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E-124/2018

E-124/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. August 2015 fand die Personalienaufnahme, am 25. August 2015 die Befragung zur Person und am 24. Oktober 2017 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, der Ethnie Burana, in B._______ geboren und habe in C._______, D._______, Provinz Guji zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Eines Nachts als er geschlafen habe, sei sein Vater von Regierungsangehörigen zuhause festgenommen und mitgenommen worden. Daraufhin habe er zusammen mit seiner Mutter erfolglos verschiedene Polizeistationen aufgesucht, um Genaueres über das Verschwinden seines Vaters zu erfahren. Eines Tages sei auch er festgenommen und inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, dieselbe Ansicht, wie sein Vater zu vertreten. Aus dem Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen, wonach er bei einem Freund 20 Nächte verbracht habe, bis er genügend Geld für eine Reise nach Addis Abeba gehabt habe. In der Zwischenzeit habe die Polizei seine Mutter zuhause aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. In Addis Abeba habe er einen Schlepper angetroffen, mit dessen Hilfe er in den Sudan gelangt sei. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen minderjährigen Lebensalters des Beschwerdeführers (damals vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum: [...]) gab das SEM am 26. August 2015 ein Gutachten zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellte mit Gutachten vom 27. August 2015 fest, es könne von der Vollendung des 19. Lebensjahrs ausgegangen werden. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (zugestellt am 7. Dezember 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsabsichtserklärung vom 14. Dezember 2017 sowie einer ärztlichen Schwangerschaftsbestätigung vom 21. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 1. Februar 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung. F. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsbürgerin in E._______. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2020 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich aufgrund der Eheschliessung zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu äussern und stellte fest, bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren gestützt auf die Aktenlage fortgeführt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese Instruktionsverfügung blieb unbeantwortet. H. Gemäss Informationen des kantonalen Migrationsamtes vom 8. und 13. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschliessung seit (...) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung anwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Namentlich habe er die wesentlichen Fragen zu seinem zentralen Vorbringen - die Haft infolge der Festnahme des Vaters und seiner regierungskritischen Einstellung - weder ausführlich noch präzise beantworten können. Zudem habe er nicht überzeugend erklären können, wie es ihm tatsächlich gelungen sei, durch das Fenster der Toilette der Haft zu entkommen. Da zudem die Festnahme seines Vaters unglaubhaft ausgefallen sei, sei auch seine eigene Haft anzuzweifeln. Schliesslich würden die Antworten auf die Fragen zum Gefängnis sowie der dortigen Unterbringung kein persönliches Empfinden widerspiegeln und liessen nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich inhaftiert gewesen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer namentlich ausreichend substanziierte und detaillierte Angaben zur Festnahme seines Vaters und den Polizeiposten gemacht habe. Einzig bei der Frage nach dem genauen Ablauf der Inhaftierung des Vaters habe er keine detaillierten Angaben machen können, weil er geschlafen habe. Somit kenne er diesen Vorfall lediglich vom Hörensagen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Gefängnisaufenthalt seien lückenhaft. So habe er durchaus Details hierzu genannt, auch zur Flucht aus der Toilette. Die Vorinstanz habe es diesbezüglich unterlassen, den Sachverhalt vollständig darzustellen. Schliesslich müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zurückhaltende und ruhige Persönlichkeit handle, deren Aussageverhalten ihrem Charakter entspreche. Zudem sei er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch minderjährig gewesen. Im Übrigen habe er inzwischen über seine Mutter in Erfahrung bringen können, dass er am 23. Januar 1998 geboren worden sei; entsprechende Belege würden nachgereicht.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, angesichts des Ausbleibens neuer Argumente oder Beweismittel werde an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Was die Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsbürgerin anbelange, gingen weder aus dem Arztzeugnis noch aus dem Bestätigungsschreiben detaillierte Ausführungen zur angeblichen Partnerschaft hervor. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton geltend zu machen.

E. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin würden - gemäss Rechtsprechung zu kurz bevorstehenden Eheschliessungen - eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (E. 5.1 und angefochtene Verfügung). Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten Rügen sind unbegründet. Vorab ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen in den Jahren 2017 und 2018 von den äthiopischen Behörden drei Dokumente ausgestellt wurden (gemäss Bestätigung der Sichererstellung von Dokumenten zuhanden des SEM vom 4. Juli 2019: eine Geburtsurkunde vom [...], eine zivilstandesamtliche Bestätigung inklusive Zeugenaussagen des Kommunalgerichts vom [...] sowie eine Identitätskarte vom [...]), die als Grundlage anlässlich seiner Eheschliessung in der Schweiz dienten. Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachreichung in Aussicht gestellter Identitätsdokumente verzichtet werden. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich - wie geltend gemacht - von den äthiopischen Behörden gesucht, ist nicht davon auszugehen, dass auf seine Person in den Jahren 2017 und 2018 entsprechende Dokumente ausgestellt worden wären oder, dass sich Familienangehörige beziehungsweise Freunde in die Gefahr bringen würden, für ihn entsprechende Zeugenaussagen vor Gericht zu machen oder Dokumente vor Ort zu beantragen, was erste Zweifel an den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Letztere stützen sich unter anderem auf die Festnahme des Vaters und die behördlichen Suchen des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus dem Gefängnis. Hierüber will er von seiner Mutter beziehungsweise einem Freund in Kenntnis gesetzt worden sein. Diese protokollierten Vorbringen - die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen - sind kaum substanziiert und hinterlassen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist bereits deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Weiter soll dem Beschwerdeführer dieselbe (politische) Gesinnung wie diejenige seines Vaters unterstellt worden sein. Neben der Tatsache, dass ihm nur dies vorgeworfen wurde, ist dieser Vorwurf ferner deshalb zu hinterfragen, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegen konnte, was das genau für eine Gesinnung gewesen sein könnte oder in welcher Partei sein Vater überhaupt war (z. B. SEM-Akten A42 F118 oder A17 F80). Weshalb der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach seinem Vater festgenommen und inhaftiert worden sein soll, kann er ebenfalls nicht überzeugend erklären (z. B. SEM-Akten A42 F83); solches ist auch nicht nachvollziehbar. So konnte er in der Zwischenzeit ein geregeltes Leben führen und hat er sich auch in dieser Zeit nicht politisch engagiert. Es ist mithin davon auszugehen, dass wenn die Behörden tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, sie diesen bereits früher und nicht erst zwei Jahre später festgenommen hätten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer damals weder politisch aktiv noch war er in einem Alter, in dem eine Inhaftierung aufgrund regierungskritischer Gesinnung zu erwarten gewesen wäre (z. B. SEM-Akten A42 F119). Die Fragen zur Festnahme vermochte er dann auch nicht ansatzweise überzeugend zu beantworten (z. B. SEM-Akten A42 F93 ff.) und die Schilderungen zur Flucht aus dem bewachten Gefängnis untermauern - trotz einiger Details - das Bild einer unglaubhaften Fluchtgeschichte. In der Beschwerde wird der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegengestellt und die Replik erschöpft sich in Ausführungen zur Eheschliessung in der Schweiz. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde erwähnten Details zu Protokoll gab. Diese sind jedoch nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung als der dargelegten zu führen. Es ist der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung dieser Aussagen beizupflichten, dass das Gesamtbild keinen Eindruck von Selbsterlebtem vermittelt, können solche Details doch gelernt werden und bleiben trotzdem wichtige Fragen offen oder weite Passagen zu oberflächlich. Der Erklärungsversuch, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine zurückhaltende und ruhige Persönlichkeit, die zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch minderjährig gewesen sei, genügt nicht. So bestätigte er in allen Befragungen die Wahrheit und Vollständigkeit seiner gemachten Angaben und ist der anwesenden Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung nichts Entsprechendes aufgefallen, was sie andernfalls protokolliert hätte (SEM-Akten A42 S. 21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Weiter wird in der Beschwerde zwar zutreffend bemerkt, dass die Argumentation der Vorinstanz eindimensional ausgefallen ist, was aber vor dem Hintergrund des Erwähnten nicht zu beanstanden ist und lediglich das Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen widerspiegelt.

E. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist demensprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7.2 Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie deren angeordneter Vollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand mehr haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).

E. 7.3 Mithin ist die Beschwerde aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts im Wegweisungspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 9.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären, da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Zusammen mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'812.35 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1'914.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'914.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-124/2018 Urteil vom 29. Mai 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. August 2015 fand die Personalienaufnahme, am 25. August 2015 die Befragung zur Person und am 24. Oktober 2017 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, der Ethnie Burana, in B._______ geboren und habe in C._______, D._______, Provinz Guji zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Eines Nachts als er geschlafen habe, sei sein Vater von Regierungsangehörigen zuhause festgenommen und mitgenommen worden. Daraufhin habe er zusammen mit seiner Mutter erfolglos verschiedene Polizeistationen aufgesucht, um Genaueres über das Verschwinden seines Vaters zu erfahren. Eines Tages sei auch er festgenommen und inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, dieselbe Ansicht, wie sein Vater zu vertreten. Aus dem Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen, wonach er bei einem Freund 20 Nächte verbracht habe, bis er genügend Geld für eine Reise nach Addis Abeba gehabt habe. In der Zwischenzeit habe die Polizei seine Mutter zuhause aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. In Addis Abeba habe er einen Schlepper angetroffen, mit dessen Hilfe er in den Sudan gelangt sei. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen minderjährigen Lebensalters des Beschwerdeführers (damals vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum: [...]) gab das SEM am 26. August 2015 ein Gutachten zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellte mit Gutachten vom 27. August 2015 fest, es könne von der Vollendung des 19. Lebensjahrs ausgegangen werden. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (zugestellt am 7. Dezember 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsabsichtserklärung vom 14. Dezember 2017 sowie einer ärztlichen Schwangerschaftsbestätigung vom 21. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 1. Februar 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung. F. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsbürgerin in E._______. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2020 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich aufgrund der Eheschliessung zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu äussern und stellte fest, bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren gestützt auf die Aktenlage fortgeführt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese Instruktionsverfügung blieb unbeantwortet. H. Gemäss Informationen des kantonalen Migrationsamtes vom 8. und 13. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschliessung seit (...) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung anwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Namentlich habe er die wesentlichen Fragen zu seinem zentralen Vorbringen - die Haft infolge der Festnahme des Vaters und seiner regierungskritischen Einstellung - weder ausführlich noch präzise beantworten können. Zudem habe er nicht überzeugend erklären können, wie es ihm tatsächlich gelungen sei, durch das Fenster der Toilette der Haft zu entkommen. Da zudem die Festnahme seines Vaters unglaubhaft ausgefallen sei, sei auch seine eigene Haft anzuzweifeln. Schliesslich würden die Antworten auf die Fragen zum Gefängnis sowie der dortigen Unterbringung kein persönliches Empfinden widerspiegeln und liessen nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich inhaftiert gewesen sei. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer namentlich ausreichend substanziierte und detaillierte Angaben zur Festnahme seines Vaters und den Polizeiposten gemacht habe. Einzig bei der Frage nach dem genauen Ablauf der Inhaftierung des Vaters habe er keine detaillierten Angaben machen können, weil er geschlafen habe. Somit kenne er diesen Vorfall lediglich vom Hörensagen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Gefängnisaufenthalt seien lückenhaft. So habe er durchaus Details hierzu genannt, auch zur Flucht aus der Toilette. Die Vorinstanz habe es diesbezüglich unterlassen, den Sachverhalt vollständig darzustellen. Schliesslich müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zurückhaltende und ruhige Persönlichkeit handle, deren Aussageverhalten ihrem Charakter entspreche. Zudem sei er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch minderjährig gewesen. Im Übrigen habe er inzwischen über seine Mutter in Erfahrung bringen können, dass er am 23. Januar 1998 geboren worden sei; entsprechende Belege würden nachgereicht. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, angesichts des Ausbleibens neuer Argumente oder Beweismittel werde an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Was die Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsbürgerin anbelange, gingen weder aus dem Arztzeugnis noch aus dem Bestätigungsschreiben detaillierte Ausführungen zur angeblichen Partnerschaft hervor. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton geltend zu machen. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin würden - gemäss Rechtsprechung zu kurz bevorstehenden Eheschliessungen - eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (E. 5.1 und angefochtene Verfügung). Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten Rügen sind unbegründet. Vorab ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen in den Jahren 2017 und 2018 von den äthiopischen Behörden drei Dokumente ausgestellt wurden (gemäss Bestätigung der Sichererstellung von Dokumenten zuhanden des SEM vom 4. Juli 2019: eine Geburtsurkunde vom [...], eine zivilstandesamtliche Bestätigung inklusive Zeugenaussagen des Kommunalgerichts vom [...] sowie eine Identitätskarte vom [...]), die als Grundlage anlässlich seiner Eheschliessung in der Schweiz dienten. Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachreichung in Aussicht gestellter Identitätsdokumente verzichtet werden. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich - wie geltend gemacht - von den äthiopischen Behörden gesucht, ist nicht davon auszugehen, dass auf seine Person in den Jahren 2017 und 2018 entsprechende Dokumente ausgestellt worden wären oder, dass sich Familienangehörige beziehungsweise Freunde in die Gefahr bringen würden, für ihn entsprechende Zeugenaussagen vor Gericht zu machen oder Dokumente vor Ort zu beantragen, was erste Zweifel an den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Letztere stützen sich unter anderem auf die Festnahme des Vaters und die behördlichen Suchen des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus dem Gefängnis. Hierüber will er von seiner Mutter beziehungsweise einem Freund in Kenntnis gesetzt worden sein. Diese protokollierten Vorbringen - die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen - sind kaum substanziiert und hinterlassen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist bereits deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Weiter soll dem Beschwerdeführer dieselbe (politische) Gesinnung wie diejenige seines Vaters unterstellt worden sein. Neben der Tatsache, dass ihm nur dies vorgeworfen wurde, ist dieser Vorwurf ferner deshalb zu hinterfragen, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegen konnte, was das genau für eine Gesinnung gewesen sein könnte oder in welcher Partei sein Vater überhaupt war (z. B. SEM-Akten A42 F118 oder A17 F80). Weshalb der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach seinem Vater festgenommen und inhaftiert worden sein soll, kann er ebenfalls nicht überzeugend erklären (z. B. SEM-Akten A42 F83); solches ist auch nicht nachvollziehbar. So konnte er in der Zwischenzeit ein geregeltes Leben führen und hat er sich auch in dieser Zeit nicht politisch engagiert. Es ist mithin davon auszugehen, dass wenn die Behörden tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, sie diesen bereits früher und nicht erst zwei Jahre später festgenommen hätten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer damals weder politisch aktiv noch war er in einem Alter, in dem eine Inhaftierung aufgrund regierungskritischer Gesinnung zu erwarten gewesen wäre (z. B. SEM-Akten A42 F119). Die Fragen zur Festnahme vermochte er dann auch nicht ansatzweise überzeugend zu beantworten (z. B. SEM-Akten A42 F93 ff.) und die Schilderungen zur Flucht aus dem bewachten Gefängnis untermauern - trotz einiger Details - das Bild einer unglaubhaften Fluchtgeschichte. In der Beschwerde wird der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegengestellt und die Replik erschöpft sich in Ausführungen zur Eheschliessung in der Schweiz. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde erwähnten Details zu Protokoll gab. Diese sind jedoch nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung als der dargelegten zu führen. Es ist der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung dieser Aussagen beizupflichten, dass das Gesamtbild keinen Eindruck von Selbsterlebtem vermittelt, können solche Details doch gelernt werden und bleiben trotzdem wichtige Fragen offen oder weite Passagen zu oberflächlich. Der Erklärungsversuch, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine zurückhaltende und ruhige Persönlichkeit, die zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch minderjährig gewesen sei, genügt nicht. So bestätigte er in allen Befragungen die Wahrheit und Vollständigkeit seiner gemachten Angaben und ist der anwesenden Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung nichts Entsprechendes aufgefallen, was sie andernfalls protokolliert hätte (SEM-Akten A42 S. 21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Weiter wird in der Beschwerde zwar zutreffend bemerkt, dass die Argumentation der Vorinstanz eindimensional ausgefallen ist, was aber vor dem Hintergrund des Erwähnten nicht zu beanstanden ist und lediglich das Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen widerspiegelt. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist demensprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie deren angeordneter Vollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand mehr haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c). 7.3 Mithin ist die Beschwerde aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts im Wegweisungspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären, da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Zusammen mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'812.35 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1'914.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'914.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel