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E-1221/2022

E-1221/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 9. November 2021 fand die Personalienaufnahme, am 16. November 2021 das Dublin-Gespräch und am 17. Januar 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______ (Pro- vinz Dohuk), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe als Hilfskraft an einer (…) zusammen mit neun anderen Angestellten (zwei Buchhalter, zwei Zapfsäulenwarte, eine Reinigungskraft, zwei Wachmän- ner, ein Koch und der Tankstellenbetreiber) gearbeitet und auf dem Markt des (…) Waren in grosser Menge verkauft. Eines Tages sei er von Sicher- heitsbehörden auf das Revier von C._______ mitgenommen worden, wo er gefoltert und zu einem seiner Kunden (S.) aus seinem Dorf befragt wor- den sei, den er jedoch nicht persönlich gekannt habe. Als er nach acht Ta- gen dorthin zurückgekehrt sei, um seine persönlichen Sachen abzuholen, sei er durchsucht und nach D._______ auf das Generalsicherheitsamt ge- bracht worden. Dort sei er abermals befragt und zu einer Aussage gegen S., dem (…) vorgeworfen worden seien, gedrängt worden. Zudem habe er sich zum Erscheinen am Gerichtstermin mit einer Kaution verpflichten müs- sen, bevor er schliesslich mit seinem Vater habe nach Hause gehen kön- nen. Ungefähr zehn Tage später hätten ihm Angehörige von S. telefonisch gedroht. Für ihn sei diese Situation schwierig gewesen; einerseits sei er von der Familie von S. bedroht worden, andererseits hätten ihn die Behör- den bei Nichterscheinen vor Gericht festgenommen oder zumindest (…) Kaution von seinem Vater verlangt. Deshalb habe er und seine gesamte Kernfamilie das Land verlassen müssen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er seinen Reisepass verlängern lassen und sei dann am (…) 2021 mit seinem Bruder auf legalem Weg in die Türkei gereist. Am (…) 2021 seien seine Eltern und weiteren Geschwister – ebenfalls legal – nachge- reist. In der Schweiz habe er von seiner Schwester – die verheiratet in der Schweiz lebe – erfahren, dass im Irak gegen ihn und seinen Vater inzwi- schen ein Haftbefehl erlassen worden sei. B. Am 19. Januar 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.

E-1221/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (zugestellt am 17. Februar 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM vom 9. Februar 2022 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bezie- hungsweise nicht zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Allen- falls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts so- wie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Zudem sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht seit

17. März 2022 in elektronischer Form vor. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2022 bestätigte der Instruktions- richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-1221/2022 Seite 4 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Auf den Antrag die aufschiebende Wirkung betreffend (vgl. Beschwerde S. 13) ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG).

E. 5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä-

E-1221/2022 Seite 5 gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seine in Aussicht gestell- ten Beweismittel nicht abgewartet beziehungsweise nicht gewürdigt, womit sie den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und das rechtliche Ge- hör verletzt habe. Es trifft zwar zu, dass er in der Anhörung zu den Asyl- gründen ein Gerichtsurteil in Aussicht stellte. Dieses hat er indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene einreicht, ob- wohl er hierzu bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Zeit ge- habt hätte (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Behauptung, man habe ihm damals gesagt, die Einreichung dieses Beweismittels sei vorerst nicht notwendig, erweist sich als akten- widrig (vgl. SEM-eAkten A21/18 F52 f.). Zudem wurden die angeblich vor- handenen Beweismittel in der Beschwerde weder ansatzweise konkreti- siert noch in Aussicht gestellt. Schliesslich liegt auch in dem Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerde- führer, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt ausreichend festgestellt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.

E. 6.2 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass dieser anhand von verschiedenen Beweismitteln hätte belegt werden kön- nen. Der Beschwerdeführer hat indessen bis heute keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und deren Ausbleiben in der Beschwerde auch nicht ansatzweise erklärt, was erste Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen zulässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der Mitnahme durch die Sicherheitskräfte weder in Haft war noch Probleme mit den Behörden hatte und seine Ausführungen auch nicht darauf schliessen lassen, dass er einer Familie mit entsprechenden Problemen entstammt. Vor diesem Hintergrund ist das plötzliche und derart brutale Vorgehen der Behörden gegen ihn nicht nachvollziehbar (vgl. a.a.O. F73 f.). Ebenfalls gegen die dargelegten Probleme mit den Behörden spricht, dass der Be- schwerdeführer seinen Reisepass zwei Wochen vor seiner Ausreise prob- lemlos hat verlängern lassen können und mit seiner gesamten Kernfamilie gestaffelt und legal ohne geschilderte Hürden ausreisen konnte (vgl. z. B. a.a.O. F56 S. 11 und F51). Zudem konnte seine in der Schweiz lebende

E-1221/2022 Seite 6 Schwester problemlos in den Irak fliegen und am 15. Januar 2022 zurück- kehren (vgl. a.a.O. F30). Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, wes- halb die Behörden einzig den Beschwerdeführer und den Tankstellenbe- treiber befragt haben sollen, gab es an der Tankstelle doch sowohl zustän- diges Sicherheitspersonal (Wachmänner) als auch Überwachungskame- ras; die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ver- mögen sodann auch nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. F64, F66 und F72). Was schliesslich die Ausführungen zu der angeblichen Drohung durch die Familie von S. anbelangt – die einzig per Telefon ausgesprochen worden sein soll – sind diese oberflächlich ausgefallen und hinterlassen einen ste- reotypen Eindruck; ihnen ist bereits aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Im Übrigen hätten diese – sofern sie tatsächlich ausgespro- chen worden wären – bei den Behörden gemeldet werden können. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater vorliegt (vgl. a.a.O. F56 S. 11). Die Beschwerde vermag diese Erwägungen nicht zu entkräften, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entwe- der das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu be- stätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-

E-1221/2022 Seite 7 richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Kon- fliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, wo- mit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei die Sicherheits- und Versorgungs- lage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer kon- kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verän- dert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorial- macht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und

E-1221/2022 Seite 8 sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferen- dums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Re- gion verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei- sungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zu- dem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E. 8.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinanderge- setzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal- tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. Septem- ber 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumes- sen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2).

E-1221/2022 Seite 9 Der Beschwerdeführer, der den Irak erst vor kurzer Zeit auf legalem Wege verlassen hat, kann lesen und schreiben (vgl. z. B. selbständig ausgefülltes Personalienblatt SEM-eAkten 1/2), gehört der Partei KDP (Kurdistan De- mocratic Party) an und hatte bis ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise eine Arbeit als Hilfskraft an einer (…), wo er zudem Waren in grosser Menge auf dem Markt des (…) verkaufte. Dass er nicht wissen will, wo sich seine Eltern zurzeit genau aufhalten, ändert an der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nichts, handelt es sich bei ihm doch um einen volljähri- gen, alleinstehenden und selbständigen Mann, der vor Ort über ein gros- ses intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (z. B. neun Onkel und sie- ben Tanten), zu dem er Kontakt pflegt und auf dessen Hilfe er – bei Bedarf

– im Hinblick auf seine Reintegration zurückgreifen kann (vgl. SEM-eAkten 21/18 F26 bis F28). Zudem konnte die Familie ein Haus verkaufen, womit die Ausreise der siebenköpfigen Kernfamilie finanziert werden konnte (vgl. a.a.O. F88). Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerde- führer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ (Provinz Dohuk) aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro- hende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird in der Rechts- mitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Dass der Beschwerde- führer im Irak namentlich niemanden mehr haben soll (vgl. Beschwerde S. 12), ist eine durch nichts belegte Behauptung, die überdies seinen Aussa- gen in der Anhörung nicht entspricht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E-1221/2022 Seite 10

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten be- steht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1221/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1221/2022 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Burak Yildirim, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 9. November 2021 fand die Personalienaufnahme, am 16. November 2021 das Dublin-Gespräch und am 17. Januar 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Dohuk), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe als Hilfskraft an einer (...) zusammen mit neun anderen Angestellten (zwei Buchhalter, zwei Zapfsäulenwarte, eine Reinigungskraft, zwei Wachmänner, ein Koch und der Tankstellenbetreiber) gearbeitet und auf dem Markt des (...) Waren in grosser Menge verkauft. Eines Tages sei er von Sicherheitsbehörden auf das Revier von C._______ mitgenommen worden, wo er gefoltert und zu einem seiner Kunden (S.) aus seinem Dorf befragt worden sei, den er jedoch nicht persönlich gekannt habe. Als er nach acht Tagen dorthin zurückgekehrt sei, um seine persönlichen Sachen abzuholen, sei er durchsucht und nach D._______ auf das Generalsicherheitsamt gebracht worden. Dort sei er abermals befragt und zu einer Aussage gegen S., dem (...) vorgeworfen worden seien, gedrängt worden. Zudem habe er sich zum Erscheinen am Gerichtstermin mit einer Kaution verpflichten müssen, bevor er schliesslich mit seinem Vater habe nach Hause gehen können. Ungefähr zehn Tage später hätten ihm Angehörige von S. telefonisch gedroht. Für ihn sei diese Situation schwierig gewesen; einerseits sei er von der Familie von S. bedroht worden, andererseits hätten ihn die Behörden bei Nichterscheinen vor Gericht festgenommen oder zumindest (...) Kaution von seinem Vater verlangt. Deshalb habe er und seine gesamte Kernfamilie das Land verlassen müssen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er seinen Reisepass verlängern lassen und sei dann am (...) 2021 mit seinem Bruder auf legalem Weg in die Türkei gereist. Am (...) 2021 seien seine Eltern und weiteren Geschwister - ebenfalls legal - nachgereist. In der Schweiz habe er von seiner Schwester - die verheiratet in der Schweiz lebe - erfahren, dass im Irak gegen ihn und seinen Vater inzwischen ein Haftbefehl erlassen worden sei. B. Am 19. Januar 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (zugestellt am 17. Februar 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2022 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht seit 17. März 2022 in elektronischer Form vor. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2022 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Auf den Antrag die aufschiebende Wirkung betreffend (vgl. Beschwerde S. 13) ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG). 5. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seine in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet beziehungsweise nicht gewürdigt, womit sie den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt habe. Es trifft zwar zu, dass er in der Anhörung zu den Asylgründen ein Gerichtsurteil in Aussicht stellte. Dieses hat er indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene einreicht, obwohl er hierzu bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Zeit gehabt hätte (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Behauptung, man habe ihm damals gesagt, die Einreichung dieses Beweismittels sei vorerst nicht notwendig, erweist sich als aktenwidrig (vgl. SEM-eAkten A21/18 F52 f.). Zudem wurden die angeblich vorhandenen Beweismittel in der Beschwerde weder ansatzweise konkretisiert noch in Aussicht gestellt. Schliesslich liegt auch in dem Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt ausreichend festgestellt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. 6.2 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass dieser anhand von verschiedenen Beweismitteln hätte belegt werden können. Der Beschwerdeführer hat indessen bis heute keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und deren Ausbleiben in der Beschwerde auch nicht ansatzweise erklärt, was erste Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen zulässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der Mitnahme durch die Sicherheitskräfte weder in Haft war noch Probleme mit den Behörden hatte und seine Ausführungen auch nicht darauf schliessen lassen, dass er einer Familie mit entsprechenden Problemen entstammt. Vor diesem Hintergrund ist das plötzliche und derart brutale Vorgehen der Behörden gegen ihn nicht nachvollziehbar (vgl. a.a.O. F73 f.). Ebenfalls gegen die dargelegten Probleme mit den Behörden spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass zwei Wochen vor seiner Ausreise problemlos hat verlängern lassen können und mit seiner gesamten Kernfamilie gestaffelt und legal ohne geschilderte Hürden ausreisen konnte (vgl. z. B. a.a.O. F56 S. 11 und F51). Zudem konnte seine in der Schweiz lebende Schwester problemlos in den Irak fliegen und am 15. Januar 2022 zurückkehren (vgl. a.a.O. F30). Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden einzig den Beschwerdeführer und den Tankstellenbetreiber befragt haben sollen, gab es an der Tankstelle doch sowohl zuständiges Sicherheitspersonal (Wachmänner) als auch Überwachungskameras; die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermögen sodann auch nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. F64, F66 und F72). Was schliesslich die Ausführungen zu der angeblichen Drohung durch die Familie von S. anbelangt - die einzig per Telefon ausgesprochen worden sein soll - sind diese oberflächlich ausgefallen und hinterlassen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist bereits aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Im Übrigen hätten diese - sofern sie tatsächlich ausgesprochen worden wären - bei den Behörden gemeldet werden können. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater vorliegt (vgl. a.a.O. F56 S. 11). Die Beschwerde vermag diese Erwägungen nicht zu entkräften, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 8.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Der Beschwerdeführer, der den Irak erst vor kurzer Zeit auf legalem Wege verlassen hat, kann lesen und schreiben (vgl. z. B. selbständig ausgefülltes Personalienblatt SEM-eAkten 1/2), gehört der Partei KDP (Kurdistan Democratic Party) an und hatte bis ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise eine Arbeit als Hilfskraft an einer (...), wo er zudem Waren in grosser Menge auf dem Markt des (...) verkaufte. Dass er nicht wissen will, wo sich seine Eltern zurzeit genau aufhalten, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts, handelt es sich bei ihm doch um einen volljährigen, alleinstehenden und selbständigen Mann, der vor Ort über ein grosses intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (z. B. neun Onkel und sieben Tanten), zu dem er Kontakt pflegt und auf dessen Hilfe er - bei Bedarf - im Hinblick auf seine Reintegration zurückgreifen kann (vgl. SEM-eAkten 21/18 F26 bis F28). Zudem konnte die Familie ein Haus verkaufen, womit die Ausreise der siebenköpfigen Kernfamilie finanziert werden konnte (vgl. a.a.O. F88). Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ (Provinz Dohuk) aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Dass der Beschwerdeführer im Irak namentlich niemanden mehr haben soll (vgl. Beschwerde S. 12), ist eine durch nichts belegte Behauptung, die überdies seinen Aussagen in der Anhörung nicht entspricht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel