Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die aus der Region B._______ / Kosovo stammenden Beschwerdeführenden gehören der Volksgruppe der Gorani an. Sie verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2012 und gelangten am 3. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gaben sie an, sie hätten ihr Heimatland verlassen, weil sie dort aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert worden seien. (...) habe nicht alle benötigten Impfungen und (...) keine medizinische Behandlung für (...) X-Beine erhalten. Mit Albanern sei es zudem mehrmals zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei. Sie hätten ihm im Jahr 1999 sein Geschäft in C._______ weggenommen, ohne ihn finanziell zu entschädigen. Diesen Vorfall habe er zwar bei der Polizei angezeigt, diese sei aber untätig geblieben. Seither traue er der Polizei nicht mehr, weshalb er weitere Anzeigen unterlassen habe. Ein im Jahr 2003 in Österreich eingereichtes Asylgesuch habe er im Jahr 2007 zurückgezogen. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland und der Heirat mit der Beschwerdeführerin hätten sie gemeinsam im Jahr 2009 erfolglos in Frankreich um Asyl ersucht. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter den ständigen Behelligungen seitens der Albaner. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie das Impfbüchlein (...), eine Bestätigung des Amtes für Minderheiten, ein Reisedokument sowie zwei Internetartikel zur allgemeinen Lage der Gorani im Kosovo ein. B. Am 27. Juni 2012 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem auf die Folgen der Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie hin. Nachdem dem Beschwerdeführer sein Laden genommen worden sei, hätte er, um Arbeit erhalten zu können, den Beamten seine Ehefrau zum sexuellen Missbrauch überlassen sollen. Im Februar 2012 habe er in C._______ um die Rückgabe seines Ladens gebeten, woraufhin er von den Albanern verprügelt worden sei. Eine Anzeige habe er wegen seines Misstrauens gegenüber der Polizei unterlassen. Diese Situation sei für die Familie nicht mehr tragbar gewesen und habe insbesondere bei der Beschwerdeführerin zu gesundheitlichen Problemen geführt, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten. C. Auf Aufforderung des BFM hin, reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 2. Dezember 2013 zur gesundheitlichen Situation (...) sowie gleichzeitig einen Arztbericht zum Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin von Dr. med. E._______ vom 3. Dezember 2013 ein. D. Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei-ständung. F. Am 19. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt und ihnen mitgeteilt, dass sie das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten dürfen. G. Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 10. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Der Rechtsvertreter reichte seine Kostennote am gleichen Tag per Telefax zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass es sich beim Kosovo aufgrund der innenpolitischen Situation um einen sogenannt verfolgungssicheren Staat handle. Die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie seien zudem nicht asylrelevant. Die Wegnahme ihres Geschäfts sei vor rund 13 Jahren geschehen und stehe somit in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. In Bezug auf die weiteren von Albanern ausgehenden Behelligungen könne nicht von einem fehlenden Schutz seitens der kosovarischen Behörden ausgegangen werden. Hinsichtlich der X-Beine (...) der Beschwerdeführenden würden auch die Ärzte in der Schweiz von einer fehlenden Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die Impfungen (...) hätten zudem nicht stattgefunden, weil die Beschwerdeführenden ihr Heimatland vor dem vereinbarten Termin verlassen hätten. Damit sei den Beschwerdeführenden die Widerlegung der Vermutung nicht gelungen, beim Kosovo handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Gründe, welche gegen eine Wegweisung in den Kosovo sprechen würden, bestünden ebenfalls keine. Die Sicherheitslage habe sich verbessert oder zumindest stabilisiert, womit die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könnten die Beschwerdeführenden auf entsprechende Institutionen im Kosovo zurückgreifen. Die medizinische Grundversorgung sei auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht sichergestellt und es bestünde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten die Anträge in ihrer Beschwerde damit, dass der Entscheid der Vorinstanz willkürlich und bundesrechtswidrig sei. Zunächst stelle sich die Frage, ob der Kosovo als verfolgungssicher angesehen werden könne, zumal gerade die Lage der Gorani in der Region B._______ prekär sei. Ein aktueller Lagebericht sei deshalb einzuholen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden die Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG mit ihren Vorbringen umgestossen. Die Wegnahme des Ladens des Beschwerdeführers sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - asylrechtlich relevant, weil sie seither ununterbrochen für dessen Wiedererlangung gekämpft hätten. Die Behörden könnten schon deshalb nicht als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden, weil sie in den letzten zwölf Jahren nichts unternommen hätten, um den Beschwerdeführenden zu ihrem Recht zu verhelfen. Damit hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht, dass sie als Gorani im Kosovo jahrelang asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Zumindest aber erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als unzumutbar und unzulässig. Entsprechende Spezialisten zur Behandlung ihrer psychotraumatischen Belastungsstörung würden in ihrem Heimatland fehlen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bei. Die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit werden grundsätzlich nicht angezweifelt. Es besteht aber kein Kausalzusammenhang zwischen der Wegnahme des Geschäfts des Beschwerdeführers im Jahr 1999 und seiner Ausreise im Jahr 2012, zumal auch die in der Zwischenzeit erfolgten Behelligungen damit nicht in Verbindung stehen. Das BFM hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass nicht von einem fehlenden Schutz der Beschwerdeführenden seitens der heimatlichen Behörden ausgegangen werden muss oder ihnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung verweigert worden wäre. Auch im heutigen Zeitpunkt können sich die Beschwerdeführenden somit bei allfälligen Behelligungen seitens der Albaner - nötigenfalls mithilfe ihres Anwalts im Kosovo (vgl. Protokoll der beiden BzP der Beschwerdeführenden je S. 2) - an die kosovarischen Behörden wenden, welche ihnen adäquaten Schutz gewähren können. Das Einholen eines neuen Lageberichts betreffend Gorani im Kosovo erweist sich als unnötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Ihre Vorbringen genügen demnach nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zum gleichen Schluss kamen im Übrigen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auch die französischen Asylbehörden.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Gorani - keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - auch von privater Seite - ausgesetzt sind, kein ausrechend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt weder von Krieg noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani. Dieser Umstand allein spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Region B._______, aus welcher die Beschwerdeführenden stammen, von einem vergleichsweise entspannten Verhältnis unter den verschiedenen ethnischen Gruppen gekennzeichnet. Auch die sozioökonomische Situation der Gorani ist nach wie vor relativ gut. Aus diesen Gründen erscheint im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) als zumutbar, sofern bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe, Gefährdung aufgrund eines allfälligen mit den Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/50 E. 8.6; ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5064/2008 vom 5. April 2012, E. 5.3.3). 7.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region B._______ und verfügen dort über ein tragfähiges soziales Netzwerk, da ein Grossteil der nahen Verwandten sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin nach wie vor dort lebt. Der Beschwerdeführer besuchte während neun Jahren die Schule und konnte seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als (...) bestreiten (vgl. Protokoll der BzP des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012, S. 4). Betreffend die X-Beine (...) der Beschwerdeführenden kamen sowohl der untersuchende Arzt im Kosovo als auch derjenige in der Schweiz zum Schluss, dass zurzeit kein Handlungsbedarf bestehe. Eine Verweigerung der Impfung (...) der Beschwerdeführenden kann den Akten auch nicht entnommen werden, zumal ein Impftermin angesetzt wurde, sie diesen aber aufgrund ihrer Ausreise nicht wahrnehmen konnte. 7.4.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, je mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin diagnostizierte Dr. med. F._______ in dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 12. August 2013 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode. Gleichzeitig stellte er fest, dass der Beginn einer Therapie der PTBS nun möglich sei. In einem weiteren Arztbericht vom 3. Dezember 2013 stellte Dr. med. E._______ im Wesentlichen dieselbe Diagnose und äusserte hinsichtlich der Therapiemöglichkeit im Kosovo die Vermutung, eine solche wäre für die Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Eine fehlende Behandlung würde die depressiven und posttraumatischen Symptome verstärken, die sich zukünftig chronifizieren könnten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Versorgung im Kosovo, auch im Hinblick auf psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung, als ausreichend zu bezeichnen. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen ist zudem auch für Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani grundsätzlich gewährleistet (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Insbesondere befindet sich in der Stadt Prizren, welche sich nicht weit vom Herkunftsort der Beschwerdeführenden befindet und wo sich auch einige Verwandte der Beschwerdeführenden aufhalten (vgl. Protokoll der BzP der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2012 S. 5; Protokoll der BzP des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012 S. 6), ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten sowie separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen. Auch die im Zeugnis vom 3. Dezember 2013 diagnostizierte latente Unterversorgung des Körpers mit Schilddrüsenhormonen (Hypothyreose) wäre bei Bedarf im Kosovo behandelbar (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, Kapitel V, https://milo. bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/16724178/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2013, _deutsch.pdf?nodeid=16724179&vernum=-2 >, abgerufen am 2. April 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 968/2014 sowie D 7124/2013). Folglich ist es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten, eine entsprechende Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Schliesslich steht es ihr offen, das Angebot der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]. Auch mit Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist somit keine Gefährdungssituation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren - wie dem Vorliegenden - nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel beizuordnen.
E. 9.3 Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden Aufwendungen für die Erstellung der Kostennote nicht entschädigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2010 vom 8. Mai 2012 E. 8.2).
E. 9.4 Der in der Kostennote vom 10. April 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von rund 8.5 Stunden (zu einem Stundenansatz von 200.-) erscheint - bis auf die Kosten für die Erstellung der Honorarnote - als angemessen. Gestützt auf die eingereichte Kostennote (mit dem erwähnten Abzug) sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1875.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel bestellt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Jürg Federspiel, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 1875.- festgesetzt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1236/2014 Urteil vom 7. Mai 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus der Region B._______ / Kosovo stammenden Beschwerdeführenden gehören der Volksgruppe der Gorani an. Sie verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2012 und gelangten am 3. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gaben sie an, sie hätten ihr Heimatland verlassen, weil sie dort aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert worden seien. (...) habe nicht alle benötigten Impfungen und (...) keine medizinische Behandlung für (...) X-Beine erhalten. Mit Albanern sei es zudem mehrmals zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei. Sie hätten ihm im Jahr 1999 sein Geschäft in C._______ weggenommen, ohne ihn finanziell zu entschädigen. Diesen Vorfall habe er zwar bei der Polizei angezeigt, diese sei aber untätig geblieben. Seither traue er der Polizei nicht mehr, weshalb er weitere Anzeigen unterlassen habe. Ein im Jahr 2003 in Österreich eingereichtes Asylgesuch habe er im Jahr 2007 zurückgezogen. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland und der Heirat mit der Beschwerdeführerin hätten sie gemeinsam im Jahr 2009 erfolglos in Frankreich um Asyl ersucht. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter den ständigen Behelligungen seitens der Albaner. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie das Impfbüchlein (...), eine Bestätigung des Amtes für Minderheiten, ein Reisedokument sowie zwei Internetartikel zur allgemeinen Lage der Gorani im Kosovo ein. B. Am 27. Juni 2012 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem auf die Folgen der Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie hin. Nachdem dem Beschwerdeführer sein Laden genommen worden sei, hätte er, um Arbeit erhalten zu können, den Beamten seine Ehefrau zum sexuellen Missbrauch überlassen sollen. Im Februar 2012 habe er in C._______ um die Rückgabe seines Ladens gebeten, woraufhin er von den Albanern verprügelt worden sei. Eine Anzeige habe er wegen seines Misstrauens gegenüber der Polizei unterlassen. Diese Situation sei für die Familie nicht mehr tragbar gewesen und habe insbesondere bei der Beschwerdeführerin zu gesundheitlichen Problemen geführt, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten. C. Auf Aufforderung des BFM hin, reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 2. Dezember 2013 zur gesundheitlichen Situation (...) sowie gleichzeitig einen Arztbericht zum Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin von Dr. med. E._______ vom 3. Dezember 2013 ein. D. Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei-ständung. F. Am 19. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt und ihnen mitgeteilt, dass sie das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten dürfen. G. Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 10. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Der Rechtsvertreter reichte seine Kostennote am gleichen Tag per Telefax zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass es sich beim Kosovo aufgrund der innenpolitischen Situation um einen sogenannt verfolgungssicheren Staat handle. Die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie seien zudem nicht asylrelevant. Die Wegnahme ihres Geschäfts sei vor rund 13 Jahren geschehen und stehe somit in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. In Bezug auf die weiteren von Albanern ausgehenden Behelligungen könne nicht von einem fehlenden Schutz seitens der kosovarischen Behörden ausgegangen werden. Hinsichtlich der X-Beine (...) der Beschwerdeführenden würden auch die Ärzte in der Schweiz von einer fehlenden Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die Impfungen (...) hätten zudem nicht stattgefunden, weil die Beschwerdeführenden ihr Heimatland vor dem vereinbarten Termin verlassen hätten. Damit sei den Beschwerdeführenden die Widerlegung der Vermutung nicht gelungen, beim Kosovo handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Gründe, welche gegen eine Wegweisung in den Kosovo sprechen würden, bestünden ebenfalls keine. Die Sicherheitslage habe sich verbessert oder zumindest stabilisiert, womit die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könnten die Beschwerdeführenden auf entsprechende Institutionen im Kosovo zurückgreifen. Die medizinische Grundversorgung sei auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht sichergestellt und es bestünde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten die Anträge in ihrer Beschwerde damit, dass der Entscheid der Vorinstanz willkürlich und bundesrechtswidrig sei. Zunächst stelle sich die Frage, ob der Kosovo als verfolgungssicher angesehen werden könne, zumal gerade die Lage der Gorani in der Region B._______ prekär sei. Ein aktueller Lagebericht sei deshalb einzuholen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden die Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG mit ihren Vorbringen umgestossen. Die Wegnahme des Ladens des Beschwerdeführers sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - asylrechtlich relevant, weil sie seither ununterbrochen für dessen Wiedererlangung gekämpft hätten. Die Behörden könnten schon deshalb nicht als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden, weil sie in den letzten zwölf Jahren nichts unternommen hätten, um den Beschwerdeführenden zu ihrem Recht zu verhelfen. Damit hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht, dass sie als Gorani im Kosovo jahrelang asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Zumindest aber erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als unzumutbar und unzulässig. Entsprechende Spezialisten zur Behandlung ihrer psychotraumatischen Belastungsstörung würden in ihrem Heimatland fehlen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bei. Die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit werden grundsätzlich nicht angezweifelt. Es besteht aber kein Kausalzusammenhang zwischen der Wegnahme des Geschäfts des Beschwerdeführers im Jahr 1999 und seiner Ausreise im Jahr 2012, zumal auch die in der Zwischenzeit erfolgten Behelligungen damit nicht in Verbindung stehen. Das BFM hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass nicht von einem fehlenden Schutz der Beschwerdeführenden seitens der heimatlichen Behörden ausgegangen werden muss oder ihnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung verweigert worden wäre. Auch im heutigen Zeitpunkt können sich die Beschwerdeführenden somit bei allfälligen Behelligungen seitens der Albaner - nötigenfalls mithilfe ihres Anwalts im Kosovo (vgl. Protokoll der beiden BzP der Beschwerdeführenden je S. 2) - an die kosovarischen Behörden wenden, welche ihnen adäquaten Schutz gewähren können. Das Einholen eines neuen Lageberichts betreffend Gorani im Kosovo erweist sich als unnötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Ihre Vorbringen genügen demnach nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zum gleichen Schluss kamen im Übrigen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auch die französischen Asylbehörden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Gorani - keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - auch von privater Seite - ausgesetzt sind, kein ausrechend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt weder von Krieg noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani. Dieser Umstand allein spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Region B._______, aus welcher die Beschwerdeführenden stammen, von einem vergleichsweise entspannten Verhältnis unter den verschiedenen ethnischen Gruppen gekennzeichnet. Auch die sozioökonomische Situation der Gorani ist nach wie vor relativ gut. Aus diesen Gründen erscheint im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) als zumutbar, sofern bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe, Gefährdung aufgrund eines allfälligen mit den Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/50 E. 8.6; ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5064/2008 vom 5. April 2012, E. 5.3.3). 7.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region B._______ und verfügen dort über ein tragfähiges soziales Netzwerk, da ein Grossteil der nahen Verwandten sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin nach wie vor dort lebt. Der Beschwerdeführer besuchte während neun Jahren die Schule und konnte seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als (...) bestreiten (vgl. Protokoll der BzP des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012, S. 4). Betreffend die X-Beine (...) der Beschwerdeführenden kamen sowohl der untersuchende Arzt im Kosovo als auch derjenige in der Schweiz zum Schluss, dass zurzeit kein Handlungsbedarf bestehe. Eine Verweigerung der Impfung (...) der Beschwerdeführenden kann den Akten auch nicht entnommen werden, zumal ein Impftermin angesetzt wurde, sie diesen aber aufgrund ihrer Ausreise nicht wahrnehmen konnte. 7.4.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, je mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin diagnostizierte Dr. med. F._______ in dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 12. August 2013 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode. Gleichzeitig stellte er fest, dass der Beginn einer Therapie der PTBS nun möglich sei. In einem weiteren Arztbericht vom 3. Dezember 2013 stellte Dr. med. E._______ im Wesentlichen dieselbe Diagnose und äusserte hinsichtlich der Therapiemöglichkeit im Kosovo die Vermutung, eine solche wäre für die Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Eine fehlende Behandlung würde die depressiven und posttraumatischen Symptome verstärken, die sich zukünftig chronifizieren könnten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Versorgung im Kosovo, auch im Hinblick auf psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung, als ausreichend zu bezeichnen. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen ist zudem auch für Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani grundsätzlich gewährleistet (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Insbesondere befindet sich in der Stadt Prizren, welche sich nicht weit vom Herkunftsort der Beschwerdeführenden befindet und wo sich auch einige Verwandte der Beschwerdeführenden aufhalten (vgl. Protokoll der BzP der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2012 S. 5; Protokoll der BzP des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012 S. 6), ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten sowie separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen. Auch die im Zeugnis vom 3. Dezember 2013 diagnostizierte latente Unterversorgung des Körpers mit Schilddrüsenhormonen (Hypothyreose) wäre bei Bedarf im Kosovo behandelbar (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, Kapitel V, https://milo. bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/16724178/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2013, _deutsch.pdf?nodeid=16724179&vernum=-2 >, abgerufen am 2. April 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 968/2014 sowie D 7124/2013). Folglich ist es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten, eine entsprechende Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Schliesslich steht es ihr offen, das Angebot der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]. Auch mit Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist somit keine Gefährdungssituation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren - wie dem Vorliegenden - nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel beizuordnen. 9.3 Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden Aufwendungen für die Erstellung der Kostennote nicht entschädigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2010 vom 8. Mai 2012 E. 8.2). 9.4 Der in der Kostennote vom 10. April 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von rund 8.5 Stunden (zu einem Stundenansatz von 200.-) erscheint - bis auf die Kosten für die Erstellung der Honorarnote - als angemessen. Gestützt auf die eingereichte Kostennote (mit dem erwähnten Abzug) sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1875.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel bestellt.
4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Jürg Federspiel, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 1875.- festgesetzt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: