bedürfe.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der libyschen Staatsangehörigkeit fest. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz bei der erstmaligen Beurteilung des Asylgesuches die Herkunft des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 21. Mai 2014 nicht in Frage stellte. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahren (Verfahren E-3370/2014) äusserte sie in der Vernehmlassung jedoch erstmals Zweifel an der libyschen Herkunft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur näheren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Die daraufhin von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen führten zum eindeutigen Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in Tripolis/Libyen sozialisiert wurde. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobenen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Erklärungsversuchs in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich nicht für Politik interessiere und die libysche Flagge nur mit Problemen beschreiben könne. Die Herkunft des Beschwerdeführers wurde nicht nur wegen mangelnder Kenntnisse zum politischen System sowie zur libyschen Flagge als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen des telefonischen Gesprächs zwecks Abklärung der Herkunft wurde er unter anderem auch zur Währung, dem Schulsystem sowie zu alltäglichen Dingen wie (...), (...) oder (...) in Libyen befragt. Eine Gesamtwürdigung unter Einbezug einer linguistischen Analyse des Sprechverhaltens ergab schliesslich eindeutig, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tripolis stattgefunden haben kann (vgl. Gewährung rechtliches Gehör SEM; Akte A46/4). Anhaltspunkte, um die Erkenntnisse der LINGUA-Analysen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist auch das unsubstantiierte Argument, er habe Konzentrationsprobleme und verfüge nur über einen schwachen Intellekt nicht überzeugend, zumal dies vor allem keinen Zusammenhang zu seinem Sprechverhalten hat, das gemäss den LINGUA-Analysen eine Herkunft aus Libyen ausschliesst. Darüber hinaus handelt es sich um bei der im ersten Verfahren eingereichten Kopie des libyschen Führerausweises nicht um ein Identitätspapier (vgl. Art. 1a lit. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Übrigen kommt Kopien ohnehin kein Beweiswert zu. Zusammenfassend geht das Gericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern, er mithin nicht libyscher Staatsangehöriger ist. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gilt daher weiterhin als unbekannt.

E. 6.4 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Der Beschwerdeführer bringt zwar in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen, weshalb der Vollzug unzumutbar sei. Er substantiiert seine vorgebrachten psychischen Probleme jedoch nicht ansatzweise und reichte auch keine ärztlichen Berichte dazu ein. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug entgegensteht.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2019 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1264/2019 Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Libyen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 oder 2012. Am 29. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 8. Januar 2013 zur Person (BzP) und am 26. März 2014 vertieft zu den Asylgründen. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei libyscher Staatsangehöriger und stamme aus Tripolis. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei danach ungefähr ein Jahr als (...) tätig gewesen. Seine Eltern seien verstorben. Er habe zwei Brüder und vier verheiratete Schwestern in Libyen. Als Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von Problemen mit seinen Brüdern und deren Ehefrauen ausgereist. Er habe nach dem Tod der Eltern nicht mehr im Elternhaus schlafen dürfen, weil die Brüder und deren Ehefrauen das Haus nur für sich wollten. Zudem habe es keine Arbeit und Zukunft in Libyen gegeben. A.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdeverfahren E-3370/2014). A.d Im Rahmen des genannten Beschwerdeverfahrens äusserte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 erstmals Zweifel an der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahm er im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung. A.e Mit Urteil E-3370/2014 vom 24. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Kassation erfolgte aus der Notwendigkeit zur Vornahme von Herkunftsabklärungen. B. B.a Am 1. Juni 2018 führte ein von der Vorinstanz beauftragter externer LINGUA-Analyst mit dem Beschwerdeführer telefonisch einen Sprach- und Ländertest durch. Dazu wurde am 16. Oktober 2018 und am 4. Dezember 2018 je ein Gutachten erstellt. Aus den Auswertungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Tripolis, sondern sehr wahrscheinlich in einem Maghreb-Staat (ohne Libyen) respektive in Algerien sozialisiert wurde. B.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2019 unter Beilage des Formulars "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analysen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass die Staatsangehörigkeit im zentralen Migrationssystem ZEMIS auf "Staat unbekannt" gewechselt werde. D. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben. Er sei vorläufig aufzunehmen. E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 18. März 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist. F.b Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. März 2019 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt sowie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 21. März 2019).

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalysen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Tripolis stamme. Es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus Libyen überzeugend darzulegen. Zudem habe er keine originalen Identitätspapiere eingereicht oder sich nachweislich um deren Beschaffung bemüht. Es stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG bedürfe. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der libyschen Staatsangehörigkeit fest. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz bei der erstmaligen Beurteilung des Asylgesuches die Herkunft des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 21. Mai 2014 nicht in Frage stellte. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahren (Verfahren E-3370/2014) äusserte sie in der Vernehmlassung jedoch erstmals Zweifel an der libyschen Herkunft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur näheren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Die daraufhin von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen führten zum eindeutigen Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in Tripolis/Libyen sozialisiert wurde. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobenen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Erklärungsversuchs in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich nicht für Politik interessiere und die libysche Flagge nur mit Problemen beschreiben könne. Die Herkunft des Beschwerdeführers wurde nicht nur wegen mangelnder Kenntnisse zum politischen System sowie zur libyschen Flagge als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen des telefonischen Gesprächs zwecks Abklärung der Herkunft wurde er unter anderem auch zur Währung, dem Schulsystem sowie zu alltäglichen Dingen wie (...), (...) oder (...) in Libyen befragt. Eine Gesamtwürdigung unter Einbezug einer linguistischen Analyse des Sprechverhaltens ergab schliesslich eindeutig, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tripolis stattgefunden haben kann (vgl. Gewährung rechtliches Gehör SEM; Akte A46/4). Anhaltspunkte, um die Erkenntnisse der LINGUA-Analysen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist auch das unsubstantiierte Argument, er habe Konzentrationsprobleme und verfüge nur über einen schwachen Intellekt nicht überzeugend, zumal dies vor allem keinen Zusammenhang zu seinem Sprechverhalten hat, das gemäss den LINGUA-Analysen eine Herkunft aus Libyen ausschliesst. Darüber hinaus handelt es sich um bei der im ersten Verfahren eingereichten Kopie des libyschen Führerausweises nicht um ein Identitätspapier (vgl. Art. 1a lit. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Übrigen kommt Kopien ohnehin kein Beweiswert zu. Zusammenfassend geht das Gericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern, er mithin nicht libyscher Staatsangehöriger ist. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gilt daher weiterhin als unbekannt. 6.4 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Der Beschwerdeführer bringt zwar in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen, weshalb der Vollzug unzumutbar sei. Er substantiiert seine vorgebrachten psychischen Probleme jedoch nicht ansatzweise und reichte auch keine ärztlichen Berichte dazu ein. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug entgegensteht. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2019 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: