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D-1930/2010

D-1930/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2009 illegal auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 7. September 2009 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde der Beschwerdeführer am 14. September 2009 summarisch befragt und mit Entscheid des BFM vom 12. Oktober 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b. Die Vorinstanz ersuchte am 14. September 2009 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 22. Dezember 2009 besitze der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen in D._______ ausgestellten Reisepass, mit welchem er am (...) legal nach G._______ ausgereist sei. Ferner werde der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht. A.c. Am 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sich im Jahre (...) der Partei H._______ angeschlossen und für diese gearbeitet zu haben. Am (...) habe er an verschiedenen kurdischen Feiern und Kundgebungen teilgenommen, wobei die Sicherheitskräfte jeweils eingeschritten seien und einige Personen festgenommen habe. Nach dem Newroz-Fest habe er sich deshalb nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen, da er Angst gehabt habe, dass die Behörden eventuell seinen Namen herausgefunden hätten. Seine Mutter habe in der Folge seinen Freunden mitteilen lassen, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren soll, da Leute des politischen Sicherheitsdienstes vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er sei deshalb in D._______ geblieben. Am (...) habe er an einer Sitzung der Partei teilgenommen, welche im Haus von I._______, einer Parteiangehörigen, stattgefunden habe. Diese Sitzungen hätten monatlich stattgefunden und sie hätten dabei die Situation der Kurden in Syrien diskutiert. Nach der Sitzung habe er im Haus von I._______ übernachtet. In der Nacht seien Mitglieder des politischen und nationalen Sicherheitsdienstes ins Haus gestürmt und hätten ihn sowie den Mann und den Sohn von I._______ festgenommen und zum Posten gebracht, wo man sie während (...) Tagen festgehalten und gefoltert habe. Anschliessend seien sie nach J._______ ins Gefängnis K._______ verlegt und in Einzelzellen in Haft gehalten worden. Während (...) habe man ihn in dieser Einzelzelle festgehalten, wiederholt befragt und auf verschiedene Weise - insbesondere auch sexuell - malträtiert sowie seine Familienangehörigen beleidigt. Nach diesen (Angabe Dauer Haft) hätten die Folterungen etwas abgenommen und man habe ihn schliesslich in einen anderen Stock des Gefängnisses verlegt. Am (...) sei er aufgrund einer hohen Geldzahlung seines Vaters und nach einer Gerichtsverhandlung wieder freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er, obwohl ihm sein Vater davon abgeraten habe, sein Engagement für die Partei wieder aufgenommen und sich im (...) an diversen kurdischen Veranstaltungen beteiligt. Am (...) hätten die Behörden ihr Haus gestürmt, wobei es ihm gelungen sei, rechtzeitig zu einem benachbarten Parteimitglied zu flüchten. Die Behörden hätten jedoch seine Mutter geschlagen und ihr dabei (Nennung der erlittenen Unbill). In der Folge sei er von Parteifreunden nach D._______ gebracht und versteckt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er heimlich für die Partei gearbeitet, da er während dieser Zeit von der syrischen Regierung gesucht worden sei. Im (...) sei sein Vater nach D._______ gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass bereits Geld bezahlt worden sei, um seine Probleme zu lösen. Er habe sich aber den Behörden nicht stellen wollen und sei auch nicht bereit gewesen, ein Leben lang auf der Flucht zu sein. Schliesslich hätten sein Vater und zwei seiner Onkel seine Ausreise organisiert. Während der direkten Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig das Ergebnis der Botschaftsabklärung eröffnet und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass die Abklärungsergebnisse nicht zutreffen würden und er noch immer von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt werde, zumal die von ihm erwähnten Personen noch immer in Haft seien. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am 24. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem Unterlagen zu seinen in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel - sein exilpolitisches Engagement betreffend - nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 gestellte Gesuch um Erstreckung der Beweismittelfrist wurde mit Verfügung vom 12. April 2010 abgewiesen und es wurde festgehalten, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt würden. F. Mit Eingaben vom 16. April 2010, 2. Juni 2010, 21. Februar 2011 und vom 12. Mai 2011 (je Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz sowie (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schrif-tenwechsels seine Verfügung vom 23. Februar 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte diesem wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 5. September 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 25. März 2010 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2011, soweit die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 25. März 2010 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren (Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung als solche) ausgegangen. I. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Weiter legte er seinem Schreiben die Kostennote seiner Rechtsvertretung bei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Darlegung des Beschwerdeführers, er sei am (...), ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten gewesen zu sein, von D._______ in ein unbekanntes Land geflogen, sei durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus eindeutig widerlegt worden. Aus dem Abklärungsergebnis gehe hervor, dass er im (...) auf legalem Weg nach G._______ gereist sei. Diese Einschätzung werde durch die realitätswidrigen Reiseschilderungen des Beschwerdeführers noch vollumfänglich untermauert. Die syrischen Grenzkontrollbehörden seien mit Computern ausgestattet, und in der Datenbank würden alle wesentlichen Daten wie Ausreisedatum, Reisezielort, benutzter Reisepass (Passnummer und Ausstellungsdatum) und ebenso die Angaben darüber, ob jemand gesucht werde, flächendeckend und elektronisch erfasst. Da die Ausreisekontrollen umfassend und effektiv durchgeführt würden, sei seine Behauptung, von den syrischen Behörden wegen unliebsamer politischer Aktivitäten gesucht zu werden, als unglaubhaft zu taxieren. Wäre er von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden, hätte er es zudem nicht gewagt, sein Heimatland legal mit seinem Reisepass zu verlassen, da er vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, bei der Ausreise festgenommen zu werden. Dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, werde durch den Abklärungsbefund der Schweizer Vertretung bestätigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreite er die vorgehaltenen Abklärungsresultate und halte daran fest, von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Da er erwiesenermassen falsche Angaben zu seinen Ausreiseumständen gemacht habe, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit generell in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeführten Haft und der erlittenen Folter in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. So seien die diesbezüglichen Schilderungen plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten und könnten von jeder beliebigen Person ohne Weiteres nacherzählt werden. Insbesondere widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung wieder in der Öffentlichkeit demonstriert haben wolle. In Anbetracht des enormen Risikos, erneut festgenommen zu werden, sei sein Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar. Die vorgetragene Folter hätte in ihrer Wirkung und Stärke einen bleibenden und nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen müssen. Hinweise auf die dadurch ausgelösten psychischen Reaktionen oder Verhaltensweisen würden seinen weiteren Aussagen jedoch gänzlich fehlen. Seine Darlegung, er sei nach seiner Haftentlassung nach Hause gegangen und habe weiterhin für die Partei gearbeitet, sei offenkundig wirklichkeitsfremd. Überdies seien auch die Aussagen zu den Umständen der Haftentlassung unsubstanziiert und realitätsfremd. Dass sein Vater eine Geldsumme bezahlt haben soll, sei wenig glaubhaft, da die Betroffenen eine harte Bestrafung riskiert hätten. Auch sei die geltend gemachte Gerichtsverhandlung während der Haft in Abrede zu stellen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung explizit verneint, jemals vor Gericht gewesen zu sein. Ferner seien seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst dürftig und er vermöge trotz mehrmaliger Aufforderung nichts Differenziertes darüber zu berichten. Sodann sei festzuhalten, dass gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft der Pass des Beschwerdeführers im Jahre (...) ausgestellt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge in Haft gewesen sein soll. Was das geltend gemachte Engagement bei der H._______ betreffe, so sei dieses ebenfalls anzuzweifeln, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wisse, für welche (...) Bezeichnung die Initialen H._______ stünden, und sich seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten ausnahmslos auf das Nennen von Allgemeinplätzen beschränkten. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen sei. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Fotos nichts zu ändern. Der Umstand, dass er an einem Newroz-Fest teilgenommen habe, bedeute nicht automatisch, dass er auch ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Der Beschwerdeführer führe weiter an, dass er als Kurde keine Rechte habe und die traditionellen Feste verboten seien. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne, da die Diskriminierungen, welche die kurdische Bevölkerung in Syrien treffen würden, nicht derart intensiv seien, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. 3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe bezüglich der Flucht aus seiner Heimat wahrheitsgetreu angegeben, er sei mit einem Schlepper via Flugzeug ausgereist, wobei ihm der Zielflughafen unbekannt gewesen sei. Diese Angaben würden mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung übereinstimmen und stellten offenkundig keinen Widerspruch dar. Sein Vater und zwei Onkel hätten seine Ausreise organisiert und ihn über die Einzelheiten im Dunkeln gelassen. Er wisse nicht, wie sein Vater die nötigen Reisepapiere organisiert habe; diesbezüglich sei es möglich, dass durch Bestechung ein "echter" Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem dann das Land habe verlassen können. Während der Reise habe der Schlepper die Papiere an sich genommen und den zuständigen Beamten vorgewiesen. Er selber habe das verwendete Reisedokument nie einsehen können, zumal der Schlepper den Reisepass nach der erfolgreichen Flucht behalten habe. Das Abklärungsergebnis der Botschaft könne entweder damit erklärt werden, dass es seinem Vater gelungen sei, einen Originalpass zu kaufen, oder dass die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei. Da ihm sein Vater diesbezüglich jegliche Auskünfte verweigere - seinem Vater und ihm seien vom Beamten massive Repressionen angedroht worden, falls jemandem die Quelle offenbart würde - könne er die Herkunft des Passes nicht in Erfahrung bringen. Sollte der Reisepass tatsächlich im Jahre (...) während seiner Haft ausgestellt worden sein, so stelle dies keinen Widerspruch dar, sofern sein Vater das Dokument beschafft habe. Vorbehalten bleibe die Möglichkeit einer fehlerhaften Botschaftsabklärung. Dem Vorhalt der Vorinstanz, er werde aufgrund des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Syrien nicht gesucht, sei entgegenzuhalten, es sei kaum glaubhaft, dass die Botschaft angesichts der mehreren, in Syrien autonom agierenden Sicherheitsdienste, welche mit weitreichenden Handlungsfreiräumen ausgestattet seien und ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft ablegen müssten, mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden gesucht werde oder nicht. Diesbezüglich sei zu differenzieren: Die Aussage der Schweizer Vertretung vom 22. Dezember 2009 beschränke sich auf die einsehbaren offiziellen Register und betreffe somit eine allfällige Verfolgung durch einen der syrischen Sicherheitsdienste nicht. Weiter könne den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Botschaftsabklärung nicht entnommen werden, ob die von ihm vorgebrachte Haft überhaupt abgeklärt worden sei; zu diesem Punkt wären Abklärungen aber angezeigt gewesen. Zwar lege die Schweizer Vertretung in Damaskus die Quelle der Information nicht offen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Information aus den Kreisen eines Geheimdienstes stamme. Selbst dann würde sich die Auskunft aber auf die offiziellen Verfolgungen durch diesen Geheimdienst beschränken und es könnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob ein anderer Geheimdienst ohne formelle Verfahrenseröffnung gegen ihn tätig geworden sei. Es sei insgesamt festzuhalten, dass Botschaftsabklärungen zur Frage, ob jemand von den Behörden gesucht werde, nicht geeignet seien. Vielmehr würden die syrischen Behörden durch solche Abklärungen auf die asylsuchende Person aufmerksam gemacht. In Anbetracht dessen erscheine es stossend, dass ihm die Ergebnisse dieser fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärungen von der Vorinstanz als unumstössliche Tatsachen entgegengehalten würden und von ihm erwartet werde, nun das Gegenteil zu beweisen. Da er jedoch seine Asylgründe nur glaubhaft machen müsse, verkomme diese Beweisregelung durch die unkritische Würdigung des Abklärungsergebnisses durch das BFM zur Makulatur. Das vor­in­stanzliche Vorgehen verletze das Gebot der Waffengleichheit und degradiere ihn zum reinen Objekt des Verfahrens. Weiter erstaune der vorinstanzliche Vorhalt, seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft verbunden mit Folter seien nicht glaubhaft und plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten und könnten von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. So habe er sich über fünf Seiten des Protokolls der Bundesanhörung ausführlich und detailliert zu den Misshandlungen geäussert. Auch Details der Haft, wie das Aussehen der Wachen, die Verpflegung und den Tagesablauf habe er geschildert. Er habe wiedergegeben, wie er um sein Leben gefürchtet habe, welche Foltermethoden welche Schmerzen hervorgerufen hätten und dass ihm schwindlig geworden und er bei mehreren Gelegenheiten in Ohnmacht gefallen sei. Dass es sich nicht um Nacherzählungen gehandelt habe, zeige der Umstand, dass er durch die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse erneut aufgewühlt gewesen sei. Dem Vorhalt, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er bereits kurze Zeit nach der Haftentlassung wieder in der Öffentlichkeit demonstriert habe, sei entgegenzuhalten, dass er ein politisch engagiertes Mitglied der H._______ sei und sich intensiv für die Bewegung und gegen das syrische Regime eingesetzt habe. Die Hafterlebnisse hätten ihn in seiner Überzeugung noch bestärkt und die sofortige Wiederaufnahme der politischen Aktivitäten sei ein Indiz für die tief verankerte Überzeugung, mit welcher er sich für die Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte in Syrien einsetze. Er gehöre zu den überzeugten Oppositionellen, die trotz direkt gegen sie gerichteter Repression weiterhin aktiv seien. Dass dies nun gegen ihn ausgelegt werde, könne jedoch nicht angehen. Ferner stelle das BFM die Vorführung vor einen Richter während der Haft in Abrede, weil er an der Erstbefragung angegeben habe, nie vor Gericht gewesen zu sein. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er an der Erstbefragung nicht gesagt habe, nie vor Gericht gestanden zu sein. Anlässlich der erwähnten Befragung sei er gefragt worden, ob er sonst je in Haft oder vor Gericht gewesen sei. Diese Frage sei jedoch erst nach der Schilderung der Geschehnisse vom (...) bis (...) im Gefängnis von K._______ gestellt worden. Die Frage habe auf sonstige - also neben der bereits erwähnten - Haft und Gerichtsbesuche abgezielt. Er habe wahrheitsgemäss angeführt, darüber hinaus weder in Haft gewesen zu sein noch vor Gericht gestanden zu haben. Weiter sei angesichts der besonders unter Beamten weit verbreiteten Korruption in Syrien der Vorhalt der Vorinstanz, die Schilderungen zur Haftentlassung mittels Bestechung seien unsubstanziiert und realitätsfremd, schlicht unzutreffend. Der angezweifelten Aktivität für die H._______ infolge Unwissenheit um die kurdische Bezeichnung H._______ sei entgegenzuhalten, dass er zur Partei ausführliche Angaben gemacht, Kontaktpersonen genannt und von seinen Aktivitäten berichtet habe. Er habe den gebräuchlichen arabischen Namen der Partei genannt. Nachdem die Partei seit deren Gründung unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten sei, würden Kurden meist nur die Abkürzung H._______ als Parteibezeichnung benutzen. Dieses Kürzel sei zum Parteinamen geworden, welchen er auch so zu Protokoll gegeben habe. Das angebliche Unwissen tue seinem Engagement keinen Abbruch. Gesamthaft sei festzuhalten, dass er die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt, welche jedoch zweifelsfrei gegeben sei.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.

E. 4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Überdies habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz seiner Asylgründe nicht auseinandergesetzt.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte und angesichts der Unglaubhaftigkeit derselben auf Seite 4 nur noch eine kurze Würdigung der bei ihr eingereichten Fotos vornahm, die den Beschwerdeführer am Newrozfest des Jahres (...) sowie seine Mutter, welcher die Behörden (Nennung der erlittenen Unbill) hätten, zeigten (vgl. act. A12/14, S. 2). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen, der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus und der Beurteilung der damaligen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Der in diesem Zusammenhang angeführte Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz halte ihm die Ergebnisse der fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärungen als unumstössliche Tatsachen entgegen und erwarte von ihm den Beweis des Gegenteils, obwohl er seine Asylgründe nur glaubhaft machen müsse, was als eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und als stossend zu erachten sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde dem Beschwerdeführer zum einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt und die Vorinstanz liess die dementsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen einfliessen. Zum anderen stellten diese Abklärungsergeb­nisse für das BFM im angefochtenen Entscheid lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar und es führte daraufhin in seinen Erwägungen überzeugend aus, dass die Ergebnisse der Schweizer Vertretung durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten und realitätsfremde Schilderungen im Sachverhaltsvortrag untermauert würden. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher allesamt als unbegründet.

E. 4.1.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, welche nicht als unglaubhaft erachtet wurden, auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass es sich bei den Diskriminierungen, welche die kurdische Bevölkerung in Syrien treffen würden, nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne handle, da sie nicht derart intensiv seien, dass der kurdischen Bevölkerung ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde.

E. 4.1.3 Die dementsprechende sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass die Quelle der Information nicht offengelegt werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sind. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien legal und im Besitz eines gültigen Reisepasses über einen offiziellen Grenzübergang verliess. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre (...) verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, er habe bezüglich der Flucht aus seiner Heimat wahrheitsgetreu angegeben, mit einem Schlepper via Flugzeug ausgereist zu sein, wobei ihm der Zielflughafen unbekannt gewesen sei. Diese Angaben würden mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung übereinstimmen und offenkundig keinen Widerspruch darstellen. Sein Vater und zwei Onkel hätten seine Ausreise organisiert und ihn über die Einzelheiten im Dunkeln gelassen. Er wisse nicht, wie sein Vater die nötigen Reisepapiere organisiert habe; diesbezüglich sei es möglich, dass durch Bestechung ein "echter" Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem dann das Land habe verlassen können. Während der Reise habe der Schlepper die Papiere an sich genommen und den zuständigen Beamten vorgewiesen. Er selber habe das verwendete Reisedokument nie einsehen können, zumal der Schlepper den Reisepass nach der erfolgreichen Flucht behalten habe. Das Abklärungsergebnis der Botschaft könne entweder damit erklärt werden, dass es seinem Vater gelungen sei, einen Originalpass zu kaufen oder dass die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei. Da ihm sein Vater diesbezüglich jegliche Auskünfte verweigere - seinem Vater und ihm seien vom Beamten massive Repressionen angedroht worden, falls jemandem die Quelle offenbart werde - könne er die Herkunft des Passes nicht in Erfahrung bringen. Sollte der Reisepass tatsächlich im Jahre (...) während seiner Haft ausgestellt worden sein, so stelle dies keinen Widerspruch dar, sofern sein Vater das Dokument beschafft habe. Vorbehalten bleibe die Möglichkeit einer fehlerhaften Botschaftsabklärung. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung des Passes und zur Reiseorganisation vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint seine Argumentation zum Verhalten seines Vaters logisch nicht schlüssig, zumal ihm dieser zur Passbeschaffung einerseits jegliche Auskünfte verweigert haben wolle, andererseits der Beschwerdeführer aber offensichtlich um die angedrohten Repressionen von Drittpersonen wissen will, was er aber gar nicht wissen könnte, wären ihm jegliche Informationen vorenthalten worden. Aus der aus den Protokollen ersichtlichen Chronologie und dem geschilderten Handlungsablauf ist zu schliessen, dass die Organisation der Ausreise und damit auch die Beschaffung von Reisedokumenten frühestens im Frühling des Jahres 2009 begonnen haben kann. So sollen zunächst Parteimitglieder den Beschwerdeführer im (...) nach D._______ gebracht haben. Im (...) soll der Vater des Beschwerdeführers nach D._______ nachgereist sein und ihm mitgeteilt haben, dass er (der Vater) bereits Geld bezahlt habe, um seine Probleme zu lösen (vgl. act. A12/14, S. 11). Gemäss dem vorliegend als zutreffend zu erachtenden Abklärungsergebnis der Botschaft wurde der Reisepass jedoch bereits im Jahre (...) - als der Beschwerdeführer noch in Haft gewesen sein soll - ausgestellt. Überdies ist sein Vorbringen, wonach er das Reisedokument nie habe einsehen können, er die Personalien, unter denen er ausgereist sei, nicht gekannt habe und der Schlepper jeweils die Dokumente für ihre Reisegruppe, die insgesamt aus (...) Personen bestanden habe, vorgewiesen habe, angesichts der dargelegten Ausreise (kontrolliert und auf dem Luftweg aus Syrien ausgereist) und der bei Luftreisen allgemein bestehenden erhöhten Sicherheitskontrollen als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem hätte das geschilderte und als atypisch zu qualifizierende Vorgehen des Schleppers respektive ihrer Gruppe (sie seien jeweils ihrem Schlepper gefolgt und dieser habe für die ganze Gruppe die Ausweise gezeigt) geradezu die Aufmerksamkeit der Grenzbeamten erregt. Der Beschwerdeführer wich denn auch auf die Fragen anlässlich der Bundesbefragung, wie er sich denn konkret am Flughafen bei seiner Ankunft ausgewiesen habe, aus und verwies jeweils auf die Anzahl Personen in ihrer Gruppe und dass sie ihrem Schlepper hätten folgen müssen (vgl. act. A12/14, S. 11). Ebenso unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer (zweimal) mit dem Flugzeug zu einem unbekannten Flughafen in einem unbekannten Land gereist sein will (vgl. A1/11, S. 8, und Beschwerde, S. 5). Soweit der Beschwerdeführer sein Erstaunen darüber zum Ausdruck bringt, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft und der damit verbundenen Folter lediglich plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten seien und von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten, zumal er sich über fünf Seiten des Protokolls der Bundesanhörung ausführlich und detailliert zu den Misshandlungen und deren Folgern geäussert habe, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass seine Ausführungen nicht den Schluss zulassen, er schildere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt. Auch wenn sich die Aussagen zur vorgebrachten Folter über mehrere Seiten des BFM-Befragungsprotokolls erstrecken, so können jenen kaum Hinweise auf emotionale respektive psychische Reaktionen des Beschwerdeführers auf die Folter entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Realkennzeichen, die auf eine erlebte Folter schliessen lassen würden. So lassen sich in den Vorbringen eines Verfolgten hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie formale und inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft und der damit verbundenen Folter wirken jedoch in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vorgetragen hat und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Auf explizite Nachfrage nach seinen Reaktionen auf die Folter gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe nur an den Tod gedacht beziehungsweise es sei ihm die ganze Zeit schwindlig geworden (vgl. act. A12/14, S. 5). Es ist zudem als realitätsfremd zu erachten, dass man (Nennung Foltermethode), da dies weit gravierendere Verletzungen nach sich gezogen hätte, als dem mit Eingabe vom 2. Juni 2010 eingereichten und amtlich beglaubigten Arztzeugnis eines der syrischen Ärztekammer angehörenden Arztes vom (...) zu entnehmen ist. Danach leide der Beschwerdeführer gemäss einer Konsultation vom (...) - mithin (...) Tage nach der geltend gemachten Entlassung am (...) - an (Nennung Diagnose), was mit der von ihm dargestellten Foltermethode nur teilweise zu vereinbaren wäre. Überdies sind aus diesem Arztzeugnis mögliche Ursachen, die zum erwähnten Krankheitsbild geführt haben sollen, nicht ersichtlich. Sodann bleibt anzufügen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei durch die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse erneut aufgewühlt gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 oben), dahingehend zu relativieren ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung erst auf Vorhalt, er hätte sich doch bei der Folter zur Wehr setzen können, sich aufbrausend verhielt (vgl. act. A12/14, S. 7 oben). Soweit er in diesem Zusammenhang zum Nachweis der angeführten Folter angibt, man solle doch seinen Körper anschauen, er habe vorher 80 Kilogramm gewogen und wiege jetzt weniger als 60 Kilogramm, ist festzuhalten, dass eine Gewichtsreduktion viele verschiedene Ursachen haben kann. Ferner führt auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche den vor­instanzlichen Vorhalt der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Bestechung als unzutreffend erscheinen lasse, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Ausstellungszeitpunkt des Passes nicht entkräftet werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein angebliches Unwissen über die (...) Bezeichnung H._______ tue seinem Engagement für dieselbe keinen Abbruch und die Partei sei seit deren Gründung unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten, Kurden würden aber meist nur die Abkürzung H._______ als Parteibezeichnung benutzen, erscheint angesichts des Umstandes, dass er als angebliches Parteimitglied, das sich während Jahren für diese Partei engagiert, sich dabei grossen Verhaftungsrisiken ausgesetzt und auch die Parteizeitung und Zeitschriften derselben verteilt haben will, aber letztlich nur stereotype und vage Angaben zu seiner Tätigkeit für die H._______ zu geben vermochte (vgl. act. A12/14, S. 10 unten), als nicht stichhaltig. Sodann vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen (Nennung Beweismittel), welche die vom Beschwerdeführer angeführten physischen Beschwerden belegten, die insbesondere auf die Folterungen zurückzuführen seien, an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So ist es dem Beschwerdeführer - vgl. obenstehende Erwägungen - nicht gelungen, die Asylvorbringen, die zur Flucht aus Syrien geführt haben sollen, in glaubhafter Weise darzulegen. Die Ursachen der in den ärztlichen Zeugnissen erwähnten Diagnosen (Nennung Diagnose) können daher nicht auf die in den Asylvorbringen geschilderten Ereignisse zurückgeführt werden, sondern liegen in anderen Umständen begründet. Ohnehin ist den eingereichten ärztlichen Dokumenten keine eingehende Anamnese zu entnehmen, so wird beispielsweise im Zeugnis vom (...) lediglich erwähnt, beide Probleme - (Nennung der beiden Probleme) - hätten mit der Psyche des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen zu tun. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da den gestellten Diagnosen - insbesondere auch (Nennung Diagnose) - andere Ursachen zugrunde liegen können.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist vorliegend darauf - da er deswegen mit Verfügung des BFM vom 30. August 2011 als Flüchtling anerkannt wurde - nicht einzugehen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 30. Au­gust 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) im (...) erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit der Eingabe vom 20. September 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.-) von total Fr. 2460.- ist auf Fr. 2360.- zu kürzen, da die Erstellung der Honorarnote nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundenansatz bereits enthalten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1720.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1720.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1930/2010 Urteil vom 8. Mai 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N_______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2009 illegal auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 7. September 2009 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde der Beschwerdeführer am 14. September 2009 summarisch befragt und mit Entscheid des BFM vom 12. Oktober 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b. Die Vorinstanz ersuchte am 14. September 2009 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 22. Dezember 2009 besitze der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen in D._______ ausgestellten Reisepass, mit welchem er am (...) legal nach G._______ ausgereist sei. Ferner werde der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht. A.c. Am 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sich im Jahre (...) der Partei H._______ angeschlossen und für diese gearbeitet zu haben. Am (...) habe er an verschiedenen kurdischen Feiern und Kundgebungen teilgenommen, wobei die Sicherheitskräfte jeweils eingeschritten seien und einige Personen festgenommen habe. Nach dem Newroz-Fest habe er sich deshalb nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen, da er Angst gehabt habe, dass die Behörden eventuell seinen Namen herausgefunden hätten. Seine Mutter habe in der Folge seinen Freunden mitteilen lassen, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren soll, da Leute des politischen Sicherheitsdienstes vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er sei deshalb in D._______ geblieben. Am (...) habe er an einer Sitzung der Partei teilgenommen, welche im Haus von I._______, einer Parteiangehörigen, stattgefunden habe. Diese Sitzungen hätten monatlich stattgefunden und sie hätten dabei die Situation der Kurden in Syrien diskutiert. Nach der Sitzung habe er im Haus von I._______ übernachtet. In der Nacht seien Mitglieder des politischen und nationalen Sicherheitsdienstes ins Haus gestürmt und hätten ihn sowie den Mann und den Sohn von I._______ festgenommen und zum Posten gebracht, wo man sie während (...) Tagen festgehalten und gefoltert habe. Anschliessend seien sie nach J._______ ins Gefängnis K._______ verlegt und in Einzelzellen in Haft gehalten worden. Während (...) habe man ihn in dieser Einzelzelle festgehalten, wiederholt befragt und auf verschiedene Weise - insbesondere auch sexuell - malträtiert sowie seine Familienangehörigen beleidigt. Nach diesen (Angabe Dauer Haft) hätten die Folterungen etwas abgenommen und man habe ihn schliesslich in einen anderen Stock des Gefängnisses verlegt. Am (...) sei er aufgrund einer hohen Geldzahlung seines Vaters und nach einer Gerichtsverhandlung wieder freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er, obwohl ihm sein Vater davon abgeraten habe, sein Engagement für die Partei wieder aufgenommen und sich im (...) an diversen kurdischen Veranstaltungen beteiligt. Am (...) hätten die Behörden ihr Haus gestürmt, wobei es ihm gelungen sei, rechtzeitig zu einem benachbarten Parteimitglied zu flüchten. Die Behörden hätten jedoch seine Mutter geschlagen und ihr dabei (Nennung der erlittenen Unbill). In der Folge sei er von Parteifreunden nach D._______ gebracht und versteckt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er heimlich für die Partei gearbeitet, da er während dieser Zeit von der syrischen Regierung gesucht worden sei. Im (...) sei sein Vater nach D._______ gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass bereits Geld bezahlt worden sei, um seine Probleme zu lösen. Er habe sich aber den Behörden nicht stellen wollen und sei auch nicht bereit gewesen, ein Leben lang auf der Flucht zu sein. Schliesslich hätten sein Vater und zwei seiner Onkel seine Ausreise organisiert. Während der direkten Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig das Ergebnis der Botschaftsabklärung eröffnet und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass die Abklärungsergebnisse nicht zutreffen würden und er noch immer von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt werde, zumal die von ihm erwähnten Personen noch immer in Haft seien. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am 24. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem Unterlagen zu seinen in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel - sein exilpolitisches Engagement betreffend - nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 gestellte Gesuch um Erstreckung der Beweismittelfrist wurde mit Verfügung vom 12. April 2010 abgewiesen und es wurde festgehalten, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt würden. F. Mit Eingaben vom 16. April 2010, 2. Juni 2010, 21. Februar 2011 und vom 12. Mai 2011 (je Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz sowie (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schrif-tenwechsels seine Verfügung vom 23. Februar 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte diesem wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 5. September 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 25. März 2010 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2011, soweit die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 25. März 2010 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren (Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung als solche) ausgegangen. I. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Weiter legte er seinem Schreiben die Kostennote seiner Rechtsvertretung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Darlegung des Beschwerdeführers, er sei am (...), ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten gewesen zu sein, von D._______ in ein unbekanntes Land geflogen, sei durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus eindeutig widerlegt worden. Aus dem Abklärungsergebnis gehe hervor, dass er im (...) auf legalem Weg nach G._______ gereist sei. Diese Einschätzung werde durch die realitätswidrigen Reiseschilderungen des Beschwerdeführers noch vollumfänglich untermauert. Die syrischen Grenzkontrollbehörden seien mit Computern ausgestattet, und in der Datenbank würden alle wesentlichen Daten wie Ausreisedatum, Reisezielort, benutzter Reisepass (Passnummer und Ausstellungsdatum) und ebenso die Angaben darüber, ob jemand gesucht werde, flächendeckend und elektronisch erfasst. Da die Ausreisekontrollen umfassend und effektiv durchgeführt würden, sei seine Behauptung, von den syrischen Behörden wegen unliebsamer politischer Aktivitäten gesucht zu werden, als unglaubhaft zu taxieren. Wäre er von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden, hätte er es zudem nicht gewagt, sein Heimatland legal mit seinem Reisepass zu verlassen, da er vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, bei der Ausreise festgenommen zu werden. Dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, werde durch den Abklärungsbefund der Schweizer Vertretung bestätigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreite er die vorgehaltenen Abklärungsresultate und halte daran fest, von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Da er erwiesenermassen falsche Angaben zu seinen Ausreiseumständen gemacht habe, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit generell in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeführten Haft und der erlittenen Folter in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. So seien die diesbezüglichen Schilderungen plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten und könnten von jeder beliebigen Person ohne Weiteres nacherzählt werden. Insbesondere widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung wieder in der Öffentlichkeit demonstriert haben wolle. In Anbetracht des enormen Risikos, erneut festgenommen zu werden, sei sein Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar. Die vorgetragene Folter hätte in ihrer Wirkung und Stärke einen bleibenden und nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen müssen. Hinweise auf die dadurch ausgelösten psychischen Reaktionen oder Verhaltensweisen würden seinen weiteren Aussagen jedoch gänzlich fehlen. Seine Darlegung, er sei nach seiner Haftentlassung nach Hause gegangen und habe weiterhin für die Partei gearbeitet, sei offenkundig wirklichkeitsfremd. Überdies seien auch die Aussagen zu den Umständen der Haftentlassung unsubstanziiert und realitätsfremd. Dass sein Vater eine Geldsumme bezahlt haben soll, sei wenig glaubhaft, da die Betroffenen eine harte Bestrafung riskiert hätten. Auch sei die geltend gemachte Gerichtsverhandlung während der Haft in Abrede zu stellen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung explizit verneint, jemals vor Gericht gewesen zu sein. Ferner seien seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst dürftig und er vermöge trotz mehrmaliger Aufforderung nichts Differenziertes darüber zu berichten. Sodann sei festzuhalten, dass gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft der Pass des Beschwerdeführers im Jahre (...) ausgestellt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge in Haft gewesen sein soll. Was das geltend gemachte Engagement bei der H._______ betreffe, so sei dieses ebenfalls anzuzweifeln, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wisse, für welche (...) Bezeichnung die Initialen H._______ stünden, und sich seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten ausnahmslos auf das Nennen von Allgemeinplätzen beschränkten. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen sei. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Fotos nichts zu ändern. Der Umstand, dass er an einem Newroz-Fest teilgenommen habe, bedeute nicht automatisch, dass er auch ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Der Beschwerdeführer führe weiter an, dass er als Kurde keine Rechte habe und die traditionellen Feste verboten seien. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne, da die Diskriminierungen, welche die kurdische Bevölkerung in Syrien treffen würden, nicht derart intensiv seien, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. 3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe bezüglich der Flucht aus seiner Heimat wahrheitsgetreu angegeben, er sei mit einem Schlepper via Flugzeug ausgereist, wobei ihm der Zielflughafen unbekannt gewesen sei. Diese Angaben würden mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung übereinstimmen und stellten offenkundig keinen Widerspruch dar. Sein Vater und zwei Onkel hätten seine Ausreise organisiert und ihn über die Einzelheiten im Dunkeln gelassen. Er wisse nicht, wie sein Vater die nötigen Reisepapiere organisiert habe; diesbezüglich sei es möglich, dass durch Bestechung ein "echter" Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem dann das Land habe verlassen können. Während der Reise habe der Schlepper die Papiere an sich genommen und den zuständigen Beamten vorgewiesen. Er selber habe das verwendete Reisedokument nie einsehen können, zumal der Schlepper den Reisepass nach der erfolgreichen Flucht behalten habe. Das Abklärungsergebnis der Botschaft könne entweder damit erklärt werden, dass es seinem Vater gelungen sei, einen Originalpass zu kaufen, oder dass die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei. Da ihm sein Vater diesbezüglich jegliche Auskünfte verweigere - seinem Vater und ihm seien vom Beamten massive Repressionen angedroht worden, falls jemandem die Quelle offenbart würde - könne er die Herkunft des Passes nicht in Erfahrung bringen. Sollte der Reisepass tatsächlich im Jahre (...) während seiner Haft ausgestellt worden sein, so stelle dies keinen Widerspruch dar, sofern sein Vater das Dokument beschafft habe. Vorbehalten bleibe die Möglichkeit einer fehlerhaften Botschaftsabklärung. Dem Vorhalt der Vorinstanz, er werde aufgrund des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Syrien nicht gesucht, sei entgegenzuhalten, es sei kaum glaubhaft, dass die Botschaft angesichts der mehreren, in Syrien autonom agierenden Sicherheitsdienste, welche mit weitreichenden Handlungsfreiräumen ausgestattet seien und ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft ablegen müssten, mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden gesucht werde oder nicht. Diesbezüglich sei zu differenzieren: Die Aussage der Schweizer Vertretung vom 22. Dezember 2009 beschränke sich auf die einsehbaren offiziellen Register und betreffe somit eine allfällige Verfolgung durch einen der syrischen Sicherheitsdienste nicht. Weiter könne den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Botschaftsabklärung nicht entnommen werden, ob die von ihm vorgebrachte Haft überhaupt abgeklärt worden sei; zu diesem Punkt wären Abklärungen aber angezeigt gewesen. Zwar lege die Schweizer Vertretung in Damaskus die Quelle der Information nicht offen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Information aus den Kreisen eines Geheimdienstes stamme. Selbst dann würde sich die Auskunft aber auf die offiziellen Verfolgungen durch diesen Geheimdienst beschränken und es könnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob ein anderer Geheimdienst ohne formelle Verfahrenseröffnung gegen ihn tätig geworden sei. Es sei insgesamt festzuhalten, dass Botschaftsabklärungen zur Frage, ob jemand von den Behörden gesucht werde, nicht geeignet seien. Vielmehr würden die syrischen Behörden durch solche Abklärungen auf die asylsuchende Person aufmerksam gemacht. In Anbetracht dessen erscheine es stossend, dass ihm die Ergebnisse dieser fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärungen von der Vorinstanz als unumstössliche Tatsachen entgegengehalten würden und von ihm erwartet werde, nun das Gegenteil zu beweisen. Da er jedoch seine Asylgründe nur glaubhaft machen müsse, verkomme diese Beweisregelung durch die unkritische Würdigung des Abklärungsergebnisses durch das BFM zur Makulatur. Das vor­in­stanzliche Vorgehen verletze das Gebot der Waffengleichheit und degradiere ihn zum reinen Objekt des Verfahrens. Weiter erstaune der vorinstanzliche Vorhalt, seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft verbunden mit Folter seien nicht glaubhaft und plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten und könnten von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. So habe er sich über fünf Seiten des Protokolls der Bundesanhörung ausführlich und detailliert zu den Misshandlungen geäussert. Auch Details der Haft, wie das Aussehen der Wachen, die Verpflegung und den Tagesablauf habe er geschildert. Er habe wiedergegeben, wie er um sein Leben gefürchtet habe, welche Foltermethoden welche Schmerzen hervorgerufen hätten und dass ihm schwindlig geworden und er bei mehreren Gelegenheiten in Ohnmacht gefallen sei. Dass es sich nicht um Nacherzählungen gehandelt habe, zeige der Umstand, dass er durch die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse erneut aufgewühlt gewesen sei. Dem Vorhalt, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er bereits kurze Zeit nach der Haftentlassung wieder in der Öffentlichkeit demonstriert habe, sei entgegenzuhalten, dass er ein politisch engagiertes Mitglied der H._______ sei und sich intensiv für die Bewegung und gegen das syrische Regime eingesetzt habe. Die Hafterlebnisse hätten ihn in seiner Überzeugung noch bestärkt und die sofortige Wiederaufnahme der politischen Aktivitäten sei ein Indiz für die tief verankerte Überzeugung, mit welcher er sich für die Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte in Syrien einsetze. Er gehöre zu den überzeugten Oppositionellen, die trotz direkt gegen sie gerichteter Repression weiterhin aktiv seien. Dass dies nun gegen ihn ausgelegt werde, könne jedoch nicht angehen. Ferner stelle das BFM die Vorführung vor einen Richter während der Haft in Abrede, weil er an der Erstbefragung angegeben habe, nie vor Gericht gewesen zu sein. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er an der Erstbefragung nicht gesagt habe, nie vor Gericht gestanden zu sein. Anlässlich der erwähnten Befragung sei er gefragt worden, ob er sonst je in Haft oder vor Gericht gewesen sei. Diese Frage sei jedoch erst nach der Schilderung der Geschehnisse vom (...) bis (...) im Gefängnis von K._______ gestellt worden. Die Frage habe auf sonstige - also neben der bereits erwähnten - Haft und Gerichtsbesuche abgezielt. Er habe wahrheitsgemäss angeführt, darüber hinaus weder in Haft gewesen zu sein noch vor Gericht gestanden zu haben. Weiter sei angesichts der besonders unter Beamten weit verbreiteten Korruption in Syrien der Vorhalt der Vorinstanz, die Schilderungen zur Haftentlassung mittels Bestechung seien unsubstanziiert und realitätsfremd, schlicht unzutreffend. Der angezweifelten Aktivität für die H._______ infolge Unwissenheit um die kurdische Bezeichnung H._______ sei entgegenzuhalten, dass er zur Partei ausführliche Angaben gemacht, Kontaktpersonen genannt und von seinen Aktivitäten berichtet habe. Er habe den gebräuchlichen arabischen Namen der Partei genannt. Nachdem die Partei seit deren Gründung unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten sei, würden Kurden meist nur die Abkürzung H._______ als Parteibezeichnung benutzen. Dieses Kürzel sei zum Parteinamen geworden, welchen er auch so zu Protokoll gegeben habe. Das angebliche Unwissen tue seinem Engagement keinen Abbruch. Gesamthaft sei festzuhalten, dass er die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt, welche jedoch zweifelsfrei gegeben sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 4.1. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Überdies habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz seiner Asylgründe nicht auseinandergesetzt. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte und angesichts der Unglaubhaftigkeit derselben auf Seite 4 nur noch eine kurze Würdigung der bei ihr eingereichten Fotos vornahm, die den Beschwerdeführer am Newrozfest des Jahres (...) sowie seine Mutter, welcher die Behörden (Nennung der erlittenen Unbill) hätten, zeigten (vgl. act. A12/14, S. 2). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen, der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus und der Beurteilung der damaligen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Der in diesem Zusammenhang angeführte Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz halte ihm die Ergebnisse der fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärungen als unumstössliche Tatsachen entgegen und erwarte von ihm den Beweis des Gegenteils, obwohl er seine Asylgründe nur glaubhaft machen müsse, was als eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und als stossend zu erachten sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde dem Beschwerdeführer zum einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt und die Vorinstanz liess die dementsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen einfliessen. Zum anderen stellten diese Abklärungsergeb­nisse für das BFM im angefochtenen Entscheid lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar und es führte daraufhin in seinen Erwägungen überzeugend aus, dass die Ergebnisse der Schweizer Vertretung durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten und realitätsfremde Schilderungen im Sachverhaltsvortrag untermauert würden. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher allesamt als unbegründet. 4.1.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, welche nicht als unglaubhaft erachtet wurden, auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass es sich bei den Diskriminierungen, welche die kurdische Bevölkerung in Syrien treffen würden, nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne handle, da sie nicht derart intensiv seien, dass der kurdischen Bevölkerung ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. 4.1.3. Die dementsprechende sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass die Quelle der Information nicht offengelegt werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sind. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien legal und im Besitz eines gültigen Reisepasses über einen offiziellen Grenzübergang verliess. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre (...) verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, er habe bezüglich der Flucht aus seiner Heimat wahrheitsgetreu angegeben, mit einem Schlepper via Flugzeug ausgereist zu sein, wobei ihm der Zielflughafen unbekannt gewesen sei. Diese Angaben würden mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung übereinstimmen und offenkundig keinen Widerspruch darstellen. Sein Vater und zwei Onkel hätten seine Ausreise organisiert und ihn über die Einzelheiten im Dunkeln gelassen. Er wisse nicht, wie sein Vater die nötigen Reisepapiere organisiert habe; diesbezüglich sei es möglich, dass durch Bestechung ein "echter" Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem dann das Land habe verlassen können. Während der Reise habe der Schlepper die Papiere an sich genommen und den zuständigen Beamten vorgewiesen. Er selber habe das verwendete Reisedokument nie einsehen können, zumal der Schlepper den Reisepass nach der erfolgreichen Flucht behalten habe. Das Abklärungsergebnis der Botschaft könne entweder damit erklärt werden, dass es seinem Vater gelungen sei, einen Originalpass zu kaufen oder dass die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei. Da ihm sein Vater diesbezüglich jegliche Auskünfte verweigere - seinem Vater und ihm seien vom Beamten massive Repressionen angedroht worden, falls jemandem die Quelle offenbart werde - könne er die Herkunft des Passes nicht in Erfahrung bringen. Sollte der Reisepass tatsächlich im Jahre (...) während seiner Haft ausgestellt worden sein, so stelle dies keinen Widerspruch dar, sofern sein Vater das Dokument beschafft habe. Vorbehalten bleibe die Möglichkeit einer fehlerhaften Botschaftsabklärung. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung des Passes und zur Reiseorganisation vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint seine Argumentation zum Verhalten seines Vaters logisch nicht schlüssig, zumal ihm dieser zur Passbeschaffung einerseits jegliche Auskünfte verweigert haben wolle, andererseits der Beschwerdeführer aber offensichtlich um die angedrohten Repressionen von Drittpersonen wissen will, was er aber gar nicht wissen könnte, wären ihm jegliche Informationen vorenthalten worden. Aus der aus den Protokollen ersichtlichen Chronologie und dem geschilderten Handlungsablauf ist zu schliessen, dass die Organisation der Ausreise und damit auch die Beschaffung von Reisedokumenten frühestens im Frühling des Jahres 2009 begonnen haben kann. So sollen zunächst Parteimitglieder den Beschwerdeführer im (...) nach D._______ gebracht haben. Im (...) soll der Vater des Beschwerdeführers nach D._______ nachgereist sein und ihm mitgeteilt haben, dass er (der Vater) bereits Geld bezahlt habe, um seine Probleme zu lösen (vgl. act. A12/14, S. 11). Gemäss dem vorliegend als zutreffend zu erachtenden Abklärungsergebnis der Botschaft wurde der Reisepass jedoch bereits im Jahre (...) - als der Beschwerdeführer noch in Haft gewesen sein soll - ausgestellt. Überdies ist sein Vorbringen, wonach er das Reisedokument nie habe einsehen können, er die Personalien, unter denen er ausgereist sei, nicht gekannt habe und der Schlepper jeweils die Dokumente für ihre Reisegruppe, die insgesamt aus (...) Personen bestanden habe, vorgewiesen habe, angesichts der dargelegten Ausreise (kontrolliert und auf dem Luftweg aus Syrien ausgereist) und der bei Luftreisen allgemein bestehenden erhöhten Sicherheitskontrollen als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem hätte das geschilderte und als atypisch zu qualifizierende Vorgehen des Schleppers respektive ihrer Gruppe (sie seien jeweils ihrem Schlepper gefolgt und dieser habe für die ganze Gruppe die Ausweise gezeigt) geradezu die Aufmerksamkeit der Grenzbeamten erregt. Der Beschwerdeführer wich denn auch auf die Fragen anlässlich der Bundesbefragung, wie er sich denn konkret am Flughafen bei seiner Ankunft ausgewiesen habe, aus und verwies jeweils auf die Anzahl Personen in ihrer Gruppe und dass sie ihrem Schlepper hätten folgen müssen (vgl. act. A12/14, S. 11). Ebenso unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer (zweimal) mit dem Flugzeug zu einem unbekannten Flughafen in einem unbekannten Land gereist sein will (vgl. A1/11, S. 8, und Beschwerde, S. 5). Soweit der Beschwerdeführer sein Erstaunen darüber zum Ausdruck bringt, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft und der damit verbundenen Folter lediglich plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten seien und von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten, zumal er sich über fünf Seiten des Protokolls der Bundesanhörung ausführlich und detailliert zu den Misshandlungen und deren Folgern geäussert habe, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass seine Ausführungen nicht den Schluss zulassen, er schildere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt. Auch wenn sich die Aussagen zur vorgebrachten Folter über mehrere Seiten des BFM-Befragungsprotokolls erstrecken, so können jenen kaum Hinweise auf emotionale respektive psychische Reaktionen des Beschwerdeführers auf die Folter entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Realkennzeichen, die auf eine erlebte Folter schliessen lassen würden. So lassen sich in den Vorbringen eines Verfolgten hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie formale und inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft und der damit verbundenen Folter wirken jedoch in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vorgetragen hat und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Auf explizite Nachfrage nach seinen Reaktionen auf die Folter gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe nur an den Tod gedacht beziehungsweise es sei ihm die ganze Zeit schwindlig geworden (vgl. act. A12/14, S. 5). Es ist zudem als realitätsfremd zu erachten, dass man (Nennung Foltermethode), da dies weit gravierendere Verletzungen nach sich gezogen hätte, als dem mit Eingabe vom 2. Juni 2010 eingereichten und amtlich beglaubigten Arztzeugnis eines der syrischen Ärztekammer angehörenden Arztes vom (...) zu entnehmen ist. Danach leide der Beschwerdeführer gemäss einer Konsultation vom (...) - mithin (...) Tage nach der geltend gemachten Entlassung am (...) - an (Nennung Diagnose), was mit der von ihm dargestellten Foltermethode nur teilweise zu vereinbaren wäre. Überdies sind aus diesem Arztzeugnis mögliche Ursachen, die zum erwähnten Krankheitsbild geführt haben sollen, nicht ersichtlich. Sodann bleibt anzufügen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei durch die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse erneut aufgewühlt gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 oben), dahingehend zu relativieren ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung erst auf Vorhalt, er hätte sich doch bei der Folter zur Wehr setzen können, sich aufbrausend verhielt (vgl. act. A12/14, S. 7 oben). Soweit er in diesem Zusammenhang zum Nachweis der angeführten Folter angibt, man solle doch seinen Körper anschauen, er habe vorher 80 Kilogramm gewogen und wiege jetzt weniger als 60 Kilogramm, ist festzuhalten, dass eine Gewichtsreduktion viele verschiedene Ursachen haben kann. Ferner führt auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche den vor­instanzlichen Vorhalt der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Bestechung als unzutreffend erscheinen lasse, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Ausstellungszeitpunkt des Passes nicht entkräftet werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein angebliches Unwissen über die (...) Bezeichnung H._______ tue seinem Engagement für dieselbe keinen Abbruch und die Partei sei seit deren Gründung unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten, Kurden würden aber meist nur die Abkürzung H._______ als Parteibezeichnung benutzen, erscheint angesichts des Umstandes, dass er als angebliches Parteimitglied, das sich während Jahren für diese Partei engagiert, sich dabei grossen Verhaftungsrisiken ausgesetzt und auch die Parteizeitung und Zeitschriften derselben verteilt haben will, aber letztlich nur stereotype und vage Angaben zu seiner Tätigkeit für die H._______ zu geben vermochte (vgl. act. A12/14, S. 10 unten), als nicht stichhaltig. Sodann vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen (Nennung Beweismittel), welche die vom Beschwerdeführer angeführten physischen Beschwerden belegten, die insbesondere auf die Folterungen zurückzuführen seien, an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So ist es dem Beschwerdeführer - vgl. obenstehende Erwägungen - nicht gelungen, die Asylvorbringen, die zur Flucht aus Syrien geführt haben sollen, in glaubhafter Weise darzulegen. Die Ursachen der in den ärztlichen Zeugnissen erwähnten Diagnosen (Nennung Diagnose) können daher nicht auf die in den Asylvorbringen geschilderten Ereignisse zurückgeführt werden, sondern liegen in anderen Umständen begründet. Ohnehin ist den eingereichten ärztlichen Dokumenten keine eingehende Anamnese zu entnehmen, so wird beispielsweise im Zeugnis vom (...) lediglich erwähnt, beide Probleme - (Nennung der beiden Probleme) - hätten mit der Psyche des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen zu tun. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da den gestellten Diagnosen - insbesondere auch (Nennung Diagnose) - andere Ursachen zugrunde liegen können. 4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist vorliegend darauf - da er deswegen mit Verfügung des BFM vom 30. August 2011 als Flüchtling anerkannt wurde - nicht einzugehen. 4.5. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 30. Au­gust 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) im (...) erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit der Eingabe vom 20. September 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.-) von total Fr. 2460.- ist auf Fr. 2360.- zu kürzen, da die Erstellung der Honorarnote nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundenansatz bereits enthalten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1720.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1720.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: