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E-1215/2011

E-1215/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, serbischsprachige Roma muslimischen Glaubens aus D.________, Kosovo, reisten am 20. Dezember 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) ihre Asylge­suche stellten. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 23. bzw. 27. Dezember 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 13. Januar 2011 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes gel­tend: Der Beschwerdeführer habe für [Firma] von D.________ gearbeitet und im Krieg 1998/1999 [Verrichtung während seiner Hauptarbeit]. Im Jahr 1999, kurz bevor er das Land mit seiner Familie verlassen habe, sei er von seinem damaligen Vorgesetzten gewarnt worden, niemandem vom [Tätigkeit] zu erzählen. Nachdem die Beschwerdeführenden nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen (Kosovo Force) aus Kosovo ausgereist seien, sei ihr Haus in D.________ in Brand gesteckt worden. In der Folge hätten sie in verschiedenen Regionen in Serbien gelebt. Während der wenigen Male, die der Beschwerdeführer nach D.________ gereist sei, um sich nach einer Unterkunft für sich und seine Familie zu erkundigen, sei er von Albanern angehalten worden, welche ihre Familienangehörigen im Krieg verloren hätten und mehr über den [Tätigkeit] hätten in Erfahrung bringen wollen. Er habe diesen Leuten erklärt, dass er nur geholfen habe, [Tätigkeit]. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden ständig von Albanern sowie von Serben beschimpft und verfolgt worden, und sie hätten nirgends in Freiheit leben können. Ausserdem hätten die Kinder aufgrund der ständigen Wohnortswechsel keine Schule besuchen können. Schliesslich hätten sie sich unmittelbar vor der Ausreise aus Kosovo in die Schweiz am 20. Dezember 2010 in D.________ aufgehalten. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente in Kopie ins Recht gelegt: Identitätskarte des Beschwerdeführers ([...], ausgestellt am (...) 1990 in D.________), Geburtsscheine der Beschwerdeführenden (ausgestellt in D.________ und [Serbien]; Geburtsschein der Beschwerdeführerin im Original), Eheschein, Bestätigung und Bescheinigung, welche besagen würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 erwerbstätig gewesen und berechtigt gewesen sei, sich während des Krieges auf der Strasse frei zu bewegen beziehungsweise zur Arbeit zu gehen, sowie Beschluss der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), dass das Haus der Beschwerdeführenden niedergebrannt worden sei. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011- eröffnet am 21. Januar 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord­nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei­sung an. Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der serbischsprachigen Roma, gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Zudem würden in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Streitkräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, von Albanern oder Serben behelligt zu werden, im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund wesentlicher Widersprüche als unglaubhaft zu bewerten. Namentlich würden Unstimmigkeiten betreffend den Aufenthalt der Familie in den letzten zehn Jahren bestehen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe der ältere Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (E 1219/2011) zuerst erklärt, die Aussagen seines Vaters würden nicht zutreffen, dann jedoch behauptet, er sei überfordert und das, was der Vater gesagt habe, treffe zu. Im Übrigen könne sich der jüngere Sohn an nichts erinnern - insbesondere habe er nicht angeben können, wo er mit seiner Familie die letzten zehn Jahre gelebt habe -, weshalb seine Aussagen ohnehin nicht glaubhaft seien. Betreffend den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo zwar in den vergangenen Jahren verbessert habe, jedoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Die Rückkehr dorthin sei für serbischsprachige Romas zumutbar. Da die Beschwerdeführenden bereits im Norden Kosovos gelebt hätten und keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sei ihnen eine Rückkehr dorthin zumutbar. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführenden frei, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2011 (Poststem­pel: 22. Februar 2011; vorab per Telefax vom 21. Februar 2011) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzli­che Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, die beiden Dossiers E 1215/2011 und E 1219/2011 (älterer Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden) zusammen zu legen und gemeinsam zu behandeln. Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden und des älteren Sohnes beziehungsweise Bruders würden sich insbesondere damit erklären lassen, dass die Söhne nie zur Schule gegangen seien und mit ihren Eltern stets den Wohnort gewechselt hätten. Aus dem Gespräch mit den Eltern sei hervorgegangen, dass die Söhne eigentlich nicht wissen würden, wo die Familie jeweils gewohnt habe. Sie hätten sich selten draussen aufgehal­ten und den Eltern auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Sie hätten einfach nur Jahre der Unsicherheit, der Angst und der dauernden Wohnortwechsel erlebt. Die Söhne seien während der Anhörung überfordert und nicht in der Lage gewesen, den Behörden richtig Auskunft zu geben. Ferner könnten die ausländischen und kosovarischen Organisationen und Behörden den Angehörigen der Minderheiten keinen effektiven Schutz gewähren. Insbesondere könnten sie den zwangsweise rückgewiesenen Roma keine Integrationsmöglichkeit bieten. Zudem könnten die Beschwerdeführenden nicht nach D.________ zurückkehren, weil sie dort an Leib und Leben gefährdet seien und unter Massnahmen zu leiden hätten, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Des Weiteren sei der Norden Kosovos für die Beschwerdeführenden keine Auf­enthaltsalternative, da sie sich dort nur eine kurz Zeit aufgehalten hätten. Langfristig könnten sie sich dort keine Existenz aufbauen. Ausserdem bestehe die reelle Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort von Albanern wiedererkannt würde. Zwar sei der Norden Mitrovicas vorwiegend von Serben bewohnt, jedoch sei es nicht auszuschliessen, dass er von den betroffenen Albanern aus Gründen der Familienrache bis dorthin verfolgt würde. Im Übrigen bilde auch Serbien keine Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden. Sie hätten sich dort in diversen Orten kurzfristig aufgehalten, ohne eine Lösung zu finden. Schliesslich könnten sie auch nicht mit einer finanziellen Unterstützung von Familienmitgliedern aus dem Ausland rechnen. Im Übrigen wurde auf die Pressemitteilung der Generalsekretärin der deutschen Sektion von Amnesty International, Monika Lüke, vom Dezem­ber 2010 sowie den Bericht "EUROPA/300: Systematische Diskriminie­rung von Roma in Kosovo" im Amnesty Journal, Dezember 2010/Januar 2011 hingewiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die beiden Verfahren E-1215/2011 und E-1219/2011 würden angesichts ihres engen Sachzusammenhanges vereinigt, jedoch würden beide Dos­siers ihre Verfahrensnummer beibehalten. Ferner werde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen; die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die beiden vereinigten Beschwerden unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012, welche den Beschwerdeführenden am 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Nach Durchsicht der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt beziehungsweise nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Asylvorbringen geltend, sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft sowohl durch Albaner als auch durch Serben beschimpft und bedroht worden. Ferner sei der Beschwerdeführer während der wenigen Male, die er nach D.________ gereist sei, um sich nach einer Unterkunft zu erkundigen, von Albanern angehalten worden, welche ihre Familienangehörigen im Krieg verloren und sich über [Tätigkeit des Beschwerdeführers] erkundigt hätten. Bei den geltend gemachten Behelligungen handelt es sich um Übergriffe Dritter. Der schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 (Wirkung ab 1. April 2009) Kosovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo hat sich in den letzten Jahren deutlich entspannt; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nach (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die zuständigen Behörden von Kosovo gehen - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Den Beschwerdeführenden stand es somit (zumindest) ab April 2009 (Geltung als Safe Country) offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie - falls sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin Behelligungen ausgesetzt gewesen wären - davon abgesehen haben, erscheint unter Berücksichtigung der damals sowie heute herrschenden politischen und rechtlichen Zustände in Kosovo nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die kosovarischen Behörden gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung - unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft - staatlichen Schutz zu gewähren, und dabei durch die internationalen Schutztruppen unterstützt werden. Aus diesem Grunde ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden und des älteren Sohnes beziehungsweise Bruders (E 1219/2011) hinsichtlich des Aufenthaltes der Familie in den letzten zehn Jahren im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen.

E. 4.3 Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würden. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - wonach im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Abklärungen vorzunehmen sind und daher die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist - erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen. So habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren gebessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für serbischsprachige Roma, die bereits im Norden Kosovos gelebt hätten, sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführenden bereits im Norden Kosovos gelebt, weshalb eine Rückkehr dorthin als zumutbar erachtet werde. Im Übrigen stehe es ihnen frei, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. Somit sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls zumutbar.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - namentlich durch Untersuchungen vor Ort (heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit Kosovos und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro in Kosovo) - feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt seien (vgl. BVGE 2007/10). Eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss nicht nur für die aufgeführten Minderheiten, sondern vielmehr erst recht auch für serbischsprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine Minderheitensprache in Kosovo.

E. 6.4.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne sich auf Abklärungen vor Ort stützen zu können. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Rückkehr in den Norden Kosovos für serbischsprachige Roma, die bereits dort gelebt hätten, zumutbar sei. Da die Beschwerdeführenden zuvor im Norden Kosovos gelebt hätten, sei ihnen die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine genaue Abklärung sowie Würdigung hinsichtlich Ortschaft und Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden im Nordkosovo fehlen gänzlich. Ungeachtet der (widersprüchlichen) Aussagen der Beschwerdeführenden und ihres älteren Sohnes zum Aufenthalt in Mitrovica ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/50 festgehalten hat, ein Wegweisungsvollzug serbischsprachiger Muslime - bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um serbischsprachige Roma muslimischen Glaubens - in die Region Mitrovica sei nicht generell zumutbar (BVGE 2011/50 E. 8.6). Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Wegwei­sungsvollzug in den Nordkosovo sei für die Beschwerdeführenden zumut­bar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit der angeführten Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt.

E. 6.4.3 Weiter führte das BFM aus, den Beschwerdeführenden würde es im Übrigen frei stehen, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2010/41 fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien lediglich für aus Kosovo stammende Personen serbischer Ethnie als zumutbar erachtet werde. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ethnische Roma. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien für ethnische Roma kann gemäss der zitierten Rechtsprechung mithin nicht angenommen werden. Allenfalls wäre aufgrund der geltend gemachten Umstände - die Beschwerdeführenden seien bereits 1999 aus Kosovo ausgereist und hätten sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend in Serbien aufgehalten - anhand einer Botschaftsanfrage abzuklären, ob sie (auch) über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen.

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die Rechtsprechung begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle der Roma-Minderheit (sowie Ashkali und "Ägyptern") aus Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzunehmen ist. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.

E. 7.2 Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 aufzuheben sind. Die Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden.

E. 7.3 Im Übrigen - im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) - ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführenden und der ältere Sohn beziehungsweise Bruder wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren E-1219/2011) zu leisten. Die um die Hälfte reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. Die restlichen Fr. 300.- sind den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder zurückzuerstatten.

E. 8.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder eine (hälftig reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen insgesamt auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfällige MwSt) festzusetzen ist (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren E-1219/2011). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 werden aufgehoben. Die Sa­che wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- (für das vorliegende Verfahren und das Verfahren E-1219/2011) werden den Beschwerdeführenden sowie dem älteren Sohn beziehungsweise Bruder auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. Die restlichen Fr. 300.- werden ihnen zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren E 1219/2011) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1215/2011 Urteil vom 12. August 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A.________, geboren am (...), B.________, geboren am (...), und ihr Sohn C.________, geboren am (...), Beschwerdeführende, alle Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, serbischsprachige Roma muslimischen Glaubens aus D.________, Kosovo, reisten am 20. Dezember 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) ihre Asylge­suche stellten. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 23. bzw. 27. Dezember 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 13. Januar 2011 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes gel­tend: Der Beschwerdeführer habe für [Firma] von D.________ gearbeitet und im Krieg 1998/1999 [Verrichtung während seiner Hauptarbeit]. Im Jahr 1999, kurz bevor er das Land mit seiner Familie verlassen habe, sei er von seinem damaligen Vorgesetzten gewarnt worden, niemandem vom [Tätigkeit] zu erzählen. Nachdem die Beschwerdeführenden nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen (Kosovo Force) aus Kosovo ausgereist seien, sei ihr Haus in D.________ in Brand gesteckt worden. In der Folge hätten sie in verschiedenen Regionen in Serbien gelebt. Während der wenigen Male, die der Beschwerdeführer nach D.________ gereist sei, um sich nach einer Unterkunft für sich und seine Familie zu erkundigen, sei er von Albanern angehalten worden, welche ihre Familienangehörigen im Krieg verloren hätten und mehr über den [Tätigkeit] hätten in Erfahrung bringen wollen. Er habe diesen Leuten erklärt, dass er nur geholfen habe, [Tätigkeit]. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden ständig von Albanern sowie von Serben beschimpft und verfolgt worden, und sie hätten nirgends in Freiheit leben können. Ausserdem hätten die Kinder aufgrund der ständigen Wohnortswechsel keine Schule besuchen können. Schliesslich hätten sie sich unmittelbar vor der Ausreise aus Kosovo in die Schweiz am 20. Dezember 2010 in D.________ aufgehalten. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente in Kopie ins Recht gelegt: Identitätskarte des Beschwerdeführers ([...], ausgestellt am (...) 1990 in D.________), Geburtsscheine der Beschwerdeführenden (ausgestellt in D.________ und [Serbien]; Geburtsschein der Beschwerdeführerin im Original), Eheschein, Bestätigung und Bescheinigung, welche besagen würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 erwerbstätig gewesen und berechtigt gewesen sei, sich während des Krieges auf der Strasse frei zu bewegen beziehungsweise zur Arbeit zu gehen, sowie Beschluss der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), dass das Haus der Beschwerdeführenden niedergebrannt worden sei. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011- eröffnet am 21. Januar 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord­nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei­sung an. Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der serbischsprachigen Roma, gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Zudem würden in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Streitkräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, von Albanern oder Serben behelligt zu werden, im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund wesentlicher Widersprüche als unglaubhaft zu bewerten. Namentlich würden Unstimmigkeiten betreffend den Aufenthalt der Familie in den letzten zehn Jahren bestehen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe der ältere Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (E 1219/2011) zuerst erklärt, die Aussagen seines Vaters würden nicht zutreffen, dann jedoch behauptet, er sei überfordert und das, was der Vater gesagt habe, treffe zu. Im Übrigen könne sich der jüngere Sohn an nichts erinnern - insbesondere habe er nicht angeben können, wo er mit seiner Familie die letzten zehn Jahre gelebt habe -, weshalb seine Aussagen ohnehin nicht glaubhaft seien. Betreffend den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo zwar in den vergangenen Jahren verbessert habe, jedoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Die Rückkehr dorthin sei für serbischsprachige Romas zumutbar. Da die Beschwerdeführenden bereits im Norden Kosovos gelebt hätten und keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sei ihnen eine Rückkehr dorthin zumutbar. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführenden frei, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2011 (Poststem­pel: 22. Februar 2011; vorab per Telefax vom 21. Februar 2011) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzli­che Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, die beiden Dossiers E 1215/2011 und E 1219/2011 (älterer Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden) zusammen zu legen und gemeinsam zu behandeln. Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden und des älteren Sohnes beziehungsweise Bruders würden sich insbesondere damit erklären lassen, dass die Söhne nie zur Schule gegangen seien und mit ihren Eltern stets den Wohnort gewechselt hätten. Aus dem Gespräch mit den Eltern sei hervorgegangen, dass die Söhne eigentlich nicht wissen würden, wo die Familie jeweils gewohnt habe. Sie hätten sich selten draussen aufgehal­ten und den Eltern auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Sie hätten einfach nur Jahre der Unsicherheit, der Angst und der dauernden Wohnortwechsel erlebt. Die Söhne seien während der Anhörung überfordert und nicht in der Lage gewesen, den Behörden richtig Auskunft zu geben. Ferner könnten die ausländischen und kosovarischen Organisationen und Behörden den Angehörigen der Minderheiten keinen effektiven Schutz gewähren. Insbesondere könnten sie den zwangsweise rückgewiesenen Roma keine Integrationsmöglichkeit bieten. Zudem könnten die Beschwerdeführenden nicht nach D.________ zurückkehren, weil sie dort an Leib und Leben gefährdet seien und unter Massnahmen zu leiden hätten, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Des Weiteren sei der Norden Kosovos für die Beschwerdeführenden keine Auf­enthaltsalternative, da sie sich dort nur eine kurz Zeit aufgehalten hätten. Langfristig könnten sie sich dort keine Existenz aufbauen. Ausserdem bestehe die reelle Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort von Albanern wiedererkannt würde. Zwar sei der Norden Mitrovicas vorwiegend von Serben bewohnt, jedoch sei es nicht auszuschliessen, dass er von den betroffenen Albanern aus Gründen der Familienrache bis dorthin verfolgt würde. Im Übrigen bilde auch Serbien keine Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden. Sie hätten sich dort in diversen Orten kurzfristig aufgehalten, ohne eine Lösung zu finden. Schliesslich könnten sie auch nicht mit einer finanziellen Unterstützung von Familienmitgliedern aus dem Ausland rechnen. Im Übrigen wurde auf die Pressemitteilung der Generalsekretärin der deutschen Sektion von Amnesty International, Monika Lüke, vom Dezem­ber 2010 sowie den Bericht "EUROPA/300: Systematische Diskriminie­rung von Roma in Kosovo" im Amnesty Journal, Dezember 2010/Januar 2011 hingewiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die beiden Verfahren E-1215/2011 und E-1219/2011 würden angesichts ihres engen Sachzusammenhanges vereinigt, jedoch würden beide Dos­siers ihre Verfahrensnummer beibehalten. Ferner werde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen; die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die beiden vereinigten Beschwerden unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012, welche den Beschwerdeführenden am 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nach Durchsicht der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt beziehungsweise nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Asylvorbringen geltend, sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft sowohl durch Albaner als auch durch Serben beschimpft und bedroht worden. Ferner sei der Beschwerdeführer während der wenigen Male, die er nach D.________ gereist sei, um sich nach einer Unterkunft zu erkundigen, von Albanern angehalten worden, welche ihre Familienangehörigen im Krieg verloren und sich über [Tätigkeit des Beschwerdeführers] erkundigt hätten. Bei den geltend gemachten Behelligungen handelt es sich um Übergriffe Dritter. Der schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 (Wirkung ab 1. April 2009) Kosovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo hat sich in den letzten Jahren deutlich entspannt; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nach (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die zuständigen Behörden von Kosovo gehen - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Den Beschwerdeführenden stand es somit (zumindest) ab April 2009 (Geltung als Safe Country) offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie - falls sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin Behelligungen ausgesetzt gewesen wären - davon abgesehen haben, erscheint unter Berücksichtigung der damals sowie heute herrschenden politischen und rechtlichen Zustände in Kosovo nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die kosovarischen Behörden gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung - unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft - staatlichen Schutz zu gewähren, und dabei durch die internationalen Schutztruppen unterstützt werden. Aus diesem Grunde ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden und des älteren Sohnes beziehungsweise Bruders (E 1219/2011) hinsichtlich des Aufenthaltes der Familie in den letzten zehn Jahren im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen. 4.3 Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würden. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - wonach im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Abklärungen vorzunehmen sind und daher die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist - erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen. So habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren gebessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für serbischsprachige Roma, die bereits im Norden Kosovos gelebt hätten, sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführenden bereits im Norden Kosovos gelebt, weshalb eine Rückkehr dorthin als zumutbar erachtet werde. Im Übrigen stehe es ihnen frei, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. Somit sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls zumutbar. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - namentlich durch Untersuchungen vor Ort (heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit Kosovos und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro in Kosovo) - feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt seien (vgl. BVGE 2007/10). Eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss nicht nur für die aufgeführten Minderheiten, sondern vielmehr erst recht auch für serbischsprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine Minderheitensprache in Kosovo. 6.4.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne sich auf Abklärungen vor Ort stützen zu können. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Rückkehr in den Norden Kosovos für serbischsprachige Roma, die bereits dort gelebt hätten, zumutbar sei. Da die Beschwerdeführenden zuvor im Norden Kosovos gelebt hätten, sei ihnen die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine genaue Abklärung sowie Würdigung hinsichtlich Ortschaft und Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden im Nordkosovo fehlen gänzlich. Ungeachtet der (widersprüchlichen) Aussagen der Beschwerdeführenden und ihres älteren Sohnes zum Aufenthalt in Mitrovica ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/50 festgehalten hat, ein Wegweisungsvollzug serbischsprachiger Muslime - bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um serbischsprachige Roma muslimischen Glaubens - in die Region Mitrovica sei nicht generell zumutbar (BVGE 2011/50 E. 8.6). Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Wegwei­sungsvollzug in den Nordkosovo sei für die Beschwerdeführenden zumut­bar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit der angeführten Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt. 6.4.3 Weiter führte das BFM aus, den Beschwerdeführenden würde es im Übrigen frei stehen, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2010/41 fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien lediglich für aus Kosovo stammende Personen serbischer Ethnie als zumutbar erachtet werde. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ethnische Roma. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien für ethnische Roma kann gemäss der zitierten Rechtsprechung mithin nicht angenommen werden. Allenfalls wäre aufgrund der geltend gemachten Umstände - die Beschwerdeführenden seien bereits 1999 aus Kosovo ausgereist und hätten sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend in Serbien aufgehalten - anhand einer Botschaftsanfrage abzuklären, ob sie (auch) über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. 6.4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die Rechtsprechung begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle der Roma-Minderheit (sowie Ashkali und "Ägyptern") aus Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzunehmen ist. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. 7.2 Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 aufzuheben sind. Die Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. 7.3 Im Übrigen - im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) - ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführenden und der ältere Sohn beziehungsweise Bruder wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren E-1219/2011) zu leisten. Die um die Hälfte reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. Die restlichen Fr. 300.- sind den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder zurückzuerstatten. 8.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder eine (hälftig reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen insgesamt auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfällige MwSt) festzusetzen ist (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren E-1219/2011). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 werden aufgehoben. Die Sa­che wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- (für das vorliegende Verfahren und das Verfahren E-1219/2011) werden den Beschwerdeführenden sowie dem älteren Sohn beziehungsweise Bruder auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. Die restlichen Fr. 300.- werden ihnen zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise Bruder eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren E 1219/2011) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: