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E-1260/2022

E-1260/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung die- ser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung die- ser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1260/2022 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6904/2019 vom 12. Juli 2021 (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch vom 1. Mai 2017 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6904/2019 vom 12. Juli 2021 vollumfänglich abgewiesen wurde, II. dass der Gesuchsteller am 26. Januar 2022 mit einer als Wieder-erwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM gelangte, weil er Ende Dezember 2021 zwei neue Dokumente - darunter einen Haftbefehl gegen ihn vom (...) Mai 2019 - erhalten habe, welche die Verfolgung in seinem Heimatstaat wegen Wehrdienstverweigerung beweisen würden, dass aufgrund dessen seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass das SEM mit Entscheid vom 11. Februar 2022 auf das Wieder-erwägungsgesuch infolge fehlender Zuständigkeit nicht eintrat, III. dass der Gesuchsteller am 17. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil E-6904/2019 einreichen und inhaltlich sinngemäss beantragen liess, nach Aufhebung dieses Entscheids sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er zur Begründung seines Gesuchs - wie im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2022 - ausführte, er habe Ende Dezember 2021 zwei neue Dokumente (einen schriftlichen Antrag seiner Mutter betreffend Bekanntgabe seines Rekrutierungsstatus und einen Haftbefehl) erhalten, die seine Verfolgung in Syrien beweisen würden, dass seine Mutter ihren Antrag zwar bereits am (...) Mai 2019 gestellt habe und der gegen ihn gerichtete Haftbefehl am Folgetag ausgestellt worden sei, die Familie aber trotz mehrfacher Nachfrage - vermutlich wegen seiner Landesabwesenheit - erst Ende Dezember 2021 eine Auskunft über seinen Rekrutierungsstatus erhalten habe und ihnen dabei auch der Haft-befehl vom (...) Mai 2019 ausgehändigt worden sei, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. März 2022 Übersetzungen der beiden mit seinem Rechtsmittel eingereichten Beweismittel zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 den Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und diesen aufforderte einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet und es demnach auch zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet, und die Gutheissung dieses Gesuchs die Rechtkraft des angefochtenen Urteils beseitigt, worauf die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG) und Gründe, welche die Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass für allgemeine inhaltliche Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil (und an der dadurch geschützten Verfügung des SEM) im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht und ein Revisionsgesuch nicht dazu dienen darf, bisherige rechtkräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, zumal der einverlangte Kostenvorschuss ebenfalls fristgerecht geleistet worden ist, dass der Gesuchsteller mit den neu eingereichten (vorbestandenen) Be-weismitteln eine bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Wehrdienstverweigerung - und eine deswegen zu befürchtende staatliche Verfolgung - zu belegen versucht, dass gemäss gefestigter länderspezifischer Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wehrdienstverweigerern nur dann eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime droht, wenn davon ausgegangen werden muss, ihnen werde aufgrund zusätzlicher einzelfallspezifischer Faktoren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 und BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass der Gesuchsteller indessen weder in seinem ordentlichen Asylverfahren noch im Revisionsgesuch je geltend gemacht hatte, er habe sich in irgendeiner Weise - insbesondere politisch - besonders exponiert und sei damit in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, dass die neuen Beweismittel damit von vornherein nicht als entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erscheinen und ihnen deshalb die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist, dass es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit einer ihm angeblich drohenden Reflexverfolgung (vgl. Revisionsgesuch S. 5 f.) um appellatorische Kritik an den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6904/2019 handelt, auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzugehen ist (vgl. oben S. 4), dass unter diesen Umständen auch auf die übrigen Ausführungen im Revisionsgesuch inhaltlich nicht weiter einzugehen ist, dass nach dem Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan worden sind und das Gesuch um Revision des Urteils E-6904/2019 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: