opencaselaw.ch

E-3370/2014

E-3370/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 oder 2012. Am 29. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von Problemen mit seinen Brüdern und deren Ehefrauen ausgereist. Er habe nach dem Tod der Eltern nicht mehr im Elternhaus schlafen dürfen, weil die Brüder und deren Ehefrauen das Haus nur für sich wollten. Zudem habe es keine Arbeit und Zukunft in Libyen gegeben. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei in Abänderung der Punkte 3 bis 5 des Dispositivs die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Reisehinweise über Libyen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 12. Juni 2014 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Juli 2014 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 30. Juni 2014 fristgemäss. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 18. Februar 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. G.a Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2015 gab die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. H. H.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Beschwerdeakten gut und stellte ihm diese in Kopie zu. Gleichzeitig übermittelte sie das N-Dossier der Vorinstanz zur Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs und anschliessenden Retournierung an das Gericht. H.c Die Vorinstanz stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juli 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der editionspflichtigen Akten zu. I. Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie die Reisehinweise für Libyen des EDA, einen Internetartikel mit dem Titel "verheerende Versorgungslage der Bevölkerung" vom 18. November 2016, einen Wikipedia-Artikel über Libyen sowie gemäss seinen Angaben eine Kopie seines libyschen Führerausweises als Beweismittel ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2014 sind in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend ist somit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis, Libyen, zu prüfen.

E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die allgemeine Lage in Libyen führe zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Überdies stehe ihm kein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netz in Libyen zur Verfügung.

E. 3.2 In der Vernehmlassung äussert die Vorinstanz aufgrund der Biographie und den fehlenden Ausweisen des Beschwerdeführers erstmals Zweifel an der libyschen Staatsangehörigkeit. Dazu führte sie aus, in der Regel seien in der Schweiz um Asyl suchende Libyer gut ausgebildet und würden Identitätspapiere abgeben. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unter Verletzung seine Mitwirkungspflicht unterlassen, Ausweispapiere einzureichen. Hinsichtlich des Verbleibes seines Reisepasses habe er unvereinbare Aussagen gemacht. Seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Tripolis seien widersprüchlich ausgefallen. Die ihm gestellten Herkunftsfragen habe er grösstenteils entweder falsch oder gar nicht beantwortet. Selbst wenn von der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Die Lage in Tripolis habe sich seit August 2014, als die Gefechte mit der Einnahme der Stadt durch die Misrata-Miliz geendet hätten, kontinuierlich verbessert. Das Leben auf den Strassen habe sich normalisiert, Schulen und Läden seien wieder geöffnet. In Tripolis könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Im Weiteren würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der gemäss seinen Ausführungen einem Beruf nachgegangen sei. Deshalb könne von einem gewissen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auch wenn er sich mit seiner Familie zerstritten haben sollte.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 4.2 Im Urteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, in weiten Teilen Libyens liege eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Der Vollzug der Wegweisung sei dementsprechend in weite Teile Libyens unzumutbar. Hinsichtlich Tripolis werde ebenfalls von der Unzumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen. Nur ausnahmsweise könne diese beim Vorliegen begünstigender Faktoren bejaht werden (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.5).

E. 4.3 Die Vorinstanz äusserte in der Vernehmlassung 18. Februar 2015 mit nachvollziehbarer Begründung erstmals Zweifel an der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung. Einzig mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte er gemäss seinen Angaben eine Kopie seines libyschen Führerausweises zum Nachweis seiner libyschen Staatsangehörigkeit ein. Vor dem Hintergrund des vorstehend aufgeführten Urteils müsste eine sorgfältige und eingehende Überprüfung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis vorgenommen werden. Aufgrund der vorliegend ohne abschliessende Beurteilung bestehenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Tripolis ist eine solche Überprüfung indes nicht möglich. Insoweit ist deshalb von einem nicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Es ist erforderlich, detailliert abzuklären (etwa durch eine erneute Anhörung oder eine LINGUA-Analyse), ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Libyen respektive Tripolis stammt. Falls eine Herkunft aus Tripolis zu bejahen wäre, müssten seine Lebensumstände sowie ein allfälliges Beziehungsnetz genau abgeklärt werden. Sollte die Herkunftsabklärung ergeben, dass er nicht aus Tripolis, sondern aus einer anderen Region Libyens stammt, wäre die Zumutbarkeit des Vollzugs, wie aus dem vorgenannten Urteil hervorgeht, zu verneinen. Ergäben die Abklärungen, dass die libysche Staatsangehörigkeit ohnehin unglaubhaft ist, würde sich die Prüfung des Vollzugs nach Libyen erübrigen. Würde das Gericht nun die erforderlichen Herkunftsabklärungen selbst vornehmen, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Es ist deshalb angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Mai 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 30. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

E. 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretene Beschwerdeführer hat indes die Beschwerde selbst verfasst und seinen Rechtsvertreter erst nachträglich mandatiert. Der Rechtsvertreter hat lediglich sein Mandat angezeigt und eine halbseitige Eingabe verfasst. Es ist somit von verhältnismässig geringen Kosten auszugehen, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3370/2014 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-led, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 oder 2012. Am 29. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von Problemen mit seinen Brüdern und deren Ehefrauen ausgereist. Er habe nach dem Tod der Eltern nicht mehr im Elternhaus schlafen dürfen, weil die Brüder und deren Ehefrauen das Haus nur für sich wollten. Zudem habe es keine Arbeit und Zukunft in Libyen gegeben. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei in Abänderung der Punkte 3 bis 5 des Dispositivs die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Reisehinweise über Libyen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 12. Juni 2014 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Juli 2014 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 30. Juni 2014 fristgemäss. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 18. Februar 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. G.a Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2015 gab die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. H. H.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Beschwerdeakten gut und stellte ihm diese in Kopie zu. Gleichzeitig übermittelte sie das N-Dossier der Vorinstanz zur Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs und anschliessenden Retournierung an das Gericht. H.c Die Vorinstanz stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juli 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der editionspflichtigen Akten zu. I. Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie die Reisehinweise für Libyen des EDA, einen Internetartikel mit dem Titel "verheerende Versorgungslage der Bevölkerung" vom 18. November 2016, einen Wikipedia-Artikel über Libyen sowie gemäss seinen Angaben eine Kopie seines libyschen Führerausweises als Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2014 sind in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend ist somit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis, Libyen, zu prüfen. 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die allgemeine Lage in Libyen führe zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Überdies stehe ihm kein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netz in Libyen zur Verfügung. 3.2 In der Vernehmlassung äussert die Vorinstanz aufgrund der Biographie und den fehlenden Ausweisen des Beschwerdeführers erstmals Zweifel an der libyschen Staatsangehörigkeit. Dazu führte sie aus, in der Regel seien in der Schweiz um Asyl suchende Libyer gut ausgebildet und würden Identitätspapiere abgeben. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unter Verletzung seine Mitwirkungspflicht unterlassen, Ausweispapiere einzureichen. Hinsichtlich des Verbleibes seines Reisepasses habe er unvereinbare Aussagen gemacht. Seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Tripolis seien widersprüchlich ausgefallen. Die ihm gestellten Herkunftsfragen habe er grösstenteils entweder falsch oder gar nicht beantwortet. Selbst wenn von der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Die Lage in Tripolis habe sich seit August 2014, als die Gefechte mit der Einnahme der Stadt durch die Misrata-Miliz geendet hätten, kontinuierlich verbessert. Das Leben auf den Strassen habe sich normalisiert, Schulen und Läden seien wieder geöffnet. In Tripolis könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Im Weiteren würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der gemäss seinen Ausführungen einem Beruf nachgegangen sei. Deshalb könne von einem gewissen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auch wenn er sich mit seiner Familie zerstritten haben sollte. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.2 Im Urteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, in weiten Teilen Libyens liege eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Der Vollzug der Wegweisung sei dementsprechend in weite Teile Libyens unzumutbar. Hinsichtlich Tripolis werde ebenfalls von der Unzumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen. Nur ausnahmsweise könne diese beim Vorliegen begünstigender Faktoren bejaht werden (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.5). 4.3 Die Vorinstanz äusserte in der Vernehmlassung 18. Februar 2015 mit nachvollziehbarer Begründung erstmals Zweifel an der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung. Einzig mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte er gemäss seinen Angaben eine Kopie seines libyschen Führerausweises zum Nachweis seiner libyschen Staatsangehörigkeit ein. Vor dem Hintergrund des vorstehend aufgeführten Urteils müsste eine sorgfältige und eingehende Überprüfung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis vorgenommen werden. Aufgrund der vorliegend ohne abschliessende Beurteilung bestehenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Tripolis ist eine solche Überprüfung indes nicht möglich. Insoweit ist deshalb von einem nicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Es ist erforderlich, detailliert abzuklären (etwa durch eine erneute Anhörung oder eine LINGUA-Analyse), ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Libyen respektive Tripolis stammt. Falls eine Herkunft aus Tripolis zu bejahen wäre, müssten seine Lebensumstände sowie ein allfälliges Beziehungsnetz genau abgeklärt werden. Sollte die Herkunftsabklärung ergeben, dass er nicht aus Tripolis, sondern aus einer anderen Region Libyens stammt, wäre die Zumutbarkeit des Vollzugs, wie aus dem vorgenannten Urteil hervorgeht, zu verneinen. Ergäben die Abklärungen, dass die libysche Staatsangehörigkeit ohnehin unglaubhaft ist, würde sich die Prüfung des Vollzugs nach Libyen erübrigen. Würde das Gericht nun die erforderlichen Herkunftsabklärungen selbst vornehmen, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Es ist deshalb angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Mai 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 30. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretene Beschwerdeführer hat indes die Beschwerde selbst verfasst und seinen Rechtsvertreter erst nachträglich mandatiert. Der Rechtsvertreter hat lediglich sein Mandat angezeigt und eine halbseitige Eingabe verfasst. Es ist somit von verhältnismässig geringen Kosten auszugehen, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: