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E-6904/2019

E-6904/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Mai 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Mai 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 31. Mai 2017 beendet. Sodann folgte am 4. Oktober 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Ajnabi erst im Rahmen des präsidialen Dekrets Nr. 49 im Jahre 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Nach seinem Schulabschluss habe er zwei Jahre an der Universität in B._______ Wirtschaft und Handel studiert. Da der Weg nach B._______ aufgrund der Präsenz des Islamischen Staates (IS) zu gefährlich gewesen sei, habe er den Studienort nach C._______ verlegen wollen, wobei dort aber sein Studium in B._______ nicht angerechnet worden sei. Deshalb habe er im Jahre 2011/2012 mit dem Studiengang neu begonnen. Im Jahr 2012 habe er sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen, er habe den Militärdienst aufgrund seines Studiums aber jeweils verschieben können. Als sein Vater im Mai 2016 auf dem Rekrutierungsbüro erneut den Aufschub des Militärdiensts habe beantragen wollen, sei dies abgelehnt worden. Seinem Vater sei gesagt worden, er (der Beschwerdeführer) habe persönlich auf dem Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Gleichzeitig hätten sie das Militärbüchlein einbehalten. Er habe sich daraufhin während einiger Monate zu Hause versteckt und die Ausreise aus Syrien geplant. Mit Hilfe eines Schleppers sei er illegal in die Türkei ausgereist, wo er erfahren habe, dass die Behörden seinem Vater eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst übergeben hätten, wonach er, der Beschwerdeführer, sich am 2. Januar 2017 hätte melden müssen. Nach einem Monat sei er über Griechenland auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, eine Einrückungsaufforderung, zwei Studentenausweise und einen Führerschein in Kopie zu den Akten. Das SEM konsultierte vor seiner Entscheidfindung das Dossier des Bruders (N [...]) des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher innert Frist eingegangen ist.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, an der eingereichten militärischen Vorladung, welche angeblich die Rekrutierungsstelle in D._______ ausgestellt habe, würden erhebliche Zweifel bestehen, da das Dokument keinerlei fälschungssichere Echtheitsmerkmale aufweise und allgemein bekannt sei, dass in Syrien gefälschte Dokumente käuflich erworben werden könnten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1695/2017 vom 14. Juni 2017, E. 7.3.1). Entsprechend sei auch die Beweiskraft solcher Dokumente gering (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3.1). Nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Beschwerdeführers die Vorladung erst am 2. Januar 2017 entgegengenommen habe, er (der Beschwerdeführer) sich gemäss dieser aber bereits am 28. Dezember 2016 hätte bei der Rekrutierungsstelle melden müssen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden, nachdem sie den Beschwerdeführer bereits durch seinen Vater dazu aufgefordert hätten, sich bei ihnen zu melden, zusätzlich noch mit einer schriftlichen Vorladung beim Beschwerdeführer zu Hause vorbeigekommen seien, anstatt ihn direkt einzuziehen. Seltsam sei des Weiteren, dass die Behörden einerseits das Militärbüchlein des Beschwerdeführers beschlagnahmt hätten, sie ihn andererseits aufgefordert hätten, sich mit eben diesem Militärbüchlein auf dem Rekrutierungsamt zu präsentieren. Die behauptete Rekrutierung des Beschwerdeführers sei auch deshalb unglaubhaft, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe (unter Verweis auf die Urteile des BVGer E-2109/2014 vom 9. Juni 2016 und D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 5) und seither auch die Einberufung von Kurden zum Militärdienst gestoppt habe (unter Verweis auf die Urteile des BVGer vom 28. August 2017, D-2568/2014, E. 4.2 und vom 26. Oktober 2015, D-5018/2015, E. 5.2). Auch seien seine Aussagen bezüglich Militärdienstaushebung äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. So habe er keine detaillierten Angaben zu seiner Aushebung vorzubringen vermocht. Ausserdem sei erstaunlich, dass er angegeben habe, nicht in den Militärdienst eingezogen werden zu wollen, bei der angeblichen Ausmusterung dann aber nicht versucht habe, sich aufgrund seiner Krankheit (Diabetes) ausmustern zu lassen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 14. Februar 2014 in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben habe, dieser sei aufgrund einer Vorladung zum Militärdienst vor einigen Monaten (gegen Ende des Jahres 2013) aus Syrien geflohen sei und sich gegenwärtig in Kurdistan aufhalte. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter lediglich verlauten lassen, dass er Monate lang keinen Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe, weshalb dieser Bruder nicht richtig informiert gewesen sei und geglaubt habe, er (der Beschwerdeführer) würde sich in Kurdistan befinden, obwohl er stattdessen in den Libanon gegangen sei. Diese Erklärung ergebe keinen Sinn, da er in der BzP angegeben habe, dass er sich erst im Sommer 2015 im Libanon aufgehalten habe. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem Studienabbruch mit anschliessendem sich versteckt halten bis zur Ausreise aus Syrien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich nur in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Seine Schilderungen seien kaum konkret und bloss oberflächlich geblieben. Ein persönlicher Bezug fehle zudem weitestgehend. Dies erwecke nicht den Eindruck, als spreche eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person von jenen einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben derart beeinflusst hätten, dass sie deswegen geflohen sei. Aufgrund seiner Schilderungen habe er weder die Aushebung durch das syrische Militär noch die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können. Ausserdem seien aus den übrigen Akten des Beschwerdeführers sowie den Akten seines Bruders keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei. Weiter könne eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, trotz des politischen Profils seines Bruders, ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung keinerlei Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe, welche in Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bruders stehen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde mit Blick auf das vorinstanzlich eingereichte Beweismittel der militärischen Vorladung darauf hin, dass die Vorinstanz die Authentizität von Beweismitteln aus Syrien notorisch anzweifeln würde. Weiter sei es in einem von Krieg geprägten Staat durchaus denkbar, dass die Koordination zwischen den Behörden nicht funktioniere, weshalb es auch glaubhaft sei, dass er sich beim Rekrutierungsbüro samt Militärbüchlein hätte melden sollen, obwohl dieses bereits eingezogen worden sei. Zudem habe er seine Rekrutierung angesichts der Kooperation zwischen kurdischen und syrischen Truppen (unter Verweis auf einen Bericht der SHF-Länderanalyse) glaubhaft geschildert. Beschwerdeweise führt der jetzige Rechtsvertreter aus, dass dem vorherigen Rechtsvertreter bei der Stellungnahme zur Anhörung des Bruders des Beschwerdeführers ein Fehler unterlaufen sei. So habe der Bruder deshalb ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 in den Libanon geflüchtet sei, weil die Familie ihm (dem Bruder) nicht habe mitteilen wollen, dass dem Beschwerdeführer die Flucht nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer bekräftigt beschwerdeweise denn auch, dass die Reise in den Libanon 2015 stattgefunden habe. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass er seine Krankheit bei der Rekrutierung nicht weiter erwähnt habe, weil ihm bewusst gewesen sei, dass diese nicht zu einer Befreiung vom Militärdienst führe. Zudem bestehe das Risiko als Regimegegner oder Deserteur eingestuft zu werden, wenn der Verdacht aufkomme, dass sich jemand vor dem Militärdienst drücken wolle. Betreffend Reflexverfolgung hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass er bis anhin aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders keine Probleme gehabt habe. Künftige Probleme seien aber dennoch nicht ausgeschlossen, da das syrische Regime dafür bekannt sei, politisch aktive Personen durch die Verfolgung von Familienangehörigen zu bestrafen (unter Verweis auf einen Bericht der SHF-Länderanalyse). Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet, eine Behandlung zu erfahren, die gegen Art. 3 EMRK verstosse, und somit flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Bruders auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch generell, dass die Vorinstanz Beweismittel notorisch anzweifeln würde, und verkennt dabei, dass es zum einen Tatsache ist, dass in Syrien solche Dokumente leicht gefälscht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1695/2017, E. 7.3.1), und dass zum anderen der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen - anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen - nicht zur Glaubhaftigkeit des eingereichten Beweismittels beiträgt. Die Berichtigung des jetzigen Rechtsvertreters betreffend die widersprüchlichen Angaben der beiden Brüder zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst im Jahr 2015 für einen Tag (SEM-Akte A6/13 S. 4 f.) in den Libanon gereist sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass seine Aussagen gesamthaft im Widerspruch zu jenen des Bruders stehen. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass er von 2011 bis 2016 studiert habe (SEM-Akte A21/22 F23, F25) und die Universität in B._______ verlassen habe, weil es aufgrund der Aktivitäten des IS zu gefährlich geworden sei, dort zu studieren (SEM-Akte A6/13 S. 7 f.). Sein Bruder gab in seiner Anhörung hingegen zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer von der Universität B._______ suspendiert worden sei und nicht mehr habe studieren dürfen (SEM-Akte A31/2 F46). Bei den beschwerdeweise neu vorgetragenen Ausführungen zur Reflexverfolgung stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Schnellrecherche der SFH aus dem Jahr 2017 sowie auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2019, welche sich beide nur generell zur Situation in Syrien äussern. Einen konkreten Bezug zu seiner eigenen Situation macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche lässt sich denn auch - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - den Akten nicht entnehmen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6904/2019 Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Mai 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Mai 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 31. Mai 2017 beendet. Sodann folgte am 4. Oktober 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Ajnabi erst im Rahmen des präsidialen Dekrets Nr. 49 im Jahre 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Nach seinem Schulabschluss habe er zwei Jahre an der Universität in B._______ Wirtschaft und Handel studiert. Da der Weg nach B._______ aufgrund der Präsenz des Islamischen Staates (IS) zu gefährlich gewesen sei, habe er den Studienort nach C._______ verlegen wollen, wobei dort aber sein Studium in B._______ nicht angerechnet worden sei. Deshalb habe er im Jahre 2011/2012 mit dem Studiengang neu begonnen. Im Jahr 2012 habe er sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen, er habe den Militärdienst aufgrund seines Studiums aber jeweils verschieben können. Als sein Vater im Mai 2016 auf dem Rekrutierungsbüro erneut den Aufschub des Militärdiensts habe beantragen wollen, sei dies abgelehnt worden. Seinem Vater sei gesagt worden, er (der Beschwerdeführer) habe persönlich auf dem Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Gleichzeitig hätten sie das Militärbüchlein einbehalten. Er habe sich daraufhin während einiger Monate zu Hause versteckt und die Ausreise aus Syrien geplant. Mit Hilfe eines Schleppers sei er illegal in die Türkei ausgereist, wo er erfahren habe, dass die Behörden seinem Vater eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst übergeben hätten, wonach er, der Beschwerdeführer, sich am 2. Januar 2017 hätte melden müssen. Nach einem Monat sei er über Griechenland auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, eine Einrückungsaufforderung, zwei Studentenausweise und einen Führerschein in Kopie zu den Akten. Das SEM konsultierte vor seiner Entscheidfindung das Dossier des Bruders (N [...]) des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher innert Frist eingegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, an der eingereichten militärischen Vorladung, welche angeblich die Rekrutierungsstelle in D._______ ausgestellt habe, würden erhebliche Zweifel bestehen, da das Dokument keinerlei fälschungssichere Echtheitsmerkmale aufweise und allgemein bekannt sei, dass in Syrien gefälschte Dokumente käuflich erworben werden könnten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1695/2017 vom 14. Juni 2017, E. 7.3.1). Entsprechend sei auch die Beweiskraft solcher Dokumente gering (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3.1). Nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Beschwerdeführers die Vorladung erst am 2. Januar 2017 entgegengenommen habe, er (der Beschwerdeführer) sich gemäss dieser aber bereits am 28. Dezember 2016 hätte bei der Rekrutierungsstelle melden müssen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden, nachdem sie den Beschwerdeführer bereits durch seinen Vater dazu aufgefordert hätten, sich bei ihnen zu melden, zusätzlich noch mit einer schriftlichen Vorladung beim Beschwerdeführer zu Hause vorbeigekommen seien, anstatt ihn direkt einzuziehen. Seltsam sei des Weiteren, dass die Behörden einerseits das Militärbüchlein des Beschwerdeführers beschlagnahmt hätten, sie ihn andererseits aufgefordert hätten, sich mit eben diesem Militärbüchlein auf dem Rekrutierungsamt zu präsentieren. Die behauptete Rekrutierung des Beschwerdeführers sei auch deshalb unglaubhaft, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe (unter Verweis auf die Urteile des BVGer E-2109/2014 vom 9. Juni 2016 und D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 5) und seither auch die Einberufung von Kurden zum Militärdienst gestoppt habe (unter Verweis auf die Urteile des BVGer vom 28. August 2017, D-2568/2014, E. 4.2 und vom 26. Oktober 2015, D-5018/2015, E. 5.2). Auch seien seine Aussagen bezüglich Militärdienstaushebung äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. So habe er keine detaillierten Angaben zu seiner Aushebung vorzubringen vermocht. Ausserdem sei erstaunlich, dass er angegeben habe, nicht in den Militärdienst eingezogen werden zu wollen, bei der angeblichen Ausmusterung dann aber nicht versucht habe, sich aufgrund seiner Krankheit (Diabetes) ausmustern zu lassen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 14. Februar 2014 in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben habe, dieser sei aufgrund einer Vorladung zum Militärdienst vor einigen Monaten (gegen Ende des Jahres 2013) aus Syrien geflohen sei und sich gegenwärtig in Kurdistan aufhalte. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter lediglich verlauten lassen, dass er Monate lang keinen Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe, weshalb dieser Bruder nicht richtig informiert gewesen sei und geglaubt habe, er (der Beschwerdeführer) würde sich in Kurdistan befinden, obwohl er stattdessen in den Libanon gegangen sei. Diese Erklärung ergebe keinen Sinn, da er in der BzP angegeben habe, dass er sich erst im Sommer 2015 im Libanon aufgehalten habe. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem Studienabbruch mit anschliessendem sich versteckt halten bis zur Ausreise aus Syrien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich nur in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Seine Schilderungen seien kaum konkret und bloss oberflächlich geblieben. Ein persönlicher Bezug fehle zudem weitestgehend. Dies erwecke nicht den Eindruck, als spreche eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person von jenen einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben derart beeinflusst hätten, dass sie deswegen geflohen sei. Aufgrund seiner Schilderungen habe er weder die Aushebung durch das syrische Militär noch die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können. Ausserdem seien aus den übrigen Akten des Beschwerdeführers sowie den Akten seines Bruders keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei. Weiter könne eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, trotz des politischen Profils seines Bruders, ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung keinerlei Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe, welche in Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bruders stehen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde mit Blick auf das vorinstanzlich eingereichte Beweismittel der militärischen Vorladung darauf hin, dass die Vorinstanz die Authentizität von Beweismitteln aus Syrien notorisch anzweifeln würde. Weiter sei es in einem von Krieg geprägten Staat durchaus denkbar, dass die Koordination zwischen den Behörden nicht funktioniere, weshalb es auch glaubhaft sei, dass er sich beim Rekrutierungsbüro samt Militärbüchlein hätte melden sollen, obwohl dieses bereits eingezogen worden sei. Zudem habe er seine Rekrutierung angesichts der Kooperation zwischen kurdischen und syrischen Truppen (unter Verweis auf einen Bericht der SHF-Länderanalyse) glaubhaft geschildert. Beschwerdeweise führt der jetzige Rechtsvertreter aus, dass dem vorherigen Rechtsvertreter bei der Stellungnahme zur Anhörung des Bruders des Beschwerdeführers ein Fehler unterlaufen sei. So habe der Bruder deshalb ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 in den Libanon geflüchtet sei, weil die Familie ihm (dem Bruder) nicht habe mitteilen wollen, dass dem Beschwerdeführer die Flucht nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer bekräftigt beschwerdeweise denn auch, dass die Reise in den Libanon 2015 stattgefunden habe. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass er seine Krankheit bei der Rekrutierung nicht weiter erwähnt habe, weil ihm bewusst gewesen sei, dass diese nicht zu einer Befreiung vom Militärdienst führe. Zudem bestehe das Risiko als Regimegegner oder Deserteur eingestuft zu werden, wenn der Verdacht aufkomme, dass sich jemand vor dem Militärdienst drücken wolle. Betreffend Reflexverfolgung hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass er bis anhin aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders keine Probleme gehabt habe. Künftige Probleme seien aber dennoch nicht ausgeschlossen, da das syrische Regime dafür bekannt sei, politisch aktive Personen durch die Verfolgung von Familienangehörigen zu bestrafen (unter Verweis auf einen Bericht der SHF-Länderanalyse). Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet, eine Behandlung zu erfahren, die gegen Art. 3 EMRK verstosse, und somit flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Bruders auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch generell, dass die Vorinstanz Beweismittel notorisch anzweifeln würde, und verkennt dabei, dass es zum einen Tatsache ist, dass in Syrien solche Dokumente leicht gefälscht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1695/2017, E. 7.3.1), und dass zum anderen der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen - anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen - nicht zur Glaubhaftigkeit des eingereichten Beweismittels beiträgt. Die Berichtigung des jetzigen Rechtsvertreters betreffend die widersprüchlichen Angaben der beiden Brüder zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst im Jahr 2015 für einen Tag (SEM-Akte A6/13 S. 4 f.) in den Libanon gereist sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass seine Aussagen gesamthaft im Widerspruch zu jenen des Bruders stehen. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass er von 2011 bis 2016 studiert habe (SEM-Akte A21/22 F23, F25) und die Universität in B._______ verlassen habe, weil es aufgrund der Aktivitäten des IS zu gefährlich geworden sei, dort zu studieren (SEM-Akte A6/13 S. 7 f.). Sein Bruder gab in seiner Anhörung hingegen zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer von der Universität B._______ suspendiert worden sei und nicht mehr habe studieren dürfen (SEM-Akte A31/2 F46). Bei den beschwerdeweise neu vorgetragenen Ausführungen zur Reflexverfolgung stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Schnellrecherche der SFH aus dem Jahr 2017 sowie auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2019, welche sich beide nur generell zur Situation in Syrien äussern. Einen konkreten Bezug zu seiner eigenen Situation macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche lässt sich denn auch - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - den Akten nicht entnehmen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: