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E-723/2014

E-723/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus der Provinz Adana stammende Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge mit einem Lastkraftwagen am(...) Juli 2012 und gelangte am 17. Juli 2012 in die Schweiz zu ihrer hier lebenden Mutter und deren Familie. Eine legale Einreise mit ihrem Pass sei ihr nicht bewilligt worden. Am 19. Juli 2012 reichte sie ein Asylgesuch ein und am 26. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zu den Asylgründen wurde sie am 18. November 2013 angehört. Dabei gab sie ihre originale Identitätskarte sowie einen Bericht und zwei Zeugnisse des Regionalen Integrationskurses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung vonaArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch der Beschwerde­führerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2014 auf, ihre prozessualer Bedürftigkeit (respektive diejenige ihrer Mutter und ihres Stiefvaters) zu belegen und die gewünschte Rechtsvertretung für die gegebenenfalls beizuordnende amtliche Rechtsverbeiständung bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung, welche ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2014 gewährt wurde. E. Am 22. Februar 2014 wurden die Fürsorgebestätigung vom 20. Februar 2014 sowie Kopien der Personenausweise der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin eingereicht. Am 4. März 2014 ging ein Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertreterin ein, welche um weitere Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersuchte. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 7. März 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte der Beschwerdeführerin die bevollmächtige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Am 10. März 2014 reichte der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme zum Nichteintretensentscheid des BFM ein. H. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2014 wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2014 eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen, welche am 4. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einging. I. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Ihre Replik reichte sie am 23. April 2014 ein. Weiter gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 ein Schreiben ihres Stiefvaters und ihr Gesuch an das BFM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters sowie mit Eingabe vom 11. Juni 2014 eine ärztliche Bestätigung zu den Akten. J. Am 27. Juni 2014 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das am 14. Mai 2014 beim BFM eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand: Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 AsylG werden erst geprüft, nachdem definitiv festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 i.V.m. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 4 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl­gesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben und gewisse Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt, so auch weiterhin das Nichteintreten auf das Gesuch wegen Nicht­erfüllens der Voraussetzungen von Art. 18 AsylG (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Die (damals knapp [...]-jährige) Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die Grosseltern nicht mehr für sie sorgen könnten und sie deshalb mit ihrer Mutter leben wolle. Ansonsten habe sie in der Türkei ein gutes Leben geführt (vgl. Protokoll zur BzP vom 26. Juli 2012 S. 6). Weitere oder vertieftere Asylgründe habe sie nicht. An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, in der Türkei würden neben ihrem Onkel nur ihre Grosseltern leben, die sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr versorgen könnten. Weil auch ihr Onkel sie nicht aufnehmen könne und sie zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt habe, könne sie in der Türkei weder finanzielle noch moralische Unterstützung erhalten. Aus diesen Gründen habe sie ihr Heimatland verlassen und wolle bei ihrer Mutter und deren Familie leben (vgl. Protokoll der Anhörung vom 18. November 2013 F16 ff., F26 f., F30 f. und F55).

E. 5.2 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche.

E. 5.3 Auf Beschwerdeebene stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr Onkel sie habe loswerden wollen, weil er nicht genügend Geld von ihrer Mutter erhalten habe. Ihre Herkunftsfamilie sei sehr konservativ, weshalb die Frauen entweder früh zu heiraten oder bis zu einer Heirat eine bezahlte Arbeit anzunehmen hätten. Ihr Onkel habe sie deshalb zu einer Heirat zwingen wollen und sie habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Nachdem sie sich einer Heirat verweigert habe und von ihrem Onkel auf die Strasse gestellt worden sei, habe sie kurzzeitig bei der Cousine ihrer Mutter Unterschlupf gefunden. Allerdings habe sie sich vor deren erwachsenen Söhnen gefürchtet, welche Interesse an ihr gezeigt hätten. Daraufhin habe ihre Mutter die illegale Reise in die Schweiz organisiert, weil das in der Schweiz zuvor für die Tochter eingereichte Familiennachzugs­gesuch abgelehnt worden sei. An die heimatlichen Behörden habe sie sich nicht gewandt, weil sich diese als unzuständig erachtet hätten für solche familiären Probleme oder sie andernfalls in einem Jugendheim untergebracht hätten. Ihren eigenen Onkel beziehungsweise Bruder hätten sie und ihre Mutter ohne Vorliegen jeglicher Beweismittel ausserdem nicht anzeigen wollen. Da zu ihrem leiblichen Vater kein Kontakt bestehe, verfüge sie in der Türkei somit über kein Familienleben, wohingegen sie zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren neuer Familie eine sehr intensive Beziehung pflege. Aus diesen Gründen wolle sie mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem Halbbruder in der Schweiz zusammenleben.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung erachtete das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zwangsverheiratung durch ihren Onkel als nachgeschoben, weil sie solches anlässlich ihrer Befragungen lediglich als mögliches Zukunftsszenario erwähnt habe. Insgesamt erwecke ihr Asylgesuch den Anschein, dass sie damit lediglich den negativen Entscheid im Familienzusammenführungsverfahren umgehen wolle. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Familieneinheit im Sinn von Art. 8 EMRK sei festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Heimatland freiwillig verlassen habe und damit die Konsequenz bewusst in Kauf genommen habe, von ihrer minderjährigen Tochter getrennt zu sein.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass das BFM bezüglich Zwangsverheiratung genauer hätte nachfragen sollen. Aufgrund ihres jungen Alters und des auf ihr lastenden Drucks habe sie nicht frei erzählen können. Im Übrigen habe sie stets gesagt, dass sie zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt habe. Unzutreffend sei zudem, dass die Mutter aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus der Türkei die Trennung zur Beschwerdeführerin in Kauf genommen habe. Vielmehr sei sie nicht von einer dauerhaften Trennung ausgegangen, sondern habe mit einem positiven Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens gerechnet.

E. 6.1 Auf Gesuche wird gemäss der Bestimmung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG (neu, wie erwähnt, Art. 31a Abs. 3 AsylG) - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen.

E. 6.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinn zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).

E. 6.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32-35a AsylG [neu: Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG]), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Auf den Antrag auf Gewährung von Asyl ist soweit nicht einzutreten.

E. 6.4 Anlässlich ihrer Befragungen zu den Asylgründen gab die Beschwerdeführerin unmissverständlich an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihre Verwandten nicht mehr in der Lage und willens gewesen seien, für sie zu sorgen. Ansonsten habe sie ein gutes Leben geführt und nichts zu befürchten gehabt. Allerdings hätten ihr ein richtiges Zuhause sowie die Fürsorge ihrer Mutter gefehlt, weshalb sie nun mit ihrer Mutter zusammenleben wolle (vgl. Protokoll der BzP S. 7; Protokoll der Anhörung F16 ff.). Auf eine Verheiratung wies sie hingegen lediglich bei einer einzigen Frage hin und beschrieb dies nicht als ihr drohendes unausweichliches Schicksal, sondern in der Tat bloss als mögliches Zukunftsszenario (vgl. Protokoll der Anhörung F44: "Was soll passieren? Ich hätte dann keine Möglichkeit, weiter zu studieren. Ich müsste warten, bis man mich verheiraten würde, wie es dort üblich ist."). Schliesslich verneinte sie auch ausdrücklich die Frage, ob sie irgendwelche Probleme mit Privatpersonen habe (vgl. Protokoll der Anhörung F53). Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Replik behauptet, bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, diese Gefahr zu Protokoll zu geben, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil ihre Mutter sie zu dieser Befragung begleitet hatte und gegebenenfalls zweifellos auf eine entsprechende Verfolgungsgefahr hingewiesen hätte, wäre die Tochter dazu nicht in der Lage gewesen. Insgesamt kann dem BFM nicht der Vorwurf gemacht werden, es hätte weitere diesbezügliche Fragen stellen sollen, zumal die Beschwerdeführerin in keiner Hinsicht den Anschein erweckte, sie habe ihr Heimatland aufgrund einer drohenden Zwangsverheiratung verlassen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit nicht zu stützen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllt das Gesuch der Beschwerdeführerin die Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht. Demnach ist das BFM zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6.6 Der sinngemässe Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei im Nichteintretenspunkt aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.

E. 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unterliess das BFM eine eingehende und umfassende Prüfung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin. Vielmehr begnügte es sich mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamts für die Prüfung eines allfälligen weiteren Familienzusammenführungsgesuchs. Zwar mag das vorliegend zu beurteilende Gesuch der Beschwerdeführerin den Anschein erwecken, dass damit im Rahmen des Asylverfahrens eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Eine solche Vermutung entbindet die Vorinstanz allerdings nicht von der Pflicht, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse entsprechend zu berücksichtigen. Insbesondere hat das BFM vorliegend unbeachtet gelassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein (...)-jähriges Mädchen handelt.

E. 8.3.3 Sind gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Kinder von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Umstände, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Rechnung zu tragen ist in diesem Zusammenhang nicht nur dem Aspekt der Verwurzelung in der Schweiz. Vielmehr ergibt sich für die Asylbehörden die Pflicht, von Amtes wegen die Situation abzuklären, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde. Es ist also konkret zu ermitteln, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 f.).

E. 8.3.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anlass, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Lebenssituation in der Türkei anzuzweifeln. Aus den Akten ergeben sich keine Widersprüche und ausserdem stimmen ihre Ausführungen mit denjenigen ihrer Mutter anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen ihres Asylverfahrens überein (vgl. Protokoll der Anhörung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. März 2010 F10; Protokoll der BzP der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. März 2010 S. 3). Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige Kurdin aus Adana, die aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt. Ihren leiblichen Vater kennt sie nicht, und sie hat auch zu dessen Familie keinen Kontakt. Bis zu ihrer Ausreise konnte sie bei ihren Grosseltern mütterlicherseits leben und wurde von diesen versorgt. Inzwischen sind diese hierzu jedoch aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage. In demselben Haushalt lebt auch ihr Onkel mit seiner Familie, welcher sie zu einer Heirat mit einem Mann drängen wollte, den er ausgewählt hatte. Weil sie dieser Ehe nicht zustimmte, stellte er sie auf die Strasse, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auf sich allein gestellt war. Bislang hat sie ihre Pflichtschuljahre abgeschlossen, musste aber das Gymnasium abbrechen und verfügt weder über eine berufliche Ausbildung noch über anderweitige Berufserfahrung.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten verfügt die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland folglich über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz oder sonstige Bezugspersonen, bei welchen sie leben könnte und die ihr Unterstützung bieten könnten. Auch hat sie nicht die Möglichkeit, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre Mutter lebt mit ihrem neuen Ehemann und ihrem gemeinsamen Sohn seit dem Jahr 2010 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin besucht seit ihrer Einreise in die Schweiz die Integrations- und Berufsfindungsklasse, wo sie sich gemäss Aussagen ihres Klassenlehrers sehr gut integriert habe (vgl. Schreiben des Klassenlehrers vom 18. November 2013 sowie vom 10. März 2014).

E. 8.3.6 In Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweist sich eine Rückkehr der noch minderjährigen Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist und die Frage des Nichteintretens und der Wegweisung betreffend, abzuweisen ist. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge des Eintretens auf das Asylgesuch und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Das Honorar der amtlichen Beiständin ist - abgesehen davon, dass die Kosten für das "Erstellen der Kostennote" von Fr. 50.- praxisgemäss nicht entschädigt werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2010 vom 8. Mai 2012 E. 8.2) - gemäss der angemessen erscheinenden Kostennote auf Fr. 1'265.- festzusetzen. Infolge des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte dieses Honorars dem BFM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist der amtlichen Beiständin durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
  2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 632.50 (hälftiges Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin) zu entrichten.
  5. Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 632.50, wird der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ver­gütet.
  6. Dieses Urteil geht an die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-723/2014 Urteil vom 9. Juli 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus der Provinz Adana stammende Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge mit einem Lastkraftwagen am(...) Juli 2012 und gelangte am 17. Juli 2012 in die Schweiz zu ihrer hier lebenden Mutter und deren Familie. Eine legale Einreise mit ihrem Pass sei ihr nicht bewilligt worden. Am 19. Juli 2012 reichte sie ein Asylgesuch ein und am 26. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zu den Asylgründen wurde sie am 18. November 2013 angehört. Dabei gab sie ihre originale Identitätskarte sowie einen Bericht und zwei Zeugnisse des Regionalen Integrationskurses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung vonaArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch der Beschwerde­führerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2014 auf, ihre prozessualer Bedürftigkeit (respektive diejenige ihrer Mutter und ihres Stiefvaters) zu belegen und die gewünschte Rechtsvertretung für die gegebenenfalls beizuordnende amtliche Rechtsverbeiständung bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung, welche ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2014 gewährt wurde. E. Am 22. Februar 2014 wurden die Fürsorgebestätigung vom 20. Februar 2014 sowie Kopien der Personenausweise der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin eingereicht. Am 4. März 2014 ging ein Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertreterin ein, welche um weitere Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersuchte. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 7. März 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte der Beschwerdeführerin die bevollmächtige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Am 10. März 2014 reichte der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme zum Nichteintretensentscheid des BFM ein. H. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2014 wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2014 eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen, welche am 4. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einging. I. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Ihre Replik reichte sie am 23. April 2014 ein. Weiter gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 ein Schreiben ihres Stiefvaters und ihr Gesuch an das BFM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters sowie mit Eingabe vom 11. Juni 2014 eine ärztliche Bestätigung zu den Akten. J. Am 27. Juni 2014 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das am 14. Mai 2014 beim BFM eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand: Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 AsylG werden erst geprüft, nachdem definitiv festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 i.V.m. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

4. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl­gesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben und gewisse Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt, so auch weiterhin das Nichteintreten auf das Gesuch wegen Nicht­erfüllens der Voraussetzungen von Art. 18 AsylG (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG). 5. 5.1. Die (damals knapp [...]-jährige) Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die Grosseltern nicht mehr für sie sorgen könnten und sie deshalb mit ihrer Mutter leben wolle. Ansonsten habe sie in der Türkei ein gutes Leben geführt (vgl. Protokoll zur BzP vom 26. Juli 2012 S. 6). Weitere oder vertieftere Asylgründe habe sie nicht. An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, in der Türkei würden neben ihrem Onkel nur ihre Grosseltern leben, die sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr versorgen könnten. Weil auch ihr Onkel sie nicht aufnehmen könne und sie zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt habe, könne sie in der Türkei weder finanzielle noch moralische Unterstützung erhalten. Aus diesen Gründen habe sie ihr Heimatland verlassen und wolle bei ihrer Mutter und deren Familie leben (vgl. Protokoll der Anhörung vom 18. November 2013 F16 ff., F26 f., F30 f. und F55). 5.2. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche. 5.3. Auf Beschwerdeebene stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr Onkel sie habe loswerden wollen, weil er nicht genügend Geld von ihrer Mutter erhalten habe. Ihre Herkunftsfamilie sei sehr konservativ, weshalb die Frauen entweder früh zu heiraten oder bis zu einer Heirat eine bezahlte Arbeit anzunehmen hätten. Ihr Onkel habe sie deshalb zu einer Heirat zwingen wollen und sie habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Nachdem sie sich einer Heirat verweigert habe und von ihrem Onkel auf die Strasse gestellt worden sei, habe sie kurzzeitig bei der Cousine ihrer Mutter Unterschlupf gefunden. Allerdings habe sie sich vor deren erwachsenen Söhnen gefürchtet, welche Interesse an ihr gezeigt hätten. Daraufhin habe ihre Mutter die illegale Reise in die Schweiz organisiert, weil das in der Schweiz zuvor für die Tochter eingereichte Familiennachzugs­gesuch abgelehnt worden sei. An die heimatlichen Behörden habe sie sich nicht gewandt, weil sich diese als unzuständig erachtet hätten für solche familiären Probleme oder sie andernfalls in einem Jugendheim untergebracht hätten. Ihren eigenen Onkel beziehungsweise Bruder hätten sie und ihre Mutter ohne Vorliegen jeglicher Beweismittel ausserdem nicht anzeigen wollen. Da zu ihrem leiblichen Vater kein Kontakt bestehe, verfüge sie in der Türkei somit über kein Familienleben, wohingegen sie zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren neuer Familie eine sehr intensive Beziehung pflege. Aus diesen Gründen wolle sie mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem Halbbruder in der Schweiz zusammenleben. 5.4. In seiner Vernehmlassung erachtete das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zwangsverheiratung durch ihren Onkel als nachgeschoben, weil sie solches anlässlich ihrer Befragungen lediglich als mögliches Zukunftsszenario erwähnt habe. Insgesamt erwecke ihr Asylgesuch den Anschein, dass sie damit lediglich den negativen Entscheid im Familienzusammenführungsverfahren umgehen wolle. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Familieneinheit im Sinn von Art. 8 EMRK sei festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Heimatland freiwillig verlassen habe und damit die Konsequenz bewusst in Kauf genommen habe, von ihrer minderjährigen Tochter getrennt zu sein. 5.5. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass das BFM bezüglich Zwangsverheiratung genauer hätte nachfragen sollen. Aufgrund ihres jungen Alters und des auf ihr lastenden Drucks habe sie nicht frei erzählen können. Im Übrigen habe sie stets gesagt, dass sie zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt habe. Unzutreffend sei zudem, dass die Mutter aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus der Türkei die Trennung zur Beschwerdeführerin in Kauf genommen habe. Vielmehr sei sie nicht von einer dauerhaften Trennung ausgegangen, sondern habe mit einem positiven Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens gerechnet. 6. 6.1. Auf Gesuche wird gemäss der Bestimmung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG (neu, wie erwähnt, Art. 31a Abs. 3 AsylG) - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen. 6.2. Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinn zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre). 6.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32-35a AsylG [neu: Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG]), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Auf den Antrag auf Gewährung von Asyl ist soweit nicht einzutreten. 6.4. Anlässlich ihrer Befragungen zu den Asylgründen gab die Beschwerdeführerin unmissverständlich an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihre Verwandten nicht mehr in der Lage und willens gewesen seien, für sie zu sorgen. Ansonsten habe sie ein gutes Leben geführt und nichts zu befürchten gehabt. Allerdings hätten ihr ein richtiges Zuhause sowie die Fürsorge ihrer Mutter gefehlt, weshalb sie nun mit ihrer Mutter zusammenleben wolle (vgl. Protokoll der BzP S. 7; Protokoll der Anhörung F16 ff.). Auf eine Verheiratung wies sie hingegen lediglich bei einer einzigen Frage hin und beschrieb dies nicht als ihr drohendes unausweichliches Schicksal, sondern in der Tat bloss als mögliches Zukunftsszenario (vgl. Protokoll der Anhörung F44: "Was soll passieren? Ich hätte dann keine Möglichkeit, weiter zu studieren. Ich müsste warten, bis man mich verheiraten würde, wie es dort üblich ist."). Schliesslich verneinte sie auch ausdrücklich die Frage, ob sie irgendwelche Probleme mit Privatpersonen habe (vgl. Protokoll der Anhörung F53). Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Replik behauptet, bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, diese Gefahr zu Protokoll zu geben, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil ihre Mutter sie zu dieser Befragung begleitet hatte und gegebenenfalls zweifellos auf eine entsprechende Verfolgungsgefahr hingewiesen hätte, wäre die Tochter dazu nicht in der Lage gewesen. Insgesamt kann dem BFM nicht der Vorwurf gemacht werden, es hätte weitere diesbezügliche Fragen stellen sollen, zumal die Beschwerdeführerin in keiner Hinsicht den Anschein erweckte, sie habe ihr Heimatland aufgrund einer drohenden Zwangsverheiratung verlassen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit nicht zu stützen. 6.5. Nach dem Gesagten erfüllt das Gesuch der Beschwerdeführerin die Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht. Demnach ist das BFM zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6.6. Der sinngemässe Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei im Nichteintretenspunkt aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ist somit abzuweisen. 7. 7.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 8.2. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2. In Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unterliess das BFM eine eingehende und umfassende Prüfung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin. Vielmehr begnügte es sich mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamts für die Prüfung eines allfälligen weiteren Familienzusammenführungsgesuchs. Zwar mag das vorliegend zu beurteilende Gesuch der Beschwerdeführerin den Anschein erwecken, dass damit im Rahmen des Asylverfahrens eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Eine solche Vermutung entbindet die Vorinstanz allerdings nicht von der Pflicht, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse entsprechend zu berücksichtigen. Insbesondere hat das BFM vorliegend unbeachtet gelassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein (...)-jähriges Mädchen handelt. 8.3.3. Sind gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Kinder von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Umstände, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Rechnung zu tragen ist in diesem Zusammenhang nicht nur dem Aspekt der Verwurzelung in der Schweiz. Vielmehr ergibt sich für die Asylbehörden die Pflicht, von Amtes wegen die Situation abzuklären, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde. Es ist also konkret zu ermitteln, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 f.). 8.3.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anlass, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Lebenssituation in der Türkei anzuzweifeln. Aus den Akten ergeben sich keine Widersprüche und ausserdem stimmen ihre Ausführungen mit denjenigen ihrer Mutter anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen ihres Asylverfahrens überein (vgl. Protokoll der Anhörung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. März 2010 F10; Protokoll der BzP der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. März 2010 S. 3). Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige Kurdin aus Adana, die aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt. Ihren leiblichen Vater kennt sie nicht, und sie hat auch zu dessen Familie keinen Kontakt. Bis zu ihrer Ausreise konnte sie bei ihren Grosseltern mütterlicherseits leben und wurde von diesen versorgt. Inzwischen sind diese hierzu jedoch aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage. In demselben Haushalt lebt auch ihr Onkel mit seiner Familie, welcher sie zu einer Heirat mit einem Mann drängen wollte, den er ausgewählt hatte. Weil sie dieser Ehe nicht zustimmte, stellte er sie auf die Strasse, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auf sich allein gestellt war. Bislang hat sie ihre Pflichtschuljahre abgeschlossen, musste aber das Gymnasium abbrechen und verfügt weder über eine berufliche Ausbildung noch über anderweitige Berufserfahrung. 8.3.5. Nach dem Gesagten verfügt die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland folglich über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz oder sonstige Bezugspersonen, bei welchen sie leben könnte und die ihr Unterstützung bieten könnten. Auch hat sie nicht die Möglichkeit, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre Mutter lebt mit ihrem neuen Ehemann und ihrem gemeinsamen Sohn seit dem Jahr 2010 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin besucht seit ihrer Einreise in die Schweiz die Integrations- und Berufsfindungsklasse, wo sie sich gemäss Aussagen ihres Klassenlehrers sehr gut integriert habe (vgl. Schreiben des Klassenlehrers vom 18. November 2013 sowie vom 10. März 2014). 8.3.6. In Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweist sich eine Rückkehr der noch minderjährigen Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist und die Frage des Nichteintretens und der Wegweisung betreffend, abzuweisen ist. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge des Eintretens auf das Asylgesuch und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 10.3. Das Honorar der amtlichen Beiständin ist - abgesehen davon, dass die Kosten für das "Erstellen der Kostennote" von Fr. 50.- praxisgemäss nicht entschädigt werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2010 vom 8. Mai 2012 E. 8.2) - gemäss der angemessen erscheinenden Kostennote auf Fr. 1'265.- festzusetzen. Infolge des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte dieses Honorars dem BFM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist der amtlichen Beiständin durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.

2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 632.50 (hälftiges Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin) zu entrichten.

5. Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 632.50, wird der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ver­gütet.

6. Dieses Urteil geht an die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: